L 6 SF 1564/12 E

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 1564/12 E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
THÜRINGER LANDESSOZIALGERICHT

Az: L 6 SF 1564/12 E Az: L 8 SO 923/08 - Thüringer Landessozialgericht -

Beschluss

In dem Rechtsstreit

??????????? ... endvertreten durch den ??????? ????????, ?????????., ???????? - Erinnerungsführerin -

gegen

Freistaat Thüringen, gesetzlich vertreten durch ?????? ... ?????????, ???????? ..., ?????? ..., - Erinnerungsgegner

hat der 6. Senat des Thüringer Landessozialgerichts durch den Vizepräsidenten des Landesso-zialgerichts ohne mündliche Verhandlung am 27. November 2012 beschlossen:
Die Erinnerung gegen die Gerichtskosten-Endabrechnung vom 17. September 2012 wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

Nach § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kos-tenansatz (Absatz 1 S. 1). Zuständig ist nach § 66 Abs. 6 S. 1 GKG der Senatsvorsitzende als Einzelrichter (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - Az.: 10 KSt 5/05, 10 KSt 5/05 (10 B 60/05 ua)

Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Der Beschluss des 8. Senats vom 3. November 2011 ist - auch hinsichtlich der Tragung der Gerichtskosten - unanfechtbar (§ 177 des Sozialgerichtsge-setzes - SGG -); er kann im Erinnerungsverfahren vom 6. Senat nicht überprüft werden. Die von der Erinnerungsführerin zur Begründung ihrer Erinnerung vorgetragene Rechtsansicht des LSG Schleswig-Holstein im Beschluss vom 3. September 2012 - Az.: L 5 SF 79/12 B KO (tatsächlich handelt es sich um ein obiter dictum) ist damit hier ohne rechtlichen Belang. Es kann dahingestellt bleiben, ob ihr in der Sache zu folgen wäre.

Ein Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2007 - Az.: IX ZB 35/07, 13. Februar 1992 - Az.: V ZR 112/90; nach juris; Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 - Az.: L 6 SF 408/11 E). Dies wird von der Erinnerungsführerin nicht gerügt. Ihre Ansicht, die Zahlungsaufforde-rung sei für sie gegenstandslos, ist nicht vertretbar. Selbstverständlich ist sie- wie alle Betei-ligten - an unanfechtbare richterliche Entscheidungen gebunden.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
Rechtskraft
Aus
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