Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 19 R 1532/05
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 339/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der VEB Stadtbau Weimar war kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens und auch kein gleichgestellter Betrieb. Seine Hauptaufgabe war keine Massenproduktion von Bauten.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 20. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nach § 8 AAÜG die Beschäftigungszeiten vom 1. September 1971 bis zum 24. Dezember 1971 und vom 1. Januar 1972 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.
Die 1949 geborene Klägerin erwarb mit dem erfolgreichen Besuch der Ingenieurschule für Bauwesen E.das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen (Urkunde vom 29. Juli 1971). Seit dem 1. September bis 24. Dezember 1971 war sie als Projektingenieur beim VEB Technische Gebäudeausrüstung S., vom 1. Januar 1972 bis 31. Mai 1977 beim VEB Technische Gebäudeausrüstung W. und vom 1. Juni 1977 bis 30. Juni 1990 beim VEB Stadtbau W. tätig.
Der VEB Baureparaturen wurde durch Beschluss des Rates der Stadt W. Nr. 106 über die Überleitung von Betrieben der örtlichen Bau- und Baustoffindustrie in die zentrale Ebene und Bildung eines VEB Baureparaturen W. vom 11. Dezember 1963 mit Wirkung vom 1. Januar 1964 gebildet. In seinem Nr. 2 heißt es: "Dem Betrieb obliegt: - die Durchführung baulicher Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen auf den Gebieten des Hochbaus, des Ausbaus und des kommunalen Tiefbaus insbesondere der Komplexreparaturen in der Stadt W., einschließlich technischer Vorbereitung; - die Durchführung von Investitionsbauten geringeren Umfangs; - die Durchführung der örtlichen volkseigenen Baustoffproduktion. Der Betrieb hat die Aufgabe, auf dem Gebiet der Baureparaturen die neue Technik einzuführen und im Rahmen der vom Stadtbauamt gestellten Aufgaben als Hauptauftragnehmer die Reparaturkapazitäten anderer Eigentumsformen vertraglich zu binden. Der Betrieb stützt sich bei der Vorbereitung und Durchführung seiner Aufgaben auf die Mitarbeit der Bevölkerung und unterstützt die nebenberuflichen Reparaturbrigaden in den Wohngebieten." Die Anzahl der Beschäftigten betrug 230 Personen (Nr. 4 e).
Am 21. Dezember 1963 erfolgte die Eintragung in das Register der volkseigenen Wirtschaft. Durch Beschluss des Rates der Stadt W. vom 22. Dezember 1976 wurde der VEB Baureparaturen in VEB Stadtbau W. umbenannt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass entsprechend der Konzeption zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit und Effektivität des kreisgeleiteten Bauwesens im Bezirk E., in den Kreisen leistungsstarke Kreisbaubetriebe zu bilden seien. Um der komplexen Aufgabenstellung gerecht zu werden, die diese volkseigenen Betriebe in den Territorien zu erfüllen haben, werde eine einheitliche Betriebsbezeichnung für die Baubetriebe in den kreisfreien Städten empfohlen.
Rechtsnachfolger des VEB Stadtbau W. war die Stadtbau W. GmbH im Aufbau. Sie wurde am 20. Juli 1990 in das Handelsregister eingetragen. Als Gegenstand der Betriebstätigkeit sind das Errichten von schlüsselfertigen Wohn- und Industriebauten sowie von öffentlichen Gebäuden und die Rekonstruktion von Wohn- und Industriebauten eingetragen.
Eine Versorgungszusage erhielt die Klägerin vor Schließung der Versorgungssysteme nicht; von 1980 bis zum 30. Juni 1990 zahlte sie Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).
Ihren Antrag vom 11. Januar 2005 auf Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 1. September 1971 bis zum 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Februar 2005 ab und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2005 zurück.
Mit Urteil vom 20. Februar 2008 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, Hauptzweck des VEB Stadtbau W. sei nicht die Massenproduktion von Bauwerken gewesen. Dies ergebe sich schon aus der Zuordnung des Betriebes in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR zur Wirtschaftsgruppe 20270. Die industrielle Produktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells habe dem VEB Stadtbau W. nicht das Gepräge gegeben.
Mit ihrer Berufung trägt die Klägerin vor, Hauptzweck des VEB Stadtbau W. sei die Bau- und Industrieproduktion gewesen. Er habe schon immer zur Bauindustrie gehört, auch wenn im Gründungsjahr 1963 und in den folgenden Jahren sicher ein höherer Bedarf für Modernisierungen und Reparaturen als für den Neubau von Wohnungen bestanden habe. Die Staatsführung der DDR habe in den 60er, 70er und 80er Jahren mit den beschlossenen Wohnungsbauprogrammen vom gesamten Bauwesen Lösungen der Wohnungsprobleme der Bevölkerung gefordert. Alle staatlichen Entscheidungsebenen seien mit der Umsetzung beauftragt worden. Dies ergebe sich aus den Volkswirtschaftsplänen der Stadt W. vom 1974 bis 1977 und 1982. Der VEB Stadtbau W. habe sich im Laufe der Jahre zu einem leistungsstarken Stadtbaubetrieb und Erzeugnisgruppen-Leitbetrieb mit einer hohen Baukapazität im Bezirk E. entwickelt. Die Anzahl der Beschäftigten habe sich von 230 in 1964 auf ca. 700 Personen in über 20 Baugewerken (1977) erhöht. Die Hauptaufgabe sei spätestens ab 1968 der Wohnungsneubau gewesen; dann habe die Montage der Wohnblöcke des Wohngebietes "A. Sch." begonnen. Die Instandsetzung und Modernisierung vorhandener Bausubstanz sei immer mehr auf den VEB Kommunale Wohnungsverwaltung übertragen worden. Der VEB Stadtbau W. habe über ein eigenes Betonwerk in W. und dessen Außenstelle in W.-E. verfügt. Im Betonwerk sei die industrielle Treppenproduktion für den Wohnungsbau im Bezirk E.erfolgt. Auch für die eigenen Baustellen seien dort Bauelemente wie Sohlbänke, Fensterstürze sowie Gehwegplatten und -borde gefertigt worden. Neben dem Wohngebiet "A. Sch." seien weitere Wohnungsneubauten in der Stadt W. sowie in Berlin z.B. das Interhotel "Berlin" errichtet worden. Bei der Festlegung der betrieblichen Kennziffern für ein neues Planjahr hätten immer zwei Richtungen im Vordergrund gestanden, an erster Stelle die Produktion von Neubauten, an zweiter Stelle die Werterhaltung der vorhandenen Bausubstanz. Des Weiteren sei eine Serienfertigung von standardisierten Kachel-/Umluftöfen erfolgt, deren Endmontage in den Wohnblöcken erfolgt sei. Zudem seien standardisierte Elektro-Nachtspeicheröfen und standardisierte Elektro-Schalt- und Regelschränke gefertigt worden, die im Heizwerk W.-Nord, Heizwerk Nord G. Schachtbau N., Nordbrand N., Heizhaus im Kraftwerk O., Heizwerk E.Nord und in der Ch. B. eingebaut worden. Es habe sich nach dem damaligen Sprachgebrauch um Industriebauten gehandelt. Bei zwei ehemaligen Kolleginnen, die ebenfalls nicht im Besitz einer Urkunde gewesen seien, seien Zugehörigkeitszeiten zum Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der technischen Intelligenz durch die Beklagte anerkannt worden. Für das W.er Wohngebiet "A. Sch.", seien standardisierte Stahlbauteile in der Abteilung Ofenbau des VEB Stadt W. gefertigt worden.
Die Klägerin beantragt
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 20. Februar 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. September 1971 bis zum 24. Dezember 1971 und vom 1. Januar 1972 bis zum 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit zu dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie die während dessen erzielten Arbeitsentgelte im Sinne des AAÜG festzustellen und dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist im Wesentlichen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und die Gründe des in erster Instanz ergangenen Urteils.
Die Berichterstatterin hat mit den Beteiligten am 5. März 2010 einen Erörterungstermin durchgeführt und M. Sch. als Zeugen vernommen. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat ebenfalls den Zeugen M. Sch. vernommen. Bezüglich seiner jeweiligen Aussagen wird auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Beschäftigungszeit vom 1. September 1971 bis zum 24. Dezember 1971 und vom 1. Januar 1972 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der in diesem Zeitraum nachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte nach § 8 Abs. 2 und 3 AAÜG feststellt. Das AAÜG ist auf sie nicht anwendbar.
Vom persönlichen Anwendungsbereich nach der maßgeblichen Norm des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG werden die Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder Anwartschaften) erfasst, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deshalb eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach Satz 2 dieser Vorschrift als nicht eingetreten.
Die Klägerin erfüllt beide Voraussetzungen nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht. Sie war bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaberin einer Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihr eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Sie hatte keine positive Statusentscheidung der Beklagten und oder eine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrags (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts erhalten. Sie war auch nicht auf Grund eines Einzelvertrags oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden.
Sie war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich aus der zuerst vom 4. Senat des Bundessozialgerichts vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG herleitet. Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in einem Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 EV) einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. Urteile vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01, Az.: B 4 RA 3/02 R und vom 10. April 2002 - Az.: B 4 RA 34/01 R - Az.: B 4 RA 10/02 R, nach juris). Dieser Rechtsprechung hat sich der 5. Senat des BSG im Ergebnis angeschlossen (vgl. z.B. Urteile vom 15. Juni 2010 - Az.: B 5 RS 16/09 R, B 5 RS 2/09 R). Die Klägerin hat am 1. August 1991 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (nachfolgend ZAVO-techInt, GBl. der DDR Nr. 93 (S. 844)) nicht erfüllt. Dies ist nur dann der Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i.V.m. § 1 Abs. 1 der 2. DB z. ZAVO-techInt drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss am 30. Juni 1990 eine bestimmte Berufsbezeichnung (persönliche Voraussetzung) und eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und die Tätigkeit oder Beschäftigung muss am 30. Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens verrichtet worden sein (betriebliche Voraussetzung vgl. BSG, Urteile vom 29. Juli 2004 - Az.: B 4 RA 4/04 R, 18. Juni 2003 - Az.: B 4 RA 1/03 R; 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 32/01 R, 10. April 2002 - Az.: B 4 RA 10/02 R, alle nach juris).
Die Zuordnung eines VEB zur industriellen Produktion bzw. zum Bauwesen hängt entscheidend davon ab, welche Aufgabe ihm das Gepräge gegeben hat. Der verfolgte Hauptzweck (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - Az.: B 4 RA 18/03 R, nach juris) des VEB muss auf die industrielle, massenhafte und standardisierte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (sog. fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Die Auslegung der Versorgungsordnung durch die Staatsorgane und deren Verwaltungspraxis in der DDR spielt dagegen bei der heutigen Auslegung keine Rolle (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 41/01 R, nach juris). Aus diesem Grund ist allein die Tätigkeit in einem solchen Massenproduktionsbetrieb von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung gewesen und hat die durch die ZAVO-techInt bezweckte Privilegierung der technischen Intelligenz in solchen Betrieben gerechtfertigt (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - Az.: B 4 RA 57/03 R, nach juris). Der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen.
Zu einem solchen Massenproduktionsbetrieb im Bereich des Bauwesens führt das BSG in seinem Urteil vom 8. Juni 2004 - Az.: B 4 RA 57/03 R aus: "Dass nur eine derartige Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art für die DDR von maßgeblicher Bedeutung war, spiegelt sich auch in dem Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen vom 14. Juni 1963 (GBl. II Seite 437) wider. Dort wurde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip ua unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer, selbstständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate sollten danach ua den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von wesentlicher Bedeutung war somit das (Massen-)"Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft. Demgemäß wurde in dem og Beschluss ua unterschieden zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und den Baureparaturbetrieben andererseits, die im Wesentlichen zuständig waren für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten; sie waren im Übrigen Baudirektionen unterstellt."
Der 5. Senat des BSG hat in seinem Urteil vom 19. Juli 2011 im Wesentlichen an diesem Produktionsbegriff festgehalten. Danach fallen unter einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens nur Produktionsdurchführungsbetriebe, die ihr Gepräge durch die Massenproduktion erhalten haben. Die herausragende Bedeutung der Industrie, die auch in der DDR im Sinne der Herstellung von Erzeugnissen auf der Basis industrieller Massenproduktion verstanden wurde, ist allerdings unabhängig davon, ob hierfür der (Wort-) Begriff "fordistisches Produktionsmodell" gebraucht wird. Hiervon wird - ungeachtet ihrer ursprünglichen formellen Zuordnung zum Ministerium für Aufbau - der Sache nach bereits ursprünglich auch die Bauindustrie erfasst. Diese wurde in der DDR zudem in der Folgezeit durchgehend zusammen mit der Industrie den beiden führenden Produktionsbereichen zugeordnet und gemeinsam gegenüber anderen Wirtschaftsbereichen abgegrenzt. Dies gilt jeweils auch und gerade noch nach dem Sprachgebrauch der am 30. Juni 1990 maßgeblichen Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. DDR I, Nr. 38 Seite 355). Eine stark standardisierte Massenproduktion von Bauwerken oder Sachgütern mithilfe spezialisierter, monofunktionaler Maschinen im Sinne dieser Rechtsprechung, hat dem VEB Stadtbau W. bis zum Stichtag am 30. Juni 1990 nicht das Gepräge gegeben. Nach der Gründungsanweisung des Rates der Stadt W. vom 11. Dezember 1963 obliegen dem Vorgängerbetrieb (VEB Baureparaturen) die Durchführung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, sowie die Durchführung der örtlichen volkseigenen Baustoffproduktion. Die Durchführung von Investitionsbauten oblag ihm nur in geringerem Umfang. Schwerpunkt sind nach Nr. 2 des Beschlusses Nr. 106 Baureparaturleistungen. Dem entspricht die Zuordnung des VEB Stadtbau W. im Statistischen Betriebsregister der DDR in die Wirtschaftsgruppe "20270" - Rekonstruktionsbaumaßnahmen und Baureparaturen an Bauwerken der Industrie und Lagerwirtschaft, der Wasserwirtschaft und des Meliorationswesens, der Landwirtschaft, Binnenfischerei und Forstwirtschaft, des Verkehrs, des Post- und Fernmeldewesens, für Wohn- und gesellschaftliche Zwecke. Auch in der Anlage zur "Verfügung über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe vom 29. Juli 1987" (in: Verfügung und Mitteilungen Ministeriums für Bauwesen, 1987 Nr. 3 Seite 32 (Rahmenrichtlinie über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe)) kommt zum Ausdruck, dass Aufgabe der Kreisbaubetriebe nicht die standardisierte Massenproduktion war. Dort heißt es u.a. wie folgt: "I. Aufgabe, Verantwortung und Arbeitsweise der Kreisbaubetriebe, 1. Die Kreisbaubetriebe sind auf der Grundlage der staatlichen Planauflage und der Baubilanz für die Projektierung sowie die qualitäts- und termingerechte Ausführung der ihnen übertragenen Bauaufgaben verantwortlich. Sie sind so auszugestalten, dass sie die Aufgaben als wissenschaftlich-technisches Zentrum des Bauwesens im Kreis voll erfüllen und mit ihren eigenen Kapazitäten Aufgaben des Hoch- und Tiefbaus für die Instandsetzung, Modernisierung, Rekonstruktion und des Ersatzneubaus der Bausubstanz effektiv durchführen können. Die Kreisbaubetriebe haben vorrangig Bauaufgaben zur Verwirklichung des Wohnungsbauprogramms zu erfüllen 3. Die Kreisbaubetriebe sind Leitbetriebe der Erzeugnisgruppe Baureparaturen und Modernisierung der Wohn- und Gesellschaftsbauten sowie das wissenschaftlich-technische Zentrum des Bauwesens im Kreis 5. Für Leistungen der Instandsetzung, Modernisierung und Rekonstruktion sowie des Neubaus, die in Kooperation mit anderen volkseigenen Baubetrieben sowie Baubetrieben anderer Eigentumsformen und Unterstellungen durchgeführt werden, können die Kreisbaubetriebe mit der Wahrnehmung der Hauptauftragsnehmerschaft Bau beauftragt werden. Ausgehend von den wachsenden Anforderungen an die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Baureparaturen und anderen Dienstleistungen sind die Vorzüge der sozialistischen Produktionsverhältnisse umfassend zu nutzen ".
Wenn den Kreisbaubetrieben unter 2. der Rahmenrichtlinie das industrielle Bauen aufgegeben wird, kann sich dies nur auf die in der Rahmenrichtlinie genannten Aufgaben der Kreisbaubetriebe beziehen.
Eine standardisierte Massenfertigung von Bauten ergibt sich letztendlich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin bzw. den Aussagen des Zeugen Sch., Betriebsdirektor des VEB Stadtbau W. seit 1984. Abzustellen ist auf die Verhältnisse zum Stichtag (d.h. 1990). Der Zeuge Sch. hat auf Befragung zum Bau der Wohnanlage "A. Sch." keine Angaben machen können. Sie sollte jedoch laut Beschluss der Stadtverordnetenversammlung W. "Fünfjahrplan 1976-1980" im Jahr 1977 abgeschlossen werden. In den späteren von der Klägerin eingereichten Volkswirtschaftsplänen der Stadt W. aus den achtziger Jahren wird die Wohnanlage nicht mehr erwähnt, so dass der Senat davon ausgeht, dass ihre Fertigstellung erfolgt war. Allenfalls wurden kleine Restarbeiten durchgeführt. Damit bedarf es insoweit keiner weiteren Prüfung.
