L 3 R 850/10

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 32 R 3758/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 850/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 25. August 2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Regelaltersrente der Klägerin.

Die 1932 geborene Klägerin bezog seit Juni 1983 eine Altersrente aus der Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR). Mit Bescheid vom 28. November 1991 wertete die Beklagte die Rente nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) um und passte die nunmehr als Regelaltersrente gezahlte Rente an, indem ein neuer Monatsbetrag der Rente mit dem ab dem 01. Januar 1992 geltenden aktuellen Rentenwert (Ost) aus den persönlichen Entgeltpunkten (EP [Ost]) errechnet wurde. Die Rente enthielt einen nicht anpassungsfähigen und in gleich bleibender Höhe bis zum 31. Dezember 1995 gezahlten Auffüllbetrag (§ 315a SGB VI) in Höhe von damals 451,06 DM, der ab dem 01. Januar 1996 bei den Rentenanpassungen vermindert wurde.

Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch (vom 30. Januar 1992) rügte die Klägerin eine Kürzung ihrer bisherigen Rente von 602,00 DM auf 438, 74 DM, woraufhin die Beklagte ihr mitteilte (Schreiben vom 16. Juni 1992), dass der Sozialzuschlag bei der Umwertung der Rente nicht mehr vorgenommen worden sei, da keine Angaben über die Höhe des Einkommens vorgelegen hätten.

Mit Schreiben vom 20. November 2002 beantragte die Klägerin, das Vorverfahren weiterzuführen und über ihren Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. November 1991 sowie gegen die Entscheidungen über die Rentenanpassungen zum 01. Juli 2000, 2001 und 2002 zu entscheiden, und trug vor, dass nach den Grundsätzen der Urteile des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff. und 104 ff.) die zugesicherte Zahlbetragsgarantie gem. Art. 30 Abs. 5 EV als Realwertgarantie zustehe und eine Neuberechnung der Rente vorzunehmen sei. Insbesondere sei nach den Grundsätzen der Urteile des BVerfG die Schaffung und schrittweise Liquidierung des Auffüllbetrages verfassungswidrig.

Die Beklagte erteilte, nachdem sie die Klägerin über die Rechtslage informiert hatte (Schreiben vom 13. Januar 2003), die Klägerin aber ihrerseits dem von der Beklagten vorgeschlagenen Ruhen des Verfahrens wegen anhängiger Verfassungsbeschwerden zur Frage der fehlenden Dynamisierung und Abschmelzung der Auffüllbeträge widersprochen hatte, am 16. April 2003 einen Widerspruchsbescheid, mit dem sie den Widerspruch als unbegründet zurückwies. Die Vorschriften der §§ 315 a, 319 a und 319 b SGB VI ließen es nicht zu, von der bei jeder Rentenanpassung ab dem 01. Januar 1996 vorzunehmenden Abschmelzung in Höhe von je einem Fünftel, mindestens 20 DM, abzusehen oder die gewünschte Dynamisierung vorzunehmen. Diese Regelungen seien nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) mit der Verfassung vereinbar (Urteile vom 21. April 1999, B 5/4 RA 25/97 R, und vom 29. Juni 2000, B 13 RJ 29/98 R). Auch die zitierten Entscheidungen des BVerfG vom 28. April 1999 (1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95) würden das Begehren der Klägerin nicht stützen, denn das BVerfG habe sich darin ausschließlich mit der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR befasst, denen die Klägerin nicht angehört habe.

Mit ihrer hiergegen beim Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt und mitgeteilt, dass sich die Klage nun auch gegen die Bescheide zum 01. April und zum 01. Juli 2004 richte und hat unter Einreichung mehrerer, ihre Rechtsansicht darstellender Anlagen beantragt: 1. die Rente aus der SV in entsprechender Anwendung der Zahlbetragsgarantie des Art. 30 (5 und 4) EV festzusetzen und dauerhaft an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen (Gewährung der Zahlbetragsgarantie als Realwertgarantie für SV-Renten entsprechend der Zahlbetragsgarantie für die Bestandsrentner mit zusätzlichen Versorgungsansprüchen), 2. den Auffüllbetrag ab 01.01.1992 und die Rente insgesamt auch zum 01.07.2000 und danach an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen bzw. anzugleichen, 3. die sich aus den Berechnungen ergebenden Beträge zu vergleichen; der höchste Betrag ist zu leisten sowie an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen,

und hilfsweise angeregt, dem BVerfG die Fragen zu Entscheidung vorzulegen,

ob die Verweigerung der Zahlbetragsgarantie des Art. 30 (5) EV, die "einheitliche Dynamisierung" in Ost und West und der Verzicht auf die Angleichung zum 01.07.2000 zulässig sind, ob diese Eingriffe in das in die Bundesrepublik Deutschland in Form von Alterssicherungsansprüchen mitgebrachte Eigentum der Klägerin und die Beseitigung der dem GG entsprechenden Grundsätze des EV, nach denen die Ansprüche kontinuierlich weiter bestehen, sowie, ebenso wie die Ansprüche des Klägers im Ausgangsverfahren für das Leiturteil des BVerfG vom 28.04.1999 (BVerfGE 100, 1 ff.) unter Eigentums-, realem Bestands- und dauerhaftem Vertrauensschutz stehen, den EV, das GG (bes. Art. 14) und die EMRK verletzten und ob für Bürger, die ihre Ansprüche rechtmäßig in der DDR erworben haben, ein von dem Recht der Alterssicherung in Deutschland dauerhaft abweichendes Sonderrecht Ost geschaffen werden durfte oder ob diese Eingriffe in das Eigentum und die diskriminierenden Andersbehandlungen der Bürger aus der DDR verboten sind und die vorliegende Verfahrensweise das GG (bes. Art. 14 und 3 sowie 19 GG) und die EMRK verletzen.

