L 7 SO 2065/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 2 SO 1636/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2065/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des Sozialgerichts Mannheim vom 29. März 2010 (S 2 SO 1636/09, S 2 SO 3577/09, S 2 SO 296/10) werden zurückgewiesen. Seine Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger erhebt im Zugunstenverfahren Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG).

Der am 1963 geborene Kläger, diplomierter Physiker, war als Software-Entwickler bei einem Unternehmen in H. ab September 1996 zunächst als freier Mitarbeiter tätig und sodann ab 1. Januar 1997 bis 30. Juni 1999 abhängig beschäftigt. Am 25. April 2000 machte er sich mit einer IT-Dienstleistung selbständig; zuvor war er nach seinen eigenen Angaben arbeitslos. Seit der vorgenannten Zeit bestand kein Krankenversicherungsschutz mehr. Seit 1. Juni 1997 hatte der Kläger in L. eine Zwei-Zimmerwohnung (Penthouse) mit einer Wohnfläche von 73 m² (Baujahr 1972) angemietet, für die laut Mietvertrag vom 14./24. Mai 1997 eine monatliche Kaltmiete von 850,00 DM sowie Nebenkostenvorauszahlungen von monatlich 180,00 DM zu entrichten waren. Vom 1. Juli bis 31. Dezember 2001 erhielt er von der Wohngeldstelle der Stadt L. Wohngeld in Höhe von monatlich 451,80 DM sowie vom 1. Januar bis 28. Februar 2002 in Höhe von monatlich 249,00 Euro. Der Kläger war Eigentümer und Halter eines Personenkraftwagens (PKW) der Marke Mazda 626 (Erstzulassung 6. Oktober 1993), dessen Verkehrswert sich nach seinen Angaben am 25. Juli 2001 auf etwa 8.000,00 DM belief. Darüber hinaus verfügte der Kläger über ein Konto bei der Bank, das zumindest bis Anfang November 2001 einen Habenstand aufwies.

Einen ersten mit Schreiben vom 26. Mai 2000 gestellten Sozialhilfeantrag nahm der Kläger im Juli 2000 zurück, nachdem ihm zwischenzeitlich vom Arbeitsamt Überbrückungsgeld bewilligt worden war. Ein weiterer am 31. Januar 2001 gestellter Sozialhilfeantrag wurde vom Beklagten mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 13. Februar 2001 wegen eines die Vermögensfreigrenze übersteigenden Bankguthabens abgelehnt.

Am 25. Juli 2001 beantragte der Kläger beim Beklagten eine ?einmalige Sozialhilfe als Beihilfe oder als Darlehen? mittels Übernahme der vom Deutschen Patent- und Markenamt für die Anmeldung von Bild- und Wortmarken am 26. Juni 2001 geforderten Gebühren in Höhe von insgesamt 1.150,00 DM. Mit Bescheid vom 28. September 2001 lehnte der Beklagte die Gewährung von Hilfe in besonderen Lebenslagen in Form der amtlichen Gebühren für die Markenanmeldungen ab, weil die Vermögensfreigrenze mit dem derzeitigen Vermögen des Klägers (Wert des PKW ca. 8.000,00 DM, Kontostand bei der BBBank per 25. Juli 2001 3.933,64 DM) überschritten sei und dieser mit dem übersteigenden Vermögen und seinem monatlichen Einkommen in der Lage sei, seinen sozialhilferechtlichen Bedarf selbst zu decken; zugleich erfolgte ein Hinweis darauf, dass dem Kläger zur Existenzsicherung auch der Einsatz seiner Arbeitskraft zumutbar sei und er sich dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Meldung beim Arbeitsamt, Abmeldung des Gewerbes) zur Verfügung zu stellen habe. Mit Schreiben vom 28. September 2001, vom Beklagten mit einem Eingangsstempel vom 1. Oktober 2001 versehen, beantragte der Kläger außerdem laufende Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU), weil ein beantragtes Gründungsdarlehen eine Woche zuvor abgelehnt worden sei. Auch dieser Antrag wurde u.a. wegen des zum Vermögenseinsatz herangezogenen PKW abgelehnt (Bescheid vom 6. Dezember 2001). Zugleich erklärte sich der Beklagte bereit, den notwendigen Lebensunterhalt gemäß § 89 BSHG darlehensweise gegen Abgabe einer Zustimmungserklärung sowie Hinterlegung des Kraftfahrzeugbriefs zu gewähren, sofern eine Verwertung des Kraftfahrzeugs auf dem freien Kapitalmarkt nicht möglich sei. Gegen beide Bescheide legte der Kläger Widersprüche ein, wobei er sich auf das angebotene Darlehen zunächst nicht einlassen wollte. Eine vom Kläger beantragte einstweilige Anordnung lehnte das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe (2 K 3117/01) mit rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 17. Dezember 2001 ab. Durch Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2002 wurde der Widerspruch bezüglich des die laufende HLU ablehnenden Bescheids vom 6. Dezember 2001 zurückgewiesen. Auch der Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. September 2001 blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2002).

Am 18. Februar 2002 wandte sich der Kläger mit einer einstweiligen Anordnung an das VG Karlsruhe mit dem Begehren auf einstweilige Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Sozialhilfe für den Monat März 2002 (?vorschussweise als Darlehen bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache?); auch dieser Antrag blieb erfolglos (Beschluss vom 4. März 2002 - 2 K 338/02 -; Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) vom 21. Mai 2003 - 7 S 774/02 -). Am 6. März 2002 sprach der Kläger sodann beim Beklagten persönlich vor und beantragte nochmals Sozialhilfe, wobei er noch an diesem Tage einer darlehensweisen Hilfegewährung gegen Sicherung des Darlehens durch Abgabe des Fahrzeugbriefs des PKW Mazda 626 schriftlich zustimmte; als Soforthilfe wurde dem Kläger am selben Tag ein Lebensmittelgutschein über 30,00 Euro ausgehändigt. Mit Bescheid vom 7. März 2002 bewilligte der Beklagte darauf HLU (Regelbedarf, Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU)) in Form eines (verzinslichen) Darlehens ab dem 6. März 2002 sowie außerdem für die Monate April und Mai 2002 und darüber hinaus einen besonderen Mietzuschuss. Der vorgenannte Bescheid enthielt u.a. den Hinweis, dass der Kläger gemäß § 18 BSHG verpflichtet sei, seine gesamte Arbeitskraft zur Beschaffung des notwendigen Lebensunterhalts einzusetzen, und ferner die Aufforderung, sich beim Arbeitsamt zu melden sowie sich um eine versicherungspflichtige Beschäftigung zu bemühen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger u.a. mit der Begründung Widerspruch ein, er habe bereits am 28. September 2001 Sozialhilfe beantragt, sodass die darlehensweise Bewilligung schon ab diesem Datum zu erfolgen habe; dieser Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2002 zurückgewiesen. Diesbezüglich vom Kläger beim VG Karlsruhe gestellte einstweilige Rechtsschutzanträge (2 K 699/02, 2 K 2672/02) wurden wiederum abgelehnt (Beschlüsse vom 17. April und 13. August 2002; Beschlüsse des VGH vom 9. September und 25. Oktober 2002 - 7 S 1145/02 und 7 S 1990/02 -). Die u.a. wegen der Bescheide vom 28. September 2001 (Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2002) und 6. Dezember 2001 (Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2002) erhobene Klage zum VG Karlsruhe (2 K 490/02) wurde mit Urteil vom 22. April 2004 abgewiesen; bezüglich der dort u.a. begehrten HLU hatte das Gericht als streitbefangen den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis 28. Januar 2002 erachtet, eine Hilfebedürftigkeit des Klägers jedoch als nicht erwiesen angesehen. Auch die (ursprünglich im Wege der Untätigkeitsklage erhobene) Klage gegen den Bescheid vom 7. März 2002 (Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2002), mit der der Kläger schließlich (vgl. Schreiben vom 17. Januar 2004) HLU bereits ab 1. Juli 2001 begehrte, wurde mit Urteil vom 22. April 2004 (2 K 2135/02) abgewiesen, wobei die Klage teilweise wegen Rechtshängigkeit im Verfahren 2 K 490/02 bereits als unzulässig erachtet wurde. Anträge des Klägers zum VGH auf Prozesskostenhilfe (PKH) für noch zu stellende Anträge auf Zulassung der Berufung blieben erfolglos (Beschlüsse vom 15. November 2004 - 12 S 1751/04 und 12 S 1752/04 -).

