Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 2618/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 2939/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 10.05.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf höhere Altersrente unter Berücksichtigung einer weiteren Anrechnungszeit vom 01.11.1985 bis zum 31.07.2007 wegen Arbeitsunfähigkeit bzw. Rentenbezuges.
Der 1942 geborene Kläger ist ausgebildeter Konstruktionsingenieur und seit der Aufgabe seiner letzten beruflichen Tätigkeit bei der Firma M. in F. im Jahre 1978 nicht mehr versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Seit November 1985 bis zum Bezug der Regelaltersrente ab dem 01.08.2007 hatte der Kläger freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet.
Die Beklagte hatte im Rahmen eines vor dem Sozialgericht Konstanz geführten Klageverfahrens (S 4 An 314/84) einen Zeitraum vom 01.01.1979 bis zum 31.10.1985 als Ausfallzeit wegen Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Sehschwierigkeiten anerkannt. Der Kläger war in dem damaligen Klageverfahren von Prof. Dr. A. von der Universitäts-Augenklinik T. untersucht und begutachtet worden. Nachdem zunächst eine Brille verordnet worden war, mit der die Brechkraftunterschiede beider Augen voll auskorrigiert worden waren, hatte der Kläger der Gutachterin mit einem Schreiben vom 16.10.1985 mitgeteilt, seine Tätigkeit als Konstruktionsingenieur ohne Einschränkungen wieder aufnehmen zu können.
Mit Schreiben vom 07.10.1988 hatte der Kläger beantragt, auch die Zeit nach dem 31.10.1985 als Ausfallzeit anzuerkennen. Er sei auch nach dem 31.10.1985 wegen der Akkomodationsschwierigkeiten seiner Augen nicht dazu in der Lage gewesen, seine frühere Tätigkeit als Konstruktionsingenieur wieder aufzunehmen. Diesen Antrag hatte die Beklagte mit Bescheid vom 15.02.1989 abgelehnt, das nachfolgende Widerspruchs- und das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Konstanz ( S 4 An 1361/89) blieb erfolglos. Die dagegen eingelegte Berufung wies der 4. Senat das Landessozialgerichts Baden-Württemberg mit Urteil vom 24.03.1995 (L 4 An 2043/93) zurück. Ein Anspruch auf Vormerkung einer Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI habe nicht bestanden, weil der Kläger nicht arbeitsunfähig gewesen sei. Der 4. Senat ließ in seinem Urteil offen, ob ein Unterbrechungstatbestand nach § 58 Abs. 2 SGB VI vorgelegen habe, denn nach dieser Vorschrift lägen Anrechnungszeiten nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung unterbrochen worden sei. Zweifel am Vorliegen dieser Voraussetzung bestünden deshalb, weil der Kläger nach 1985 keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mehr aufgenommen habe.
Mit Bescheid vom 19.07.2007 wurde dem Kläger von der Beklagten ab dem 01.08.2007 eine Regelaltersrente in Höhe von 701,41 Euro bewilligt.
Mit Schreiben vom 25.07.2007 erhob der Kläger dagegen Widerspruch. Er sei seit dem 01.01.1979 berufsunfähig gewesen, so dass auch die Zeit vom 01.11.1985 bis zum 31.07.2007 als Rentenanrechnungszeit zu berücksichtigen sei. Der Kläger verwies hinsichtlich der Zeit vom 01.11.1985 bis zum 31.03.1995 auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 24.03.1995 (L 4 An 2043/93).
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2007 als unbegründet zurück. In der Zeit vom 01.11.1985 bis zum 31.03.1995 habe weder Arbeitsunfähigkeit noch Rentenbezug vorgelegen, so dass eine Berücksichtigung dieser Zeit als Anrechnungszeit nicht in Betracht komme.
