Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 1492/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 2017/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. April 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (vgl. § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist zulässig; insb. statthaft. Der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 12.04.2012, mit dem das SG den Antrag des Klägers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgelehnt hat, ist eine nach § 172 Abs. 1 SGG beschwerdefähige Entscheidung, die weder dem Katalog des § 172 Abs. 2 SGG noch den Beschwerdeausschlüssen des § 172 Abs. 3 SGG unterfällt (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 02.05.2012 - L 3 AL 1205/12 RG - m.w.N.).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag des Klägers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht abgelehnt.
Das SG hat in dem Verfahren - S 11 AL 1492/11 - die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13.03.2012 abgewiesen und eine Rechtsmittelbelehrung des Inhalts erteilt, dass der Gerichtsbescheid mit der Berufung angefochten werden könne. Es hat die Berufung auch nicht zugelassen.
Gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG können die Beteiligten gegen einen Gerichtsbescheid innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden (§ 105 Abs. 2 Satz 2 SGG). Mithin kann eine mündliche Verhandlung nur dann beantragt werden, wenn die Berufung gegen den Gerichtsbescheid nicht statthaft ist. Gemäß § 143 SGG findet gegen Urteile der Sozialgerichte bzw. gegen deren Gerichtsbescheide, die nach § 105 Abs. 3 1. H.s. SGG als Urteil wirken, die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften des Unterabschnitts des SGG nichts anderes ergibt. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 444 ff.) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt. Dies gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Da das SG die Berufung nicht zugelassen hat, ist mithin für die Zulässigkeit der Berufung maßgeblich auf den Wert des Beschwerdegegenstandes abzustellen. Dieser bemisst sich nach dem Betrag, den das SG dem Kläger versagt hat und der von diesem - als Rechtsmittelführer - weiterverfolgt wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 Rn. 14 m.w.N.; Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 06.02.1997 - 14/10 BKg 14/96 - veröffentlicht in juris).
Im Verfahren vor dem SG - S 11 AL 1492/11 - hat der Kläger die Verbescheidung seines seinen Antrages auf Bewilligung eines Bewerbungskostenzuschusses für Bewerbungen bei den Firmen I., P. und R. und die diesbezügliche Leistungsgewährung geltend gemacht. Ferner hat er beantragt, festzustellen, dass das Verhalten der Beklagten rechtswidrig war und die Beklagte zu verpflichten, zukünftig Anträge zügig, unter Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes, zu verbescheiden.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht, bei einer isolierten Betrachtung des Untätigkeits-, Leistungs- und Feststellungsbegehren, die wirtschaftlich dasselbe Interesse verfolgen und auf dasselbe wirtschaftliche Ziel gerichtet und deswegen entgegen § 202 SGG i.V.m § 5 Zivilprozessordnung nicht zusammenzurechnen sind (vgl. hierzu Leitherer a.a.O., § 144, Rn. 18), den erforderlichen Betrag von 750,- EUR nicht, da sich das wirtschaftliche Interesse des Klägers maximal auf einen Betrag von ca. 13,- EUR pro Bewerbung, den der Kläger regelmäßig in den von ihm betriebenen Verfahren auf Erstattung von Bewerbungskosten geltend macht, erschöpft. Jedoch verfolgte der Kläger erstinstanzlichen Verfahren auch den Antrag, die Beklagte zu verpflichten, zukünftig Anträge zügig, unter Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes, zu verbescheiden. Hiermit hat er eine vorbeugende Unterlassungsklage betrieben. Da sich für diese in Ansehung des Umstandes, dass nicht absehbar und ersichtlich ist, für wie viele zukünftige Anträge welchen Inhalts sich die begehrte Verpflichtung auswirken soll, kann ein wirtschaftlicher Wert für das Begehren, insb. auch deshalb, weil kein substantiierter Vortrag des Klägers erfolgte, nicht ermittelt werden, weswegen die Voraussetzungen der Beschränkung der Berufung nicht bewiesen sind und es bei der Grundregel des § 143 SGG - Statthaftigkeit ohne Zulassung - verbleibt (vgl. Leitherer, a.a.O., § 144, Rn. 15 a.E.).
Da die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 13.03.2012, die beim erkennenden Senat anhängig und für den 12.11.2012 terminiert ist (- L 3 AL 1351/12 -) mithin zulässig ist, hat das SG den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht abgelehnt. Der - sinngemäße - Einwand des Klägers, der Senat habe in seiner Entscheidung vom 02.05.2012 - L 3 AL 1205/12 - zu seinen Gunsten entschieden, geht fehl, weil im dortigen Verfahren der Wert des Beschwerdegegenstandes den erforderlichen Betrag von 750,- EUR nicht erreicht hat und deshalb die Berufung gegen den dort angefochtenen Gerichtsbescheid nicht statthaft war.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (vgl. § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist zulässig; insb. statthaft. Der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 12.04.2012, mit dem das SG den Antrag des Klägers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgelehnt hat, ist eine nach § 172 Abs. 1 SGG beschwerdefähige Entscheidung, die weder dem Katalog des § 172 Abs. 2 SGG noch den Beschwerdeausschlüssen des § 172 Abs. 3 SGG unterfällt (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 02.05.2012 - L 3 AL 1205/12 RG - m.w.N.).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag des Klägers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht abgelehnt.
