S 81 KR 2039/11

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
81
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 81 KR 2039/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/5, die Beklagte zu 1/5.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Erstattungsfähigkeit einer Importquote aus dem Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V. Der Kläger ist Apotheker und ist dem "Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V" zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Deutschen Apothekerverband e.V. (im folgenden Rahmenvertrag) beigetreten. Zum 31. Januar 2010 veräußerte der Kläger seine Apotheke. Nach dem notariellen Veräußerungsvertrag erfolgte keine Übertragung von Kundenforderungen und sonstigen Forderungen auf den Erwerber. Der Kläger rechnete über ein Abrechnungszentrum gegenüber der Beklagten letztmalig für den Januar 2010 ab, bis auf die streitige Forderung wurden sämtliche Vergütungsforderungen des Klägers aus dem Betrieb seiner Apotheke von der Beklagten vollständig beglichen. Zum 31. Januar 2010 bestand eine Gutschrift gemäß § 5 Abs. 4 des Rahmenvertrages zugunsten des Klägers in Höhe von 6.501,80 EUR, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Mit Schreiben vom 4. Februar 2010 teilte der Kläger der Beklagten die Veräußerung der Apotheke mit und bat um Auszahlung der Gutschrift, was die Beklagte mit Schreiben vom 16. März 2010 ablehnte. Mit Schreiben vom 25. Januar 2011 forderte der Kläger von der Beklagten erneut die Auszahlung der Gutschrift, hilfsweise den Erlass eines Ablehnungsbescheides. Daraufhin erließ die Beklagte am 15. Februar 2007 einen Ablehnungsbescheid mit der Begründung, das Guthaben aus der Importquote könne gemäß § 129 SGB V gemäß der hierzu geschlossenen Rahmenvereinbarung nur verrechnet werden, eine Auszahlung sei nicht vorgesehen. Hiergegen erhob der Kläger am 7. Februar 2011 Widerspruch. Mit Schreiben vom 28. März 2011 teilte die Beklagte mit, dass es keiner Bescheidung durch Verwaltungsakt bedurft hätte, im Übrigen jedoch kein Anspruch auf Auszahlung der Importquote bestehe, da § 5 des Rahmenvertrages eine solche nicht regele. Am 1. Juni 2011 erhob der in Berlin wohnende Kläger vor dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel Klage. Das Amtsgericht erklärte mit Beschluss vom 17. Juli 2011 (37 C /11) den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Sozialgericht Potsdam. Das Sozialgericht Potsdam erklärte sich mit Beschluss vom 4. Oktober 2011 (S 3 KR /11) für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Sozialgericht Berlin. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Rahmenvertrag in § 5 eine Regelungslücke enthalte. Wie sich aus der Kürzungsmöglichkeit ergebe, die sich unmittelbar nachteilig auf den Vergütungsanspruch des Apothekers auswirke, müsse es denknotwendig einen Auszahlungsanspruch bei Übererfüllung der Importquote geben. Sowohl im Falle der Schließung der Apotheke als auch bei ihrem Verkauf müsse ein Ausgleich der überfüllten Importquote möglich sein. Die vom Gesetzgeber gewünschte Kostenersparnis sei mit der Erfüllung der vorgegebenen Quote eingetreten. Eine Übererfüllung könne sich finanziell nicht nur zu Gunsten der Krankenkassen auswirken. Der Kläger begehrte zunächst auch die Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 15. Februar 2011. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hob die Beklagte diesen Bescheid auf und nahm der Kläger das Teilanerkenntnis der Beklagten an und erklärte den Rechtsstreit insoweit für erledigt. Der Kläger beantragt sodann, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6.501,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2011 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass der Kläger es in der Hand habe, seine Apotheke mit allen Rechten und Pflichten zu übertragen und die vorhandene Gutschrift gemäß § 5 Abs. 4 des Rahmenvertrages bei Ermittlung des Verkaufspreises berücksichtigt werden könne. Im Übrigen sei keine Regelungslücke erkennbar, da § 5 Abs. 4 