Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 6 R 125/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 72/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 168/12 B
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Mit Urteil vom BSG wurde LSG-Urteil aufgehoben und zurückverwiesen. Neues AZ=L 8 R 945/12 ZVW
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.4.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 00.00.1947 geborene Kläger wurde am 1.4.1963 als Jungangestellter bei der Finanzverwaltung eingestellt und in der Folge als Beamter übernommen, bis er Ende 1971 auf eigenen Wunsch aus dem Beamtenverhältnis ausschied. Nach erfolgreich absolvierter Fachhochschulausbildung zum Dipl.-Betriebswirt an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie L nahm der Kläger zunächst eine versicherungspflichtige Tätigkeit als Prüfer bzw. Prüfungsleiter bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf. Als solcher arbeitete er bis September 1984. Dabei handelte es sich nach den Angaben seines ehemaligen Arbeitgebers nicht um körperliche Arbeiten (im eigentlichen Sinne), die Tätigkeiten seien überwiegend im Sitzen zu verrichten und mit Fahrten zu Mandanten verbunden gewesen. Nach zweimonatiger Arbeitslosigkeit war er ab dem 1.12.1984 selbstständig und entrichtete freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung bis zum 30.11.2002. Es folgten rentenrechtlich unbelegte Zeiten, sodann Zeiten der Arbeitslosigkeit. Das Jahr 1993 ist nicht mit rentenrechtlichen Zeiten belegt. Gemäß Bescheid der Beklagten vom 23.2.2005 ist die Nachzahlung freiwilliger Beiträge für die Jahre 1993 und 2003 aber noch möglich.
Erstmalig mit Antrag vom 6.7.2004 begehrte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Das Verfahren verzögerte sich, da der Kläger zu angesetzten Untersuchungsterminen nicht erschien. Daraufhin wollte die Beklagte mit Bescheid vom 26.10.2004 mangels Mitwirkung das Rentenbegehren ablehnen; die Bekanntgabe dieses Bescheides ist allerdings nicht nachweisbar. Nachfolgend teilte der Kläger mit, die Einladungen zur ärztlichen Begutachtung aufgrund eines Auslandsaufenthaltes nicht erhalten zu haben, und begehrte die Fortführung des Rentenverfahrens. Die Beklagte wertete eine entsprechende persönliche Vorsprache des Klägers am 16.2.2005 zunächst als neuen Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Diesen lehnte sie mit Bescheid vom 25.10.2005 wiederum mangels Mitwirkung ab, wogegen der Kläger mit Schreiben vom 31.10.2005 Widerspruch erhob. Hierauf hob die Beklagte den Ablehnungsbescheid mit Bescheid vom 25.11.2005 auf und begann den Sachverhalt zu ermitteln. Sie beauftragte im Anschluss den Facharzt für Orthopädie Dr. U und die Fachärztin für Augenheilkunde Dr. U1 mit der medizinischen Begutachtung des Klägers.
Dr. U stellte nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 15.02.2006 die Diagnosen Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule und Verdacht auf Polyarthrose beider Hände. Das Leistungsvermögen des Klägers schätzte er dahingehend ein, dass ihm körperlich leichte Arbeiten, überwiegend im Sitzen, auch in wechselnden Körperhaltungen ohne Zeitdruck vollschichtig möglich seien. Der Kläger wurde als wegefähig beschrieben, und es bestünden keine Einschränkungen hinsichtlich des intellektuellen Leistungsvermögens.
Seitens der Augenärztin Dr. U1 wurden auf ihrem Fachgebiet nach ambulanter Untersuchung am 16.02.2006 folgende Diagnosen gestellt: beginnende Cataract (grauer Star) beidseits, Maculadegeneration linkes Auge, Hornhautdystrophie beidseits, Hyperopie beidseits, Sicca-Syndrom beidseits sowie Astigmatismus beidseits. Das Leistungsvermögen des Klägers beurteilte die Ärztin seitens der Augen als nicht relevant eingeschränkt. Trotz Beginn der altersbedingten Maculadegeneration links und leichter Linsentrübung beidseits werde mit 0,8 rechts und 0,63 links eine noch gute Sehschärfe erreicht. Es bestehe Bildschirmtauglichkeit und ein ausreichendes Sehvermögen zur Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Steuerberater bzw. als Wirtschaftsprüfer. Bei PC-Arbeiten solle der Kläger ein Benetzungsmittel gegen die Trockenheit der Augen verwenden.
Gestützt auf diese sozialmedizinische Leistungsbeurteilung wies die Beklagte das Rentenbegehren des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 13.6.2006 abschließend als unbegründet zurück.
Hiergegen hat sich die am 1.7.2006 erhobene Klage gerichtet. Der Kläger hat die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung in den von der Beklagten eingeholten Gutachten kritisiert. Insbesondere aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen hinsichtlich seiner Wirbelsäule sei er auf nicht absehbare Zeit außerstande, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die Beklagte habe überdies nicht berücksichtigt, dass mit dem Beruf eines Wirtschaftsprüfers bzw. Prüfungsleiters eine intensive Reisetätigkeit meist im PKW verbunden sei, welche aufgrund des Bandscheibenvorfalls nicht mehr ausgeübt werden könne.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.10.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.6.2006 zu verurteilen, ihm ab 1.6.2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht (SG) hat zunächst davon abgesehen, Befundberichte der behandelnden Ärzte anzufordern, da der Kläger keine umfassende Schweigepflichtentbindungserklärung abgegeben hatte. Es hat sodann von Amts wegen Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten des Facharztes für Augenheilkunde Dr. I und des Orthopäden Dr. L.
Dr. I hat in seinem Gutachten vom 13.05.2007 die folgenden Diagnosen getroffen: Hyperopie und Presbyopie beidseits, Astigmatismus rechtes Auge, Rot-Grün-Schwäche beider Augen. Beim Kläger bestehe beidseits eine geringgradige Weitsichtigkeit, nach Gläserausgleich jedoch für Ferne und Nähe volle Sehschärfe. Auf augenärztlichem Fachgebiet ergäben sich keine Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Es bestünden auch keine Einschränkungen hinsichtlich des Führens eines PKW.
In seinem Hauptgutachten hat der Sachverständige Dr. L folgende Diagnosen getroffen: wiederkehrendes Lendenwirbelsäulensyndrom bei Bandscheibenschädigung der drei untersten Lendenbandscheiben, beginnende Verschleißerscheinungen in beiden Hüftgelenken bei endgradiger Funktionseinschränkung, leichte Fingerpolyarthrose beidseits.Trotz der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat der Gutachter unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. I den Kläger für in der Lage gehalten, körperlich leichte Arbeiten bei gewissen weiteren qualitativen Einschränkungen vollschichtig unter betriebsüblichen Bedingungen auszuführen. Eine überwiegend sitzende Tätigkeit sei möglich. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit zu Fuß, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem PKW als Fahrer bestehe nicht.
Im Anschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 24.12.2007 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt, was das SG mit Beschluss vom 5.2.2008, bestätigt durch die Beschwerdeentscheidung des Senats vom 16.10.2008, abgelehnt hat.
Einem Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist das Gericht nicht nachgekommen, nachdem es die Einholung des Gutachtens von der Einzahlung eines erforderlichen Vorschusses abhängig gemacht und der Kläger einen solchen nicht eingezahlt hatte.
Mit Urteil vom 17.4.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Maßgeblich gestützt auf die Gutachten der Dres. I und L hat es die Auffassung vertreten, dass die bestehenden Gesundheitsstörungen und die hieraus resultierenden Leistungseinschränkungen nicht so gravierend seien, als dass eine Reduzierung der täglichen Arbeitszeit nachvollziehbar zu begründen wäre. Dementsprechend stehe dem Kläger kein Anspruch auf die Gewährung von Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung zu. Auch ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bestehe nicht, denn der Kläger könne mit dem vorhandenen Leistungsvermögen noch zumindest 6 Stunden täglich die zuletzt ausgeübte sozialversicherungspflichtige Tätigkeit als Prüfer bzw. Prüfungsleiter bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausüben.
Gegen das ihm am 30.4.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.5.2009 Berufung ausgebracht. Er beanstandet das erstinstanzliche Urteil. Das SG habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Es habe insbesondere keine Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt und sei seinem Antrag nach § 109 SGG nicht nachgekommen. Diese Versäumnisse verletzten zudem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren. Im Übrigen seien die von Amts wegen eingeholten Gutachten der Sachverständigen I und L "unbrauchbar", da sie in Kenntnis der von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten und nicht nur aus eigener Erkenntnis erstellt worden seien. Er moniert weiter, dass ihm die Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Wege der PKH verweigert worden sei. Schließlich rügt er die Verletzung von § 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Das Sozialgericht gehe fehlerhaft davon aus, dass er den bisherigen Beruf als Prüfer bzw. Prüfungsleiter noch ausüben könne. Die Tätigkeit sei mit erheblichen PKW Fahrten verbunden. Insbesondere hierzu sei er nicht mehr in der Lage.
Der von der mündlichen Verhandlung benachrichtigte, dort aber nicht erschienene Kläger beantragt sinngemäß:
1. Das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.4.2009 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 13.6.2006 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung unter Zugrundelegung eines Leistungsfalles am 6.7.2004 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
2. (hilfsweise) die Streitsache an das Sozialgericht Köln zurückzuverweisen
3. hilfsweise ein Gutachten gemäß § 109 SGG einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und geht davon aus, dass sie im Verwaltungsverfahren zutreffend entschieden hat.
Hinsichtlich des Antrags auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG ist der Kläger wiederum zur Zahlung eines Vorschusses aufgefordert worden, den er abermals nicht eingezahlt hat. Von der Einholung ist sodann abgesehen worden.
Der Senat hat zur weiteren Abklärung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers Befundberichte des behandelnden Orthopäden Dr. T vom 14.3.2011, des Orthopäden Dr. L1 vom 24.3.2011 und des Orthopäden Dr. T1 vom 14.4.2011 eingeholt. Nachdem der Orthopäde Dr. H auf die gerichtlichen Anfragen angegeben hat, keine Angaben mehr machen zu können, hat der Kläger in seinen Händen befindliche weitere medizinische Unterlagen beigebracht. Weitere Befundberichtsanfragen sind von den im Ausland niedergelassenen Ärzten nicht beantwortet worden.
Der Senat hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Chirurgin und Sozialmedizinerin Dr. E vom 26.10.2011. Das Gutachten ist nach Aktenlage erstattet worden, nachdem der Kläger eine Untersuchung durch die Ärztin abgelehnt hat, obwohl eine Befangenheitsrüge gegenüber der Sachverständigen erfolglos geblieben war (Beschluss des Berichterstatters vom 22.7.2011, bestätigt durch den Beschluss vom 20.9.2011, gegen den der Kläger wiederum "alle erdenklichen Rechtsmittel" eingelegt hat). Die Sachverständige geht unter Würdigung des Akteninhalts davon aus, dass bei dem Kläger die folgenden Gesundheitsstörungen vorliegen: Funktions- und Belastungsminderung des Stütz- und Bewegungsapparates auf dem Boden wiederkehrender Wirbelsäulensyndrome und beginnender Verschleißerscheinungen der großen und kleinen Gelenke der Extremitäten sowie Augenveränderungen.
Trotz der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei der Kläger noch in der Lage, leichte Tätigkeiten mit gelegentlichen bzw. kurzfristigen mittelschweren Anteilen vollschichtig unter betriebsüblichen Bedingungen bei Beachtung gewisser weiterer qualitativer Einschränkungen zu verrichten. Die Sachverständige geht daneben unter Beachtung der eingeholten Arbeitgeberauskünfte der L AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 12.4.2011 und der T GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 12.4.2011 davon aus, dass der Kläger die dort beschriebenen Tätigkeiten noch vollschichtig ausführen könne.
Der Senat hat ferner noch berufskundliche Unterlagen zum Beruf des Steuerfachangestellten aus "Berufsprofile für die arbeit- und sozialmedizinische Praxis systematisches, Handbuch der Berufe" in das Verfahren eingeführt.
Die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten ist beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Wie das SG zutreffend entschieden hat, ist die Klage unbegründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren. Denn der Kläger ist weder voll noch teilweise erwerbsmindert, ihm steht darüber hinaus kein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit zu.
