L 5 KA 4085/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KA 3955/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 4085/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 03.08.2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 3.489,12 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine Kürzung der Honorarabrechnung für das Quartal 3/09 in Höhe von 3.489,12 EUR wegen Nichteinhaltung der Fortbildungsverpflichtung.

Der 1942 geborene Kläger ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit 1976 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.

Mit Schreiben vom 24.03.2009 wies die Beklagte ihn auf das Ende der ersten Nachweispflicht hinsichtlich der Fortbildungsverpflichtung nach § 95d SGB V am 30.06.2009 sowie auf Honorarkürzungen bei einem Versäumnis der Frist hin.

Mit Schreiben vom 07.05.2009 teilte der Kläger mit, dass er die von der Beklagten genannte Frist nicht nachvollziehen könne, da er eine entsprechende Vorkorrespondenz, in der er zu einer Fortbildung innerhalb einer bestimmten Frist verpflichtet worden sei, nicht habe finden können. Aufgrund seiner beruflichen Belastung in seiner Landarztpraxis und unter Hinweis darauf, dass er seit November 2007 Rentner sei, bat er um Verlängerung der Frist für den Nachweis der von ihm absolvierten Fortbildungen um ein Jahr.

Die Beklagte teilte ihm telefonisch mit, dass die von ihm genannten Gründe eine Verlängerung nicht rechtfertigten und sandte ihm ein Antragsformular der LÄK für die Ausstellung eines Fortbildungszertifikats zu. Diese lehnte mit Schreiben vom 14.09.2009 die Ausstellung eines Fortbildungszertifikats mit der Begründung ab, ein solches Fortbildungszertifikat werde nach § 7 Abs. 1 der Fortbildungsordnung der LÄK vom 29.09.2004 (FBO) nur ausgestellt bei einem Nachweis von mindestens 250 Punkten in einem Zeitraum von fünf Jahren. Der Kläger habe aber nur 77 Punkte nachgewiesen.

Nachdem der Kläger Fortbildungsunterlagen eingereicht hatte, fragte die Beklagte mit Schreiben vom 09.10.2009 bei der LÄK an, ob diese anerkannt werden könnten, was diese mit Schreiben vom 20.11.2009 verneinte, da die Belege nicht den Bewertungsvoraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 Fortbildungsordnung entsprächen, da die Fortbildungen nicht innerhalb des gültigen Zeitraums erfolgt seien, sich Belege nur auf unselbständige Teile bereits anerkannter Ausbildungen bezögen oder lediglich eine Anmeldung, nicht jedoch die Teilnahme bescheinigten.

Mit Schreiben vom 28.12.2009, das mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, stellte die Beklagte fest, dass der Kläger den Nachweis für die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung nicht erbracht habe. Soweit Fortbildungsnachweise nicht oder nicht vollständig bis zum 30.06.2009 erbracht worden seien, sei sie verpflichtet, das Honorar für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgten, um 10% zu kürzen.

Die Beklagte setzte mit Honorarbescheid vom 15.01.2010 das Gesamthonorar für das Quartal III/2009 auf 43.252,91 EUR fest. Hiervon setzte sie wegen der Nichteinhaltung der Fortbildungspflicht einen Betrag in Höhe von 3.489,12 EUR ab.

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, er müsse als niedergelassener Allgemeinarzt 24 Stunden am Tag für seine Patienten da sein. Er müsste, um seiner Fortbildungspflicht zu genügen, seine Praxis schließen oder einen Vertreter bestellen. Seit 01.04.2008 betrage seine Dienstpflicht 12 Stunden am Tag. Er habe nicht feststellen können, dass er von der Beklagten auf seine Fortbildungsverpflichtung hingewiesen worden sei. Er sei gezwungen, über seine Existenz nachzudenken. Mit Schreiben vom 19.05.2010 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass ein Nachweis der erfolgten Fortbildung bis 01.06.2010 nicht möglich sei.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.06.2010 als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies sie auf die Fortbildungsverpflichtung nach § 95d Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) und darauf, dass der Fünf-Jahres-Zeitraum für den Kläger am 30.06.2009 geendet habe. Das Honorar sei um 10 % zu kürzen, wenn der Nachweis von 250 Punkten im Rahmen der Fortbildungsverpflichtung durch den Vertragsarzt nicht oder nicht vollständig erbracht werde. Der Kläger habe kein Zertifikat der Ärztekammer über die 250 Fortbildungspunkte vorgelegt. Es lägen lediglich 77 Punkte einschließlich Selbststudium vor. Die Honorarkürzung ende nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis er-bracht werde (§ 95d Abs. 3 Satz 6 SGB V).