des Rahmenvertrages lediglich eine fiktive Buchungsgröße darstelle. Allenfalls könnte eine Auszahlung bei Schließung der Apotheke in Betracht kommen, nicht jedoch bei einem Verkauf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von der Beklagten in Kopie übersandten Verwaltungsakte verwiesen, die der Kammer bei der Entscheidung vorlagen und Gegenstand der Beratung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Auszahlung der Gutschrift nach § 5 Abs. 4 des Rahmenvertrages gemäß § 129 Abs. 2 und 3 SGB V. 1. Das Sozialgericht Berlin konnte über die Klage als gemäß § 57 SGG örtlich zuständiges Gericht entscheiden. Das Sozialgericht Potsdam war nicht an die Verweisung durch das Amtsgericht Brandenburg an der Havel gebunden und konnte den Rechtsstreit aufgrund örtlicher Unzuständigkeit weiter verweisen. Denn die Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel bezog sich lediglich auf die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten und entfaltete keine Bindungswirkung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit, vgl. Mayer/Ladewig, SGG, § 98 Rdnr. 8c. Die Klage ist gemäß § 54 Abs. 5 SGG als allgemeine Leistungsklage zulässig, da sich die Beteiligten in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüberstehen, in dem eine Leistung nicht einseitig durch Verwaltungsakt festgesetzt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 10.4.2008 – B 3 KR 14/07 R m.w.N., zitiert nach juris). 2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 6.501,80 EUR. Der Kläger hat keinen weiteren Anspruch auf Vergütung gemäß § 129 SGB V in Verbindung mit § 3 des Rahmenvertrages nach Abgabe von verordneten Arzneimitteln an Versicherte der Beklagten. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die sich aus der Abgabe von Arzneimitteln ergebenden und sonstigen Vergütungsansprüche des Klägers durch die Beklagte vollständig erfüllt wurden. Streitig ist zwischen den Beteiligten allein, ob die Gutschrift nach § 5 Abs. 4 des Rahmenvertrages bei Schließung oder Verkauf der Apotheke kapitalisiert werden kann. Dies verneint die Kammer nach Auslegung des Rahmenvertrages. a. Gemäß § 129 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB V sind die Apotheken bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach § 129 Abs. 2 SGB V verpflichtet zur Abgabe von preisgünstigen importierten Arzneimitteln, deren für den Versicherten maßgeblicher Arzneimittelabgabepreis unter Berücksichtigung der Abschläge nach § 130a Absatz 1, 1a, 2, 3a und 3b SGB V mindestens 15 vom Hundert oder mindestens 15 Euro niedriger ist als der Preis des Bezugsarzneimittels. Im Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V können Regelungen vereinbart werden, die zusätzliche Wirtschaftlichkeitsreserven erschließen. Hierzu haben der Spitzenverband der Krankenkassen sowie der Deutsche Apothekerverband e.V. den "Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V" geschlossenen, der hier in der Fassung vom 7. Dezember 2009 maßgeblich ist. Der Rahmenvertrag hat nach § 129 Abs. 3 Nr. 2 SGB V Rechtswirkung für die Apotheken, die diesem – wie der Kläger – beigetreten sind. Nach § 5 Abs. 1 des Rahmenvertrages sind Apotheken zur Abgabe von preisgünstigen importierten Arzneimitteln an Versicherte nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 bis 6 des Rahmenvertrages verpflichtet. Hierzu definierten die Vertragsparteien in § 5 Abs. 2 des Rahmenvertrages den Begriff der importierten Arzneimittel. In Abs. 3 vereinbarten sie eine Importquote zur Umsetzung der gesetzgeberischen Ziele in § 129 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB V. § 5 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 des Rahmenvertrages lauten hierzu: "Die Partner des Rahmenvertrages vereinbaren eine Importquote. Die Importquote bezeichnet den prozentualen Umsatzanteil abzugebender importierter Arzneimittel am Fertigarzneimittel-Umsatz der Apotheke mit der kostenpflichtigen Krankenkasse und wird auf 5 Prozent festgelegt. Mit den abgegebenen importierten Arzneimitteln