Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 14 R 4940/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 2398/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. April 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der ab 1. Januar 2009 aus seiner Rente an die Krankenversicherung (KV) abgeführten Beiträge zur gesetzlichen KV.
Der 1948 geborene Kläger bezog von der Beklagten Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit, zuletzt bewilligt mit Bescheid vom 26. August 2005 und Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2006 sowie Bescheid vom 28. Juli 2008 und Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2009. Die jeweils wegen der Befristung der Rentenbewilligung beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhobenen Klagen vom 6. Februar 2006 (S 11 R 598/06) sowie vom 19. Juni 2009 (S 11 R 3048/09) blieben erfolglos (Gerichtsbescheide vom 9. März 2007 sowie 3. März 2010), ebenso die jeweils nachfolgenden Berufungsverfahren L 7 R 1432/07 (Urteil vom 19. März 2009) und L 9 R 1323/10 (Erklärung der Hauptsache für erledigt bzw. Berufungsrücknahme am 17. Oktober 2011).
Der Kläger war bei der IKK B.-W., jetzt IKK classic, in der KV der Rentner pflichtversichert. Die IKK B.-W. änderte zum 1. Juli 2008 ihre Satzung und der allgemeine Beitragssatz betrug nunmehr 14,40 %. Auf Grund dessen berechnete die Beklagte den einbehaltenen und abzuführenden Beitragsanteil zur KV der Rentner sowie den Zahlbetrag der Rente mit Bescheid vom 11. September 2008 ab 1. Oktober 2008 neu und entschied, die für Oktober 2008 eingetretene Überzahlung werde im November einbehalten. Zugleich teilte sie dem Kläger mit, ab 1. Januar 2009 ändere sich die Beitragszahlung zur KV und es würden einheitliche Beitragssätze für die KV erhoben, wovon sie die Hälfte trage und wobei der Beitragsanteil der Beklagten aus dem um 0,9 geminderten allgemeinen Beitragssatz für Renten berechnet werde. Der Widerspruch des Klägers vom 23. Oktober 2008, mit welchem er sich gegen die ?Anhebung des Krankenversicherungsbeitrages? wandte und die Verfassungswidrigkeit der Erhebung höherer Beiträge zur KV geltend machte, weil seine Belastungsgrenze jetzt erreicht sei, da er nicht nur um 4,68 ? monatlich erhöhte Beiträge zur KV zu zahlen habe, sondern auch schon Abstriche beim Zugangsfaktor seiner Rente um 10,8 habe hinnehmen müssen, hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 31. August 2009). Ebenso blieben die anschließende Klage (S 14 R 4941/09) und die Berufung (L 9 R 2201/10) erfolglos (Urteil des SG vom 27. April 2010 und Beschluss des Senats vom 3. August 2012).
Mit Bescheid vom 9. Dezember 2008 entschied die Beklagte, nach dem von der Bundesregierung ab 1. Januar 2009 festgelegten einheitlichen allgemeinen Beitragssatz von 15,5 %, wovon der Rentenversicherungsträger nach Verminderung um 0,9 % die Hälfte zu tragen habe, betrage der Beitragsanteil des Klägers zur KV ab 1. Januar 2009 95,79 ?, weswegen sich der Zahlbetrag der Rente ab 1. Januar 2009 nun noch auf 1.049,61 ? belaufe.
Dagegen erhob der Kläger am 15. Januar 2009 Widerspruch. Eine Begründung werde ?nicht abgegeben im einzelnen Sinne?. Die Anhebung des Krankenversicherungsbeitrags ab 1. Januar 2009 auf 15,5 % sei ?unverhältnismäßig im rechtsstaatlichen Sinne und deshalb verfassungswidrig.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2009 zurück. Der Bescheid vom 9. Dezember 2008 entspreche der Regelung im Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26. März 2007, auf Grund dessen von der Bundesregierung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ein einheitlicher allgemeiner Beitragssatz festgelegt worden sei.
Deswegen hat der Kläger am 1. Oktober 2009 Klage beim SG erhoben, diese dann aber trotz mehrfacher Erinnerung nicht begründet und lediglich sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Mit Urteil vom 27. April 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die Beiträge des Klägers zur gesetzlichen Krankenversicherung in Anwendung der §§ 228, 237, 241, 243, 249 a und 255 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zutreffend berechnet. Der Kläger habe nichts vorgetragen, was Zweifel an der Berechnung aufkommen lassen würde. Die Regelung, dass der Kläger in dieser Höhe Beiträge zur Krankenversicherung zu leisten habe, sei gesetzes- und verfassungskonform, es sei nichts vorgetragen, was die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen in Zweifel ziehen könnte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.
