Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 27 R 501/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 1142/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. April 2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Altersrente.
Der 1939 geborene, in Polen lebende Kläger ist polnischer Staatsangehöriger und durchlief eine akademische Laufbahn bis hin zur Professur für Physik am Institut für Experimentalphysik an der Universität W, wo er seit Februar 1973 beschäftigt war. Er legte als Wissenschaftler vom 01. Februar 1973 bis zum 31. Januar 1976 und vom 01. August 1980 bis zum 31. Januar 1983 - während ununterbrochener versicherungspflichtiger Weiterbeschäftigung in Polen - Versicherungszeiten in Deutschland zurück. Er war ferner vom 01. August bis zum 30. September 1986 in Deutschland als Gastwissenschaftlicher beschäftigt.
Der Kläger stellte unter dem 28. Oktober 2008 bei der Beklagten einen Rentenantrag. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 28. Juli 2009 ab und führte zur Begründung aus, dass der Kläger, da er sich ab 01. Januar 1991 gewöhnlich in Polen aufhalte, nach den deutsch-polnischen Rentenabkommen nur Rentenansprüche im Wohnstaat Polen habe. Alle in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten würden daher bei der Rentenberechnung der polnischen Altersrente berücksichtigt. Der Kläger erhob am 15. September 2009 Widerspruch, welchen die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03. November 2009 zurückwies.
Mittlerweile bezieht der Kläger vom polnischen Rentenversicherungsträger eine Altersrente, bei welcher die in Deutschland zurückgelegten zumindest teilweise berücksichtigt werden.
Der Kläger hat sein Begehren mit der am 26. Januar 2010 zum Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage weiterverfolgt. Er ist der Meinung, dass die in Deutschland erworbenen Rentenansprüche nicht mit den in Polen erworbenen zusammenzurechnen und bei der polnischen Altersrente zu berücksichtigen seien, weil er während seiner Beschäftigungszeiten in Deutschland dort und zugleich für seine in Polen fortdauernde Beschäftigung habe Rentenbeiträge zahlen müssen.
Das SG hat die Klage mit Zustimmung der Beteiligten im Wege schriftlicher Entscheidung mit Urteil vom 28. April 2011 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen Rentenansprüche des in Polen lebenden Klägers gegen den deutschen Rentenversicherungsträger ausgeschlossen seien.
Der Kläger hat gegen das ihm am 17. August 2011 zugestellte Urteil am 11. November 2011 Berufung eingelegt und sein bisheriges Vorbringen vertieft.
Er betont, dass der polnische Rentenversicherungsträger nie den Besitz eines zusätzlichen Rentenkontos während seiner Arbeit im Ausland verlangt habe. Deshalb und weil ihm die an den deutschen Rentenversicherungsträger gezahlten Beiträge nicht erstattet worden seien bzw. er vom deutschen Rentenversicherungsträger von seiner Rentenversicherungspflicht während seiner Beschäftigungen in Deutschland nicht befreit worden sei, habe er weiterhin den von ihm geltend gemachten Rentenanspruch.
Er beantragt (sachdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. April 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 03. November 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend
Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 29. Mai und 16. Oktober 2012 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle des Senats erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen und inhaltlich Bezug genommen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der Urteilsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Berichterstatter kann, weil die vorliegende Streitsache weder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist noch von grundsätzlicher Bedeutung ist, in Ausübung des insofern eröffneten richterlichen Ermessens anstelle des Senats im schriftlichen Verfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, vgl. §§ 155 Abs. 3 und 4, 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 03. November 2009 ist rechtmäßig und beschwert ihn nicht. Ein Rentenanspruch des Klägers gegen die Beklagte ist völkerrechtlich ausgeschlossen.
Nach Art. 4 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 09. Oktober 1975 (DPSVA 1975 - BGBl. 1976 II S. 396) werden Renten vom Versicherungsträger des Staates, in dessen Gebiet der Berechtigte wohnt, nach den für diesen Träger geltenden Vorschriften gewährt. Nach Art. 4 Abs. 2 DPSVA 1975 berücksichtigt der in Abs. 1 genannte Träger bei Feststellung der Rente nach den für ihn geltenden Vorschriften Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und diesen gleichgestellte Zeiten im anderen Staat so, als ob sie im Gebiet des ersten Staates zurückgelegt worden wären. Nach Art. 4 Abs. 3 S. 1 DPSVA 1975 stehen Renten nach Abs. 2 nur für die Zeit zu, in der die betreffende Person im Gebiet des Staates wohnt, dessen Versicherungsträger die Rente festgestellt hat. Nach Art. 4 Abs. 3 S. 2 DPSVA 1975 hat in dieser Zeit ein Rentenempfänger keinen Anspruch auf Grund von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und diesen gleichgestellten Zeiten im anderen Staat gegenüber dem Versicherungsträger dieses Staates, soweit nicht – die hier von vornherein nicht einschlägigen - Art. 15 und 16 DPSVA 1975 etwas anderes bestimmen.
Dies zugrunde gelegt kann der Kläger, weil er in Polen lebt, den Rentenanspruch ausschließlich gegenüber dem polnischen Rentenversicherungsträger geltend machen, welcher die in Deutschland zurückgelegten Zeiten bei der Rentengewährung zu berücksichtigen hat. Der Verweis des Klägers darauf, als in Deutschland arbeitender polnischer Bürger einer doppelten Sozialversicherung unterlegen zu haben, ändert am Fehlen eines einklagbaren Anspruchs gegen die Beklagte nichts. Der Umstand, dass Beiträge an den Träger der deutschen Rentenversicherung entrichtet wurden, könnte allenfalls – falls noch nicht geschehen – zu einer Erhöhung seiner vom polnischen Rentenversicherungsträger gewährten Rente führen, welche er ausschließlich gegenüber dem polnischen Rentenversicherungsträger gelten zu machen hat. Über eine Erstattung der an die Beklagte abgeführten Rentenbeiträge oder eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht war im vorliegenden Verfahren, welches lediglich die in den angefochtenen Bescheiden enthaltene Rentenablehnung zum Gegenstand hat, nicht zu entscheiden.
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit vom 08. Dezember 1990 (DPSVA 1990 - BGBl. 1991 II S. 743). Nach Art. 27 Abs. 1 S. 1 und 2 DPSVA 1990 gilt dieses Abkommen im Bereich der Rentenversicherung für alle Ansprüche aus Versicherungszeiten, die nach dem 31. Dezember 1990 im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats zurückgelegt werden bzw. für die Ansprüche der Personen gilt, welche nach dem 31. Dezember 1990 ihren Wohnort in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats verlegen, dort erneut begründen oder in einem Drittstaat haben, wohingegen nach Art. 27 Abs. 2 S. 1 DPSVA 1990 die vor dem 01. Januar 1991 aufgrund des DPSVA 1975 von Personen in einem Vertragsstaat erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch das DPSVA 1990 nicht berührt werden, solange diese Personen auch nach dem 31. Dezember 1990 ihren Wohnort im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats beibehalten. Für die rentenversicherungsrechtlichen Ansprüche dieser Personen gelten nach Art. 27 Abs. 2 S. 2 DPSVA 1990 die Bestimmungen des DPSVA 1975 fort.
Da der Kläger in der Zeit nach dem 31. Dezember 1990 weder Versicherungszeiten in der Bundesrepublik Deutschland zurücklegte noch seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegte, bewendet es bei der Anwendung des DPSVA 1975 mit der Folge, dass er für gegebenenfalls weitergehende Rentenansprüche weiterhin ausschließlich an den polnischen Rentenversicherungsträger zu verweisen ist.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die vorbeschriebene Rechtlage durch die Aufnahme des DPSVA 1975 in den Anhang III zur Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO 1408/71), auch unter Geltung europäischen Gemeinschaftsrechts fortgilt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Berufungsverfahrens in der Sache selbst.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Altersrente.
Der 1939 geborene, in Polen lebende Kläger ist polnischer Staatsangehöriger und durchlief eine akademische Laufbahn bis hin zur Professur für Physik am Institut für Experimentalphysik an der Universität W, wo er seit Februar 1973 beschäftigt war. Er legte als Wissenschaftler vom 01. Februar 1973 bis zum 31. Januar 1976 und vom 01. August 1980 bis zum 31. Januar 1983 - während ununterbrochener versicherungspflichtiger Weiterbeschäftigung in Polen - Versicherungszeiten in Deutschland zurück. Er war ferner vom 01. August bis zum 30. September 1986 in Deutschland als Gastwissenschaftlicher beschäftigt.
Der Kläger stellte unter dem 28. Oktober 2008 bei der Beklagten einen Rentenantrag. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 28. Juli 2009 ab und führte zur Begründung aus, dass der Kläger, da er sich ab 01. Januar 1991 gewöhnlich in Polen aufhalte, nach den deutsch-polnischen Rentenabkommen nur Rentenansprüche im Wohnstaat Polen habe. Alle in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten würden daher bei der Rentenberechnung der polnischen Altersrente berücksichtigt. Der Kläger erhob am 15. September 2009 Widerspruch, welchen die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03. November 2009 zurückwies.
Mittlerweile bezieht der Kläger vom polnischen Rentenversicherungsträger eine Altersrente, bei welcher die in Deutschland zurückgelegten zumindest teilweise berücksichtigt werden.
Der Kläger hat sein Begehren mit der am 26. Januar 2010 zum Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage weiterverfolgt. Er ist der Meinung, dass die in Deutschland erworbenen Rentenansprüche nicht mit den in Polen erworbenen zusammenzurechnen und bei der polnischen Altersrente zu berücksichtigen seien, weil er während seiner Beschäftigungszeiten in Deutschland dort und zugleich für seine in Polen fortdauernde Beschäftigung habe Rentenbeiträge zahlen müssen.
Das SG hat die Klage mit Zustimmung der Beteiligten im Wege schriftlicher Entscheidung mit Urteil vom 28. April 2011 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen Rentenansprüche des in Polen lebenden Klägers gegen den deutschen Rentenversicherungsträger ausgeschlossen seien.
Der Kläger hat gegen das ihm am 17. August 2011 zugestellte Urteil am 11. November 2011 Berufung eingelegt und sein bisheriges Vorbringen vertieft.
Er betont, dass der polnische Rentenversicherungsträger nie den Besitz eines zusätzlichen Rentenkontos während seiner Arbeit im Ausland verlangt habe. Deshalb und weil ihm die an den deutschen Rentenversicherungsträger gezahlten Beiträge nicht erstattet worden seien bzw. er vom deutschen Rentenversicherungsträger von seiner Rentenversicherungspflicht während seiner Beschäftigungen in Deutschland nicht befreit worden sei, habe er weiterhin den von ihm geltend gemachten Rentenanspruch.
Er beantragt (sachdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. April 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 03. November 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend
Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 29. Mai und 16. Oktober 2012 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle des Senats erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen und inhaltlich Bezug genommen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der Urteilsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Berichterstatter kann, weil die vorliegende Streitsache weder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist noch von grundsätzlicher Bedeutung ist, in Ausübung des insofern eröffneten richterlichen Ermessens anstelle des Senats im schriftlichen Verfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, vgl. §§ 155 Abs. 3 und 4, 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 03. November 2009 ist rechtmäßig und beschwert ihn nicht. Ein Rentenanspruch des Klägers gegen die Beklagte ist völkerrechtlich ausgeschlossen.
Nach Art. 4 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 09. Oktober 1975 (DPSVA 1975 - BGBl. 1976 II S. 396) werden Renten vom Versicherungsträger des Staates, in dessen Gebiet der Berechtigte wohnt, nach den für diesen Träger geltenden Vorschriften gewährt. Nach Art. 4 Abs. 2 DPSVA 1975 berücksichtigt der in Abs. 1 genannte Träger bei Feststellung der Rente nach den für ihn geltenden Vorschriften Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und diesen gleichgestellte Zeiten im anderen Staat so, als ob sie im Gebiet des ersten Staates zurückgelegt worden wären. Nach Art. 4 Abs. 3 S. 1 DPSVA 1975 stehen Renten nach Abs. 2 nur für die Zeit zu, in der die betreffende Person im Gebiet des Staates wohnt, dessen Versicherungsträger die Rente festgestellt hat. Nach Art. 4 Abs. 3 S. 2 DPSVA 1975 hat in dieser Zeit ein Rentenempfänger keinen Anspruch auf Grund von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und diesen gleichgestellten Zeiten im anderen Staat gegenüber dem Versicherungsträger dieses Staates, soweit nicht – die hier von vornherein nicht einschlägigen - Art. 15 und 16 DPSVA 1975 etwas anderes bestimmen.
Dies zugrunde gelegt kann der Kläger, weil er in Polen lebt, den Rentenanspruch ausschließlich gegenüber dem polnischen Rentenversicherungsträger geltend machen, welcher die in Deutschland zurückgelegten Zeiten bei der Rentengewährung zu berücksichtigen hat. Der Verweis des Klägers darauf, als in Deutschland arbeitender polnischer Bürger einer doppelten Sozialversicherung unterlegen zu haben, ändert am Fehlen eines einklagbaren Anspruchs gegen die Beklagte nichts. Der Umstand, dass Beiträge an den Träger der deutschen Rentenversicherung entrichtet wurden, könnte allenfalls – falls noch nicht geschehen – zu einer Erhöhung seiner vom polnischen Rentenversicherungsträger gewährten Rente führen, welche er ausschließlich gegenüber dem polnischen Rentenversicherungsträger gelten zu machen hat. Über eine Erstattung der an die Beklagte abgeführten Rentenbeiträge oder eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht war im vorliegenden Verfahren, welches lediglich die in den angefochtenen Bescheiden enthaltene Rentenablehnung zum Gegenstand hat, nicht zu entscheiden.
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit vom 08. Dezember 1990 (DPSVA 1990 - BGBl. 1991 II S. 743). Nach Art. 27 Abs. 1 S. 1 und 2 DPSVA 1990 gilt dieses Abkommen im Bereich der Rentenversicherung für alle Ansprüche aus Versicherungszeiten, die nach dem 31. Dezember 1990 im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats zurückgelegt werden bzw. für die Ansprüche der Personen gilt, welche nach dem 31. Dezember 1990 ihren Wohnort in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats verlegen, dort erneut begründen oder in einem Drittstaat haben, wohingegen nach Art. 27 Abs. 2 S. 1 DPSVA 1990 die vor dem 01. Januar 1991 aufgrund des DPSVA 1975 von Personen in einem Vertragsstaat erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch das DPSVA 1990 nicht berührt werden, solange diese Personen auch nach dem 31. Dezember 1990 ihren Wohnort im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats beibehalten. Für die rentenversicherungsrechtlichen Ansprüche dieser Personen gelten nach Art. 27 Abs. 2 S. 2 DPSVA 1990 die Bestimmungen des DPSVA 1975 fort.
Da der Kläger in der Zeit nach dem 31. Dezember 1990 weder Versicherungszeiten in der Bundesrepublik Deutschland zurücklegte noch seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegte, bewendet es bei der Anwendung des DPSVA 1975 mit der Folge, dass er für gegebenenfalls weitergehende Rentenansprüche weiterhin ausschließlich an den polnischen Rentenversicherungsträger zu verweisen ist.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die vorbeschriebene Rechtlage durch die Aufnahme des DPSVA 1975 in den Anhang III zur Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO 1408/71), auch unter Geltung europäischen Gemeinschaftsrechts fortgilt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Berufungsverfahrens in der Sache selbst.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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