hat die Apotheke eine Wirtschaftlichkeitsreserve in Höhe von 10 Prozent des mit der Importquote nach Satz 1 festgelegten Umsatzes zu erzielen." Die Sätze 4 bis 6 regeln Maßstäbe zur Ermittlung des Umsatzes. In § 5 Abs. 4 vereinbarten die Vertragsparteien Regelungen zur Vergütungskürzung bei Schlechterfüllung der Importquote und zu Gutschriften bei Übererfüllung. Abs. 4 lautet: "Wird die nach Absatz 3 vereinbarten Wirtschaftlichkeitsreserve durch Abgabe importierter Arzneimittel im Quartal nicht erreicht, vermindert sich die Rechnungsforderung für die letzten Abrechnungsmonat des Quartals um die Differenz zwischen der vereinbarten und der tatsächlich erzielten Wirtschaftlichkeitsreserve. In den Fällen der Schließung oder Veräußerung einer Apotheke wird auf den letzten Abrechnungsmonat abgestellt. Wird die nach Absatz 3 vereinbarte Wirtschaftlichkeitsreserve übertroffen, wird der Apotheke dieser Betrag gutgeschrieben. Kürzungs- bzw. Gutschriftenbeträge unter fünf Euro bleiben unberücksichtigt. Sofern im folgenden Abrechnungszeitraum ein Kürzungsbeitrag nach Satz 1 anfällt, sind Gutschriften darauf anzurechnen. Eine am Jahresende nicht saldierte Gutschrift wird in das folgende Kalenderjahr übertragen. Mit den Regelungen nach den Sätzen 1 bis 6 ist die Abgabepflicht nach § 129 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V erfüllt." Absatz 5 beinhaltet Regelungen für Apotheken mit einem Verordnungsspektrum, welches durch einen unterdurchschnittlichen Anteil an importierten Fertigarzneimitteln gekennzeichnet ist. Absatz 6 regelt Abrechnungsdetails. b. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung der zum 31. Januar 2010 verbliebenen Gutschrift nach § 5 Abs. 4 S. 3 des Rahmenvertrages. § 5 Abs. 4 des Rahmenvertrages sieht die Auszahlung einer Gutschrift nicht vor. Während die Vertragsparteien bei Schlechterfüllung der vereinbarten Importquote in § 5 Abs. 4 S. 1 des Rahmenvertrages eine Kürzung – rechtlich wohl eine Minderung – des Vergütungsanspruchs geregelt haben, vereinbarten sie für den Fall der Übererfüllung in § 5 Abs. 4 S. 3 (lediglich) eine Gutschrift im Sinne eines Positivsaldos. Als Verwendungsmöglichkeit des Saldos vereinbarten die Vertragsparteien in § 5 Abs. 4 S. 5 (lediglich) eine Anrechnung auf Kürzungsbeträge nach Satz 1 und für den Fall des Verbleibens einer Gutschrift zum Ende des Kalenderjahres eine Übertragung in das Folgejahr. Nach dem Wortlaut des Vertrages ist eine Auszahlung der Gutschrift bei Schließung oder Verkauf der Apotheke oder auch bei besonders hohem Anwachsen der Gutschrift nicht geregelt. Nach Überzeugung der Kammer enthält der Rahmenvertrag auch keine Lücke dadurch, dass ein Anspruch auf Auszahlung der Gutschrift nach § 5 Abs. 4 S. 3 nicht vereinbart wurde. Die Kammer kommt nach Auslegung der Bestimmungen in § 129 SGB V sowie des Rahmenvertrages zu dem Ergebnis, dass eine Kapitalisierung der Gutschrift durch die Vertragsparteien nicht gewollt war und daher auch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung kein Auszahlungsanspruch besteht. Dabei geht die Kammer davon aus, dass bei der Auslegung des Rahmenvertrages eine Unterscheidung zwischen Schließung oder Verkauf der Apotheke nicht geboten ist, da signifikante Unterscheidungsmerkmale nicht vorhanden sind. Denn in beiden Fallgestaltungen gibt der Apotheker seinen Apothekenbetrieb auf. Ob er Geschäftsräume und Warenbestand an jemanden übergibt, der die Apotheke fortführt oder er die Räume dem Vermieter übergibt und den Warenbestand anderweitig veräußert, ändert das Abwicklungsverhältnis zwischen Apotheker und Krankenkasse nicht. Zudem kann der etwaige Anspruch des Apothekers gegen die Krankenkasse nicht davon abhängen, dass er zivilrechtlich bei einem Verkauf vielleicht die Möglichkeit hätte, eine Gutschrift auf den Erwerber zu übertragen. Denn dadurch würde die Vertragsgestaltungsfreiheit der Apotheker eingeschränkt, was nach Überzeugung der Kammer durch die Vertragsparteien des Rahmenvertrages nicht gewollt sein kann. Die Vertragsparteien des