Gegen das am 6. Mai 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. Mai 2010 Berufung eingelegt, mit welcher er die Aufhebung des Urteils sowie des Bescheids vom 9. Dezember 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. August 2009 begehrt. Durch die Herabsenkung des Rentenzahlbetrages in Form weiterer Belastungen mit Beiträgen würden die Rentenansprüche komplett ausgehöhlt. Insofern habe die Regelung enteignenden Charakter im Sinne des Art. 14 Grundgesetz (GG) und verstoße auch gegen das Übermaßverbot. Die Regelungen seien unverhältnismäßig, weil die Zweck-Mittel-Relation, also die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht gewahrt sei. Die Maßnahmen seien auch nicht geeignet, das Gesamtsystem zu konsolidieren.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. April 2010 sowie den Bescheid vom 9. Dezember 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. August 2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihr Vorbringen vor dem SG und auch die Ausführungen im angefochtenen Urteil.
Der Berichterstatter hat darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung durch Beschluss beabsichtigt ist, falls das Verfahren fortgeführt wird. Hierzu haben der Kläger, wie auch die Beklagte Gelegenheit zur Äußerung bis 19. November 2012 erhalten.
Wegen des weiteren Vorbringen und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, zur beabsichtigten Verfahrensweise Stellung zu nehmen.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Festsetzung und den Abzug des Beitragsanteils des Klägers von der Rente dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte die gesetzlichen Bestimmungen zutreffend angewandt hat und diese auch nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Der Senat schließt sich dem unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist anzumerken, dass Regelungsinhalt der angefochtenen Verwaltungsentscheidung allein die Festlegung der Höhe des Beitragsanteils zur gesetzlichen Krankenversicherung des Klägers ab 1. Januar 2009 ist. Der Senat stellt fest, dass die gesetzlichen Regelungen insofern von der Beklagten zutreffend umgesetzt wurden. Die Bundesregierung hat auf Grund von § 241 Abs. 1 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) mit Rechtsverordnung vom 29. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2109) den einheitlichen Beitragssatz ab 1. Januar 2009 auf 15,5 % festgesetzt. Der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung hatte die Hälfte der nach der Rente zu bemessenden Beiträge nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz zu tragen, im Übrigen waren die Beiträge von den Rentnern zu tragen (§ 249a SGB V). Diese gesetzliche Vorgabe hat die Beklagte umgesetzt. Ab 1. Januar 2009 hat sie den einzubehaltenden Beitragsanteil des Klägers infolge dessen zutreffend auf 95,79 Euro, festgesetzt, weswegen sich der Zahlbetrag der Rente ab 1. Januar 2009 nun noch auf 1.049,61 Euro belief. Gegenteiliges wird im Übrigen auch nicht vom Kläger geltend gemacht.
Ferner liegt bei der Regelung betreffend den vom Kläger als Rentner zu tragenden Anteil zur gesetzlichen Krankenversicherung auch kein Verstoß gegen höherrangiges Recht vor. Die pauschalen Behauptungen des Klägers, die Rentenansprüche würden seit langem insgesamt komplett ausgehöhlt, lässt auch nicht ansatzweise erkennen, dass diese Regelungen zum Beitragsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung Eigentumsrechte im Sinne von Artikel 14 GG verletzen oder unverhältnismäßig wären. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Vermögen als solches durch Art. 14 Abs. 1 GG nicht gegen die Auferlegung öffentlich-rechtlicher Geldleistungspflichten geschützt ist (BVerfGE 91, 207, 220), soweit es dadurch ? wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen - nicht zu einer grundlegenden Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse kommt (BVerfGE 82, 159, 190 und BVerfG 1115, 97, 112). Damit steht auch die hier gerügte Heranziehung zur Krankenversicherung mit dem Eigentumsgrundrecht in Einklang.
Da das angefochtene Urteil somit nicht zu beanstanden ist und die Berufung deswegen erfolglos bleibt, weist der Senat die Berufung zurück.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der ab 1. Januar 2009 aus seiner Rente an die Krankenversicherung (KV) abgeführten Beiträge zur gesetzlichen KV.
Der 1948 geborene Kläger bezog von der Beklagten Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit, zuletzt bewilligt mit Bescheid vom 26. August 2005 und Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2006 sowie Bescheid vom 28. Juli 2008 und Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2009. Die jeweils wegen der Befristung der Rentenbewilligung beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhobenen Klagen vom 6. Februar 2006 (S 11 R 598/06) sowie vom 19. Juni 2009 (S 11 R 3048/09) blieben erfolglos (Gerichtsbescheide vom 9. März 2007 sowie 3. März 2010), ebenso die jeweils nachfolgenden Berufungsverfahren L 7 R 1432/07 (Urteil vom 19. März 2009) und L 9 R 1323/10 (Erklärung der Hauptsache für erledigt bzw. Berufungsrücknahme am 17. Oktober 2011).
Der Kläger war bei der IKK B.-W., jetzt IKK classic, in der KV der Rentner pflichtversichert. Die IKK B.-W. änderte zum 1. Juli 2008 ihre Satzung und der allgemeine Beitragssatz betrug nunmehr 14,40 %. Auf Grund dessen berechnete die Beklagte den einbehaltenen und abzuführenden Beitragsanteil zur KV der Rentner sowie den Zahlbetrag der Rente mit Bescheid vom 11. September 2008 ab 1. Oktober 2008 neu und entschied, die für Oktober 2008 eingetretene Überzahlung werde im November einbehalten. Zugleich teilte sie dem Kläger mit, ab 1. Januar 2009 ändere sich die Beitragszahlung zur KV und es würden einheitliche Beitragssätze für die KV erhoben, wovon sie die Hälfte trage und wobei der Beitragsanteil der Beklagten aus dem um 0,9 geminderten allgemeinen Beitragssatz für Renten berechnet werde. Der Widerspruch des Klägers vom 23. Oktober 2008, mit welchem er sich gegen die ?Anhebung des Krankenversicherungsbeitrages? wandte und die Verfassungswidrigkeit der Erhebung höherer Beiträge zur KV geltend machte, weil seine Belastungsgrenze jetzt erreicht sei, da er nicht nur um 4,68 ? monatlich erhöhte Beiträge zur KV zu zahlen habe, sondern auch schon Abstriche beim Zugangsfaktor seiner Rente um 10,8 habe hinnehmen müssen, hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 31. August 2009). Ebenso blieben die anschließende Klage (S 14 R 4941/09) und die Berufung (L 9 R 2201/10) erfolglos (Urteil des SG vom 27. April 2010 und Beschluss des Senats vom 3. August 2012).
Mit Bescheid vom 9. Dezember 2008 entschied die Beklagte, nach dem von der Bundesregierung ab 1. Januar 2009 festgelegten einheitlichen allgemeinen Beitragssatz von 15,5 %, wovon der Rentenversicherungsträger nach Verminderung um 0,9 % die Hälfte zu tragen habe, betrage der Beitragsanteil des Klägers zur KV ab 1. Januar 2009 95,79 ?, weswegen sich der Zahlbetrag der Rente ab 1. Januar 2009 nun noch auf 1.049,61 ? belaufe.
Dagegen erhob der Kläger am 15. Januar 2009 Widerspruch. Eine Begründung werde ?nicht abgegeben im einzelnen Sinne?. Die Anhebung des Krankenversicherungsbeitrags ab 1. Januar 2009 auf 15,5 % sei ?unverhältnismäßig im rechtsstaatlichen Sinne und deshalb verfassungswidrig.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2009 zurück. Der Bescheid vom 9. Dezember 2008 entspreche der Regelung im Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26. März 2007, auf Grund dessen von der Bundesregierung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ein einheitlicher allgemeiner Beitragssatz festgelegt worden sei.
Deswegen hat der Kläger am 1. Oktober 2009 Klage beim SG erhoben, diese dann aber trotz mehrfacher Erinnerung nicht begründet und lediglich sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Mit Urteil vom 27. April 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die Beiträge des Klägers zur gesetzlichen Krankenversicherung in Anwendung der §§ 228, 237, 241, 243, 249 a und 255 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zutreffend berechnet. Der Kläger habe nichts vorgetragen, was Zweifel an der Berechnung aufkommen lassen würde. Die Regelung, dass der Kläger in dieser Höhe Beiträge zur Krankenversicherung zu leisten habe, sei gesetzes- und verfassungskonform, es sei nichts vorgetragen, was die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen in Zweifel ziehen könnte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.