Am 31.10.2007 erhob der Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht Konstanz. Er habe nicht nur die Zeit vom 01.11.1985 bis zum 31.03.1995, sondern ausdrücklich auch die Zeit bis zum 31.07.2007 als Anrechnungszeit geltend gemacht. Er verwies auf medizinische Unterlagen, die er in anderen Verfahren vorgelegt habe. Das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 24.03.1995 (L 4 An 2043/93) halte er für willkürlich. Er sei entgegen der eingeholten Gutachten durchgehend berufsunfähig gewesen.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10.05.2010 ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit bzw. Rentenbezuges in der Zeit vom 01.11.1985 bis zum 31.07.2007. Nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI seien Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen seien oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten hätten. Nach § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI seien Anrechnungszeiten auch Zeiten, in denen Versicherte eine Rente bezogen hätten, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt gewesen seien, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit. Der Kläger habe eine Arbeitsunfähigkeit nicht nachgewiesen. Atteste behandelnder Ärzte habe er nicht vorgelegt, aus den in dem früheren Rechtsstreit eingeholten Gutachten sowie dem im Rentenverfahren S 9 R 2618/07 eingeholten Gutachten habe sich eine Änderung des Gesundheitszustandes nach dem 31.10.1985 ebenfalls nicht ergeben. Rente habe der Kläger in der maßgeblichen Zeit ebenfalls nicht bezogen. Das Sozialgericht verwies auf den im Rentenverfahren S 9 R 2618/07 am 28.04.2010 ergangenen Gerichtsbescheid, mit dem die Klage auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente abgelehnt worden sei.
Gegen den ihm am 20.05.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 01.06.2010 Berufung eingelegt. Der Gerichtsbescheid sei wegen nachweislicher Rechtsverweigerung aufzuheben.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 10.05.2010 und den Bescheid der Beklagten vom 19.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 01.11.1985 bis zum 31.07.2007 als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit bzw. wegen Rentenbezuges zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend und das Berufungsvorbringen nicht für geeignet, diese Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Insbesondere seien keine neuen medizinischen Aspekte mitgeteilt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf vier Bände Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten des Sozialgerichts zu den Verfahren S 4 An 314/84, S 6 R 2945/05, S 9 R 2618/07 und S 9 R 2987/07, auf die Vorakten des Landessozialgerichts zu den Verfahren L 4 An 2043/93, L 4 RA 3074/04 und L 10 R 3485/06, die Akten des Parallelverfahrens L 5 R 2332/10 sowie auf die Prozessakten des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft. Die Berufung ist auch sonst gemäß § 151 SGG zulässig.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 19.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten bei der Berechnung seiner Altersrente.
Nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben. Nach § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI sind Anrechnungszeiten auch die Zeiten, in denen Versicherte eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt gewesen sind, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit. Nach § 58 Abs. 2 Satz 1 SGB VI liegen Anrechnungszeiten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a nur vor, wenn - was hier allein in Betracht kommt- dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen ist.
Das Sozialgericht hat zutreffend festgestellt, dass Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI wegen Rentenbezugs nicht in Betracht kommen, da der Kläger vor Bezug der Altersrente zu keiner Zeit eine anderweitige Rente bezogen hat oder auch nur Anspruch darauf gehabt hätte. Insoweit wird auf das Urteil des Senats vom selben Tag im Verfahren L 5 R 2332/10 Bezug genommen, mit dem der Antrag des Klägers auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente abgelehnt wurde.
Ein Anspruch auf Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI scheitert allerdings nicht erst an dem fehlenden Nachweis von Arbeitsunfähigkeit, sondern bereits daran, dass ein Unterbrechenstatbestand nach § 58 Abs. 2 Satz 1 SGB VI nicht gegeben ist. Dies hatte schon der 4. Senat in seinem Urteil vom 24.03.1995 im Verfahren L 4 An 2043/93 für die Zeit bis zum damaligen Endscheidungszeitpunkt angenommen, wenn auch letztlich dahingestellt lassen. Nach Beginn der Regelaltersrente ist aber nunmehr festzustellen, dass der Kläger nicht nur vorübergehend sondern endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist. Der Kläger ist seit Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit im Jahr 1978 keinerlei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mehr nachgegangen. Aus dem Versicherungsverlauf ist zu entnehmen, dass der Kläger nach dem 31.10.1985 fortlaufend freiwillige Rentenbeiträge gezahlt hat. Pflichtversicherungsbeiträge sind hingegen nicht mehr abgeführt worden. Damit ist eine Unterbrechung i.S.v. § 58 Abs. 2 SGB VI nicht eingetreten.
Im Übrigen wäre aber auch eine Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit nicht nachgewiesen, wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat. Die Beeinträchtigungen der Sehleistung des Klägers nehmen kein Ausmaß an, dass dadurch eine Arbeitsunfähigkeit oder eine Erwerbsminderung bedingt wäre. Der Senat verweist auch hierzu auf das Urteil vom selben Tag im Verfahren L 5 R 2332/10, mit dem ein Anspruch des Klägers auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt wurde, da der Kläger durchgehend über ein Restleistungsvermögen auch für seine Tätigkeit als Konstruktionsingenieur verfügt hat.