Rahmenvertrages haben den Fall der Schließung oder des Verkaufs der Apotheke gesehen und hierfür in § 5 Abs. 4 S. 2 vereinbart, dass in diesem Fall für die Bestimmung der Quotenerfüllung nicht die Quartalszahlen, sondern der letzte Abrechnungsmonat maßgeblich ist. Diese ausdrückliche Regelung spricht dafür, dass die Vertragsparteien weitergehende Ansprüche bei Schließung oder Verkauf der Apotheke nicht regeln wollten. Nach Überzeugung der Kammer ergibt sich aus der Kürzung der Vergütung des Apothekers bei Schlechterfüllung der Importquote nicht denknotwendig die Begründung eines Verdienstpotenzials bei Übererfüllung. Denn nach § 129 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB V hat der Gesetzgeber die Apotheker zur Abgabe von preisgünstigen Importarzneimitteln verpflichtet, um Einsparungen im Gesundheitswesen zu erreichen. Die Kürzung der Vergütung des Apothekers in § 5 Abs. 4 S. 1 des Rahmenvertrages stellt die Sanktion bei Nichterfüllung der gesetzlichen Pflicht dar und dient der Verhaltenssteuerung der Apotheker. Die Erfüllung der Importquote stellt somit kein Entgegenkommen der Apotheker, sondern ihre gesetzliche Pflicht dar. Die Vertragsparteien hätten sich daher zur Erfüllung der gesetzgeberischen Vorgaben auf die Regelung der Kürzung bei Schlechterfüllung beschränken können. Nach Überzeugung der Kammer würde ein weiterer Vergütungsanspruch der Apotheker bei Übererfüllung der Importquote mit Sinn und Zweck des § 129 Abs. 1 S. 1 SGB V und § 5 Abs. 4 des Rahmenvertrages nicht vereinbar sein. Denn die Apotheker erhalten bei vertragsgemäßer Erfüllung der Importquote ihre volle Vergütung. Erhielten sie die Möglichkeit, durch Übererfüllung der Importquote sich weitere Verdienstmöglichkeiten zu erschließen, würden die beabsichtigten Einsparziele zu Gunsten der Krankenkassen sich auf die vereinbarte Importquote beschränken. Die Einsparungen durch Übererfüllung der Importquote im Übrigen würden nivelliert, wenn in gleicher Höhe ein Vergütungsanspruch der Apotheker begründet würde. Nach Überzeugung der Kammer soll die Einsparung aus der Abgabe importierter Arzneimitteln nach Sinn und Zweck des § 129 Abs. 1 S. 1 SGB V vollständig den Krankenkassen und nicht den Apothekern zu Gute kommen. Daher käme auch eine Teilung der Kosteneinsparung bei der Übererfüllung der Importquote nicht in Betracht. Nach Überzeugung der Kammer stellte die Gutschriftenregelung in § 5 Abs. 4 des Rahmenvertrages daher allein eine Regelung zur Kompensation bei Schwankungen im Verkaufsvolumen importierter Arzneimittel dar und soll eine Kürzung der Vergütung gemäß § 5 Absatz 4 Satz 1 des Rahmenvertrages in nachfolgenden Quartalen vermeiden. Damit geht einher, dass die Gutschrift bei einer dauerhaften Übererfüllung der vereinbarten Importquote immer weiter anwächst, ohne dass ein Vergütungsanspruch des Apothekers besteht. Ein solcher ist auch nicht geboten, da die Apotheker bei (Über-)Erfüllung der Importquote die ihnen vertraglich zustehende Vergütung in voller Höhe erhalten. Ob die Vertragsparteien möglicherweise aus gesamtwirtschaftlichen Interessen die Abgabe von Importarzneimitteln auf die vereinbarte Quote von 5 Prozent gemäß § 5 Abs. 3 des Rahmenvertrages beschränken und keine Anreize setzen wollten, zu einer weit überobligatorischen Erfüllung der Importquote, kann die Kammer nicht beurteilen. Für die Auslegung des Vertrages wäre dies jedoch nur ein weiteres Argument gegen einen Vergütungsanspruch bei Übererfüllung der Importquote, auf den es vorliegend nicht zusätzlich ankommt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 155 Abs. 1 VwGO. Sie berücksichtigt das Obsiegen des Klägers bei Anfechtung des Bescheides vom 15. Februar 2011 und im Übrigen das Unterliegen mit dem Zahlungsbegehren. Die Streitwertfestsetzung erfolgt mit gesondertem Beschluss. Die Zulässigkeit der Berufung folgt aus § 143 SGG. Ein Fall der zulassungsbedürftigen Berufung nach § 144 Abs. 1 SGG liegt nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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