S 1 SO 3278/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SO 3278/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Nach Eingang der Einverständniserklärung der übrigen Beteiligten zu einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung und ohne wesentliche Änderung der Prozesslage kann ein Prozessbeteiligter seine zuvor erteilte Einverständniserklärung rechtswirksam nicht mehr widerrufen.

2. Verschuldenskosten wegen Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung können auch einem Prozessbevollmächtigten auferlegt werden (Anschluss an LSG Niedersachsen-Bremen vom 26.08.2010 - L 8 SO 159/10 - ).
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird nicht zugelassen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat 300,00 ? Verschuldenskosten an die Staatskasse zu zahlen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den Bestimmungen des Vierten Kapitels des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeitspanne vom 01.07.2012 bis zum 30.06.2013.

Die xxxx geborene Klägerin ist als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 90 anerkannt. Außerdem hat ihr das Landratsamt K. ab dem 10.01.2011 wegen der Folgen eines im Jahr 2010 erlittenen Schlaganfalls mit rechtsseitiger Lähmung den Nachteilsausgleich ?G? (erhebliche Gehbehinderung) zuerkannt (Bescheid vom 23.02.2011).

Die Klägerin bezieht von der Beklagten seit Jahren Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII; außerdem erhält sie von ihr seit April 2011 aufgrund des Bescheides vom 29.04.2011 Pflegesachleistungen nach dem Siebten Kapitel SGB XII. Für die Monate Januar bis Juni 2012 hatte die Beklagte die Grundsicherungsleistungen zuletzt auf monatlich 464,30 ? festgesetzt. Dabei war sie von folgendem Bedarf ausgegangen:

- Regelbedarf 374,00 ? - Mehrbedarf Nachteilsausgleich ?G? 63,58 ? - Mehrbedarf kostenaufwändiger Ernährung 37,40 ? - Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung 8,00 ? - Sonstige Leistungen (Fahrkarte) 29,50 ? - Kaltmiete 310,00 ? - Kalt-Nebenkosten 40,00 ? - Heizkosten inkl. Warmwasseranteile 50,00 ? Gesamtbedarf 912,48 ?

Auf diesen Bedarf hatte die Beklagte die Altersrente der Klägerin von monatlich 448,18 ? angerechnet. Von der sonach gewährten Leistung in Höhe von 464,30 ? monatlich gelangten mit Zustimmung der Klägerin 25,00 ? zur Abgeltung der monatlichen Stromkostenvorauszahlungen unmittelbar an die Stadtwerke K. und der Restbetrag von 439,30 ? an die Klägerin zur Auszahlung (Bescheid vom 08.06.2011 mit aktenmäßiger Neuberechnung ab dem 01.01.2012).

Für die vorliegend streitige Zeitspanne von Juli 2012 bis Juni 2013 setzte die Beklagte die Grundsicherungsleistungen unter gleichzeitiger Aufhebung des zuvor für denselben Zeitraum ergangenen Bescheids vom 06.06.2012 auf monatlich 417,01 ? fest. Dem lag folgende Bedarfsberechnung zugrunde:

- Regelbedarf 374,00 ? - Mehrbedarf Nachteilsausgleich ?G? 63,58 ? - Mehrbedarf kostenaufwändiger Ernährung 37,40 ? - Kaltmiete 310,00 ? - Kalt-Nebenkosten 40,00 ? - Heizkosten inkl. Warmwasseranteile 50,00 ? Gesamtbedarf 874,98 ?

abzgl. Altersrente 457,97 ?

Von der gewährten Leistung in Höhe von 417,01 ? kamen - wie bisher - 25,00 ? unmittelbar an die Stadtwerke K., der Rest in Höhe von 392,01 ? an die Klägerin zur Auszahlung (Bescheid vom 19.06.2012).

