S 1 SB 977/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SB 977/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze
Die Gleichstellung eines schwerbehinderten Menschen mit dem Personenkreis der außergewöhnlich Gehbehinderten im Sinne der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 46 der Straßenverkehrsordnung erfordert einen Mindest-GdB von 80 für Funktionsstörungen mit Auswirkungen auf die Fortbewegungsfähigkeit.

Zum Antrag auf mündliche Erläuterung eines Sachverständigengutachtens.
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Klägerin die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Feststellung des Nachteilsausgleichs ?aG? (außergewöhnliche Gehbehinderung) erfüllt.

Die 1952 geborene Klägerin stellte am 02.09.2011 beim Landratsamt K. (LRA) den Antrag, ihre Gesundheitsstörungen als Behinderung und deren Grad festzustellen. Nach medizinischer Sachaufklärung (u.a. versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. B.) setzte das LRA den GdB für die Zeit ab dem 01.01.2001 bis zum 31.12.2010 mit 50 und ab dem 01.01.2011 auf 60 fest unter gleichzeitiger Zuerkennung des Nachteilsausgleichs ?G? (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr - erhebliche Gehbehinderung -). Als Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigte es:

- Funktionsbehinderung beider Hüftgelenke, Funktionsbehinderung beider Kniegelenke, Funktionsbehinderung des linken unteren Sprunggelenks Teil-GdB 50 - Seelische Störung, chronisches Schmerzsyndrom Teil-GdB 20 - Fingerpolyarthrose Teil-GdB 20 - Bluthochdruck Teil-GdB 10 - Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Teil-GdB 10

Die gesundheitlichen Voraussetzungen u.a. des Nachteilsausgleichs ?aG? lägen nicht vor (Bescheid vom 10.11.2011).

Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin im Wesentlichen vor, sie habe Anspruch auf Feststellung des Nachteilsausgleichs ?aG?. Gerade die hierdurch vermittelte Parkerleichterung sei für sie äußerst wichtig, weil sie ohne eine solche Parkerleichterung am öffentlichen Leben oft nicht teilnehmen könne. Der Beklagte wies den Widerspruch, gestützt auf eine versorgungsärztliche Stellungnahme des Dr. Ki., zurück (Widerspruchsbescheid vom 16.02.2012).

Deswegen hat die Klägerin am 09.03.2012 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, sie könne sich nur sehr schwerfällig mit zwei Unterarmgehstützen fortbewegen, und dies auch nur unter größten Mühen und Anstrengungen. Auch unter Berücksichtigung dieser Hilfsmittel sei ihre Wegestrecke erheblich eingeschränkt und vom ersten Schritt an mit Schmerzen verbunden.

Auf Antrag und im Kostenrisiko der Klägerin hat im Auftrag der Kammer gem. § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) der Orthopäde Dr. M. ein medizinisches Sachverständigengutachten erstattet. Dr. M. hat als Gesundheitsstörungen eine Funktionsstörung beider Kniegelenke bei fortgeschrittenen gelenkumbildenden Veränderungen, derzeit ohne entzündliche Veränderungen, eine endgradige Bewegungsstörung des linken oberen und unteren Sprunggelenks bei Fußwurzelarthrose, rückfällig auftretende Rückenbeschwerden, derzeit ohne Funktionsstörung und ohne Wurzelreiz bei Bandscheibenvorwölbung im Segment L5/S1, degenerative Veränderungen beider Hüftgelenke ohne Funktionsstörung, Abspreizbehinderung des linken Schultergelenks, Fingergelenkspolyarthrose und Daumensattelgelenksarthrose beidseits, derzeit ohne Funktionsstörung, diagnostiziert. Zusammenfassend hat er ausgeführt, die degenerativen Hüftgelenksveränderungen hätten bei klinisch freier Beweglichkeit beider Hüftgelenke keine Relevanz. Die schwere Kniegelenksarthrose mit ausgeprägter O-Deformierung beider Beinachsen stelle eine Indikation zum totalendoprothetischen Kniegelenksersatz dar. Einen solchen lehne die Klägerin indes ab. Ihr Gangbild sei ohne Gehhilfen kleinschrittig bei ständigem Schwanken des Oberkörpers beim Gehen. Es sei weitgehend gekennzeichnet durch eine mangelnde Kniebeugung beim Gang und eine fehlende bis eingeschränkte Fußabrollung. Im 4-Punkte-Gang könne sich die Klägerin relativ flüssig bewegen. Am linken Fuß bestehe eine endgradige Bewegungseinschränkung des oberen und unteren Sprunggelenks mit dadurch nachempfindbaren Belastungsbeschwerden. Eine Funktionsstörung der Rumpfwirbelsäule sei nicht objektiviert bei einem Finger-Boden-Abstand von 0 cm und einem Schober´schen Zeichen mit 10/19 cm, der deutlich über der Altersnorm liege. Auch Nervenausfallerscheinungen im Sinne einer bandscheibenbedingten Ischialgie habe er nicht objektiviert. Bei Fingerpolyarthrosen bestehe keine Funktionseinschränkung der Hand für das Fingerstrecken, Beugen, Faustschluss und alle Griffvariationen. Die Klägerin sei nicht außergewöhnlich gehbehindert. Eine Gehstrecke von 200 m sei durchaus zumutbar. An dieser Einschätzung hielt der Sachverständige auf Einwände der Klägerin in seiner ergänzenden Stellungnahme ausdrücklich fest.

