Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 1155/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 3988/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 17. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung einer Heizkostenbeihilfe für den Kauf von Heizöl in Höhe von mindestens 784 Euro.
Die 1953 geborene Antragstellerin bezieht seit Ende Oktober 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Antragsgegner.
Sie ist zu 371/1000 Miteigentümerin eines 400 m² großen Hausgrundstücks in D. mit dem Sondereigentum an der Wohnung (Nr. 2 laut Aufteilungsplan) im Dachgeschoss, einer Garage im Erdgeschoss sowie einem Kellerraum im Untergeschoss und einem Sondernutzungsrecht des Bühnenraums im Dachgeschoss. Auf dem Wohneigentum, dessen Wert die Antragstellerin mit ca. 170.000 Euro angibt, lasten nach ihren Angaben Verbindlichkeiten von ca. 180.000 Euro. Der restliche Miteigentumsanteil von 629/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung (Nr. 1 laut Aufteilungsplan) im Erdgeschoss und Untergeschoss, einer Garage im Untergeschoss sowie den Kellerräumen im Untergeschoss gehört Frau S ... Zur Wohnung Nr. 1 gehört eine Einliegerwohnung. Mit Beschluss vom 24. Januar 2010 wurde das private Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau S. eröffnet. Mit Beschluss des Amtsgerichts Göppingen vom 25. November 2010 wurde die Zwangsversteigerung in die Immobilie angeordnet.
Wohnung Nr. 1 und Einliegerwohnung werden von Frau S. und einer Frau Schw. bewohnt. Die Antragstellerin bewohnt die Wohnung Nr. 2 im Dachgeschoss. Nach ihren Angaben nutzt sie 1,5 Zimmer (25 m²) ihrer Wohnung gewerblich für eine selbständige Tätigkeit als Vermittlerin von Finanzierungen, die sie seit 2007 ausübt, und setzt dafür als Betriebsausgabe eine monatliche Miete einschließlich Nebenkosten von 255 Euro an. Einen Überschuss aus dieser Tätigkeit erzielt die Antragstellerin nach ihren (teilweise vorläufigen) Angaben mindestens seit 2011 nicht mehr.
Neben der Bewilligung von laufendem Arbeitslosengeld II einschließlich Kosten für die Unterkunft gewährte der Antragsgegner seit Beginn des Leistungsbezugs auf jeweilige Anträge der Antragstellerin einmalige Heizkostenbeihilfen für die Anschaffung von Heizöl jeweils für mehrere Monate. Zuletzt übernahm er die Kosten für das Tanken von 737 l Heizöl am 11. August 2011 über 700,74 Euro und gewährte am 7. Dezember 2011 eine Beihilfe in Höhe von 589 Euro. Die Bewilligung erfolge für die Zeit bis einschließlich November 2012, es handle sich dabei um die Pauschale für 1 Person für 1 Jahr. Die Beihilfe verwendete die Antragstellerin zur Begleichung einer Rechnung über die Betankung mit 595 l Heizöl am 14. Dezember 2011 für 601,14 Euro.
Der Bühnenraum im Dachgeschoss, an dem der Antragstellerin ein Sondernutzungsrecht zusteht, wurde mit ca. 25 m² nachträglich bewohnbar ausgebaut. Er hat keinen eigenen Eingang vom Treppenhaus, sondern der Eingang führt über den Flur der von der Antragstellerin bewohnten Wohnung. In diesem Raum leben seit September 2011 die Tochter und Enkelin der Antragstellerin, nach dessen Geburt am 15. Februar 2012 auch der Enkel. Sie nutzen das Bad in der Wohnung der Antragstellerin und deren Mülltonnen mit. Sie können sich nach Angabe des Antragstellerin in ihrer Wohnung als Gäste aufhalten. Die drei sind unter der dortigen Anschrift gemeldet. Im Februar 2012 erhielt der Antragsgegner Kenntnis hiervon. Darüber, inwiefern die Tochter und die beiden Enkel die weiteren Räume der Wohnung der Antragstellerin (mit)nutzen bzw. ob der ausgebaute Bühnenraum als Teil der Wohnung der Antragstellerin einzuordnen ist, besteht zwischen den Beteiligten Streit. Die Antragstellerin lehnt jegliche Hausbesuche zur Klärung der Wohnverhältnisse ab, auch nach vorheriger Ankündigung wurden Mitarbeiter des Antragsgegners nicht eingelassen. Die Tochter und Enkel der Antragstellerin beziehen keine Leistungen vom Antragsgegner.
Am 1. März 2012 beantragte die Antragstellerin eine weitere Heizkostenbeihilfe für sich. Dies lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 12. März 2012 ab. Ihr sei bereits die volle Beihilfe für die Zeit bis November 2012 für einen 1-Personen-Haushalt zuerkannt worden, obwohl sie in dem Haushalt nicht mehr alleine lebe. Damit habe die Antragstellerin schon mehr erhalten als ihr zustehe. Eine weitere Übernahme von Heizkosten könne erst geprüft werden, wenn sie nachweise, dass die weiteren Personen im Haushalt bereits für ihren Anteil an den Heizkosten aufgekommen seien.
Mit ihrem Widerspruch trug die Antragstellerin vor, Heizkosten seien in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Es werde eine Haushaltsgemeinschaft unterstellt, eine Unterhaltspflicht bestehe aber nicht. Sie legte eine Erklärung der Tochter vor, dass diese der Antragstellerin keinerlei Leistung gewähre.
Hierauf holte der Antragsgegner eine aktuelle Auskunft des Meldeamts der Gemeinde D. ein. Danach sind an der Wohnanschrift der Antragstellerin 4 Wohnungen bekannt. Gemeldet sind neben der Antragstellerin, ihrer Tochter und deren beiden Kinder, Frau S., ein Herr Z. und Frau Schw. (Einliegerwohnung).
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2012 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück.
Nachdem die Antragstellerin mit Schreiben vom 29. März 2012 auch die Unrichtigkeit des Widerspruchsbescheids vom 27. März 2012 geltend machte, wies der Antragsgegner darauf hin, dass über den Widerspruch bezüglich der Heizkosten bereits entschieden sei und bat um Mitteilung, ob das Schreiben als Klage an das Sozialgericht Ulm weitergeleitet werden solle. Hierauf teilte die Antragstellerin mit, dass eine Weiterleitung unterbleiben solle, sie werde selbst einen Antrag beim SG stellen.
Am 5. April 2012 beantragte die Antragstellerin erneut eine Heizkostenbeihilfe in Höhe von 600 Euro. Der Antragsgegner verwies nochmals auf die Widerspruchsentscheidung und die Möglichkeit zur Klageerhebung.
Am 10. April 2012 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Ulm (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, für das Abrechnungsjahr 11/12 weitere 800 Euro an Heizkosten und ggf. darüber hinaus anfallende Kosten ohne Festlegung eines Grenzwertes zu übernehmen. Es bestehe eine Notlage, es drohe ein Leerstand und damit ein Schaden. Die Entscheidung des Antragsgegners sei unzutreffend. Zunächst seien Kosten für die Beschaffung von Heizkosten unter Zugrundelegung von 72,75 Euro je Monat übernommen worden. Im Dezember 2011 sei eine Pauschale von 598 Euro für 1 Jahr und damit unter Zugrundelegung von lediglich 49,08 Euro gewährt worden. Warum die Pauschale abgesenkt worden sei, sei nicht ersichtlich. Sie lebe in einem Neubau, der noch immer nicht ganz fertig gestellt sei. Deswegen entspreche die Luftfeuchtigkeit des Gebäudes noch nicht den Vorschriften.
Am 16. April 2012 beantragte die Antragstellerin erneut beim Antragsgegner unter Vorlage einer Rechnung über den Kauf von 380 l Heizöl am 11. April 2012 für 399,80 Euro die Gewährung einer Heizkostenbeihilfe. Der Antragsgegner teilte mit Schreiben vom 25. April 2012 mit, er sehe angesichts der Bescheide vom 12. und 27. März 2012 und des insoweit beim SG anhängigen Verfahrens den Antrag als erledigt an.
Mit Schreiben vom 24. April 2012, beim SG eingegangen am 26. April 2012 beantragte die Antragstellerin, den Widerspruchsbescheid vom 27. März 2012 aufzuheben.
Das SG befragte die Antragstellerin dazu, wie viele Personen in ihrem Haushalt leben würden - dies beantwortete sie mit 1 Person - und ob die übrigen Hausbewohner ihre Wohnungen auch mit Öl beheizen, welches in dem Tank lagere, welcher am 14. Dezember 2011 befüllt worden sei - dies verneinte sie. Einen beabsichtigten Augenschein des Gerichts im Haus lehnte die Antragstellerin ab. Im Rahmen eines Erörterungstermins vom 26. Juni 2012 gab die Antragstellerin ausweislich des darüber gefertigten Protokolls gegenüber dem SG an, dass das Zimmer ihrer Tochter mit einer Fußbodenheizung ausgestattet sei, die mit Öl betrieben werde. Diese sei aber abgestellt. Falls die Tochter heize, heize sie mit Strom. Sie bilde mit der Tochter keine Haushaltsgemeinschaft, nur eine Wohngemeinschaft.
Mit Beschluss vom 18. Juli 2012 hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtschutz und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Es sei bereits zweifelhaft, ob ein Anordnungsgrund bestehe. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, durch die Nichtübernahme weiterer Heizkosten schwere, durch ein Hauptsacheverfahren nicht wieder ausgleichbare Nachteile zu erleiden. Jedenfalls mangle es an einem Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin bilde mit ihrer Tochter und ihren Enkeln, wie sie selbst eingeräumt habe, zumindest eine Wohngemeinschaft. Damit liege es auf der Hand, die Tochter und Enkel, die selbst nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II stünden, anteilig an den Heizkosten zu beteiligen. Nur der auf die Antragstellerin entfallende Heizkostenanteil sei vom Antragsgegner, wie bereits geschehen, zu übernehmen. In der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des BSG vom 18. Juni 2008 - B 14/11b AS 61/06 R - habe dieses festgestellt, dass allein der anteilige Betrag eines Leistungsbeziehers an den Gesamtkosten der Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Kosten bis zur Angemessenheitsgrenze zu übernehmen seien und gerade nicht die Kosten der Unterkunft der Bewohner, die nicht im Leistungsbezug stünden. Es folge damit seiner Entscheidung vom 19. März 2008 - B 11b AS 13/06 R - , wonach bei Nutzung einer Unterkunft durch mehrere Personen die Zuordnung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung grundsätzlich nach Kopfzahl erfolge. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten komme deshalb auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht.
Gegen den am 23. August 2012 zugestellten Beschluss richtet sich die am 21. September 2012 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin. Der Beschluss des SG stelle den Sachverhalt falsch dar. Gegen den Inhalt des Protokolls erhebe sie Widerspruch. Es liege keine Haushaltsgemeinschaft vor. Tochter und Enkel würden nur das Bad ihrer Wohnung mitbenutzen. Wenn man dessen Fläche nur anteilig berücksichtige, ergebe sich dennoch ein auf sie entfallender Anteil an den Heizkosten von 89 %, dies seien bei 800 Euro, die benötigt würden, 784 Euro. Mindestens diesen Betrag mache sie geltend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der Leistungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft, denn im Hinblick auf die geltend gemachten Leistungen (mindestens 784 Euro) wäre auch in der Hauptsache die Berufung zulässig, da die Berufungssumme von 750 EUR überschritten würde (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG).
Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlt es nicht am Rechtschutzbedürfnis, wovon auch das SG zutreffend ausgegangen ist. Eine vorläufige Regelung ist zwar nicht mehr möglich, wenn bereits eine bestandskräftige endgültige Regelung vorliegt. Auch begehrt die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Regelung in Bezug auf die Heizkosten, obwohl der Antragsgegner bereits mit Bescheid vom 7. Dezember 2011 über die Heizkostenbeihilfe für die Zeit bis November 2012 bestandskräftig entschieden hat. Allerdings hat die Antragstellerin nach Erlass des Bescheides vom 7. Dezember 2011 am 1. März 2012 erneut einen Antrag auf weitere Heizkostenbeihilfe gestellt, was mit Bescheid vom 12. März in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. März 2012 abgelehnt wurde. Diese Ablehnung wurde nicht bestandskräftig und steht damit einer vorläufigen Regelung nicht entgegen. Denn in dem am 26. April 2012 beim SG eingegangenen Schreiben der Antragstellerin vom 24. April 2012 mit dem Antrag auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2012 ist bei sachgerechter Auslegung eine Klageerhebung zu sehen, auch wenn insoweit nach Mitteilung des Antragsgegners bislang keine Erfassung als Klage erfolgt sein sollte.
Die damit zulässige Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Wird im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt, ist die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - Breith 2005, 803). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, weil etwa eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden unter Berücksichtigung insbesondere der grundrechtlichen Belange des Antragstellers. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b Rdnr. 42). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. und 17. August 2005 - FEVS 57, 72 und 164).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind der Antragstellerin keine vorläufigen Leistungen zur Beschaffung von Heizöl zuzusprechen, denn sie hat, wie vom SG zutreffend ausgeführt Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Darunter fallen auch einmalige Bedarfe wie die Anschaffung von Heizmitteln bzw. einmalige Leistungen wie die Gewährung von Heizkostenbeihilfen. Vorliegend hat der Antragsgegner der Antragstellerin mit Bescheid vom 7. Dezember 2011 für die Zeit von Dezember 2011 bis November 2012 unter Zugrundelegung einer Pauschale eine Heizkostenbeihilfe in Höhe von 589 Euro bewilligt. Die Antragstellerin hat diesen Betrag auch für die Begleichung der Rechnung vom 14. Dezember über den Kauf von Heizöl eingesetzt. Dass der tatsächliche Bedarf der Antragstellerin höher ist, ist nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere ist der Vortrag der Antragstellerin, dass ein Leerstand der Tankanlage drohe oder zwischenzeitlich eingetreten sei - der im Übrigen auch nicht glaubhaft gemacht ist - nicht dazu geeignet, einen höheren Bedarf als die bereits bewilligte Pauschale glaubhaft zu machen.
Zwar hat die Antragstellerin die Frage des SG, ob die übrigen Hausbewohner ihre Wohnung auch mit Öl beheizen, das in dem Tank lagere, den sie mittels der vom Antragsgegner bewilligten Beihilfe am 14. Dezember 2011 befüllt habe, verneint. Dies ist aber nicht glaubhaft, da es in Widerspruch zu mehreren früheren Angaben der Antragstellerin steht.
Ausweislich der von der Antragstellerin im Dezember 2009 bei erstmaliger Beantragung einer Heizkostenbeihilfe gemachten Angaben, erfolgt die Heizung im gesamten Haus zentral. Bis 2009 erfolgte die Befüllung der Tankanlage durch die beiden Miteigentümerinnen derart, dass jede einen Anteil des benötigten Heizöls auf eigene Rechnung bestellte. Die Antragstellerin gab damals an, sie halte eine Befüllung mit 700 l als ihren Anteil für ausreichend bis zum Ende der Heizperiode unter der Voraussetzung, dass auch die Miteigentümerin Frau S. die Tanks auf deren Kosten mitbefülle. Der von der für die Eigentümergemeinschaft bis März 2009 tätigen Hausverwaltung aufgestellte Wirtschaftsplan für das Jahr 2009 weist an zu erwartenden Heizkosten einen Gesamtbetrag für das gesamte Anwesen auf und sieht eine Aufteilung nach Flächen vor, so dass auf die Antragstellerin ein Anteil von ca. 35 % an den Gesamtkosten entfallen sollte. Dies legt es nahe, dass es keinen Öltank der Antragstellerin gibt, den sie ausschließlich selbst befüllt und auf dessen Füllung ausschließlich sie selbst Zugriff hat. Wenn es aber eine gemeinsame Tankanlage gibt, aus der alle Nutzer des Hauses ihre Heizung speisen, ist nicht glaubhaft, dass die Antragstellerin die auf Kosten des Antragsgegners getankte Heizölmenge bereits verbraucht hat oder noch vor Ablauf des insoweit bestimmten Bewilligungszeitraums verbraucht haben wird. Selbst wenn die Tankanlage zwischenzeitlich leer wäre oder ein Leerstand drohe, folgt daraus auch nicht, dass der Antragstellerin unzumutbare Nachteile drohen würden, wenn der Antragsgegner nicht verpflichtet wird, ihr vorläufig eine weitere Heizkostenbeihilfe zu erbringen. Denn es ist nicht glaubhaft, dass keine zumutbaren anderen Möglichkeiten bestehen, die Öltanks aufzufüllen. Insbesondere ist kein Grund ersichtlich, dass ausschließlich die Antragstellerin die Befüllung der Tankanlage vornehmen sollte, soweit sie auch zur Beheizung für die weiteren Bewohner des Hauses genutzt wird. Insoweit kann auch dahinstehen, ob die Antragstellerin mit weiteren Hausbewohnern eine Bedarfs- , Haushalts- oder Wohngemeinschaft bildet. Ihre Heizkosten sind maximal in Höhe ihres eigenen Bedarfs im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II übernahmefähig. Es ist aber nicht glaubhaft, dass das mittels der im Dezember 2011 gewährten Beihilfe getankte Öl bereits vollständig und ausschließlich von der Antragstellerin verbraucht wurde und insoweit ein ungedeckter Bedarf der Antragstellerin vorliegt. Ihren bereits vor Ende der Heizperiode im Februar 2010 gestellten Antrag auf erneute Heizkostenbeihilfe begründete die Antragstellerin damit, dass eine Notlage eingetreten sei und ein Leerstand der Tankanlage drohe, da über das Vermögen der Frau S. das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, so dass von deren Seite keine Kosten für eine Bestellung von Heizöl getragen werden könnten. Auch dies lässt nur den Schluss zu, dass es sich um eine einheitliche, zentrale Heizanlage mit einheitlicher Tankanlage für das gesamte Gebäude handelt. Nachdem aber das Haus nicht nur von der Antragstellerin genutzt wird, sondern ausweislich der Auskunft des Einwohnermeldeamts neben der Antragstellerin weitere 6 Personen in dem Anwesen gemeldet sind, ist nicht ersichtlich, dass eine Befüllung der Tankanlage ausschließlich über die Antragstellerin selbst auf Kosten des Antragsgegners erfolgen könnte. Eine etwaige Zahlungsunfähigkeit der Miteigentümerin hat nicht zur Folge, dass die Antragstellerin auch deren Heizbedarf zu decken hätte und erst recht nicht, dass hierfür eine Kostenübernahme durch Heizkostenbeihilfe des Antragsgegners an die Antragstellerin zu erfolgen hätte. Das SGB II gewährt insoweit Individualansprüche. Soweit ein ungedeckter Bedarf anderer Personen bestünde, müssten diese entsprechende eigene Ansprüche geltend machen. Dass sich auch die weiteren Bewohner des Hauses nicht an den Heizölkosten beteiligen würden, wird aber lediglich sinngemäß behauptet, nicht glaubhaft gemacht. Eine Klärung der Verhältnisse vor Ort konnte nicht erfolgen, da die Antragstellerin sowohl einen Hausbesuch durch die Mitarbeiter des Antragsgegners als auch eine Augenscheinnahme des SG verweigert hat.
Dahinstehen kann deshalb vorliegend auch, inwieweit die Antragstellerin ihre Wohnung tatsächlich auch gewerblich nutzt, inwieweit Heizkosten für den gewerblich genutzten Anteil der Wohnung überhaupt im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II übernahmefähig sind, insbesondere nachdem in den von ihr vorgelegten Einnahmen-Überschussrechnungen angegeben ist, dass sie hierfür (an sich selbst?) eine Miete einschließlich Nebenkosten von 225 Euro für die teilweise gewerbliche Nutzung der Wohnung zahlt, eine Anrechnung von Einkommen aus Mieteinnahmen auf die laufenden Leistungen aber nach Aktenlage nicht erfolgt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, NJW 1997, 2102, 2103). Unter Beachtung dieser Grundsätze bietet die Rechtsverfolgung der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung einer Heizkostenbeihilfe für den Kauf von Heizöl in Höhe von mindestens 784 Euro.
Die 1953 geborene Antragstellerin bezieht seit Ende Oktober 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Antragsgegner.
Sie ist zu 371/1000 Miteigentümerin eines 400 m² großen Hausgrundstücks in D. mit dem Sondereigentum an der Wohnung (Nr. 2 laut Aufteilungsplan) im Dachgeschoss, einer Garage im Erdgeschoss sowie einem Kellerraum im Untergeschoss und einem Sondernutzungsrecht des Bühnenraums im Dachgeschoss. Auf dem Wohneigentum, dessen Wert die Antragstellerin mit ca. 170.000 Euro angibt, lasten nach ihren Angaben Verbindlichkeiten von ca. 180.000 Euro. Der restliche Miteigentumsanteil von 629/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung (Nr. 1 laut Aufteilungsplan) im Erdgeschoss und Untergeschoss, einer Garage im Untergeschoss sowie den Kellerräumen im Untergeschoss gehört Frau S ... Zur Wohnung Nr. 1 gehört eine Einliegerwohnung. Mit Beschluss vom 24. Januar 2010 wurde das private Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau S. eröffnet. Mit Beschluss des Amtsgerichts Göppingen vom 25. November 2010 wurde die Zwangsversteigerung in die Immobilie angeordnet.
Wohnung Nr. 1 und Einliegerwohnung werden von Frau S. und einer Frau Schw. bewohnt. Die Antragstellerin bewohnt die Wohnung Nr. 2 im Dachgeschoss. Nach ihren Angaben nutzt sie 1,5 Zimmer (25 m²) ihrer Wohnung gewerblich für eine selbständige Tätigkeit als Vermittlerin von Finanzierungen, die sie seit 2007 ausübt, und setzt dafür als Betriebsausgabe eine monatliche Miete einschließlich Nebenkosten von 255 Euro an. Einen Überschuss aus dieser Tätigkeit erzielt die Antragstellerin nach ihren (teilweise vorläufigen) Angaben mindestens seit 2011 nicht mehr.
Neben der Bewilligung von laufendem Arbeitslosengeld II einschließlich Kosten für die Unterkunft gewährte der Antragsgegner seit Beginn des Leistungsbezugs auf jeweilige Anträge der Antragstellerin einmalige Heizkostenbeihilfen für die Anschaffung von Heizöl jeweils für mehrere Monate. Zuletzt übernahm er die Kosten für das Tanken von 737 l Heizöl am 11. August 2011 über 700,74 Euro und gewährte am 7. Dezember 2011 eine Beihilfe in Höhe von 589 Euro. Die Bewilligung erfolge für die Zeit bis einschließlich November 2012, es handle sich dabei um die Pauschale für 1 Person für 1 Jahr. Die Beihilfe verwendete die Antragstellerin zur Begleichung einer Rechnung über die Betankung mit 595 l Heizöl am 14. Dezember 2011 für 601,14 Euro.
Der Bühnenraum im Dachgeschoss, an dem der Antragstellerin ein Sondernutzungsrecht zusteht, wurde mit ca. 25 m² nachträglich bewohnbar ausgebaut. Er hat keinen eigenen Eingang vom Treppenhaus, sondern der Eingang führt über den Flur der von der Antragstellerin bewohnten Wohnung. In diesem Raum leben seit September 2011 die Tochter und Enkelin der Antragstellerin, nach dessen Geburt am 15. Februar 2012 auch der Enkel. Sie nutzen das Bad in der Wohnung der Antragstellerin und deren Mülltonnen mit. Sie können sich nach Angabe des Antragstellerin in ihrer Wohnung als Gäste aufhalten. Die drei sind unter der dortigen Anschrift gemeldet. Im Februar 2012 erhielt der Antragsgegner Kenntnis hiervon. Darüber, inwiefern die Tochter und die beiden Enkel die weiteren Räume der Wohnung der Antragstellerin (mit)nutzen bzw. ob der ausgebaute Bühnenraum als Teil der Wohnung der Antragstellerin einzuordnen ist, besteht zwischen den Beteiligten Streit. Die Antragstellerin lehnt jegliche Hausbesuche zur Klärung der Wohnverhältnisse ab, auch nach vorheriger Ankündigung wurden Mitarbeiter des Antragsgegners nicht eingelassen. Die Tochter und Enkel der Antragstellerin beziehen keine Leistungen vom Antragsgegner.
Am 1. März 2012 beantragte die Antragstellerin eine weitere Heizkostenbeihilfe für sich. Dies lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 12. März 2012 ab. Ihr sei bereits die volle Beihilfe für die Zeit bis November 2012 für einen 1-Personen-Haushalt zuerkannt worden, obwohl sie in dem Haushalt nicht mehr alleine lebe. Damit habe die Antragstellerin schon mehr erhalten als ihr zustehe. Eine weitere Übernahme von Heizkosten könne erst geprüft werden, wenn sie nachweise, dass die weiteren Personen im Haushalt bereits für ihren Anteil an den Heizkosten aufgekommen seien.
Mit ihrem Widerspruch trug die Antragstellerin vor, Heizkosten seien in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Es werde eine Haushaltsgemeinschaft unterstellt, eine Unterhaltspflicht bestehe aber nicht. Sie legte eine Erklärung der Tochter vor, dass diese der Antragstellerin keinerlei Leistung gewähre.
Hierauf holte der Antragsgegner eine aktuelle Auskunft des Meldeamts der Gemeinde D. ein. Danach sind an der Wohnanschrift der Antragstellerin 4 Wohnungen bekannt. Gemeldet sind neben der Antragstellerin, ihrer Tochter und deren beiden Kinder, Frau S., ein Herr Z. und Frau Schw. (Einliegerwohnung).
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2012 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück.
Nachdem die Antragstellerin mit Schreiben vom 29. März 2012 auch die Unrichtigkeit des Widerspruchsbescheids vom 27. März 2012 geltend machte, wies der Antragsgegner darauf hin, dass über den Widerspruch bezüglich der Heizkosten bereits entschieden sei und bat um Mitteilung, ob das Schreiben als Klage an das Sozialgericht Ulm weitergeleitet werden solle. Hierauf teilte die Antragstellerin mit, dass eine Weiterleitung unterbleiben solle, sie werde selbst einen Antrag beim SG stellen.
Am 5. April 2012 beantragte die Antragstellerin erneut eine Heizkostenbeihilfe in Höhe von 600 Euro. Der Antragsgegner verwies nochmals auf die Widerspruchsentscheidung und die Möglichkeit zur Klageerhebung.
Am 10. April 2012 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Ulm (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, für das Abrechnungsjahr 11/12 weitere 800 Euro an Heizkosten und ggf. darüber hinaus anfallende Kosten ohne Festlegung eines Grenzwertes zu übernehmen. Es bestehe eine Notlage, es drohe ein Leerstand und damit ein Schaden. Die Entscheidung des Antragsgegners sei unzutreffend. Zunächst seien Kosten für die Beschaffung von Heizkosten unter Zugrundelegung von 72,75 Euro je Monat übernommen worden. Im Dezember 2011 sei eine Pauschale von 598 Euro für 1 Jahr und damit unter Zugrundelegung von lediglich 49,08 Euro gewährt worden. Warum die Pauschale abgesenkt worden sei, sei nicht ersichtlich. Sie lebe in einem Neubau, der noch immer nicht ganz fertig gestellt sei. Deswegen entspreche die Luftfeuchtigkeit des Gebäudes noch nicht den Vorschriften.
Am 16. April 2012 beantragte die Antragstellerin erneut beim Antragsgegner unter Vorlage einer Rechnung über den Kauf von 380 l Heizöl am 11. April 2012 für 399,80 Euro die Gewährung einer Heizkostenbeihilfe. Der Antragsgegner teilte mit Schreiben vom 25. April 2012 mit, er sehe angesichts der Bescheide vom 12. und 27. März 2012 und des insoweit beim SG anhängigen Verfahrens den Antrag als erledigt an.
Mit Schreiben vom 24. April 2012, beim SG eingegangen am 26. April 2012 beantragte die Antragstellerin, den Widerspruchsbescheid vom 27. März 2012 aufzuheben.
Das SG befragte die Antragstellerin dazu, wie viele Personen in ihrem Haushalt leben würden - dies beantwortete sie mit 1 Person - und ob die übrigen Hausbewohner ihre Wohnungen auch mit Öl beheizen, welches in dem Tank lagere, welcher am 14. Dezember 2011 befüllt worden sei - dies verneinte sie. Einen beabsichtigten Augenschein des Gerichts im Haus lehnte die Antragstellerin ab. Im Rahmen eines Erörterungstermins vom 26. Juni 2012 gab die Antragstellerin ausweislich des darüber gefertigten Protokolls gegenüber dem SG an, dass das Zimmer ihrer Tochter mit einer Fußbodenheizung ausgestattet sei, die mit Öl betrieben werde. Diese sei aber abgestellt. Falls die Tochter heize, heize sie mit Strom. Sie bilde mit der Tochter keine Haushaltsgemeinschaft, nur eine Wohngemeinschaft.
Mit Beschluss vom 18. Juli 2012 hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtschutz und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Es sei bereits zweifelhaft, ob ein Anordnungsgrund bestehe. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, durch die Nichtübernahme weiterer Heizkosten schwere, durch ein Hauptsacheverfahren nicht wieder ausgleichbare Nachteile zu erleiden. Jedenfalls mangle es an einem Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin bilde mit ihrer Tochter und ihren Enkeln, wie sie selbst eingeräumt habe, zumindest eine Wohngemeinschaft. Damit liege es auf der Hand, die Tochter und Enkel, die selbst nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II stünden, anteilig an den Heizkosten zu beteiligen. Nur der auf die Antragstellerin entfallende Heizkostenanteil sei vom Antragsgegner, wie bereits geschehen, zu übernehmen. In der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des BSG vom 18. Juni 2008 - B 14/11b AS 61/06 R - habe dieses festgestellt, dass allein der anteilige Betrag eines Leistungsbeziehers an den Gesamtkosten der Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Kosten bis zur Angemessenheitsgrenze zu übernehmen seien und gerade nicht die Kosten der Unterkunft der Bewohner, die nicht im Leistungsbezug stünden. Es folge damit seiner Entscheidung vom 19. März 2008 - B 11b AS 13/06 R - , wonach bei Nutzung einer Unterkunft durch mehrere Personen die Zuordnung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung grundsätzlich nach Kopfzahl erfolge. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten komme deshalb auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht.
Gegen den am 23. August 2012 zugestellten Beschluss richtet sich die am 21. September 2012 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin. Der Beschluss des SG stelle den Sachverhalt falsch dar. Gegen den Inhalt des Protokolls erhebe sie Widerspruch. Es liege keine Haushaltsgemeinschaft vor. Tochter und Enkel würden nur das Bad ihrer Wohnung mitbenutzen. Wenn man dessen Fläche nur anteilig berücksichtige, ergebe sich dennoch ein auf sie entfallender Anteil an den Heizkosten von 89 %, dies seien bei 800 Euro, die benötigt würden, 784 Euro. Mindestens diesen Betrag mache sie geltend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der Leistungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft, denn im Hinblick auf die geltend gemachten Leistungen (mindestens 784 Euro) wäre auch in der Hauptsache die Berufung zulässig, da die Berufungssumme von 750 EUR überschritten würde (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG).
Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlt es nicht am Rechtschutzbedürfnis, wovon auch das SG zutreffend ausgegangen ist. Eine vorläufige Regelung ist zwar nicht mehr möglich, wenn bereits eine bestandskräftige endgültige Regelung vorliegt. Auch begehrt die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Regelung in Bezug auf die Heizkosten, obwohl der Antragsgegner bereits mit Bescheid vom 7. Dezember 2011 über die Heizkostenbeihilfe für die Zeit bis November 2012 bestandskräftig entschieden hat. Allerdings hat die Antragstellerin nach Erlass des Bescheides vom 7. Dezember 2011 am 1. März 2012 erneut einen Antrag auf weitere Heizkostenbeihilfe gestellt, was mit Bescheid vom 12. März in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. März 2012 abgelehnt wurde. Diese Ablehnung wurde nicht bestandskräftig und steht damit einer vorläufigen Regelung nicht entgegen. Denn in dem am 26. April 2012 beim SG eingegangenen Schreiben der Antragstellerin vom 24. April 2012 mit dem Antrag auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2012 ist bei sachgerechter Auslegung eine Klageerhebung zu sehen, auch wenn insoweit nach Mitteilung des Antragsgegners bislang keine Erfassung als Klage erfolgt sein sollte.
Die damit zulässige Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Wird im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt, ist die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - Breith 2005, 803). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, weil etwa eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden unter Berücksichtigung insbesondere der grundrechtlichen Belange des Antragstellers. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b Rdnr. 42). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. und 17. August 2005 - FEVS 57, 72 und 164).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind der Antragstellerin keine vorläufigen Leistungen zur Beschaffung von Heizöl zuzusprechen, denn sie hat, wie vom SG zutreffend ausgeführt Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Darunter fallen auch einmalige Bedarfe wie die Anschaffung von Heizmitteln bzw. einmalige Leistungen wie die Gewährung von Heizkostenbeihilfen. Vorliegend hat der Antragsgegner der Antragstellerin mit Bescheid vom 7. Dezember 2011 für die Zeit von Dezember 2011 bis November 2012 unter Zugrundelegung einer Pauschale eine Heizkostenbeihilfe in Höhe von 589 Euro bewilligt. Die Antragstellerin hat diesen Betrag auch für die Begleichung der Rechnung vom 14. Dezember über den Kauf von Heizöl eingesetzt. Dass der tatsächliche Bedarf der Antragstellerin höher ist, ist nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere ist der Vortrag der Antragstellerin, dass ein Leerstand der Tankanlage drohe oder zwischenzeitlich eingetreten sei - der im Übrigen auch nicht glaubhaft gemacht ist - nicht dazu geeignet, einen höheren Bedarf als die bereits bewilligte Pauschale glaubhaft zu machen.
Zwar hat die Antragstellerin die Frage des SG, ob die übrigen Hausbewohner ihre Wohnung auch mit Öl beheizen, das in dem Tank lagere, den sie mittels der vom Antragsgegner bewilligten Beihilfe am 14. Dezember 2011 befüllt habe, verneint. Dies ist aber nicht glaubhaft, da es in Widerspruch zu mehreren früheren Angaben der Antragstellerin steht.
Ausweislich der von der Antragstellerin im Dezember 2009 bei erstmaliger Beantragung einer Heizkostenbeihilfe gemachten Angaben, erfolgt die Heizung im gesamten Haus zentral. Bis 2009 erfolgte die Befüllung der Tankanlage durch die beiden Miteigentümerinnen derart, dass jede einen Anteil des benötigten Heizöls auf eigene Rechnung bestellte. Die Antragstellerin gab damals an, sie halte eine Befüllung mit 700 l als ihren Anteil für ausreichend bis zum Ende der Heizperiode unter der Voraussetzung, dass auch die Miteigentümerin Frau S. die Tanks auf deren Kosten mitbefülle. Der von der für die Eigentümergemeinschaft bis März 2009 tätigen Hausverwaltung aufgestellte Wirtschaftsplan für das Jahr 2009 weist an zu erwartenden Heizkosten einen Gesamtbetrag für das gesamte Anwesen auf und sieht eine Aufteilung nach Flächen vor, so dass auf die Antragstellerin ein Anteil von ca. 35 % an den Gesamtkosten entfallen sollte. Dies legt es nahe, dass es keinen Öltank der Antragstellerin gibt, den sie ausschließlich selbst befüllt und auf dessen Füllung ausschließlich sie selbst Zugriff hat. Wenn es aber eine gemeinsame Tankanlage gibt, aus der alle Nutzer des Hauses ihre Heizung speisen, ist nicht glaubhaft, dass die Antragstellerin die auf Kosten des Antragsgegners getankte Heizölmenge bereits verbraucht hat oder noch vor Ablauf des insoweit bestimmten Bewilligungszeitraums verbraucht haben wird. Selbst wenn die Tankanlage zwischenzeitlich leer wäre oder ein Leerstand drohe, folgt daraus auch nicht, dass der Antragstellerin unzumutbare Nachteile drohen würden, wenn der Antragsgegner nicht verpflichtet wird, ihr vorläufig eine weitere Heizkostenbeihilfe zu erbringen. Denn es ist nicht glaubhaft, dass keine zumutbaren anderen Möglichkeiten bestehen, die Öltanks aufzufüllen. Insbesondere ist kein Grund ersichtlich, dass ausschließlich die Antragstellerin die Befüllung der Tankanlage vornehmen sollte, soweit sie auch zur Beheizung für die weiteren Bewohner des Hauses genutzt wird. Insoweit kann auch dahinstehen, ob die Antragstellerin mit weiteren Hausbewohnern eine Bedarfs- , Haushalts- oder Wohngemeinschaft bildet. Ihre Heizkosten sind maximal in Höhe ihres eigenen Bedarfs im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II übernahmefähig. Es ist aber nicht glaubhaft, dass das mittels der im Dezember 2011 gewährten Beihilfe getankte Öl bereits vollständig und ausschließlich von der Antragstellerin verbraucht wurde und insoweit ein ungedeckter Bedarf der Antragstellerin vorliegt. Ihren bereits vor Ende der Heizperiode im Februar 2010 gestellten Antrag auf erneute Heizkostenbeihilfe begründete die Antragstellerin damit, dass eine Notlage eingetreten sei und ein Leerstand der Tankanlage drohe, da über das Vermögen der Frau S. das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, so dass von deren Seite keine Kosten für eine Bestellung von Heizöl getragen werden könnten. Auch dies lässt nur den Schluss zu, dass es sich um eine einheitliche, zentrale Heizanlage mit einheitlicher Tankanlage für das gesamte Gebäude handelt. Nachdem aber das Haus nicht nur von der Antragstellerin genutzt wird, sondern ausweislich der Auskunft des Einwohnermeldeamts neben der Antragstellerin weitere 6 Personen in dem Anwesen gemeldet sind, ist nicht ersichtlich, dass eine Befüllung der Tankanlage ausschließlich über die Antragstellerin selbst auf Kosten des Antragsgegners erfolgen könnte. Eine etwaige Zahlungsunfähigkeit der Miteigentümerin hat nicht zur Folge, dass die Antragstellerin auch deren Heizbedarf zu decken hätte und erst recht nicht, dass hierfür eine Kostenübernahme durch Heizkostenbeihilfe des Antragsgegners an die Antragstellerin zu erfolgen hätte. Das SGB II gewährt insoweit Individualansprüche. Soweit ein ungedeckter Bedarf anderer Personen bestünde, müssten diese entsprechende eigene Ansprüche geltend machen. Dass sich auch die weiteren Bewohner des Hauses nicht an den Heizölkosten beteiligen würden, wird aber lediglich sinngemäß behauptet, nicht glaubhaft gemacht. Eine Klärung der Verhältnisse vor Ort konnte nicht erfolgen, da die Antragstellerin sowohl einen Hausbesuch durch die Mitarbeiter des Antragsgegners als auch eine Augenscheinnahme des SG verweigert hat.
Dahinstehen kann deshalb vorliegend auch, inwieweit die Antragstellerin ihre Wohnung tatsächlich auch gewerblich nutzt, inwieweit Heizkosten für den gewerblich genutzten Anteil der Wohnung überhaupt im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II übernahmefähig sind, insbesondere nachdem in den von ihr vorgelegten Einnahmen-Überschussrechnungen angegeben ist, dass sie hierfür (an sich selbst?) eine Miete einschließlich Nebenkosten von 225 Euro für die teilweise gewerbliche Nutzung der Wohnung zahlt, eine Anrechnung von Einkommen aus Mieteinnahmen auf die laufenden Leistungen aber nach Aktenlage nicht erfolgt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, NJW 1997, 2102, 2103). Unter Beachtung dieser Grundsätze bietet die Rechtsverfolgung der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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