Gegen diesen Bescheid legte die anwaltlich vertretene Klägerin ?Rechtsmittel? ein mit der Begründung, die Neufestsetzung ihrer Leistungen ab Juli 2012 sei für sie nicht nachvollziehbar, nachdem sich ihre monatliche Altersrente seit diesem Zeitpunkt nur um rund 10,00 ? erhöht habe und in ihrem Gesundheitszustand keine Änderung eingetreten sei. Mit Schreiben vom 24.07.2012 erläuterte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter nochmaliger konkreter Darlegung der jeweiligen Änderungstatbestände die Bedarfsberechnung und die daraus resultierende Leistungshöhe. Den gleichwohl aufrecht erhaltenen Widerspruch wies die Beklagte sodann zurück (Widerspruchsbescheid vom 23.08.2012).

Deswegen hat die Klägerin am 10.09.2012 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Widerspruchsvorbringen. Der an sie ausgezahlte Betrag von monatlich 392,01 ? sei nicht nachvollziehbar. Sofern die Beklagte in der Vergangenheit zu hohe Leistungen erbracht habe, habe sie sich in ihrer Lebensplanung darauf eingerichtet. Die Beklagte könne sie deshalb nicht im Rahmen einer Neufestsetzung auf einen jetzt geringeren Betrag verweisen. In ihrem hohen Alter und nach zwei Schlaganfällen wolle sie finanziell von der Beklagten nicht schlechter behandelt werden als in den vorausgegangenen Jahren.

Die Klägerin beantragt - teilweise sinngemäß -,

den Bescheid vom 19. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2012 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 01. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 451,60 ? zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie erachtet die angefochtenen Bescheide für zutreffend.

Mit Schreiben vom 25.09.2012 hat das Gericht dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter nochmaliger Darlegung der im Einzelnen festgesetzten Bedarfe und der im Vergleich zu der Festsetzung bis Juni 2012 erfolgten Änderungen ab dem 01.07.2012 mitgeteilt, die Klage biete keine Erfolgsaussichten und Klagerücknahme angeregt. Zugleich hat es auf die Möglichkeit hingewiesen, der Klägerin Verschuldenskosten in Höhe von 300,00 ? aufzuerlegen. Mit weiterem Schreiben vom 02.11.2012 hat die Kammer dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt, die Auferlegung von Verschuldenskosten sei auch gegenüber dem Prozessbevollmächtigten selbst möglich.

Die Klägerin hat sich mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 02.11.2012, die Beklagte mit Schriftsatz vom 05.11.2012 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Klägerin hat dieses Einverständnis, nachdem die Kammer am 05.11.2012 den Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben und den Beteiligten mitgeteilt hatte, sie werde am 15.11.2012 über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, ?widerrufen? (Schriftsatz vom 14.11.2012).

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist als Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im hier streitigen Zeitraum als von der Beklagten festgesetzt.

Die Kammer konnte über die Klage - trotz des Schriftsatzes der Klägerin bzw. deren Prozessbevollmächtigten vom 14.11.2012 - aufgrund des zuvor von den Beteiligten jeweils erklärten Einverständnisses hierzu ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) entscheiden. Denn die Klägerin konnte ihre Einverständniserklärung - eine Prozesshandlung (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 124, Rdnr. 3a) - nach Eingang der Einverständniserklärung auch der Beklagten und Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung rechtswirksam nicht mehr widerrufen (vgl. BSG vom 11.11.2004 - B 9 SB 19/04 B - m.w.N. (juris); Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rdnr. 3d und Bolay in Hk-SGG, 4. Aufl. 2012, § 124, Rdnr. 12). Auch liegen keine sonstigen Umstände vor, bei denen eine gegenüber dem Gericht abgegebene Einverständniserklärung aufgrund einer nachträglich eingetretenen wesentlichen Änderung der Prozesslage ihre Wirksamkeit verlöre (vgl. insoweit BSG SozR 3-1500 § 124 Nr. 4 und SozR 4-1500 § 124 Nr. 1; ferner Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rdnr. 3e).

1. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches unter anderem Personen zu leisten, die - wie die Klägerin - die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Dass die Klägerin zu dem sonach anspruchsberechtigten Personenkreis, den § 41 Abs. 1 und 3 SGB XII nochmals konkretisiert, gehört, ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht umstritten.