Das SG Berlin hat mit Beschluss vom 03. Februar 2004 das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerden zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Abschmelzung des Auffüllbetrages nach § 315 a SGB VI angeordnet.

Nach Zurückweisung der Verfassungsbeschwerden beantragte die Klägerin, die Klage im Hinblick auf das bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anhängige Musterverfahren (Betreff-Nr. 19341/05) weiter ruhen zu lassen, und regte außerdem eine erneute Überprüfung der zu entscheidenden Rechtsfragen seit Verabschiedung des RÜG unter Zugrundelegung neuerer Untersuchungen und Veröffentlichungen zur unzureichenden und enteignenden Umsetzung und Überführung der Ansprüche aus den sozialen Sicherungssystemen der DDR in die bundesdeutsche Rentenversicherung an.

Die Beklagte hat in Umsetzung des Urteils des BSG vom 20. Juli 2005 (B 13 RJ 17/04 R) am 23. September 2008 einen Rentenbescheid über die Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab dem 01. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts erteilt und ausgeführt, dass die Gewährung eines nicht dynamisierten "statischen" Auffüllbetrages und dessen Abschmelzung (§ 307 a Abs. 1 i. V. m. § 315 a Sätze 1, 4, 5 SGB VI) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden seien. Nach der Entscheidung des BSG dürften jedoch die Erhöhungsbeträge, die sich aus der Neubewertung von Kindererziehungszeiten nach § 397 d SGB VI zum 01. Juli 2000 ergeben hätten, nicht mehr auf die Auffüllbeträge nach § 315 a SGB VI angerechnet werden.

Die Klägerin hat beanstandet, dass die Beklagte das Urteil des BSG nur für das Jahr 2000, aber nicht für die vorausgegangenen und die folgenden Zeiträume umgesetzt habe und weiterhin zu ihrer Rechtsposition zur unzureichenden Umsetzung ihrer in der DDR erworbenen Ansprüche durch den Gesetzgeber vorgetragen.

Das SG Berlin hat mit Gerichtsbescheid vom 25. August 2010 die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte die Altersrente der Klägerin nach der mit Bescheid vom 23. September 2008 erfolgten Neufeststellung in zutreffender Höhe festgestellt habe. Die Systementscheidung des Gesetzgebers, d. h. die Überführung der in der DDR erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung in die gesetzliche Rentenversicherung in Form einer Ersetzung durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Versorgungsleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen, begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, 1 BvL 32/95, und 1 BvR 2105/95, in BVerfGE 100, 1 ff.). Einen Verstoß gegen europäisches Recht habe der EGMR in seiner Entscheidung vom 25. September 2007 (Az. 12923/03) ausdrücklich verneint. Soweit die Klägerin geltend mache, die mit der Höherbewertung der Kindererziehungszeit zusammenfallenden Rentenanpassungen führten zu einer fehlerhaften Abschmelzung des Auffüllbetrages, sei dies unzutreffend. Gem. § 307 d Satz 5 SGB VI erfolge die Höherbewertung der Kindererziehungszeiten stufenweise für Zeiten vom 01.07.98 – 30.06.99, vom 01.07.99 – 30.06.00 sowie vom 01.07.00 an. Dies sei von der Beklagten zutreffend umgesetzt worden, die persönlichen EP Ost erhöhten sich insoweit ab dem 01.07.98, 01.07.99 und 01.07.00 stufenweise von 75 % auf 100 % der pauschalen persönlichen Entgeltpunkte. Soweit diese Erhöhung in der ersten Phase des Abschmelzungsprogramms des § 315 a Satz 4 SGB VI auch bei der Verminderung des Auffüllbetrages herangezogen worden sei, sei dies nicht zu beanstanden. In der ersten Phase der Abschmelzung der Zusatzleistung des Auffüllbetrages stünden alle seit dem 01.01.96 wirksam gewordenen Erhöhungen des Geldwertes des Rechts auf SGB VI-Rente zur Verfügung, soweit sie im jeweiligen Abschmelzungsschritt 1/5 des Wertes des Rechts auf den Auffüllbetrag nicht überschritten. Das Gesetz ordne keine Differenzierung danach an, aus welchen Gründen sich der Geldwert des Rechts auf Rente in diesem Zeitraum erhöht habe. Es sei nicht verfassungsrechtlich geboten, Rangstellenwerterhöhungen aufgrund einer Neubewertung von Kindererziehungszeiten für die Betroffenen günstiger zu behandeln als z. B. Rangstellenwerterhöhungen infolge von Beitragszahlungen (BSG, Urteil vom 16.11.00, B 4 RA 68/99 R). Dagegen greife in der zweiten Phase das Abschmelzungsprogramm des § 315 a Satz 5 SGB VI. Der verbliebene Auffüllbetrag werde bei den folgenden Rentenanpassungen nur im Umfang der Wertsteigerung des Rechts auf Rente abgeschmolzen, d. h. nur um die dadurch bedingten Erhöhungen des Wertes des Rechts auf Rente. Andere Erhöhungen des Geldwertes des Rechts auf Rente (z. B. eine Änderung der Rangstelle durch Neubewertung der Kindererziehungszeiten) führten in der zweiten Phase nach § 315 a Satz 5 SGB VI nicht mehr zur Abschmelzung des Auffüllbetrages (BSG, a. a. O., fortgeführt durch Urteil vom 20.07.05, B 3 RJ 17/04 R). Auch dies habe die Beklagte zutreffend berücksichtigt. Die Erhöhung der monatlichen Rente ab 01. Juli 2000 betrage gegenüber dem 01. Juli 1999 7,95 EUR, demgegenüber erfolge eine Abschmelzung des Auffüllbetrages nur i. H. v. 3,75 EUR, so dass die nach § 307 d SGB VI erfolgte Neubewertung der Kindererziehungszeiten bei der Abschmelzung des Auffüllbetrages unberücksichtigt geblieben sei. Soweit die Klägerin geltend mache, dies sei nur im Jahre 2000, nicht jedoch für die nachfolgenden Rentenanpassungen umgesetzt worden, entspreche dies der Vorgabe des Gesetzgebers. Eine weitergehende Auslegung des § 315 a Satz 5 SGB VI in der Form, dass die zum 01. Juli 2000 erfolgte letzte stufenweise Erhöhung der Neubewertung der Kindererziehungszeiten auch für künftige Rentenanpassungen unberücksichtigt bleibe, könne weder dem Gesetzeswortlaut noch der gesetzgeberischen Intention entnommen werden.

Mit ihrer Berufung bekräftigt die Klägerin weiterhin ihre Ansicht, dass das RÜG verfassungs- und menschenrechtswidrig sei, verweist auf fehlerhafte tatsächliche Grundlagen, wie ein fehlerhaftes Datengerüst und fehlerhafte Darstellungen der Sach- und Rechtslage in der DDR. Auch in neueren Gerichtsentscheidungen würden ohne Berücksichtigung der Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Enteignung und die Entrechtung der ehemaligen DDR-Bürger auf dem Gebiet der Alterssicherung die längst überholten Positionen des RÜG und des BSG - unter anderem zur Liquidierung der Zahlbetragsgarantie und der Abschmelzung der Auffüllbeträge - als Teil der angeblich herrschenden Meinung zugrunde gelegt. Auch das BVerfG habe in dem Auffüllbetragsbeschluss vom 11. Mai 2005 an dieser Rechtsauffassung ohne schlüssige Begründung und ohne Feststellungen zu den tatsächlichen Auswirkungen der Maßnahmen zur Abschaffung der Garantien des EV festgehalten. Es lägen aber mittlerweile neue Erkenntnisse über die Ungerechtigkeiten bei der Alterssicherung Ost und neue Entscheidungsgrundlagen vor, so sei u. a. auf die Ausführungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen Deutschland in seinen "Abschließenden Bemerkungen vom 20.05.2011" hinzuweisen.

Die im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Klägerin hat schriftsätzlich unter Bezugnahme auf die Anträge aus der ersten Instanz beantragt:

den Gerichtsbescheid vom 25. August 2010 aufzuheben und den Bescheid vom 28.11.1991 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2003 sowie die Entscheidungen über die Rentenanpassungen/-angleichungen Ost an West seit dem 01. Januar 1992 sowie alle im Laufe des Verfahrens erteilten Rentenbescheide abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihr ein höheres Alterseinkommen aus den von ihr in ihrem Arbeitsleben rechtmäßig erworbenen Anwartschaften auf Ansprüche auf ein angemessenes Alterseinkommen ab Rentenbeginn zu gewähren. Der Anspruch auf Renten aus der SV sei in seiner realen Höhe zu berücksichtigen und an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen, in der diese Ansprüche auf Altersversorgung in der DDR rechtmäßig erworben und als Eigentum in die Bundesrepublik Deutschland mitgebracht wurden.

Ihr seien der Zahlbetragsschutz des EV sowie ein angemessener Eigentums-, realer Bestands- und dauerhafter Vertrauensschutz zu gewähren. Dazu seien insbesondere 1. ihr Eigentum, das sie in Form von Ansprüchen und Anwartschaften aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland mitgebracht hat, umfassend zu achten, die Ansprüche auf Renten aus der SV seien in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des EV zum 31.12.91 erhöht um 6,84 % und ab 01.07.90 angepasst wie die Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet zu bestimmen, wie sie vom EV für Bestandsrentner vorgesehen und vom BVerfG (BVerfGE 100, 1 ff.) bestätigt worden seien. 2. Bei der Vergleichsberechnung nach § 307 a SGB VI seien alle rentenrechtlichen Zeiten zu berücksichtigen, die bereits mit Verwaltungsakt (Bescheid vom 17.03.1983) bestandskräftig festgestellt worden seien. 3. Die Anpassungen der Rente sowie die Rentenangleichung Ost an West seit dem 01.01.1992 seien nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG unter Berücksichtigung des BSG-Urteils B 13 RJ 17/04 R durchzuführen, wobei zu berücksichtigen sei, dass der Anspruch auf die "Anpassung Ost" nach dem Leiturteil des BVerfG vom 28.04.99 unter Eigentumsschutz steht (BVerfGE 100, 1, 44, 54), wobei die Anpassung die jährliche Inflationsrate nicht unterschritten werden dürfe (B 4 RA 120/00). 4. Die sich aus den unterschiedlichen Berechnungsarten des Alterseinkommens ergebenden Resultate seien zu vergleichen; der höchste Betrag sei zu zahlen.

Die Klägerin beantragt des Weiteren, Beweis zu folgenden Fragen erheben:

1. Wie hätte sich der Wert des Alterseinkommens der Klägerin bei entsprechender Anwendung der Realwertgarantie (Inflationsschutz) seit 1996 bis heute entwickelt? 2. Wie hätte sich der Wert des Alterseinkommens bei entsprechender Anwendung der Realwertgarantie sowie der im Einigungsvertrag vorgegebenen Angleichung der Renten Ost an West entwickelt? 3. Werden mit dem Ziel der Rentenangleichung der Bundesregierung bis zum Jahr 2030 die Vorgaben des Einigungsvertrages in Art. 30 Abs. 5 erfüllt? 4. Um welchen durchschnittlichen Wert müssten die Rentenwerte Ost an West jährlich angeglichen werden, damit das Ziel der Bundesregierung überhaupt erreicht werden kann? 5. Wie sind die durchgeführten Rentenanpassungen sei 1996 mit den Vorgaben des Einigungsvertrages, des Grundgesetzes sowie dem Ziel der Bundesregierung zu bewerten? 6. Greifen nach den Entscheidungen des BVerfG vom 26.07.2007 (1 BvR 824/03) und des BSG vom 31.07.2002 (B 4 RA 120/00) die Gesetze zu den Rentenanpassungen bzw. deren Unterlassung seit dem Jahr 1996 bis heute in ihrer Gesamtheit in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ein?

Die Klägerin beantragt, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen sowie die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Durch Beschluss des Senats vom 23. Mai 2012 ist der Rechtsstreit gemäß § 153 Abs. 5 SGG der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte gemäß §§ 153 Abs. 1, 126 SGG ohne die der mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2012 ferngebliebene Klägerin verhandeln und entscheiden, nachdem sie in der ihr ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf eben diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.

Zwar bestehen Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Anträge der Klägerin, denen es an Bestimmtheit und Eindeutigkeit mangelt, allerdings ist das Gericht gemäß § 123 SGG nicht an die Fassung der von der Klägerin gestellten Anträge gebunden. Die Beklagte hat sich in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen zu dem Recht auf den Auffüllbetrag und dem Umfang seiner Abschmelzung verhalten. In Auslegung des Begehrens der Klägerin geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin über diesen Streitgegenstand hinaus die Gewährung einer höheren Rente insgesamt begehrt.

Mit diesem Begehren kann die Berufung jedoch keinen Erfolg haben. Das SG Berlin hat in seinem Gerichtsbescheid vom 25. August 2010 die Klage zu Recht abgewiesen und ausgeführt, dass die Beklagte die Altersrente der Klägerin mit dem - den Bescheid vom 28. November 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. November 1999 ersetzenden und zum Gegenstand des Klageverfahrens (§ 96 Abs. 1 SGG) gewordenen - Rentenbescheid über die Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab 01. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts vom 23. September 2008 in zutreffender Höhe neu festgestellt habe. Das Gericht schließt sich den Ausführungen des SG Berlin, das Bezug auf die einschlägigen Entscheidungen des BSG nimmt (Urteile vom 16. November 2000, B 4 RA 68/99 R, sowie vom 20. Juli 2005, B 13 RJ 17/04 R, beide in juris), im vollen Umfang an und nimmt zunächst darauf Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die streitgegenständlichen Bescheide vom 28. November 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. November 1999 in Gestalt des Rentenbescheides vom 23. September 2008 haben mit Wirkung zum 01. Januar 1992 die Rechte der Klägerin auf Altersrente nach der Rentenverordnung der DDR durch ein Recht auf Altersrente nach § 48 SGB VI ersetzt. Bei der Festsetzung des Wertes dieses Rechts (Monatsbetrag der Rente i. S. des § 64 SGB VI) wurden die persönlichen EP nach § 307 a SGB VI ermittelt. Die versicherungs- und leistungsrechtlichen Voraussetzungen dieser Altersrente richten sich seit dem 01. Januar 1992 ausschließlich nach dem SGB VI (§§ 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 102 Abs. 4 Satz 1 SGB VI). Die Rentenbescheide enthalten des weiteren ein von der SGB VI-Rente unabhängiges und eigenständiges Recht auf eine Zusatzleistung nach § 315 a SGB VI, den sog. Auffüllbetrag, der dem in Art. 30 Abs. 5 Satz 2 EV normierten Vertrauensschutz zur Vermeidung einer rechtlichen und wirtschaftlichen Schlechterstellung durch die Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV)) Rechnung trägt. Das Recht auf den Auffüllbetrag (§ 315 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI) ist ein gesonderter Streitgegenstand (BSG, Urteil vom 06. März 2003, B 4 RA 13/02 R, in juris). Ein Auffüllbetrag wurde geleistet, wenn der für den Berechtigten ermittelte Monatsbetrag der Rente für Dezember 1991 niedriger war als der für denselben Monat ausgezahlte und nach dem am 31. Dezember 1991 geltenden Recht oder nach § 302a Abs. 3 weiterhin zustehende Rentenbetrag einschließlich des Ehegattenzuschlags. Der Auffüllbetrag wurde in Höhe der Differenz und statisch geleistet und ab dem 01. Januar 1996 abgeschmolzen (§ 315 a Satz 4f SGB VI). Bei den Auffüllbeträgen handelte es sich um eine Zusatzleistung, die in Fortführung und Erweiterung des sich aus Art. 30 EV ergebenden Vertrauensschutzgedankens die Vermeidung einer wirtschaftlichen Schlechterstellung der von der Rentenüberleitung im Beitrittsgebiet erfassten Rentner der früheren DDR bezweckte (BSG a. a. O.). In der zweiten Phase, ab dem 01. Januar 1996, wurde der Auffüllbetrag schrittweise und unter Verrechnung mit der Steigerung der Renten aus allgemeinen Rentenanpassungen wieder abgeschmolzen (§ 315 a Satz 4 f. SGB VI). Die Abschmelzung ab dem 01. Januar 1996 erfolgte zunächst in fünf mit der Rentenanpassung gekoppelten Stufen (§ 315 a Satz 4 SGB VI), also mit den Rentenanpassungen zum 01. Januar 1996 und jeweils zum 01. Juli der Jahre 1996 bis 1999. Nach § 315 a Satz 5 SGB VI wurde ein danach noch verbleibender Auffüllbetrag bei den folgenden Rentenanpassungen im Umfang dieser Rentenanpassungen abgeschmolzen. Mit dieser Regelung verfolgte der Gesetzgeber das Ziel einer Abschmelzung solcher Rentenleistungen, die auf strukturellen Eigenarten der Sozialversicherung der DDR beruhten. Die Beitragszahler in den alten und neuen Bundesländern sollten auf längere Sicht von der Finanzierung solcher Vorteile des Rentenversicherungssystems der DDR entlastet werden, die ihnen im System des SGB VI nicht mehr zugute kommen konnten (BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2005, 1 BvR 368/97, in juris). In Gegensatz zur ersten Abschmelzungsphase, in der bis 1999 auch die sich durch die Höherbewertung von Kindererziehungszeiten ergebenden höheren Beträge zur Abschmelzung der gewährten Auffüllbeträge führten (§ 315 a Satz 4 SGB VI), erfolgte in der zweiten Abschmelzungsphase die Begrenzung der Abschmelzung des Auffüllbetrags nur im Umfang der Rentenanpassungen (§ 315 a Sätze 4 und 5 SGB VI). Aus anderen Gründen erfolgte Rentenerhöhungen, wie im Streitfall die Rentenerhöhung durch eine Neubewertung der Kindererziehungszeiten (§ 307 d SGB VI), unterlagen nach der Rechtsprechung des BSG nicht der Abschmelzung der Auffüllbeträge nach § 315 a Satz 5 SGB VI (Urteile vom 16. November 2000, B 4 RA 68/99 R, sowie vom 20. Juli 2005, B13 RJ 17/04 R, beide in juris).

Diese Vorgaben hat die Beklagte mit ihrem streitgegenständlichen Bescheid vom 23. September 2008 auch berücksichtigt und hat, entsprechend der vorbezeichneten Urteile des BSG, bei der zum 01. Juli 2000 vorgenommenen Abschmelzung des Auffüllbetrags die sich durch die Höherbewertung der Kindererziehungszeiten ergebende Rentenerhöhung nicht auf den gewährten Auffüllbetrag angerechnet.

Entgegen der Auffassung der Klägerin lassen die Vorschriften der §§ 315 a, 319 a und 319 b SGB VI es weder zu, von der Abschmelzung abzusehen noch die gewünschte Dynamisierung vorzunehmen, denn beim Auffüllbetrag handelt es sich um eine statische Zusatzleistung, die nicht anzupassen ist (BSG, Urteile vom 21. April 1999, B 5/4 RA 25/97 R, und vom 29. Juni 2000, B 13 RJ 29/98 R). Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden, die sich u. a. auch gegen die Nichtdynamisierung des Auffüllbetrages und dessen Abschmelzung ab dem 01. Januar 1996 gerichtet haben, zurückgewiesen und die Regelung des § 315 a SGB VI ausdrücklich als für vereinbar mit dem Grundgesetz (GG) bezeichnet (BverfG, Beschluss vom 11. Mai 2005, 1 BvR 368/97, in juris). Verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen würden dadurch nicht verletzt. Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG liege nicht vor, denn dessen Schutzbereich erstrecke sich allein auf die nach Maßgabe des EV ausgestalteten und als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung (st. Rechtsprechung des BVerfG seit dem Urteil vom 28. April 1999, 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95, in juris). Die Entscheidung des Gesetzgebers, den Unterschiedsbetrag zwischen der den Beteiligten im Dezember 1991 zustehenden Bestandsrente und der nach dem SGB VI geleisteten Rente als Auffüllbetrag bis zum 31. Dezember 1995 ohne Anpassung nach § 63 Abs. 7 SGB VI, also statisch, zu gewähren und danach nach Maßgabe des § 315 a Satz 1, 4 und 5 SGB VI abzuschmelzen, entspreche den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 GG, denn sie diene einem Gemeinwohlzweck und genüge dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung einer schrittweisen Abschmelzung solcher Rentenleistungen, die auf strukturellen Eigenarten der Sozialversicherung der DDR beruhten, zulässigerweise auch das Ziel verfolgt, die Beitragszahler in den alten und den neuen Bundesländern auf längere Sicht von der Finanzierung solcher Vorteile des Rentenversicherungssystems der DDR zu entlasten, die ihnen im System des SGB VI nicht mehr zugute kommen konnten.

Die in § 315 a Satz 1, 4 und 5 SGB VI vorgesehenen Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der Rechtseinheit seien auch erforderlich und geeignet, diese herbeizuführen. Ohne die Einbeziehung der Bestandsrenten wäre die Einheit der gesetzlichen Rentenversicherung zeitlich weit hinausgeschoben worden. Die Maßnahmen seien auch verhältnismäßig, denn die Höhe des am 31. Dezember 1991 den Berechtigten zustehenden Zahlbetrags auf eine Reihe sei von überdurchschnittlich hohen Sonderanpassungen in den Jahren 1990 und 1991 zurückgegangen. Die zum 31. Dezember 1991 verfügbaren Auffüllbeträge seien zudem auch deshalb vergleichsweise hoch, weil die beitragsfreien Zurechnungszeiten des Rentenrechts der DDR bei diesen Rentenanpassungen wie Arbeitszeiten behandelt worden seien.

Mit der ab 1996 schrittweise und unter Verrechnung mit der Steigerung der Renten aus allgemeinen Rentenanpassungen erfolgten Abschmelzung der Auffüllbeträge nach § 315 a Satz 1 und 4 SGB VI habe der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, die die Bestandsrenten im Rahmen des Systemwechsels in behutsamer Weise an das neue Recht herangeführt habe. Zum Zeitpunkt des Einsetzens des Abschmelzungsprozesses seien die Zahlbeträge der Renten in Ostdeutschland erstmalig höher als diejenigen im sonstigen Bundesgebiet gewesen (103 % der an Frauen und Männer in den alten Ländern gezahlten Renten, vgl. Stephan, DangVers 1999, 546, 550). Da die Abschmelzung in fünf mit der Rentenanpassung gekoppelten Stufen erfolgt sei, sei diese für den einzelnen Betroffenen mit einer unzumutbaren Härte nicht verbunden gewesen. § 315 a Satz 5 SGB VI trage zudem der Möglichkeit Rechnung, dass auch nach fünf Rentenanpassungen noch ein abzuschmelzender Teil der Altersversorgung vorhanden sei.

Eine Pflicht des Gesetzgebers zur Dynamisierung der Auffüllbeträge kann entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht der Rechtsprechung des BVerfG zu den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen entnommen werden. Die Erwägungen, aufgrund derer das BVerfG eine gesetzliche Pflicht zur Dynamisierung der Bestandsrenten von Angehörigen dieser Versorgungssysteme angenommen hat, sind auf ihren Fall nicht übertragbar. In den dort entschiedenen Verfahren fand bereits ab 1992 eine Verrechnung von Rentenerhöhungen mit dem garantierten Zahlbetrag statt. Ohne eine Anpassung der Zahlbeträge wäre der Abstand in der Versorgungshöhe zwischen den Mitgliedern von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen einerseits und den Pflichtversicherten und den zusätzlich in der FZR Versicherten andererseits deutlich verringert worden. Eine solche Nivellierung hat aber der EV nicht gewollt. Die Dynamisierung der Renten von Mitgliedern der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme gleicht zudem spezifische Nachteile aus, welche dieser Personenkreis im Zuge der Entwicklung der Renten in den Jahren 1990 und 1991 hinnehmen musste (vgl. zu allem BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2005, 1 BvR 368/97, in juris).

Die Vorschrift des § 315 a Satz 1 und 4 SGB VI verletzt auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Im Rahmen der Überleitung von Renten aus einem System der Rentenversicherung in ein anderes System genügt es den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Überleitung ein sachgerechtes Konzept zu Grunde liegt und sich die Regelung in dieses Konzept einfügt. Es ist durch den Gleichheitssatz nicht geboten, einzelne den Beschwerdeführern aufgrund ihrer individuellen Rentenbiographie nachteilige Regelungen isoliert einer Prüfung dahingehend zu unterwerfen, ob sie gemessen an diesem Maßstab im Vergleich zu anderen vom Systemwechsel betroffenen Normadressaten gerechtfertigt sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in einem so komplexen Zusammenhang wie dem Wechsel eines Rentenversicherungssystems eine Gesamtbetrachtung der Vor- und Nachteile dieses Wechsels den gleichheitsrechtlichen Anforderungen des Grundgesetzes angemessen ist, und ganz besonders, wenn der Systemwechsel durch die einzigartige Aufgabe der juristischen Bewältigung der Wiederherstellung der Deutschen Einheit veranlasst gewesen ist (BverfG, Beschluss vom 11. Mai 2005, 1 BvR 368/97, in juris).

Soweit die Klägerin darüber hinaus eine weitere Angleichung der Renten im Beitrittsgebiet an die diejenigen im Gebiet der alten Bundesländer durch Anpassung des aktuellen Rentenwertes (Ost) an den aktuellen Rentenwert begehrt, hat das Gericht ebenso wenig verfassungsrechtliche Bedenken gegen die bestehende Regelung wie das SG. Ergänzend zu den Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen seines Gerichtsbescheides vom 25. August 2010, auf welche hier ebenfalls nach § 153 Abs. 2 SGG verwiesen sei, soll angemerkt werden, dass bisher eine Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - wie in § 254 b SGB VI vorausgesetzt - nicht erfolgt ist. Hierbei ist nicht auf den Vergleich einzelner Bundesländer untereinander abzustellen, sondern auf die jeweiligen Durchschnittswerte aller "Alt"-Bundesländer bzw. aller "Neu"-Bundesländer. Dies entspricht der Konzeption des Gesetzgebers und ist nach wie vor verfassungsgemäß (LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 15. Dezember 2011, L 22 R 688/11, und vom 23. Februar 2012, L 22 R 478/11, in juris). Ausweislich einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage von der Fraktion DIE LINKE im Bundestag vom 13. Juli 2010 haben sich die Bruttolöhne und Gehälter je Arbeitnehmer von 1991 bis 2009 für West- und Ostdeutschland so entwickelt, dass - wenn man die Bruttolöhne und Gehälter je Arbeitnehmer in Gesamtdeutschland = 100 setzt - die Bruttolöhne und Gehälter je Arbeitnehmer in Westdeutschland 1991 einen Wert von 109,8, in Ostdeutschland hingegen einen von 56,4 erreichten. Bis 2009 haben sich die Werte in der Form verändert, dass Westdeutschland mit 103,0 über dem gesamtdeutschen Durchschnitt liegt, während Ostdeutschland einen Wert von 82 erreicht. Die Bruttolöhne und Gehälter je Arbeitnehmer betrugen in den alten Bundesländern 2009 je Arbeitnehmer 28.479 Euro, in den neuen Bundesländern nur 22.667 Euro (vgl. Tabelle Anlage 1 der BT-Drucksache 17/2572, Seite 4). Auch das Bruttoinlandsprodukt je Einwohner in den neuen Bundesländern liegt unter dem westdeutschen Niveau und ist von 42,9 % im Jahr 1991 auf 73,0 % im Jahre 2009 gestiegen. Im Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der deutschen Einheit 2010" (herausgegeben vom Bundesministerium des Innern) wird für den Zeitraum von 2000 bis 2008 zwar von einem nachhaltigen Wachstumskurs berichtet, wobei das Bruttoinlandsprodukt je Einwohner in den neuen Bundesländern in diesem Zeitraum um 3,7 Prozentpunkte auf knapp 71% des westdeutschen Durchschnittsniveaus gestiegen sei; pro Kopf gerechnet hat sich das Bruttoinlandsprodukt zwischen 2000 und 2008 in den neuen Bundesländern um 14,5%, in den Alt-Bundesländern dagegen nur um 9,2% erhöht. 2009 ist das Bruttoinlandsprodukt je Einwohner infolge der schwächeren Betroffenheit Ostdeutschlands durch die Wirtschafts- und Währungskrise auf 73% des westdeutschen Niveaus gestiegen; es betrug je Einwohner in den neuen Bundesländern im Jahre 2009 22.702,00 Euro und in den alten Bundesländern 31.086,00 Euro (vgl. Tabelle 2.1 "Wichtige gesamtwirtschaftliche Daten im Ost-West-Vergleich", Jahresbericht, Seite 3, 76). Auch die Vergleichsdaten für die Entwicklung der Produktivität (in Ostdeutschland im Jahre 2000 76% des westdeutschen Niveaus, im Jahre 2009 81% des westdeutschen Niveaus), der Bruttowertschöpfung des verarbeitenden Gewerbes pro Erwerbstätigem (im Jahre 2000 72% des westdeutschen Niveaus, 85% des westdeutschen Niveaus in 2009), der Exportquote (im Jahre 2000 56%, in 2009 73% des westdeutschen Niveaus), der Selbständigenquote (84% des westdeutschen Niveaus in 2000, 106% im Jahr 2009) oder des Kapitalstocks pro Beschäftigtem (für das Jahr 2000 78% des westdeutschen Niveaus, 85% im Jahr 2009) zeigen die fortbestehenden strukturellen Unterschiede auf (Tabelle 3, Seiten 76, 77 des Jahresberichts 2010).

Diese bestehenden Unterschiede gelten auch für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch dort ist es zu einem Anpassungsprozess gekommen, der aber noch nicht zu einer vollständigen Angleichung geführt hat. Im Ergebnis hat sich die Relation der Renten Ost von 40,3% des Westniveaus am 01. Juli 1990 auf 88,7% seit dem 01. Juli 2009 verbessert; die monatlich verfügbare Rente in den neuen Bundesländern stieg von 344,00 Euro auf rund 977,00 Euro, in den alten Bundesländern stieg sie im selben Zeitraum von 852,00 Euro auf rund 1.111,00 Euro (vgl. Seiten 105, 106 Jahresbericht 2010). Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt seit dem 01. Juli 2009 24,13 Euro; der entsprechende Wert im Westen beträgt 27,20 Euro. Der Hochwertungsfaktor für das Jahr 2010 beträgt 1,1889. Gleichwohl liegen die durchschnittlichen Zahlbeträge bei den Versichertenrenten (tatsächliche Renten nach SGB VI und nach RÜG) in den ostdeutschen Ländern sowohl bei den Männern mit durchschnittlich 1.019,00 Euro als auch bei den Frauen mit 700,00 Euro über denjenigen in den alten Ländern mit durchschnittlich 969,00 Euro für Männer und 500,00 Euro für Frauen (Stand: 31. Dezember 2009), was aber nicht aus einer Angleichung der Bruttolöhne und –gehälter folgt, sondern vor allem aus den überwiegend geschlossenen Erwerbsbiografien der heutigen Rentnerinnen und Rentner in den ostdeutschen Bundesländern; diese tragen insbesondere bei den Frauen zu höheren durchschnittlich verfügbaren Versichertenrenten bei (Seite 105, 106 des Jahresberichts 2010).

Für die Verfassungsmäßigkeit der Festlegung unterschiedlicher aktueller Rentenwerte auch zum heutigen Zeitpunkt spricht im Übrigen die Hochwertung der erzielten Entgelte im Beitrittsgebiet mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI, mit denen eine nachteilige Wirkung der geringeren Arbeitsverdienste in den neuen Bundesländern bei einer späteren Rente verhindert wird. Dadurch wird sichergestellt, dass ein Durchschnittsverdiener Ost bei Erreichen einheitlicher Einkommensverhältnisse und dann gleich hohen aktuellen Rentenwerten auch für die vor Erreichen einheitlicher Einkommensverhältnisse liegenden Beitragszeiten einen gleich hohen Rentenbetrag erhält wie ein Durchschnittsverdiener in den alten Bundesländern (vgl. die Beispiele in BT-Drucksache 17/2572, Seite 4).

Nach alledem ist eine Angleichung in dem Sinne, dass der aktuelle Rentenwert (Ost) entfällt und stattdessen der aktuelle Rentenwert zur Anwendung kommt, nicht verfassungsrechtlich geboten (BSG, Urteil vom 14. März 2006, B 4 RA 41/04 R, in juris). Unter Berücksichtigung der weiterhin bestehenden Unterschiede in den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse, darin eingeschlossen das allgemeine Preis- und Lohnniveau, ist weder das Angleichungsgebot des Art. 30 Abs. 5 Satz 3 EV noch der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt (vgl. auch Beschluss des BVerfG vom 12. Februar 2003 zur Beamtenbesoldung Ost im Jahr 2003, 2 BvL 2/00, in juris). Es ist nicht ersichtlich, dass sich hieran seither wesentlich etwas geändert hätte (BSG, Urteil vom 13. November 2008, B 13 R 129/08 R, in juris). Im Ergebnis werden somit bei gleichen Löhnen in den neuen Bundesländern höhere Rentenanwartschaften erworben als in den Alt-Bundesländern. Zudem sorgt die Schutzklausel des § 255 a Abs. 2 SGB VI dafür, dass es ausgeschlossen ist, dass sich das Verhältnis des aktuellen Rentenwertes (Ost) zum aktuellen Rentenwert verschlechtert.

Soweit die Klägerin sich schließlich auf den Bericht des Economic and Social Council der Vereinten Nationen vom 20. Mai 2011 stützt, ergibt sich hieraus angesichts des oben dargestellten Sachverhaltes keine andere Beurteilung. Insbesondere kommt diesem Bericht keinerlei Rechts- bzw. Bindungswirkung zu. Zu einer Beweiserhebung fühlte das Gericht sich ebenso wenig gedrängt. Es mangelt den Anträgen der Klägerin an Bestimmtheit bei der Angabe der Tatsachen und Beweismittel, mit denen ein bestimmter Sachverhalt geklärt werden soll, und es fehlt ihnen unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen auch die Entscheidungserheblichkeit.

Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Das Gericht hat davon abgesehen, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zum Teil zu erstatten. Zwar hat die Beklagte in dem Änderungsbescheid vom 23. September 2008 eine im Vergleich zum Rentenbescheid vom 28. November 1991 höhere Rente ermittelt. Gleichwohl kann bei der nach freiem richterlichen Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung auch berücksichtigt werden, ob nach der zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsentscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage begründeter Anlass zur Klageerhebung gegeben war (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 10. Aufl. 2012, § 193 Rz 12 b). Hierbei hat das Gericht berücksichtigt, dass das Klageverfahren nicht hätte durchgeführt werden müssen, wenn die Klägerin sich nicht dem Angebot der Beklagten, das Verwaltungsverfahren bis zur Entscheidung des BVerfG in anhängigen Verfassungsbeschwerden zur Frage der fehlenden Dynamisierung und Abschmelzung der Auffüllbeträge nach §§ 315 a, 319 a und 319 b SGB VI ruhen zu lassen, widersetzt hätte. Hinzu kommt, dass die Beklagte im sozialgerichtlichen Verfahren in Umsetzung der Entscheidungen des BSG vom 20. Juli 2005 (B 13 RJ 17/04 R) und des BVerfG vom 11. Mai 2005 (1 BvR 368/97, 1 BvR 1490/99, u. a.) am 23. September 2008 die Rente der Klägerin entsprechend neu berechnet hat, so dass es nicht der Billigkeit entspräche, eine Kostenerstattungspflicht für den gleichwohl weitergeführten Rechtsstreit auszusprechen.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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