Die Berufung des Klägers konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf höhere Altersrente unter Berücksichtigung einer weiteren Anrechnungszeit vom 01.11.1985 bis zum 31.07.2007 wegen Arbeitsunfähigkeit bzw. Rentenbezuges.
Der 1942 geborene Kläger ist ausgebildeter Konstruktionsingenieur und seit der Aufgabe seiner letzten beruflichen Tätigkeit bei der Firma M. in F. im Jahre 1978 nicht mehr versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Seit November 1985 bis zum Bezug der Regelaltersrente ab dem 01.08.2007 hatte der Kläger freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet.
Die Beklagte hatte im Rahmen eines vor dem Sozialgericht Konstanz geführten Klageverfahrens (S 4 An 314/84) einen Zeitraum vom 01.01.1979 bis zum 31.10.1985 als Ausfallzeit wegen Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Sehschwierigkeiten anerkannt. Der Kläger war in dem damaligen Klageverfahren von Prof. Dr. A. von der Universitäts-Augenklinik T. untersucht und begutachtet worden. Nachdem zunächst eine Brille verordnet worden war, mit der die Brechkraftunterschiede beider Augen voll auskorrigiert worden waren, hatte der Kläger der Gutachterin mit einem Schreiben vom 16.10.1985 mitgeteilt, seine Tätigkeit als Konstruktionsingenieur ohne Einschränkungen wieder aufnehmen zu können.
Mit Schreiben vom 07.10.1988 hatte der Kläger beantragt, auch die Zeit nach dem 31.10.1985 als Ausfallzeit anzuerkennen. Er sei auch nach dem 31.10.1985 wegen der Akkomodationsschwierigkeiten seiner Augen nicht dazu in der Lage gewesen, seine frühere Tätigkeit als Konstruktionsingenieur wieder aufzunehmen. Diesen Antrag hatte die Beklagte mit Bescheid vom 15.02.1989 abgelehnt, das nachfolgende Widerspruchs- und das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Konstanz ( S 4 An 1361/89) blieb erfolglos. Die dagegen eingelegte Berufung wies der 4. Senat das Landessozialgerichts Baden-Württemberg mit Urteil vom 24.03.1995 (L 4 An 2043/93) zurück. Ein Anspruch auf Vormerkung einer Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI habe nicht bestanden, weil der Kläger nicht arbeitsunfähig gewesen sei. Der 4. Senat ließ in seinem Urteil offen, ob ein Unterbrechungstatbestand nach § 58 Abs. 2 SGB VI vorgelegen habe, denn nach dieser Vorschrift lägen Anrechnungszeiten nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung unterbrochen worden sei. Zweifel am Vorliegen dieser Voraussetzung bestünden deshalb, weil der Kläger nach 1985 keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mehr aufgenommen habe.
Mit Bescheid vom 19.07.2007 wurde dem Kläger von der Beklagten ab dem 01.08.2007 eine Regelaltersrente in Höhe von 701,41 Euro bewilligt.
Mit Schreiben vom 25.07.2007 erhob der Kläger dagegen Widerspruch. Er sei seit dem 01.01.1979 berufsunfähig gewesen, so dass auch die Zeit vom 01.11.1985 bis zum 31.07.2007 als Rentenanrechnungszeit zu berücksichtigen sei. Der Kläger verwies hinsichtlich der Zeit vom 01.11.1985 bis zum 31.03.1995 auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 24.03.1995 (L 4 An 2043/93).
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2007 als unbegründet zurück. In der Zeit vom 01.11.1985 bis zum 31.03.1995 habe weder Arbeitsunfähigkeit noch Rentenbezug vorgelegen, so dass eine Berücksichtigung dieser Zeit als Anrechnungszeit nicht in Betracht komme.
