Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 2563/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 3084/12 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts (SG) Freiburg vom 30.6.2011 (S 11 R 2563/08). In diesem Rechtsstreit ging es um die Erstattung von Kosten eines erledigten Widerspruchsverfahrens.
Mit Urteil vom 30.6.2011 hat das SG die Klage, mit der der Kläger die Erstattung von weiteren 642,60 Euro wegen Berücksichtigung der Erledigungsgebühr begehrte, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Vorlage eines Befundberichts der Universitäts-Augenklinik F. vom 26.7.2007 könne nicht als besondere, über die gebotene Begründung des Widerspruchs hinausgehende, auf die Erledigung ohne Entscheidung gerichtete Handlung gewertet werden. Erst aufgrund eines nochmaligen Gutachtens habe die Beklagte dem Widerspruch abhelfen können. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen. In der Rechtsmittelbelehrung hat das SG ausgeführt, dieses Urteil könne mit der Berufung angefochten werden.
Gegen das am 27.7.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.8.2011, vertreten durch einen Rechtsanwalt, Berufung (L 11 R 3679/11) eingelegt und unter dem 21.9.2011 ausgeführt, bei Draufsicht auf das Urteil des SG sei auffällig, dass der Gegenstandswert bei 642 Euro liege. Hilfsweise werde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Mit Urteil vom 13.12.2011 hat der 11. Senat des Landessozialgerichts (LSG) die Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Er hat unter anderem ausgeführt, eine Umdeutung des vom Kläger eindeutig und unmissverständlich als Berufung bezeichneten Rechtsmittels in eine Nichtzulassungsbeschwerde komme nicht in Betracht, da der Kläger der falschen Rechtsmittelbelehrung folgend Berufung habe einlegen wollen. Der Hilfsantrag, die Berufung zuzulassen, sei im vorliegenden Verfahren unzulässig. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Am 11.7.2012 hat der Kläger gegen das Urteil des SG vom 30.6.2011 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er unter dem 12.11.2012 vorgetragen, die Auffassung des SG sei unzutreffend. Das Bundessozialgericht (BSG) habe klar entschieden, dass eine qualifizierte, eine Erledigungsgebühr begründende Tätigkeit z.B. vorliege, wenn der Rechtsanwalt zum Zwecke des Beweises entscheidungserheblicher Tatsachen unaufgefordert neue, bisher nicht bekannte Beweismittel im Widerspruchsverfahren (z.B. neu erstattete Befundberichte ? Rechtsprechungshinweis) beibringe. Vorliegend sei ein Tatbestand gegeben, der die Erledigungsgebühr auslöse. Die Einholung eines Gutachtens bei Dr. G. sei völlig überflüssig gewesen; aufgrund der Befundberichte der Universität-Augenklinik hätte die Rente ohne weiteres gewährt werden können. Die Frage, ob überhaupt das eingeholte Gutachten erforderlich gewesen sei, hätte mittels eines weiteren Gutachtens geklärt werden müssen. Insoweit sei das Amtsermittlungsprinzip verletzt worden und eigentlich auch ein Verfahrensmangel gegeben. Außerdem sei das rechtliche Gehör verletzt worden.
Der Kläger und Beschwerdeführer beantragt,
die Berufung zuzulassen, weil die Entscheidung des Sozialgerichts Freiburg unter dem Az. S 11 R 2563/08 vom 30. Juni 2011 gegen die Entscheidung des BSG vom 9. Dezember 2010 (Az. B 13 R 63/09 R) verstößt (Divergenzzulassung).
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Akten des SG sowie des Senats und des 11. Senats des LSG (L 11 R 3679/11) Bezug genommen.
II.
Die formgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, da der Beschwerdewert (642,60 Euro) 750 Euro nicht übersteigt und das SG ? durch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung ? die Berufung nicht zugelassen hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist trotz Nichteinhaltung der Monatsfrist (§ 145 Abs. 1 S. 2 SGG) fristgemäß eingelegt, da die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ? wegen der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung ? gemäß § 66 Abs. 1 SGG nicht zu laufen begann. Der Kläger konnte deswegen die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 66 Abs. 2 SGG innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Urteils am 27.7.2011 einlegen, was er mit Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde am 11.7.2012 getan hat.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht begründet.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil das Urteil des SG vom 30.6.2011 von dem Urteil des BSG vom 9.12.2010 (B 13 R 63/09 R) nicht abweicht und auch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung nicht vorliegen.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung, denn zwischen den Beteiligten ist die Erstattung der Kosten eines vom Kläger durchgeführten Widerspruchsverfahrens streitig, die sich nicht auf mehr als 750,- EUR belaufen. Etwas anderes macht auch der Kläger nicht geltend. Er geht vielmehr selbst davon aus, dass die Berufung der Zulassung bedarf.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgericht, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache stets dann, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 Rdnr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 und SozR 4-1500 § 160a Nr. 7).
Die Frage, in welchen Fällen eine Erledigungsgebühr anfällt, ist höchstrichterlich geklärt (vgl. BSG, Urteile vom 9.12.2010, B 13 R 63/09 R, und vom 5.5.2010, B 11 AL 14/09 R, m.w.N. in Juris).
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zu Grunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Einen solchen Rechtssatz hat das SG in seinem Urteil vom 30.6.2011 nicht aufgestellt. Eine Divergenz kann sich schon deswegen nicht zu dem vom Kläger genannten Urteil des BSG vom 9.12.2010 ergeben. Unabhängig davon steht die Begründung des SG im Einklang mit dem Urteil des BSG, wonach der Rechtsanwalt eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfalten muss, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren abgegolten wird. Außerdem würde eine unzutreffende Subsumtion, die der Kläger dem SG unterstellt, noch keine Divergenz zu einem abstrakten Rechtssatz des BSG darstellen.
Ein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist weder dargetan noch erkennbar. Die Frage, ob eine qualifizierte, eine Erledigungsgebühr begründende Tätigkeit des Rechtsanwalts bzw. Rechtsbeistands vorliegt, ist eine Rechtsfrage, und keine mittels eines Gutachtens zu klärende Frage. Eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes kommt deswegen von vornherein nicht in Betracht. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist ebenfalls nicht erkennbar, zumal nicht einmal dargelegt worden ist, worin diese bestehen soll.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 S. 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts (SG) Freiburg vom 30.6.2011 (S 11 R 2563/08). In diesem Rechtsstreit ging es um die Erstattung von Kosten eines erledigten Widerspruchsverfahrens.
Mit Urteil vom 30.6.2011 hat das SG die Klage, mit der der Kläger die Erstattung von weiteren 642,60 Euro wegen Berücksichtigung der Erledigungsgebühr begehrte, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Vorlage eines Befundberichts der Universitäts-Augenklinik F. vom 26.7.2007 könne nicht als besondere, über die gebotene Begründung des Widerspruchs hinausgehende, auf die Erledigung ohne Entscheidung gerichtete Handlung gewertet werden. Erst aufgrund eines nochmaligen Gutachtens habe die Beklagte dem Widerspruch abhelfen können. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen. In der Rechtsmittelbelehrung hat das SG ausgeführt, dieses Urteil könne mit der Berufung angefochten werden.
Gegen das am 27.7.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.8.2011, vertreten durch einen Rechtsanwalt, Berufung (L 11 R 3679/11) eingelegt und unter dem 21.9.2011 ausgeführt, bei Draufsicht auf das Urteil des SG sei auffällig, dass der Gegenstandswert bei 642 Euro liege. Hilfsweise werde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Mit Urteil vom 13.12.2011 hat der 11. Senat des Landessozialgerichts (LSG) die Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Er hat unter anderem ausgeführt, eine Umdeutung des vom Kläger eindeutig und unmissverständlich als Berufung bezeichneten Rechtsmittels in eine Nichtzulassungsbeschwerde komme nicht in Betracht, da der Kläger der falschen Rechtsmittelbelehrung folgend Berufung habe einlegen wollen. Der Hilfsantrag, die Berufung zuzulassen, sei im vorliegenden Verfahren unzulässig. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Am 11.7.2012 hat der Kläger gegen das Urteil des SG vom 30.6.2011 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er unter dem 12.11.2012 vorgetragen, die Auffassung des SG sei unzutreffend. Das Bundessozialgericht (BSG) habe klar entschieden, dass eine qualifizierte, eine Erledigungsgebühr begründende Tätigkeit z.B. vorliege, wenn der Rechtsanwalt zum Zwecke des Beweises entscheidungserheblicher Tatsachen unaufgefordert neue, bisher nicht bekannte Beweismittel im Widerspruchsverfahren (z.B. neu erstattete Befundberichte ? Rechtsprechungshinweis) beibringe. Vorliegend sei ein Tatbestand gegeben, der die Erledigungsgebühr auslöse. Die Einholung eines Gutachtens bei Dr. G. sei völlig überflüssig gewesen; aufgrund der Befundberichte der Universität-Augenklinik hätte die Rente ohne weiteres gewährt werden können. Die Frage, ob überhaupt das eingeholte Gutachten erforderlich gewesen sei, hätte mittels eines weiteren Gutachtens geklärt werden müssen. Insoweit sei das Amtsermittlungsprinzip verletzt worden und eigentlich auch ein Verfahrensmangel gegeben. Außerdem sei das rechtliche Gehör verletzt worden.
