S 6 AS 12/12

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 6 AS 12/12
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 795/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Das im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 106 Abs. 1 Nr. 1 SGB III gewährte Ausbildungsgeld ist im Bereich des SGB II als Einkommen anzurechnen.

Hierbei ist allerdings ein Anteil von 20 % als zweckbestimmte Einnahme von der Einkommensanrechnung auszunehmen.
Der Änderungsbescheid vom 25.10.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 05.12.2011 und des Änderungsbescheids vom 01.02.2012 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger in der Zeit vom 01.11.2011 bis 31.01.2012 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung von Einkommen aus dem Ausbildungsgeld abzüglich eines Anteils von 20 % und abzüglich der Versicherungspauschale in Höhe von monatlich 30,00 EUR zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger ½ seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob das von der Bundesagentur für Arbeit gewährte Ausbildungsgeld des Klägers als Einkommen auf die SGB II-Leistungen angerechnet werden darf und – falls dies der Fall sein sollte – ob das Ausbildungsgeld um Absetzbeträge zu bereinigen ist.

Der 1993 geborene Kläger steht mit seinen Eltern und seinem Bruder seit mehreren Jahren im SGB II-Leistungsbezug.

Der Kläger besuchte in der Zeit vom 01.08.2007 bis 31.07.2011 die Schule in A-Stadt. Hierbei handelt es sich um eine Förderschule (vgl. Bl. 2042 Verwaltungsakte).

Am 19.08.2011 schlossen der Kläger und die Bundesagentur für Arbeit eine Eingliederungsvereinbarung, in der die Aufnahme einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme in A-Stadt vereinbart wurde (Bl. 2044 Verwaltungsakte).

Einem Vermerk des Beklagten kann entnommen werden, dass der Kläger unter einer Lernbehinderung leidet und vor diesem Hintergrund für den Zeitraum vom 01.09.2011 bis 29.06.2012 eine entsprechende Förderung einer Berufsvorbereitungsmaßnahme beim Maßnahmenträger QQ. e.V. in A-Stadt erhielt (Bl. 2037, 2043, 2047 Verwaltungsakte).

Mit Bescheid vom 05.09.2011 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit dem Kläger für den Zeitraum 01.09.2011 bis 29.06.2012 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. §§ 97 ff. SGB III in Verbindung mit § 33 SGB IX und in Verbindung mit §§ 44 ff. SGB IX. Diese Leistungen setzen sich zusammen aus einem Ausbildungsgeld in Höhe von monatlich 216,00 EUR und monatlichen Reisekosten für die Pendelfahrten in Höhe von 44,70 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid der Bundesagentur für Arbeit Bezug genommen (Bl. 23 Gerichtsakte).

Mit Änderungsbescheid vom 25.10.2011 berücksichtigte der Beklagte für den Zeitraum vom 01.11.2011 bis 31.01.2012 die vom Beklagten als Berufsausbildungsbeihilfe bezeichnete Sozialleistung beim Kläger als Einkommen (Bl. 1979 Verwaltungsakte). Dem Berechnungsbogen zum Bescheid kann entnommen werden, dass der Beklagte die Leistung in Höhe von monatlich 216,00 EUR um die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR bereinigte und auf dieser Grundlage unter Berücksichtigung des Kindergeldes in Höhe von monatlich 184,00 EUR zu einem auf den Bedarf des Klägers anzurechnenden Einkommen in Höhe von 370,00 EUR gelangte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Leistungsbescheid Bezug genommen.

Gegen diesen Bescheid legten der Kläger und seine beiden Eltern mit einem gemeinsamen Schriftsatz vom 27.10.2011 Widerspruch ein. Die Anrechnung des Einkommens der Mutter des Klägers beruhe hinsichtlich der Höhe des Einkommens auf bloßen Vermutungen und sei rechtswidrig. Auch sei das Ausbildungsgeld in Höhe von 216,00 EUR nicht als Einkommen anzurechnen. Dieses diene der Ausbildung und sei damit kein Lohn (Bl. 1997 f. Verwaltungsakte).

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07.11.2011 ergänzte der Bevollmächtigte des Klägers die Widerspruchsbegründung. Es handele sich bei dem Ausbildungsgeld um eine zweckbestimmte Einnahme mit der Folge, dass dieses nicht als Einkommen im Sinne des SGB II zu berücksichtigen sei. Auch sei ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II für den Kläger zu gewähren (Bl. 2019 Verwaltungsakte).

Mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2011 verwarf der Beklagte den Widerspruch hinsichtlich der Mutter des Klägers als unzulässig und wies den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Hinsichtlich der Mutter des Klägers begründete der Beklagte seine Entscheidung dahingehend, dass der Änderungsbescheid vom 25.10.2011 hinsichtlich des Einkommens der Mutter des Klägers keine Regelung enthalte. Soweit der Widerspruch den Kläger betreffe, sei der Widerspruch unbegründet. In § 11 SGB II sei im Einzelnen aufgeführt, welche Geldzuflüsse als Einkommen zu berücksichtigen seien und welche nicht. Da ein Ausnahmetatbestand nicht eingreife, sei die dem Kläger von der Bundesagentur für Arbeit gewährte Berufsausbildungsbeihilfe als Einkommen anzurechnen (Bl. 2021 Verwaltungsakte).

Am 03.01.2012 hat der Kläger gegen den Änderungsbescheid vom 25.10.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 05.12.2011 Klage beim Sozialgericht Kassel erhoben und die Klage dahingehend begründet, dass ihm zunächst ein Mehrbedarf für behinderten Menschen nach § 21 Abs. 4 SGB II zu gewähren sei. Weiterhin handele es sich bei dem gewährten Ausbildungsgeld um kein Einkommen.

Mit Änderungsbescheid vom 01.02.2012 hat der Beklagte dem Kläger ab 01.11.2011 einen Mehrbedarf für behinderte Menschen in Höhe von monatlich 102,00 EUR bewilligt. Der Bescheid werde nach § 96 SGG Gegenstand des laufenden Klageverfahrens (Bl. 29 ff. Gerichtsakte).

Der Kläger hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07.02.2012 auf die Entscheidung des SG Berlin vom 05.12.2008 (S 37 AS 23403/08) hingewiesen.

Der Kläger beantragt,
den Änderungsbescheid vom 25.10.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 05.12.2011 und des Änderungsbescheids vom 01.02.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.11.2011 bis 31.01.2012 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe ohne die Anrechnung des Ausbildungsgeldes als Einkommen zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass es sich beim Ausbildungsgeld um keine zweckbestimmte Einnahme handele. Hierfür spreche die Vergleichbarkeit der Leistung mit der Berufsausbildungsbeihilfe. Auch diene das Ausbildungsgeld wie die Leistungen nach dem SGB II der Sicherstellung des Lebensunterhalts und damit keinem anderen Zweck als die SGB II-Leistungen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb man das Ausbildungsgeld anders behandeln sollte als Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder der Berufsausbildungsbeihilfe. Auch seien keine Erwerbstätigenfreibeträge vom Ausbildungsgeld in Abzug zu bringen. Die Erwerbstätigenfreibeträge sollten zur Aufnahme von Arbeit motivieren. Die Aufnahme einer staatlich geförderten Ausbildung sei damit nicht zu vergleichen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten und auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat teilweisen Erfolg. Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

1. Zunächst gehört der Kläger zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem SGB II, da § 7 Abs. 5 SGB II vorliegend nicht eingreift.

§ 7 Abs. 5 SGB II bestimmt zwar, dass Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben.

Allerdings wird § 7 Abs. 5 SGB II vorliegend durch § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II in der bis 31.03.2012 geltenden Fassung verdrängt.

§ 7 Abs. 5 SGB II findet danach nämlich keine Anwendung auf Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, nach § 66 Absatz 1 oder § 106 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches bemisst.

Das dem Kläger bewilligte Ausbildungsgeld in Höhe von 216,00 EUR für die berufsvorbereitende Maßnahme bemisst sich vorliegend nach § 106 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG.

2. Vorliegend ist das Ausbildungsgeld teilweise als Einkommen auf den Bedarf des Klägers anzurechnen, so dass die Klage nur teilweise begründet war.

Leistungen nach dem SGB II werden nur erbracht, soweit Hilfebedürftigkeit vorliegt.

Hilfebedürftig ist gem. § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

Die Frage der Einkommensanrechnung ist in den §§ 11 ff. SGB II geregelt.

Gem. § 11 Abs. 1 S.1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswertes abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen.

Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind gem. § 11a Abs. 1 SGB II

1. Leistungen nach diesem Buch,

2. die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,

3. die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.

Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind gem. § 11a Abs. 2 SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind gem. § 11a Abs. 3 S.1 SGB II nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. Abweichend von Satz 1 sind nach § 11a Abs. 3 S.2 SGB II als Einkommen zu berücksichtigen

1. die Leistungen nach § 39 des Achten Buches, die für den erzieherischen Einsatz erbracht werden,

a) für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent,

b) für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollständig,

2. die Leistungen nach § 23 des Achten Buches.

Da im Falle des gewährten Ausbildungsgeldes kein ausdrücklich genannter Ausnahmetatbestand des § 11a SGB II eingreift, hatte die Kammer zu prüfen, ob das Ausbildungsgeld als zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11a Abs. 3 SGB II zu bewerten ist. Die Kammer hat diese Frage für einen Teil des Ausbildungsgeldes in Höhe von 20 % bejaht.

Zweckbestimmte Einnahmen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften sind solche, die einen anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II haben. Die Zweckbestimmung muss sich nicht ausdrücklich aus dem Gesetz ergeben, sondern es genügt eine durch Auslegung erkennbare Zweckbestimmung (vgl. Geiger in: Münder (Hrsg.), SGB II, 4. A. 2011, § 11a Rn. 8).

Die Kammer ist vorliegend davon überzeugt, dass das Ausbildungsgeld teilweise ebenso wie die SGB II-Leistungen – der Sicherung des Lebensunterhalts dient, auf der anderen Seite aber einen zweckbestimmten Anteil enthält.

Es handelt sich bei dem Ausbildungsgeld um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne der § 97 ff. SGB III.

Gem. § 97 Abs. 1 SGB III können behinderten Menschen Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, die wegen der Art und Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern.

Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen die behinderten Menschen möglichst dauerhaft in das Berufsleben integrieren.

Ob das Ausbildungsgeld als Einkommen zu behandeln ist, ist nach der Einschätzung des LSG Sachsen-Anhalt (Beschluss v. 06.09.2011, L 5 AS 429/10 B ER, juris, Rn. 39) umstritten und obergerichtlich noch nicht entschieden.

Die Kammer hat allerdings den Eindruck, dass die von den Beteiligten angeführten gerichtlichen Entscheidungen unterschiedliche Fälle regeln, so dass die Entscheidungen auch nur sehr bedingt als Orientierung für das Gericht geeignet waren.

Der achte Senat des BSG hat in seiner Entscheidung vom 23.03.2010 (B 8 SO 17/09 R, juris, Rn. 25) entschieden, dass es sich beim Ausbildungsgeld grundsätzlich um keine zweckbestimmte Einnahme handelt. In dem vom BSG zu entscheidenden Fall der Berücksichtigung des Ausbildungsgeldes im Bildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen, habe eine Anrechnung des Ausbildungsgeldes als Einkommen jedoch zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung mit Beschäftigen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen zu unterbleiben.

Auch ging es bei dem vom Kläger angeführten Ausbildungsgeld in der Entscheidung des SG Berlin um ein Ausbildungsgeld nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 SGB III für Behinderte, die in einem Wohnheim, Internat oder eines besonderen Einrichtung für behinderte Menschen untergebracht sind und ein Ausbildungsgeld in Höhe von monatlich 93 EUR erhalten (vgl. SG Berlin, Urteil v. 05.12.2008, S 37 AS 23403/08, juris, Rn. 19). In diesem Fall hatte das SG Berlin eine Gleichstellung mit der Personengruppe gefordert, die Ausbildungsgeld auf der Grundlage des § 107 SGB III in einer Werkstatt für behinderte Menschen in Höhe von monatlich 57 EUR im ersten Jahr und danach 67 EUR erhalten.

Das Sächsische Landessozialgericht geht in seinem Urteil vom 01.11.2007 (L 3 AS 158/06, juris) davon aus, dass das Ausbildungsgeld im Sinne des § 105 SGB III mit der Berufsausbildungsbeihilfe vergleichbar ist und dass es sich hierbei um keine zweckbestimmte Einnahme handele.

Bei dem vom Beklagten angeführten Fall, über den das SG Stade in seinem Urteil vom 29.07.2010 (S 17 AS 169/10) zu entscheiden hatte, stand die Einrechnung eines monatliches Ausbildungsgeldes nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 SGB III in Höhe von 102,00 EUR im Streit.

Für das Gericht ist es augenscheinlich, dass die Frage der Anrechnung des Ausbildungsgeldes als Einkommen angesichts der sehr unterschiedlichen Höhe des Ausbildungsgeldes nach den Tatbeständen des SGB III nicht gleichbehandelt werden kann. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob das Ausbildungsgeld auch Bedarfe decken sollen, die auch von den Leistungen nach dem SGB II erfasst sind (so im Ergebnis auch die Kommentierung von Hengelhaupt in: Hauck / Noftz (Hrsg.), SGB II, 2010, § 11 Rn 598).