Am 31.10.2007 erhob der Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht Konstanz. Er habe nicht nur die Zeit vom 01.11.1985 bis zum 31.03.1995, sondern ausdrücklich auch die Zeit bis zum 31.07.2007 als Anrechnungszeit geltend gemacht. Er verwies auf medizinische Unterlagen, die er in anderen Verfahren vorgelegt habe. Das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 24.03.1995 (L 4 An 2043/93) halte er für willkürlich. Er sei entgegen der eingeholten Gutachten durchgehend berufsunfähig gewesen.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10.05.2010 ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit bzw. Rentenbezuges in der Zeit vom 01.11.1985 bis zum 31.07.2007. Nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI seien Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen seien oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten hätten. Nach § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI seien Anrechnungszeiten auch Zeiten, in denen Versicherte eine Rente bezogen hätten, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt gewesen seien, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit. Der Kläger habe eine Arbeitsunfähigkeit nicht nachgewiesen. Atteste behandelnder Ärzte habe er nicht vorgelegt, aus den in dem früheren Rechtsstreit eingeholten Gutachten sowie dem im Rentenverfahren S 9 R 2618/07 eingeholten Gutachten habe sich eine Änderung des Gesundheitszustandes nach dem 31.10.1985 ebenfalls nicht ergeben. Rente habe der Kläger in der maßgeblichen Zeit ebenfalls nicht bezogen. Das Sozialgericht verwies auf den im Rentenverfahren S 9 R 2618/07 am 28.04.2010 ergangenen Gerichtsbescheid, mit dem die Klage auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente abgelehnt worden sei.
Gegen den ihm am 20.05.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 01.06.2010 Berufung eingelegt. Der Gerichtsbescheid sei wegen nachweislicher Rechtsverweigerung aufzuheben.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 10.05.2010 und den Bescheid der Beklagten vom 19.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 01.11.1985 bis zum 31.07.2007 als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit bzw. wegen Rentenbezuges zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend und das Berufungsvorbringen nicht für geeignet, diese Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Insbesondere seien keine neuen medizinischen Aspekte mitgeteilt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf vier Bände Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten des Sozialgerichts zu den Verfahren S 4 An 314/84, S 6 R 2945/05, S 9 R 2618/07 und S 9 R 2987/07, auf die Vorakten des Landessozialgerichts zu den Verfahren L 4 An 2043/93, L 4 RA 3074/04 und L 10 R 3485/06, die Akten des Parallelverfahrens L 5 R 2332/10 sowie auf die Prozessakten des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft. Die Berufung ist auch sonst gemäß § 151 SGG zulässig.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 19.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten bei der Berechnung seiner Altersrente.
Nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben. Nach § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI sind Anrechnungszeiten auch die Zeiten, in denen Versicherte eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt gewesen sind, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit. Nach § 58 Abs. 2 Satz 1 SGB VI liegen Anrechnungszeiten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a nur vor, wenn - was hier allein in Betracht kommt- dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen ist.
Das Sozialgericht hat zutreffend festgestellt, dass Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI wegen Rentenbezugs nicht in Betracht kommen, da der Kläger vor Bezug der Altersrente zu keiner Zeit eine anderweitige Rente bezogen hat oder auch nur Anspruch darauf gehabt hätte. Insoweit wird auf das Urteil des Senats vom selben Tag im Verfahren L 5 R 2332/10 Bezug genommen, mit dem der Antrag des Klägers auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente abgelehnt wurde.
Ein Anspruch auf Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI scheitert allerdings nicht erst an dem fehlenden Nachweis von Arbeitsunfähigkeit, sondern bereits daran, dass ein Unterbrechenstatbestand nach § 58 Abs. 2 Satz 1 SGB VI nicht gegeben ist. Dies hatte schon der 4. Senat in seinem Urteil vom 24.03.1995 im Verfahren L 4 An 2043/93 für die Zeit bis zum damaligen Endscheidungszeitpunkt angenommen, wenn auch letztlich dahingestellt lassen. Nach Beginn der Regelaltersrente ist aber nunmehr festzustellen, dass der Kläger nicht nur vorübergehend sondern endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist. Der Kläger ist seit Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit im Jahr 1978 keinerlei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mehr nachgegangen. Aus dem Versicherungsverlauf ist zu entnehmen, dass der Kläger nach dem 31.10.1985 fortlaufend freiwillige Rentenbeiträge gezahlt hat. Pflichtversicherungsbeiträge sind hingegen nicht mehr abgeführt worden. Damit ist eine Unterbrechung i.S.v. § 58 Abs. 2 SGB VI nicht eingetreten.
Im Übrigen wäre aber auch eine Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit nicht nachgewiesen, wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat. Die Beeinträchtigungen der Sehleistung des Klägers nehmen kein Ausmaß an, dass dadurch eine Arbeitsunfähigkeit oder eine Erwerbsminderung bedingt wäre. Der Senat verweist auch hierzu auf das Urteil vom selben Tag im Verfahren L 5 R 2332/10, mit dem ein Anspruch des Klägers auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt wurde, da der Kläger durchgehend über ein Restleistungsvermögen auch für seine Tätigkeit als Konstruktionsingenieur verfügt hat.
Die Berufung des Klägers konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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