S 40 U 315/10

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
40
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 40 U 315/10
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Ziffer 2109 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) bzw. als Wie-Berufskrankheit (Wie-BK) streitig.

Als Berufskrankheit (BK) werden unter der Ziffer 2109 der Anlage zur BKV bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können (BK 2109) erfasst.

Der 1951 geborene Kläger ist Hals,- Nasen – und Ohrenarzt und hierbei insbesondere seit 1981 als Mikrochirurg tätig. Am 7. März 2008 ging bei der Beklagten eine ärztliche Anzeige über den Verdacht auf eine Berufskrankheit ein. Der Kläger leide an einem Prolaps C6/C7 mit Sensibilitätsstörungen der linken Finger sowie chronischen Schulter-Nacken-Schmerzen links.

Die Beklagte holte daraufhin medizinische Unterlagen über das Krankheitsbild beim Kläger ein und legte diese dem Facharzt für Chirurgie-Unfallchirurgie Dr. E. zu einer beratungsärztlichen Stellungnahme vor. Unter dem 25. Januar 2009 kann der Sachverständige zusammengefasst zu dem Ergebnis, eine BK 2109 liegen nicht vor, denn es liege keine relevante Belastung der Halswirbelsäule vor. Im Übrigen haben die Beschwerden nicht zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen. Weiter liegen keine neuen Erkenntnisse vor, dass die chirurgische Tätigkeit an einem Operationsmikroskop bandscheibenbelastend für die Halswirbelsäule sei. Es sei auch biomechanisch nicht nachvollziehbar, dass eine vermehrte Belastung der Bandscheiben der Halswirbelsäule anzunehmen sei, da sowohl Operationsmikroskop als auch Operationstisch und der Sitz des Operateurs entsprechend eingestellt werden können. Vermehrte Hebel-, Druck- oder Zugbelastungen der Bandscheiben würden nicht stattfinden. Alleine die Neigung des Kopfes nach vorn, die durchaus durch die Stellung des Mikroskops korrigiert werden könne, führe nicht zu einer vermehrten Belastung der Halswirbelsäule.

Die eingeschaltete staatliche Gewerbeärztin R. hat nach Durchsicht der Unterlagen mit Schreiben vom 3. Februar 2009 erklärt, sie könne eine Anerkennung einer BK nicht empfehlen, weil die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

Mit Bescheid vom 24. März 2009 wurde die Anerkennung der Wirbelsäulenbeschwerden beim Kläger als BK 2109 und als Wie-BK mit der Begründung abgelehnt, die arbeitstechnischen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Es liegen ebenfalls keine neuen Erkenntnisse vor, dass bei chirurgisch-mikrochirurgisch tätigen Ärzten eine vermehrte Belastung der Halswirbelsäule durch die Tätigkeit vorliege.

Der Widerspruch des Klägers vom 22. April 2009 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2010 zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger sei bei seinen beruflichen Tätigkeiten keiner Belastung ausgesetzt gewesen, die geeignet wäre, eine BK 2109 oder eine Wie-BK zu verursachen.

Mit seiner am 4. November 2010 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren hinsichtlich der Anerkennung seiner Halswirbelsäulenbeschwerden als BK weiter. Zur Begründung trägt er unter anderem vor, es würden neue Erkenntnisse über die gefährdende Belastung bei Operationstätigkeiten als Mikrochirurg vorliegen. Zum Nachweis hat der Kläger einen Aufsatz von Wunderlich et al. aus der Zeitschrift HNO 2010 "Analyse der Wirbelsäulenbelastung bei Operationstätigkeiten in der HNO-Heilkunde" eingereicht.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen (sinngemäß),

den Bescheid der Beklagten vom 24. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2010 aufzuheben und festzustellen, dass die bei dem Kläger bestehenden Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule eine Berufskrankheit sind.

Die Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren unter anderem eine Stellungnahme der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) – Referat Berufskrankheiten - vom 7. Februar 2012 eingereicht. Hierin wird ausgeführt, dass es keine neuen, gesicherten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse im Sinne des § 9 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) darüber gebe, dass bestimmte Personengruppen aufgrund der besonderen Einwirkungen bei der beruflichen Tätigkeit, insbesondere durch Zwangshaltung in verdrehter Oberkörperposition in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung an einer tätigkeitsspezifischen Wirbelsäulenbelastung leiden würden. Der Ärztliche Sachverständigenbeirat "Berufskrankheiten" beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales habe sich nach Kenntnis der DGUV bisher nicht mit dieser Thematik befasst bzw. entsprechende Beratungen seien derzeit nicht geplant.

Mit Verfügung vom 5. Juli 2012 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden. Den Beteiligten wurde eine angemessene Frist zur Stellungnahme gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Prozessakte des Gerichts und der beigezogenen Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten nach § 105 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist.

Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig. Das Gericht hat nach § 106 Abs. 1 SGG darauf hinzuwirken, dass ein Kläger sachdienliche Anträge stellt.

Das Begehren des Klägers auf Verurteilung der Beklagten auf "Zahlungen" ist daher bei entsprechender Auslegung nicht als Leistungsklage, sondern als Feststellungsklage aufzufassen, mit der der Kläger die gerichtliche Feststellung begehrt, dass für seine Beschwerden eine Berufskrankheit ursächlich ist. Dem wörtlichen Begehren des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, " Zahlungen zu bewilligen" kommt neben dem Feststellungsanspruch keine eigenständige Bedeutung zu. Bei einem solchen Ausspruch würde es sich um ein unzulässiges Grundurteil ohne vollstreckbaren Inhalt handeln (vgl. Bundessozialgericht - Urteil vom 30. Januar 2007 Az.: B 2 U 6/06 R in juris).

Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung seiner Halswirbelsäulenbeschwerden als BK 2109 oder Wie-BK.

Die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die BK 2109 liegen nicht vor. Für die Anerkennung der BK 2109 der Anlage zur BKV ist es unter anderem erforderlich, dass die schädigenden Einwirkungen – langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter - als so genannte "arbeitstechnische Voraussetzungen" im Vollbeweis vorliegen und die Ursachenzusammenhänge zwischen der versicherten Tätigkeit und den beruflichen schädigenden Einwirkungen (Einwirkungskausalität) sowie zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsbegründende Kausalität) hinreichend wahrscheinlich sind.

Der Kläger erfüllt hinsichtlich der BK 2109 diese erforderlichen arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht. Er hat keine schweren Lasten auf der Schulter getragen. Im Übrigen ist der Tatbestand der BK 2109 auch bereits deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger die gefährdenden Tätigkeiten bisher nicht unterlassen hat.

Auch eine Wie-BK liegt nicht vor. Nach der so genannten Öffnungsklausel des § 9 Abs. 2 SGB VII haben die Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der BKV bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erfüllt sind. Die sich aus dieser Vorschrift ergebenden Tatbestandsmerkmale für die Feststellung einer "Wie"- BK bei einem Versicherten sind das Nicht-Vorliegen der Voraussetzungen für eine in der BKV bezeichnete Krankheit, das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für die Bezeichnung der geltend gemachten Krankheit als BK nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie die individuellen Voraussetzungen für die Feststellung dieser Krankheit als "Wie"- BK im Einzelfall bei dem Versicherten. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung enthält diese Vorschrift keine "Härteklausel", nach der jede durch eine versicherte Tätigkeit verursachte Krankheit als "Wie"- BK anzuerkennen wäre.

Es mangelt vorliegend bereits an neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen im Sinne des § 9 Abs. 2 SGB VII. Zwar ist es richtig, dass sich der vom Kläger eingereichte Aufsatz von Wunderlich et al. mit "Wirbelsäulenbelastungen bei Operationstätigkeiten" beschäftigt, insoweit liegen aber keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse vor. Die Autoren weisen am Ende Ihres Aufsatzes darauf hin, dass es zur berufsgruppenspezifischen Bewertung der Wirbelsäulenbelastung und zur Empfehlung geeigneter präventiver Maßnahmen weiterführende Studien mit größeren Probandenkollektionen bedürfe. Die von Wunderlich et al. vorgenommenen Untersuchungen können möglicherweise ein erster Schritt für neue wissenschaftliche Erkenntnisse im Bereich von Halswirbelsäulen-belastungen sein, stellen zurzeit aber noch keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse im Sinne des § 9 Abs. 2 SGB VII dar. Erst wenn sich in der medizinischen Wissenschaft die fundierte Erkenntnis durchsetzt, das Operationstätigkeiten, wie sie der Kläger durchführt, für Operateure in erheblich höherem Grade zu Wirbelsäulenbeschwerden führen als die übrige Bevölkerung, könnte eine Anerkennung nach § 9 Abs. 2 SGB VII erfolgen. Dies ist zurzeit nicht möglich.

Dem Antrag bzw. der Anregung des Klägers auf die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens war nach § 106 SGG nicht zu folgen; ein Antrag nach § 109 SGG wurde ausdrücklich nicht gestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved