S 4 AS 2654/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 2654/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Unterkunftskosten aufgrund eines Mietvertrags unter Verwandten sind nicht zu berücksichtigen, wenn durchgreifende Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Mietzinsforderung und dem tatsächlichen Vollzug des angeblichen Mietverhältnisses bestehen.
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem beklagten Grundsicherungsträger vorliegend laufende Leistungen der Grundsicherung in Form von Kosten für Unterkunft und Heizung für die Leistungszeiträume April bis September 2011 und Oktober 2011 bis März 2012.

Der 1963 geborene Kläger lebte bis einschließlich März 2011 in K. und bezog vom dort zuständigen Träger bis dahin laufende Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II -. Mit Wirkung vom 1. April 2011 zog der Kläger in den Zuständigkeitsbereich des beklagten Grundsicherungsträgers - R. - in eine Wohnung in ein Zweifamilienhaus seiner 1937 geborenen und pflegebedürftigen (Pflegestufe I) Mutter. Zuvor schloss er mit seiner Mutter unter dem 22. März 2011 einen Formblattmietvertrag mit folgenden Rahmendaten: Wohnungsgröße 81 qm, 4 Zimmer, Kaltmiete 280,- ?, Heiz- und Warmwasserkosten 70,- ?, Betriebskostenpauschale 70,- ? = Mietgesamtkosten 420,- ? monatlich.

Am 29. März 2011 beantragte der Kläger beim Beklagten formblattgemäß Arbeitslo-sengeld II.

Mit Bescheid vom 6. Mai 2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag für die Zeit vom 1. April 2011 bis zum 30. September 2011 monatliche laufende Leistungen der Grundsicherung in Form des Regelbedarfs von 364,- ?. Zur Begründung hieß es, über den Regelbedarf hinausgehende Leistungen für Unterkunft und Heizung seien vom Grundsicherungsträger nicht zu erbringen. Der Kläger lebe im Haus seiner Mutter. Der eingereichte Mietvertrag sei nicht zu berücksichtigen. Gegen Nachweis des Klägers könnten maximal 1/2 der anfallenden Wohnkosten grundsicherungsrechtlich erbracht werden. Diese Kosten seien vom Kläger nachzuweisen (Grundsteuerbescheid, Abschlagszahlungen für Wasser, Abwasser und Heizung).

Den dagegen vom Kläger am 10. Mai 2011 erhobenen Widerspruch begründete er wie folgt: Seine Mutter leide an Alzheimerdemenz (Pflegestufe I, Pflegestufe II sei beantragt). Sie könne sich nicht mehr alleine versorgen und neige zum Weglaufen. Sie benötige eine 24 Stunden-Pflege. Deshalb müsse er im selben Haus wohnen. Da die von ihm im Zweifamilienhaus seiner Mutter genutzte Wohnung mit 81 qm unnötig groß sei, sei die Kaltmiete mit 3,50 ? je Quadratmeter gegenüber den ortsüblichen 7,- ? je Quadratmeter mehr als halbiert worden. Auch die Neben- und Heizkosten habe er bewusst niedrig angesetzt. Auf Wunsch lege er gern die Abrechnungen der letzten Heizöl-, Strom-, Wasser-, Abwasser- und Müllkosten sowie der Grundsteuer und Hausversicherung vor. Es liege ein Härtefall vor. Er sei gezwungen gewesen, nach R. in das Haus seiner Mutter zu ziehen, um diese zu pflegen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2011 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung hieß es, zwingende Gründe für die Anmietung der unangemessen teuren Wohnung seien nicht zu erkennen. Der Kläger habe nämlich nicht dargetan und nachgewiesen, dass eine gemeinsame Wohnungsnutzung durch ihn und seine Mutter in der 81 qm großen Wohnung unzumutbar sei. Im Übrigen sei der Umzug des Klägers von K. nach R.nicht aus in seiner Person liegenden Gründen erfolgt. Wie der Kläger selbst vortrage, seien die Gründe für den Umzug und den Wohnungswechsel ausschließlich in der Pflegebedürftigkeit und der Erkrankung der Mutter zu sehen. Die Notwendigkeit eines Umzugs habe dementsprechend nicht beim Kläger gelegen. Allein durch die Pflegebedürftigkeit und Krankheit seiner Mutter habe der Kläger sein räumliches Umfeld geändert, weil eben die Mutter auf die Betreuung und Pflege durch Verwandte angewiesen sei. Daraus dürfte sich umgekehrt ihre sittliche Pflicht ergeben, für den Aufenthalt des Klägers im eigenen Anwesen keine gesonderte Entschädigung für das Wohnen zu verlangen.

