S 27 (6) R 154/08

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 27 (6) R 154/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin, die von der Zahlung von Gerichtskosten befreit ist.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Erhebung von Säumniszuschlägen auf Nachversicherungsbeiträge umstritten.

Bei der Klägerin schieden insgesamt 38 Beschäftigte unversorgt aus einem versicherungsfreien Dienstverhältnis als Zeitsoldat aus. Diese waren von der Klägerin nachzuversichern. Die Durchführung der Nachversicherung regelt v.a. der Erlass des Bundesministers der Verteidigung vom 15.05.1968. Dort ist v.a. bestimmt, dass die für die Zahlung der Dienstbezüge zuständige Stelle der für die Nachversicherung zuständigen Stelle das unversorgte Ausscheiden eines Bediensteten mitzuteilen hat. Weitere Regelungen ergänzen die Durchführung der Nachversicherung. Die Nachversicherung erfolgte hier allerdings nicht entsprechend diesen Bestimmungen zeitnah zum unversorgten Ausscheiden aus dem Dienst, sondern erst später auf entsprechende Anfrage des unversorgt Ausgeschiedenen oder des zuständigen Rentenversicherungsträgers.

In der Zeit vom 04. bis 07.10.2005 prüft u.a. die Beklagte, ob die Klägerin die Nachversicherungsbeiträge rechtzeitig und vollständig gezahlt hat. Nach Anhörung der Klägerin erhob sie mit Bescheid vom 31.05.2006 von der Klägerin Säumniszuschläge in Höhe von 811.169,30 ?. Die Klägerin habe in 38 Fällen ihre unversorgt ausgeschiedenen Bediensteten erst nach Ablauf von 3 Monaten und damit verspätet nachversichert. Für die Zeit ab dem 01.01.1995 habe sie für jeden Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 1 % auf den gerundeten rückständigen Nachversicherungsbeitrag zu zahlen. Die rückständigen Nachversicherungsbeiträge seien nach den am Tag der Beginn der Säumnis geltenden Berechnungsfaktoren zu bestimmen. Das sei hier bei den älteren Nachversicherungsfällen der 01.01.1995, da für die Zeit davor keine Säumniszuschläge erhoben werden dürften. In den anderen Fällen sei der Ablauf der 3-monatigen Bearbeitungsfrist maßgeblich, die sie jedem Nachversicherungsschuldner zugestehe. Die Nachversicherungsbeiträge seien auch nicht verjährt, sie unterlägen der 30-jährigen und nicht der 4-jährigen Verjährungsfrist. Bei säumigen Nachversicherungsschuldnern wie der Klägerin sei grundsätzlich von einem zumindest bedingt vorsätzlichen Vorenthalten auszugehen.

Entsprechend der Rechtmittelbelehrung erhob die Klägerin am 19.06.2006 Klage beim Sozialgericht Düsseldorf (Az. S 40 R 133/06) und nahm diese zurück, nachdem die Beklagte sich bereit erklärt hatte, das noch erforderliche Vorverfahren durchzuführen. Zur Widerspruchsbegründung führte die Klägerin sodann u.a. aus, es sei zu klären, welche Verjährungsfrist gelte und wie die für die Berechnung der Säumniszuschläge maßgebliche Nachversicherungssumme zu bestimmen sei.

Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2008 zurück. Der Anspruch auf Säumniszuschläge sei nicht verjährt, da eine zumindest bedingt vorsätzliche Vorenthaltung der Nachversicherungsbeiträge vorliege. Der Klägerin als öffentlich-rechtlichem Arbeitgeber sei bekannt, dass bei unversorgt ausscheidenden Bediensteten eine Nachversicherung zu erfolgen habe.

Mit ihrer am 21.11.2008 erhobenen Klage hat sich die Klägerin weiterhin gegen die Zahlung von Säumniszuschlägen gewandt.

Sie ist der Auffassung, überhaupt keine Säumniszuschläge zahlen zu müssen, da sie (als Bundesrepublik Deutschland) der Beklagten gegenüber zur Zahlung von Zuschüssen und zur Liquiditätssicherung durch Bereitstellung der fehlenden Mittel verpflichtet sei. Ferner habe die Beklagte die Säumniszuschläge falsch berechnet. Für die Ermittlung des rückständigen Beitrages, auf den Säumniszuschläge erhoben würden, sei nicht auf die Rechengrößen zum Beginn der Säumnis (unter Berücksichtigung der von der Beklagten zugestandenen 3-monatigen Bearbeitungsfrist), sondern auf die im Zeitpunkt der Fälligkeit, also am Tag des unversorgten Ausscheidens aus dem Dienst geltenden abzustellen. Diese Frage sei wichtig für den Wechsel der Berechnungsfaktoren/Dynamisierung bei Fälligkeit der Nachversicherung zwischen dem 01.10. und dem 31.12. eines Jahres, aber auch insoweit, als die Beklagte bei vor dem 01.01.1995 liegendem Ausscheiden Säumniszuschläge erst ab diesem Zeitpunkt fordere und die zu Grunde liegende Nachversicherungssumme auch nach diesem Datum und nicht nach den Daten bei unversorgtem Ausscheiden berechne. Die Beklagte wende insoweit zu Unrecht die erst seit dem 01.01.2008 geltenden Regelungen in § 184 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) an; für die Zeit davor habe es auch keine einheitliche Verwaltungspraxis bei den Rentenversicherungsträgern gegeben. Zudem liege eine unverschuldete Unkenntnis vor. Die für die Nachversicherung zuständigen Bediensteten hätten unverschuldet keine Kenntnis gehabt und sie ? die Klägerin ? habe ausreichende organisatorische Vorkehrungen zur Beachtung der Nachversicherungspflicht durch den Erlass des Bundesministers der Verteidigung vom 15.05.1968 getroffen; mit diesem habe sie geregelt, wie den für die Nachversicherung zuständigen Wehrbereichsgebührnisämtern die Nachversicherungspflicht von den besoldenden Dezernaten bekannt zu geben ist. Nur wenn ausnahmsweise die für die Nachversicherung zuständigen Stellen keine Kenntnis von der Pflicht zur Nachversicherung gehabt hätten, sei diese unterblieben; das treffe auf 0,03 % der Fälle zu. Warum seinerzeit den Wehrbereichsgebührnisämtern die Nachversicherungsunterlagen nicht übersandt worden seien, sei nicht zu klären. Aufgefallen sei die unterbliebene Nachversicherung in den streitigen 38 Fällen durch Anfragen der Soldaten oder der Rentenversicherungsträger. Insoweit sei auch offen, ob überhaupt eine behördenübergreifende Kenntniszurechnung in Betracht komme. Schließlich seien die Nachversicherungsbeiträge verjährt, sie unterlägen mangels vorsätzlicher Vorenthaltung der 4-jährigen Verjährungsfrist.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 31.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2008 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die getroffene Entscheidung weiterhin für zutreffend. Die Klägerin habe nicht unverschuldet von der Nachversicherungspflicht nicht gewusst. Es liege ein Organisationsverschulden der Klägerin vor, wie die hier gegebenen Abstimmungsschwierigkeiten zwischen der Wehrbereichsverwaltung West und den besoldenden Dezernaten belegten. Die für die Höhe der Säumniszuschläge maßgeblichen Nachversicherungssummen seien auch zu Recht nach Maßgabe der Rechengrößen im Zeitpunkt der Säumnis bestimmt worden. Denn anders als bei den Pflichtbeiträgen orientiere sich die Berechnung der Nachversicherungsbeiträge nicht an den Rechengrößen bei Fälligkeit, sondern zum Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge. Durch den um drei Monate hinausgeschobenen Beginn der Säumnis seien für die Berechnung des Säumniszuschlages jedoch abweichend von § 181 Abs. 1 SGB VI die Rechengrößen maßgebend, die zum Zeitpunkt des Beginns der Säumnis gelten. Hierdurch würde der im Nachversicherungsrecht geltenden Dynamisierung der Nachversicherungsentgelte in besonderer Weise Rechnung getragen.

Im Übrigen wird wegen des weiteren Sach- und Streitstandes auf die Gerichts- und die von der Klägerin und der Beklagten jeweils beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage, für die das Sozialgericht Düsseldorf nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 18 Zivilprozessordnung (ZPO) und der Ziff. 1 lit. c) der Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Prozessen und anderen Verfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (Vertretungsanordnung BMVg) vom 19.12.2002 zuständig ist, ist nicht begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 31.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2008 beschwert die Klägerin nicht nach § 54 Abs. 2 SGG. Diese Bescheide sind rechtmäßig, weil die Beklagte von der Klägerin im Rahmen der Prüfung nach § 212a Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) wegen der verspäteten Nachversicherung zu Recht Säumniszuschläge in Höhe von 811.169,30 ? fordert. Dies folgt aus § 24 Abs. 1 Satz 1 Viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV). Danach ist u.a. für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Diese Voraussetzungen lagen hier hinsichtlich der Nachversicherungsbeiträge vor. Auch für Nachversicherungsbeiträge ist die Regelung in § 24 Abs. 1 SGB IV einschlägig (BSG, Urteil vom 12.02.2004 ? B 13 RJ28/03 R); die Beklagte kann ferner auch von der Klägerin Säumniszuschläge beanspruchen, obschon diese der Beklagten gegenüber zur Zahlung von Zuschüssen und zur Liquiditätssicherung durch Bereitstellung der fehlenden Mittel verpflichtet ist. Denn nach § 24 Abs. 1 SGB IV entstehen die Säumniszuschläge ausnahmslos und hier insbesondere unabhängig von der Person des Schuldners kraft Gesetzes, ein entsprechender Bescheid, mit dem Säumniszuschläge festgesetzt werden, hat insoweit allein deklaratorische Bedeutung (Kasseler Kommentar-Seewald, § 24 SGB IV Rn. 3) und der Behörde steht auch kein Ermessen zu (BSG, Urteil vom 01.07.2010 ? B 13 R 67/09 R, Rn. 32 bei Juris). Schließlich sind auch die Schutzfunktionen des § 24 Abs. 1 SGB IV weiterhin gültig, auch wenn die Klägerin im Übrigen die Liquidität der Beklagten sicherzustellen hat. Denn unabhängig von der Liquiditätssicherstellung besteht weiterhin ein Erfordernis zur Sanktionierung verspäteter Beitragszahlung, indem durch die säumnisbedingte Erhöhung des Zahlbetrages einerseits eine "Druckfunktion" auf den Schuldner ausgeübt, andererseits aber auch ein standardisierter Mindestschadensausgleich vorgenommen wird. Hierdurch wird auch der Klägerin gegenüber sichergestellt, dass die Beklagte als Sozialleistungsträger die entstandenen (Nachversicherungs-)Beiträge zum Fälligkeitstermin auch tatsächlich zur Erfüllung ihrer Leistungspflichten zur Verfügung hat (zu allem: BSG, a.a.O. m.w.N.).

Ferner ist die Berechnung der Säumniszuschläge nicht zu beanstanden. Sie folgen der Höhe der Nachversicherungsbeiträge, die hier zwischen den Beteiligten eigentlich nicht umstritten sind. Losgelöst davon ist es aber auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zur Berechnung der Nachversicherungsbeiträge jeweils auf die Verhältnisse zu Säumnisbeginn (entweder ab dem 01.01.1995 oder unter Beachtung der 3-monatigen Bearbeitungsfrist) und nicht ? wie die Klägerin meint ? auf die nach unversorgtem Ausscheiden abgestellt hat. Die hier von der Beklagten zu Grunde gelegte Verwaltungspraxis ist für die hier nicht in Streit stehende Zeit ab dem 01.01.2008 in § 184 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VI geregelt, wonach der die Erhebung von Säumniszuschlägen regelnde § 24 SGB IV mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Säumnis drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit beginnt und für die Ermittlung des rückständigen Betrages die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden sind. Ferner beginnt nach Satz 3 der Vorschrift für vor dem 01.10.1994 fällig gewordene Beiträge die Säumnis am 01.01.1995; für die Berechnung des rückständigen Betrages sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden. Der mit dieser Vorschrift beabsichtigte Zweck ist aber auch für die hier allein streitige Zeit vor dem 01.01.2008 einschlägig, so dass die von der Beklagten zu Grunde gelegte Verwaltungspraxis keinen Bedenken unterliegt. Mit dem Beginn der Säumnis erst 3 Monate nach Fälligkeit wird einerseits den Besonderheiten bei der Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen Rechnung getragen, insbesondere der Tatsache, dass Nachversicherungsschuldner häufig nicht zeitnah feststellen können, ob die Voraussetzungen für die Nachversicherung erfüllt sind (BT-Drucks 16/6540 S. 53). Andererseits wollte der Gesetzgeber der vor Inkrafttreten der Vorschrift vorherigen ? und auch von der Beklagten hier angewandten ? Verwaltungspraxis, dass Säumniszuschläge erst für die Zeit ab dem 01.01.1995 zu zahlen und diese dann unter Berücksichtigung der Rechengrößen an diesem Stichtag zu berechnen sind, nicht den Boden entziehen (BT-Drucks 16/6540 S. 53; Kasseler Kommentar-Gürtner, § 24 SGB IV Rn. 3a).

Unabhängig davon übersieht die Klägerin, dass die von ihr beanstandete Verwaltungspraxis der Beklagten überwiegend zu ihrem Vorteil ist, weil sie die Summe der Säumnisbeiträge durch den Eintritt der Säumnis erst zum 01.01.1995 oder nach Ablauf der 3-Monats-Frist verringert; dann ist es aber auch folgerichtig, die Säumniszuschläge nach der Nachversicherungsschuld auf Grund der Bedingungen zu Beginn der hier angenommenen Säumnis und nicht nach denen bei Ausscheiden aus dem Dienst zu berechnen.

Die Pflicht zur Zahlung von Säumniszuschlägen entfällt ferner nicht nach § 24 Abs. 2 SGB IV wegen unverschuldeter Unkenntnis von der Beitragspflicht. Die Klägerin hatte keine unverschuldete Unkenntnis von ihrer Pflicht zur Nachversicherung der unversorgt ausgeschiedenen Zeitsoldaten. Unverschuldet ist die Unkenntnis, wenn dem Beitragspflichtigen weder Vorsatz noch Fahrlässig im Sinne von § 276 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorgeworfen werden kann (Kasseler Kommentar-Seewald, § 24 SGB IV Rn. 14). Körperschaften des öffentlichen Rechts wie die Klägerin können als solche keine Kenntnis haben (BSG, Urteil vom 17.04.2008 ? B 13 R 123/07 R, Rn. 18 bei Juris); hier kommt es grundsätzlich auf die Kenntnis der für die Entscheidung zuständigen Bediensteten an. Allerdings scheidet eine unverschuldete Unkenntnis der Bediensteten aus, wenn von der Körperschaft keine ausreichenden organisatorischen Vorkehrungen zur Beachtung der Nachversicherungspflicht getroffen wurden. Fehlen notwendige organisatorische Maßnahmen, so muss sich die Organisation das Wissen einzelner Mitarbeiter zurechnen lassen (BSG, Urteil vom 01.07.2010 ? B 13 R 67/09 R m.w.N.; Urteil vom 17.04.2008 a.a.O.). Zu den notwendigen organisatorischen Maßnahmen gehört auch die Einrichtung von Kontrollmechanismen, um die Durchführung gesetzlicher Verpflichtungen sicherzustellen (BSG, Urteil vom 01.07.2010 a.a.O.). So scheidet beispielweise unverschuldete Unkenntnis aus, wenn durch Dienstanweisungen oder sonstige geeignete organisatorische Maßnahmen der versehentlichen Nichtbeachtung der Nachversicherung überhaupt nicht entgegen gewirkt wird. Dann wird die Nichtabführung der Beiträge billigend in Kauf genommen und damit bedingt vorsätzlich gehandelt, weil die Verwaltungsabläufe nicht so organisiert werden, dass die Zahl verspäteter oder gar versäumter Beitragsnachentrichtungen durch Kontrolle möglichst gering gehalten, sondern auf die ordnungsgemäße Bearbeitung vertraut wird (so ausdrücklich: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.08.2011 ? L 33 R 430/10; s.a. LSG Hamburg, Urteil vom 16.03.2011 ? L 2 R 140/09 und Urteil vom 20.04.2011 ? L 2 R 33/10 ? jeweils darauf abstellend, dass sich der Dienstherr nicht unter Hinweis auf Behördengrenzen auf Unkenntnis berufen und sich so gleichsam der Verantwortung für die Organisations- und Kommunikationsdefizite entziehen kann).

Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich hier keine unverschuldete Unkenntnis von der Pflicht zur Nachversicherung der unversorgt ausgeschiedenen Zeitsoldaten feststellen. Es lässt sich heute schon nicht mehr ermitteln, ob die für die Nachversicherung damals zuständig gewesenen Bediensteten der Klägerin keine Kenntnis vom Nachversicherungsfall hatten oder ob sie die Nachversicherung versehentlich ? und damit fahrlässig ? oder gar vorsätzlich nicht durchgeführt haben. Der Vortrag der Klägerin hierzu bleibt im Spekulativen, sie hat selbst eingeräumt, dass sich die Gründe für die seinerzeit unterbliebene Nachversicherung nicht mehr klären ließen. Dies kann letztlich aber auch dahinstehen. Selbst wenn die damals zuständigen Sachbearbeiter tatsächlich unverschuldet keine Kenntnis von den Nachversicherungsfällen gehabt haben sollten, so schiede eine unverschuldete Unkenntnis der Klägerin aus, weil sie keine ausreichenden Kontrollmechanismen vorgesehen hat, die die Durchführung der gesetzlichen Nachversicherungspflicht sicherstellen. Insbesondere genügen hierzu nicht der Erlass des Bundesministers der Verteidigung vom 15.05.1968 und auch nicht die diesen ergänzenden Regelungen. Diese sehen im Wesentlichen nur Regelungen zur Durchführung der Nachversicherung vor; dort ist lediglich bestimmt, dass die für die Zahlung der Dienstbezüge zuständige Stelle der für die Nachversicherung zuständigen Stelle das unversorgte Ausscheiden eines Bediensteten mitzuteilen hat. Es fehlen aber Vorschriften zur wirksamen Kontrolle, insbesondere wenn wie hier die Nachversicherungspflicht bei unversorgtem Ausscheiden überhaupt nicht beachtet wird. Dem hätte beispielsweise durch Einführung eines ?Vier-Augen-Prinzips? bei unversorgtem Ausscheiden entgegen gewirkt werden können oder in dem die für die Durchführung der Nachversicherung zuständige Stelle die Fälle der unversorgt ausgeschiedenen Soldaten etc. turnusmäßig ?überprüft?, beispielsweise durch Abgleich der Fallzahlen unversorgt ausgeschiedener Bediensteter mit den durchgeführten Nachversicherungen.

Schließlich sind die Säumniszuschläge auch nicht verjährt. Entgegen der Auffassung der Klägerin greift hier nicht die kurze Verjährungsfrist aus § 25 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, wonach Ansprüche auf Beiträge und Säumniszuschläge innerhalb von 4 Jahren verjähren. Vielmehr greift § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, der bestimmt, dass bei vorsätzlicher Vorenthaltung die 30-jährige Verjährungsfrist gilt; hierfür genügt ein bedingter Vorsatz (BSG, Urteil vom 30.03.2000 ? B 12 KR 15/99 R). Auch hier ist eine bedingt vorsätzliche Vorenthaltung der Nachversicherungsbeiträge inklusive der hier allein streitigen Säumniszuschläge gegeben, weil die Klägerin die Nichtabführung der Beiträge billigend in Kauf genommen hat; sie hat ihre Verwaltungsabläufe nicht so organisiert, dass die Durchführung der Nachversicherung auch kontrolliert wird. Sie hat vielmehr nur die Durchführung der Nachversicherung durch Erlass geregelt und auf die ordnungsgemäße Bearbeitung vertraut.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); die Klägerin ist nach § 2 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) von der Zahlung von Gerichtskosten befreit.
Rechtskraft
Aus
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