Soweit der VEB Stadtbau vor 1990 Neubauten in der Stadt W. errichtete, u.a. das Stadthaus am Marktplatz mit Gaststätte "Ratskeller", die Rekonstruktion des Hotels "Russischer Hof" und Ergänzung um einen Anbau, das Laborgebäude für das Institut für Baustoffe, fünf Wohnblöcke in Kranichfeld, die Marktnordseite in W. sowie Bauleistungen bei der Durchführung des Wohnungsbaus in Berlin erbrachte, u.a. beim Bau des Interhotels "Berlin", der Akademie der Künste und als Hauptauftragnehmer beim Umbau des Deutschen Nationaltheater W. tätig war, handelte es sich hierbei offensichtlich nicht um eine Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken. Dies ergibt sich auch aus den Zeugenaussagen des ehemaligen Betriebsdirektors Sch., wonach der VEB Stadtbau W., in dem 22 Gewerke vereint waren, eine Vielzahl von unterschiedlichen Aufgaben im Bereich der Bauwirtschaft, je nach Bedarf übernahm. Er lieferte bei der Neuerrichtung der Wohnanlagen in W. Nord und W. West für das WBK Treppen und erbrachte Ausbauleistungen wie z.B. Maler- und Fliesenarbeiten, Sanitär- und Heizungsinstallationen. Die zuletzt noch im Jahr 1990 fertig gestellten Gebäude an der Marktnordseite in W. wurden jedenfalls teilweise in traditioneller Bauweise und nicht in Plattenbauweise hergestellt. Eine Serienfertigung ergibt sich aus der Zeugenaussage lediglich für die Treppenherstellung und kleineren Bauelemente (Fensterbänke, Gehwegplatten etc.) im Betonwerk.
Eine industrielle, massenhafte und standardisierte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion von Sachgütern, die dem VEB Stadtbau W. das Gepräge gegeben hat, ist ebenfalls nicht nachgewiesen. Soweit die Klägerin eine Großserienfertigung von standardisierten Stahlbauteilen in der Abteilung Ofenbau für das Wohngebiet "A. Sch." W. vorgetragen hat, war die Neuerrichtung dieses Wohngebietes, wie oben ausgeführt, bereits vor 1990 abgeschlossen. Der Ofenbau gab dem VEB Stadtbau W. auch im Übrigen nicht das Gepräge. Weder in den von der Klägerin vorgelegten Auszügen aus den Volkswirtschaftsplänen der Stadt W., den Niederschriften betreffend den Rat der Stadt W. - Stadtbauamt - bzw. der Ständigen Kommission Bauwesen noch den Gründungsunterlagen wird er erwähnt. Laut Aussage des Zeugen Sch. arbeiteten in diesem Bereich 15 bis 20 von ca. 1.400 Mitarbeitern. Insofern kommt es nicht mehr darauf an, ob die Herstellung von 200 bis 300 Öfen überhaupt als massenhafte Fertigung anzusehen wäre. Auch die Herstellung von Treppen, Fensterstürzen, Gehwegplatten und Gehwegborden gab dem Betrieb nicht das Gepräge. Es handelte sich hierbei im Wesentlichen um kleinere Bauelemente. Im herstellenden Betonwerk waren nach der Aussage des Zeugen Sch. an beiden Standorten insgesamt lediglich 120 Arbeitnehmer beschäftigt. Ca. 20 dieser Mitarbeiter fertigten Treppen. Die Fertigung der Schaltschränke hat auch der Zeuge Sch. nicht als wesentlich bezeichnet, was bei ca. 15 - zudem nur teilweise - eingesetzten Mitarbeitern nachvollziehbar ist.
Die industrielle Massenherstellung von Gütern oder Bauwerken war danach grundsätzlich nicht Aufgabe der volkseigenen Kreisbaubetriebe und auch nicht des VEB Stadtbau W ...
Der VEB war auch kein den Produktionsbetrieben gleichgestellter Betrieb nach § 1 Abs. 2 der 2. DB z. ZAVO-techInt, weil dort derartige Betriebe nicht ausdrücklich genannt werden. Die Liste der aufgezählten gleichgestellten Einrichtungen ist abschließend (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – Az.: B 4 RA 23/04 R, nach juris).
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) liegt gegenüber denjenigen, die in das Zusatzversorgungssystem einbezogen wurden, nicht vor. Denn der Einigungsvertragsgesetzgeber war nicht gehalten, bereits in den Versorgungsordnungen angelegte Ungleichbehandlungen nachträglich zu korrigieren (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – Az.: B 4 RA 21/02 R, nach juris). Er durfte an die am 2. Oktober 1990 vorliegenden Versorgungsordnungen im Rahmen der Rentenüberleitung anknüpfen (vgl. BVerfG in BVerfGE 100, S. 138, 193 f.). Soweit sich die Klägerin auf die Einbeziehung von ehemaligen Kollegen beruft, kann sie hieraus keinen Anspruch ableiten. Weder einer möglicherweise fehlerhaften Entscheidung der Beklagten noch den unter Umständen willkürlichen Entscheidungen zu DDR-Zeiten kommt ein Beweiswert hinsichtlich der Qualifizierung des VEB zu. Wegen der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz (sog. Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG), kann sich ein schutzwürdiges Vertrauen nicht auf eine rechtwidrige Verwaltungspraxis gründen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – Az.: B 4 RA 34/03 R, nach juris). Einen Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" gewährt Artikel 3 GG nicht (vgl. z.B. BVerfGE 50, 142, 166).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nach § 8 AAÜG die Beschäftigungszeiten vom 1. September 1971 bis zum 24. Dezember 1971 und vom 1. Januar 1972 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.