Die Klägerin beantragt - teilweise sinngemäß -,

den Bescheid vom 10. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2012 abzuändern und bei ihr ab dem 02. September 2011 die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs ?aG? festzustellen, hilfsweise Dr. M. zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden sowie höchsthilfsweise ein neurologisches Sachverständigengutachten von Amts wegen einzuholen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er erachtet die angefochtenen Bescheide für zutreffend.

Mit Schreiben vom 16.10.2011 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, es erwäge eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. An dieser Absicht hat das Gericht in seinem weiteren Schreiben vom 29.10.2012 auf den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 26.10.2012 festgehalten.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte des Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Denn sie erfüllt die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Feststellung des Nachteilsausgleichs ?aG? nicht. Hierüber konnte die Kammer gem. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

1. Anspruchsgrundlage für die begehrte Feststellung ist § 69 Abs. 4 des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX). Hiernach stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung auch gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen sind. Zu diesen Merkmalen gehört die außergewöhnliche Gehbehinderung i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG oder entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, für die in den Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "aG" einzutragen ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 der Schwerbehindertenausweisverordnung). Diese Feststellung zieht straßenverkehrsrechtlich die Gewährung von Parkerleichterungen i.S. von § 46 Abs. 1 Nr. 11 der Straßenverkehrsordnung (StVO) nach sich, insbesondere die Nutzung von gesondert ausgewiesenen "Behindertenparkplätzen" (Rollstuhlfahrersymbol, Zusatzzeichen 1020-11, 1044-10, 1044-11 StVO) und die Befreiung von verschiedenen Parkbeschränkungen (z.B. vom eingeschränkten Halteverbot für die Dauer von drei Stunden). Darüber hinaus führt sie u.a. zur Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (§ 3a Abs 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes) bei gleichzeitiger Möglichkeit der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (§ 145 Abs 1 SGB IX) und ggf. zur Ausnahme von allgemeinen Fahrverboten nach § 40 Bundesimmissionsschutzgesetz (vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. I, § 40 BImSchG, Rdnr. 30). Sie macht die steuerliche Geltendmachung von Kosten des Kraftfahrzeugs, soweit sie nicht schon Werbungs- oder Betriebskosten sind, als außergewöhnliche Belastungen i.S. von § 33 des Einkommensteuergesetzes in angemessenem Umfang möglich (vgl. BFHE 116, 378, 380 f; und 206, 525).

Ausgangspunkt für die Feststellung der außergewöhnlichen Gehbehinderung ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO; vgl. BSGE 90, 180, 182 sowie - zuletzt - vom 29.03.2007 - B 9a SB 5/05 R - und - B 9/9a SB 5/06 R -). Nach Abschnitt II Nr. 1 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO ist außergewöhnlich gehbehindert, wer sich wegen der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen kann. Hierzu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außer Stande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch auf Grund von Erkrankungen, dem vorstehenden Personenkreis gleichzustellen sind.