Gegen das am 6. Mai 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. Mai 2010 Berufung eingelegt, mit welcher er die Aufhebung des Urteils sowie des Bescheids vom 9. Dezember 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. August 2009 begehrt. Durch die Herabsenkung des Rentenzahlbetrages in Form weiterer Belastungen mit Beiträgen würden die Rentenansprüche komplett ausgehöhlt. Insofern habe die Regelung enteignenden Charakter im Sinne des Art. 14 Grundgesetz (GG) und verstoße auch gegen das Übermaßverbot. Die Regelungen seien unverhältnismäßig, weil die Zweck-Mittel-Relation, also die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht gewahrt sei. Die Maßnahmen seien auch nicht geeignet, das Gesamtsystem zu konsolidieren.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. April 2010 sowie den Bescheid vom 9. Dezember 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. August 2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihr Vorbringen vor dem SG und auch die Ausführungen im angefochtenen Urteil.
Der Berichterstatter hat darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung durch Beschluss beabsichtigt ist, falls das Verfahren fortgeführt wird. Hierzu haben der Kläger, wie auch die Beklagte Gelegenheit zur Äußerung bis 19. November 2012 erhalten.
Wegen des weiteren Vorbringen und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, zur beabsichtigten Verfahrensweise Stellung zu nehmen.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Festsetzung und den Abzug des Beitragsanteils des Klägers von der Rente dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte die gesetzlichen Bestimmungen zutreffend angewandt hat und diese auch nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Der Senat schließt sich dem unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist anzumerken, dass Regelungsinhalt der angefochtenen Verwaltungsentscheidung allein die Festlegung der Höhe des Beitragsanteils zur gesetzlichen Krankenversicherung des Klägers ab 1. Januar 2009 ist. Der Senat stellt fest, dass die gesetzlichen Regelungen insofern von der Beklagten zutreffend umgesetzt wurden. Die Bundesregierung hat auf Grund von § 241 Abs. 1 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) mit Rechtsverordnung vom 29. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2109) den einheitlichen Beitragssatz ab 1. Januar 2009 auf 15,5 % festgesetzt. Der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung hatte die Hälfte der nach der Rente zu bemessenden Beiträge nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz zu tragen, im Übrigen waren die Beiträge von den Rentnern zu tragen (§ 249a SGB V). Diese gesetzliche Vorgabe hat die Beklagte umgesetzt. Ab 1. Januar 2009 hat sie den einzubehaltenden Beitragsanteil des Klägers infolge dessen zutreffend auf 95,79 Euro, festgesetzt, weswegen sich der Zahlbetrag der Rente ab 1. Januar 2009 nun noch auf 1.049,61 Euro belief. Gegenteiliges wird im Übrigen auch nicht vom Kläger geltend gemacht.
Ferner liegt bei der Regelung betreffend den vom Kläger als Rentner zu tragenden Anteil zur gesetzlichen Krankenversicherung auch kein Verstoß gegen höherrangiges Recht vor. Die pauschalen Behauptungen des Klägers, die Rentenansprüche würden seit langem insgesamt komplett ausgehöhlt, lässt auch nicht ansatzweise erkennen, dass diese Regelungen zum Beitragsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung Eigentumsrechte im Sinne von Artikel 14 GG verletzen oder unverhältnismäßig wären. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Vermögen als solches durch Art. 14 Abs. 1 GG nicht gegen die Auferlegung öffentlich-rechtlicher Geldleistungspflichten geschützt ist (BVerfGE 91, 207, 220), soweit es dadurch ? wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen - nicht zu einer grundlegenden Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse kommt (BVerfGE 82, 159, 190 und BVerfG 1115, 97, 112). Damit steht auch die hier gerügte Heranziehung zur Krankenversicherung mit dem Eigentumsgrundrecht in Einklang.
Da das angefochtene Urteil somit nicht zu beanstanden ist und die Berufung deswegen erfolglos bleibt, weist der Senat die Berufung zurück.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
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