Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 3 KR 3097/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 4082/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26.09.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Sozialgericht Karlsruhe hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt, weil es sich bei dem von der Antragstellerin gestellten Antrag um einen wiederholten Antrag gehandelt hat, ohne dass zwischenzeitlich eine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist.
Die Antragstellerin hat erstmals am 24.05.2011 beim Sozialgericht Karlsruhe beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erbringung verschiedener Kassenleistungen, darunter auch die Abgabe von Medikamenten, zu verpflichten. Diesen Antrag hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 14.06.2011 (S 3 KR 2267/11 ER) abgelehnt mit der Begründung, das Vorbringen der Klägerin sei nicht ausreichend durch die Vorlage von ärztlichen Verordnungen belegt.
Das Landessozialgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 12.07.2011 zurückgewiesen (L 11 KR 2848/11 ER-B).
Am 27.08.2012 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht - unter anderem - erneut den Erlass einer Einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Aushändigung von Kassenmedikamenten beantragt. Das Sozialgericht hat den Antrag mit dem nunmehr mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss vom 26.09.2012 abgewiesen und ausgeführt, die Antragsgegnerin habe zu Recht darauf hingewiesen, dass im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassene, apothekenpflichtige und verschreibungspflichtige Medikamente nicht vorher zu genehmigen sind. Über die vorgelegten Privatverordnungen habe die Antragsgegnerin im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zu entscheiden.
Die von der Antragstellerin dagegen am 30.09.2012 erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat vermag der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, wann konkret der Antragstellerin welche Medikamente versagt worden sein sollen. Die Antragstellerin muss sich darauf verweisen lassen, dass sie die im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Medikamente mittels Vorlage einer ärztlichen Verordnung in einer Apotheke erhalten kann. Die Antragsgegnerin hat hierüber nicht im Einzelfall gesondert zu entscheiden. Dem nur schwer verständlichen Vorbringen der Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren ist selbst unter Berücksichtigung der vorgelegten Medikamentenliste schon nicht zu entnehmen, welche Medikamente die Antragstellerin bisher nicht erhalten haben soll, geschweige denn, ob es sich um kassenärztlich oder privatärztlich verordnete Medikamente handeln soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war wegen fehlender Erfolgsaussichten abzulehnen (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung- ZPO-).
Die Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Sozialgericht Karlsruhe hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt, weil es sich bei dem von der Antragstellerin gestellten Antrag um einen wiederholten Antrag gehandelt hat, ohne dass zwischenzeitlich eine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist.
Die Antragstellerin hat erstmals am 24.05.2011 beim Sozialgericht Karlsruhe beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erbringung verschiedener Kassenleistungen, darunter auch die Abgabe von Medikamenten, zu verpflichten. Diesen Antrag hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 14.06.2011 (S 3 KR 2267/11 ER) abgelehnt mit der Begründung, das Vorbringen der Klägerin sei nicht ausreichend durch die Vorlage von ärztlichen Verordnungen belegt.
Das Landessozialgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 12.07.2011 zurückgewiesen (L 11 KR 2848/11 ER-B).
Am 27.08.2012 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht - unter anderem - erneut den Erlass einer Einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Aushändigung von Kassenmedikamenten beantragt. Das Sozialgericht hat den Antrag mit dem nunmehr mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss vom 26.09.2012 abgewiesen und ausgeführt, die Antragsgegnerin habe zu Recht darauf hingewiesen, dass im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassene, apothekenpflichtige und verschreibungspflichtige Medikamente nicht vorher zu genehmigen sind. Über die vorgelegten Privatverordnungen habe die Antragsgegnerin im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zu entscheiden.
Die von der Antragstellerin dagegen am 30.09.2012 erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat vermag der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, wann konkret der Antragstellerin welche Medikamente versagt worden sein sollen. Die Antragstellerin muss sich darauf verweisen lassen, dass sie die im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Medikamente mittels Vorlage einer ärztlichen Verordnung in einer Apotheke erhalten kann. Die Antragsgegnerin hat hierüber nicht im Einzelfall gesondert zu entscheiden. Dem nur schwer verständlichen Vorbringen der Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren ist selbst unter Berücksichtigung der vorgelegten Medikamentenliste schon nicht zu entnehmen, welche Medikamente die Antragstellerin bisher nicht erhalten haben soll, geschweige denn, ob es sich um kassenärztlich oder privatärztlich verordnete Medikamente handeln soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war wegen fehlender Erfolgsaussichten abzulehnen (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung- ZPO-).
Die Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved