L 19 AS 773/12

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 35 AS 154/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 773/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 78/12 R
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Auf Rev. d.Kl. wird Urteil des LSG aufgehoben und zurückverwiesen. Neues Az. = L 19 AS 2246/13 ZVW
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.12.2009 wird zurückgewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Juni 2007.

Die am 00.00.1973 geborene Klägerin zu 1) und der am 00.00.1975 geborene Kläger zu 5) waren verheiratet. Seit dem 29.04.2009 lebten sie getrennt. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, die am 00.00.1997 geborene Klägerin zu 3) und den am 00.00.2000 geborenen Kläger zu 4). Die am 00.00.1994 geborene Klägerin zu 2) ist die leibliche Tochter der Klägerin zu 1).

Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 5) sind Eigentümer einer 105 qm großen selbst genutzten Wohnung. Zur Finanzierung des Erwerbs der Eigentumswohnung nahmen die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 5) drei Darlehen auf. Für das Darlehen Nr. 000 bei der F Bank zahlten sie im Jahr 2007 Zinsen in Höhe von 354,33 EUR mtl. Tilgungsleistungen wurden nicht erbracht. Der Darlehensstand belief sich am 31.12.2007 auf 67.490,53 EUR. Hinsichtlich des Darlehens Nr. 001 bei der F Bank erbrachte das Ehepaar im Jahr 2007 Tilgungs- und Zinsleistungen in Höhe von insgesamt 454,24 EUR mtl. mit variablen Zinsleistungen. Das zinslose Darlehen bei der O Bank wurde im Jahr 2007 mit einem Betrag von 572,65 EUR getilgt. Als Verwaltungsbeitrag erhob die NRW. Bank einen Verwaltungskostenbeitrag von 71,78 EUR. Der Darlehensstand belief sich am 31.12.2007 auf 23.478,50 EUR.

Die Grundsteuer für die Eigentumswohnung belief sich im Jahr 2007 auf 454,02 EUR, die Kosten für Wasser- und Abwasser auf 78,00 EUR mtl. sowie die Gebühren für den Schornsteinfeger auf 51,96 EUR, Der Beitrag für eine Wohngebäudeversicherung betrug im Jahr 2007 29,06 EUR mtl. Die Eigentumswohnung wurde mit Gas beheizt. Das Warmwasser wurde zentral über die Heizung ohne getrennte Erfassung der Kosten erzeugt. Die Abschlagszahlung für die Gaslieferung betrug im Jahr 80,00 EUR mtl.

Der Kläger zu 5) war Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung bei der H Lebensversicherung AG. Der Rückkaufswert der Versicherung, einschließlich Gewinnanteile, betrug zum 01.06.2007 2.641,00 EUR. Die Summe der bis zum 31.07.2007 eingezahlten Beiträge belief sich auf insgesamt 3.435,82 EUR. Der Kläger zu 5) war Versicherungsnehmer einer weiteren Lebensversicherung bei der A Lebensversicherung. Der Rückkaufswert der Versicherung einschließlich Überschussanteile betrug zum 01.06.2007 2.393,89 EUR. Die Summe der bis zum 31.07.2007 eingezahlten Beiträge belief sich auf insgesamt 4.591,95 EUR. Die Rechte und Ansprüche aus der Lebensversicherung waren am 08.08.2001 zur Sicherung eines Darlehens an die S abgetreten worden.

Der Kläger zu 5) war in der Zeit vom 25.03.2004 bis 11.04.2007 inhaftiert. Nach seiner Haftentlassung zog er in die eheliche Wohnung ein. Bei seiner Haftentlassung am 11.04.2007 erhielt er ein Überbrückungsgeld in Höhe von 2.277,00 EUR nach § 51 Strafvollzugsgesetz (StVollZG), ein Eigengeld in Höhe von 418,77 EUR nach § 52 StVollZG und ein Hausgeld in Höhe von 38,65 EUR nach § 47 StVollZG bar ausgezahlt. Der Kläger zu 5) bezog Arbeitslosengeld I für die Zeit vom 12.04. bis 30.04.2007 in Höhe von 21,93 EUR täglich sowie für die Zeit vom 01.05. bis 11.12.2007 in Höhe von 33,83 EUR täglich (Bescheid vom 13.04.2007). Eine Gutschrift über Arbeitslosengeld I von 416,67 EUR erfolgte am 30.04.2007 sowie in Höhe von jeweils 1.014,90 EUR am 30.05.2007 und am 29.06.2007 auf das Konto der Klägerin zu 1). Die Stadt O bewilligte dem Kl. zu 5) Wohngeld in Höhe von 240,00 EUR mtl. für die Zeit vom 01.05. bis 30.11.2007. Am 03.09.2007 erfolgte eine Gutschrift von 1.200,00 EUR und am 01.10.2007 von 240,00 EUR auf das Konto der Klägerin zu 1).

Die Klägerin zu 1) bezog für ihre drei Kinder im Jahr 2007 Kindergeld in Höhe von 462,00 EUR mtl ... Bis zum 10.04.2007 erhielt die Klägerin zu 1) Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für die Klägerin zu 3) und den Kläger zu 4) in Höhe von jeweils 170,00 EUR mtl. Der Vater der Klägerin zu 2) zahlte im Jahr 2007 einen Unterhalt von 71,00 EUR mtl. Im Juni 2007 erzielte die Klägerin zu 1) kein Erwerbseinkommen.

Seit dem 01.01.2005 bezog die Klägerin zu 1) mit ihren drei Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von der Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend einheitlich Beklagter). Im Erstantrag gab die Klägerin zu 1) an, dass sich ihr nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte, der Kläger zu 5), zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt befinde. Sie reichte eine Haftbescheinigung ein, wonach voraussichtlicher Austritt der Strafhaft der 06.05.2008 war. In den Fortzahlungsanträgen verneinte die Klägerin zu 1) eine Änderung in den persönlichen Verhältnissen. Sie legte dem Beklagten im August 2006 eine Bescheinigung des Kreisjugendamtes des Kreises W vor, wonach 2/3 der Strafhaft ihres Ehemannes am 16.12.2006 ablaufen und die Strafhaft am 06.05.2008 enden würden.

Durch Bescheid vom 21.11.2006, der an die Klägerin zu 1) adressiert war, bewilligte der Beklagte den Klägern zu 1) bis 4) Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.12.2006 bis 31.05.2007 in Höhe von insgesamt 907,78 EUR mtl ... Durch Änderungsbescheid vom 14.02.2007 gewährte der Beklagte den Klägern zu 1) bis zu 4) Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.02. bis 30.04.2007 in Höhe von insgesamt 883,78 EUR mtl. sowie für Mai 2007 in Höhe von 907,78 EUR.

Am 12.04.2007 sprach die Klägerin zu 1) mit dem Kläger zu 5) beim Beklagten vor und beantragte die Gewährung von Leistungen für den Kläger zu 5). Durch Bescheid vom 25.04.2007, adressiert an die Klägerin zu 1), hob der Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II gegenüber der Klägerin zu 1) in Höhe von 294,45 EUR für die Zeit vom 01.04. bis 30.04.2007 und mit Wirkung ab dem 01.05.2007 gegenüber der gesamten Bedarfsgemeinschaft ganz auf. Des Weiteren lehnte er den Antrag der Klägerin zu 1) vom 20.04.2007 auf Fortzahlung der Leistungen für die Zeit ab dem 01.06.2007 ab. Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft sei durch das Einkommen des Klägers zu 5), das sich aus dem Arbeitslosengeld I und dem von der Justizvollzugsanstalt ausgezahlten Betrag zusammensetze, gedeckt. Bei dem von der Justizvollzugsanstalt ausgezahlten Betrag von 2.734,43 EUR handele es sich um Einkommen i.S.v. § 11 SGB II, das als einmalige Einnahme entsprechend §§ 2b, 2 Abs. 3 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) auf einen angemessenen Zeitraum von 6 Monaten zu verteilen sei. Bei der Aufteilung auf sechs Monate ergebe sich ein anzurechnender Betrag von 455,73 EUR mtl ... Mit weiterem Änderungsbescheid vom 25.04.2007 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus den Klägern zu 1) bis 5), Leistungen für die Zeit vom 01.04. bis 30.04.2007 in Höhe von 589,33 EUR.

Gegen den Bescheid vom 25.04.2007 sowie gegen den Änderungsbescheid vom 25.04.2007 legte die Klägerin zu 1) Widerspruch ein. Durch Bescheid vom 04.06.2007 hob der Beklagte den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 25.04.2007 teilweise auf. Der Gesamtanspruch für den Monat April 2007 habe sich auf 815,43 EUR belaufen. Tatsächlich sei ein Betrag von 883,78 EUR ausgezahlt worden, so dass eine Überzahlung von 68,35 EUR vorliege.

Durch Widerspruchsbescheid vom 08.06.2007 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 25.04.2007 als unbegründet zurück und übernahm 20 % der Kosten des Widerspruchsverfahrens. Hiergegen haben die Kläger am 13.07.2007 Klage erhoben, S 35 AS 102/07.

Durch Widerspruchsbescheid vom 04.09.2007 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.04.2007 i.d.F. des Änderungsbescheides vom 04.06.2007 als unbegründet zurück und übernahm 20 % der Kosten des Widerspruchsverfahrens. Am 05.10.2007 haben die Kläger Klage erhoben, S 35 AS 154/07.

Ab dem 01.11.2007 bezogen die Kläger vom Beklagten Leistungen nach dem SGB II.

Durch Beschluss vom 08.12.2009 hat das Sozialgericht die beiden Verfahren S 35 AS 102/07 und S 35 AS 154/07 verbunden.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, dass die Beträge, die der Kläger zu 5) aus Anlass seiner Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt erhalten habe, bei der Berechnung des Bedarfs keine Berücksichtigung finden dürften. Diese Beträge seien nicht auf den Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, insbesondere stellten sie kein einmaliges Einkommen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar. Selbst wenn das Überbrückungsgeld als Einkommen angerechnet werden könnte, dürfe diese Anrechnung nur für vier Wochen erfolgen. Eine Aufteilung auf einen längeren Zeitraum könne nicht stattfinden. Ferner könne eine Anrechnung auch nicht Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft betreffen, die nicht unterhaltsberechtigt seien.

Durch Urteil vom 08.12.2009 hat das Sozialgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.

Gegen das ihren Bevollmächtigten am 26.02.2010 zugestellte Urteil haben die Kläger am 22.03.2010 Berufung eingelegt.

Sie tragen vor, dass die von der Strafanstalt ausgezahlten Beträge dem Kläger zu 5) am 11.04.2007 und damit vor der Antragstellung am 12.04.2007 zugeflossen seien. Damit handele es sich bei diesen Beträgen um Vermögen i.S.v. § 12 SGB II. Der von der Klägerin zu 1) am 21.11.2006 gestellte Fortzahlungsantrag für die Bewilligungszeitraum ab dem 01.12.2006 stelle kein Antrag des Klägers zu 5) auf Bewilligung von Leistungen nach § 37 SGB II dar. Die Vermutungsregelung des § 38 SGB II greife nicht ein. Wegen der langjährigen Strafhaft sei der Kläger zu 5) kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gewesen. In den Bewilligungsbescheiden betreffend die Zeit ab dem 01.01.2005 habe der Beklagte festgelegt, wer Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist. Der Kläger zu 5) sei in den Bewilligungsbescheiden nicht als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft aufgeführt. Der Vermutung des § 38 SGB II stehe auch entgegen, dass der Kläger zu 5) während der Haftzeit kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gehabt habe. Zudem habe er keine Kenntnis von den Anträgen der Klägerin zu 1) gehabt. Die Vorschrift des § 38 SGB II müsse dahingehend verfassungskonform ausgelegt werden, dass diese nur Anwendung finde, wenn der Beklagte das Eingreifen der Vermutungsregelung den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft mitgeteilt habe oder diese auf andere Weise Kenntnis von der Antragstellung erlangt haben.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.12.2009 zu ändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 25.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2007 zu verurteilen, ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften für die Zeit vom 01.06 bis 30.06.2007 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Er hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2012 bereit erklärt, dass es bei der Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren entsprechend dem Widerspruchs-bescheid verbleibt. Die Kläger haben dieses Teilanerkenntnis angenommen.

Der Senat hat die Familienkasse Krefeld beigeladen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und Verwaltungsakten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet.

Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beteiligtenfähig (vgl. Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 99/10 R = juris Rn 11). Nach § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen beklagten Arbeitsgemeinschaft getreten.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 25.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2007, soweit der Beklagte in diesem Bescheid die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II an die Kläger für den Monat Juni 2007 abgelehnt hat. Nach Abschluss des Teilvergleichs hinsichtlich der Leistungsansprüche der Kläger für die Monate April, Mai, Juli, August, September und Oktober 2007 im Erörterungstermin vom11.06.2012 haben die Kläger ihr Klagebegehren auf den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für den Monat Juni 2007 beschränkt.

Das Sozialgericht hat zutreffend die Klagen abgewiesen.

Die Kläger sind nicht beschwert i.S.v. § 54 abs. 2 SGG. Der angefochtene Bescheid vom 25.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2007 ist nicht rechtswidrig. Den Klägern steht kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gegenüber dem Beklagten für Juni 2007 zu. Die Kläger sind nicht hilfebedürftig i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 SGB II i.d.F. des Gesetzes vom 20.07.2006 (BGBl. I, 1706, in Kraft seit dem 01.08.2006 - a. F.) gewesen.

Nach §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 SGB II a. F. ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II a. F. gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft, die ihren gesamten Bedarf nicht aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann, im Verhältnis ihres eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig. Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG ist deshalb nach der horizontalen Berechnungsmethode zunächst der Bedarf jeder Person einzeln und hieraus der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln. In einem weiteren Schritt wird dieser Gesamtbedarf dem Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenüber gestellt. Der danach nicht durch Einkommen gedeckte Gesamtbedarf wird alsdann im Verhältnis des jeweiligen Einzelbedarfs am Gesamtbedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt. Dieses gilt selbst in den Fällen, in denen das Einkommen einzelner Personen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zur Deckung ihrer eigenen Bedarfe, nicht jedoch zur Deckung des Gesamtbedarfs der Bedarfsgemeinschaft genügt (BSG Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 17/10 R = juris Rn 12f mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

Die Kläger zu 1) bis zu 5) haben im Juni 2007 eine Bedarfsgemeinschaft gebildet (A.). Ihr Gesamtbedarf von 1.386,19 EUR (B.) ist durch das anrechenbare Einkommen des Klägers zu 5) im Juni 2007 (C.) vollständig gedeckt gewesen.

A.
Im Juni 2007 haben die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 5) als Ehepaar nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II eine Bedarfsgemeinschaft gebildet. Zu Ihrer Bedarfsgemeinschaft haben die Klägerin zu 3) und der Kläger zu 4) nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II gehört, da sie dem Haushalt ihrer Eltern angehört haben und als minderjährige Kinder der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 5) die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen - auch nicht unter Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II i.d.F. des Gesetzes vom 20.07.2006 (BGBl. I, 1706, in Kraft seit dem 01.01.2007 - a. F.) - und nicht aus eigenem Vermögen haben beschaffen können. Neben dem Kindergeld von 154,00 EUR haben die beiden minderjährigen Kinder über kein weiteres Einkommen oder Vermögen verfügt. Ebenso hat die Klägerin zu 2) nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft gehört, da sie als minderjähriges Kind in den Haushalt ihrer Mutter aufgenommen gewesen ist (vgl. zur Bildung einer Bedarfsgemeinschaft mit einem Stiefkind: BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R = juris Rn 26) und die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen - auch nicht unter Berücksichtigung des Kindergeldes von 154,00 EUR und einer Unterhaltszahlung von 71,00 EUR als Einkommen - und nicht als Vermögen hat beschaffen können.

B.
Der Gesamtbedarf der fünf Kläger hat sich im Mai 2007 auf insgesamt 1.386,19 EUR mtl. (728,00 EUR Regelleistung/Sozialgeld (1) + 658,19 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung (2)) belaufen (vgl. zum Begriff des Gesamtbedarfs: BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 42/08 R = juris Rn 19).

1. Bei der Ermittlung des Gesamtbedarfs ist ein Anspruch auf Regelleistung der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 5) für volljährige Partner nach § 20 Abs. 3 SGB II i.d.F. des Gesetzes vom 20.07.2006 (BGBl. I, 1706, in Kraft seit dem 01.08.2006 - a. F.) in Höhe von jeweils 311,00 EUR sowie ein Anspruch der Klägerin zu 3) und des Klägers zu 4) auf Sozialgeld in Höhe von jeweils 53,00 EUR (207,00 EUR - 154,00 EUR) nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II i.d.F. des Gesetzes vom 20.07.2006 (BGBl. I, 1706, in Kraft seit dem 01.08.2006 - a. F.) zu berücksichtigen. Die Höhe der für die vier Kläger anzusetzende Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts bzw. Sozialgelds ergibt sich aus den Bestimmungen des § 20 Abs. 3 SGB II a. F. bzw. § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II a. F ... Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Vorschriften über die Höhe der Regelleistung, u.a. die des § 20 Abs. 3 SGB II, und des Sozialgelds mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt. Daraus folgt aber nicht, dass einem Hilfebedürftigen ein höherer Anspruch auf Leistungen für einen zurückliegenden Zeitraum - wie im vorliegenden Fall - zusteht. Vielmehr gelten die Vorschriften des § 20 Abs. 3 SGB II und des § 28 SGB II in der jeweils anzuwendenden Fassung bis zum 31.12.2010 fort. Der Gesetzgeber ist nur verpflichtet worden, die Regelleistung bzw. das Sozialgeld für die Zukunft neu festzusetzen (BVerfG Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 = nach juris Rn 210 ff; Beschluss vom 18.02.2010 - 1 BvR 1523/08 -, Beschluss vom 24.03.2010 - 1 BvR 395/09 -; BSG Urteil vom 17.10.2010 - B 14 AS 17/10 R = nach juris Rn 16).

Bei der Klägerin zu 2) ist als Bedarf kein Anspruch auf Sozialgeld nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II a.F. zu berücksichtigen. Der sich aus der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB a. F. aufgrund des Lebensalters der Klägerin zu 2) - 13 Jahre - ergebende Bedarf von 207,00 EUR wird durch das zugeflossene Einkommen in Höhe von 225,00 EUR, das sich aus einer Unterhaltszahlung von 71,00 EUR und dem nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II a.F. als Einkommen zu berücksichtigenden Kindergeld von 154,00 EUR zusammengesetzt hat, vollständig gedeckt (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II i.d.F. des Gesetzes vom 20.07.2006,BGBl. I, 1706, in Kraft seit dem 01.08.2006 - a. F.).

Der Bedarf der fünf Kläger für Juni 2007 wird nicht durch einen Anspruch auf einen Mehrbedarf nach § 21 SGB II bzw. nach der durch die Anordnung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1 /09 - geschaffenen Härtefallregelung sowie auf einen Sonderbedarf nach § 23 Abs. 3 SGB II i.d.F bis zum 31.12.2010 (a. F.) erhöht. Es ergeben sich weder aus den Verwaltungsakten noch aus dem Vortrag der Kläger im gerichtlichen Verfahren Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen für diese zusätzlichen monetären Leistungen. Sie werden von den Klägern auch nicht geltend gemacht.

2. Hinzutreten Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 658,19 EUR.

Die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung haben sich im Juni 2007 auf insgesamt 676,19 EUR belaufen. Sie setzen sich aus den Kosten für Unterkunft in Höhe von 618,58 EUR (a) und Kosten für die Heizung von 61,61 EUR (b) zusammen und sind um einen Betrag von 18,00 EUR (c) zu mindern.

a) Zu den berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten eines Hilfebedürftigen i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II zählen die laufenden wie auch die einmaligen Kosten der Unterkunft, soweit sie durch die Nutzung der Wohnung durch den Hilfebedürftigen tatsächlich entstehen und von ihm getragen werden müssen (vgl. BSG Urteil vom 06.10.2011 - B 14 AS 66/11 R = juris Rn 13 m.w.N.). Bei selbstgenutztem Wohnungseigentum zählen hierzu alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind. § 7 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) - VO zu § 82 SGB XII - findet insoweit entsprechende Anwendung als er Anhaltspunkte dafür liefert, welche Kosten im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen sind (vgl. BSG Urteile vom 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R = juris Rn 17 und vom 07.07.2011 - B 14 AS 51/10 R = juris Rn 9 m.w.N.).

Bei selbst genutztem Wohnungseigentum zählen Schuldzinsen zu den berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VO zu § 82 SGB XII). Als Schuldzinsen ist vorliegend ein Betrag von 469,68 EUR zu berücksichtigen. Das Ehepaar hat auf das Darlehen Nr. 000 im Jahr 2007 Schuldzinsen in Höhe von 4.251,96 EUR (12 x 354,33 EUR) erbracht. Der Beklagte hat die auf das Darlehen Nr. 001 - ein Annuitätsdarlehen - erbrachten Schuldzinsen unter Zugrundelegung der für das Jahr 2006 geleisteten Schuldzinsen auf einen Betrag von 1.312,56 EUR geschätzt. Die Kläger haben diesen Ansatz nicht bestritten und auf Anforderung des Senats die Erbringung höherer Schuldzinsen im Jahr 2007 nicht belegt, so dass der Senat bei der Ermittlung der Kosten für Unterkunft Schuldzinsen in Höhe von 1.312,56 EUR für das Darlehen Nr. 001 berücksichtigt. Unter Berücksichtigung des vom Ehepaar gezahlten Verwaltungskostenbeitrags von 71,58 EUR für das zinslose Darlehen der NRW.Bank, der mit der Erhebung von Schuldzinsen gleichzusetzen ist, belaufen sich die berücksichtigungsfähigen Schuldzinsen im Jahr 2007 auf insgesamt 5.636,10 EUR (4.251,66 EUR + 1.312,56 EUR + 71,58 EUR) bzw. die monatlichen Schuldzinsen auf 469,68 EUR (5.636,10 EUR: 12 = 469,675 EUR).

Entgegen der Auffassung der Kläger sind die erbrachten Tilgungsleistungen auf die drei Darlehen nicht als Unterkunftskosten zu berücksichtigen. Tilgungsleistungen sind nur bei Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalls als Unterkunftskosten zu übernehmen, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist (BSG Urteile 18.02.2010 - B 14 AS 74/08 R = juris Rn 17, vom 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R = juris Rn 17 und vom 07.07.2011 - B 14 AS 79/10 R = juris Rn 18ff). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es handelt sich nicht um ein bereits fast abgezahltes Wohnungseigentum. Im Jahr 2007 beliefen sich die noch nicht getilgten Darlehen auf ca. 100.000,00 EUR.

Neben den zur Finanzierung geleisteten Schuldzinsen gehören zu den grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in selbst genutztem Wohnungseigentum auch die Nebenkosten, wie z. B. Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, Grundsteuern, Wasser- und Abwassergebühren und ähnliche Aufwendungen im jeweils maßgebenden Bewilligungszeitraum (vgl. BSG Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 61/10 R = juris Rn 14). Daher sind als weitere monatliche Unterkunftskosten vorliegend die Grundsteuer von 37,84 EUR (454,02 EUR: 12 Monate), der Beitrag zur Wohngebäudeversicherung von 29,06 EUR, die Gebühren für die Wasser und Abwasser von 78,00 EUR und die Kosten für den Schornsteinfeger von 4,33 EUR (51,96 EUR: 12 Monate) zu berücksichtigen. Damit haben sich die monatlichen Unterkunftskosten im Juni 2007 auf insgesamt 614,58 EUR (469,68 EUR + 37,84 EUR+ 29,06 EUR + 78,00 EUR+ 4,33 EUR) belaufen.

b) Neben der monatlichen Abschlagszahlung für die Gaslieferung von 80,00 EUR sind als weitere Heizkosten die Stromkosten für den Betrieb der Gastherme, der sog. Heizstrom, zu berücksichtigen (vgl. BSG Beschluss vom 26.05.2010 - B 4 AS 7/10 B - und Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 51/10 R = juris Rn 15f). Da, ausgehend von den Angaben der Klägerin zu 1), kein separater Zähler oder Zwischenzähler für den sog. Heizungsstrom im Juni 2007 existiert hat und damit der Verbrauch an Heizstrom nicht konkret nachweisbar ist, sind die Kosten für den Heizstrom nach § 202 SGG i.V.m. § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) zu schätzen (BSG Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 51/10 R = juris Rn 16). Als Schätzungsgrundlage sind nach Auffassung des Senats die mietrechtlichen Grundsätze über die Schätzung der Kosten für Heizstrom in der Betriebskostenabrechnung heranzuziehen. Ein Vermieter ist bei der Heizkostenabrechnung in einem Mietverhältnis berechtigt, die als Teil der Heizkosten abzurechnenden Stromkosten für die Heizungsanlage (§ 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung) zu schätzen, wenn gesonderte Zähler dafür nicht vorhanden sind. Eine Schätzung, die sich auf die Erfahrungswerte stützt, dass die Kosten des Heizungsstroms/Betriebsstroms (höchstens) 5% der Brennstoffkosten betragen, sieht der Senat als sachgerecht an (vgl. LSG Baden-Württemberg Urteil vom 25.03.2011 - L 12 AS 2404/08 - mit der Zusammenfassung der mietrechtlichen Literatur und zivilrechtlichen Rechtsprechung; LSG NRW Urteil vom 26.03.2012 - L 19 AS 2051/11). Zu Gunsten der Kläger setzt der Senat daher für den Heizungsstrom Kosten in Höhe von 5% der Brennstoffkosten, also 5% von 80,00 EUR = 4,00 EUR an. Von den monatlichen Heizkosten von 84,00 EUR (80,00 EUR + 4,00 EUR) ist wegen der zentralen Warmwassererzeugung durch die Heizung ein Betrag von 22,39 EUR (5,60 EUR + 3,73 EUR + 3,73 EUR + 3,73 EUR + 5,60 EUR) für Juni 2007 (vgl. hierzu BSG Urteile vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R = juris Rn 25 und vom 22.09.2009 - B 4 AS 8/09 R = juris Rn 28) von den monatlichen Heizkosten abzuziehen. Mithin betragen die berücksichtigungsfähigen Heizkosten 61,61 EUR (84,00 - 22,39 EUR).