1. Streitgegenständlich ist vorliegend die Ablehnung der Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Insoweit ist der Verfügungssatz des Widerspruchsbescheides vom 13.6.2006 auszulegen, der nach seinem Wortlaut zwar auf den mit Bescheid vom 25.10.2005 Bezug nimmt, den die Beklagte jedoch mit Bescheid vom 25.11.2005 aufgehoben hat. Der Kläger wird daher erstmalig durch den Widerspruchsbescheid beschwert, der im Übrigen aber unzweideutig die Gewährung von Erwerbsminderungsrente in vollem Umfang verwehrt und in entsprechender Anwendung von § 79 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) allein Gegenstand des Gerichtsverfahrens wird.
2. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sowie vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Die Voraussetzungen der teilweisen Erwerbsminderung sind bei dem Kläger nicht erfüllt.
a) Der Kläger leidet unter den folgenden Gesundheitsstörungen, die Krankheitswert im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI haben: Funktions- und Belastungsminderung des Stütz- und Bewegungsapparates auf dem Boden wiederkehrender Wirbelsäulensyndrome und beginnender Verschleißerscheinungen der großen und kleinen Gelenke der Extremitäten, Hyperopie und Presbyopie beidseits, Astigmatismus rechtes Auge sowie Rot-Grün-Schwäche beider Auge.
Diese Diagnosen ergeben sich aus dem Gutachten der Chirurgin und Sozialmedizinerin Dr. E und dem in erster Instanz eingeholten Gutachten des Augenarztes Dr. I. Sie stimmen im Wesentlichen mit der Diagnostik der behandelnden Ärzte, die in den eingeholten Befundberichten aufgeführt ist, und den Vorgutachten aus dem Verwaltungsverfahren sowie dem vom SG eingeholten orthopädischen Gutachten von Dr. L überein. Die Gutachten sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Darüber hinausgehende gesundheitliche Beeinträchtigungen des Klägers sind nicht ersichtlich und von diesem auch nicht vorgetragen.
b) Mit dem verbliebenen und von den Sachverständigen eingehend gewürdigten Leistungsvermögen ist der Kläger jedenfalls in der Lage, noch körperlich leichte bis gelegentlich/kurzfristig mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig mit den üblichen Arbeitspausen und unter den sonstigen betriebsüblichen Bedingungen zu verrichten. Die Tätigkeiten sollten in einem gewissen Wechsel der Körperpositionen erfolgen, wobei ein Überwiegen der sitzenden Position sinnvoll, jedoch nicht zwingend erforderlich ist. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände ist jedoch weder für die Grob- noch für die Feinmotorik eingeschränkt. Wesentliche Einschränkungen des Hör- und Sehvermögens sind nicht ersichtlich. Bildschirmarbeit ist uneingeschränkt möglich. Hinweise für eine Einschränkung des Verantwortungsbewusstseins, der geistigen Beweglichkeit oder auch der durchschnittlichen Umstellungsfähigkeit sind ebenfalls nicht zu erkennen. Ausgeschlossen sind lediglich regelhafte Tätigkeiten mit anhaltenden knienden oder hockenden Zwangspositionen oder ständiger Rumpfvorbeugehaltung, Überkopf- und Überschulterarbeiten, überwiegenden und/oder lang anhaltende Zwangshaltungen bei einseitigen Körperpositionen sowie Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten oder mit höherwertigen Umwelteinflüssen. Die Tätigkeiten sollten im Wesentlichen im Tag- und Einschichtsystem verrichtet werden Eine dauerhafte Einschränkung der Wegefähigkeit des Klägers besteht nicht. Der Senat folgt auch insoweit den schlüssigen, gut nachvollziehbaren und gut begründeten Gutachten der Sachverständigen Dr. E und Dr. I, die sich im Übrigen im Wesentlichen den Leistungsbeurteilungen der Vorgutachter anschließen. Auch der Kläger kritisiert insbesondere das Gutachten der Sachverständigen Dr. E nicht nachhaltig. Die Einschätzung der Gutachterin erscheint umso plausibler vor dem Hintergrund, dass sich durch die eigeholten Befundberichte eine durchgehende regelhafte ärztliche Behandlung zumindest seit Antragstellung im Juli 2004 weder im allgemeinmedizinischen noch im orthopädischen Bereich darstellen ließ. Auch eine offensichtlich nicht stattfindende augenärztliche Behandlung lässt auf einen fehlenden oder zumindest nur gering ausgeprägten Leidensdruck hinsichtlich dieser geklagten Beschwerden schließen.
Gegen die Verwertung des Gutachtens von Dr. E bestehen auch mit Blick auf die vom Kläger wiederholt vorgebrachten Ablehnungsanträge keine Bedenken. Der Senat schließt sich insoweit ausdrücklich den Beschlüssen des Berichterstatters vom 22.7.2011 und 20.9.2011an und weist die hiergegen erhobene Gegenvorstellung des Klägers zurück.
c) Aufgrund des so beschriebenen Leistungsbildes ist der Kläger in der Lage, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten, ohne dass es der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedürfte. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich der erkennende Senat anschließt, ist eine solche Verweisungstätigkeit nicht schon dann zu benennen, wenn der Versicherte körperlich leichte Tätigkeiten vollschichtig nur mit weiteren Einschränkungen verrichten kann; die Benennung ist nur dann erforderlich, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsminderung vorliegt (BSG, Großer Senat, Beschluss vom 19.12.1996, GS 2/95, SozR 3-2600 § 44 Nr. 8, BSG-Urteil vom 20.10.2004, B 5 RJ 48/03 R, juris). Es bestehen hier jedoch keine wesentlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Fähigkeit, typische ungelernte Tätigkeiten zu verrichten, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anfallen (z. B. Zureichen, Akten transportieren, Reinigen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen), in nennenswerter Weise beeinträchtigt ist. So hat auch die Sachverständige Dr. E entsprechende Fähigkeiten des Klägers nachvollziehbar als gegeben angesehen.
d) Ist aber schon der Versicherungsfall der teilweisen Erwerbsminderung nicht nachgewiesen, liegt erst recht nicht der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung vor, da dieser ein auf unter drei Stunden gesunkenes Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, also ein noch weiter reduziertes Leistungsvermögen, voraussetzt (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 SGB VI).
3. Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI.
Die Übergangsregelung des § 240 SGB VI findet vorliegend zwar auf den Kläger Anwendung, weil dieser vor dem 02.01.1961 geboren ist. Berufsunfähigkeit besteht jedoch nicht.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung oder gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger von sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und die ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs- und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Ausgangspunkt für die Frage einer zumutbaren Verweisungstätigkeit ist der qualitative Wert des bisherigen Berufes. Hierzu hat das BSG ein Mehrstufenschema entwickelt und die Berufe - ausgehend von Umfang und Dauer der Ausbildung - in verschiedene Gruppen eingeteilt. Die Gruppen werden in der Angestelltenversicherung charakterisiert, durch die Leitberufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruhen (6. Stufe), die zwar ein abgeschlossenes Studium voraussetzen, jedoch Kenntnisse und Fertigkeiten unterhalb der obersten Stufe erfordern (5. Stufe), die eine Meisterprüfung oder den vergleichbaren Besuch einer Fachschule voraussetzen (4. Stufe), der Angestellten mit einer längeren Ausbildung als zwei Jahren (3. Stufe), der angelernten Angestellten mit einer Ausbildung von bis zu zwei Jahren (2. Stufe) und der ungelernten Angestellten (1. Stufe). Bei den Angelernten wird dabei vom Bundessozialgericht eine weitere Differenzierung vorgenommen. Haben sie für ihre Berufstätigkeit eine vorgeschriebene anerkannte Ausbildung von zwei Jahren durchlaufen, so zählen sie zu der "oberen Gruppe der Angelernten". In diesem Rahmen kann der Versicherte im Vergleich zu seinen bisherigen Beruf allenfalls auf die nächst niedrigere Berufsgruppe verwiesen werden (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41).
Welcher Stufe die zuletzt von dem Kläger sozialversicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit als Prüfer bzw. Prüfungsleiter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zuzuordnen ist, kann der Senat dahinstehen lassen. Denn der Kläger ist noch in der Lage, regelhaft eine solche Tätigkeit mit dem verblieben Leistungsvermögen arbeitstäglich zumindest sechs Stunden auszuüben. Hierbei handelt es sich um Bürotätigkeiten, aus den typischerweise keine besonderen körperlichen Anforderungen resultieren und die in einer geschützten Atmosphäre stattfinden. Diese Feststellungen entnimmt der Senat den eingeholten Arbeitgeberauskünften und den in das Verfahren eingeführten sonstigen berufskundlichen Unterlagen, denen auch der Kläger nicht entgegentritt. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass er den Anforderungen der Tätigkeiten als Prüfer oder Prüfungsleiter gerade deswegen nicht mehr gewachsen sei, da es sich um ein Stoßgeschäft handele, bei dem bestimmte Termine einzuhalten seien, und damit um eine stressbehaftete Tätigkeit, so kann der Senat diesen Umstand zugunsten des Klägers als gegeben unterstellen. Denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht mehr in der Lage wäre, entsprechende Anforderungen zu erfüllen. Wie die Sachverständige Dr. E feststellt, ergeben sich nämlich keine Anhaltspunkte, dass die entsprechenden Fähigkeiten des Klägers eingeschränkt wären. Dies ist nachvollziehbar, da bei dem Kläger im Wesentlichen nur (altersentsprechende) orthopädische Beeinträchtigungen vorliegen. Anhaltspunkte für eine Reduzierung des kognitiven oder psychischen Leistungsvermögens konnten von keinem Gutachter festgestellt werden.
Darüber hinaus besteht auch keine - wie von dem Kläger behauptet - wesentliche Einschränkung des Sehvermögens. Dies ergibt sich insbesondere aus dem gut nachvollziehbaren Gutachten des Facharztes für Augenheilkunde Dr. I und wird reflektiert durch den Umstand, dass der Kläger nach seinen Angaben im Fragebogen zur Person aktuell keine augenärztliche Behandlung in Anspruch nimmt. Bei dem Kläger liegt lediglich eine leichte (altersentsprechende) durch eine entsprechende Sehhilfe gut zu kompensierende Weitsichtigkeit vor.
Daneben ist der Senat der Überzeugung, dass der Kläger nicht in seinen Fähigkeiten beeinträchtigt ist, ein Auto zu führen, und daher auch Beratungsleistungen im Außendienst, d.h. in Räumlichkeiten von Mandanten, unbedenklich verrichten kann. Dies hat der erstinstanzliche orthopädische Gutachter Dr. L ausdrücklich festgestellt. Seiner Einschätzung hat sich die Sachverständige Dr. E angeschlossen, indem sie ausführt hat, dass hinsichtlich des orthopädischen Gutachtens durch Dr. L Übereinstimmung bestehe. Schließlich hat sie den Kläger auch ausdrücklich für fähig gehalten, die Tätigkeit eines Prüfers oder Prüfungsleiters bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vollschichtig zu verrichten, wobei sie auf die Arbeitsplatzbeschreibung der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Sozietät T GmbH abgestellt hat, in der ausdrücklich die Notwendigkeit von Fahrten zu Mandanten erwähnt wird.
Unbeachtlich ist ferner der Einwand des Klägers, die Tätigkeit als Prüfer oder Prüfungsleiter erfordere zumindest in Stoßzeiten eine tägliche Einsatzfähigkeit von bis zu 12 Stunden, wozu er sich nicht mehr in der Lage sehe. Hierauf kommt es nach dem Gesetzeswortlaut nämlich nicht an. § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI stellt lediglich auf ein arbeitstägliches Leistungsvermögen von zumindest 6 Stunden ab.
4. Für die vom Kläger beantragte Zurückverweisung an das Sozialgericht nach § 159 SGG besteht keinerlei Raum. Da die sonstigen Alternativen der Norm nicht vorliegen, käme eine Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 nur dann in Betracht, wenn das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel leiden würde. Ein solcher Mangel ist hier nicht zu erkennen:
a) Das SG musste nicht dem klägerischen Antrag nach § 109 SGG nachgehen, denn ermessensfehlerfrei hat es die Einholung des Gutachtens davon abhängig gemacht, dass der Kläger einen angemessenen Vorschuss einzahlt. Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen.
b) Der Kläger ist auch nicht in seinem prozessualen Rechten dadurch beeinträchtigt, dass ihm keine PKH gewährt wurde. Die Voraussetzungen für eine Gewährung lagen nicht vor. Dies hat das SG mit Beschluss vom 5.2.2008, bestätigt durch den Beschluss des Senats vom 16.10.2008, rechtskräftig entschieden.
5. Auch der Senat konnte davon absehen, dem (noch nicht konkretisierten) Antrag nach § 109 SGG nachzugehen, nachdem der Kläger wiederum einen angeforderten Vorschuss nicht eingezahlt hat (§ 109 Abs. 1 Satz 2 SGG).