Zuvor hatte der Kläger am 15. Januar 2002 per Fax beantragt, die ihm aus Anlass der Behandlung durch den Zahnarzt Dr. Haas am 10. Januar 2002 entstandenen Kosten zu übernehmen; hierzu reichte er die Liquidation des Zahnarztes vom 11. Januar 2002 über 51,77 Euro ein. Durch Bescheid vom 31. Januar 2002 lehnte der Beklagte diesen Antrag unter Hinweis auf § 5 BSHG ab, weil ihm der Bedarfsfall erst nachträglich gemeldet worden sei. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2002 zurückgewiesen. Die Klage zum VG Karlsruhe (2 K 2825/02) wurde mit Urteil vom 22. April 2004 abgewiesen, der weitere Antrag des Klägers zum VGH durch Beschluss vom 15. November 2004 abgelehnt (12 S 1753/04).

Mit einem am 16. Mai 2002 unterschriebenen Formantrag beantragte der Kläger erneut HLU rückwirkend ab 28. September 2001. Anlässlich seiner Vorsprache beim Beklagten am 22. Mai 2002 zwecks Erhalts eines Vorschusses sowie einer weiteren Vorsprache am folgenden Tag erging an den Kläger die mündliche Aufforderung, seine Arbeitsbemühungen zu begründen; ferner wurde die beabsichtigte Kürzung des Regelsatzes ab Juni 2002 in Aussicht gestellt. Hinsichtlich der ihm abverlangten Arbeitsbemühungen brachte der Kläger mit Schreiben vom 28. Mai 2002 vor, hierzu wegen vieler ?Ausschlussfristabläufe?, die ihn oftmals gezwungen hätten, Rechtsmittel zunächst ohne Begründung einzureichen, nicht in der Lage gewesen zu sein. Mit Bescheid vom 29. Mai 2002 kürzte der Beklagte die für Juni 2002 - wiederum darlehensweise bewilligte - Sozialhilfe in einer ersten Stufe um 5 v.H. des Regelsatzes (14,37 Euro), weil der Kläger trotz mehrfacher Aufforderungen keine Nachweise über seine Arbeitsbemühungen vorgelegt und sich der Arbeitsvermittlung des Arbeitsamts nicht zur Verfügung gestellt habe. Der Widerspruch gegen diesen Bescheid wurde mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2002 zurückgewiesen. Die Klage zum VG Karlsruhe war hinsichtlich der Regelsatzkürzung erfolgreich, weil das Gericht den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung für verletzt erachtete (rechtskräftig gewordenes Urteil vom 22. April 2004 - 2 K 4030/02 -). Mit einem weiteren Bescheid vom 29. Mai 2002 wurde dem Kläger ferner eine Arbeitsgelegenheit von 60 Stunden im Monat bei den Stadtwerken Leimen zugewiesen; diesen Bescheid hob der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem VG Karlsruhe vom 22. April 2004 (2 K 4029/02) auf.

Mit Bescheid vom 27. Juni 2002 erfolgte im Rahmen der darlehensweisen Sozialhilfebewilligung eine Regelsatzkürzung für den Monat Juli 2002 in einer zweiten Stufe um insgesamt 25 v.H. (73,50 Euro); ferner wurden die KdU nur noch in für angemessen erachteter Höhe übernommen; entsprechend reduzierte sich der besondere Mietzuschuss. Die deswegen zum VG Karlsruhe erhobene Klage (2 K 4028/02) wurde mit Urteil vom 22. April 2004, in dem insoweit als streitbefangen die Monate Juli bis August 2002 erachtet worden waren, abgewiesen, der weitere Antrag des Klägers zum VGH durch Beschluss vom 15. November 2004 abgelehnt (12 S 1755/04). Auch mit Bescheid vom 23. Juli 2002 bewilligte der Beklagte die - weiterhin darlehensweise gewährte - Sozialhilfe für den Monat August 2002 lediglich unter Kürzung des seinerzeit maßgeblichen Regelsatzes von 294,00 Euro um 25 v.H. (73,50 Euro) sowie unter Übernahme der KdU und des besonderen Mietzuschusses wie im Vormonat; diesen Bescheid focht der Kläger nicht mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs an. Regelsatzkürzungen sowie die Übernahme nur der angemessenen Unterkunftskosten erfolgten auch in dem - die HLU nunmehr als Beihilfe bewilligenden - Bescheid vom 4. Oktober 2002 (Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2003) für die Zeit vom 1. September bis 31. Oktober 2002. Der diesbezüglich erhobenen Klage zum VG Karlsruhe gab das Gericht statt, weil eine Kürzung der Sozialhilfe über den Monat September 2002 hinaus beim Kläger nicht geeignet gewesen sei, diesen zur Aufnahme zumutbarer Arbeit oder Beachtung von Maßnahmen nach den §§ 19, 20 BSHG zu bewegen (rechtskräftig gewordenes Urteil vom 22. April 2004 - 2 K 829/03 -). In gleicher Weise urteilte das VG Karlsruhe am 22. April 2004 (2 K 1516/03 -) hinsichtlich der Regelsatzkürzungen in den - die Zeiträume von November 2002 bis Februar 2003 betreffenden - Bescheiden vom 6. und 27. November 2002 (Widerspruchsbescheide vom 10. April 2003).

Mit Fax vom 3. Dezember 2004 beantragte der Kläger beim Beklagten im Rahmen des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) u.a. die Überprüfung der oben bezeichneten, in den Klageverfahren 2 K 490/02, 2 K 2135/02, 2 K 2825/02 und 2 K 4028/02 streitbefangen gewesenen Bescheide sowie des Bescheids vom 23. Juli 2002.

Mit Schreiben vom 5. Juni 2005 (Eingang am 6. Juni 2005) erhob der Kläger zum Sozialgericht Mannheim - SG - eine Untätigkeitsklage (S 12 SO 1594/05) mit dem Begehren auf Verpflichtung des Beklagten zur Nachzahlung der Sozialhilfe für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 28. Februar 2002 (Bescheid vom 7. März 2002), zur Nachzahlung von 25 v.H. des Regelsatzes für August 2002 (Bescheid vom 23. Juli 2002), zur Zahlung der Kosten von 51,77 Euro für eine Zahnbehandlung (Bescheid vom 31. Januar 2002), zur Nachzahlung eines höheren pauschalierten Wohngeldes im Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003 (Bescheid vom 23. Dezember 2003) sowie sinngemäß zur Gewährung höherer Leistungen hinsichtlich der Unterkunftskosten (Widerspruchsbescheide vom 17. und 18. Dezember 2003). Während dieses Klageverfahrens lehnte der Beklagte den Überprüfungsantrag unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) mit Bescheid vom 14. Juli 2005 ab. Die alsdann im Verfahren in eine ?Verpflichtungsklage? umgestellte Klage wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 22. Februar 2006 wegen der unterbliebenen Durchführung des Vorverfahrens, aber auch deswegen ab, weil § 44 SGB X auf das Leistungsrecht des BSHG nach der Rechtsprechung des BVerwG nicht anwendbar sei. Während des Berufungsverfahrens zum Landessozialgericht - LSG - (L 7 SO 1676/06) erging der den Widerspruch des Klägers gegen den vorgenannten Bescheid zurückweisende, vom Senat gemäß § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einbezogene Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2006. Mit Senatsurteil vom 1. Februar 2007 wurde die Berufung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerwG (vgl. BVerwGE 68, 285 ff.; Buchholz 435.12 § 44 SGB X Nr. 10) zurückgewiesen. Im anschließenden Revisionsverfahren beim Bundessozialgericht - BSG - (B 8 SO 1/08 R) schlossen die Beteiligten im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 31. März 2009 zur Erledigung des Rechtstreits einen Vergleich, in dem sich der Beklagte verpflichtete, in der Sache über die Überprüfungsanträge des Klägers betreffend die Bescheide vom 7. März 2002 (Sozialhilfe für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 28. Februar 2002), 23. Juli 2002 (Sozialhilfe für August 2002 in Höhe von 25 v.H. des HLU-Regelsatzes) und 31. Januar 2002 (Kosten für eine Zahnbehandlung in Höhe von 51,77 Euro) zu entscheiden.

Am 18. Mai 2009 hat der Kläger zum SG (S 2 SO 1636/09) eine Untätigkeitsklage erhoben, weil der Beklagte dem am 31. März 2009 geschlossenen Vergleich immer noch nicht nachgekommen sei. Während dieses Klageverfahrens erließ der Beklagte unter dem 17. Juni 2009 einen Bescheid, mit dem in Vollzug des vor dem BSG geschlossenen Vergleichs die Rücknahme des Bescheids vom 31. Januar 2002 abgelehnt wurde, weil er von der Zahnbehandlung erst am 17. Januar 2002 und damit erst nach deren Durchführung Kenntnis erlangt habe. Mit einem weiteren Bescheid vom 17. Juni 2009 lehnte der Beklagte auch die rückwirkende Korrektur des Bescheids vom 7. März 2009 ab, weil der Kläger am 27. Juli 2001 Eigentümer eines Kraftfahrzeugs mit einem Verkehrswert vom ca. 8.000,00 DM (4.090,34 Euro) gewesen sei und sein Girokonto zudem ein Barguthaben von 3.933,00 DM (2.010,91 Euro) aufgewiesen habe, mithin mit dem Vermögen die Vermögensfreigrenze um 9.433,00 DM (4.823,02 Euro) überschritten gewesen sei. Mit einem dritten Bescheid vom 17. Juni 2009 wurde ferner die teilweise Korrektur des Bescheids vom 23. Juli 2002 abgelehnt, weil der Kläger den Aufforderungen, sich durch Meldung als Arbeitsuchender der Arbeitsvermittlung des Arbeitsamtes zur Verfügung zu stellen, nicht nachgekommen sei und seine Arbeitskraft zur Beschaffung des notwendigen Lebensunterhaltes einzusetzen habe. Gegen alle drei Bescheide legte der Kläger am 20. Juli 2009 Widersprüche ein.