Nach § 42 SGB XII umfassen die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 1. Die sich für die leistungsberechtigte Person nach der Anlage zu § 28 ergebende Regelbedarfsstufe, 2. Die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels 3. ?? 4. Die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels ?? 5. ??

2. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Gegebenheiten sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden. Insoweit verweist die Kammer zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im Aufklärungsschreiben der Beklagten vom 24.07.2012 und in der Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides vom 23.08.2012, ferner auf das Aufklärungsschreiben des Gerichts vom 25.09.2012 (analog § 136 Abs. 3 SGG). Ergänzend und wiederholend ist auf Folgendes hinzuweisen:

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden nicht als rentengleiche Dauerleistung, sondern nur zeitabschnittsweise, gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII regelmäßig für 12 Kalendermonate, bewilligt (vgl. hierzu Schoch in LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 44 Rdnr. 2 und Anhang Verfahren, Rdnr. 33 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund war deshalb die Beklagte nicht gehindert, durch den Bescheid vom 19.06.2012 die Leistungshöhe ab dem 01.07.2012 bis zum 30.06.2013 neu festzusetzen und vermag die Klägerin umgekehrt aus dem Bescheid vom 08.06.2011, durch den die Beklagte die Grundsicherungsleistungen für den vorangegangenen Bewilligungszeitraum von Juli 2011 bis Juni 2012 festgesetzt hatte, keinen Rechtsanspruch in Bezug auf die hier streitige Zeitspanne, insbesondere aber keinen Vertrauensschutz in Bezug auf die Leistungshöhe, herzuleiten.

Bei der Bedarfsberechnung ist die Beklagte zu Recht von einem Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von monatlich ausgegangen (§ 28 Abs. 1, Abs. 4 Satz 5 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Regelbedarfs-Fortschreibungsverordnung 2012 vom 17.10.2011 (BGBl. I Seite 2090)).

374,00 ? Gleiches gilt für die Höhe des Mehrbedarfs wegen des Nachteilsausgleichs ?G? (§ 42 Nr. 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII), denn 17 v. H. der Regelbedarfsstufe 1 von 374,00 ? entsprechen

63,58 ?.

Soweit darüber hinaus die Beklagte einen weiteren Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung (§ 42 Nr. 2 i.V.m. § 30 Abs. 5 SGB XII) wegen der Darm- und Krebserkrankung der Klägerin (vgl. Attest des Allgemein¬mediziners Aras vom 18.06.2012) in Höhe von 10 % des Regelbedarfs, das sind gewährt hat, ist auch dies von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Denn dieser Anteil entspricht den insoweit maßgebenden (vgl. u.a. BSG SozR 4-4200 § 21 Nr. 12 und vom 10.05.2011 - B 4 AS 100/10 R - (Juris)) Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostenzulagen in der Sozialhilfe, 3. Auflage 2008, Abschnitt II.2.4.2 und 5 Buchstabe (a)). Aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens ergibt sich für das erkennenden Gericht kein Anhalt dafür, dass der insoweit gewährte Mehrbetrag für kostenaufwändige Ernährung bei dem Krankheitsbild der Klägerin nicht ausreichend ist. Gegenteiliges hat die Klägerin selbst auch nicht vorgetragen.

37,40 ?, Außerdem sind die Kosten der Unterkunft (Kaltmiete, Kalt-Nebenkosten und Heizkosten) - wie bisher - in Höhe von insgesamt und damit in Höhe der tatsächlichen Mietaufwendungen gemäß Mietvertrag vom 19.08.2009, berücksichtigt (§ 42 Nr. 4 i.V.m. § 35 SGB XII).

400,00 ?, Den Gesamtbedarf der Klägerin in der hier streitigen Zeitspanne hat die Beklagte deshalb zutreffend mit berechnet.