Die 1949 geborene Klägerin erwarb mit dem erfolgreichen Besuch der Ingenieurschule für Bauwesen E.das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen (Urkunde vom 29. Juli 1971). Seit dem 1. September bis 24. Dezember 1971 war sie als Projektingenieur beim VEB Technische Gebäudeausrüstung S., vom 1. Januar 1972 bis 31. Mai 1977 beim VEB Technische Gebäudeausrüstung W. und vom 1. Juni 1977 bis 30. Juni 1990 beim VEB Stadtbau W. tätig.
Der VEB Baureparaturen wurde durch Beschluss des Rates der Stadt W. Nr. 106 über die Überleitung von Betrieben der örtlichen Bau- und Baustoffindustrie in die zentrale Ebene und Bildung eines VEB Baureparaturen W. vom 11. Dezember 1963 mit Wirkung vom 1. Januar 1964 gebildet. In seinem Nr. 2 heißt es: "Dem Betrieb obliegt: - die Durchführung baulicher Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen auf den Gebieten des Hochbaus, des Ausbaus und des kommunalen Tiefbaus insbesondere der Komplexreparaturen in der Stadt W., einschließlich technischer Vorbereitung; - die Durchführung von Investitionsbauten geringeren Umfangs; - die Durchführung der örtlichen volkseigenen Baustoffproduktion. Der Betrieb hat die Aufgabe, auf dem Gebiet der Baureparaturen die neue Technik einzuführen und im Rahmen der vom Stadtbauamt gestellten Aufgaben als Hauptauftragnehmer die Reparaturkapazitäten anderer Eigentumsformen vertraglich zu binden. Der Betrieb stützt sich bei der Vorbereitung und Durchführung seiner Aufgaben auf die Mitarbeit der Bevölkerung und unterstützt die nebenberuflichen Reparaturbrigaden in den Wohngebieten." Die Anzahl der Beschäftigten betrug 230 Personen (Nr. 4 e).
Am 21. Dezember 1963 erfolgte die Eintragung in das Register der volkseigenen Wirtschaft. Durch Beschluss des Rates der Stadt W. vom 22. Dezember 1976 wurde der VEB Baureparaturen in VEB Stadtbau W. umbenannt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass entsprechend der Konzeption zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit und Effektivität des kreisgeleiteten Bauwesens im Bezirk E., in den Kreisen leistungsstarke Kreisbaubetriebe zu bilden seien. Um der komplexen Aufgabenstellung gerecht zu werden, die diese volkseigenen Betriebe in den Territorien zu erfüllen haben, werde eine einheitliche Betriebsbezeichnung für die Baubetriebe in den kreisfreien Städten empfohlen.
Rechtsnachfolger des VEB Stadtbau W. war die Stadtbau W. GmbH im Aufbau. Sie wurde am 20. Juli 1990 in das Handelsregister eingetragen. Als Gegenstand der Betriebstätigkeit sind das Errichten von schlüsselfertigen Wohn- und Industriebauten sowie von öffentlichen Gebäuden und die Rekonstruktion von Wohn- und Industriebauten eingetragen.
Eine Versorgungszusage erhielt die Klägerin vor Schließung der Versorgungssysteme nicht; von 1980 bis zum 30. Juni 1990 zahlte sie Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).
Ihren Antrag vom 11. Januar 2005 auf Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 1. September 1971 bis zum 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Februar 2005 ab und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2005 zurück.
Mit Urteil vom 20. Februar 2008 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, Hauptzweck des VEB Stadtbau W. sei nicht die Massenproduktion von Bauwerken gewesen. Dies ergebe sich schon aus der Zuordnung des Betriebes in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR zur Wirtschaftsgruppe 20270. Die industrielle Produktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells habe dem VEB Stadtbau W. nicht das Gepräge gegeben.
Mit ihrer Berufung trägt die Klägerin vor, Hauptzweck des VEB Stadtbau W. sei die Bau- und Industrieproduktion gewesen. Er habe schon immer zur Bauindustrie gehört, auch wenn im Gründungsjahr 1963 und in den folgenden Jahren sicher ein höherer Bedarf für Modernisierungen und Reparaturen als für den Neubau von Wohnungen bestanden habe. Die Staatsführung der DDR habe in den 60er, 70er und 80er Jahren mit den beschlossenen Wohnungsbauprogrammen vom gesamten Bauwesen Lösungen der Wohnungsprobleme der Bevölkerung gefordert. Alle staatlichen Entscheidungsebenen seien mit der Umsetzung beauftragt worden. Dies ergebe sich aus den Volkswirtschaftsplänen der Stadt W. vom 1974 bis 1977 und 1982. Der VEB Stadtbau W. habe sich im Laufe der Jahre zu einem leistungsstarken Stadtbaubetrieb und Erzeugnisgruppen-Leitbetrieb mit einer hohen Baukapazität im Bezirk E. entwickelt. Die Anzahl der Beschäftigten habe sich von 230 in 1964 auf ca. 700 Personen in über 20 Baugewerken (1977) erhöht. Die Hauptaufgabe sei spätestens ab 1968 der Wohnungsneubau gewesen; dann habe die Montage der Wohnblöcke des Wohngebietes "A. Sch." begonnen. Die Instandsetzung und Modernisierung vorhandener Bausubstanz sei immer mehr auf den VEB Kommunale Wohnungsverwaltung übertragen worden. Der VEB Stadtbau W. habe über ein eigenes Betonwerk in W. und dessen Außenstelle in W.-E. verfügt. Im Betonwerk sei die industrielle Treppenproduktion für den Wohnungsbau im Bezirk E.erfolgt. Auch für die eigenen Baustellen seien dort Bauelemente wie Sohlbänke, Fensterstürze sowie Gehwegplatten und -borde gefertigt worden. Neben dem Wohngebiet "A. Sch." seien weitere Wohnungsneubauten in der Stadt W. sowie in Berlin z.B. das Interhotel "Berlin" errichtet worden. Bei der Festlegung der betrieblichen Kennziffern für ein neues Planjahr hätten immer zwei Richtungen im Vordergrund gestanden, an erster Stelle die Produktion von Neubauten, an zweiter Stelle die Werterhaltung der vorhandenen Bausubstanz. Des Weiteren sei eine Serienfertigung von standardisierten Kachel-/Umluftöfen erfolgt, deren Endmontage in den Wohnblöcken erfolgt sei. Zudem seien standardisierte Elektro-Nachtspeicheröfen und standardisierte Elektro-Schalt- und Regelschränke gefertigt worden, die im Heizwerk W.-Nord, Heizwerk Nord G. Schachtbau N., Nordbrand N., Heizhaus im Kraftwerk O., Heizwerk E.Nord und in der Ch. B. eingebaut worden. Es habe sich nach dem damaligen Sprachgebrauch um Industriebauten gehandelt. Bei zwei ehemaligen Kolleginnen, die ebenfalls nicht im Besitz einer Urkunde gewesen seien, seien Zugehörigkeitszeiten zum Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der technischen Intelligenz durch die Beklagte anerkannt worden. Für das W.er Wohngebiet "A. Sch.", seien standardisierte Stahlbauteile in der Abteilung Ofenbau des VEB Stadt W. gefertigt worden.