Für die Gleichstellung ist bei dem Restgehvermögen des Betroffenen anzusetzen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; vgl. BSG SozR 3-3250 § 69 Nr. 1, BSGE 82, 37, 38 f. und zuletzt vom 29.03.2007 - B 9a SB 5/05 R - und - B 9/9a SB 5/06 R -), der die Kammer folgt, lässt sich ein anspruchsausschließendes Restgehvermögen griffig weder quantifizieren noch qualifizieren. Weder der gesteigerte Energieaufwand noch eine in Metern ausgedrückte Wegstrecke taugen grundsätzlich dazu. Denn die maßgeblichen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften stellen nicht darauf ab, über welche Wegstrecke ein schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines Kraftfahrzeuges zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist: nämlich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung. Wer diese Voraussetzung praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an erfüllt, qualifiziert sich für den entsprechenden Nachteilsausgleich auch dann, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt. Der gleichzustellende Personenkreis beschränkt sich daher auf Schwerbehinderte, deren Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maß eingeschränkt ist und die sich nur unter ebenso großen körperlichen Anstrengungen fortbewegen können wie die in Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 1 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 VwV-StVO einzeln aufgeführten Vergleichsgruppen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Parkraum für diejenigen Schwerbehinderten geschaffen werden sollte, denen es unzumutbar ist, längere Wege zu Fuß zurückzulegen (vgl. BT-Drucks. 8/3150, S 9 f in der Begründung zu § 6 StVG). Wegen der begrenzten städtebaulichen Möglichkeiten, Raum für Parkerleichterungen zu schaffen, sind hohe Anforderungen zu stellen, um den Kreis der Begünstigten klein zu halten (vgl. BSG SozR 3-3870 § 4 Nrn. 11, 22 und 23).

2. Diese gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht.

a) Dem in Abschnitt II Nr. 1 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO abschließend genannten Personenkreis gehört die Klägerin nicht an.

b) Sie ist diesem Personenkreis auch nicht gleichzustellen. Denn allen Regelbeispielen ist gemeinsam, dass Funktionsstörungen mit einem Mindest-GdB von 80 vorliegen müssen, die sich gravierend auf die Fortbewegungsfähigkeit auswirken (vgl. Bay. LSG vom 30.09.2009 - L 15 SB 118/08 - (Juris) sowie Gerichtsbescheide des erkennenden Gerichts vom 20.01.2011 - S 1 SB 2264/10 - und vom 27.06.2011 - S 1 SB 536/11 - (jeweils nicht veröffentlicht)). Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht, denn ihre Funktionsbehinderungen im Bereich der Hüft- und Kniegelenke, des linken unteren Sprunggelenks und der Wirbelsäule, rechtfertigen seit dem 01.01.2011 allein einen GdB von 60, wie vom LRA durch den Bescheid vom 10.11.2011 festgesetzt. Nachdem die Klägerin diesen GdB mit ihrem Widerspruch nicht angegriffen hat, ist der Bescheid vom 10.11.2011 insoweit bestandskräftig geworden (§ 77 SGG). Bereits vor diesem Hintergrund kann bei ihr nicht von einer außergewöhnlichen Gehbehinderung ausgegangen werden, sondern allein von einer erheblichen Gehbehinderung im Sinne des § 146 Abs. 1 SGB IX.

c) Bestätigt wird dies - ohne dass es hierauf indes noch entscheidungserheblich ankäme - durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. M., demzufolge sich die Klägerin unter Verwendung von zwei Unterarmgehstützen im 4-Punkte-Gang relativ flüssig bewegen kann. Eine Gleichstellung der Klägerin mit dem Personenkreis, der nach straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen außergewöhnlich gehbehindert ist, kommt - wie bereits ausgeführt - nur dann in Betracht, wenn die Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist und der behinderte Mensch sich nur unter ebenso großen Anstrengungen wie der abschließend genannte Personenkreis oder nur noch mit fremder Hilfe fortbewegen kann. Unter Beachtung der vom Bundessozialgericht aufgestellten Kriterien kommt es allein darauf an, unter welchen Bedingungen sich der schwerbehinderte Mensch, nämlich nur mit fremder Hilfe und mit großer Anstrengung und dies praktisch von den ersten Schritten an, außerhalb seines Kraftfahrzeuges zumutbar noch bewegen kann. Angesichts des von Dr. M. beschriebenen Gangbildes der Klägerin liegen diese Voraussetzungen nicht vor.

Bestätigt wird dies durch die auch insoweit überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen, denen zufolge die Klägerin unter Zuhilfenahme von zwei Gehstützen noch Fußwegstrecken von 200 m zumutbar zurücklegen kann. Eine solche Gehstrecke spricht zur Überzeugung der Kammer dagegen, dass bei der Klägerin die für die Feststellung des Nachteilsausgleichs ?aG? geforderte große körperliche Anstrengung gegeben ist (vgl. insoweit auch LSG Nordrhein-Westfalen vom 13.07.2010 - L 6 SB 133/09 - und LSG Berlin-Brandenburg vom 12.05.2011 - L 13 SB 337/09 - (jeweils Juris)).

Lediglich ergänzend weist das Gericht außerdem hin, dass bereits Prof. Dr. D. in seinem Brief vom 23.11.2005 auf die dringende Notwendigkeit einer deutlichen Reduzierung des erheblichen Übergewichts der Klägerin (cm nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. M.: 98 kg bei einer Körperlänge von 161) um mindestens 20 kg hingewiesen hat. Nach den Erkenntnissen der Kammer aus zahlreichen vergleichbaren Rechtsstreitigkeiten würde eine solche Gewichtsreduzierung (auch) zu einer erheblichen Verbesserung des Gehvermögens führen.

Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden und musste das Begehren der Klägerin erfolglos bleiben.

3. Den hilfsweise gestellten Anträgen war nicht stattzugeben.

a) Der in Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes und § 62 SGG normierte Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt nicht, einem - wie hier - rechtzeitigen und nicht rechtsmissbräuchlichen Antrag auf Anhörung eines Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ausnahmslos Folge zu leisten (vgl. u.a. BSG vom 24.07.2012 - B 2 U 100/12 B - (Juris) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Vielmehr steht die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung in einem Termin (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 411 Abs. 3 der Zivilprozessordnung) grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (vgl. Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 118, Rand-Nr. 12 c). Eine entsprechende Verpflichtung zur Ladung besteht nur dann, wenn bestehende Zweifel am medizinischen Sachverhalt auch durch schriftliche Nachfrage bei dem Sachverständigen nicht oder nur unzureichend geklärt werden können (vgl. nochmals BSG vom 24.07.2012 - B 2 U 100/12 B - (Juris) und BSG, Breithaupt 2000, 863ff). Den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör hat das Gericht vorliegend durch Einholung der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen zu den im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 20.09.2012 aufgeworfenen Fragen erfüllt. Überdies hat es vorliegend nicht aufgrund mündlicher Verhandlung, sondern durch Gerichtsbescheid entschieden, weshalb auch vor diesem Hintergrund eine mündliche Befragung des Sachverständigen ausscheidet. Andernfalls hätte es ein Beteiligter in der Hand, eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, die nicht von seiner Zustimmung abhängt, zu vereiteln, jedenfalls aber zu verzögern.

b) Dem mit Schriftsatz vom 26.10.2012 weiter gestellten Antrag, von Amts wegen ein neurologisches Sachverständigengutachten einzuholen, hat die Kammer nicht stattgegeben, weil sie den entscheidungserheblichen Sachverhalt für geklärt erachtet. Einen ausdrücklichen Antrag, ein neurologisches Sachverständigengutachten gem. § 109 SGG einzuholen, hat die Klägerin nicht gestellt, sich einen solchen Antrag vielmehr ausdrücklich nur vorbehalten. Im Übrigen wäre dieses Antragsrecht auch verbraucht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Rechtskraft
Aus
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