Der Kläger hat sein Begehren weiterverfolgt, am 01.07.2010 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und zur Begründung ausgeführt, er habe nicht gewusst, dass seine Fortbildungspflicht für den Zeitraum 29.09.2004 bis 30.06.2009 vorgeschrieben sei. Seine Dienstpflichten als niedergelassener Arzt ließen ihm auch keinen zeitlichen Spielraum für die vorgeschriebene Fortbildung. Die Fortbildungsverpflichtung stehe in keiner Relation zu der bisherigen Praxistätigkeit. Die Fortbildung wäre für ihn personell und finanziell nicht realisierbar, da er immer einen Praxisvertreter bezahlen müsste. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Ergänzend hat sie ausgeführt, die gegenüber dem Kläger vorgenommene Honorarkürzung für das Quartal III/2009 in Höhe von 3.489,12 EUR wegen Nichterfüllung der Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V sei nicht zu beanstanden. Der Kläger sei am 30.06.2004 bereits zugelassen gewesen und habe den erforderlichen Nachweis zum 30.06.2009 erstmalig zu erbringen gehabt. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, er sei seit dem Jahre 2007 Rentner. Der Kläger sei nach wie vor zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Ebenso wenig sei vorliegend die Übergangsregelung in § 7 der Ergänzung der "Regelung der KBV zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach § 95d SGB V" einschlägig. Da der Kläger erst am 29.10.2010 das 68. Lebensjahr vollendet habe, falle er nicht unter diese Regelung. Der Kläger habe den erforderlichen Fortbildungsnachweis entsprechend der auf der Grundlage des § 95d Abs. 6 SGB V ergangenen Richtlinien der KBV nicht erbracht. Von ihm seien die nach § 1 Abs. 3 KBV-RL erforderlichen 250 Fortbildungspunkte nicht nachgewiesen worden. Das sei zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Die Beklagte habe den Kläger auch in diversen Rundschreiben und persönlichen Anschreiben auf die Fortbildungsverpflichtung hingewiesen. Einige dieser Schreiben würden beispielhaft vorgelegt. Mit der Fortbildungsverpflichtung sei auch kein unzulässiger Eingriff in die Berufsausübung des Klägers nach Art. 12 Abs. 1 GG verbunden (Hinweis auf das Urteil des SG Marburg v.23.03.2011 - S 12 KA 695/10). In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger angegeben, er komme seiner Fortbildungsverpflichtung weiterhin nicht nach. Seine Praxis lasse ihm hierzu keine Zeit. Er lese aber Zeitungen usw. und sei informiert. Die Fortbildungspunkte für den Zeitraum 30.06.2004 bis 30.06.2009 habe er nicht bis 30.06.2011 nachgeholt. Er sei auch in den Quartalen 4/09 ff. bis zuletzt von der Beklagten mit Honorarkürzungen überzogen worden, zunächst in Höhe von 10 %, dann in Höhe von 25 %. Er habe gegen die Kürzungen Widersprüche eingelegt, über die noch nicht entschieden sei.

