L 6 SF 1257/12 E

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 1257/12 E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
THÜRINGER LANDESSOZIALGERICHT

Az: L 6 SF 1257/12 E Az: L 1 U 1636/11 - Thüringer Landessozialgericht -

Beschluss

In dem Rechtsstreit

????????, ???????? ..., ??????? ...

- Erinnerungsführerin -

gegen

Freistaat Thüringen, ????????., ????????, ?????????,

- Erinnerungsgegner -

hat der 6. Senat des Thüringer Landessozialgerichts durch Vizepräsidenten des Landessozial-gerichts Keller ohne mündliche Verhandlung am 29. November 2012 beschlossen:
Die Entschädigung der Erinnerungsführerin anlässlich des Erörterungstermins am 13. April 2012 wird auf 110,00 Euro festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I. Die Erinnerungsführerin begehrte im Hauptverfahren (Az.: L 1 U 1636/11) Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Mit Verfügung vom 9. März 2012 lud sie der Berichterstat-ter des 1. Senats zum Erörterungstermin im Thüringer Landessozialgericht in Erfurt am 13. April 2012, 10:00 Uhr und ordnete das persönliche Erscheinen an. Nach der Niederschrift des Erörterungstermins dauerte die Verhandlung von 10:25 bis 10:38 Uhr. Die Erinnerungsführe-rin nahm dort die Berufung zurück.

Ihren Antrag auf Erstattung von Fahrtkosten vom 10. April 2012 (Antritt der Reise um 7:00 Uhr, Ende um 13:30 Uhr; PKW-Benutzung, Fahrer und Mitfahrer angekreuzt) sandte die Ur-kundsbeamtin der Geschäftsstelle am 23. April 2012 mit der Frage zurück, von wo aus die Erinnerungsführerin gefahren sei. Am 30. April ging der Antrag erneut beim Gericht ein. Er enthielt als zusätzliche Angabe das PKW-Kennzeichen und als Anlage eine Quittung der D. Dienstleistungen E. G. vom 13. April 2012 über 50,00 Euro für "Fahrer und Begleitung nach Erfurt und zurück". Am 10. Mai 2012 überwies die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UKB) 50,00 Euro. Unter dem 24. Mai 2012 gab die Erinnerungsführerin an, bei der Erstat-tung seien die Kosten für die Begleitung, nicht aber die Fahrtkosten des PKW berücksichtigt gewesen (A. nach E. und zurück in Höhe von 72,00 Euro (240 km x 0,30 Euro)). Auf Hin-weis der UKB, dass im Fahrtkostenantrag nur 50,00 Euro beantragt worden sei, gab die Erin-nerungsführerin an, ihre Begleiterin G., die als Betreuerin von Senioren und Familien arbeite, habe sie wegen ihres Gesundheitszustandes begleiten müssen. Er werde durch ihren Schwer-behindertenausweis (GdB, Merkzeichen B, G, aG) nachgewiesen.

Die Erinnerungsführerin hat am 27. Juli die richterliche Festsetzung beantragt. Sie begehrt sinngemäß, die Entschädigung anlässlich des Erörterungstermins am 13. April 2012 auf 110,00 Euro festzusetzen.

Der Erinnerungsgegner hat trotz Fristsetzung keine Stellungnahme abgegeben.

Auf Hinweis des Senatsvorsitzenden hat die Erinnerungsführerin am 7. September 2012 eine Rechnung der E. G.g Dienstleistungen vom 30. April 2012 eingereicht.

Die UKB hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Verfügung vom 30. Juli 2012) und sie dem Senat zugeleitet.

II.

Nach § 4 Abs. 1 des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG) erfolgt die Festset-zung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Feststellung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält (Satz 1). Das am 27. Juli 2012 eingegangene Schreiben ist als entsprechender Antrag auszulegen. Zuständig für die Entscheidung ist nach der senatsinternen Geschäftsverteilung der Senatsvorsitzende; er entscheidet als Einzelrichter (§ 4 Abs. 7 S. 1 JVEG).

Unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage ist die Entschädigung antragsgemäß auf 110,00 Euro festzusetzen. Dem Antrag vom 10. April 2012 ist kein Hinweis zu entnehmen, dass lediglich 50,00 Euro beantragt wurden. Bei diesem Ansatz ("sonstige Kosten gegen Vor-lage von Belegen") handelt es sich vielmehr offensichtlich um den Ansatz für die Begleitper-son, was auch die UKB ursprünglich so gesehen hat.

Nach § 191 Halbs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) werden einem Beteiligten, dessen per-sönliches Erscheinen - wie hier - angeordnet worden ist, auf Antrag bare Auslagen und Zeit-verlust wie einem Zeugen vergütet. Zeugen erhalten nach § 19 Abs. 1 S. 1 JVEG als Entschä-digung u.a. Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG) und Ersatz sonstiger Aufwendungen (§ 7 JVEG).

Die Entschädigung der Erinnerungsführerin errechnet sich wie folgt:

1. Fahrtkosten sind in der zuletzt beantragten Höhe von 60,00 Euro für 240 Kilometer (Altenburg - Erfurt und zurück) zu erstatten.

Nach § 191 Albs. 1 SGG i.V.m. § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG werden dem Beteiligten bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahr-zeugs zur Abgeltung der Betriebskosten sowie der Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,25 ? für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats werden bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs angesichts der im gesamten Kostenrecht gelten-den Kostenminimierungspflicht, wonach die Kosten eines Rechtsstreits so gering wie möglich zu halten sind, grundsätzlich die Kosten der kürzesten Reiseroute erstattet (vgl. u.a. Beschlüsse vom 10. Mai 2010 - Az.: L 6 B 30/10 SF und 23. März 2006 ? Az.: L 6 B 70/05 SF), sofern sie zumutbar ist. Nach dem Routenplaner Falk beträgt die kürzeste Strecke einfach 120 Kilometer, sodass gegen den beantragten Ansatz von 60,00 Euro keine Bedenken bestehen.

2. Zusätzlich zu erstatten sind die Kosten der Begleitperson E. G ... Nach § 191 SGG i.V.m. § 7 Abs. 1 JVEG werden auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders ge-nannten Auslagen ersetzt, soweit sie notwendig sind (Satz 1); dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen (Satz 2). Ob eine Begleitperson erforderlich war ist eine Tatfrage und in Zweifelsfällen vom Gericht nach freiem Ermessen zu entscheiden (vgl. Meyer/Höver/Bach, JVEG, 25. Auflage 2011, Rdnr. 7.15). Angesichts der Merkzeichen B (ständige Begleitung) und aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) im Schwerbehindertenausweis der Erinne-rungsführerin vom 2. März 2006 bestehen keine Bedenken, dass hier die Begleitper-son erforderlich war. Dass die Aufwendungen tatsächlich entstanden sind hat die Er-innerungsführerin durch Vorlage der Rechnung vom 30. April 2012 nachgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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