c) Die tatsächlichen Heizkosten von 676,19 EUR sind entsprechend den Kopfteilen auf die fünf Kläger zu verteilen. Von den auf die Klägerin zu 2) entfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung von 135,24 EUR (676,19 EUR: 5) ist ein Einkommen von 18,00 EUR (225,00 EUR Einkommen - 207,00 EUR Sozialgeld) abzuziehen. Mithin belaufen sich die berücksichtigungsfähigen Kosten für Unterkunft und Heizung auf 658,19 EUR.

Somit hat der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft im Juni 2007 1.386,19 EUR betragen, der sich wie folgt zusammengesetzt:

Kl. zu 1:
Regelleistung = 311
KdU = 135,23
Zwischenergebnis = 446,23
Bedarf = 446,23

Kl. zu 5:
Regelleistung = 311
KdU = 135,24
Zwischenergebnis = 446,24
Bedarf = 446,24

Kl. zu 2:
Regelleistung = 207
KdU = 135,24
Zwischenergebnis= 342,24
Kindergeld/UVG = 225
Bedarf = 117,24

Kl. zu 3:
Regelleistung = 207
KdU = 135,24
Zwischenergebnis= 342,24
Kindergeld/UVG = 154
Bedarf = 188,24

Kl. zu 4:
Regelleistung = 207
KdU = 135,24
Zwischenergebnis= 342,24
Kindergeld/UVG = 154
Bedarf = 188,24

Gesamtbedarf:
Regelleistung = 1243
KdU = 676,19
Zwischenergebnis = 1919,19
Kindergeld/UVG = 533
Bedarf = 1386,19

C.
Dieser Gesamtbedarf ist durch das anrechenbare Einkommen des Klägers zu 5) im Juni 2007 gedeckt gewesen. Das anrechenbare Einkommen des Klägers setzt sich aus einem Arbeitslosengeld I in Höhe von 984,90 EUR (1) und einer einmaligen Einnahme von 569,25 EUR zusammen (2). Das Einkommen des Klägers zu 5) ist auf den Bedarf der Klägerin zu 2) anzurechnen (3).

1. Im Juni 2007 ist dem Kläger zu 5) ein Arbeitslosengeld I von 1.014,90 EUR durch eine Gutschrift auf das Konto der Klägerin zu 1) zugeflossen. Es handelt sich um Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F., von dem ein Pauschbetrag für Versicherungen von 30,00 EUR nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a SGB II a. F. i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V i.d.F. ab dem 01.01.2007 (BGBl. I 2006, 3385) abzuziehen ist. Weitere Absetzbeträge i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II a. F. sind nicht vorhanden. Die Kläger haben trotz Aufforderung des Senats den Anfall von weiteren berücksichtigungsfähiger Kosten, insbesondere die Höhe des Beitrags zur Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, nicht belegt. Mithin ist ein Einkommen des Klägers von 984,90 EUR anrechenbar.

2. Die Differenz zwischen den Gesamtbedarf von 1.386,19 EUR und dem anrechenbaren Arbeitslosengeld von 984,90 EUR von 401,29 EUR ist durch eine einmalige Einnahme des Klägers gedeckt.

Als einmaliges Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F. ist das dem Kläger am 11.04.2007 ausgezahlte Überbrückungsgeld von 2.277,00 EUR nach § 51 StVollZG zu berücksichtigen (a). Dieses Einkommen ist auf einen Verteilzeitraum vom 01.05. bis 31.08.2007 zu verteilen und danach mit einem Betrag von 569,25 EUR als Einkommen des Klägers zu 5) im Juni 2007 zu berücksichtigen (b).

a) Bei dem am 11.04.2007 an den Kläger bar ausgezahlten Überbrückungsgeld von 2.277,00 EUR nach § 51 StVollZG handelt es sich um einmaliges Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F ...

Maßgeblich für die Abgrenzung von Einkommen i.S.v. § 11 SGB II und Vermögen i.S.v. § 12 SGB II ist allein der Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 37 SGB II. Einkommen i.S. des § 11 Abs. 1 SGB II ist grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Hierbei ist auszugehen vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, dass rechtlich ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt wird. Diese Grundsätze sind auch auf das Überbrückungsgeld nach § 51 Abs. 1 StVollzG anzuwenden. Es ist je nach dem Zeitpunkt des Zuflusses - vor oder nach der Antragstellung - als Vermögen nach § 12 SGB II oder als Einkommen nach § 11 SGB II zu berücksichtigen. Aus der allgemeinen Zweckbestimmung des Überbrückungsgeldes ergibt sich nichts anderes. Das Überbrückungsgeld soll nach § 51 Abs. 1 StVollzG den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichern. Daraus folgt nicht, dass das Überbrückungsgeld, unabhängig von seiner Einordnung als Einkommen oder Vermögen, in jedem Fall der Freistellung von Sozialhilfe oder Grundsicherungsleistungen dient und im Ergebnis immer wie Einkommen zu berücksichtigen ist. Die Zuordnung des Überbrückungsgeldes nach § 51 StVollZG zu Einkommen oder Vermögen ist, wie bei anderen zur Sicherung des Unterhalts dienenden Leistungen, allein an das konstitutive Antragserfordernis nach § 37 SGB II gekoppelt (vgl. BSG Urteil vom 06.10.2011 - B 14 AS 94/10 R = juris Rn 18ff). In der Auszahlung des Überbrückungsgeldes liegt auch nicht lediglich die Realisierung eines zuvor schon erlangten Vermögenswerts, der mit einem Sparguthaben vergleichbar und deswegen, soweit er vor Antragstellung erlangt wurde, als Vermögen zu behandeln wäre (vgl. LSG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 15.05.2012 - L 3 AS 87/10 -; LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 16.01.2012 - L 2 AS 192/09 -; LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 18.05.2010 - L 13 AS 105/09 -; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2009 - L 12 AS 5623/08).

Das Überbrückungsgeld ist dem Kläger zu 5) erst am 11.04.2007, einem Zeitpunkt nach einer Antragstellung i.S.v. § 37 SGB II, zugeflossen.

Der Kläger zu 5) hat selbst zwar erst am 12.04.2007 beim Beklagten einen Leistungsantrag i.S.v. § 37 SGB II gestellt, also nach dem Zeitpunkt der Auszahlung des Barbetrags. Jedoch ist der von der Klägerin zu 1) am 21.11.2011 gestellte Fortbewilligungsantrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Bewilligungszeitraum vom 01.12.2006 bis 31.05.2007 nach § 38 SGB II als Leistungsantrag des Klägers zu 5) zu werten ist.

Nach § 38 SGB II i. d. F. bis zum 31.12.2010 (a. F.). wird vermutet, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige bevollmächtigt ist, Leistungen nach dem SGB II auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit Anhaltspunkte nicht entgegenstehen. Leben mehrere erwerbsfähige Hilfebedürftige in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten desjenigen, der die Leistungen beantragt. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Verwaltungsökonomie enthält diese Vorschrift die gesetzliche Vermutung der Bevollmächtigung einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person bzw. bei mehreren erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen der Bevollmächtigung des tatsächlichen Antragstellers zur Antragstellung für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Hiermit soll verhindert werden, dass dem Träger eine Vielzahl von Ansprechpartnern einer Bedarfsgemeinschaft gegenübersteht (BT-Drs. 15/1516 S. 63).

Zur Überzeugung des Senats haben die Voraussetzungen für das Eingreifen der Vermutung des § 38 SGB II a. F. - Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen mehreren erwerbsfähigen Hilfebedürftigen - vorliegend sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung am 21.11.2011 als auch in der Zeit bis zur Haftentlassung des Klägers zu 5) am 11.04.2007 vorgelegen.

Bei der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 5) hat es sich um erwerbsfähige Hilfebedürftige i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II gehandelt. Sie haben als Ehepaar eine Bedarfsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II gebildet. Danach gehören zur Bedarfsgemeinschaft ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger und als dessen Partner der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte. Trotz des Fehlens einer häuslichen Gemeinschaft hat das Ehepaar während der Strafhaft des Klägers zu 5) nicht dauernd getrennt i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II gelebt. Bei der Auslegung des in § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II verwandten Begriffs des "nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten" ist auf die Grundsätze, die zum familienrechtlichen Begriff des "Getrenntlebens" i.S. d. § 1567 Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entwickelt worden sind, abzustellen (BSG Urteil vom 18.02.2010 - B 4 AS 49/09 R = juris Rn 13ff). Neben einer räumlichen Trennung setzt ein Getrenntleben i.S.d. § 1567 BGB einen Trennungswillen der Ehepartner voraus. Bei Verbüßung einer langjährigen Strafhaft durch einen Ehepartner wird deshalb ein Getrenntleben i.S.v. i.S.d. § 1567 BGB nur angenommen, wenn einer der Ehegatten frei erkennbar zum Ausdruck bringt, dass er die häusliche Gemeinschaft mit dem anderen Ehegatten nicht aufrechterhalten will (OLG Bamberg Urteil vom 05.03.1980 - 2 UF 45/08; KG Berlin, Beschluss vom 20.02.1978 - 15 WF 593/78 = FamRZ 1978, 342).

Weder aus den Akten noch aus dem Vortrag der Kläger ergeben sich vorliegend Anhaltspunkte, dass bei einem der Ehepartner - der Klägerin zu 1) oder dem Kläger zu 5) - ein Trennungswille während der Haftzeit des Klägers zu 5) bestanden hat. Die Klägerin zu 1) hat den Kläger zu 5) in dem Erstantrag aus Dezember 2004 als nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartner aufgeführt und in den späteren Fortbewilligungsanträgen eine Änderung der persönlichen Verhältnissen verneint. Auch hat der Kläger zu 5) nach seiner Haftentlassung am 11.04.2007 unmittelbar die häusliche Gemeinschaft mit der Klägerin zu 1) und den Kindern wiederaufgenommen. Eine Trennung des Ehepaares ist erst im April 2009 erfolgt. Daher steht die langjährige Strafhaft des Klägers zu 5) und die damit verbundene fehlende Haushaltsgemeinschaft der Annahme einer Bedarfsgemeinschaft zwischen der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 5) i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II nicht entgegen. Für Annahme einer Bedarfsgemeinschaft ist auch unerheblich, ob die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft selbst nach dem SGB II leistungsberechtigt sind oder zu Lasten eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft - vorliegend § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II í.d.F. des Gesetzes vom 20.07.2006, BGBl. I, 1706 mit Wirkung zum 01.08.2006 (a. F.) ein Ausschlusstatbestand eingreift (vgl. BSG Urteil vom 06.10.2011 - B 14 AS 171/10 R = juris Rn 19). Die gesetzliche Definition der Bedarfsgemeinschaft in § 7 Abs. 3 SGB II differenziert grundsätzlich nicht nach persönlicher Anspruchsberechtigung des einzelnen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft. Entgegen der Auffassung der Kläger setzt das Eingreifen der gesetzlichen Vermutungswirkung des § 38 SGB II a. F. auch nicht voraus, dass die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Kenntnis von ihrer Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft bzw. einer Antragstellung nach § 37 SGB II durch eine Mitglied der Bedarfsgemeinschaft haben.

Die gesetzliche Vermutung der Bevollmächtigung der Klägerin zu 1) zur Antragsstellung für den Kläger zu 5) für den Bewilligungszeitraum beginnend ab dem 01.12.2006 ist auch nicht widerlegt. Bei der Antragstellung im November 2006 haben keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass eine Vollmacht der Klägerin zu 1) durch den Kläger zu 5) nicht gewollt oder nicht erteilt worden ist. Solche Anhaltspunkte, die der Annahme der Vermutungswirkung des § 38 SGB II a. F. entgegenstehen, liegen vor, wenn Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erklären, ihre Interessen selbst wahrnehmen zu wollen (BT-Drs. 15/1516 S. 63). Der Kläger zu 5) hat eine solche Erklärung gegenüber dem Beklagten nicht abgegeben.

Die gesetzliche Vermutung der Bevollmächtigung wird auch als widerlegt angesehen, wenn im Verwaltungsverfahren das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft bestritten wird (BSG Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 89/10 R = juris Rn 22), das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft zweifelhaft ist, eine Trennung von Partnern der Bedarfs-gemeinschaft unmittelbar bevorsteht, schwerwiegende Zerwürfnisse innerhalb der Bedarfsgemeinschaft bestehen oder der Vertreter der Bedarfsgemeinschaft die entgegen genommene Leistungen zweckwidrig verwendet hat (vgl. Schoch in LPK-SGB II, 4 Aufl., § 38 Rn 19; Aubel in juris Kommentar § 38 Rn 23) bzw. das Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft einen eigenen Antrag stellt oder am Verwaltungsverfahren nicht mitwirkt (vgl. Kallert in Gagel, SGB II, § 38 Rn 20). Solche Anhaltspunkte haben vorliegend nicht vorgelegen.