874,98 ? Hierauf hat sie das Einkommen der Klägerin aus ihrer Altersrente in Höhe von - unstreitig - bedarfsdeckend angerechnet (§ 41 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Damit ergibt sich ab dem 01.07.2012 ein monatlicher Leistungsanspruch der Klägerin in Höhe von Diesen hat die Beklagte durch die angefochtenen Bescheide anerkannt.

457,97 ?

417,01 ?. Diese Leistung wird mit Einverständnis der Klägerin - wie auch in der Vergangenheit - in Höhe von unmittelbar an die Stadtwerke K. zur Abgeltung der monatlichen Stromkostenvorauszahlungen und in Höhe des Restbetrages von an die Klägerin überwiesen. 25,00 ?

392,01 ?

a) Soweit die Beklagte bei der Bedarfsberechnung nunmehr - anders als noch bis zum 30.06.2012 - keinen Zusatzbeitrag für die Krankenversicherung der Klägerin in Höhe von 8,00 ? mehr berücksichtigt, ist dies nicht zu beanstanden. Denn die Krankenkasse der Klägerin, erhebt diesen Zusatzbeitrag bereits seit April 2012 nicht mehr (vgl. Pressemitteilung der Krankenkasse vom 29.03.2012 unter www.xyz.de). Dies räumt die Klägerin in der Klagebegründung auch ein. Insoweit besteht deshalb für die hier streitige Zeitspanne (Juli 2012 bis Juni 2013) auch kein entsprechender Bedarf der Klägerin (mehr).

b) Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte im hier streitigen Zeitraum die zuvor berücksichtigten sonstigen Aufwendungen für eine Fahrkarte in Höhe von monatlich 29,50 ? nicht mehr gewährt. Denn insoweit ist die Klägerin nicht - mehr - bedürftig. Diese Leistungen dienten dem finanziellen Ausgleich für vermehrte Arztbesuche wegen ihrer Gesundheits¬störungen entsprechend dem aktenkundigen ärztlichen Attest des Internisten B. vom 08.08.2005. Seit der Zuerkennung des Nachteilsausgleichs ?G? aufgrund des Bescheides des Landratsamts K. vom 23.02.2011 hat die Klägerin die Möglichkeit, dort kostenfrei eine Wertmarke für die unentgeltliche Benutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Nahverkehrs zu erhalten (§ 145 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und 5 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)). Sie hat deshalb für Fahrten mit dem öffentlichen Personennahverkehr, mit denen sie auch Fahrten zu den behandelnden Ärzten zurücklegen kann, keine zusätzlichen finanziellen Aufwendungen zu erbringen. Dies hat die Klägerin in der Klagebegründung sowie im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 11.10.2012 ebenfalls eingeräumt. Soweit die Beklagte ihr irrtümlich im August 2012 den Betrag von 29,50 ? nochmals gezahlt hatte, beruhte dies nach dem glaubhaften Aktenvermerk vom 21.08.2012 auf einem Eingabefehler und begründet deshalb keinen Vertrauensschutz auf Weiterzahlung auch in den übrigen Monaten des vorliegend streitigen Zeitraums.

Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und steht der Klägerin ein Anspruch auf Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen im vorliegend streitigen Zeitraum nicht zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.

3. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin waren 300,00 ? Verschuldenskosten aufzuerlegen (§ 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 SGG). Denn seine Prozessführung war durch Rechtsmissbräuchlichkeit gekennzeichnet, nachdem sowohl die Beklagte als auch das erkennende Gericht ihm bzw. der Klägerin - wiederholt - die Bedarfsberechnung und Einkommensanrechnung für die vorliegend streitige Zeitspanne im Einzelnen dargelegt und erläutert hatten. Auch hatte das Gericht den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in den Schreiben vom 25.09. und vom 02.11.2012 auf die offensichtliche Erfolglosigkeit des Klagebegehrens und zugleich auf die Möglichkeit der Auferlegung von Verschuldenskosten von 300,00 ? auch ihm selbst gegenüber hingewiesen. Gleichwohl ist der Rechtsstreit fortgeführt worden. Von einem Rechtsanwalt ist zu verlangen, dass er sich mit der Materie auseinandersetzt, die Rechtsprechung zu den aufgeworfenen Fragen prüft und die Erfolgsaussichten der Klage eingehend abwägt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg vom 25.11.2010 - L 22 W 1/09 - (juris)). Dies entspricht den Anforderungen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Missbrauchsgebühr im Sinne von § 34 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (vgl. hierzu Aderhold in Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Auflage 2005, § 34, Rand-Nr. 17 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Die Führung eines Rechtsstreites ist dann missbräuchlich, wenn er - wie hier - trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit geführt oder weitergeführt wird (vgl. BVerfG, NJW 1986, 2102 sowie BVerfG (Kammer) vom 04.04.2012 - 2 BvR 24/11 - und vom 18.07.2012 - 2 BvR 1243/12 - (jeweils juris)). In diesem Fall hätte ein einsichtiger, kostenbewusster Prozessbevollmächtigter der Klägerin von einer weiteren Rechtsverfolgung abgeraten. Das erkennende Gericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch offensichtlich erfolglose Klagen in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich der Gewährung effektiven Rechtsschutzes für die Bürgerinnen und Bürger auf dem Gebiet des Sozial- und Sozialversicherungsrechts, behindert wird. Da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einem Verfahrensbeteiligten gleichsteht (§ 192 Abs. 1 Satz 2 SGG), können Verschuldenskosten wegen Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung (§ 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG) auch ihm selbst auferlegt werden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen vom 26.08.2010 - L 8 SO 159/10 - (juris); Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Auflage 2011, Kapitel XII, Anm. 29 und Stark in Mutschler, Kostenrecht in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, 1. Auflage 2003, § 3, Rand-Nr. 152). Bestätigt wird dies dadurch, dass der Gesetzgeber den Wortlaut von § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG an den des § 34 BVerfGG angelehnt hat, weshalb ein Rückgriff auf die Rechtsprechung des BVerfG zu § 34 BVerfGG, die ohne weiteres davon ausgeht, dass diese Bestimmung die Auferlegung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten gestattet (vgl. BVerfG, NJW 2004, 2959; BVerfG, NJW-RR 2005, 1721 f. und BVerfG vom 01.12.2008 - 2 BvR 2187/08 - (juris)), zulässig ist.

Bei der Höhe der Verschuldenskosten hat die Kammer die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Prozessbevollmächtigten der Klägerin berücksichtigt, der als Rechtsanwalt in eigener Kanzlei selbstständig tätig ist. Weiter hat sie sich an der Regelung des § 192 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG orientiert. Danach gilt als verursachter Kostenbeitrag in Verfahren vor den Sozialgerichten mindestens ein Betrag in Höhe von 150,00 ?. Liegen die tatsächlichen Kosten allerdings - wie hier - wesentlich höher als der Mindestbetrag, kann das Gericht die Kosten schätzen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 192, Rand-Nr. 14 m.w.N.). Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass bereits Anfang der 80er Jahre des letzten Jahrhunderts für die Richterstunde ein Kostenbetrag von 200,00 DM bis 450,00 DM angenommen wurde (vgl. Goedelt, SGb 1986, 493, 500). Mit Blick auf die allgemeinen Kostensteigerungen geht das Gericht deshalb im Entscheidungszeitpunkt, der rund 30 Jahre nach den damals gegriffenen Größen liegt, von einem Betrag von ca. 300,00 ? pro Richterstunde aus. Für die Abfassung und Korrektur des Urteils sind mindestens 2,5 Richterstunden anzusetzen. Weiter sind noch die allgemeinen Gerichtshaltungskosten sowie die Kosten für die Fertigung der Entscheidung im Schreibdienst und die Kosten der Zustellung an die Beteiligten anzusetzen. Dies ergibt insgesamt mindestens den von der Kammer angesetzten Betrag von 300,00 ?.

4. Anlass, die Berufung zuzulassen (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) besteht nicht, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (§ 144 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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