Am 20. Oktober 2009 hat der Kläger zum SG (S 2 SO 3577/09) eine weitere Untätigkeitsklage erhoben, weil der Beklagte über seine Widersprüche noch nicht entschieden habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2009 wies der Beklagte sodann den Widerspruch gegen den (ersten) Bescheid vom 17. Juni 2009 zurück; der Kläger habe, wie sich aus seiner Berufungszulassungsbegründung im Verfahren vor dem VGH (12 S 1753/04) vom 1. Oktober 2004 ergebe, bereits am 8. Januar 2002 telefonisch einen Termin bei einem Zahnarzt für den 10. Januar 2002 vereinbart gehabt; es wäre ihm deshalb möglich und zumutbar gewesen, noch am 8. Januar 2002 telefonisch oder per Fax beim Sozialamt vorstellig zu werden. Durch Widerspruchsbescheid vom 25. November 2009 wies der Beklagte auch den Widerspruch gegen den (zweiten) Bescheid vom 17. Juni 2009 zurück; für die Zeit vor dem 6. März 2002 sei eine darlehensweise Hilfegewährung nicht in Betracht gekommen, weil zu dieser Zeit das Vermögen des Klägers einem Hilfeanspruch entgegengestanden habe. Unter dem 26. November 2009 wurde ferner der Widerspruch gegen den (dritten) Bescheid vom 17. Juni 2009 zurückgewiesen, weil beim Kläger der Wille zur Selbsthilfe durch Einsatz seiner Arbeitskraft und seine Bereitschaft, seine durch die Arbeitslosigkeit entstehende Notlage durch eigenes Zutun zu überwinden, nicht ersichtlich gewesen sei.

Der Kläger hat darauf mit Fax vom 14. Dezember 2009 die Untätigkeitsklagen in den Verfahren S 2 SO 1636/09 und S 2 SO 3577/09 für erledigt erklärt und mitgeteilt, er setze die Klagen als ?Leistungs- und Verpflichtungsklagen? fort. ?Sicherheitshalber? erhebe er noch zusätzlich Klagen gegen die vorgenannten drei Widerspruchsbescheide. Das SG hat diese Klagen unter den Az. S 2 SO 295/10 (Kosten für Zahnbehandlung), S 2 SO 296/10 (HLU in der Zeit vom 1. Juli 2001 bis 28. Februar 2002) und S 2 SO 297/10 (Kürzung des Regelsatzes im August 2002) geführt. Zur Begründung seiner Klagen hat der Kläger u.a. vorgebracht, dem Beklagten sei seine finanzielle Situation seit seinen HLU-Anträgen vom 26. Mai 2000 und 31. Januar 2001 bekannt gewesen; schon auf diese Anträge hin hätte er darauf hinweisen müssen, dass die Hinterlegung des Fahrzeugbriefs Voraussetzung für eine darlehensweise HLU-Gewährung sei. Das habe der Beklagte auch auf seinen HLU-Antrag vom 25. Juli 2001 unterlassen; dieser habe nicht darauf spekulieren dürfen, dass er vielleicht ein Gründungsdarlehen erhalten werde. Die Sozialhilfe im Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 28. Februar 2002 stehe ihm als Beihilfe zu. Der Beklagte habe es ferner unterlassen, ihn darauf hinzuweisen, dass er einen Hilfeantrag unbedingt vorher stellen müsse, auch wenn es sich um einen Notfall handele; den Antrag auf Kostenübernahme habe er im Übrigen bereits am 15. Januar 2002 gestellt und nicht erst am 17. Januar 2002, wie im Widerspruchsbescheid vom 24. November 2009 dargestellt.

Mit Urteil vom 29. März 2010 hat das SG die Klage im Verfahren S 2 SO 1636/09 abgewiesen; es hat - nach Umstellung der Untätigkeitsklage in eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage - als streitbefangen alle drei Bescheide vom 17. Juni 2009 (in der Gestalt der jeweils ergangenen Widerspruchsbescheide vom 24., 25. und 26. November 2009) erachtet. Die Voraussetzungen für die Rücknahme der Bescheide vom 31. Januar, 7. März und 23. Juli 2002 nach § 44 SGB X lägen indessen nicht vor; wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das dem Kläger am 9. August 2010 zugestellte Urteil verwiesen.

Mit Urteil vom 29. März 2010 hat das SG ferner die Klage im Verfahren S 2 SO 3577/09 wegen anderweitiger Rechtshängigkeit des Streitgegenstands im Verfahren S 2 SO 1636/09 (als unzulässig) abgewiesen. Auch die Klagen in den Verfahren S 2 SO 295/10, S 2 SO 296/10 und S 2 SO 297/10 hat das SG mit drei weiteren Urteilen vom 29. März 2010 wegen anderweitiger Rechtshängigkeit abgewiesen.

Bereits vor Zustellung der vorgenannten Urteile hat der Kläger mit Fax vom 30. April 2010 Berufungen gegen alle fünf Entscheidungen eingelegt; die Berufung gegen das Urteil vom 29. März 2010 im Verfahren S 2 SO 1636/09 hat das Az. L 7 SO 2065/10, diejenige betreffend S 2 SO 3577/09 das Az. L 7 SO 2066/10, diejenige betreffend S 2 SO 295/10 das Az. L 7 SO 2067/10, diejenige betreffend S 2 SO 296/10 das Az. L 7 SO 2068/10 und diejenige betreffend S 2 SO 297/10 das Az. L 7 SO 2069/10 erhalten. Nach Zustellung der Urteile hat der Kläger am 9. September 2010 jeweils erneut Berufungen gegen die Entscheidungen in den Klageverfahren S 2 SO 1636/09 und S 2 SO 3577/09 eingelegt. Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten die Rechtsstreitigkeiten L 7 SO 2065/10, L 7 SO 2066/10 und L 7 SO 2068/10 mit Beschluss vom 18. Mai 2011 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Berufungen in den Verfahren L 7 SO 2067/10 und L 7 SO 2069/10 hat der Senat mit Urteilen vom 25. Oktober 2010 als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat geltend gemacht, alle Klagen beträfen denselben Anspruch, nämlich den Streitgegenstand des Verfahrens S 12 SO 1594/05/L 7 SO 1676/06 und B 8 SO 1/08 R. In der Berufungsbegründung (Schreiben vom 28. September 2010 im Verfahren L 7 SO 2065/10) hat sich der Kläger außerdem mit dem angefochtenen Urteil vom 29. März 2010 (S 2 SO 1636/09) aus-einandergesetzt; hierauf wird verwiesen. Auf Aufforderung (Senatsverfügung vom 12. April 2012) hat der Kläger mit Schreiben vom 19. April 2012 mitgeteilt, den Wert des PKW habe er, wie bereits aus der Behördenakte ersichtlich sei, damals mit 8.000,00 DM angegeben; wahrscheinlich sei das Fahrzeug damals objektiv nicht mehr so viel wert gewesen, subjektiv jedoch allemal, weil es sich um das Fahrzeug seines Mitte 1998 verstorbenen Vaters gehandelt habe. Im Übrigen dürfte der Wert des PKWs im Jahr 2001 nicht entscheidungserheblich sein, weil es dem Sozialamt allein auf das Datum der Abgabe seines Fahrzeugbriefs angekommen sei, nicht auf dessen Wert (dieser habe lediglich für das Datum des Übergangs Darlehen/Beihilfe eine Rolle gespielt). Soweit der Senat erwarte, dass er nach Verstreichen von über einer Dekade in der Lage sei, alte Unterlagen sogleich beizubringen, verweise er darauf, dass nach seiner Verfahrensübersicht den Anträgen vom 31. Januar, 25. Juli und 28. September 2001 (mit Ergänzung vom 2. Oktober und 3. Dezember 2001) laufend Kontoauszüge beigelegt gewesen seien, die sich noch in den Behördenakten finden lassen müssten. Seine letzten Einkünfte seien Überbrückungsgeld im Jahr 2000 gewesen; danach habe er sehr sparsam gelebt, weil er ja noch versucht habe, rechtzeitig zu Einkünften aus selbständiger Tätigkeit zu kommen. Mit demselben Schreiben vom 19. April 2012 hat der Kläger eine von ihm selbst verfasste ?Behandlungsspezifische Schweigepflichtentbindung für die Zahnbehandlung am 10.01.2002? vorgelegt, weil der ihm vom Senat mit der vorgenannten Verfügung übersandte Vordruck ?extrem weit? über die streitgegenständliche Notfallbehandlung hinausgehe.