Die Klägerin beantragt
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 20. Februar 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. September 1971 bis zum 24. Dezember 1971 und vom 1. Januar 1972 bis zum 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit zu dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie die während dessen erzielten Arbeitsentgelte im Sinne des AAÜG festzustellen und dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist im Wesentlichen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und die Gründe des in erster Instanz ergangenen Urteils.
Die Berichterstatterin hat mit den Beteiligten am 5. März 2010 einen Erörterungstermin durchgeführt und M. Sch. als Zeugen vernommen. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat ebenfalls den Zeugen M. Sch. vernommen. Bezüglich seiner jeweiligen Aussagen wird auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Beschäftigungszeit vom 1. September 1971 bis zum 24. Dezember 1971 und vom 1. Januar 1972 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der in diesem Zeitraum nachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte nach § 8 Abs. 2 und 3 AAÜG feststellt. Das AAÜG ist auf sie nicht anwendbar.
Vom persönlichen Anwendungsbereich nach der maßgeblichen Norm des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG werden die Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder Anwartschaften) erfasst, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deshalb eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach Satz 2 dieser Vorschrift als nicht eingetreten.
Die Klägerin erfüllt beide Voraussetzungen nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht. Sie war bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaberin einer Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihr eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Sie hatte keine positive Statusentscheidung der Beklagten und oder eine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrags (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts erhalten. Sie war auch nicht auf Grund eines Einzelvertrags oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden.
Sie war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich aus der zuerst vom 4. Senat des Bundessozialgerichts vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG herleitet. Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in einem Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 EV) einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. Urteile vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01, Az.: B 4 RA 3/02 R und vom 10. April 2002 - Az.: B 4 RA 34/01 R - Az.: B 4 RA 10/02 R, nach juris). Dieser Rechtsprechung hat sich der 5. Senat des BSG im Ergebnis angeschlossen (vgl. z.B. Urteile vom 15. Juni 2010 - Az.: B 5 RS 16/09 R, B 5 RS 2/09 R). Die Klägerin hat am 1. August 1991 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (nachfolgend ZAVO-techInt, GBl. der DDR Nr. 93 (S. 844)) nicht erfüllt. Dies ist nur dann der Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i.V.m. § 1 Abs. 1 der 2. DB z. ZAVO-techInt drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss am 30. Juni 1990 eine bestimmte Berufsbezeichnung (persönliche Voraussetzung) und eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und die Tätigkeit oder Beschäftigung muss am 30. Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens verrichtet worden sein (betriebliche Voraussetzung vgl. BSG, Urteile vom 29. Juli 2004 - Az.: B 4 RA 4/04 R, 18. Juni 2003 - Az.: B 4 RA 1/03 R; 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 32/01 R, 10. April 2002 - Az.: B 4 RA 10/02 R, alle nach juris).
Die Zuordnung eines VEB zur industriellen Produktion bzw. zum Bauwesen hängt entscheidend davon ab, welche Aufgabe ihm das Gepräge gegeben hat. Der verfolgte Hauptzweck (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - Az.: B 4 RA 18/03 R, nach juris) des VEB muss auf die industrielle, massenhafte und standardisierte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (sog. fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Die Auslegung der Versorgungsordnung durch die Staatsorgane und deren Verwaltungspraxis in der DDR spielt dagegen bei der heutigen Auslegung keine Rolle (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 41/01 R, nach juris). Aus diesem Grund ist allein die Tätigkeit in einem solchen Massenproduktionsbetrieb von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung gewesen und hat die durch die ZAVO-techInt bezweckte Privilegierung der technischen Intelligenz in solchen Betrieben gerechtfertigt (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - Az.: B 4 RA 57/03 R, nach juris). Der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen.
Zu einem solchen Massenproduktionsbetrieb im Bereich des Bauwesens führt das BSG in seinem Urteil vom 8. Juni 2004 - Az.: B 4 RA 57/03 R aus: "Dass nur eine derartige Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art für die DDR von maßgeblicher Bedeutung war, spiegelt sich auch in dem Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen vom 14. Juni 1963 (GBl. II Seite 437) wider. Dort wurde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip ua unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer, selbstständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate sollten danach ua den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von wesentlicher Bedeutung war somit das (Massen-)"Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft. Demgemäß wurde in dem og Beschluss ua unterschieden zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und den Baureparaturbetrieben andererseits, die im Wesentlichen zuständig waren für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten; sie waren im Übrigen Baudirektionen unterstellt."