Der Kläger und Beschwerdeführer beantragt,
die Berufung zuzulassen, weil die Entscheidung des Sozialgerichts Freiburg unter dem Az. S 11 R 2563/08 vom 30. Juni 2011 gegen die Entscheidung des BSG vom 9. Dezember 2010 (Az. B 13 R 63/09 R) verstößt (Divergenzzulassung).
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Akten des SG sowie des Senats und des 11. Senats des LSG (L 11 R 3679/11) Bezug genommen.
II.
Die formgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, da der Beschwerdewert (642,60 Euro) 750 Euro nicht übersteigt und das SG ? durch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung ? die Berufung nicht zugelassen hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist trotz Nichteinhaltung der Monatsfrist (§ 145 Abs. 1 S. 2 SGG) fristgemäß eingelegt, da die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ? wegen der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung ? gemäß § 66 Abs. 1 SGG nicht zu laufen begann. Der Kläger konnte deswegen die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 66 Abs. 2 SGG innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Urteils am 27.7.2011 einlegen, was er mit Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde am 11.7.2012 getan hat.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht begründet.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil das Urteil des SG vom 30.6.2011 von dem Urteil des BSG vom 9.12.2010 (B 13 R 63/09 R) nicht abweicht und auch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung nicht vorliegen.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung, denn zwischen den Beteiligten ist die Erstattung der Kosten eines vom Kläger durchgeführten Widerspruchsverfahrens streitig, die sich nicht auf mehr als 750,- EUR belaufen. Etwas anderes macht auch der Kläger nicht geltend. Er geht vielmehr selbst davon aus, dass die Berufung der Zulassung bedarf.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgericht, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache stets dann, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 Rdnr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 und SozR 4-1500 § 160a Nr. 7).
Die Frage, in welchen Fällen eine Erledigungsgebühr anfällt, ist höchstrichterlich geklärt (vgl. BSG, Urteile vom 9.12.2010, B 13 R 63/09 R, und vom 5.5.2010, B 11 AL 14/09 R, m.w.N. in Juris).
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zu Grunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Einen solchen Rechtssatz hat das SG in seinem Urteil vom 30.6.2011 nicht aufgestellt. Eine Divergenz kann sich schon deswegen nicht zu dem vom Kläger genannten Urteil des BSG vom 9.12.2010 ergeben. Unabhängig davon steht die Begründung des SG im Einklang mit dem Urteil des BSG, wonach der Rechtsanwalt eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfalten muss, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren abgegolten wird. Außerdem würde eine unzutreffende Subsumtion, die der Kläger dem SG unterstellt, noch keine Divergenz zu einem abstrakten Rechtssatz des BSG darstellen.
Ein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist weder dargetan noch erkennbar. Die Frage, ob eine qualifizierte, eine Erledigungsgebühr begründende Tätigkeit des Rechtsanwalts bzw. Rechtsbeistands vorliegt, ist eine Rechtsfrage, und keine mittels eines Gutachtens zu klärende Frage. Eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes kommt deswegen von vornherein nicht in Betracht. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist ebenfalls nicht erkennbar, zumal nicht einmal dargelegt worden ist, worin diese bestehen soll.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 S. 4 SGG).
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