Der Kläger beantragt (teilweise sinngemäß),

die Urteile des Sozialgerichts Mannheim vom 29. März 2010 aufzuheben und den Beklagten 1.) unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2009 zu verurteilen, den Bescheid vom 7. März 2002 teilweise zurückzunehmen und für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 5. März 2002 Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, 2.) unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2009 zu verurteilen, den Bescheid vom 31. Januar 2002 zurückzunehmen und die Kosten für eine Zahnbehandlung in Höhe von 51,77 Euro zu übernehmen, 3.) unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. November 2009 zu verurteilen, den Bescheid vom 23. Juli 2002 hinsichtlich der Kürzung des Regelsatzes zurückzunehmen und insoweit die Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat August 2002 ungekürzt zu gewähren,

hilfsweise, die Sache an das Sozialgericht Mannheim zurückzuverweisen, weiter hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Er hält die angefochtenen Urteile und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Der Kläger habe seit Stellung seines Überprüfungsantrags im Dezember 2004 durchgehend Leistungen nach dem BSHG und dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten.

Der Senat hat von Zahnarzt Dr. Haas die schriftliche sachverständige Zeugenauskunft vom 14. Mai 2012 eingeholt. Hierzu hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 25. Juni 2012 eingewandt, der Kläger habe zumindest vom 8. Januar 2002 bis zum Behandlungstermin am 10. Januar 2002 ausreichend Zeit gehabt, den Sozialhilfeträger von der bevorstehenden Behandlung in Kenntnis zu setzen; ein Eilfall scheide schon deshalb, aber auch aus dem Grund aus, weil die Maßnahme zum Zeitpunkt der erfolgten Antragstellung bereits vollständig abgeschlossen gewesen sei. Darauf hat der Kläger (Schreiben vom 30. Juni 2012) erwidert, er sei damals, weil der Beklagte Kosten immer beziffert haben wollte, davon ausgegangen, dass der Antrag erst gestellt werden könne, wenn er die Kosten beziffern und belegen könne. Er sei vom Beklagten nicht davon in Kenntnis gesetzt worden, dass er einen Antrag schon vor der Bezifferbarkeit stellen könne oder müsse.

Der Senat hat mit Beschluss vom 20. November 2012 die mit Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2012 unter PKH-Bewilligung erfolgte Beiordnung von Rechtsanwältin Cornelia Oster, Wiesloch, auf deren Antrag aufgehoben. Zuvor war die Rechtsanwältin - ebenso wie der Beklagte - mit Verfügung vom 12. November 2012 (unter Aktenübersendung) auf die Bescheide vom 6. Dezember und 28. September 2001 sowie auf die Urteile des VG Karlsruhe vom 22. April 2004 (2 K 490/02 und 2 K 2135/02) hingewiesen worden.

Der Senat hat vom VG Karlsruhe die Akten der Verfahren 2 K 490/02, 2 K 1733/02, 2 K 2135/02, 2 K 2825/02, 2 K 4028/02, 2 K 4029/02, 2 K 4030/02, 2 K 829/03 und 2 K 1516/03 und ferner vom VGH die Akten der Verfahren 7 S 1987/02, 7 S 1988/02, 12 S 2637/02, 12 S 2638/02, 12 S 1753/04 und 12 S 1755/04 beigezogen.

Zur weiteren Darstellung wird auf die beigezogenen Gerichtsakten, die Verwaltungsakten des Beklagten (16 Bände (einschließlich Bei- und Behelfsakten und Anlagenband)), die Klageakten des SG (S 2 SO 1636/09, S 2 SO 3577/09, S 2 SO 296/10), die weitere Akte des SG (S 12 SO 1594/05), die Berufungsakten des Senats (L 7 SO 2065/10 (3 Bände), L 7 SO 2066/10 und L 7 SO 2068/10), die weiteren Senatsakten (L 7 SO 1676/06, L 7 SO 2067/10, L 7 SO 2069/10, L 7 SO 4792/11) und die Akte des BSG (B 8 SO 1/08 R) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat über die Berufungen des Klägers trotz dessen neuerlichen Ablehnungsgesuche gegen die Richterin am LSG Mendler und den Richter am LSG Binder (Telefaxe vom 14. und 19. November 2012) in der durch den Geschäftsverteilungsplan vorgegebenen Besetzung befunden, ohne zuvor über die - sich im Wesentlichen in unsachlichen Ausführungen und Beschimpfungen erschöpfenden - Befangenheitsanträge eine Entscheidung herbeigeführt zu haben, denn diese sind, da mit ihnen zudem verfahrensfremde Zwecke, nämlich die Ausschaltung missliebiger Richter verfolgt werden (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 10. Auflage, § 60 Rdnrn. 10b, 10c (m.w.N.)), offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Darauf, dass über diese Ablehnungsgesuche nicht mehr entschieden wird, ist der Kläger bereits in der Verfügung vom 15. November 2012 sowie ferner in dem die Beiordnung von Rechtsanwältin Oster aufhebenden Senatsbeschluss vom 20. November 2012 hingewiesen worden, nachdem schon im Beschluss vom 12. November 2012 (L 7 SO 4588/12 RG) eine entsprechende Ankündigung, derartige Eingaben künftig nicht mehr zu behandeln, enthalten war.

Trotz Ausbleibens von Kläger und Beklagtem im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22. November 2012 konnte der Senat verhandeln und entscheiden, da beide Beteiligten in der Ladung zum Termin, die der seinerzeit vom Kläger bevollmächtigten und im Rahmen einer PKH-Bewilligung beigeordneten Rechtsanwältin Oster sowie dem Beklagten jeweils am 2. November 2012 zugestellt worden ist, darauf hingewiesen worden sind, dass auch im Falle des Ausbleibens von Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG; vgl. hierzu BSG, Urteil vom 16. Dezember 1993 - 13 RJ 37/93 - (juris)). Dem neuerlichen Verlegungsantrag des Klägers (Telefax vom 14. November 2012) war nicht nachzugehen; die ursprünglich auf den 25. Oktober 2012 terminierte Sache war wegen kurzfristiger Beauftragung von Rechtsanwältin Oster schon einmal, und zwar in Abstimmung mit der Rechtsanwältin nunmehr auf den 22. November 2012 verschoben worden. Darauf, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22. November 2012 bestehen bleibt, hat der Senat die Beteiligten bereits in den Verfügungen vom 15. und 19. November 2012 hingewiesen. Nach § 202 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) setzt eine Terminsaufhebung und -verlegung erhebliche Gründe voraus. Solche hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht; sie haben auch nicht vorgelegen. Zwar kann beispielsweise ein kurzfristiger Anwaltswechsel einen erheblichen Grund für eine Terminsaufhebung oder -verlegung darstellen, wenn für den Wechsel wiederum ein wichtiger Grund vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2002 - B 6 KA 8/02 R -; BSG, Beschluss vom 2. September 2004 - B 7 AL 54/04 B - (beide juris)). Dies ist indessen nicht der Fall, wenn dem Beteiligten die rechtzeitige Bestellung eines Bevollmächtigten zumutbar war (vgl. BSGE 1, 280, 283) oder wenn ihm ein Verschulden anzulasten ist, dass dies nicht geschah (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2002 a.a.O.), ferner, wenn der Beteiligte das Mandat kurz vor dem Termin kündigt, ohne hierfür erhebliche Gründe zu haben (vgl. BVerwG Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 245; BVerwG, Beschluss vom 4. August 1998 - 7 B 127/98 - (juris)). Eine derartige rechtsmissbräuchliche Schaffung einer Vertagungssituation ist auch hier gegeben. Die Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Kläger und der ihm beigeordneten Rechtsanwältin Oster, die auf deren am 19. November 2012 gestellten Antrag zu ihrer Entpflichtung auf der Grundlage des § 48 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung geführt hat (Senatsbeschluss vom 20. November 2012), ist allein dem Kläger anzulasten. Dessen Verhalten, und zwar seit der Bevollmächtigung der Rechtsanwältin (Vollmachtsurkunde vom 17. Oktober 2012), hat kontinuierlich dazu geführt, dass das für die Ausübung des Mandats erforderliche Vertrauen schrittweise immer mehr und nunmehr tiefgreifend gestört ist. Insbesondere das Telefax des Klägers vom 18. November 2012 (dort Seite 2) belegt dies nachdrücklich. Die dort enthaltenen unsachlichen und nicht belegten Anschuldigungen muss ein Rechtsanwalt nicht hinnehmen; sie waren letztendlich auch Anlass und Grund für den - vom Senat stattgegebenen - Entpflichtungsantrag der Rechtsanwältin. Der Kläger hat im Übrigen im vorgenannten Telefax selbst vorgebracht, einer ?Mandatswiederaufnahme? auch dann entgegenzutreten, wenn der Senat Rechtsanwältin Oster dazu ?nötigen? würde. Die Tatsache, dass der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22. November 2012 aus von ihm zu verantwortenden Umständen nicht mehr anwaltlich vertreten war, stellt nach allem keinen erheblichen Grund dar, der eine nochmalige Terminsverschiebung gerechtfertigt hätte. Sonstige erhebliche Gründe für eine Terminsänderung liegen ebenfalls nicht vor. Insbesondere kann ein solcher Grund nicht im Wunsch des Klägers erblickt werden, unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu tagen. Die Voraussetzungen des über § 202 SGG entsprechend anwendbaren § 171b Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) waren hier nicht gegeben (vgl. hierzu BSG SozR 4-1720 § 171b Nr. 1); der Senat hat deshalb den sinngemäß nach § 171b Abs. 2 GVG gestellten Antrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2012, in der im Übrigen kein Zuschauer anwesend war, nach geheimer Beratung unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss abgelehnt. Soweit der Kläger darüber hinaus verlangt hat, sein persönliches Erscheinen (§ 111 Abs. 1 Satz 1 SGG) ?für sachdienlich zu erklären?, weil dies ?mir ermöglichen würde, mich kurzfristig zu entscheiden und auch mit dem PKW anzureisen, weil es mir die Sicherheit gäbe, verfahrensausgangsunabhängig auch Benzinkosten nach § 5 Abs. 2 JVEG erstattet zu bekommen, ohne dass es eine Pflicht zum Erscheinen darstellen würde?, war dem mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung des persönlichen Erscheinens (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 111 Rdnrn. 2, 2b (m.w.N.)) nicht nachzugehen; die Anordnung des persönlichen Erscheinens hätte im Übrigen, was der Kläger aber offensichtlich gerade nicht gewünscht hat, zu seiner Erscheinungspflicht geführt (vgl. Leitherer, a.a.O., Rdnr. 5). Dessen ungeachtet hatte der Kläger zudem für den Verhandlungstermin vom 22. November 2012 - in Umsetzung der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen vom 27. April 2006 (Die Justiz 2006, 245; in der zuletzt am 6. August 2009 geänderten Fassung (Die Justiz 2009, 236)) - erneut eine Zugfahrkartenreservierung erhalten (Schreiben der Geschäftsstelle vom 16. November 2012); er hatte damit die Möglichkeit, am Termin teilzunehmen, ohne selbst für die Fahrtkosten aufkommen zu müssen.