Mit entsprechender Argumentation hat es der Beklagte für den Folgezeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. März 2012 abgelehnt, dem Kläger über den ihm gewährten Regelbedarf von monatlich 364,- ? hinaus aus Mitteln der Grundsicherung Leistungen für Kosten von Unterkunft und Heizung zu erbringen (Bescheid vom 20. Oktober 2011 und Widerspruchsbescheid vom 28. November 2011).

Am 20. Juni 2011 und 28. Dezember 2011 hat der Kläger jeweils Klage zum Sozial-gericht Karlsruhe erhoben. Das Gericht hat die beiden Klagen - S 4 AS 2654/11 und S 4 AS 5316/11 - mit Beschluss vom 24. Oktober 2012 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Der Kläger trägt vor, es bestehe weder eine rechtliche noch sittliche Pflicht Angehörige unentgeltlich zu pflegen. Dies ergebe sich aus der Wertung des Gesetzgebers, dass ein Anspruch auf Pflegegeld auch in dem Fall bestehe, wenn der Pflegebedürftige zuhause von einem Angehörigen gepflegt werde. Bestünde eine rechtliche oder sittliche Pflicht, dass ein Angehöriger unentgeltlich zu pflegen sei, so wäre ein Pflegegeld nicht zu zahlen. Da er für seine Pflegeleistungen das Pflegegeld seiner Mutter erhalte, verstoße es auch nicht gegen die guten Sitten, wenn umgekehrt seine Mutter den Wohnraum nicht unentgeltlich zur Verfügung stelle. Gerade vor dem Hintergrund der aktuellen gesundheitlichen Situation seiner Mutter stehe es zu befürchten, dass die Pflege im häuslichen Umfeld kurz- oder mittelfristig nicht mehr gewährleistet sei. Die Betreuung in einem Pflegeheim sei daher mit einem größeren finanziellen Aufwand verbunden, so dass es sehr wohl nachvollziehbar sei, wenn die Mutter den Wohnraum ihrem Sohn nicht kostenlos zur Verfügung stelle, wie sie dies auch bei keinem Dritten täte. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass seine Mutter mit einer Rente von 1.400,- ? abzüglich eines Betrages von 500,- ? für die private Kranken- und Pflegeversicherung und der Kosten, die dieser für den Unterhalt und die Nebenkosten des Hauses und den weiteren Lebensunterhalt entstünden, eine spätere Finanzierung eines Heimplatzes nicht allein durch die Rente sicherstellten. Ein Einzug des Sohnes in die Wohnung seiner Mutter sei nicht zuletzt aufgrund der räumlichen Enge dieser Wohnung beiden nicht zumutbar. Seine Mutter bewohne nämlich eine nur ca. 40 qm große Wohnung im Dachgeschoss ihres Zweifamilienhauses.

Der Kläger beantragt zuletzt,

den Bescheid des Beklagten vom 6. Mai 2011 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 20. Mai 2011 sowie den weiteren Bescheid vom 20. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2011 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm in den Leistungszeit-räumen von April 2011 bis September 2011 und von Oktober 2011 bis März 2012 über den bereits gewährten monatlichen Regelbedarf hinaus dem Grunde nach Leistungen für Kosten von Unterkunft und Heizung in der vom Kläger seit April 2011 bewohnten 81 qm großen Wohnung in der ...Straße 2 in R. zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, es sei von einer Haushaltsgemeinschaft zwischen dem Kläger und dessen Mutter auszugehen. Der Umzug des Klägers ins Wohnhaus seiner Mutter sei ausschließlich aus Gründen erfolgt, die in der Sphäre der pflegebedürftigen Mutter gelegen seien. Ein notwendiger Umzug im Sinne des SGB II habe danach nicht vor-gelegen. Bei vernünftiger Betrachtungsweise und in Gesamtwürdigung aller Umstände bestünden erhebliche Zweifel an einer tatsächlichen Verpflichtung des Klägers zur Kostentragung der geltend gemachten Unterkunftskosten. Auch stelle sich die Frage, ob die Mutter des Klägers, die nach den Angaben des Klägers an Alzheimerdemenz leide, aufgrund ihrer Erkrankung überhaupt geschäftsfähig gewesen sei. Dementsprechend sei auch aus diesem Grund ein rechtsverbindlicher Mietvertrag fraglich. Ferner stelle sich die Frage, warum die Mutter des Klägers nicht mit dem Kläger in die 81 qm große Erdgeschosswohnung ihres Hauses gezogen sei. Zu widersprechen sei dem klägerischen Vortrag in Sachen Finanzierung eines Heimplatzes seiner Mutter. Denn die Mutter des Klägers verfüge neben ihrem Renteneinkommen über Grundvermögen (Zweifamilienwohnhaus), das der Verwertung zur Sicherung eines Heimplatzes nicht entgegenstehe.

Im Prozessverfahren hat der Kläger eine auf den 15. Februar 2009 datierende und am 17. März 2009 vom Notariat R. beglaubigte, ihm von seiner Mutter erteilte Vor-sorgevollmacht für finanzielle und rechtsgeschäftliche Angelegenheiten vorgelegt. Danach darf der Kläger seine Mutter u. a. in Miet- und Wohnungsangelegenheiten in allen Belangen eines bestehenden oder neu zu begründenden Mietverhältnisses ver-treten, einschließlich der Kündigung. Außerdem darf er danach den Haushalt seiner Mutter auflösen und über die Wohnungseinrichtung verfügen sowie Verträge mit Kli-niken, Alters- und Pflegeheime abschließen und kündigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Behördenakte und den Inhalt der Prozessakten (S 4 AS 2654/11 und S 4 AS 5316/11) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 6. Mai 2011 in der Gestalt des Wi-derspruchsbescheids vom 20. Mai 2011 sowie der weitere Bescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger kann in den zwei streitgegenständlichen Leistungszeiträumen (April 2011 bis September 2011 und Oktober 2011 bis März 2012) vom beklagten Grundsicherungsträger bereits dem Grunde nach keine Leistungen für Kosten von Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II verlangen.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Dies bedeutet allerdings - auch jenseits des Kriteriums der Angemessenheit - nicht automatisch, dass Aufwendungen nur, aber stets dann erstattet werden müssen, wenn sie tatsächlich anfallen. Vielmehr bedarf das Tatbestandsmerkmal der tatsächlichen Aufwendungen der Präzisierung, - um zu Gunsten wie zu Lasten des Hilfebedürftigen - einen Missbrauchsmöglichkeit zu verhindern. Zu Gunsten des Hilfebedürftigen kann ein Anspruch auf Erstattung von Kosten der Unterkunft und Heizung auch dann bestehen, wenn er entsprechende Zahlungen tatsächlich im streitgegenständlichen Zeitraum nicht oder nur teilweise geleistet hat. Dies ist namentlich dann nötig, wenn der Hilfebedürftige mangels Erstattungsleistungen seitens des Leistungsträgers gar nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter nachzukommen. Ansonsten hätte es der grundsicherungsrechtliche Leistungsträger in der Hand, bei an sich zustehenden Leistungen für Unterkunft und Heizung die Übernahme der Kosten zu verweigern und bei hierdurch eingetretenem Unvermögen die Mietschulden zu bezahlen, endgültig von der Leistungsverpflichtung freizukommen. Dies entbindet aber gerade nicht von der Feststellung, ob der Hilfebedürftige auch verpflichtet gewesen wäre, Mietzinsen zu entrichten.

Damit setzt ein Anspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht zwingend voraus, dass der Hilfebedürftige die Unterkunftskosten tatsächlich geleistet hat, sondern nur, dass ihm die Aufwendungen in rechtlich erheblicher Hinsicht tatsächlich entstanden sind. Umgekehrt reicht auch die tatsächliche Leistung der Unterkunftskosten seitens des Hilfebedürftigen nicht aus, um den Anspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu begründen, sondern es bedarf auch insoweit einer im Sinne der Norm rechtlich er-heblichen Entstehung der Unterkunftskosten. Die objektive Beweislast dafür, dass die aufgezeigten Voraussetzung für den Anspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vorliegen, obliegt dem Hilfebedürftigen.