Nach Auffassung der Senats begründet allein die langjährigen Strafhaft des Klägers zu 5), die zum 06.05.2008 enden sollte und den Kläger zu 5) bis zu seiner Haftentlassung von dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen hat (§ 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II a. F.),keinen Anhaltspunkt, der geeignet ist, die Vermutung der Bevollmächtigung i.S.v. § 38 Satz 1 SGB II a. F. zu widerlegen.

Zwar wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass sich die inhaltliche Reichweite der Vermutung des § 38 Satz 1 SGB II a. F. bzw. des § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.d.F. ab dem 01.04.2011 nicht auf ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bezieht, dass aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung vom Leistungsbezug ausgeschlossen ist (vgl. Schoch in LPK-SGB II, 4 Aufl., § 38 Rn 15, § 37 Rn 12; Aubel in juris Kommentar § 38 Rn 26). Dabei stützt sich die Literatur auf die Ausführungen des BSG im Urteil vom 29.03.2007 - B 7b 2/06 R -, wonach prozessuale Anträge eines Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft im Wege des Meistbegünstigungsgrundsatzes nicht als Anträge eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft, das im Falle der Bedürftigkeit dem Leistungssystem des Zwölften Buchs (SGB XII) unterfiele, ausgelegt werden können (vgl. juris Rn 11), wobei das BSG in diesem Zusammenhang lediglich die Vorschriften der §§ 38 SGB II, 73 Abs. 2 Satz 2, 123 SGG in Klammern anführt.

Der Senat lässt offen, ob bei Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft, die auf Dauer, z. B. wegen des Bezugs einer Altersrente (§ 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II, BSG Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 105/11 - m.w.N.) oder einer vergleichbaren Leistung (Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer), vom Leistungssystem des SGB II ausgeschlossen sind, und allenfalls dem Leistungssystem des SGB XII unterfallen, die Vermutungswirkung des § 38 SGB II a. F. nicht eingreift. Bei Leistungsausschlüssen aber, die bei einer Veränderung der persönlichen Verhältnisse des Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft jederzeit während eines Bewilligungszeitraums entfallen können - z. B. die Beendigung eines stationären Aufenthalts (§ 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II), die Entlassung aus der Strafhaft (§ 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II), der Fortfall einer ungenehmigten Ortsabwesenheit (§ 7 Abs. 4a SGB II), der Fortfall der Leistungsausschlüsse bei Ausländern i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II - kann in der Regel eine solche Beschränkung der Vermutungswirkung nicht angenommen werden.

Der Senat lässt sich von der Überlegung leiten, dass der Antrag nach § 37 SGB II als leistungskonstituierender Akt "Türöffnerfunktion" für den Bewilligungszeitraum von in der Regel 6 Monaten bis zu einem Jahr hat (vgl. BSG Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 166/10 R = juris Rn 15 m.w.N.) und im Wege des Meistbegünstigungsgrundsatzes so auszulegen ist, dass das Begehren eines Antragstellers möglichst weitgehend im Bewilligungszeitraum zum Tragen kommt. Als beantragt sind daher alle Leistungen anzusehen, die nach Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommen. Mit dem Antrag wird ein Hilfebedarf geltend gemacht, der alle Leistungen umfasst, die der Sicherung des Lebensunterhalts in Form des Arbeitslosengelds II dienen (vgl. BSG Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 3/09 R = juris Rn 15). Eine sachliche und zeitliche Konkretisierung der von der Antragstellung umfassten Bedarfe kann auch zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere dann vorgenommen werden, wenn sich weitere Bedarfe erst während des laufenden Leistungsbezugs ergeben. Im Hinblick auf die Türöffnerfunktion des Leistungsantrags nach § 37 SGB II gilt die Vermutungswirkung eines Antrags auch für die nach der Antragstellung in die Bedarfsgemeinschaft eintretende Person ab dem Beitrittszeitpunkt und für in die Bedarfsgemeinschaft hineingeborenen Kindern (vgl. Schoch in LPK-SGB II, 4 Aufl., § 38 Rn 15). Da der Fortfall eines Leistungsausschlusses bei einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft während eines Bewilligungszeitraums ebenso wie der Hinzutritt eines weiteren Mitglieds zur Bedarfsgemeinschaft, Auswirkungen auf die Höhe der Leistungsansprüche der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft - z. B. durch die Anwendung des Kopfteilsprinzips bei der Aufteilung der Kosten für Unterkunft und Heizung, den Wegfall des Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung, die Änderung des Status als Alleinstehender i.S.v. § 20 Abs. 2 SGB II - haben kann, muss sich die Vermutungswirkung des § 38 Satz 1 SGB II auch unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes auf die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft erstrecken, die zum Zeitpunkt der Antragstellung, aber prognostisch nicht auf Dauer vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen sind. Dabei ist vorliegend der Sachverhalt auch dadurch gekennzeichnet, dass zum Beginn des Bewilligungszeitraums ab dem 01.12.2006 der Kläger zu 5) mehr als 2/3 seiner Strafhaft verbüßt hat und damit offen war, ob der Kläger zu 5) vorzeitig auf Bewährung entlassen wird.

Auch die Tatsache, dass der Beklagte den Kläger zu 5) in den Bewilligungsbescheiden betreffend den Zeitraum ab dem 01.01.2005 nicht als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft aufgeführt hat, begründet keinen Anhaltspunkt zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Bevollmächtigung der Klägerin zu 1) zur Antragsstellung hinsichtlich der Leistungsansprüche sämtlicher Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in dem Bewilligungszeitraum ab dem 01.12.2006. Zum einen ist die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft gesetzlich definiert und kann durch den Beklagten nicht bestimmt werden. Zum anderen steht einer solchen Auslegung die "Türöffnerfunktion" eines Leistungsantrags nach § 37 SGB II entgegen. Die Schutzfunktion des § 38 SGB II a.F. liegt darin, dass sich der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in einem Bewilligungszeitraum auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erstreckt.

Mithin ist wegen des Eingreifens der Vermutungswirkung des § 38 SGB II a. F. der Antrag der Klägerin zu 1) auf Fortbewilligung von Leistungen ab dem 01.12.2006 als Antrag des Klägers zu 5) auf Leistungen nach dem SGB II als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft für die Zeit ab dem 01.12.2006zu werten, der innerhalb des Bewilligungszeitraums vom 01.12.2006 bis 31.05.2007 fortwirkt.

Damit handelt es sich bei dem an den Kläger zu 5) ausgezahlten Überbrückungsgeld nach § 51 Abs.1 StVollzG in Höhe von 2.277,00 EUR um einmaliges Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F ... Dieses Einkommen ist nach § 11 Abs. 3 SGB II a. F. nicht privilegiert gewesen, da die Zweckbestimmung des § 51 StVollZG - Sicherung des Lebensunterhalts des Strafgefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach der Haftentlassung - nicht über den Zweck von Entgeltersatzleistungen hinausgeht (vgl. hierzu BSG Urteil vom 06.10.2011 - B 14 AS 94/10 R= juris Rn 20). Nach dem Ende des Monats bzw. des Bewilligungsabschnittes, in dem das Überbrückungsgeld als Einkommen zugeflossen ist, hat sich das Überbrückungsgeld nicht in Vermögen umgewandelt, sondern ist Einkommen des Klägers zu 5) geblieben. Denn die rechtliche Wirkung des "Zuflussprinzips" endet nicht mit dem Monat des Zuflusses eines einmaligen Einkommens, sondern erstreckt sich über den sogenannten "Verteilzeitraum". Der Verteilzeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt des Zuflusses der einmaligen Einnahme und erfasst zunächst den gesamten Bewilligungszeitraum, hier die Zeit bis zum 31.05.2007. Während dieses Zeitraums bleibt die als Einkommen zu qualifizierende Einnahme Einkommen und wird im Gegensatz zur Auffassung der Kläger nicht in dem, dem Monat des Zuflusses folgenden Monat, also im Mai 2007, zu Vermögen. Die einmalige Einnahme ist nach den Vorschriften der Alg II-V als zu berücksichtigendes, zur Deckung des Hilfebedarfs dienendes Einkommen grundsätzlich bis zu seinem Verbrauch aufzuteilen. Nach welchen Regeln dieses im Einzelnen zu erfolgen hat, richtet sich nach § 2 Abs. 3 Alg II-V in der für den jeweiligen Bewilligungsabschnitt - bzw. bei einer Ablehnung der Leistungsgewährung für den der erneuten Antragstellung folgenden Zeitraum - geltenden Fassung (vgl. zum Verteilzeitraum in neuen Bewilligungsabschnitten: BSG Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R = juris 20f). Da die Hilfebedürftigkeit des Kläger vor dem 01.06.2007, dem Beginn des neuen Bewilligungszeitraums, ohne die Berücksichtigung des Überbrückungsgeldes als Einkommen aus anderen Gründen nicht fortgefallen ist, ist das Überbrückungsgeld auch im neuen Bewilligungsabschnitt, beginnend ab dem 01.06.2007 als zu verteilendes Einkommen zu berücksichtigen.

b) Als einmalige Einnahme i.S.v. § 11 Abs.1 Satz 1 SGB II ist das Überbrückungsgeld von 2.277,00 EUR auf den Verteilzeitraum vom 01.05.2007 bis 31.08.2007 EUR nach § 2 Abs. 3 Alg II-V zu verteilen. Danach sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Abweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf dem Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn die Leistungen für den Monat des Zuflusses bereit erbracht worden sind (Satz 2). Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen (Satz 3). Bei dieser Norm handelt es sich um eine reine Rechenvorschrift, die die Art und Weise der Berücksichtigung einmaliger Einnahmen über einen längeren Zeitraum hinweg regelt (BSG Urteil vom 25.01.2012 - B 14 AS 101/11 R = juris Rn 24).

Der Beklagte hat zutreffend den 01.05.2007 entsprechend der Regelung in § 2 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V als Beginn des Verteilzeitraums i.S.v. § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V festgelegt, da er für die Kläger zu 1) bis zu 4) bereits zum Zeitpunkt der Auszahlung des Überbrückungsgeldes am 11.04.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat April 2007 erbracht hatte. Der Verteilzeitraum endet vorliegend zum 31.08.2007, da den Klägern im Monat September 2007 eine weitere einmaligen Einnahme in Höhe von 1.200,00 EUR - eine Nachzahlung von Wohngeld - zugeflossen ist. Diese Nachzahlung deckt zusammen mit dem Arbeitslosengeld I des Klägers zu 5) den betragsmäßig unveränderten Gesamtbedarf der Kläger in den Monaten September und Oktober 2007. Ab dem 01.011.2007 haben Kläger wieder Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten bezogen. Mithin ist der Verteilzeitraum auf die Zeit vom 01.05 bis 31.08.2007 festzulegen und im Juni 2007 ein Betrag von 569,25 EUR (2.277,00 EUR: 4 Monate) als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen.

Die Berücksichtigung eines Betrages von 569,25 EUR als einmalige Einnahme führt zum vollständigen Fortfall der Hilfebedürftigkeit der Kläger im Juni 2007. Den Klägern ist auch im Hinblick auf den Krankenversicherungsschutz kein Restleistungsbetrag zu belassen (vgl. hierzu BSG Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R = juris Rn 35), da der Kläger zu 5) durch den Bezug von Arbeitslosengeld I in der Zeit vom 12.04 bis 11.12.2007 gesetzlich pflichtversichert gewesen ist und die übrigen Kläger damit familienversichert gewesen sind.

3. Nach § 9 Abs. 2 SGB II a. F. ist Einkommen der Eltern, eines Elternteils oder dessen Partners grundsätzlich auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis ihrer Bedarfe zu verteilen. Dies gilt auch im Verhältnis zwischen einem Partner i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II - vorliegend dem Kläger zu 5) - und einem minderjährigen Stiefkind - vorliegend die Klägerin zu 2) - (vgl. BSG Urteile vom 13.11.2008 - B 14 As 2/08 R -; vom 14.03.2012 - B 14 AS 45/11 R - und - B 14 As 17/11 R), so dass bei der Verteilung des Einkommens des Klägers zu 5) auf die Bedarfe der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft der Bedarf der Klägerin zu 2) mit einzubeziehen ist.

Da der Gesamtbedarf der Kläger im Juni 2007 durch die Berücksichtigung des Überbrückungsgeldes als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F. gedeckt ist, kann dahinstehen, ob es sich bei dem an den Kläger zu 5) ausgezahlten Eigengeld nach § 52 StVollZG und dem Hausgeld nach § 47 StVollZG um ein Vermögen i.S.v. § 12 SGB II oder ein privilegiertes Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 3 SGB II a. F. handelt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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