Mit Urteil vom 03.08.2011 hat das SG die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, mit der Regelung des § 95d Abs. 3 Satz 4 SGB V habe der Gesetzgeber eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage für die Durchführung einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung bei Verletzung der Fortbildungsverpflichtung geschaffen, die den sonstigen Bestimmungen vorgehe. Der Vertragsarzt sei danach verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig sei (§ 95d Abs. 1 Satz 1 SGB V). Ein Vertragsarzt habe alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung den Nachweis zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen sei. Vertragsärzte, die am 30.06.2004 bereits zugelassen seien, haben den Nachweis nach Satz 1 erstmals bis zum 30.06.2009 zu erbringen (§ 95d Abs. 3 Satz 1 bis 3 SGB V). Nach diesen Bestimmungen sei der Kläger verpflichtet gewesen, den Fortbildungsnachweis (erstmals) bis zum 30.06.2009 zu erbringen, was er nicht getan habe. Zur Überzeugung der Kammer könne sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, über seine Fortbildungsverpflichtung durch die KV nicht hinreichend informiert worden zu sein. Angesichts der von der KV auszugsweise vorgelegten Rundschreiben und Anschreiben an den Kläger sei es schwer vorstellbar, dass diesem seine eigene Fortbildungsverpflichtung verborgen geblieben sein könne. Zudem ergebe sich die Verpflichtung zur Fortbildung aus dem Gesetz selbst und sei damit für den Kläger und die übrigen davon betroffenen Ärzte auch ohne ausdrücklichen Hinweis durch die KV verbindlich. Auch die Berufung des Klägers auf seine zeitlich starke Beanspruchung in der Praxis und die dortige (angebliche) zeitliche Dienstverpflichtung würden ihn nicht von der Verpflichtung zur Fortbildung entbinden. Die Problematik, Praxisbetrieb und Fortbildung zeitlich koordinieren zu müssen, teile der Kläger mit allen anderen von der Regelung betroffenen Ärztinnen und Ärzten. Auch das Alter des Klägers von 68 Jahren führe zu keiner anderen Beurteilung. Die Beklagte habe zu Recht ausgeführt, dass der Kläger, der weiterhin an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehme und dies offenbar auch für die nähere Zukunft beabsichtige, die Voraussetzungen der Übergangsregelung in § 7 der Ergänzung der KBV-RL nicht erfülle. Nach dieser Übergangsregelung habe die bis zum 30.06.2009 vorgeschriebene Fortbildung für einen bestimmten Personenkreis bis zum 30.09.2011 nachgeholt werden können, ohne dass eine Honorarkürzung während des Zeitraumes der nachholbaren Fortbildung erfolge. Zu diesem Personenkreis gehöre der Kläger nicht, da seine Zulassung nicht mit Vollendung des 68. Lebensjahres im Jahre 2008 geendet und er das 68. Lebensjahr auch nicht in der Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 vollendet habe, sondern erst am 29.10.2010. Zudem sei die "Nachfrist" bis 30.06.2011 mittlerweile fruchtlos verstrichen, ohne dass der Kläger die fehlenden Fortbildungspunkte zwischenzeitlich erworben habe. Die Beklagte sei damit zur pauschalierten Honorarkürzung nach § 95d Abs. 3 Satz 4 SGB V befugt gewesen, unabhängig davon, ob der Kläger die ärztlichen Einzelleistungen vollständig und ordnungsgemäß erbracht habe oder nicht. Der Gesetzgeber sehe in den pauschalen Honorarkürzungen einerseits einen Abschlag für die -potentiell - schlechtere Qualität der ärztlichen Leistungen, zum anderen soll sie eine ähnliche Funktion wie ein Disziplinarverfahren haben und den Vertragsarzt nachdrücklich zur Einhaltung seiner Fortbildungsverpflichtungen anhalten (Hinweis auf Pawlita in jurisPK-SGB V, § 95 Rdnr 32). Die Kammer verkenne nicht, dass diese Regelung in den Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) des Klägers eingreife. Der Gesetzgeber sei jedoch befugt, die Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG zu regeln. Er habe dies zur Überzeugung der Kammer mit der Regelung des § 95d SGB V in maßvoller Weise getan. Der Umfang der Fortbildungsverpflichtung sei nicht unverhältnismäßig. Für die Fortbildung sehe das Gesetz einen Fünfjahreszeitraum vor, innerhalb dessen nach den auf der Grundlage des § 95d Abs. 6 SGB V ergangenen Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV-RL) 250 Fortbildungspunkte nachzuweisen sind (§ 1 Abs. 3 KBV-RL). Ebenso begegne das an die Nichterfüllung anknüpfende, gestufte Sanktionssystem keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (ebenso SG Marburg, Urteil vom 23.03.2011 - S 12 KA 695/10 - (juris)). Die Festsetzung und Berechnung des Rückforderungsbetrages sei auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden.