Der 5. Senat des BSG hat in seinem Urteil vom 19. Juli 2011 im Wesentlichen an diesem Produktionsbegriff festgehalten. Danach fallen unter einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens nur Produktionsdurchführungsbetriebe, die ihr Gepräge durch die Massenproduktion erhalten haben. Die herausragende Bedeutung der Industrie, die auch in der DDR im Sinne der Herstellung von Erzeugnissen auf der Basis industrieller Massenproduktion verstanden wurde, ist allerdings unabhängig davon, ob hierfür der (Wort-) Begriff "fordistisches Produktionsmodell" gebraucht wird. Hiervon wird - ungeachtet ihrer ursprünglichen formellen Zuordnung zum Ministerium für Aufbau - der Sache nach bereits ursprünglich auch die Bauindustrie erfasst. Diese wurde in der DDR zudem in der Folgezeit durchgehend zusammen mit der Industrie den beiden führenden Produktionsbereichen zugeordnet und gemeinsam gegenüber anderen Wirtschaftsbereichen abgegrenzt. Dies gilt jeweils auch und gerade noch nach dem Sprachgebrauch der am 30. Juni 1990 maßgeblichen Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. DDR I, Nr. 38 Seite 355). Eine stark standardisierte Massenproduktion von Bauwerken oder Sachgütern mithilfe spezialisierter, monofunktionaler Maschinen im Sinne dieser Rechtsprechung, hat dem VEB Stadtbau W. bis zum Stichtag am 30. Juni 1990 nicht das Gepräge gegeben. Nach der Gründungsanweisung des Rates der Stadt W. vom 11. Dezember 1963 obliegen dem Vorgängerbetrieb (VEB Baureparaturen) die Durchführung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, sowie die Durchführung der örtlichen volkseigenen Baustoffproduktion. Die Durchführung von Investitionsbauten oblag ihm nur in geringerem Umfang. Schwerpunkt sind nach Nr. 2 des Beschlusses Nr. 106 Baureparaturleistungen. Dem entspricht die Zuordnung des VEB Stadtbau W. im Statistischen Betriebsregister der DDR in die Wirtschaftsgruppe "20270" - Rekonstruktionsbaumaßnahmen und Baureparaturen an Bauwerken der Industrie und Lagerwirtschaft, der Wasserwirtschaft und des Meliorationswesens, der Landwirtschaft, Binnenfischerei und Forstwirtschaft, des Verkehrs, des Post- und Fernmeldewesens, für Wohn- und gesellschaftliche Zwecke. Auch in der Anlage zur "Verfügung über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe vom 29. Juli 1987" (in: Verfügung und Mitteilungen Ministeriums für Bauwesen, 1987 Nr. 3 Seite 32 (Rahmenrichtlinie über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe)) kommt zum Ausdruck, dass Aufgabe der Kreisbaubetriebe nicht die standardisierte Massenproduktion war. Dort heißt es u.a. wie folgt: "I. Aufgabe, Verantwortung und Arbeitsweise der Kreisbaubetriebe, 1. Die Kreisbaubetriebe sind auf der Grundlage der staatlichen Planauflage und der Baubilanz für die Projektierung sowie die qualitäts- und termingerechte Ausführung der ihnen übertragenen Bauaufgaben verantwortlich. Sie sind so auszugestalten, dass sie die Aufgaben als wissenschaftlich-technisches Zentrum des Bauwesens im Kreis voll erfüllen und mit ihren eigenen Kapazitäten Aufgaben des Hoch- und Tiefbaus für die Instandsetzung, Modernisierung, Rekonstruktion und des Ersatzneubaus der Bausubstanz effektiv durchführen können. Die Kreisbaubetriebe haben vorrangig Bauaufgaben zur Verwirklichung des Wohnungsbauprogramms zu erfüllen 3. Die Kreisbaubetriebe sind Leitbetriebe der Erzeugnisgruppe Baureparaturen und Modernisierung der Wohn- und Gesellschaftsbauten sowie das wissenschaftlich-technische Zentrum des Bauwesens im Kreis 5. Für Leistungen der Instandsetzung, Modernisierung und Rekonstruktion sowie des Neubaus, die in Kooperation mit anderen volkseigenen Baubetrieben sowie Baubetrieben anderer Eigentumsformen und Unterstellungen durchgeführt werden, können die Kreisbaubetriebe mit der Wahrnehmung der Hauptauftragsnehmerschaft Bau beauftragt werden. Ausgehend von den wachsenden Anforderungen an die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Baureparaturen und anderen Dienstleistungen sind die Vorzüge der sozialistischen Produktionsverhältnisse umfassend zu nutzen ".
Wenn den Kreisbaubetrieben unter 2. der Rahmenrichtlinie das industrielle Bauen aufgegeben wird, kann sich dies nur auf die in der Rahmenrichtlinie genannten Aufgaben der Kreisbaubetriebe beziehen.
Eine standardisierte Massenfertigung von Bauten ergibt sich letztendlich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin bzw. den Aussagen des Zeugen Sch., Betriebsdirektor des VEB Stadtbau W. seit 1984. Abzustellen ist auf die Verhältnisse zum Stichtag (d.h. 1990). Der Zeuge Sch. hat auf Befragung zum Bau der Wohnanlage "A. Sch." keine Angaben machen können. Sie sollte jedoch laut Beschluss der Stadtverordnetenversammlung W. "Fünfjahrplan 1976-1980" im Jahr 1977 abgeschlossen werden. In den späteren von der Klägerin eingereichten Volkswirtschaftsplänen der Stadt W. aus den achtziger Jahren wird die Wohnanlage nicht mehr erwähnt, so dass der Senat davon ausgeht, dass ihre Fertigstellung erfolgt war. Allenfalls wurden kleine Restarbeiten durchgeführt. Damit bedarf es insoweit keiner weiteren Prüfung.
