L 12 AS 2511/12 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 1017/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 2511/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 11. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2012. Der 1979 geborene Antragsteller absolvierte im April 2010 die Zweite Juristische Staatsprüfung. Vom 1. Mai 2010 bis 30. April 2011 bezog er Arbeitslosengeld, für die Zeit vom 1. Mai bis 30. September 2010 bewilligte der Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 635,59 Euro monatlich. Im Juli 2011 machte sich der Antragsteller als Rechtsanwalt selbstständig und trat in eine bestehende Bürogemeinschaft ein. Mit der Sparkasse B. schloss er einen Darlehensvertrag über einen zweckgebundenen Förderkredit in Höhe von 31.500 Euro, die erste Teilauszahlung in Höhe von 10.000 Euro erfolgte am 20. Juli 2011. Der Antragsgegner bewilligte dem Antragsteller Einstiegsgeld in Höhe von 182 Euro monatlich für den Zeitraum 20. Juli 2011 bis 19. Januar 2012. Mit seinem Antrag auf Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 29. August 2011 legte der Antragsteller einen Businessplan und die Anlage EKS vor. Der Antragsgegner lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30. September 2011 ab, da der Antragsteller mit einem Durchschnittseinkommen von 2.111 Euro bezogen auf die voraussichtlichen Betriebseinnahmen im Zeitraum Oktober 2011 bis April 2012 nicht hilfebedürftig sei. Das Darlehen werde nicht als Betriebseinnahme berücksichtigt, allerdings könnten die Betriebskosten, die durch das Darlehen gedeckt werden könnten, gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) nicht als Ausgabe anerkannt werden, so dass die Einnahmen für den Lebensunterhalt zur Verfügung stünden. Mit seinem Widerspruch machte der Antragsteller geltend, das betriebliche Darlehen sei nicht aufgenommen worden, um die vollen monatlichen betrieblichen Ausgaben zu begleichen, sondern es solle nur die Ausgaben ausgleichen, die durch Einnahmen nicht gedeckt seien. Die betrieblichen Einnahmen stünden erst dann für den Lebensunterhalt zur Verfügung, wenn durch diese Einnahmen alle betrieblichen Ausgaben bezahlt worden seien. Der Antragsteller gab folgende Betriebsergebnisse an: Gewinn Verlust Ergebnis September 2011 1.374,84 Euro 2.806,85 Euro - 1.432,01 Euro Oktober 2011 970,03 Euro 2.779,68 Euro - 1.809,65 Euro November 2011 2.464,16 Euro 2.638,02 Euro - 173,86 Euro Dezember 2011 2.074,79 Euro 2.750,10 Euro - 675,31 Euro

Am 3. November 2011 beantragte der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Konstanz (SG) wegen der beantragten Leistungen ab Oktober 2011. Das SG lehnte den Antrag mit rechtskräftigem Beschluss vom 30. Dezember 2011 ab (S 5 AS 3071/11 ER). Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2012 wies der Antragsteller den Widerspruch zurück, hiergegen erhob der Antragsteller Klage (S 5 AS 134/12). Am 29. März 2012 stellte der Antragsteller einen neuen Leistungsantrag für den Zeitraum April bis September 2012, über den wegen noch fehlender Unterlagen bisher nicht entschieden worden ist. Der Antragsteller gab hierbei geschätzte Einnahmen für März bis September 2012 von durchschnittlich monatlich 3.232,32 Euro an. Am 16. April 2012 hat der Antragsteller beim SG Konstanz einstweiligen Rechtsschutz bezogen auf den Zeitraum Oktober 2011 bis März 2012 beantragt. Er macht geltend, die Einnahmen hätten sich verschlechtert, seine Existenzgrundlage sei nicht mehr gesichert. Hierzu hat er folgende Betriebsergebnisse mitgeteilt: Gewinn Verlust Ergebnis Januar 2012 883,41 Euro 3.004,82 Euro - 2.121,41 Euro Februar 2012 1.616,05 Euro 2.609,58 Euro - 993,53 Euro März 2012 546,59 Euro 2.613.11 Euro - 2.066,52 Euro

Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 11. Mai 2012 abgelehnt. Zur Begründung hat es gestützt auf § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Wesentlichen ausgeführt, ein Anordnungsgrund sei nicht ersichtlich. Ungeachtet der Rechtsfrage, inwieweit eine Absetzung der geltend gemachten Ausgaben von den Einnahmen deshalb gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 Alg II-V nicht in Betracht komme, weil hierfür zunächst vollumfänglich das aufgenommene Darlehen einzusetzen sei, erscheine im Rahmen des Eilverfahrens jedenfalls zumutbar, dass der Antragsteller seine Ausgaben zunächst durch das Darlehen bediene, um mit den erwirtschafteten Einnahmen seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dem Antragsteller sei zumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sämtliche betrieblichen Ausgaben vollumfänglich von den erwirtschafteten Einnahmen in Abzug gebracht werden müssten, um auf diese Weise einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II zu begründen. Sei der Ausgang des Hauptsacheverfahrens zugunsten des Antragstellers nicht offensichtlich und sei darüber hinaus ein Anordnungsgrund nicht erkennbar, habe das Gericht vom Erlass einer einstweiligen Anordnung abzusehen. Hiergegen richtet sich die am 11. Juni 2012 eingelegte Beschwerde des Antragstellers. Er verweist darauf, dass nach § 3 Abs. 3 Satz 4 Alg II-V Ausgaben nicht abzusetzen seien, soweit für sie betriebliche Darlehen aufgenommen worden seien. Das vom Antragsteller aufgenommene Darlehen solle nicht die vollen monatlichen Ausgaben begleichen, sondern nur die Ausgaben, die durch betriebliche Einnahmen nicht gedeckt seien. Das Darlehen sei zur Deckung betrieblicher Verluste bis 2013 aufgenommen, was auch aus dem Liquiditätsplan hervorgehe. Der Antragsgegner habe dieses Konzept bei der Bewilligung des Einstiegsgelds gebilligt. Der Antragsgegner habe weitere Unterlagen verlangt; diese seien, soweit sie existierten, auch vorgelegt worden. Das SG habe eine existenzielle Notlage nicht erkannt. Die Existenzgrundlage des Antragstellers sei nicht mehr gesichert. Das Darlehen, welches bald aufgebraucht sei, werde nunmehr auch an anderer Stelle benötigt, nämlich um die betrieblichen Verluste auszugleichen. Der Antragsteller brauche Planungssicherheit, es stünden wichtige unternehmerische Entscheidungen für die Zukunft an. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere wäre auch in der Hauptsache die Berufung zulässig (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). In der Sache ist die Beschwerde jedoch nicht begründet, das SG hat den Antrag zu Recht abgelehnt. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Wird im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt, ist die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - Breith 2005, 803). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, weil etwa eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden unter Berücksichtigung insbesondere der grundrechtlichen Belange des Antragstellers. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 86b Rdnr. 42). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. und 17. August 2005 - FEVS 57, 72 und 164). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist derzeit insbesondere ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Hinsichtlich des Anordnungsanspruchs hält der Senat die Erfolgsaussichten für offen, denn die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers als Anspruchsvoraussetzung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II steht nicht fest. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit gehören unzweifelhaft zu berücksichtigungsfähigem Einkommen. Abzusetzen sind u.a. nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. Für die Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit trifft § 3 Alg II-V (i.d.F. vom 21. Juni 2011, BGBl. I S. 1175) Sonderregelungen. Nach Abs. 3 Satz 4 der Vorschrift sind Ausgaben nicht abzusetzen, soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem SGB II erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind. Das vom Antragsteller aufgenommene betriebliche Darlehen selbst enthält nach dem Darlehensvertrag keine konkreteren Zweckbestimmungen, ob es nur für Verluste oder generell für betriebliche Ausgaben vorgesehen ist. Aus dem Businessplan, insbesondere dem Liquiditätsplan ergibt sich, dass der Antragsteller mit dem Darlehen die geschätzten Verluste aus seiner Tätigkeit bis 2013 abdecken wollte unter Einsatz der erzielten