Das SG hat in dem Verfahren - S 11 AL 1492/11 - die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13.03.2012 abgewiesen und eine Rechtsmittelbelehrung des Inhalts erteilt, dass der Gerichtsbescheid mit der Berufung angefochten werden könne. Es hat die Berufung auch nicht zugelassen.
Gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG können die Beteiligten gegen einen Gerichtsbescheid innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden (§ 105 Abs. 2 Satz 2 SGG). Mithin kann eine mündliche Verhandlung nur dann beantragt werden, wenn die Berufung gegen den Gerichtsbescheid nicht statthaft ist. Gemäß § 143 SGG findet gegen Urteile der Sozialgerichte bzw. gegen deren Gerichtsbescheide, die nach § 105 Abs. 3 1. H.s. SGG als Urteil wirken, die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften des Unterabschnitts des SGG nichts anderes ergibt. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 444 ff.) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt. Dies gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Da das SG die Berufung nicht zugelassen hat, ist mithin für die Zulässigkeit der Berufung maßgeblich auf den Wert des Beschwerdegegenstandes abzustellen. Dieser bemisst sich nach dem Betrag, den das SG dem Kläger versagt hat und der von diesem - als Rechtsmittelführer - weiterverfolgt wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 Rn. 14 m.w.N.; Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 06.02.1997 - 14/10 BKg 14/96 - veröffentlicht in juris).
Im Verfahren vor dem SG - S 11 AL 1492/11 - hat der Kläger die Verbescheidung seines seinen Antrages auf Bewilligung eines Bewerbungskostenzuschusses für Bewerbungen bei den Firmen I., P. und R. und die diesbezügliche Leistungsgewährung geltend gemacht. Ferner hat er beantragt, festzustellen, dass das Verhalten der Beklagten rechtswidrig war und die Beklagte zu verpflichten, zukünftig Anträge zügig, unter Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes, zu verbescheiden.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht, bei einer isolierten Betrachtung des Untätigkeits-, Leistungs- und Feststellungsbegehren, die wirtschaftlich dasselbe Interesse verfolgen und auf dasselbe wirtschaftliche Ziel gerichtet und deswegen entgegen § 202 SGG i.V.m § 5 Zivilprozessordnung nicht zusammenzurechnen sind (vgl. hierzu Leitherer a.a.O., § 144, Rn. 18), den erforderlichen Betrag von 750,- EUR nicht, da sich das wirtschaftliche Interesse des Klägers maximal auf einen Betrag von ca. 13,- EUR pro Bewerbung, den der Kläger regelmäßig in den von ihm betriebenen Verfahren auf Erstattung von Bewerbungskosten geltend macht, erschöpft. Jedoch verfolgte der Kläger erstinstanzlichen Verfahren auch den Antrag, die Beklagte zu verpflichten, zukünftig Anträge zügig, unter Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes, zu verbescheiden. Hiermit hat er eine vorbeugende Unterlassungsklage betrieben. Da sich für diese in Ansehung des Umstandes, dass nicht absehbar und ersichtlich ist, für wie viele zukünftige Anträge welchen Inhalts sich die begehrte Verpflichtung auswirken soll, kann ein wirtschaftlicher Wert für das Begehren, insb. auch deshalb, weil kein substantiierter Vortrag des Klägers erfolgte, nicht ermittelt werden, weswegen die Voraussetzungen der Beschränkung der Berufung nicht bewiesen sind und es bei der Grundregel des § 143 SGG - Statthaftigkeit ohne Zulassung - verbleibt (vgl. Leitherer, a.a.O., § 144, Rn. 15 a.E.).
Da die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 13.03.2012, die beim erkennenden Senat anhängig und für den 12.11.2012 terminiert ist (- L 3 AL 1351/12 -) mithin zulässig ist, hat das SG den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht abgelehnt. Der - sinngemäße - Einwand des Klägers, der Senat habe in seiner Entscheidung vom 02.05.2012 - L 3 AL 1205/12 - zu seinen Gunsten entschieden, geht fehl, weil im dortigen Verfahren der Wert des Beschwerdegegenstandes den erforderlichen Betrag von 750,- EUR nicht erreicht hat und deshalb die Berufung gegen den dort angefochtenen Gerichtsbescheid nicht statthaft war.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
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