Soweit der VEB Stadtbau vor 1990 Neubauten in der Stadt W. errichtete, u.a. das Stadthaus am Marktplatz mit Gaststätte "Ratskeller", die Rekonstruktion des Hotels "Russischer Hof" und Ergänzung um einen Anbau, das Laborgebäude für das Institut für Baustoffe, fünf Wohnblöcke in Kranichfeld, die Marktnordseite in W. sowie Bauleistungen bei der Durchführung des Wohnungsbaus in Berlin erbrachte, u.a. beim Bau des Interhotels "Berlin", der Akademie der Künste und als Hauptauftragnehmer beim Umbau des Deutschen Nationaltheater W. tätig war, handelte es sich hierbei offensichtlich nicht um eine Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken. Dies ergibt sich auch aus den Zeugenaussagen des ehemaligen Betriebsdirektors Sch., wonach der VEB Stadtbau W., in dem 22 Gewerke vereint waren, eine Vielzahl von unterschiedlichen Aufgaben im Bereich der Bauwirtschaft, je nach Bedarf übernahm. Er lieferte bei der Neuerrichtung der Wohnanlagen in W. Nord und W. West für das WBK Treppen und erbrachte Ausbauleistungen wie z.B. Maler- und Fliesenarbeiten, Sanitär- und Heizungsinstallationen. Die zuletzt noch im Jahr 1990 fertig gestellten Gebäude an der Marktnordseite in W. wurden jedenfalls teilweise in traditioneller Bauweise und nicht in Plattenbauweise hergestellt. Eine Serienfertigung ergibt sich aus der Zeugenaussage lediglich für die Treppenherstellung und kleineren Bauelemente (Fensterbänke, Gehwegplatten etc.) im Betonwerk.
Eine industrielle, massenhafte und standardisierte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion von Sachgütern, die dem VEB Stadtbau W. das Gepräge gegeben hat, ist ebenfalls nicht nachgewiesen. Soweit die Klägerin eine Großserienfertigung von standardisierten Stahlbauteilen in der Abteilung Ofenbau für das Wohngebiet "A. Sch." W. vorgetragen hat, war die Neuerrichtung dieses Wohngebietes, wie oben ausgeführt, bereits vor 1990 abgeschlossen. Der Ofenbau gab dem VEB Stadtbau W. auch im Übrigen nicht das Gepräge. Weder in den von der Klägerin vorgelegten Auszügen aus den Volkswirtschaftsplänen der Stadt W., den Niederschriften betreffend den Rat der Stadt W. - Stadtbauamt - bzw. der Ständigen Kommission Bauwesen noch den Gründungsunterlagen wird er erwähnt. Laut Aussage des Zeugen Sch. arbeiteten in diesem Bereich 15 bis 20 von ca. 1.400 Mitarbeitern. Insofern kommt es nicht mehr darauf an, ob die Herstellung von 200 bis 300 Öfen überhaupt als massenhafte Fertigung anzusehen wäre. Auch die Herstellung von Treppen, Fensterstürzen, Gehwegplatten und Gehwegborden gab dem Betrieb nicht das Gepräge. Es handelte sich hierbei im Wesentlichen um kleinere Bauelemente. Im herstellenden Betonwerk waren nach der Aussage des Zeugen Sch. an beiden Standorten insgesamt lediglich 120 Arbeitnehmer beschäftigt. Ca. 20 dieser Mitarbeiter fertigten Treppen. Die Fertigung der Schaltschränke hat auch der Zeuge Sch. nicht als wesentlich bezeichnet, was bei ca. 15 - zudem nur teilweise - eingesetzten Mitarbeitern nachvollziehbar ist.
Die industrielle Massenherstellung von Gütern oder Bauwerken war danach grundsätzlich nicht Aufgabe der volkseigenen Kreisbaubetriebe und auch nicht des VEB Stadtbau W ...
Der VEB war auch kein den Produktionsbetrieben gleichgestellter Betrieb nach § 1 Abs. 2 der 2. DB z. ZAVO-techInt, weil dort derartige Betriebe nicht ausdrücklich genannt werden. Die Liste der aufgezählten gleichgestellten Einrichtungen ist abschließend (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – Az.: B 4 RA 23/04 R, nach juris).
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) liegt gegenüber denjenigen, die in das Zusatzversorgungssystem einbezogen wurden, nicht vor. Denn der Einigungsvertragsgesetzgeber war nicht gehalten, bereits in den Versorgungsordnungen angelegte Ungleichbehandlungen nachträglich zu korrigieren (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – Az.: B 4 RA 21/02 R, nach juris). Er durfte an die am 2. Oktober 1990 vorliegenden Versorgungsordnungen im Rahmen der Rentenüberleitung anknüpfen (vgl. BVerfG in BVerfGE 100, S. 138, 193 f.). Soweit sich die Klägerin auf die Einbeziehung von ehemaligen Kollegen beruft, kann sie hieraus keinen Anspruch ableiten. Weder einer möglicherweise fehlerhaften Entscheidung der Beklagten noch den unter Umständen willkürlichen Entscheidungen zu DDR-Zeiten kommt ein Beweiswert hinsichtlich der Qualifizierung des VEB zu. Wegen der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz (sog. Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG), kann sich ein schutzwürdiges Vertrauen nicht auf eine rechtwidrige Verwaltungspraxis gründen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – Az.: B 4 RA 34/03 R, nach juris). Einen Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" gewährt Artikel 3 GG nicht (vgl. z.B. BVerfGE 50, 142, 166).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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