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe die Revision zuzulassen sind nicht ersichtlich.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 00.00.1947 geborene Kläger wurde am 1.4.1963 als Jungangestellter bei der Finanzverwaltung eingestellt und in der Folge als Beamter übernommen, bis er Ende 1971 auf eigenen Wunsch aus dem Beamtenverhältnis ausschied. Nach erfolgreich absolvierter Fachhochschulausbildung zum Dipl.-Betriebswirt an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie L nahm der Kläger zunächst eine versicherungspflichtige Tätigkeit als Prüfer bzw. Prüfungsleiter bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf. Als solcher arbeitete er bis September 1984. Dabei handelte es sich nach den Angaben seines ehemaligen Arbeitgebers nicht um körperliche Arbeiten (im eigentlichen Sinne), die Tätigkeiten seien überwiegend im Sitzen zu verrichten und mit Fahrten zu Mandanten verbunden gewesen. Nach zweimonatiger Arbeitslosigkeit war er ab dem 1.12.1984 selbstständig und entrichtete freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung bis zum 30.11.2002. Es folgten rentenrechtlich unbelegte Zeiten, sodann Zeiten der Arbeitslosigkeit. Das Jahr 1993 ist nicht mit rentenrechtlichen Zeiten belegt. Gemäß Bescheid der Beklagten vom 23.2.2005 ist die Nachzahlung freiwilliger Beiträge für die Jahre 1993 und 2003 aber noch möglich.
Erstmalig mit Antrag vom 6.7.2004 begehrte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Das Verfahren verzögerte sich, da der Kläger zu angesetzten Untersuchungsterminen nicht erschien. Daraufhin wollte die Beklagte mit Bescheid vom 26.10.2004 mangels Mitwirkung das Rentenbegehren ablehnen; die Bekanntgabe dieses Bescheides ist allerdings nicht nachweisbar. Nachfolgend teilte der Kläger mit, die Einladungen zur ärztlichen Begutachtung aufgrund eines Auslandsaufenthaltes nicht erhalten zu haben, und begehrte die Fortführung des Rentenverfahrens. Die Beklagte wertete eine entsprechende persönliche Vorsprache des Klägers am 16.2.2005 zunächst als neuen Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Diesen lehnte sie mit Bescheid vom 25.10.2005 wiederum mangels Mitwirkung ab, wogegen der Kläger mit Schreiben vom 31.10.2005 Widerspruch erhob. Hierauf hob die Beklagte den Ablehnungsbescheid mit Bescheid vom 25.11.2005 auf und begann den Sachverhalt zu ermitteln. Sie beauftragte im Anschluss den Facharzt für Orthopädie Dr. U und die Fachärztin für Augenheilkunde Dr. U1 mit der medizinischen Begutachtung des Klägers.
Dr. U stellte nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 15.02.2006 die Diagnosen Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule und Verdacht auf Polyarthrose beider Hände. Das Leistungsvermögen des Klägers schätzte er dahingehend ein, dass ihm körperlich leichte Arbeiten, überwiegend im Sitzen, auch in wechselnden Körperhaltungen ohne Zeitdruck vollschichtig möglich seien. Der Kläger wurde als wegefähig beschrieben, und es bestünden keine Einschränkungen hinsichtlich des intellektuellen Leistungsvermögens.
Seitens der Augenärztin Dr. U1 wurden auf ihrem Fachgebiet nach ambulanter Untersuchung am 16.02.2006 folgende Diagnosen gestellt: beginnende Cataract (grauer Star) beidseits, Maculadegeneration linkes Auge, Hornhautdystrophie beidseits, Hyperopie beidseits, Sicca-Syndrom beidseits sowie Astigmatismus beidseits. Das Leistungsvermögen des Klägers beurteilte die Ärztin seitens der Augen als nicht relevant eingeschränkt. Trotz Beginn der altersbedingten Maculadegeneration links und leichter Linsentrübung beidseits werde mit 0,8 rechts und 0,63 links eine noch gute Sehschärfe erreicht. Es bestehe Bildschirmtauglichkeit und ein ausreichendes Sehvermögen zur Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Steuerberater bzw. als Wirtschaftsprüfer. Bei PC-Arbeiten solle der Kläger ein Benetzungsmittel gegen die Trockenheit der Augen verwenden.
Gestützt auf diese sozialmedizinische Leistungsbeurteilung wies die Beklagte das Rentenbegehren des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 13.6.2006 abschließend als unbegründet zurück.
Hiergegen hat sich die am 1.7.2006 erhobene Klage gerichtet. Der Kläger hat die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung in den von der Beklagten eingeholten Gutachten kritisiert. Insbesondere aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen hinsichtlich seiner Wirbelsäule sei er auf nicht absehbare Zeit außerstande, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die Beklagte habe überdies nicht berücksichtigt, dass mit dem Beruf eines Wirtschaftsprüfers bzw. Prüfungsleiters eine intensive Reisetätigkeit meist im PKW verbunden sei, welche aufgrund des Bandscheibenvorfalls nicht mehr ausgeübt werden könne.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.10.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.6.2006 zu verurteilen, ihm ab 1.6.2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht (SG) hat zunächst davon abgesehen, Befundberichte der behandelnden Ärzte anzufordern, da der Kläger keine umfassende Schweigepflichtentbindungserklärung abgegeben hatte. Es hat sodann von Amts wegen Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten des Facharztes für Augenheilkunde Dr. I und des Orthopäden Dr. L.
Dr. I hat in seinem Gutachten vom 13.05.2007 die folgenden Diagnosen getroffen: Hyperopie und Presbyopie beidseits, Astigmatismus rechtes Auge, Rot-Grün-Schwäche beider Augen. Beim Kläger bestehe beidseits eine geringgradige Weitsichtigkeit, nach Gläserausgleich jedoch für Ferne und Nähe volle Sehschärfe. Auf augenärztlichem Fachgebiet ergäben sich keine Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Es bestünden auch keine Einschränkungen hinsichtlich des Führens eines PKW.