Gegen dieses ihm am 11.08.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.09.2011 beim SG Berufung eingelegt und im Wesentlichen geltend gemacht, die Beklagte habe ihm keinen Bescheid über Dauer und Daten der Erfüllung der Fortbildung zugesandt. Das wäre notwendig gewesen, da die Niederlassungszeiten von Ärzten differierten. Nach der Bekanntgabe des Bescheids über die Nichtfüllung der Fortbildungspflicht sei ein Jahr vergangen. Sein vorheriger Antrag auf Verlängerung um 1 Jahr sei nicht genehmigt worden. Durch die erhöhten Dienst-/Arbeitsverpflichtungen in seiner Landarztpraxis, die vom 01.01.1976 bis 01.04.2008 aus einer täglichen 24-Stunden-Arbeits/Anwesenheitspflicht bestanden habe, sei eine Ungleichheit und eine Benachteiligung gegenüber Ärzten, die keine solchen Verpflichtungen hätten, bedingt worden. Seit 01.04.2009 bestehe für ihn ein 12-stündiger Arbeits-/Präsenzdienst, beginnend um 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr täglich. Dazu kämen nach Dienstplan Wochenenddienste, Mittwochsdienste, Feiertagsdienste und Nachtdienste von 19.00 bis um 07.00 Uhr am nächsten Tag. Diese Arbeitszeiten und zusätzlichen Dienstverpflichtungen beruhten auf Beschlüssen der Ärzteversammelungen im Dienstbereich L., auf Initiative und in Absprache mit der Beklagten und im Interesse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung. Für seine Tätigkeitszeiten habe er Nachweise, da er wie - alle seine Kollegen in Dienstbereich L., Dienstpläne erstellt habe (die bei der Beklagten auch vorhanden seien). Im Übrigen könnten alle die vielen Patienten, die er täglich behandelt habe, dies bezeugen. Im Falle seiner fortbildungsbedingten Abwesenheit müsste er mit erhöhtem wirtschaftlichen Aufwand für Vertretung sorgen. Bei Nichterfüllung der Vertretungspflicht und eigenwilliger Praxisschließung würden Strafkonsequenzen seitens der Beklagten erfolgen. Deren Argumentation, die Fortbildungsnachweise hätten nahezu alle Ärzte erbracht, beruhe auf einer bloßen Vermutung. Nachdem er Widerspruch eingelegt gehabt habe, habe er ein Schreiben von der Beklagten erhalten, wonach er sich wegen der Entscheidung hierüber gedulden müsse, da "viele Widersprüche eingegangen sind".

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 03.08.2011 und die Honorarkürzung im Honorarbescheid für das Quartal III/2009 vom 15.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2010 in Höhe von 3.489,12 EUR aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und ihren Bescheid für rechtmäßig. Ergänzend hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, der Kläger sei nach wie vor zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, so dass die Fortbildungsverpflichtung nach § 95d SGB V den Kläger weiterhin in vollem Umfang treffe. Gemäß § 95d Abs. 3 Satz 5 SGB V könne ein Vertragsarzt die für den Fünfjahreszeitraum festgelegte Fortbildung binnen zwei Jahren ganz oder teilweise nachholen. Die Honorarkürzung ende nach § 95d Abs. 3 Satz 6 SGB V jedoch erst nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht werde. Im streitgegenständlichen Quartal III/2009 habe der erforderliche Fortbildungsnachweis nicht vorgelegen. Die Honorarkürzung sei damit nicht zu beanstanden. Wie das SG zutreffend entschieden habe, sei durch die Fortbildungsverpflichtung nicht unverhältnismäßig oder sonst rechtswidrig in die Berufsfreiheit des Klägers eingegriffen worden. In gleicher Weise habe auch das Sozialgericht Marburg (S 12 KA 695/10) entschieden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gerichtsakten des SG und der Berufungsakten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Im Streit steht bezüglich des Quartals III/2006 eine Honorarkürzung in Höhe von 3.489,12 EUR.