Vorliegend hat das erkennende Gericht nur zu entscheiden, unter welchen Voraus-setzungen Unterkunftskosten in rechtlich erheblicher Weise im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II entstanden sind, wenn zwischen dem Hilfebedürftigen und dem vorgeblich hinsichtlich der Mietzahlungen Berechtigten ein enges Verwandtschaftsverhältnis - hier Mutter und Sohn - besteht. Diese Fälle stehen ähnlich gewöhnlichen Mietverhältnissen nicht ohne weiteres gleich. Daher reicht in diesen Fällen die bloße - mündliche oder schriftliche - Abrede, dass ein Mietzins zu zahlen ist, nicht aus, weil ansonsten dem Leistungsmissbrauch nicht oder nur schwer begegnet werden könnte (vgl. Landessozialgericht Berlin Brandenburg, Urteil vom 10. September 2009, L 34 AS 1321/08, JURIS Rn. 24; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. Juni 2011, L 9 SO 16/10, JURIS Rn. 24 ff; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. November 2011, L 2 AS 229/11 B ER, JURIS, Rn. 50). Leistungen nach dem SGB II sind nämlich nicht dazu bestimmt, mittels des Hilfebedürftigen Dritten zugute zu kommen, die eigentlich keinen Anspruch darauf hätten. Insoweit ist obergerichtlich anerkannt, dass Zahlungsverpflichtungen zwischen Angehörigen nur dann als rechtlich erheblich im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzuerkennen sind, wenn sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Mietvertrags dem zwischen Fremden Üblichen jedenfalls im Wesentlichen entspricht (sogenannter abgeschwächter Fremdvergleich, vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Mai 2009, B 14 AS 31/07 R, JURIS und Bundessozialgericht, Beschluss vom 25.08.2011, B 8 SO 1/11 B, JURIS, Rn. 7).

Die Gestaltung und Durchführung eines zwischen engen Verwandten - hier Mutter und Sohn - geschlossenen Mietvertrags entspricht u. a. dann nicht dem zwischen Fremden Üblichen, wenn der ?Mieter? nur dann zur Zahlung von Mietzinsen verpflichtet ist, wenn er seinerseits die Kosten vom Sozialleistungsträger erstattet bekommt. Von einer derart konditionierten - und damit im Rahmen von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II unbeachtlichen - Mietzinszahlungspflicht ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Nichtzahlung von Mietzinsen ohne entsprechende mietrechtliche Sanktionierung bleibt. Es entspricht nämlich gerade nicht dem zwischen Fremden im Kern Üblichen, wenn sie aus dem Zahlungsverzug des Mieters auch über lange Zeit nicht die Konsequenz in Form einer Beendigung des Mietverhältnisses, etwa durch Kündigung (vgl. § 573 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) ziehen.

An diesem Prüfungsmaßstab orientiert, besteht zwischen dem Kläger und seiner Mutter jedenfalls in den hier zu beurteilenden Zeiträumen von April 2011 bis September 2011 und von Oktober 2011 bis März 2012 zur Überzeugung des erkennenden Gerichts keine im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II rechtlich relevante Mietzinsabrede. Dies ergibt sich zentral aus zwei miteinander zusammenhängenden Umständen: Einerseits der Tatsache, dass der Kläger während der fraglichen Zeiträume die zusammen immerhin ein Jahr ausmachen, mangels Leistungsfähigkeit keinen Euro Mietzins entrichtet hat, es aber andererseits zu keinerlei mietrechtlichen Konsequenzen ihm gegenüber, etwa durch Anmahnung der Zahlung, in Verzug Setzung und Kündigung gekommen ist. Dies zeigt, dass der ?Mietvertrag? den der Kläger im März 2011 mit seiner Mutter geschlossen hat, zu keinem Zeitpunkt praktiziert und tatsächlich vollzogen worden ist. Er hat vielmehr allein auf dem Papier gestanden, ohne in die Rechtswirklichkeit umgesetzt worden zu sein.

Damit ist ein Anspruch des Klägers auf die Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II für die streitgegenständlichen Zeiträume schon mangels faktisch vollzogenem Mietrechtsverhältnis von vornherein nicht gegeben. Dem-entsprechend kommt es entscheidungserheblich auf die weiteren, vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden aufgeworfenen Rechtsfragen - Zumutbarkeit eines Umzugs der Mutter des Klägers vom Dachgeschoss in die Erdgeschosswohnung ihres Hauses, Sittenwidrigkeit etwaiger Mietzinsforderungen der Mutter gegenüber dem Kläger bei gleichzeitiger Pflegetätigkeit des Klägers gegenüber seiner Mutter - nicht mehr ent-scheidungserheblich an.

Die Klage hat danach in der Sache keinen Erfolg haben können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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