In seinem Hauptgutachten hat der Sachverständige Dr. L folgende Diagnosen getroffen: wiederkehrendes Lendenwirbelsäulensyndrom bei Bandscheibenschädigung der drei untersten Lendenbandscheiben, beginnende Verschleißerscheinungen in beiden Hüftgelenken bei endgradiger Funktionseinschränkung, leichte Fingerpolyarthrose beidseits.Trotz der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat der Gutachter unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. I den Kläger für in der Lage gehalten, körperlich leichte Arbeiten bei gewissen weiteren qualitativen Einschränkungen vollschichtig unter betriebsüblichen Bedingungen auszuführen. Eine überwiegend sitzende Tätigkeit sei möglich. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit zu Fuß, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem PKW als Fahrer bestehe nicht.
Im Anschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 24.12.2007 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt, was das SG mit Beschluss vom 5.2.2008, bestätigt durch die Beschwerdeentscheidung des Senats vom 16.10.2008, abgelehnt hat.
Einem Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist das Gericht nicht nachgekommen, nachdem es die Einholung des Gutachtens von der Einzahlung eines erforderlichen Vorschusses abhängig gemacht und der Kläger einen solchen nicht eingezahlt hatte.
Mit Urteil vom 17.4.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Maßgeblich gestützt auf die Gutachten der Dres. I und L hat es die Auffassung vertreten, dass die bestehenden Gesundheitsstörungen und die hieraus resultierenden Leistungseinschränkungen nicht so gravierend seien, als dass eine Reduzierung der täglichen Arbeitszeit nachvollziehbar zu begründen wäre. Dementsprechend stehe dem Kläger kein Anspruch auf die Gewährung von Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung zu. Auch ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bestehe nicht, denn der Kläger könne mit dem vorhandenen Leistungsvermögen noch zumindest 6 Stunden täglich die zuletzt ausgeübte sozialversicherungspflichtige Tätigkeit als Prüfer bzw. Prüfungsleiter bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausüben.
Gegen das ihm am 30.4.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.5.2009 Berufung ausgebracht. Er beanstandet das erstinstanzliche Urteil. Das SG habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Es habe insbesondere keine Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt und sei seinem Antrag nach § 109 SGG nicht nachgekommen. Diese Versäumnisse verletzten zudem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren. Im Übrigen seien die von Amts wegen eingeholten Gutachten der Sachverständigen I und L "unbrauchbar", da sie in Kenntnis der von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten und nicht nur aus eigener Erkenntnis erstellt worden seien. Er moniert weiter, dass ihm die Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Wege der PKH verweigert worden sei. Schließlich rügt er die Verletzung von § 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Das Sozialgericht gehe fehlerhaft davon aus, dass er den bisherigen Beruf als Prüfer bzw. Prüfungsleiter noch ausüben könne. Die Tätigkeit sei mit erheblichen PKW Fahrten verbunden. Insbesondere hierzu sei er nicht mehr in der Lage.
Der von der mündlichen Verhandlung benachrichtigte, dort aber nicht erschienene Kläger beantragt sinngemäß:
1. Das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.4.2009 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 13.6.2006 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung unter Zugrundelegung eines Leistungsfalles am 6.7.2004 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
2. (hilfsweise) die Streitsache an das Sozialgericht Köln zurückzuverweisen
3. hilfsweise ein Gutachten gemäß § 109 SGG einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und geht davon aus, dass sie im Verwaltungsverfahren zutreffend entschieden hat.
Hinsichtlich des Antrags auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG ist der Kläger wiederum zur Zahlung eines Vorschusses aufgefordert worden, den er abermals nicht eingezahlt hat. Von der Einholung ist sodann abgesehen worden.
Der Senat hat zur weiteren Abklärung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers Befundberichte des behandelnden Orthopäden Dr. T vom 14.3.2011, des Orthopäden Dr. L1 vom 24.3.2011 und des Orthopäden Dr. T1 vom 14.4.2011 eingeholt. Nachdem der Orthopäde Dr. H auf die gerichtlichen Anfragen angegeben hat, keine Angaben mehr machen zu können, hat der Kläger in seinen Händen befindliche weitere medizinische Unterlagen beigebracht. Weitere Befundberichtsanfragen sind von den im Ausland niedergelassenen Ärzten nicht beantwortet worden.
Der Senat hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Chirurgin und Sozialmedizinerin Dr. E vom 26.10.2011. Das Gutachten ist nach Aktenlage erstattet worden, nachdem der Kläger eine Untersuchung durch die Ärztin abgelehnt hat, obwohl eine Befangenheitsrüge gegenüber der Sachverständigen erfolglos geblieben war (Beschluss des Berichterstatters vom 22.7.2011, bestätigt durch den Beschluss vom 20.9.2011, gegen den der Kläger wiederum "alle erdenklichen Rechtsmittel" eingelegt hat). Die Sachverständige geht unter Würdigung des Akteninhalts davon aus, dass bei dem Kläger die folgenden Gesundheitsstörungen vorliegen: Funktions- und Belastungsminderung des Stütz- und Bewegungsapparates auf dem Boden wiederkehrender Wirbelsäulensyndrome und beginnender Verschleißerscheinungen der großen und kleinen Gelenke der Extremitäten sowie Augenveränderungen.
Trotz der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei der Kläger noch in der Lage, leichte Tätigkeiten mit gelegentlichen bzw. kurzfristigen mittelschweren Anteilen vollschichtig unter betriebsüblichen Bedingungen bei Beachtung gewisser weiterer qualitativer Einschränkungen zu verrichten. Die Sachverständige geht daneben unter Beachtung der eingeholten Arbeitgeberauskünfte der L AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 12.4.2011 und der T GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 12.4.2011 davon aus, dass der Kläger die dort beschriebenen Tätigkeiten noch vollschichtig ausführen könne.
Der Senat hat ferner noch berufskundliche Unterlagen zum Beruf des Steuerfachangestellten aus "Berufsprofile für die arbeit- und sozialmedizinische Praxis systematisches, Handbuch der Berufe" in das Verfahren eingeführt.
Die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten ist beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Wie das SG zutreffend entschieden hat, ist die Klage unbegründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren. Denn der Kläger ist weder voll noch teilweise erwerbsmindert, ihm steht darüber hinaus kein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit zu.
1. Streitgegenständlich ist vorliegend die Ablehnung der Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Insoweit ist der Verfügungssatz des Widerspruchsbescheides vom 13.6.2006 auszulegen, der nach seinem Wortlaut zwar auf den mit Bescheid vom 25.10.2005 Bezug nimmt, den die Beklagte jedoch mit Bescheid vom 25.11.2005 aufgehoben hat. Der Kläger wird daher erstmalig durch den Widerspruchsbescheid beschwert, der im Übrigen aber unzweideutig die Gewährung von Erwerbsminderungsrente in vollem Umfang verwehrt und in entsprechender Anwendung von § 79 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) allein Gegenstand des Gerichtsverfahrens wird.
2. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sowie vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Die Voraussetzungen der teilweisen Erwerbsminderung sind bei dem Kläger nicht erfüllt.
a) Der Kläger leidet unter den folgenden Gesundheitsstörungen, die Krankheitswert im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI haben: Funktions- und Belastungsminderung des Stütz- und Bewegungsapparates auf dem Boden wiederkehrender Wirbelsäulensyndrome und beginnender Verschleißerscheinungen der großen und kleinen Gelenke der Extremitäten, Hyperopie und Presbyopie beidseits, Astigmatismus rechtes Auge sowie Rot-Grün-Schwäche beider Auge.
Diese Diagnosen ergeben sich aus dem Gutachten der Chirurgin und Sozialmedizinerin Dr. E und dem in erster Instanz eingeholten Gutachten des Augenarztes Dr. I. Sie stimmen im Wesentlichen mit der Diagnostik der behandelnden Ärzte, die in den eingeholten Befundberichten aufgeführt ist, und den Vorgutachten aus dem Verwaltungsverfahren sowie dem vom SG eingeholten orthopädischen Gutachten von Dr. L überein. Die Gutachten sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Darüber hinausgehende gesundheitliche Beeinträchtigungen des Klägers sind nicht ersichtlich und von diesem auch nicht vorgetragen.
b) Mit dem verbliebenen und von den Sachverständigen eingehend gewürdigten Leistungsvermögen ist der Kläger jedenfalls in der Lage, noch körperlich leichte bis gelegentlich/kurzfristig mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig mit den üblichen Arbeitspausen und unter den sonstigen betriebsüblichen Bedingungen zu verrichten. Die Tätigkeiten sollten in einem gewissen Wechsel der Körperpositionen erfolgen, wobei ein Überwiegen der sitzenden Position sinnvoll, jedoch nicht zwingend erforderlich ist. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände ist jedoch weder für die Grob- noch für die Feinmotorik eingeschränkt. Wesentliche Einschränkungen des Hör- und Sehvermögens sind nicht ersichtlich. Bildschirmarbeit ist uneingeschränkt möglich. Hinweise für eine Einschränkung des Verantwortungsbewusstseins, der geistigen Beweglichkeit oder auch der durchschnittlichen Umstellungsfähigkeit sind ebenfalls nicht zu erkennen. Ausgeschlossen sind lediglich regelhafte Tätigkeiten mit anhaltenden knienden oder hockenden Zwangspositionen oder ständiger Rumpfvorbeugehaltung, Überkopf- und Überschulterarbeiten, überwiegenden und/oder lang anhaltende Zwangshaltungen bei einseitigen Körperpositionen sowie Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten oder mit höherwertigen Umwelteinflüssen. Die Tätigkeiten sollten im Wesentlichen im Tag- und Einschichtsystem verrichtet werden Eine dauerhafte Einschränkung der Wegefähigkeit des Klägers besteht nicht. Der Senat folgt auch insoweit den schlüssigen, gut nachvollziehbaren und gut begründeten Gutachten der Sachverständigen Dr. E und Dr. I, die sich im Übrigen im Wesentlichen den Leistungsbeurteilungen der Vorgutachter anschließen. Auch der Kläger kritisiert insbesondere das Gutachten der Sachverständigen Dr. E nicht nachhaltig. Die Einschätzung der Gutachterin erscheint umso plausibler vor dem Hintergrund, dass sich durch die eigeholten Befundberichte eine durchgehende regelhafte ärztliche Behandlung zumindest seit Antragstellung im Juli 2004 weder im allgemeinmedizinischen noch im orthopädischen Bereich darstellen ließ. Auch eine offensichtlich nicht stattfindende augenärztliche Behandlung lässt auf einen fehlenden oder zumindest nur gering ausgeprägten Leidensdruck hinsichtlich dieser geklagten Beschwerden schließen.
Gegen die Verwertung des Gutachtens von Dr. E bestehen auch mit Blick auf die vom Kläger wiederholt vorgebrachten Ablehnungsanträge keine Bedenken. Der Senat schließt sich insoweit ausdrücklich den Beschlüssen des Berichterstatters vom 22.7.2011 und 20.9.2011an und weist die hiergegen erhobene Gegenvorstellung des Klägers zurück.
c) Aufgrund des so beschriebenen Leistungsbildes ist der Kläger in der Lage, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten, ohne dass es der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedürfte. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich der erkennende Senat anschließt, ist eine solche Verweisungstätigkeit nicht schon dann zu benennen, wenn der Versicherte körperlich leichte Tätigkeiten vollschichtig nur mit weiteren Einschränkungen verrichten kann; die Benennung ist nur dann erforderlich, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsminderung vorliegt (BSG, Großer Senat, Beschluss vom 19.12.1996, GS 2/95, SozR 3-2600 § 44 Nr. 8, BSG-Urteil vom 20.10.2004, B 5 RJ 48/03 R, juris). Es bestehen hier jedoch keine wesentlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Fähigkeit, typische ungelernte Tätigkeiten zu verrichten, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anfallen (z. B. Zureichen, Akten transportieren, Reinigen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen), in nennenswerter Weise beeinträchtigt ist. So hat auch die Sachverständige Dr. E entsprechende Fähigkeiten des Klägers nachvollziehbar als gegeben angesehen.
d) Ist aber schon der Versicherungsfall der teilweisen Erwerbsminderung nicht nachgewiesen, liegt erst recht nicht der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung vor, da dieser ein auf unter drei Stunden gesunkenes Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, also ein noch weiter reduziertes Leistungsvermögen, voraussetzt (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 SGB VI).
3. Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI.
Die Übergangsregelung des § 240 SGB VI findet vorliegend zwar auf den Kläger Anwendung, weil dieser vor dem 02.01.1961 geboren ist. Berufsunfähigkeit besteht jedoch nicht.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung oder gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger von sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und die ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs- und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Ausgangspunkt für die Frage einer zumutbaren Verweisungstätigkeit ist der qualitative Wert des bisherigen Berufes. Hierzu hat das BSG ein Mehrstufenschema entwickelt und die Berufe - ausgehend von Umfang und Dauer der Ausbildung - in verschiedene Gruppen eingeteilt. Die Gruppen werden in der Angestelltenversicherung charakterisiert, durch die Leitberufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruhen (6. Stufe), die zwar ein abgeschlossenes Studium voraussetzen, jedoch Kenntnisse und Fertigkeiten unterhalb der obersten Stufe erfordern (5. Stufe), die eine Meisterprüfung oder den vergleichbaren Besuch einer Fachschule voraussetzen (4. Stufe), der Angestellten mit einer längeren Ausbildung als zwei Jahren (3. Stufe), der angelernten Angestellten mit einer Ausbildung von bis zu zwei Jahren (2. Stufe) und der ungelernten Angestellten (1. Stufe). Bei den Angelernten wird dabei vom Bundessozialgericht eine weitere Differenzierung vorgenommen. Haben sie für ihre Berufstätigkeit eine vorgeschriebene anerkannte Ausbildung von zwei Jahren durchlaufen, so zählen sie zu der "oberen Gruppe der Angelernten". In diesem Rahmen kann der Versicherte im Vergleich zu seinen bisherigen Beruf allenfalls auf die nächst niedrigere Berufsgruppe verwiesen werden (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41).
Welcher Stufe die zuletzt von dem Kläger sozialversicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit als Prüfer bzw. Prüfungsleiter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zuzuordnen ist, kann der Senat dahinstehen lassen. Denn der Kläger ist noch in der Lage, regelhaft eine solche Tätigkeit mit dem verblieben Leistungsvermögen arbeitstäglich zumindest sechs Stunden auszuüben. Hierbei handelt es sich um Bürotätigkeiten, aus den typischerweise keine besonderen körperlichen Anforderungen resultieren und die in einer geschützten Atmosphäre stattfinden. Diese Feststellungen entnimmt der Senat den eingeholten Arbeitgeberauskünften und den in das Verfahren eingeführten sonstigen berufskundlichen Unterlagen, denen auch der Kläger nicht entgegentritt. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass er den Anforderungen der Tätigkeiten als Prüfer oder Prüfungsleiter gerade deswegen nicht mehr gewachsen sei, da es sich um ein Stoßgeschäft handele, bei dem bestimmte Termine einzuhalten seien, und damit um eine stressbehaftete Tätigkeit, so kann der Senat diesen Umstand zugunsten des Klägers als gegeben unterstellen. Denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht mehr in der Lage wäre, entsprechende Anforderungen zu erfüllen. Wie die Sachverständige Dr. E feststellt, ergeben sich nämlich keine Anhaltspunkte, dass die entsprechenden Fähigkeiten des Klägers eingeschränkt wären. Dies ist nachvollziehbar, da bei dem Kläger im Wesentlichen nur (altersentsprechende) orthopädische Beeinträchtigungen vorliegen. Anhaltspunkte für eine Reduzierung des kognitiven oder psychischen Leistungsvermögens konnten von keinem Gutachter festgestellt werden.
Darüber hinaus besteht auch keine - wie von dem Kläger behauptet - wesentliche Einschränkung des Sehvermögens. Dies ergibt sich insbesondere aus dem gut nachvollziehbaren Gutachten des Facharztes für Augenheilkunde Dr. I und wird reflektiert durch den Umstand, dass der Kläger nach seinen Angaben im Fragebogen zur Person aktuell keine augenärztliche Behandlung in Anspruch nimmt. Bei dem Kläger liegt lediglich eine leichte (altersentsprechende) durch eine entsprechende Sehhilfe gut zu kompensierende Weitsichtigkeit vor.
Daneben ist der Senat der Überzeugung, dass der Kläger nicht in seinen Fähigkeiten beeinträchtigt ist, ein Auto zu führen, und daher auch Beratungsleistungen im Außendienst, d.h. in Räumlichkeiten von Mandanten, unbedenklich verrichten kann. Dies hat der erstinstanzliche orthopädische Gutachter Dr. L ausdrücklich festgestellt. Seiner Einschätzung hat sich die Sachverständige Dr. E angeschlossen, indem sie ausführt hat, dass hinsichtlich des orthopädischen Gutachtens durch Dr. L Übereinstimmung bestehe. Schließlich hat sie den Kläger auch ausdrücklich für fähig gehalten, die Tätigkeit eines Prüfers oder Prüfungsleiters bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vollschichtig zu verrichten, wobei sie auf die Arbeitsplatzbeschreibung der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Sozietät T GmbH abgestellt hat, in der ausdrücklich die Notwendigkeit von Fahrten zu Mandanten erwähnt wird.
Unbeachtlich ist ferner der Einwand des Klägers, die Tätigkeit als Prüfer oder Prüfungsleiter erfordere zumindest in Stoßzeiten eine tägliche Einsatzfähigkeit von bis zu 12 Stunden, wozu er sich nicht mehr in der Lage sehe. Hierauf kommt es nach dem Gesetzeswortlaut nämlich nicht an. § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI stellt lediglich auf ein arbeitstägliches Leistungsvermögen von zumindest 6 Stunden ab.
4. Für die vom Kläger beantragte Zurückverweisung an das Sozialgericht nach § 159 SGG besteht keinerlei Raum. Da die sonstigen Alternativen der Norm nicht vorliegen, käme eine Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 nur dann in Betracht, wenn das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel leiden würde. Ein solcher Mangel ist hier nicht zu erkennen:
a) Das SG musste nicht dem klägerischen Antrag nach § 109 SGG nachgehen, denn ermessensfehlerfrei hat es die Einholung des Gutachtens davon abhängig gemacht, dass der Kläger einen angemessenen Vorschuss einzahlt. Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen.
b) Der Kläger ist auch nicht in seinem prozessualen Rechten dadurch beeinträchtigt, dass ihm keine PKH gewährt wurde. Die Voraussetzungen für eine Gewährung lagen nicht vor. Dies hat das SG mit Beschluss vom 5.2.2008, bestätigt durch den Beschluss des Senats vom 16.10.2008, rechtskräftig entschieden.
5. Auch der Senat konnte davon absehen, dem (noch nicht konkretisierten) Antrag nach § 109 SGG nachzugehen, nachdem der Kläger wiederum einen angeforderten Vorschuss nicht eingezahlt hat (§ 109 Abs. 1 Satz 2 SGG).
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe die Revision zuzulassen sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
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