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Streitgegenstand ist ausschließlich der Honorarbescheid vom 15.01.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.06.2010 hinsichtlich der Kürzung der anerkannten Honorarforderung um 3.489,12 EUR. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 28.12.2009, den der Kläger nicht angegriffen hat. Es kann offen bleiben, ob es sich dabei um einen Grundlagenbescheid für die hier erfolgte Kürzung im Honorarbescheid handelt, ob es für einen solchen eine rechtliche Grundlage gibt und ob aufgrund der Bindungswirkung dieses Bescheids nur noch die Höhe des konkreten Kürzungsbetrags mit der Anfechtung des Honorarbescheids zulässig angegriffen werden konnte (die Zulässigkeit von Grundlagenbescheiden bejahend vgl. SG Marburg, Urteil vom 22.02.2012 - S 12 KA 100/11 -, veröffentlicht in Juris). Denn unabhängig hiervon ist der Honorarbescheid vom 15.01.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.06.2010 hinsichtlich der hier allein angegriffenen Kürzung der anerkannten Honorarforderung um 3.489,12 EUR rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Rechtsgrundlage für die Honorarkürzung ist § 95d Abs. 3 Satz 4 SGB V. Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig, ist die Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um 10 vom Hundert zu kürzen, ab dem darauf folgenden Quartal um 25 vom Hundert. Ein Vertragsarzt kann die für den Fünfjahreszeitraum festgelegte Fortbildung binnen zwei Jahren ganz oder teilweise nachholen; die nachgeholte Fortbildung wird auf den folgenden Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet. Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird (§ 95d Abs. 3 Satz 4 bis 6 SGB V). Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist (§ 95d Abs. 1 Satz 1 SGB V). Ein Vertragsarzt hat alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung den Nachweis zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist; für die Zeit des Ruhens der Zulassung ist die Frist unterbrochen. Endet die bisherige Zulassung infolge Wegzugs des Vertragsarztes aus dem Bezirk seines Vertragsarztsitzes, läuft die bisherige Frist weiter. Vertragsärzte, die am 30.06.2004 bereits zugelassen sind, haben den Nachweis nach Satz 1 erstmals bis zum 30.06.2009 zu erbringen (§ 95d Abs. 3 Satz 1 bis 3 SGB V).

Für die Erbringung des Nachweises enthält die Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach § 95d SGB vom 16.09.2004 (KBV-RL, Deutsches Ärzteblatt, Jg. 102, Heft 5, 04.02.2005, A 306), gültig ab 01.07.2004, die maßgeblichen Bestimmungen. Diese lauten: § 1 Angemessener Umfang der Fortbildungsverpflichtung (1) Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten, welche vor dem 30. Juni 2004 zugelassen waren, genügen ihrer Fortbildungsverpflichtung nach § 95d Abs. 1 SGB V, wenn sie innerhalb des im Gesetz vorgesehenen Fünfjahreszeitraums vom 1. Juli 2004 bis spätestens 30. Juni 2009 eine Fortbildung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 durch ein Fortbildungszertifikat der Ärztekammer oder Psychotherapeutenkammer nachweisen. (2) Das Fortbildungszertifikat muss den Musterregelungen der Bundesärztekammer oder Bundespsychotherapeutenkammer für ein Fortbildungszertifikat entsprechen. (3) Innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Fünf-Jahreszeitraums sind insgesamt mindestens 250 Fortbildungspunkte nachzuweisen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen können mit den Kammern auf Landesebene Vereinbarungen über die Prüfung, Bewertung und Verwaltung der Fortbildungspunkte – auch wenn sie über andere Fortbildungsnachweise oder sonstige Nachweise gemäß § 3 nachgewiesen werden – treffen ... § 2 Nachweis der Fortbildung (1) Die Fortbildung nach § 1 ist ohne Prüfung durch die Kassenärztliche Vereinigung nachgewiesen, wenn der Vertragsarzt oder der Vertragspsychotherapeut die Fortbildung durch ein Fortbildungszertifikat der Ärztekammer oder der Psychotherapeutenkammer nachweist. (2) Kann der Nachweis durch ein solches Fortbildungszertifikat nicht geführt werden, gilt § 3.

§ 3 Andere Fortbildungsnachweise (1) Stellt eine Berufskammer, welche für den Arzt oder Psychologischen Psychotherapeuten/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zuständig ist, Fortbildungszertifikate nicht aus, so kann der Vertragsarzt oder der Vertragspsychotherapeut seine Fortbildung, welche ihm nach § 95d Abs. 1 SGB V obliegt, für den maßgeblichen Fünfjahreszeitraum nach § 1 dieser Regelung auch durch Einzelnachweise belegen, welche in ihrer Summe, ihrer Struktur, ihrer Bewertung und den Bewertungsvoraussetzungen den Bewertungsmaßstäben entsprechen, welche von der Bundesärztekammer oder von der Bundespsychotherapeutenkammer in ihren Musterregelungen für ein auf einer fünfjährigen Fortbildung beruhendes Fortbildungszertifikat ausgewiesen worden sind. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeut ein Fortbildungszertifikat nicht vorlegen kann, weil die für ihn zuständige Kammer die Erteilung wegen Fehlens der Voraussetzungen abgelehnt hat. Absatz 4 bleibt unberührt. (3) Will der Vertragsarzt den Nachweis über die notwendige Fortbildung durch ein Zertifikat oder eine sonstige Bescheinigung führen, die nicht von einer Ärztekammer oder Psychotherapeutenkammer ausgestellt sind, jedoch die Feststellung enthalten, dass eine Fortbildung im Umfang des § 1 absolviert worden ist, kann dieser Nachweis nur anerkannt werden, wenn die zugrundeliegenden Fortbildungsmaßnahmen in ihrer Summe, ihrer Struktur, ihrer Bewertung und den Bewertungsvoraussetzungen den Anforderungen entsprechen, welche die Bundesärztekammer oder Bundespsychotherapeutenkammer in ihren Musterregelungen an die Vergabe eines Fortbildungszertifikats über eine Fortbildung für einen dreijährigen oder fünfjährigen Zeitraum stellen. Die Prüfung obliegt der Kassenärztlichen Vereinigung. Sie kann hierzu grundsätzlich eine gut-achterliche Stellungnahme der Ärztekammer oder Psychotherapeutenkammer einholen. (4) In begründeten Ausnahmefällen kann die Kassenärztliche Vereinigung dem Vertragsarzt oder dem Vertragspsychotherapeuten den Nachweis seiner Fortbildung im Verfahren nach Absatz 1 gestatten.

§ 7 Übergangsregelung § 1 und § 2 sind für den ersten Fünfjahreszeitraum der Regelung wie folgt anzuwenden: War eine Fortbildung bereits vor dem 1. Juli 2004, jedoch nicht früher als vor dem 1. Januar 2002 begonnen worden und sind Fortbildungsmaßnahmen in diesem Zeitraum für die Erteilung eines Fortbildungszertifikats anrechnungsfähig, so können sie in den Gesamtzeitraum bis 30. Juni 2009 ohne Erweiterung des Umfangs der notwendigen Fortbildung einbezogen werden. § 1 Absatz 2 bleibt unberührt.

