L 3 AL 2965/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 2965/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 309,40 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Danach setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Vorliegend ist das Berufungsverfahren durch Erlass des Beschlusses vom 16. Oktober 2011 beendet worden.

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgeblich (§ 52 Abs. 3 GKG).

Vorliegend war die Befugnis des Klägers streitig, in einem Widerspruchsverfahren gegen die Bundesagentur für Arbeit als Bevollmächtigter aufzutreten. Der Streitwert ist deshalb nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers zu bemessen. Für seine Tätigkeit könnte er eine Geschäftsgebühr nach der Nr. 2400 VV-RVG in Höhe von 240,00 Euro (Schwellengebühr) sowie eine Pauschale nach der Nr. 7002 VV-RVG in Höhe von 20,00 Euro zuzüglich 19 % MwSt. hiervon in Ansatz bringen, somit insgesamt 309,40 Euro.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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