Gewinne zur Finanzierung der Betriebsausgaben. Vom Wortlaut der Vorschrift her sind sowohl die Auffassung des Antragsgegners, dass mit dem Darlehen generell Betriebsausgaben finanziert werden sollen als auch die engere, von der persönlichen Zweckbestimmung her argumentierende Auffassung des Antragstellers, dass nur Verluste ausgeglichen werden sollen, vertretbar. Die Motive des Gesetzgebers sprechen eher für die Auffassung des Antragstellers, wie sich auch aus der Begründung des Verordnungsentwurfs des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 16. Juni 2011 ergibt, in der zu Nr. 2 (§ 3) zu Buchstabe a (Absatz 3), Doppelbuchstabe aa ausgeführt wird: ?Werden betriebliche Darlehen aufgenommen, weil die Einnahmen für die Beschaffung betrieblich erforderlicher Güter und Dienstleistungen nicht ausreichen, sind diese nach § 11 Abs. 1 SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen. ?. Die Regelung stellt deshalb klar, dass Ausgaben, die aus nach § 11 Abs. 1 SGB II nicht zu berücksichtigenden Darlehen bestritten worden sind, nicht zusätzlich zum Kapitaldienst als Ausgabe abzuziehen sind.? Letztlich ist diese Frage jedoch bislang nicht geklärt und kann auch im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht entschieden werden. Dass abgesehen von der streitigen Frage der Abzugsfähigkeit der Betriebsausgaben schon im Hinblick auf die Einkommenshöhe aktuell Hilfebedürftigkeit besteht, ist nicht glaubhaft gemacht. Nach den vorgelegten Einkommensschätzungen ist dies nicht der Fall. Aktuelle Gewinn- und Verlustrechnungen für Zeiträume ab April 2012 hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Jedenfalls ist derzeit eine Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat insgesamt nach seinen Angaben in der Zeit von Juli 2011 bis März 2012 betriebliche Verluste in Höhe von 13.826,63 Euro erlitten. Berücksichtigt man, dass der Antragsteller aus den erzielten Einnahmen sein Existenzminimum bestreiten (635,59 Euro) sowie Kranken- und Pflegeversicherung (224,44 Euro) und den Beitrag zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte entrichten musste (84,43 Euro), erhöhen sich die aus dem Darlehen zu tragenden betrieblichen Ausgaben für die neun Monate von Juli 2011 bis März 2012 auf 22.326,77 Euro; dabei ist das gewährte Einstiegsgeld noch nicht berücksichtigt. Ob das Darlehen tatsächlich bereits in dieser Höhe eingesetzt worden ist, ist dem Senat nicht bekannt. Der Antragsteller hat auf die Aufforderung des Antragsgegners vom 3. April 2012, einen Nachweis über das bestehende Darlehen einzureichen, nur geantwortet, ein derartiger Nachweis existiere nicht. Auch auf die weitere Nachfrage des Antragsgegners vom 18. April 2012, klarzustellen, ob über die bekannte Auszahlung des Darlehens in Höhe von 10.000 Euro weitere Auszahlungen erfolgt seien, hat der Antragsteller inhaltlich nicht geantwortet, so dass möglicherweise dem Antragsteller aus dem Darlehen sogar noch ein Betrag von 21.500 Euro zur Verfügung steht. Angesichts dessen kann dem Antragsteller zugemutet werden, das Hauptsacheverfahren abzuwarten, insbesondere da die Verzögerungen der Entscheidung über die Antragstellung nach Lage der Akten allein durch die fehlende Vorlage von Unterlagen des Antragstellers begründet ist. Jedenfalls solange der Antragsteller noch Darlehensmittel zur Verfügung hat, besteht nicht die Gefahr, dass auch bei einem Erfolg in der Hauptsache allein durch den Zeitablauf nicht mehr rückgängig zu machende Rechtsbeeinträchtigungen des Antragstellers eintreten. Soweit der Antragsteller ausführt, seine berufliche Existenz sei gefährdet, ergibt sich keine andere Beurteilung. Einer möglichen Existenzgefährdung, die bei geringen Umsätzen angesichts der vom Antragsteller bereits für Bürodienstleistungen monatlich zu zahlenden 2.500 Euro nicht ausgeschlossen erscheint, kann über die vorläufige Zahlung der Grundsicherungsleistungen bei einem monatlichen Bedarf von jetzt 645,59 Euro (374 Euro Regelbedarf, 271,59 Euro Kosten der Unterkunft) nicht begegnet werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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