Die Rechtsverfolgung des Klägers, über die der Senat nach Verbindung der Verfahren L 7 SO 2065/10, L 7 SO 2066/10 und L 7 SO 2068/10 einheitlich entschieden hat (vgl. hierzu Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26. Mai 2005 - IV B 151/04 - (juris)), hat keinen Erfolg.

Die Berufungen des Klägers sind zulässig. Sie sind gemäß § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufungsbeschränkungen des § 144 Abs. 1 SGG nicht eingreifen. Bei überschlägiger Berechnung (vgl. hierzu BSGE 93, 42, 43 = SozR 4-4300 § 64 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 1)) ist davon auszugehen, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes jeweils mehr als 750,00 Euro beträgt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Mehrere in objektiver Klagehäufung erhobene prozessuale Ansprüche auf Geldleistungen werden im Übrigen entsprechend § 5 ZPO zusammengerechnet (vgl. BSGE 24, 260, 261; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 144 Rdnr. 16). Der Zulässigkeit der Berufungen steht auch nicht entgegen, dass der Kläger seine Rechtsmittel bereits vor der Zustellung der Urteile des SG vom 29. März 2010 (S 2 SO 1636/09, S 2 SO 3577/09 und S 2 SO 296/10) eingelegt hat. Denn die Urteile sind ausweislich der Niederschriften am 29. März 2010 verkündet worden und waren damit bereits mit diesem Tage verlautbart; unter dieser Voraussetzung kann eine Berufungseinlegung schon vor der schriftlichen Urteilsabsetzung erfolgen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 143 Rdnr. 2b). Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers (§ 71 Abs. 1 SGG) hat der Senat im Anschluss an die Senatsurteile vom 23. Februar und 25. Oktober 2012 (L 7 SO 4202/07, L 7 SO 3570/08, L 7 SO 456/09, L 7 SO 2067/10, L 7 SO 2069/10, L 7 SO 4792/11) sowie mit Blick auf das Gutachten des Dr. Noetzel, Pfalzklinikum für Psychiatrie und Neurologie, vom 9. November 2009, das Grundlage für die Einstellung des Betreuungsverfahrens durch das Amtsgericht Heidelberg gewesen ist (vgl. den vom Kläger im Verfahren L 7 SO 4202/07 vorgelegten Beschluss vom 3. August 2011 - K 41 XVII 1709/08 -), nicht.

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Soweit der Kläger darüber hinaus im Berufungsverfahren seine Angriffe gegen den Bescheid vom 7. März 2002 unter Außerachtlassung des am 31. März 2009 vor dem BSG geschlossenen Vergleichs auf die Zeit vom 1. bis 5. März 2002 erweitert hat, ist diese Klage bereits unzulässig, weil es insoweit mangels einer diesen Zeitraum betreffenden Entscheidung in den hier angefochtenen Bescheiden an der Klagebefugnis fehlt (vgl. hierzu BSG SozR 4-3250 § 68 Nr. 5; SozR 1500 § 77 Nr. 1).

Gegenstand des Verfahrens (§ 95 SGG) sind der Bescheid des Beklagten vom 17. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2009, mit dem der Beklagte eine rückwirkende Korrektur des Bescheids vom 7. März 2002 abgelehnt hat, ferner der Bescheid vom 17. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2009 über die Ablehnung der Rücknahme des Bescheids vom 31. Januar 2002 sowie außerdem der Bescheid vom 17. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. November 2009, mit dem die (teilweise) Rücknahme des Bescheids vom 23. Juli 2002 abgelehnt wurde. Alle diese Bescheide sind in Vollzug des vor dem BSG am 31. März 2009 im Revisionsverfahren B 8 SO 1/08 R zur Niederschrift geschlossenen, den Beteiligten vorgelesenen und von diesen genehmigten Vergleichs ergangen; der Vergleich ist damit wirksam zustande gekommen (vgl. auch die Beschlüsse des BSG vom 24. April und 28. August 2009 - B 8 SO 1/08 R -; ferner BSG, Urteil vom 28. November 2002 - B 7 AL 26/02 - (juris)). Die Auslegung dieses Prozessvergleichs ergibt, dass sich der Beklagte, der im Bescheid vom 14. Juli 2005 (Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2006) die am 3. Dezember 2004 gestellten und mit der Klageschrift vom 5. Juni 2005 (S 12 SO 1594/05) konkretisierten Überprüfungsanträge im Anschluss an die - seinerzeit auch vom Senat akzeptierte - Rechtsprechung des BVerwG (BVerwGE 68, 285; Buchholz 435.12 § 44 SGB X Nr. 10) zur Unanwendbarkeit des § 44 SGB X im Leistungsrecht des BSHG (pauschal) abgelehnt hatte, im Vergleichswege verpflichtet hat, über die Zugunstenantrage des Klägers betreffend die Bescheide vom 7. März, 31. Januar und 23. Juli 2002 nochmals, und zwar nun anhand einer konkreten Einzelfallprüfung des klägerischen Begehrens, zu entscheiden. Dem ist der Beklagte mit den oben genannten, vorliegend streitbefangenen Bescheiden nachgekommen. Diese Bescheide greift der Kläger - nach Erledigterklärung der ursprünglich vor dem SG erhobenen Untätigkeitsklagen (S 2 SO 1636/09 und S 2 SO 3577/09) - nunmehr zutreffend im Wege der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG; vgl. hierzu BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 8; BSGE 99, 262 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 3 (Rdnr. 9); BSGE 104, 213 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 20 (Rdnr. 9)) an.

Ausgangspunkt des Verfahrens ist sonach § 44 SGB X. Die Bestimmung des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X, die auch die Fälle erfasst, in denen - wie hier - ein Verwaltungsakt durch ein rechtkräftig gewordenes Urteil bestätigt worden war (vgl. BSG SozR 2200 § 1268 Nr. 29; BSGE 96, 227 = SozR 4-2600 § 315a Nr. 3 (Rdnr. 23)), lautet: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht (§ 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (Satz 2 a.a.O.). Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (Satz 3 a.a.O.). Die vierjährige Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X kommt vorliegend nicht zum Tragen, weil auf der Grundlage des vor dem BSG geschlossenen Prozessvergleichs auf den 3. Dezember 2004 als Antragsdatum abzustellen ist; zu diesem Zeitpunkt war die Vierjahresfrist jedoch noch lange nicht abgelaufen. Ferner findet die die vorgenannte Fristbestimmung modifizierende ab 1. April 2011 geltende Regelung in § 116a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) gemäß § 136 SGB XII aus Gründen des Vertrauensschutzes hier keine Anwendung (vgl. BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 22 (Rdnr. 23)).

Zu berücksichtigen ist freilich, dass in § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X mit Bezug auf die rückwirkende Erbringung von Sozialleistungen ausdrücklich an die Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs angeknüpft wird. Hieraus ergeben sich - obgleich die Zugunstenregelung des § 44 SGB X nach der Rechtsprechung des BSG trotz des im Bereich der Sozialhilfe zu beachtenden, auf die Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage gerichteten Aktualitätsprinzips auch im Recht des BSHG grundsätzlich anwendbar ist (vgl. BSG SozR 4-1300 § 44 Nrn. 11 und 15; BSGE 104, 213 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 20) - hinsichtlich der rückwirkenden Korrektur bestandskräftig gewordener Leistungsablehnungen Besonderheiten, die den Vorrang des effektiven Rechtsschutzes regelmäßig zurücktreten lassen. Hierzu hat das BSG im Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 16/08 R - (BSGE 104, 213 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 20) ausgeführt, der Garantie des effektiven Rechtsschutzes sei schon dadurch Rechnung getragen, dass der Antragsteller nach Erlass des Bescheides die Möglichkeit gehabt habe, Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, oder sich gegen den Bescheid gewehrt habe und in dem anschließenden Rechtsbehelfs- bzw. Klageverfahren unterlegen sei. Das Gebot der materiellen Gerechtigkeit verlange aber unter den genannten sozialhilferechtlichen Aspekten gerade nicht, dem (früher einmal) Hilfebedürftigen eine Leistung zu gewähren, der er nicht (mehr) bedürfe. Ausnahmen seien nur in Einzelfällen denkbar, in denen es schlechthin unbillig wäre, wenn der Sozialhilfeträger wegen (zwischenzeitlichen) Bedarfswegfalls die Rücknahme der rechtswidrigen Ablehnung bzw. die Zahlung zu Unrecht vorenthaltener Sozialhilfeleistungen verweigern dürfte. Mit dieser Auslegung sei sichergestellt, dass die nachträglich zu erbringende Leistung nicht den Charakter einer Entschädigung erhalte (a.a.O. Rdnr. 15).

Entgegen der Judikatur zu § 44 SGB X in anderen Sozialleistungsbereichen (vgl. BSGE 57, 209, 210 = SozR 1300 § 44 Nr. 13; BSGE 90, 136, 138 = SozR 3-2600 § 300 Nr. 18) ist im Sozialhilferecht mithin nicht allein darauf abzustellen, ob die Ablehnung einer Leistung zum Zeitpunkt der Entscheidung nach damaliger Sach- und Rechtslage rechtswidrig war, sondern im Hinblick auf § 44 Abs. 4 SGB X auch darauf, ob zwischenzeitlich der ursprüngliche Bedarf, der zu Unrecht nicht durch Sozialhilfeleistungen gedeckt wurde, oder die Bedürftigkeit entfallen sind (vgl. BSGE 104, 213 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 20 (Rdnr. 21)). Sind Leistungen rückwirkend (überhaupt) nicht mehr zu erbringen, kann regelmäßig trotz etwaiger Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Bescheide kein Anspruch auf deren Rücknahme nach § 44 Abs. 1 SGB X anerkannt werden (vgl. BSG a.a.O. (Rdnr. 22)). Eine isolierte Rücknahme scheidet in solchen Fällen wegen des fehlenden rechtlichen Interesses aus (vgl. auch BSGE 68, 180, 182 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 1; BSGE 68, 180, 182 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 1 (für Ansprüche, die länger als vier Jahre zurückliegen)).

1.) Vorliegend ist bereits eine Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 7. März 2002 in dem vom Kläger gewünschten Sinn, der nunmehr HLU für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 5. März 2002 als Beihilfe haben möchte, nicht gegeben. Die Rechtswidrigkeit eines Bescheids, die sich nach der gesetzlichen Definition in § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X danach bestimmt, ob bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist, ist anhand des Verfügungssatzes des zur Überprüfung gestellten Bescheids zu beurteilen (vgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 44 SGB X Rdnr. 34 (Stand: Juli 2009)). Maßgeblich für die Auslegung eines Bescheids im Sinne einer Inhaltsbestimmung (§ 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X) ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (vgl. BSG SozR 4-2500 § 60 Nr. 5 (Rdnr. 21); BSG SozR 4-3500 § 35 Nr. 5 (Rdnr. 29)); abzustellen ist mithin auf den objektiven Sinngehalt einer Erklärung.

Nach den gesamten Umständen des Einzelfalls kann der Bescheid vom 7. März 2002 im Zusammenwirken mit der vom Kläger am 6. März 2002 unterschriebenen Zustimmungserklärung nur so verstanden werden, dass dieser als einzigen Regelungsinhalt die Bewilligung von HLU in Form eines Darlehens ab 6. März 2002, und zwar zunächst befristet bis auf den 31. Mai 2002, zum Gegenstand hatte. In der vom Kläger unterzeichneten Zustimmungserklärung ist er darüber belehrt worden, dass ihm aufgrund des vorhandenen Vermögens in Form des PKW (Verkehrswert 8.000,00 DM), dessen sofortige Verwertung nicht möglich sei, gemäß §§ 8, 11, 89 BSHG nur eine darlehensweise Hilfe, und zwar bis zu dem Betrag gewährt werden könne, welcher den Vermögensfreibetrag (Vermögensüberschreitung nach Abzug des Schonbetrags 5.500,00 DM = 2.812,11 Euro) überschreite, der Eintritt der Wirksamkeit des Bewilligungsbescheids jedoch von seiner Zustimmung und der Sicherung des Darlehens abhänge. Dementsprechend ist im Bescheid vom 7. März 2002 auch der Hinweis enthalten, dass eine Weiterbewilligung über den 31. März 2002 hinaus - darlehensweise - erfolgen könne, bis die Darlehenshöhe von 2.812,11 Euro erreicht sei. Eine Leistungsablehnung für die Zeit vor dem 6. März 2002 kann dem Bescheid aus der objektiven Sicht eines verständigen Empfängers dagegen nicht entnommen werden. Dem steht schon entgegen, dass der Beklagte bereits mit dem Bescheid vom 6. Dezember 2001 (Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2002) auf den Antrag vom 28. September 2001 eine Leistungsablehnung wegen den sozialhilferechtlichen Bedarf übersteigenden Vermögens (PKW sowie Habensaldo auf dem Bankkonto) ausgesprochen, den Kläger jedoch zugleich darauf hingewiesen hatte, dass eine etwaige darlehensweise Hilfegewährung von seiner Zustimmung sowie der Hinterlegung des Fahrzeugbriefs auf der Dienststelle abhängig sei. Darüber hinaus hatte der Kläger mit seiner am 18. Februar 2002 beim VG Karlsruhe (2 K 338/02) eingegangenen und noch am selben Tag dem Beklagten weitergeleiteten Antragschrift vom 17. Februar 2002 einstweilen ?vorschussweise? Sozialhilfe (erst) für den Monat März 2002 begehrt. Ferner hatte er im dortigen Eilverfahren mit Blick auf die Antragserwiderung des Beklagten (Schriftsatz vom 20. Februar 2002), in der der Eilantrag als ein neuer, mittels eines Ausgangsbescheids noch zu bescheidender Sozialhilfeantrag gewertet worden war, mit seinem an das VG gerichteten, von ihm dem Beklagten jedoch auch unmittelbar zur Verfügung gestellten Schreiben vom 1. März 2002 betont, dass der verwaltungsgerichtliche Eilantrag ?ausschließlich ein neuer gerichtlicher Eilantrag (mit anderem Thema als 2 K 3117/01) und kein neuer Sozialhilfeantrag? sei, ?weil das bisher laufende Hauptverfahren nicht abgeschlossen? sei ?und dieses die März-Sozialhilfe ohnehin mit einschließt?; in diesem Zusammenhang hatte der Kläger auf seine (u.a. die Bescheide vom 28. September und 6. Dezember 2001 angreifende) Klageschrift vom 28. Februar 2002 (Az. 2 K 490/02) verwiesen. Dass der Kläger wenige Tage darauf, nämlich am 6. März 2002, tatsächlich auf dem Sozialamt des Beklagten vorgesprochen und nunmehr einer darlehensweisen Hilfegewährung gegen Hinterlegung des Fahrzeugbriefs zugestimmt hat, kann aus dem soeben dargestellten Gesamtzusammenhang nur so verstanden werden, dass damit von jenem ein neuer - gegenwarts- und zukunftsgerichteter - Sozialhilfeantrag gestellt werden sollte, über den sodann mit dem Bescheid vom 7. März 2003 in Form einer darlehensweisen Hilfegewährung für die Zeit ab 6. März 2002 entschieden worden ist. An einem der Überprüfung gemäß § 44 SGB X zugänglichen Verfügungssatz für die hier streitbefangene Zeit mangelt es mithin dem Bescheid vom 7. März 2002.

Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis für den den Widerspruch des Klägers (Schreiben vom 21. März 2002) zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2002, der nach der im Juni 2002 erhobenen - auf die Widerspruchsbegründung Bezug nehmenden - Untätigkeitsklage (2 K 2135/02) ergangen ist; in diesem Widerspruchsbescheid ist, ungeachtet der fraglichen Befugnis der Widerspruchsstelle zur Erstentscheidung (vgl. hierzu BSG SozR 3-1500 § 87 Nr. 1; Leitherer in Meyer-Ladewig, u.a., § 78 Rdnr. 8; § 85 Rdnr. 4a (m.w.N.)), aus objektiver Sicht ebenfalls keine Ablehnung einer - zuschussweisen - Hilfebewilligung für die Zeit vor dem 6. März 2002 bis 28. Februar 2002 zu sehen. Mit dem vorgenannten Widerspruchsschreiben hatte der Kläger lediglich verlangt, dass ?wegen (wenn auch unfreiwilliger) Erfüllung der Bedingung im ersten Antwortschreiben des Sozialamts vom 06.12.2001 auf meinen HLU-Antrag vom 28.09.2001 Sozialhilfe rückwirkend bis zum Antragsdatum darlehensweise zur Verfügung? zu stellen sei; von einer Gewährung der HLU als Beihilfe ist dort - ebenso wie in den ergänzenden Schreiben des Klägers vom 19. April und 7. Juni 2002 - nicht die Rede. In dem vorbezeichneten Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2002 hat der Beklagte richtigerweise auf den Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2002 verwiesen, mit dem über den mit Schreiben vom 28. September 2001 gestellten Antrag auf Gewährung laufender HLU ablehnend entschieden worden sei. Soweit im Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2002 in der Begründung dennoch auf einen ab 28. September 2002 geltend gemachten Sozialhilfeanspruch eingegangen worden ist, stellt sich dies bei verständiger Würdigung nicht als eine neue Entscheidung über HLU als Beihilfe, etwa im Sinne eines Zweitbescheids oder gar als eine - seinerzeit mit Blick auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. nur BVerwGE 68, 285; Buchholz 435.12 § 44 SGB X Nr. 10) ohnehin auszuschließende - Entscheidung im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X, ja noch nicht einmal als wiederholender Verfügungssatz ohne eigenen Regelungscharakter (vgl. hierzu BSGE 104, 207 = SozR 4-3530 § 6 Nr. 1 (Rdnr. 9); BSG SozR 4-3500 § 44 Nr. 2 (Rdnr. 12); ferner Engelmann in von Wulffen u.a., SGB X, 7. Auflage, § 31 Rdnrn. 31 f. (dort auch zum Zweitbescheid)) dar, denn eine (zuschussweise) Hilfegewährung für den vorgenannten Zeitraum war bereits mit dem Bescheid vom 6. Dezember 2001 (Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2002), gegen den der Kläger zwischenzeitlich - wie der Widerspruchsstelle auch bekannt - Klage zum VG Karlsruhe (2 K 490/02) erhoben hatte, abgelehnt worden. Vielmehr ging es im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 7. März 2002 ausdrücklich - wie im Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2002 (vgl. dort insbesondere Seite 5) deutlich gemacht - um die Gewährung der HLU als Darlehen. Für eine Entscheidung über eine zuschussweise Hilfegewährung bestand schon in Ansehung des vom Kläger im Widerspruchsverfahren allein erhobenen Begehrens auf eine (lediglich) darlehensweise Hilfegewährung keinerlei Veranlassung. Bei einem Darlehen handelt es sich jedoch im Verhältnis zur Beihilfe um eine andersartige Leistung (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 1992 - 9b RAr 17/90 (juris); ferner BVerwGE Buchholz 436.36 § 17 BaföG Nr. 15; Buchholz 310 § 91 VwGO Nr. 7).

Nichts anderes kann aus dem Umstand hergeleitet werden, dass nach der - im Übrigen auch dem Urteil des VG Karlsruhe vom 22. April 2004 (2 K 490/02) zugrunde liegenden, vom BSG (vgl. SozR 4-3500 § 21 Nr. 1 (Rdnrn. 8 f.); BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9 (Rdnrn.10 ff.)) jedoch nicht geteilten - Rechtsauffassung des BVerwG (vgl. etwa BVerwGE 92, 220), die (gerichtliche) Überprüfung eines Hilfefalls mit dem Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung enden soll. Zwar hätte dann der Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2002 keine Wirkung für die anschließende Zeit entfaltet, sodass der Zeitraum vom 29. Januar bis 5. März 2002 durch eine neue behördliche Entscheidung mit Verwaltungsaktcharakter hätte geregelt werden können. Eine solche ist aber, was die vom Kläger vorliegend im Zugunstenwege erstrebte HLU als Beihilfe anbelangt, im Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2002 - wie bereits ausgeführt - gerade nicht erfolgt. Demgemäß haben sich die Ausführungen im Widerspruchsbescheid (vgl. nochmals Seite 5) nur dazu verhalten, dass eine darlehensweise Bewilligung bereits ab der Antragstellung (d.h. dem Schreiben vom 28. September 2001) auf keinen Fall in Betracht gekommen wäre.

Nach allem mangelt es dem Bescheid vom 7. März 2002 (wie auch dem Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2002) an einem versagenden Verfügungssatz hinsichtlich der Bewilligung von laufender HLU als Beihilfe bereits ab 28. September 2001. Dies gilt erst recht für die vom Kläger mit seinem vorliegenden Überprüfungsbegehren schon für die Zeit ab 1. Juli 2001 beanspruchte Hilfe, denn eine derartige Vorverlegung des Hilfezeitraums hat er überhaupt erst mit seinem Schreiben vom 17. Januar 2004 im Klageverfahren vor dem VG Karlsruhe (2 K 2135/02) geltend gemacht. Deshalb kommt es letztlich nicht mehr darauf an, dass dem vorliegend erhobenen Leistungsverlangen zumindest für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 28. Januar 2002 auch die Bestandskraft des durch verwaltungsgerichtliches Urteil vom 22. April 2004 (2 K 490/02) bestätigten Bescheids vom 6. Dezember 2001 (Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2002) entgegenzuhalten ist. Eine Überprüfung dieses Bescheids im Zugunstenwege nach § 44 SGB X hat der Kläger aber mit seinem mit der Untätigkeitsklage zum SG (S 12 SO 1594/05) am 6. Juni 2005 konkretisierten Überprüfungsbegehren gerade nicht verlangt; der vorgenannte Bescheid war folgerichtig auch nicht Gegenstand des am 31. März 2009 vor dem BSG geschlossenen Prozessvergleichs. Der Bescheid dürfte im Übrigen nunmehr schon mit Blick auf die Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 116a SGB XII einer Entscheidung im Zugunstenverfahren nicht mehr zugänglich sein. Ferner bedarf es bei dieser Sachlage keiner weiteren gerichtlichen Prüfung der Hilfebedürftigkeit des Klägers in der hier streitbefangenen Zeit, obwohl insoweit Zweifel vom VG Karlsruhe wiederholt, zuletzt im Urteil vom 22. April 2004 (2 K 490/02), geäußert worden waren (vgl. zur objektiven Beweislast im Rahmen des § 44 SGB X BSG SozR 5870 § 2 Nr. 44; BSG, Urteil vom 25. Juni 2002 - B 11 AL 3/02 R - (juris)).

2.) Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Korrektur des Bescheids vom 31. Januar 2002 sowie auf Übernahme der Aufwendungen, die ihm aus Anlass der Zahnbehandlung bei dem Zahnarzt Dr. Haas entstanden sind und die sich laut der dem Beklagten am 15. Januar 2002 vorgelegten Liquidation vom 11. Januar 2002 auf 51,77 Euro belaufen haben. Dem erhobenen Anspruch steht - ungeachtet der oben aufgezeigten Frage der Hilfebedürftigkeit des Klägers - bereits entgegen, dass die Behandlung dem Beklagten nicht rechtzeitig zur Kenntnis gebracht worden ist. Nach § 5 Abs. 1 BSHG (in der hier maßgeblichen Fassung bis 31. Dezember 2004) setzt die Sozialhilfe ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Die Kenntnis bezieht sich nicht auf die Höhe der zu erbringenden Leistung, sondern allein auf den Bedarf und die Hilfebedürftigkeit; der Sozialhilfeträger muss mithin Kenntnis vom Bedarfsfall als solchem haben (vgl. BSG SozR 4-3500 § 44 Nr. 2 (Rdnr. 21)). Der Sozialhilfeträger hat sonach erst dann die erforderliche Leistung zu erbringen, wenn ihm der tatsächliche, einen Anspruch - hier auf Krankenhilfe nach § 37 BSHG (in der Fassung bis 31. Dezember 2003) - rechtfertigende Hilfebedarf bekannt wird (vgl. BSG SozR 4-3500 § 62 Nr. 1 (Rdnr. 20)). Die Hilfe zu ?erahnen?, wird dem Sozialhilfeträger dagegen nicht angesonnen (vgl. BVerwGE 66, 90).