Der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hat am 31.03.2009 folgende Ergänzung der "Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach § 95d SGB V" (Deutsches Ärzteblatt, Jg. 106, Heft 17, 24.04.2009, A 844) beschlossen:

Tenor:

§ 7 (Übergangsregelung) wird wie folgt ergänzt: 1. Der bisherige Wortlaut des § 7 wird Absatz 1. 2. Folgender Absätze 2 und 3 werden angefügt: "(2) Am 30. Juni 2004 zugelassene Vertragsärzte sowie zu diesem Zeitpunkt in einem zugelassenen Medizinischen Versorgungszentrum oder bei einem Vertragsarzt angestellte Ärzte, deren Zulassung oder Anstellung nach § 95 Abs. 7 Satz 3 ff. und Abs. 9 Satz 4 i.V.m. Abs. 7 Satz 7, 1. Satzteil SGB V in der bis zum 30. September 2008 geltenden Fassung mit Vollendung des 68. Lebensjahres im Jahre 2008 geendet hätte und für welche gemäß § 95 Abs. 7 Satz 3 ff. sowie Abs. 9 Satz 4 i.V.m. Abs. 7 Sätze 3 bis 5 SGB V in der am 1. Oktober 2008 in Kraft getretenen Fassung des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes diese Regelungen keine Anwendung mehr finden, können, soweit deren Zulassung und Anstellung fortgilt, wenn sie bis zum 30. Juni 2009 den Fortbildungsnachweis nicht führen können, die bis zum 30. Juni 2009 vorgeschriebene Fortbildung bis zum 30. September 2011 im noch erforderlichen Umfang nachholen. Die nachgeholte Fortbildung wird auf den folgenden Fünfjahreszeitraum, der für diese Ärzte bei nach dem 31. März 2009 fortbestehender Zulassung oder Anstellung zum 1. April 2009 beginnt, nicht angerechnet. Eine Honorarkürzung erfolgt während des Zeitraumes der nachholbaren Fortbildung nicht. (3) Absatz 2 gilt auch für Vertragspsychotherapeuten und angestellte Psychotherapeuten."

Nach diesen Regelungen war der seit 1988 zugelassene Kläger verpflichtet, den Fortbildungsnachweis erstmals bis zum 30.06.2009 zu erbringen. Nach § 95d Abs. 2 SGB V und §§ 1 und 2 KBV-RL wird die Fortbildung in der Regel durch Fortbildungszertifikate der Berufskammern nachgewiesen. Mit einer solchen Verknüpfung der bundesrechtlich geregelten vertragsärztlichen Fortbildungspflicht mit der landesrechtlich normierten berufsrechtlichen Fortbildungspflicht wird eine Doppelbelastung der Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten vermieden (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 95d SGB V, BT-Drs. 15/1525 S. 110).

Das Fortbildungszertifikat wird nach § 7 Abs. 1 FBO erteilt, wenn das Kammermitglied in einem vorgegebenen Antrag dokumentiert, dass es in einem Zeitraum von fünf Jahren 250 Fortbildungspunkte erworben hat. Nach Absatz 4 kann die Landesärztekammer in besonderen Einzelfällen auf Antrag nachträglich Fortbildungspunkte für Fortbildungsmaßnahmen anrechnen, die nicht gemäß § 6 anerkannt sind.

Ein Fortbildungszertifikat hat der Kläger nicht erhalten, da die zuständige Kammer nur 77 Fortbildungspunkte festgestellt bzw. anerkannt hat. Auch nach der Übergangsregelung des § 7 Abs. 2 KBV-RL hat er den Fortbildungsnachweis nicht erbracht, da die früheren Fortbildungen, soweit er hierzu Nachweise vorgelegt hat (vgl. Bl. 41-52 LSG-Akte), bereits vor dem 01.01.2002 begonnen bzw. abgeschlossen worden waren.

Auch im Übrigen lagen die Voraussetzungen für die Kürzung des Honorars für das Quartal III/2009 um 10 % vor. Insbesondere war der Kläger rechtzeitig auf den Fristablauf hingewiesen worden. Nach § 4 KBV-RL muss mindestens drei Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums ein Hinweis erfolgen, dass die Versäumnis der Frist mit einer Honorarkürzung verbunden ist. Dem ist die Beklagte hier mit Schreiben vom 24.03.2009 nachgekommen. Der Kläger hat auch nicht bestritten, dieses von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 02.08.2011 vorgelegte Schreiben (Bl. 39 SG-Akte) erhalten zu haben. Vielmehr hat er auch in der Berufungsbegründung lediglich, wie im Schreiben vom 07.05.2009, das als Reaktion auf Schreiben vom 24.03.2009 zu sehen sein dürfte, weiterhin geltend gemacht, dass ihm von der Beklagten kein offizieller Akt über Dauer und Daten der Erfüllung der Fortbildung zugesandt worden sei.

Es kann damit offenbleiben, welche Bedeutung das Unterlassen des - gesetzlich nicht geforderten - Hinweises für die vorgeschriebene Honorarkürzung hätte und ob ein solcher für die Ärzte, die bereits vor dem 01.01.2004 zugelassen waren und für die damit hier ab Inkrafttreten des § 95d SGB V für den erstmaligen Nachweis mit dem gesetzlichen Stichtag 30.06.2009 eine Frist von fünf Jahren und sechs Monaten galt, entbehrlich war, da diese den maßgeblichen Termin unmittelbar dem Gesetz entnehmen konnten.

Damit war – unabhängig davon, dass der Kläger den Fortbildungsnachweis auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht nachgeholt hat, für das hier streitgegenständliche Quartal III/2009 die erfolgte Kürzung von der Beklagten vorzunehmen.

Auch die Höhe die Kürzung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Kürzung erfolgt durch einen prozentualen Abzug (hier: 10%) vom Bruttohonorar für die Kassenleistungen. "Honorar" ist der Honoraranspruch des Vertragsarztes nach Durchführung der Honorarverteilung (§ 85 Abs. 4 SGB V), vor Abzug von Verwaltungs- oder sonstigen Kosten (vgl. Pawlita in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 95d SGB V, Rn. 38). Danach hätte sich hier ein Betrag in Höhe von 4.325,29 EUR ergeben. Die Beklagte hat jedoch lediglich einen Abzug in Höhe von 3.489,12 EUR vorgenommen. Ob deren Berechnung im Schriftsatz vom 12.10.2012 (Bl. 54 LSG-Akte) zutreffend ist, kann offenbleiben, weil der Kläger hierdurch nur begünstigt, nicht aber beschwert wird.

Der Senat teilt im Übrigen die Auffassung des Sozialgerichts, nimmt deswegen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG) und sieht von einer eigenen Begründung ab.

Zu ergänzen ist lediglich noch, dass der Umstand, dass die KBV-RL zum 01.07.2004 rückwirkend in Kraft getreten ist, aufgrund der Übergangsregelung des § 7 Abs. 2 KBV-RL keinen Bedenken begegnet und auch der Senat keine verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die Fortbildungsverpflichtung hat. Insbesondere ist diese auch in ihrer konkreten Ausgestaltung nach Art und Umfang verhältnismäßig. Wie sich aus der Anlage zu § 4 FBO ergibt, werden zunächst 50 Punkte für das Selbststudium berücksichtigt. Daneben wird ein Punkt pro Fortbildungseinheit für strukturierte interaktive Fortbildung über Printmedien, Online-Medien und audiovisuelle Medien mit nachgewiesener Qualifizierung und Auswertung des Lernerfolgs in Schriftform vergeben. Im Übrigen werden z.B. für die Teilnahme an Kongressen pro Tag sechs Punkte anerkannt. Damit kann der Arzt zum Beispiel durch die jährliche Teilnahme an einem fünftägigen Kongress (insgesamt 150 Punkte), 10 strukturierte interaktive Fortbildungseinheiten pro Jahr (50 Punkte) sowie Selbststudium (insgesamt 50 Punkte) in einem Fünfjahreszeitraum seine Fortbildungsverpflichtung erfüllen. Der hiermit verbundene Zeitaufwand ist im Hinblick auf das damit verfolgte Ziel der Qualitätssicherung und - verbesserung der ärztlichen Versorgung nicht unverhältnismäßig.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Höhe des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Der Kläger wendet sich gegen eine bezifferte Honorarkürzung; damit ist in dieser Höhe der Streitwert festzusetzen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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