Dass das Ausbildungsgeld nicht grundsätzlich als bloßer Nachteilsausgleich im Bereich des SGB II einkommensanrechnungsfrei bleibt, ist für die Kammer auch aus der Systematik des SGB II abzuleiten, welches nämlich einen Mehrbedarf für behinderte Menschen in § 21 Abs. 4 SGB II vorsieht. Es ist davon auszugehen, dass diese Regelung als Nachteilsausgleich für behinderte Menschen im SGB II grundsätzlich abschließend ist, so dass das Ausbildungsgeld, welches je nach Tatbestand des SGB III bis zu 282,00 EUR beträgt, nicht als weiterer Nachteilsausgleich einkommensanrechnungsfrei gewährt werden soll.

Vorliegend bestimmt sich der Bedarf des Klägers für die berufsvorbereitende Maßnahme nach § 106 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Gem. § 106 Abs. 1 Nr. 1 SGB III werden als Bedarf bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei der Grundausbildung bei der Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz geltende Bedarf zugrunde gelegt.

§ 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG regelt das sog. Schülerbafög. Gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG gelten als monatlicher Bedarf für Schüler von Berufsfachschulen oder Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 216 EUR.

Die Regelung über den Bedarf bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen in § 106 Abs. 1 Nr. 1 SGB III stellt den Bedarf also insoweit dem sog. Schülerbafög gleich. Dies ist nach Auffassung der Kammer auch sachgerecht: Da behinderte Menschen bei berufsvorbereitenden Maßnahmen bei der Absolvierung einer Ausbildung unterstützt werden sollen (Herstellung der Erwerbsfähigkeit, § 97 Abs. 1 SGB III) und eine im wesentlichen verschulte Bildungsmaßnahme absolvieren, bei denen noch keine Wertschöpfung stattfindet, erscheint es der Kammer schlüssig, diese Personen mit Schülern, die Schülerbafög erhalten, gleichzustellen.

Die Kammer interpretiert den Verweis von § 106 Abs. 1 Nr. 1 SGB III auf § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG dementsprechend auch nicht als bloßen Rechtsfolgenverweis, sondern als Rechtsgrundverweis, so dass die Frage der Einkommensanrechnung beim Ausbildungsgeld nach § 106 Abs. 1 Nr. 1 SGB III anlog der Anrechnung des Schülerbafögs zu erfolgen hat.

Zur rechtlichen Behandlung des Schülerbafögs hatte das BSG in seinem Urteil vom 17.03.2009 (B 14 AS 63/07 R, Rn. 25) bereits entschieden, dass die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowohl dem mit den SGB II-Leistungen identischen Zweck der Existenzsicherung als auch einem darüber hinausgehenden Zweck, nämlich der Ausbildungsförderung, dienen:

"Die Ausbildungsförderung nach dem BAföG dient einem in diesem Gesetz ausdrücklich genannten Zweck, der über die Existenzsicherung des Begünstigten hinaus geht. § 1 BAföG enthält dazu die maßgebliche Grundsatzbestimmung: Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Damit dient das BAföG ausdrücklich der Ausbildungsförderung und zwar sowohl der Deckung des Lebensunterhalts während der Ausbildung als auch der Deckung der Kosten der Ausbildung selbst. Dies macht neben § 1 BAföG auch § 11 Abs 1 BAföG deutlich, wonach Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet wird. Es sind hier zwei Zweckbestimmungen nebeneinander genannt, ohne dass erkennbar wäre, dass eine Zweckbestimmung (die Deckung der Ausbildungskosten) gegenüber der anderen (der Sicherung des Lebensunterhalts) zurücktritt oder von vornherein einen Vorrang einnimmt."

Im Ergebnis hatte das BSG in seiner Entscheidung herausgearbeitet, dass 20 % des Betrags der Leistungen der Ausbildungsförderung als zweckbestimmte Einnahme anzusehen sind.

Dies hat im Falle des Klägers zur Folge, dass bei der Einkommensanrechnung nach § 11 Abs. 1 SGB II ein Betrag in Höhe von monatlich 43,20 EUR als zweckbestimmte Einnahme von dem gewährten Ausbildungsgeld von 216,00 EUR unberücksichtigt zu bleiben hat.

Das anzurechnende Einkommen ist um die Versicherungspauschale von monatlich 30,00 EUR zu bereinigen.

Eine weitere Bereinigung des Einkommens um die Absetzbeträge des § 11b SGB II hatte zu unterbleiben, da es sich bei dem Ausbildungsgeld um kein Erwerbseinkommen im Sinne der Vorschrift handelt.

Die Klage war mithin teilweise begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Kammer hat die Berufung zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat. Das LSG Sachsen-Anhalt hat in seinem Beschluss vom 06.09.2011 (L 5 AS 429/10 B ER, juris, Rn. 39) nämlich zutreffend darauf hingewiesen, dass eine obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Anrechnung des Ausbildungsgeldes als Einkommen im Bereich des SGB II bislang fehlt.
Rechtskraft
Aus
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