L 9 R 2012/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 5885/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 2012/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. März 2012 wird zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 26. Juni 2012 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Umstritten ist die Höhe der dem Kläger gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Der Juni 1957 geborene Kläger, der zeitweilig in Deutschland lebte und inzwischen nach Griechenland zurückgekehrt ist, hat neben vom griechischen Versicherungsträger IKA im Zeitraum vom 01. Januar 1981 bis 31. Dezember 1985 bestätigten 26 Monaten an rentenrechtlichen Zeiten in Deutschland in der Zeit vom 1. März 1988 bis 31. März 2003 - mit Unterbrechungen - Pflichtbeitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund versicherungspflichtiger Beschäftigungen zurückgelegt. Als weitere ausländische Versicherungszeit ist die Zeit vom 09. November 2004 bis 30. November 2011 als Zeit des Rentenbezugs in Griechenland vorgemerkt. Wegen der weiteren Einzelheiten der versicherungsrechtlichen Zeiten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Versicherungsverläufe, zuletzt vom 26. Juni 2012 zum Bescheid vom selben Tag, verwiesen.

Auf den am 25. November 2009 beim griechischen Versicherungsträger IKA gestellten Rentenantrag bewilligte die Beklagte dem Kläger, nachdem sie zunächst mit Bescheid vom 31. August 2010 die Gewährung einer Rente abgelehnt hatte, mit Bescheid vom 31. Mai 2011 auf Grund eines Leistungsfalles vom 25. November 2009 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 01. Juni 2010 bis 30. November 2012. Wegen der Einzelheiten der Rentenberechnung wird auf den Bewilligungsbescheid verwiesen. Im von ihm fortgeführten Widerspruchsverfahren machte der Kläger zum einen geltend, die Erwerbsminderungsrente sei auf Dauer zu gewähren, zum anderen, die monatliche Rente in Höhe von 186,75 ? (ab 01. Juli 2011) sei zu niedrig.

Auf den den Widerspruch (mit welchem der Kläger die Gewährung einer Rente auf Dauer begehrte) zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 12. September 2011 hat der Kläger am 13. Oktober 2011 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG), S 5 R 5884/11, erhoben. Nach medizinischen Ermittlungen des SG hat die Beklagte am 14. Juni 2012 ein Anerkenntnis - Gewährung einer unbefristeten Rente ab 01. Dezember 2009 - abgegeben, welches der Kläger am 20. Juli 2012 angenommen und diesen Rechtsstreit für erledigt erklärt hat.

Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 12. September 2011 wies die Beklagte den Widerspruch, mit welchem der Kläger eine höhere Rente erstrebte zurück. Die Rente sei unter Berücksichtigung der europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit festgestellt worden, weil neben Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung auch solche in Griechenland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, zurückgelegt seien. Da allein aus deutschen Versicherungszeiten ein Rentenanspruch nicht bestehe, sei ausschließlich eine anteilige Leistung (zwischenstaatliche Berechnung) zu gewähren. Der Monatsbetrag ergebe sich durch Multiplikation der persönlichen Entgeltpunkte (EP), des Rentenartfaktors und des aktuellen Rentenwerts mit dem Rentenwert bei Rentenbeginn. Hierbei seien die EP zunächst so zu ermitteln, als seien die in Griechenland zurückgelegten Versicherungszeiten ausschließlich nach deutschem Recht zurückgelegt. Die zwischenstaatliche Rente werde aus allen EP nach dem Verhältnis der EP für deutsche Zeiten zu denen für alle Zeiten (jeweils ohne Zurechnungszeit) berechnet. Aus 6,7983 persönlichen EP für die zwischenstaatliche Rente, dem Rentenartfaktor 1,0 für die Rente wegen voller Erwerbsminderung und dem aktuellen Rentenwert von 27,20 ? bzw. 27,46 ? ab 01. Juli 2011 ergebe sich der monatliche Zahlbetrag der Rente in Höhe von 184,91 ? bzw. ab 01. Juli 2011 von 186,75 ?. Der Zugangsfaktor sei gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) auf 0,892 zu vermindern gewesen. Soweit der Kläger eine Rente von monatlich 400,00 ? mit Hinweis auf Angaben im Rentenbescheid begehre, handele es sich bei dem dort genannten Betrag von 400,00 ? um die Hinzuverdienstgrenze. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.

Wegen dieses Widerspruchsbescheides hat der Kläger ebenfalls am 13. Oktober 2011 Klage beim SG erhoben und geltend gemacht, ihm stehe eine höhere Rente in Höhe von 400,00 ? zu. Er verfüge neben der Rente von der Beklagten nur über eine Rente des griechischen Versicherungsträgers in Höhe von 58,00 ?. Wegen der allgemeinen Teuerung könne er von diesen Beträgen nicht leben.

Mit Gerichtsbescheid vom 19. März 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf höhere Rente bestehe nicht. Die Beklagte habe in den angefochtenen Bescheiden unter Darlegung der maßgeblichen rechtlichen Grundlagen rechtsfehlerfrei die Berechnung der Rentenhöhe dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf höhere Rente nicht bestehe, weswegen der Begründung im Bescheid und angefochtenen Widerspruchsbescheid gefolgt und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werde. Für die begehrte Gewährung einer Rente in Höhe von 400,00 ? bestehe keine rechtliche Grundlage. Im Übrigen sei auch die Verminderung des Zugangsfaktors gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.

Gegen den am 04. April 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14. Mai 2012 Berufung eingelegt, mit welcher er sein bisheriges Vorbringen wiederholt.

Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte entsprechend ihrem o. g. Anerkenntnis den Rentenbescheid vom 26. Juni 2012 erlassen und Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01. Dezember 2009 längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bewilligt. Hierbei ist sie - wie schon im Bescheid vom 31. Mai 2011 - von 6,9308 EP für alle Beitragszeiten und 1,8933 EP für beitragsfreie Zeiten, insgesamt 8,8241 EP ausgegangen, wovon 6,0799 EP auf deutsche Zeiten ohne Zurechnungszeit, 1,7848 EP auf Zurechnungszeiten und 0,9594 EP auf ausländische Zeiten entfallen sind. Und unter Berücksichtigung eines ab 01. Dezember 2009 verminderten Zugangsfaktors von 0,892 hat sich damit ein Rentenzahlbetrag ab 01. Dezember 2009 von 184,91, ab 01. Juli 2010 von 184,91 ?, ab 01. Juli 2011 von 186,75 ? und ab 01. Juli 2012 von 190,83 ? ergeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Rentenbescheid vom 26. Juni 2012 verwiesen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. März 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 31. Mai 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 12. September 2011 sowie des Bescheids vom 26. Juni 2012 zu verurteilen, ihm ab 01. Dezember 2009 Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 400,00 ? zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Dieser hat keinen Anspruch auf Gewährung einer monatlichen Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von 400,00 ?.

Der von der Beklagten entsprechend ihrem Anerkenntnis am 26. Juni 2012 erlassene Rentenbescheid, mit welchem sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits ab 01. Dezember 2009 bewilligt hat, ist gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, da er an die Stelle des zunächst angefochtenen Rentenbescheids getreten ist und diesen teilweise ersetzt hat. Insoweit entscheidet der Senat auf Klage.

Die Beklagte hat die Grundlagen der Rentenberechnung im zunächst angefochtenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid sowie auch im Bescheid vom 26. Juni 2012 dargelegt und die Rente dementsprechend berechnet. Der Senat schließt sich unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens nach Prüfung den Ausführungen in den genannten Entscheidungen und auch denen im angefochtenen Gerichtsbescheid an und sieht mit Verweis auf die Entscheidungen von einer weiteren Begründung weitgehend ab (§§ 136 Abs. 3, 153 Abs.2 SGG).

Nach Prüfung der Bescheide durch den Senat ist weder feststellbar, dass die Beklagte unzutreffende rechtliche Grundlagen angewandt hat, noch ist ein Berechnungsfehler ersichtlich und die Rentenberechnung dementsprechend auch nicht zu beanstanden. Einen konkreten entsprechenden Fehler hat der Kläger auch nicht gerügt.

Soweit der Kläger meint, ihm stehe eine Rente in Höhe von 400,00 ? monatlich zu, fehlt es hierfür an einer rechtlichen Grundlage. Der im Ausgangsbescheid genannte Betrag von 400,00 ? bezeichnet die Hinzuverdienstgrenze, nicht jedoch die vermeintliche Rentenhöhe aus Sicht des Klägers.

Soweit dieser geltend macht, die Höhe der von der Beklagten geleisteten Rente sei neben der vom griechischen Rentenversicherungsträger geleisteten Rente im Hinblick auf die Lebenshaltungskosten zu niedrig, besteht hier keine rechtliche Grundlage für die Erhöhung seiner Rente aus der deutschen Rentenversicherung.

Da die Entscheidungen der Beklagten und des SG nicht zu beanstanden sind, weist der Senat die Berufung zurück und die Klage ab. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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