Von der zahnärztlichen Behandlung des Klägers, die im Übrigen vom Sozialhilfeträger nach damaliger Gesetzeslage regelmäßig als Sachleistung (vgl. BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 7) zu erbringen war (vgl. auch den dem Kläger am 6. Mai 2002 für den Monat Mai 2002 zugeteilten zahnärztlichen Behandlungsschein), hat der Beklagte indessen erstmals durch das Schreiben des Klägers vom 15. Januar 2002 und damit nach Abschluss der Behandlung erfahren. Der vom Kläger angesprochene Eilfall (vgl. hierzu etwa BVerwGE 96, 152) lag demgegenüber nicht vor. Wie der Kläger selbst in seiner vor dem VGH (12 S 1753/04) abgegebenen - und auch im vorliegenden Verfahren unwidersprochen gebliebenen - eidesstattlichen Versicherung vom 1. Oktober 2004 (nebst Schreiben vom selben Tage) vorgebracht hat, hatte er nämlich bereits am 8. Januar 2002 bei der Zahnarztpraxis Dr. Haas angerufen und für den späten Nachmittag des 10. Januar 2002, 16.45 Uhr einen Behandlungstermin erhalten. Der Kläger hätte nach allem noch genügend Zeit gehabt, den Beklagten rechtzeitig zu verständigen. Ein Beratungsmangel, wie ihn der Kläger geltend macht, lag schon deswegen nicht vor, weil er an den Beklagten vor der erforderlich gewordenen zahnärztlichen Behandlung überhaupt nicht herangetreten war. Ohnehin zeigt die Vorgeschichte der Jahre 2000 und 2001, dass der Kläger stets bereits dann Sozialhilfeanträge gestellt hatte, wenn er selbst von einem Hilfefall ausgegangen war, ohne zu den betreffenden Anträgen die erforderlichen Belege schon vollständig mit einzureichen. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, auf das der Kläger wohl hinaus möchte, im Sozialhilferecht überhaupt anwendbar wäre (offengelassen auch von BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 11/08 R - (juris; Rdnr.16)).

3.) Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf teilweise Rücknahme des Bescheids vom 23. Juli 2002. Diesen Bescheid, mit dem ihm die HLU für den Monat August 2002 wiederum nur darlehensweise bewilligt worden war, hat der Kläger im vorliegenden Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X lediglich insoweit zur Überprüfung gestellt, als es die Kürzung des Regelsatzes um 25 v.H. auf der Grundlage der vom Beklagten herangezogenen Bestimmung des § 25 Abs. 1 BSHG - einer nach der Rechtsprechung des BVerwG (vgl. BVerwGE 98, 203) als Hilfenorm auszulegenden Bestimmung - betrifft, nicht dagegen die seinerzeit nur noch für in angemessener Höhe erbrachten KdU oder die Bewilligung als Darlehen. Letzteres ergibt sich ohne jeden Zweifel einerseits aus der Klageschrift vom 5. Juni 2005 im Verfahren S 12 SO 1594/05 sowie andererseits aus den vom Kläger am 4. September 2006 und 23. April 2010 in einem weiteren Klageverfahren vor dem SG (S 4 SO 1572/10) formulierten und im Berufungsverfahren vor dem Senat (L 7 SO 4792/11) sinngemäß aufrechterhaltenen Begehren. Im letztgenannten Gerichtsverfahren hatte er - mit neuen Angriffen gegen den bereits im Verfahren vor dem SG (S 12 SO 1594/05) und dem LSG (L 7 SO 1676/06) streitbefangen gewesenen, auf den Überprüfungsantrag vom 3. Dezember 2004 ergangenen Bescheid vom 14. Juli 2005 (Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2006) - nunmehr u.a. geltend gemacht, dass die im Bescheid vom 23. Juli 2002 nur darlehensweise bewilligte Sozialhilfe in eine Beihilfe umzuwandeln und ferner die Miete für diesen Monat vom Beklagten in tatsächlicher Höhe zu zahlen sei. Insoweit hatte der Kläger im vorgenannten Schreiben vom 4. September 2006 selbst vorgebracht, die betreffenden Anträge im Verfahren S 12 SO 1594/05 ?vergessen? zu haben (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 25. Oktober 2012 - L 7 SO 4792/11 -). Dementsprechend hat der Prozessvergleich vor dem BSG vom 31. März 2009 hinsichtlich des nach § 44 SGB X zu überprüfenden Bescheids vom 23. Juli 2002 auch nur die Kürzung der darlehensweise für den Monat August 2002 gewährten Sozialhilfe in Höhe von 25 v.H. des Regelsatzes betroffen. Nur hierauf ist mithin die im vorliegenden Verfahren im Zugunstenwege erstrebte Korrektur des Bescheids vom 23. Juli 2002 zu beziehen.

Mit einem solchen Begehren vermag der Kläger indessen nicht durchzudringen. Sozialhilfeleistungen dienen nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. zum Folgenden BSGE 104, 213 = SozR 4-1300 §44 Nr. 20) nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage; sie sind nicht als nachträgliche Geldleistung ausgestaltet. Für einen zurückliegenden Zeitraum sind sie mithin nur dann zu erbringen, wenn sie ihren Zweck noch erfüllen können. Dabei bedarf es bei pauschalierten Leistungen, die - wie etwa der Regelsatz - typisierend von einer Bedarfsdeckung ausgehen und nicht nur die Höhe des nachzuweisenden Bedarfs typisierend pauschalieren, nicht des Nachweises anderweitiger Bedarfsdeckung, wenn sie nicht nur der Befriedigung eines aktuellen, sondern auch eines zukünftigen und vergangenen Bedarfs dienen. Denn durch derartige Pauschalen ist der Hilfebedürftige gezwungen, vergangenheits- und zukunftsorientiert zu haushalten (vgl. Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 40 Rdnr. 3); sie nehmen deshalb an der von den Verwaltungsgerichten aufgestellten Dogmatik der ?Existenzschwäche? des Sozialhilfeanspruchs nicht teil.

Diese letztgenannten Grundsätze kommen indessen hier nicht zum Tragen. Denn im vorliegenden Zugunstenverfahren (§ 44 SGB X) geht es um die (nachträgliche) darlehensweise Erbringung von 73,50 Euro, d.h. den Betrag, um den der Regelsatz im Monat August 2002 gekürzt worden war. Jede darlehensweise Hilfegewährung ist aber denknotwendig mit einer Rückzahlungsverpflichtung verbunden; ein Behalt der Leistung im Sinne einer endgültigen Bedarfsdeckung durch die Sozialhilfe kann mithin damit nicht erreicht werden. Der Zweck des Darlehens, nämlich eine vorübergehende Notlage bis zur Verwertung nicht geschonter, verwertbarer Vermögensgegenstände zu überbrücken, wäre nunmehr verfehlt, wenn dem Kläger vom Beklagten ein Betrag von 73,50 Euro über § 44 SGB X darlehensweise auszuzahlen wäre. Die Sachlage ist insoweit den Fallgestaltungen vergleichbar, in denen ein durch nachträgliche Leistung zu deckender Bedarf nicht mehr existiert (vgl. die vom BSG a.a.O. (Rdnr. 17) aufgezeigten, nicht abschließenden Fallkonstellationen). Die Sozialhilfe vermag deshalb bei der hier gegebenen Konstellation - darlehensweise zu erbringende HLU in Höhe des oben genannten Kürzungsbetrags - das der Hilfeleistung innewohnende Ziel der Bedarfsdeckung trotz der möglicherweise bis heute bestehenden Bedürftigkeit des Klägers nicht mehr zu erfüllen. Einer derartigen Sozialhilfeleistung bedarf er mithin nicht mehr. Auf eine etwaige Rechtswidrigkeit oder aber Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 23. Juli 2002 war nach allem nicht einzugehen.

Dem Berufungsbegehren des Klägers kann nach allem nicht entsprochen werden. Für eine Zurückverweisung an das SG (§ 159 Abs. 1 SGG) bleibt unter diesen Umständen kein Raum.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved