Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 3380/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 3367/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Beklagte wird gemäß seines Teilanerkenntnisses vom 17. September 2012 unter Abänderung des Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 26. Juni 2009 sowie der Bescheide vom 6. Mai 2008 und 2. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2009 verurteilt, den Klägern für die Zeit vom 1. bis 30. Juni 2008 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 508,06 Euro und für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008 in Höhe von 507,94 Euro monatlich zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung der Kläger im Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis 31. Dezember 2008.
Der 1953 geborene, erwerbsfähige Kläger Ziffer 1 bewohnte im streitigen Zeitraum gemeinsam mit seinen beiden Söhnen P., dem Kläger Ziffer 2, geb. 1988, und S., geb. 1975, der im streitigen Zeitraum nicht im Bezug von Leistungen nach dem SGB II stand (im Folgenden: S.), eine 1998 gemeinsam mit der Ehefrau angemietete ca. 165 m² große 5-Zimmerwohnung mit einem Bad mit WC, einer Dusche mit WC, 2 Balkonen, Flur, Kellerraum und 2 Tiefgaragen-Stellplätzen im Doppelparker in der großen Kreisstadt W. (ca. 25.000 Einwohner) im Rhein-Neckar-Kreis. Die Miete für die Wohnung betrug im streitigen Zeitraum monatlich 889,66 Euro, für die Garagenplätze waren monatlich 40,90 Euro und auf die Nebenkosten einschließlich Heiz- und Warmwasserkosten eine Vorauszahlung von monatlich 230 Euro an den Vermieter zu zahlen. D.h. insgesamt fielen Kosten in Höhe von 1.160,56 Euro an. Die Warmwasseraufbereitung erfolgte zentral über die Heizungsanlage. Mit Nebenkostenabrechnung vom 5. November 2007 wurde die monatliche Vorauszahlung auf die Betriebs- und Heizkosten von zuvor 215 Euro auf 230 Euro erhöht. Dem lagen Betriebs- und Heizkosten im Abrechnungsjahr vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 von insgesamt 2728 Euro, entsprechend monatlich 227,33 Euro, zugrunde. Hiervon entfielen 65,5% auf die kalten Betriebskosten einschließlich der Kaltwasserkosten und 34,5% auf die Heizkosten einschließlich Warmwasserbereitungskosten. S. bezog zunächst ebenfalls Leistungen nach dem SGB II, aufgrund seines Alters in eigener Bedarfsgemeinschaft. Hierzu legte er eine Untermietbescheinigung vor, wonach ihm der Kläger Ziffer 1 die Wohnung teilweise gegen die jeweils hälftige Beteiligung an allen anfallenden Kosten untervermietet habe.
Die Kläger bezogen von der in getrennter Trägerschaft zuständigen Agentur für Arbeit Leistungen in Form der Regelleistung/Sozialgeld. Der Rechtsvorgänger des Beklagten (im Folgenden: Beklagter) gewährte den Klägern Leistungen für Unterkunft und Heizung. Zunächst hatte der Beklagte den Klägern Kosten für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der tatsächlich für die Wohnung anfallenden Kosten mit Ausnahme der Garagenkosten in Höhe von 724,21 Euro gewährt. Gegen die vom Beklagten erfolgte Reduzierung der Kosten der Unterkunft und Heizung ab September 2006 unter Berücksichtigung nur noch von 2/3 der für einen 3-Personen-Haushalt damals als angemessen erachteten Kosten von 344,66 Euro bzw. ab Oktober 2006 von 356,66 Euro hatten sich die Kläger mit Klage an das Sozialgericht Mannheim gewandt (S 8 AS 3889/06). Im Laufe des Verfahrens hatten die Kläger vorgebracht, die Untermietvereinbarung mit S. habe seit Beginn des SGB II-Leistungsbezugs keine Geltung mehr. Der Beklagte hatte sich durch Teilanerkenntnis verpflichtet, bis einschließlich November 2006 die Kosten in bisheriger Höhe weiter zugewähren. Darüber hinausgehend hatte das SG den Beklagten mit Urteil vom 15. November 2007 verpflichtet, Leistungen in bisheriger Höhe auch für die Zeit bis einschließlich März 2007 weiter zu gewähren. Zwar sei die von den Klägern bewohnte Wohnung sowohl hinsichtlich der Größe als auch des Kaltmietpreises unangemessen. Die Wohnungsgröße und damit auch der konkrete Mietpreis gingen ohne Frage weit über das hinaus, was in Bezug auf vergleichbare Hilfebedürftige am marktüblichen Wohnungsmarkt als angemessen angesehen werden könne. Die Kläger seien daher verpflichtet gewesen und weiterhin verpflichtet, sich ernsthaft und intensiv um eine andere, bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung zu bemühen. Allerdings dürften für die Kläger nachteilige Konsequenzen aus der Verletzung ihrer Obliegenheit nur dann gezogen werden, wenn sie zuvor vom Leistungsträger darauf hingewiesen worden seien, nach welchem Wohnraum sie suchen müssten, was also als angemessene Unterkunftskosten anzusehen sei (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R- ). Dies sei im streitigen Zeitraum nicht erfolgt. Zwar habe der Beklagte in allen Bescheiden jeweils ausführliche Ausführungen dazu gemacht, was er als angemessene Unterkunftskosten im Falle der Kläger ansehe. Diese Ausführungen seien jedoch nicht zutreffend und daher auch nicht ausreichend gewesen. Es seien Verwirrungen schon dadurch aufgetreten, dass in den Bescheiden jeweils die angemessenen Kosten für einen 3-Personen-Haushalt angegeben worden seien, während der Kläger Ziffer 1 auf seine Anfrage an den Beklagten mit Schreiben vom 11. Dezember 2006 die angemessenen Unterkunftskosten für einen 2-Personen-Haushalt benannt bekommen habe. Vor allem jedoch habe der Beklagte in allen Hinweisen nicht die tatsächlich von ihm selbst als angemessen erachteten Kosten, sondern differierende Beträge angegeben. Tatsächlich nehme der Beklagte für den Wohnort der Kläger, W., für eine mit Gas beheizte Wohnung für drei Personen angemessene Unterkunftskosten in Höhe von 616 Euro an. Diese setzten sich für eine Wohnfläche von 65 m² zusammen aus einer Nettokaltmiete von 458 Euro, kalten Nebenkosten in Höhe von 60 Euro und einem Heizkostenpauschalpreis von 98 Euro. Dass diese Werte erst im März 2007 ermittelt worden seien und der Beklagte vorher von niedrigeren angemessenen Werten ausgegangen sei, sei unbeachtlich. Denn diese neuen Werte würden vom Beklagten in allen zum Zeitpunkt der Feststellung noch offenen Verfahren auch für Zeiträume vor März 2007 als angemessen zugrunde gelegt. Das Urteil ist rechtskräftig. Für den vorliegend streitigen Zeitraum bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 6. Mai 2008 Leistungen für Unterkunft und Heizung für Juni 2008 in Höhe von 410,67 Euro (2/3 von 616 Euro) und für Juli bis Dezember 2008 mit Bescheid vom 2. Juli 2008 in Höhe von 419,33 Euro (2/3 von 629 Euro). Im Bescheid vom 2. Juli 2008 wies der Beklagte darauf hin, dass die angemessenen Kosten für Unterkunft zum 1. Juli 2008 neu festgelegt worden seien. Für die Kläger gelte für 3 Personen eine Kaltmiete von 458 Euro, kalte Nebenkosten von 105 Euro und Heizkosten von 66 Euro. Dies ergebe eine angemessene Miete von 629 Euro. Davon sei der Mietanteil von S. in Höhe von 209,67 Euro (1/3 von 629 Euro) in Abzug zu bringen. Mit ihren Widersprüchen hiergegen machten die Kläger geltend, die wesentlichen Gründe für die Entscheidungen des Beklagten seien nicht genannt, die errechneten Beträge nicht nachvollziehbar.
Der Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2008 zurück. Bereits mit Bescheid vom 7. März 2007 sei auf die Unangemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung hingewiesen worden. Seit September 2007 würden nur noch die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen. Die Kläger hätten Kenntnis der Unangemessenheit, auch sei die Übergangsfrist von 6 Monaten bereits verstrichen. Die Kläger hätten keine Nachweise über erfolgte Bemühungen zur Reduzierung ihrer Kosten der Unterkunft vorgelegt.
Hiergegen haben die Kläger am 14. Oktober 2008 Klage zum Sozialgericht Mannheim erhoben. Sie haben geltend gemacht, die Leistungen hätten sich daran zu orientieren, dass die Bedarfsgemeinschaft lediglich aus ihnen beiden bestehe, so dass keine Angemessenheitsgrenze für einen 3-Personen-Haushalt angewandt werden könne. Überdies seien die Angaben des Beklagten zu den Angemessenheitsgrenzen verwirrend.
Mit Bescheid vom 22. Dezember 2008 hat der Beklagte den Bescheid vom 2. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2008 gegenüber dem Kläger Ziffer 2 für November und Dezember 2008 jeweils in Höhe von 46,78 Euro aufgehoben wegen Anrechnung eines Einkommens aus dem Taschengeld und der Verpflegung, die er durch Aufnahme eines Freiwilligen Sozialen Jahres erhielt. Hiergegen legte der Kläger Ziffer 2 am 15. Januar 2009 Widerspruch ein.
Mit Urteil vom 26. Juni 2009 hat das SG die Klage als unbegründet abgewiesen. Den Klägern stehe kein Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2008 zu. Die für die Kläger anfallenden Unterkunftskosten seien unangemessen. Bereits eine Wohnfläche von ca. 165 m² übersteige bei weitem den Grundbedarf für drei Personen. Hierauf seien die Kläger nicht nur im Bescheid des Beklagten vom 7. März 2007, sondern auch ausführlich im Urteil des SG vom 15. November 2007 (S 8 AS 3889/06) hingewiesen worden. Die Übergangszeit des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sei ausgeschöpft, den Klägern stehe bereits seit 1. September 2007 kein Bestandsschutz mehr zu. Der Ansatz des Beklagten für die hier zusammenlebende Familiengemeinschaft mit drei Personen eines Wohnraumbedarfs von 75 m² und eines durchschnittlichen m²-Preises von 6,10 Euro für den Wohnort W. sei nicht zu beanstanden. Bemühungen, günstigeren Wohnraum zu finden, seien weder aus dem Inhalt der Verwaltungsakten noch aus dem Vorbringen im Klageverfahren zu entnehmen. Nur wenn die Kläger glaubhaft gemacht hätten, dass sie trotz ernsthafter Bemühungen keine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 75 m² für den vom Beklagten angenommenen Mietpreis hätten erlangen können, hätte sich die Kammer veranlasst sehen müssen, konkret zu überprüfen, ob der vom Beklagten zugrunde gelegte Wert vertretbar sei. Dass ein m²-Preis von 6,10 Euro offensichtlich unangemessen sei, sei nicht ersichtlich. Gleiches gelte auch für die vom Beklagten ermittelten Heizkosten. Nicht zu beanstanden sei auch, dass der Beklagte die Unterkunftskosten anteilig pro Kopf ermittle. Nutzten nämlich Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam, seien die Kosten hierfür regelmäßig unabhängig vom Alter oder der Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen. Dies gelte selbst dann, wenn die Wohnung gemeinsam mit Personen genutzt werde, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörten.
Hiergegen richtet sich die am 26. Juli 2009 eingelegte Berufung der Kläger. Das SG übersehe, dass es sich um eine Bedarfsgemeinschaft handle, die aus zwei Personen bestehe. Die Hinweise des Beklagten seien widersprüchlich, in diversen Bescheiden seien diverse Angemessenheitsgrenzen mitgeteilt bzw. Leistungen in unterschiedlicher Höhe bewilligt worden. Angesichts dieser Unübersichtlichkeit sei es angebracht, einen Makler zu beauftragen, wofür der Beklagte aber die Kostenübernahme ablehne. Den Vorwurf, keine Kostensenkungsmaßnahmen eingeleitet zu haben, würden sie bestreiten. Vielmehr habe der Beklagte die vielfach geäußerte Frage zur Hinzuziehung eines Maklers unbeantwortet gelassen.
Dem ist der Beklagte zunächst insgesamt entgegen getreten. Nach Hinweis auf die Entscheidung des BSG vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 73/08 R - hat der Beklagte vergleichsweise angeboten, Leistungen unter Zugrundelegung der angemessenen Kosten für einen 2-Personen-Haushalt für den streitigen Zeitraum in Höhe von 366 Euro Kaltmiete zuzüglich 142,06 Euro für die Nebenkosten (Betriebs- und Heizkosten) im Juni 2008 (Summe 508,06 Euro) bzw. von 141,94 Euro insgesamt monatlich für die Nebenkosten von Juli bis Dezember 2008 (Summe 507,94 Euro) zu erbringen. Nach seinem Konzept sei im streitigen Zeitraum für einen 2-Personen-Haushalt am Wohnort der Kläger eine Kaltmiete von bis zu 366 Euro monatlich als angemessen zu erachten. Das Konzept genüge seines Erachtens den durch das BSG aufgestellten Schlüssigkeitsanforderungen, was Seitens des LSG bereits bestätigt worden sei (Urteil des Senats vom 22. Dezember 2010 - L 12 AS 5641/09 -und Urteil des 1. Senats vom 28. September 2009 - L 1 AS 3286/09-). Hinsichtlich der Neben- und Heizkosten werde berücksichtigt, dass die Kläger im streitigen Zeitraum Aufwendungen von monatlich 230 Euro hatten. Von diesen entfalle 1/3 auf S., so dass sich monatlich ein Betrag in Höhe von 153,33 (230: 3 Personen x 2 Personen) ergebe. Hiervon werde die Warmwasserpauschale in Höhe von 6,26 Euro bzw. 5,01 Euro im Juni 2008 und in Höhe von 6,33 Euro bzw. 5,06 Euro monatlich im Juli bis Dezember 2008 in Abzug gebracht.
Der Beklagte hat dem Senat- wie schon in früheren Verfahren - sein Konzept vorgelegt, das zwischenzeitlich 19 Ordner umfasst. Danach hat der Beklagte in der 43. bis 47. Kalenderwoche des Jahres 2006 alle verfügbaren Wohnungsanzeigen in der örtlichen Presse und im Internet ausgewertet. Daneben wurden Großvermieter und Großbaugesellschaften, zu deren Einzugsgebiet das Gebiet des Beklagten gehört, um Auskunft über die bei Neuanmietung einer Wohnung mit einfachem bis mittlerem Ausstattungsstandard und durchschnittlichen Anforderungen an Lage, Bausubstanz und Erhaltungszustand zu zahlende Kaltmiete pro Quadratmeter in den Kreisgemeinden gebeten. Außerdem erfolgte eine Anfrage über die marktübliche Miete bei Neuanmietung entsprechender Unterkünfte an die Bürgermeisterämter im Gebiet des Beklagten. Diese Erhebungen wurden seither regelmäßig aktualisiert. Nach Auswertung der Daten hat der Beklagte festgestellt, dass es im Kreisgebiet Teilwohnungsmärkte gibt, die hinsichtlich der Höhe der ortsüblichen Kaltmiete der in die Angemessenheitsbetrachtung einzubeziehenden Unterkünfte stark voneinander abweichen. Er hat daher das Kreisgebiet in fünf Gruppen eingeteilt, für die er jeweils gesonderte Angemessenheitsgrenzen gebildet hat. Die Stadt W. gehört zur Gruppe 4. Ausgehend von den Erhebungen des Beklagten ergibt sich bei einem Wohnraumbedarf von bis zu 60 m² für einen 2-Personen-Haushalt eine angemessene Kaltmiete ohne Nebenkosten von 366 Euro (6,10 Euro pro m²).
Den Vergleichsvorschlag haben die Kläger abgelehnt. Den vergleichsweise angebotenen Betrag müsste der Beklagte ohnehin mindestens auskehren. Es werde sowohl die Schlüssigkeit als auch die Anwendbarkeit des Konzepts des Beklagten bestritten. Der Anspruch auf Gewährung der tatsächlichen Kosten ergebe sich bereits ohne weiteres aus den bereits im Urteil des SG vom 15. November 2007 (S 8 AS 3889/06) dargestellten Verwirrungen. Nur vorsorglich hätten sie vorsorglich insgesamt 3245 Anzeigen hinsichtlich einer nach dem Konzept des Beklagten angemessenen Wohnung ausgewertet. Die Trefferquote betrage 1,17%. Sie könnten die von ihnen ausgewerteten Anzeigen dem Gericht im Zuge des Beweisantritts nicht vorab zukommen zu lassen, jedoch anbieten, diese in einem Verhandlungstermin vorzulegen. Betrachte man die 19 Ordner des Beklagten, welche angeblich das schlüssige Konzept enthalten, so werde deutlich, dass die dort aufgeführten Zahlen mit keiner einzigen Datengrundlage, z.B. konkreten Wohnungsangeboten, hinterlegt seien. Außerdem hätten ihre eigenen Auswertungen ergeben, dass eine freie Wohnung auf mehreren, beispielsweise 10 verschiedenen Vertriebswegen angeboten würde. Dies sei aus Sicht des Vermieters sinnvoll, bedeute aber keineswegs, dass die Anzahl der verfügbaren Wohnungen gleich der Anzahl der Vertriebswege sei. Auch in dieser Hinsicht seien die 19 Ordner in keiner Weise belastbar. Auch sei aus den Ordnern nicht ersichtlich, wie der Beklagte der sog. Ghettobildung konkret entgegenwirke.
Unter dem 17. September 2012 hat der Beklagte ein Teilanerkenntnis mit dem Inhalt des zuvor unterbreiteten Vergleichsangebots abgegeben. Die Kläger haben das Teilanerkenntnis weder zur vollständigen noch zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits angenommen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2012 hat der Beklagte das Teilanerkenntnis dahingehend erweitert, dass der Bescheid vom 22. Dezember 2008 aufgehoben und den Klägern insgesamt Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Zeit vom 1. bis 30. Juni 2008 in Höhe von 508,06 Euro und für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008 monatlich in Höhe von 507,94 Euro - ohne Anrechnung von Einkommen - erbracht werden.
Die Kläger beantragen (teilweise sachdienlich gefasst), 1. den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Mannheim vom 26. Juni 2009 und Abänderung der Bescheide vom 6. Mai 2008 und 2. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2009 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 17. September 2012 zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis 31. Dezember 2008 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 773,71 Euro monatlich zu gewähren, 2. ?die Beauftragung eines Maklers zuzulassen?, 3. die ?Zulassung der Aufgabe von Wohnungssuchanzeigen? und 4. die ?Herausgabe der Tabellen jeweils ab Stichtag.?
Der Beklagte beantragt, die Berufung, soweit sie über das Teilanerkenntnis hinausgeht, zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Kläger hat teilweise Erfolg.
Der Senat hat trotz Ausbleiben der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden können, denn die ordnungsgemäß zum Termin geladenen Kläger waren in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
1. Soweit die Kläger im Rahmen des Berufungsverfahrens mit Schriftsatz vom 2. August 2012 ihr Begehren um die Anträge 2. bis 4. erweitert haben, ist die Berufung bereits unzulässig. Diese Begehren waren nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, überdies auch nicht Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens. Soweit aber eine Möglichkeit besteht, das Recht außerprozessual durchzusetzen, besteht kein Anlass, die Hilfe des Gerichts in Anspruch zu nehmen. Daher setzt jede gerichtliche Rechtsverfolgung ein Rechtschutzbedürfnis voraus, das zu verneinen ist, wenn der Kläger seine Rechte auf einfachere Weise verwirklichen kann. Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger kann sich mit seinen auf ein Verhalten des Beklagten gerichteten Anliegen direkt an den Beklagten wenden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger bereits entsprechende Anträge an den Beklagten gestellt hätte, die abschlägig beschieden worden sind. Damit fehlt es insoweit an einem Rechtschutzbedürfnis.
2. Im Übrigen ist die Berufung form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG), statthaft (§§ 143, 144 SGG) und damit insgesamt zulässig. In der Sache ist sie aber nur im Umfang des vom Beklagten am 17. September 2009 und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2012 abgegebenen Teilanerkenntnisses begründet. Ein darüber hinausgehender Anspruch der Kläger auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung besteht nicht.
a. Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr. 1 SGG beteiligtenfähig. Es ist am 1. Januar 2012 kraft Gesetzes an die Stelle des bisher beklagten kommunalen Trägers getreten (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB II). Das Passiv¬rubrum war daher von Amts wegen zu berichtigen (vgl dazu ins¬gesamt BSG Urteil vom 18. Januar 2011 B 4 AS 99/10 R SozR 4 4200 § 37 Nr 5).
b. Streitgegenstand sind - nach Aufhebung des Bescheides vom 22. Dezember 2008 noch - die Bescheide vom 6. Mai 2008 sowie vom 2. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2008. Mit diesen Bescheiden hat der damals in getrennter Trägerschaft zuständige Rechtsvorgänger des Beklagten ausschließlich über den Anspruch der Kläger auf Leistungen für Unterkunft und Heizung entschieden. Allein diese Entscheidung ist streitig, die Kläger begehren höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung. Dies ist zulässig, weil die Leistungen für Unterkunft und Heizung als dem kommunalen Träger zuzurechnende Leistungen einen abtrennbaren Streitgegenstand darstellen können. Eine solche Beschränkung ist vorliegend bereits durch den Inhalt der angegriffenen Bescheide unzweideutig gegeben.
c. Die Kläger erfüllen im streitigen Zeitraum die Grundvoraussetzungen des § 7 SGB II für Leistungen der Grundsicherung. Sie sind Berechtigte im Sinne des § 7 Abs. 1 und Abs. 3 SGB II. Ihr Anspruch umfasst dem Grunde nach auch Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung. Sie verfügten im streitigen Zeitraum über kein zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen.
d. Der Beklagte ist gemäß des Teilanerkenntnisses vom 17. September 2012 und vom 12. Oktober 2012 in Abänderung des Urteils des SG vom 26. Juni 2009 zu verurteilen, unter Abänderung der Bescheide vom 5. Mai 2008 und vom 2. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2008 den Klägern Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 508,06 Euro für Juni 2008 und in Höhe von 507,94 Euro monatlich für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008 zu gewähren. Hierbei sind die bereits erbrachten Leistungen anzurechnen. Insoweit bedarf es keiner weiteren Prüfung und Ausführungen.
e. Darüber hinaus haben die Kläger keinen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (st. Rspr. des BSG, vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3; Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27, Rn. 21; Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42, Rn 20). Dabei ist zwischen der Leistung für die Unterkunft und der Leistung für die Heizung zu unterscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 13 AS 26/08 R - BSGE 104,41 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 23).
aa. Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. Angemessen ist eine Wohnung weiter nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, Rn. 20 und Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 27, Rn. 15, 17 m.w.N.).
Soweit die tatsächlichen Aufwendungen des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft die angemessene Referenzmiete überschreiten, sind diese - falls vom Leistungsberechtigten entsprechende sachliche Gründe vorgebracht werden - solange zu berücksichtigen, wie es ihm konkret nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch Anmietung einer als angemessen eingestuften Wohnung, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate, § 22 Abs 1. Satz 3 SGB II, (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19, Rn. 29; Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27, RdNr 30). Da die angemessene Referenzmiete bereits bei der Ermittlung der abstrakt angemessenen Kosten so festzulegen ist, dass es dem Leistungsberechtigten grundsätzlich möglich ist, im gesamten räumlichen Vergleichsraum eine angemessene Wohnung anzumieten und allenfalls in einzelnen Regionen Deutschlands ein Mangel an ausreichendem Wohnraum besteht, kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt (vgl BSG, Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19).
Die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft ist entsprechend der zitierten Rechtsprechung unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln: (1) Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen. (2) Alsdann ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen. (3) Im nächsten Schritt ist unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraumes zu zahlen ist, um die nach der Produkttheorie angemessene Nettokaltmiete zu ermitteln. (4) Zu der Nettokaltmiete sind noch die kalten Betriebskosten hinzuzurechnen.
(1) Als angemessene Wohnungsgröße ist vorliegend eine Wohnfläche von 60 m² zu berücksichtigen.
Die Kläger bilden eine Bedarfsgemeinschaft aus 2 Personen. Nicht Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft ist der ebenfalls in der gemeinsam genutzten Wohnung lebende S ... Daher ist entgegen der ursprünglichen Auffassung des Beklagten die Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung insgesamt und damit auch die angemessene Wohnungsgröße nicht an der Größe des Haushalts (3 Personen), sondern an der Größe der Bedarfsgemeinschaft (2 Personen) zu orientieren. Bei den Kosten der Unterkunft richtet sich die angemessene Wohnungsgröße auch dann nicht nach der Zahl der Bewohner, sondern allein nach der Zahl der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, wenn alle Bewohner - wie vorliegend - einer Familie angehören (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 73/08 R - Juris). Die absolute Zahl der Nutzer einer Wohnung erlangt Bedeutung bei der Aufteilung der tatsächlichen Wohnkosten nach Kopfzahl (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 a.a. m.w.N.). Die auf die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft danach entfallenden tatsächlichen Kosten sind an den abstrakt angemessenen Kosten zu messen. Diese sind jeweils nur für die Bedarfsgemeinschaft festzustellen. Für die Bedarfsgemeinschaft, die die Kläger bildeten, ist die Angemessenheit des auf sie nach Kopfzahlen entfallenden Anteils gesondert festzustellen. Dabei ist als Rechengröße die für einen 2-Personen-Haushalt angemessene Wohnfläche zu Grunde zu legen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 a.a.O. m.w.N.). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die tatsächlichen Wohnkosten nach den Erklärungen der Klägerseite gegenüber dem SG im Verfahren S 8 AS 3889/06 nicht - entsprechend einer zunächst dem Beklagten vorgelegten Untermietvereinbarung mit S. - nur zur Hälfte den Klägern entstanden, sondern dass diese Vereinbarung ab Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II nicht aufrechterhalten wurde, sodass für den streitigen Zeitraum eine Aufteilung der tatsächlichen Wohnkosten auf 3 Köpfe zu erfolgen hat.
Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (ständige Rspr. des BSG seit Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R- BSGE 97, 254, Rn. 19; BSG, Urteil vom 6. Oktober 2011 - B 14 AS 131/10 R - Juris, Rn. 20 m.w.N.) Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtet sich grundsätzlich nach den Werten, die die Länder aufgrund des § 10 Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl I 2376) festgelegt haben (vgl. BSG, Urteil vom 6. Oktober 2011 a.a.O.). Das Land Baden-Württemberg hat keine gesetzlichen Ausführungsvorschriften erlassen, jedoch ist auf die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 (GABl. S. 240, idF vom 22. Februar 2004, GABl. S 248) zurückzugreifen. Danach beträgt die Wohnflächengrenze für einen 2-Personen-Haushalt 60 m² (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 16/11 R - Juris).
Angesichts einer Größe der gemeinsam mit S. genutzten Wohnung von ca. 165 m², überschreitet die im Umfang von 2/3 hiervon auf die Kläger entfallende Wohnfläche mit ca. 110 m² den als angemessen anzusehenden Wert von 60 m² bei Weitem.
(2) Maßgeblicher Vergleichsraum ist vorliegend das Stadtgebiet W ... Der räumliche Vergleichsmaßstab ist so zu wählen, dass Hilfesuchende im Regelfall ihr soziales Umfeld beizubehalten vermögen (BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 73/08 R - m.w.N., Juris). Deshalb ist für den räumlichen Vergleichsmaßstab in erster Linie der Wohnort des Hilfesuchenden maßgebend (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R- BSGE 97, 231, = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, Rn. 24; BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, Rn. 21). Entscheidend ist es, für die repräsentative Bestimmung des Mietpreisniveaus ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl BSG Urteil vom 19. Februar.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 Rn. 21). Das BSG hat bereits entschieden, dass z.B. die kreisfreie Stadt Zweibrücken mit ca. 35.000 Einwohnern als räumlicher Vergleichsmaßstab gilt (Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 65/08 R - Juris). Vorliegend hat der Beklagte das Stadtgebiet der großen Kreisstadt W. (ca. 25.000 Einwohner) als maßgeblichen Vergleichsraum herangezogen. Dies ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich um einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich, so dass die einen Vergleichsraum prägenden Merkmale bezogen auf das Stadtgebiet von W. vorliegen.
(3) Wenn danach die abstrakt angemessene Wohnungsgröße für einen Zweipersonenhaushalt in Baden-Württemberg 60 m² beträgt und der örtliche Vergleichsmaßstab auf das Stadtgebiet W. zu begrenzen ist, ist weiter festzustellen, wie hoch die angemessene Miete für Wohnungen einfachen Standards - die Referenzmiete - in diesem Raum ist. Nur auf dieser Grundlage kann beurteilt werden, ob die tatsächlichen Aufwendungen der Kläger diese Angemessenheitsobergrenze überschreiten. D.h. in einem dritten Schritt ist nach Maßgabe der Produkttheorie zu ermitteln, wie viel auf dem Wohnungsmarkt von W. für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R - Juris). Hierbei ist einerseits auf die konkreten Verhältnisse abzustellen ist, da die Kosten für Wohnraum in den einzelnen Vergleichsräumen andererseits sehr unterschiedlich sein können. Um trotzdem ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln auch innerhalb eines Vergleichsraums zu gewährleisten, muss die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze auf Grundlage eines überprüfbaren "schlüssigen Konzepts" erfolgen (BSG, Urteil vom 22. September 2009 a.a.O. m.w.N). Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall.
Die Schlüssigkeitsanforderungen hat das BSG wie folgt zusammengefasst (vgl. Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 30 = BSGE 104, 192): ? Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), ? es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, ? Angaben über den Beobachtungszeitraum, ? Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel), ? Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, ? Validität der Datenerhebung, ? Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und ? Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
Die vom Beklagten zugrunde gelegte Höhe von 6,10 Euro pro m² und die sich daraus ergebende Obergrenze für einen 2-Personen-Haushalt von 366 Euro Nettokaltmiete ist nicht zu beanstanden. Das Mietniveau in W. im unteren Segment des Wohnungsmarktes für Wohnungen der Größe bis 60 m² liegt jedenfalls nicht darüber. Der Beklagte kann insoweit auf seine eigenen Erhebungen zurückgreifen. Diese entsprechen den oben dargestellten Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Senats vom 22. Dezember 2010 - L 12 AS 5641/09 - und LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 29. April 2009 - L 2 AS 1556/08 - sowie vom 28. September 2009 - L 1 AS 3286/09 - ).
Das vom Beklagten entwickelte Konzept, das im Kreisgebiet fünf Mietenstufen (Gruppen) vorsieht, in welche die jeweiligen Gemeinden eingeteilt sind, beruht auf einer Auswertung sämtlicher verfügbarer Wohnungsanzeigen in der örtlichen Presse und im Internet im Zeitraum Kalenderwochen 43 bis 47 des Jahres 2006 für das gesamte Kreisgebiet. Dabei wurde nach Gemeinde, Zahl der Wohnräume, Kaltmiete und Wohnungsgröße differenziert, wobei nicht nur Wohnungen mit einfacher Ausstattung, sondern auch mit normalem Standard einbezogen wurden. Zusätzlich wurden Großvermieter angefragt nach dem aktuellen Quadratmeterpreis bei Neuvermietungen entsprechender Wohnungen und die Bürgermeisterämter um Auskunft zu dem marktüblichen Quadratmetermietpreis gebeten. An der Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten und der Validität der Datenerhebung hat der Senat angesichts der vorliegenden Unterlagen über die Erstellung des Konzepts keine Zweifel. Durch die Datenerhebung auf der Basis der tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen besteht darüber hinaus eine hohe Gewähr, dass Wohnungen zu dem ermittelten Preis auch angeboten werden und verfügbar sind.
Aus den Wohnungsanzeigen wurden sonach die üblichen Mietwerte ermittelt, indem in Anlehnung an das Vorgehen bei Erstellung eines Mietspiegels je 1/6 der Fälle am oberen und unteren Rand (Ausreißer) gekappt wurde. Daraus ergab sich jeweils für die einzelnen Gemeinden eine Mietpreisspanne. Unter Heranziehung der Angebote der Großvermieter und der Auskünfte der Bürgermeisterämter sowie der Erfahrungswerte der vergangenen Jahre wurde im Wege der Schätzung sodann die endgültige Angemessenheitsgrenze festgelegt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, da der Beklagte eine fundierte Grundlage für die Schätzung ermittelt hat. Bei der Gesamtschau ergaben sich für das Kreisgebiet Teilwohnungsmärkte mit stark differierendem Mietniveau. Entsprechend hat der Beklagte fünf Gruppen gebildet (Gruppe 1 unteres Mietniveau 5,11 Euro bis Gruppe 5 oberes Mietniveau 6,50 Euro). W. gehört zur Gruppe 4 (Mietniveau 6,10 Euro).
Die 2006 ermittelten Werte gelten auch noch für den hier streitigen Zeitraum. Seit März 2007 werden vierteljährlich an Stichtagen wiederum sämtliche Medien ausgewertet. Zusätzlich werden nach Mitteilung des Beklagten im Verwaltungsvollzug die Erfahrungen, ob die Mietenstufen noch zutreffend sind, ausgetauscht. Aufgrund so gewonnener Erkenntnisse wurden etwa die Gemeinden N. (von 2 auf 3) und Ladenburg (von 3 auf 4) mit Wirkung zum 1. Juli 2008 höheren Mietenstufen zugeordnet. Zudem hat der Beklagte im Juli 2009 erneut eine Erhebung bei den Großvermietern und Bürgermeisterämtern durchgeführt. Auch diese bestätigte eine Konstanz der Mietpreise.
(4) Zu der so ermittelten, abstrakt angemessenen Nettokaltmiete hinzuzurechnen sind die abstrakt angemessenen kalten Nebenkosten. Nach dem Betriebskostenspiegel für Baden-Württemberg (Daten 2008) belaufen sich die kalten Nebenkosten auf 1,66 Euro pro m² Wohnfläche, so dass bei einer angemessenen Wohnungsgröße von 60 m² noch 99,60 Euro an kalten Nebenkosten dazukommen. Damit ergibt sich ein angemessener Bruttomietbetrag von 465,60 Euro.
Der Beklagte hat bereits höhere Kosten für den streitigen Zeitraum anerkannt. Die Kläger hatten im streitigen Zeitraum auf die kalten und warmen Nebenkosten insgesamt eine monatliche Vorauszahlung in Höhe von 230 Euro zu erbringen. Hiervon hat der Beklagte mit seinem Teilanerkenntnis vom 17. September 2012 lediglich im Hinblick darauf, dass auch die Kosten der Warmwasserbereitungsenergie darin enthalten waren, eine sog. Warmwasserpauschale in Abzug gebracht, die kalten Nebenkosten aber in voller Höhe übernommen. Die Höhe der Vorauszahlung bestimmte sich auf der Grundlage der Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Abrechnungsjahr vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007. In diesem Jahr sind Kosten von insgesamt 2728 Euro, entsprechend monatlich 227,33 Euro, angefallen. Hiervon entfielen 65,5% auf die kalten Betriebskosten einschließlich Kaltwasserkosten und 34,5% auf die Heiz- einschließlich Warmwasserkosten. D.h. die monatliche Vorauszahlung war so kalkuliert, dass ein Betrag von 150,65 Euro auf die kalten Nebenkosten, ein Betrag von 79,35 Euro auf die Heiz- und Warmwasserbereitungskosten entfiel. Von diesem Betrag wurde den Klägern durch das Teilanerkenntnis 2/3, d.h. 100,43 Euro monatlich für die kalten Nebenkosten zuerkannt. Damit hat der Beklagte bereits 466,43 Euro (366 Euro zuzüglich 100,43 Euro) für die Bruttokaltmiete erbracht.
(5) Gründe, warum die Kläger über den abgelaufenen Sechs-Monats-Zeitraum des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II hinaus einen höheren Anspruch auf Leistung für die Unterkunft als die nach den obigen Ausführungen abstrakt angemessenen Beträge haben sollte, liegen nicht vor. Soweit die Aufwendungen des Hilfebedürftigen für die Unterkunft (Nettokaltmiete plus Betriebskosten) die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft übersteigen, sind die Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II solange zu berücksichtigen, wie es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Wegen des Ausnahmecharakters der Erstattung nicht angemessener Unterkunftskosten sind strenge Anforderungen an die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Unzumutbarkeit zu stellen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19; BSG, Urteil vom 23. August 2011 - B 14 AS 91/10 R - Juris).
Der Ablauf der Sechs-Monats-Frist ergibt sich daraus, dass die Kläger in den Jahren 2006 und teilweise im Jahr 2007 Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft bezogen haben. An der Obliegenheit der Kläger zur Kostensenkung bestehen insoweit keine Zweifel (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 70/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 8; BSG, Urteil vom 23. August 2011 - B 14 AS 91/10 R - Juris).
Ein höherer Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung folgt entgegen dem Vorbringen der Kläger auch nicht aus der Kostensenkungsaufforderung des Beklagten wegen Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Kostensenkung. Den Kläger war aus Hinweisen des Beklagten in den Bescheiden vom 3. März 2007 bekannt, dass die Kosten für die von ihnen bewohnte Wohnung unangemessen hoch sind und eine Obliegenheit zur Kostensenkung besteht. Zwar hat der Beklagte in den folgenden Hinweisen und Bescheiden unterschiedliche Beträge als angemessen mitgeteilt und der Leistungsgewährung zugrunde gelegt. Dies basiert aber darauf, dass der Beklagte zum einen die aus seiner Sicht maßgebende Grenze für einen 3-Personen-Haushalt und den sich hieraus auf die beiden Kläger ergebenden 2/3-Anteil mitgeteilt hat, zum anderen aufgrund des von den Klägern verfolgten Begehrens der Betrachtung der Bedarfsgemeinschaft als 2-Personen-Haushalt, die aus seiner Sicht maßgebende Angemessenheitsgrenze für einen 2-Personen-Haushalt mitgeteilt hat. Außerdem hatten die Kläger zunächst eine Untermietvereinbarung mit S. vorgelegt und erst nachträglich deren Entfallen mitgeteilt, so dass unter Zugrundlegung dieser Vereinbarung von anderen tatsächlichen Kosten auszugehen war. Den Klägern waren diese Unterschied auch hinreichend bekannt, was sich auch aus ihrem Vorbringen in den über frühere Bewilligungszeiträume geführten Verfahren ergibt. In der Entscheidung vom 15. November 2007 (S 8 AS 3889/06) hat das SG die Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft und die Obliegenheit zur Kostensenkung deutlich dargestellt und bestätigt, aber auch auf die Verwirrungen aufgrund der verschiedenen Grenzen hingewiesen. Deshalb hat es in der Entscheidung klargestellt, welche Angemessenheitsgrenzen der Beklagte ausgehend von seinem schlüssigen Konzept zugrunde legt. Jedenfalls hieraus hatten die Kläger ausreichende Kenntnis über die Unangemessenheit und die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung über die Angemessenheitsgrenzen. Dies ist ausreichend. Wie die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG bereits mehrfach entschieden haben, stellt § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II keine über eine Aufklärungs- und Warnfunktion hinausgehenden Anforderungen (BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, Rn. 29; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 7, Rn. 20 ff; BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19, Rn. 40; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 27, Rn 16). Der Streit darüber, ob die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten zutreffend ist, ist grundsätzlich bei der Frage zu klären, welche Aufwendungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II abstrakt angemessen sind (BSG Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 41/08 R - Rn. 34, Juris).
Im örtlichen Vergleichsraum der Stadt W. hätte auch eine Wohnung mit einfachem Wohnungsstandard und bis zu 60 m² Wohnfläche ausgehend von den zugrunde gelegten abstrakt ermittelten, angemessenen Leistungen für die Unterkunft in Höhe von bis zu 366 Euro (60 x 6,10 Euro) monatlich angemietet werden können. Eine objektive Unmöglichkeit, eine Wohnung zu dem angemessenen Quadratmeterpreis zu finden, hat der 4. Senat des BSG schon in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - abgesehen von Ausnahmefällen - grundsätzlich verneint, weil es in Deutschland derzeit keine allgemeine Wohnungsnot gibt und allenfalls in einzelnen Regionen Mangel an ausreichendem Wohnraum besteht (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 ? B 4 AS 30/08 R ? BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19). Angesichts der vom Beklagten vorgenommenen Auswertung des Wohnungsmarktes in W. kann kein Zweifel bestehen, dass es eine ausreichende Anzahl von Wohnungen mit einem Quadratmeterpreis bis zu 6,10 Euro gab und somit auch den Klägern ? die aber ihre bisherige Unterkunft nicht aufgeben wollen - zur Verfügung gestanden hätten. Das Vorbringen der Kläger, es hätte keine entsprechenden Wohnungen gegeben ist unkonkret geblieben und nicht nachvollziehbar.
Es liegen auch keine Gründe vor, warum den Klägern eine Kostensenkung durch Umzug, Untervermietung oder auf andere Weise nicht zumutbar sein sollte. Solche sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere steht einem Umzug nicht entgegen, dass der Beklagte dem Wunsch der Kläger nach abstrakter Zusage der Kostenübernahme für die Beauftragung eines Maklers nicht nachgekommen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kläger einer solchen abstrakten Zusage bedürften. Nach ihren eigenen Angaben sind sie selbst in der Lage, die bestehenden Wohnungsangebote zu sichten und auszuwerten. Lediglich haben sie keine Bemühungen, angebotene Wohnungen anzumieten entwickelt.
bb. Außerdem haben die Kläger Anspruch auf Leistungen für die Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Für den streitigen Zeitraum hat der Beklagte Kosten der Unterkunft und Heizung von 508,06 Euro im Juni 2008 und von 507,94 Euro monatlich von Juli bis Dezember 2008 anerkannt. In diesen Beträgen sind die Kosten der Heizung in Höhe von 52,90 Euro (2/3 von 79,35 Euro), abzüglich einer Pauschale für die Bereitung von Warmwasser (von 6,26 Euro für den Kläger Ziffer 1 und 5,01 Euro für den Kläger Ziffer 2 im Juni 2008 und von 6,33 Euro für den Kläger Ziffer 1 und 5,06 Euro für den Kläger Ziffer 2 monatlich im Juli bis Dezember 2008), in voller Höhe enthalten.
Die Kläger hatten monatlich für alle Betriebs- und Heizkosten eine einheitliche Vorauszahlung in Höhe von 230 Euro zu zahlen. Wie bereits dargestellt, erfolgte die Festlegung dieser Höhe in Anlehnung an die Heizkostenabrechnung vom 5. November 2007. Danach entfiel ein Anteil von 79,35 Euro auf die Heizkosten einschließlich der Warmwasserbereitungskosten. Diese sind in Höhe von 2/3 bei den Klägern entstanden, mithin in Höhe von 52,90 Euro. Hiervon in Abzug zu bringen sind die Kosten der Warmwasserbereitung über die Heizung. Denn die Kosten für die Warmwasserbereitung sind im streitigen Zeitraum im Rahmen der Haushaltsenergie in der Regelleistung enthalten (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 5; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 18), wobei sich die in der vollen Regelleistung hierfür vorgesehene Pauschale im Juni 2008 auf 6,26 Euro und ab Juli 2008 auf 6,33 Euro belief, in der Regelleistung in Höhe von 80% ist der entsprechend geringere Betrag enthalten (vgl. zur Berechnung BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 8/09 R - BSGE 104, 179 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 24). Der Beklagte hat im Rahmen des Teilanerkenntnisses lediglich diese Beträge bei den Klägern in Abzug gebracht und damit 41,63 Euro im Juni 2008 und 41,51 Euro monatlich von Juli bis Dezember 2008 an Heizkosten dem Teilanerkenntnis zugrunde gelegt.
cc. Selbst wenn das Konzept des Beklagten als nicht schlüssig eingestuft wird, ergibt sich kein höherer Anspruch der Kläger auf Leistungen der Unterkunft. Denn der Beklagte hat bereits alle verfügbaren Daten über den streitigen Zeitraum gesammelt und ausgewertet. Die Einholung weiterer Daten ist nicht mehr möglich, die nachträgliche Konstruktion eines anderweitigen, schlüssigen Konzepts daher nicht möglich. Das Fehlen eines schlüssigen Konzepts des Grundsicherungsträgers zur Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises kann im Ergebnis zwar dazu führen, dass der tatsächliche Quadratmeterpreis der Leistungsentscheidung zu Grunde zu legen ist. Allerdings sind auch in diesem Fall die Unterkunftskosten nicht völlig unbegrenzt zu übernehmen, sondern nur bis zur Höhe der durch einen Zuschlag in Höh von 10% erhöhten Tabellenwerte nach § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 29, Rn. 27 im Anschluss an BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, Rn. 23; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 26, Rn. 21). Danach ist bei zwei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern in der für die Stadt W. maßgeblichen Mietenstufe IV nach der rechten Spalte ein Betrag von 395 Euro, nach Hinzunahme des ?Sicherheitszuschlags? von 10% wird dieser maßgebliche Höchstbetrag auf 434,50 Euro erhöht. Die auf die Kläger entfallende Nettokaltmiete von 366 Euro zuzüglich der auf sie entfallenden kalten Nebenkosten von 100,43 Euro, mithin die Bruttokaltmiete von 466,43 Euro überschreitet diesen erhöhten Höchstbetrag sogar.
Ein noch höherer Anspruch als 508,06 Euro im Juni 2008 und von 507,94 Euro monatlich von Juli bis Dezember 2008 kann sich im Rahmen der Leistungen für Unterkunft und Heizung daher auch insgesamt nicht ergeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Kläger das bereits schriftsätzlich vor der mündlichen Verhandlung erklärte Teilanerkenntnis vom 17. September 2012 nicht zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits angenommen haben.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung der Kläger im Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis 31. Dezember 2008.
Der 1953 geborene, erwerbsfähige Kläger Ziffer 1 bewohnte im streitigen Zeitraum gemeinsam mit seinen beiden Söhnen P., dem Kläger Ziffer 2, geb. 1988, und S., geb. 1975, der im streitigen Zeitraum nicht im Bezug von Leistungen nach dem SGB II stand (im Folgenden: S.), eine 1998 gemeinsam mit der Ehefrau angemietete ca. 165 m² große 5-Zimmerwohnung mit einem Bad mit WC, einer Dusche mit WC, 2 Balkonen, Flur, Kellerraum und 2 Tiefgaragen-Stellplätzen im Doppelparker in der großen Kreisstadt W. (ca. 25.000 Einwohner) im Rhein-Neckar-Kreis. Die Miete für die Wohnung betrug im streitigen Zeitraum monatlich 889,66 Euro, für die Garagenplätze waren monatlich 40,90 Euro und auf die Nebenkosten einschließlich Heiz- und Warmwasserkosten eine Vorauszahlung von monatlich 230 Euro an den Vermieter zu zahlen. D.h. insgesamt fielen Kosten in Höhe von 1.160,56 Euro an. Die Warmwasseraufbereitung erfolgte zentral über die Heizungsanlage. Mit Nebenkostenabrechnung vom 5. November 2007 wurde die monatliche Vorauszahlung auf die Betriebs- und Heizkosten von zuvor 215 Euro auf 230 Euro erhöht. Dem lagen Betriebs- und Heizkosten im Abrechnungsjahr vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 von insgesamt 2728 Euro, entsprechend monatlich 227,33 Euro, zugrunde. Hiervon entfielen 65,5% auf die kalten Betriebskosten einschließlich der Kaltwasserkosten und 34,5% auf die Heizkosten einschließlich Warmwasserbereitungskosten. S. bezog zunächst ebenfalls Leistungen nach dem SGB II, aufgrund seines Alters in eigener Bedarfsgemeinschaft. Hierzu legte er eine Untermietbescheinigung vor, wonach ihm der Kläger Ziffer 1 die Wohnung teilweise gegen die jeweils hälftige Beteiligung an allen anfallenden Kosten untervermietet habe.
Die Kläger bezogen von der in getrennter Trägerschaft zuständigen Agentur für Arbeit Leistungen in Form der Regelleistung/Sozialgeld. Der Rechtsvorgänger des Beklagten (im Folgenden: Beklagter) gewährte den Klägern Leistungen für Unterkunft und Heizung. Zunächst hatte der Beklagte den Klägern Kosten für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der tatsächlich für die Wohnung anfallenden Kosten mit Ausnahme der Garagenkosten in Höhe von 724,21 Euro gewährt. Gegen die vom Beklagten erfolgte Reduzierung der Kosten der Unterkunft und Heizung ab September 2006 unter Berücksichtigung nur noch von 2/3 der für einen 3-Personen-Haushalt damals als angemessen erachteten Kosten von 344,66 Euro bzw. ab Oktober 2006 von 356,66 Euro hatten sich die Kläger mit Klage an das Sozialgericht Mannheim gewandt (S 8 AS 3889/06). Im Laufe des Verfahrens hatten die Kläger vorgebracht, die Untermietvereinbarung mit S. habe seit Beginn des SGB II-Leistungsbezugs keine Geltung mehr. Der Beklagte hatte sich durch Teilanerkenntnis verpflichtet, bis einschließlich November 2006 die Kosten in bisheriger Höhe weiter zugewähren. Darüber hinausgehend hatte das SG den Beklagten mit Urteil vom 15. November 2007 verpflichtet, Leistungen in bisheriger Höhe auch für die Zeit bis einschließlich März 2007 weiter zu gewähren. Zwar sei die von den Klägern bewohnte Wohnung sowohl hinsichtlich der Größe als auch des Kaltmietpreises unangemessen. Die Wohnungsgröße und damit auch der konkrete Mietpreis gingen ohne Frage weit über das hinaus, was in Bezug auf vergleichbare Hilfebedürftige am marktüblichen Wohnungsmarkt als angemessen angesehen werden könne. Die Kläger seien daher verpflichtet gewesen und weiterhin verpflichtet, sich ernsthaft und intensiv um eine andere, bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung zu bemühen. Allerdings dürften für die Kläger nachteilige Konsequenzen aus der Verletzung ihrer Obliegenheit nur dann gezogen werden, wenn sie zuvor vom Leistungsträger darauf hingewiesen worden seien, nach welchem Wohnraum sie suchen müssten, was also als angemessene Unterkunftskosten anzusehen sei (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R- ). Dies sei im streitigen Zeitraum nicht erfolgt. Zwar habe der Beklagte in allen Bescheiden jeweils ausführliche Ausführungen dazu gemacht, was er als angemessene Unterkunftskosten im Falle der Kläger ansehe. Diese Ausführungen seien jedoch nicht zutreffend und daher auch nicht ausreichend gewesen. Es seien Verwirrungen schon dadurch aufgetreten, dass in den Bescheiden jeweils die angemessenen Kosten für einen 3-Personen-Haushalt angegeben worden seien, während der Kläger Ziffer 1 auf seine Anfrage an den Beklagten mit Schreiben vom 11. Dezember 2006 die angemessenen Unterkunftskosten für einen 2-Personen-Haushalt benannt bekommen habe. Vor allem jedoch habe der Beklagte in allen Hinweisen nicht die tatsächlich von ihm selbst als angemessen erachteten Kosten, sondern differierende Beträge angegeben. Tatsächlich nehme der Beklagte für den Wohnort der Kläger, W., für eine mit Gas beheizte Wohnung für drei Personen angemessene Unterkunftskosten in Höhe von 616 Euro an. Diese setzten sich für eine Wohnfläche von 65 m² zusammen aus einer Nettokaltmiete von 458 Euro, kalten Nebenkosten in Höhe von 60 Euro und einem Heizkostenpauschalpreis von 98 Euro. Dass diese Werte erst im März 2007 ermittelt worden seien und der Beklagte vorher von niedrigeren angemessenen Werten ausgegangen sei, sei unbeachtlich. Denn diese neuen Werte würden vom Beklagten in allen zum Zeitpunkt der Feststellung noch offenen Verfahren auch für Zeiträume vor März 2007 als angemessen zugrunde gelegt. Das Urteil ist rechtskräftig. Für den vorliegend streitigen Zeitraum bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 6. Mai 2008 Leistungen für Unterkunft und Heizung für Juni 2008 in Höhe von 410,67 Euro (2/3 von 616 Euro) und für Juli bis Dezember 2008 mit Bescheid vom 2. Juli 2008 in Höhe von 419,33 Euro (2/3 von 629 Euro). Im Bescheid vom 2. Juli 2008 wies der Beklagte darauf hin, dass die angemessenen Kosten für Unterkunft zum 1. Juli 2008 neu festgelegt worden seien. Für die Kläger gelte für 3 Personen eine Kaltmiete von 458 Euro, kalte Nebenkosten von 105 Euro und Heizkosten von 66 Euro. Dies ergebe eine angemessene Miete von 629 Euro. Davon sei der Mietanteil von S. in Höhe von 209,67 Euro (1/3 von 629 Euro) in Abzug zu bringen. Mit ihren Widersprüchen hiergegen machten die Kläger geltend, die wesentlichen Gründe für die Entscheidungen des Beklagten seien nicht genannt, die errechneten Beträge nicht nachvollziehbar.
Der Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2008 zurück. Bereits mit Bescheid vom 7. März 2007 sei auf die Unangemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung hingewiesen worden. Seit September 2007 würden nur noch die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen. Die Kläger hätten Kenntnis der Unangemessenheit, auch sei die Übergangsfrist von 6 Monaten bereits verstrichen. Die Kläger hätten keine Nachweise über erfolgte Bemühungen zur Reduzierung ihrer Kosten der Unterkunft vorgelegt.
Hiergegen haben die Kläger am 14. Oktober 2008 Klage zum Sozialgericht Mannheim erhoben. Sie haben geltend gemacht, die Leistungen hätten sich daran zu orientieren, dass die Bedarfsgemeinschaft lediglich aus ihnen beiden bestehe, so dass keine Angemessenheitsgrenze für einen 3-Personen-Haushalt angewandt werden könne. Überdies seien die Angaben des Beklagten zu den Angemessenheitsgrenzen verwirrend.
Mit Bescheid vom 22. Dezember 2008 hat der Beklagte den Bescheid vom 2. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2008 gegenüber dem Kläger Ziffer 2 für November und Dezember 2008 jeweils in Höhe von 46,78 Euro aufgehoben wegen Anrechnung eines Einkommens aus dem Taschengeld und der Verpflegung, die er durch Aufnahme eines Freiwilligen Sozialen Jahres erhielt. Hiergegen legte der Kläger Ziffer 2 am 15. Januar 2009 Widerspruch ein.
Mit Urteil vom 26. Juni 2009 hat das SG die Klage als unbegründet abgewiesen. Den Klägern stehe kein Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2008 zu. Die für die Kläger anfallenden Unterkunftskosten seien unangemessen. Bereits eine Wohnfläche von ca. 165 m² übersteige bei weitem den Grundbedarf für drei Personen. Hierauf seien die Kläger nicht nur im Bescheid des Beklagten vom 7. März 2007, sondern auch ausführlich im Urteil des SG vom 15. November 2007 (S 8 AS 3889/06) hingewiesen worden. Die Übergangszeit des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sei ausgeschöpft, den Klägern stehe bereits seit 1. September 2007 kein Bestandsschutz mehr zu. Der Ansatz des Beklagten für die hier zusammenlebende Familiengemeinschaft mit drei Personen eines Wohnraumbedarfs von 75 m² und eines durchschnittlichen m²-Preises von 6,10 Euro für den Wohnort W. sei nicht zu beanstanden. Bemühungen, günstigeren Wohnraum zu finden, seien weder aus dem Inhalt der Verwaltungsakten noch aus dem Vorbringen im Klageverfahren zu entnehmen. Nur wenn die Kläger glaubhaft gemacht hätten, dass sie trotz ernsthafter Bemühungen keine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 75 m² für den vom Beklagten angenommenen Mietpreis hätten erlangen können, hätte sich die Kammer veranlasst sehen müssen, konkret zu überprüfen, ob der vom Beklagten zugrunde gelegte Wert vertretbar sei. Dass ein m²-Preis von 6,10 Euro offensichtlich unangemessen sei, sei nicht ersichtlich. Gleiches gelte auch für die vom Beklagten ermittelten Heizkosten. Nicht zu beanstanden sei auch, dass der Beklagte die Unterkunftskosten anteilig pro Kopf ermittle. Nutzten nämlich Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam, seien die Kosten hierfür regelmäßig unabhängig vom Alter oder der Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen. Dies gelte selbst dann, wenn die Wohnung gemeinsam mit Personen genutzt werde, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörten.
Hiergegen richtet sich die am 26. Juli 2009 eingelegte Berufung der Kläger. Das SG übersehe, dass es sich um eine Bedarfsgemeinschaft handle, die aus zwei Personen bestehe. Die Hinweise des Beklagten seien widersprüchlich, in diversen Bescheiden seien diverse Angemessenheitsgrenzen mitgeteilt bzw. Leistungen in unterschiedlicher Höhe bewilligt worden. Angesichts dieser Unübersichtlichkeit sei es angebracht, einen Makler zu beauftragen, wofür der Beklagte aber die Kostenübernahme ablehne. Den Vorwurf, keine Kostensenkungsmaßnahmen eingeleitet zu haben, würden sie bestreiten. Vielmehr habe der Beklagte die vielfach geäußerte Frage zur Hinzuziehung eines Maklers unbeantwortet gelassen.
Dem ist der Beklagte zunächst insgesamt entgegen getreten. Nach Hinweis auf die Entscheidung des BSG vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 73/08 R - hat der Beklagte vergleichsweise angeboten, Leistungen unter Zugrundelegung der angemessenen Kosten für einen 2-Personen-Haushalt für den streitigen Zeitraum in Höhe von 366 Euro Kaltmiete zuzüglich 142,06 Euro für die Nebenkosten (Betriebs- und Heizkosten) im Juni 2008 (Summe 508,06 Euro) bzw. von 141,94 Euro insgesamt monatlich für die Nebenkosten von Juli bis Dezember 2008 (Summe 507,94 Euro) zu erbringen. Nach seinem Konzept sei im streitigen Zeitraum für einen 2-Personen-Haushalt am Wohnort der Kläger eine Kaltmiete von bis zu 366 Euro monatlich als angemessen zu erachten. Das Konzept genüge seines Erachtens den durch das BSG aufgestellten Schlüssigkeitsanforderungen, was Seitens des LSG bereits bestätigt worden sei (Urteil des Senats vom 22. Dezember 2010 - L 12 AS 5641/09 -und Urteil des 1. Senats vom 28. September 2009 - L 1 AS 3286/09-). Hinsichtlich der Neben- und Heizkosten werde berücksichtigt, dass die Kläger im streitigen Zeitraum Aufwendungen von monatlich 230 Euro hatten. Von diesen entfalle 1/3 auf S., so dass sich monatlich ein Betrag in Höhe von 153,33 (230: 3 Personen x 2 Personen) ergebe. Hiervon werde die Warmwasserpauschale in Höhe von 6,26 Euro bzw. 5,01 Euro im Juni 2008 und in Höhe von 6,33 Euro bzw. 5,06 Euro monatlich im Juli bis Dezember 2008 in Abzug gebracht.
Der Beklagte hat dem Senat- wie schon in früheren Verfahren - sein Konzept vorgelegt, das zwischenzeitlich 19 Ordner umfasst. Danach hat der Beklagte in der 43. bis 47. Kalenderwoche des Jahres 2006 alle verfügbaren Wohnungsanzeigen in der örtlichen Presse und im Internet ausgewertet. Daneben wurden Großvermieter und Großbaugesellschaften, zu deren Einzugsgebiet das Gebiet des Beklagten gehört, um Auskunft über die bei Neuanmietung einer Wohnung mit einfachem bis mittlerem Ausstattungsstandard und durchschnittlichen Anforderungen an Lage, Bausubstanz und Erhaltungszustand zu zahlende Kaltmiete pro Quadratmeter in den Kreisgemeinden gebeten. Außerdem erfolgte eine Anfrage über die marktübliche Miete bei Neuanmietung entsprechender Unterkünfte an die Bürgermeisterämter im Gebiet des Beklagten. Diese Erhebungen wurden seither regelmäßig aktualisiert. Nach Auswertung der Daten hat der Beklagte festgestellt, dass es im Kreisgebiet Teilwohnungsmärkte gibt, die hinsichtlich der Höhe der ortsüblichen Kaltmiete der in die Angemessenheitsbetrachtung einzubeziehenden Unterkünfte stark voneinander abweichen. Er hat daher das Kreisgebiet in fünf Gruppen eingeteilt, für die er jeweils gesonderte Angemessenheitsgrenzen gebildet hat. Die Stadt W. gehört zur Gruppe 4. Ausgehend von den Erhebungen des Beklagten ergibt sich bei einem Wohnraumbedarf von bis zu 60 m² für einen 2-Personen-Haushalt eine angemessene Kaltmiete ohne Nebenkosten von 366 Euro (6,10 Euro pro m²).
Den Vergleichsvorschlag haben die Kläger abgelehnt. Den vergleichsweise angebotenen Betrag müsste der Beklagte ohnehin mindestens auskehren. Es werde sowohl die Schlüssigkeit als auch die Anwendbarkeit des Konzepts des Beklagten bestritten. Der Anspruch auf Gewährung der tatsächlichen Kosten ergebe sich bereits ohne weiteres aus den bereits im Urteil des SG vom 15. November 2007 (S 8 AS 3889/06) dargestellten Verwirrungen. Nur vorsorglich hätten sie vorsorglich insgesamt 3245 Anzeigen hinsichtlich einer nach dem Konzept des Beklagten angemessenen Wohnung ausgewertet. Die Trefferquote betrage 1,17%. Sie könnten die von ihnen ausgewerteten Anzeigen dem Gericht im Zuge des Beweisantritts nicht vorab zukommen zu lassen, jedoch anbieten, diese in einem Verhandlungstermin vorzulegen. Betrachte man die 19 Ordner des Beklagten, welche angeblich das schlüssige Konzept enthalten, so werde deutlich, dass die dort aufgeführten Zahlen mit keiner einzigen Datengrundlage, z.B. konkreten Wohnungsangeboten, hinterlegt seien. Außerdem hätten ihre eigenen Auswertungen ergeben, dass eine freie Wohnung auf mehreren, beispielsweise 10 verschiedenen Vertriebswegen angeboten würde. Dies sei aus Sicht des Vermieters sinnvoll, bedeute aber keineswegs, dass die Anzahl der verfügbaren Wohnungen gleich der Anzahl der Vertriebswege sei. Auch in dieser Hinsicht seien die 19 Ordner in keiner Weise belastbar. Auch sei aus den Ordnern nicht ersichtlich, wie der Beklagte der sog. Ghettobildung konkret entgegenwirke.
Unter dem 17. September 2012 hat der Beklagte ein Teilanerkenntnis mit dem Inhalt des zuvor unterbreiteten Vergleichsangebots abgegeben. Die Kläger haben das Teilanerkenntnis weder zur vollständigen noch zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits angenommen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2012 hat der Beklagte das Teilanerkenntnis dahingehend erweitert, dass der Bescheid vom 22. Dezember 2008 aufgehoben und den Klägern insgesamt Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Zeit vom 1. bis 30. Juni 2008 in Höhe von 508,06 Euro und für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008 monatlich in Höhe von 507,94 Euro - ohne Anrechnung von Einkommen - erbracht werden.
Die Kläger beantragen (teilweise sachdienlich gefasst), 1. den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Mannheim vom 26. Juni 2009 und Abänderung der Bescheide vom 6. Mai 2008 und 2. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2009 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 17. September 2012 zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis 31. Dezember 2008 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 773,71 Euro monatlich zu gewähren, 2. ?die Beauftragung eines Maklers zuzulassen?, 3. die ?Zulassung der Aufgabe von Wohnungssuchanzeigen? und 4. die ?Herausgabe der Tabellen jeweils ab Stichtag.?
Der Beklagte beantragt, die Berufung, soweit sie über das Teilanerkenntnis hinausgeht, zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Kläger hat teilweise Erfolg.
Der Senat hat trotz Ausbleiben der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden können, denn die ordnungsgemäß zum Termin geladenen Kläger waren in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
1. Soweit die Kläger im Rahmen des Berufungsverfahrens mit Schriftsatz vom 2. August 2012 ihr Begehren um die Anträge 2. bis 4. erweitert haben, ist die Berufung bereits unzulässig. Diese Begehren waren nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, überdies auch nicht Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens. Soweit aber eine Möglichkeit besteht, das Recht außerprozessual durchzusetzen, besteht kein Anlass, die Hilfe des Gerichts in Anspruch zu nehmen. Daher setzt jede gerichtliche Rechtsverfolgung ein Rechtschutzbedürfnis voraus, das zu verneinen ist, wenn der Kläger seine Rechte auf einfachere Weise verwirklichen kann. Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger kann sich mit seinen auf ein Verhalten des Beklagten gerichteten Anliegen direkt an den Beklagten wenden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger bereits entsprechende Anträge an den Beklagten gestellt hätte, die abschlägig beschieden worden sind. Damit fehlt es insoweit an einem Rechtschutzbedürfnis.
2. Im Übrigen ist die Berufung form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG), statthaft (§§ 143, 144 SGG) und damit insgesamt zulässig. In der Sache ist sie aber nur im Umfang des vom Beklagten am 17. September 2009 und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2012 abgegebenen Teilanerkenntnisses begründet. Ein darüber hinausgehender Anspruch der Kläger auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung besteht nicht.
a. Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr. 1 SGG beteiligtenfähig. Es ist am 1. Januar 2012 kraft Gesetzes an die Stelle des bisher beklagten kommunalen Trägers getreten (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB II). Das Passiv¬rubrum war daher von Amts wegen zu berichtigen (vgl dazu ins¬gesamt BSG Urteil vom 18. Januar 2011 B 4 AS 99/10 R SozR 4 4200 § 37 Nr 5).
b. Streitgegenstand sind - nach Aufhebung des Bescheides vom 22. Dezember 2008 noch - die Bescheide vom 6. Mai 2008 sowie vom 2. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2008. Mit diesen Bescheiden hat der damals in getrennter Trägerschaft zuständige Rechtsvorgänger des Beklagten ausschließlich über den Anspruch der Kläger auf Leistungen für Unterkunft und Heizung entschieden. Allein diese Entscheidung ist streitig, die Kläger begehren höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung. Dies ist zulässig, weil die Leistungen für Unterkunft und Heizung als dem kommunalen Träger zuzurechnende Leistungen einen abtrennbaren Streitgegenstand darstellen können. Eine solche Beschränkung ist vorliegend bereits durch den Inhalt der angegriffenen Bescheide unzweideutig gegeben.
c. Die Kläger erfüllen im streitigen Zeitraum die Grundvoraussetzungen des § 7 SGB II für Leistungen der Grundsicherung. Sie sind Berechtigte im Sinne des § 7 Abs. 1 und Abs. 3 SGB II. Ihr Anspruch umfasst dem Grunde nach auch Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung. Sie verfügten im streitigen Zeitraum über kein zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen.
d. Der Beklagte ist gemäß des Teilanerkenntnisses vom 17. September 2012 und vom 12. Oktober 2012 in Abänderung des Urteils des SG vom 26. Juni 2009 zu verurteilen, unter Abänderung der Bescheide vom 5. Mai 2008 und vom 2. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2008 den Klägern Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 508,06 Euro für Juni 2008 und in Höhe von 507,94 Euro monatlich für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008 zu gewähren. Hierbei sind die bereits erbrachten Leistungen anzurechnen. Insoweit bedarf es keiner weiteren Prüfung und Ausführungen.
e. Darüber hinaus haben die Kläger keinen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (st. Rspr. des BSG, vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3; Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27, Rn. 21; Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42, Rn 20). Dabei ist zwischen der Leistung für die Unterkunft und der Leistung für die Heizung zu unterscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 13 AS 26/08 R - BSGE 104,41 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 23).
aa. Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. Angemessen ist eine Wohnung weiter nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, Rn. 20 und Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 27, Rn. 15, 17 m.w.N.).
Soweit die tatsächlichen Aufwendungen des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft die angemessene Referenzmiete überschreiten, sind diese - falls vom Leistungsberechtigten entsprechende sachliche Gründe vorgebracht werden - solange zu berücksichtigen, wie es ihm konkret nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch Anmietung einer als angemessen eingestuften Wohnung, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate, § 22 Abs 1. Satz 3 SGB II, (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19, Rn. 29; Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27, RdNr 30). Da die angemessene Referenzmiete bereits bei der Ermittlung der abstrakt angemessenen Kosten so festzulegen ist, dass es dem Leistungsberechtigten grundsätzlich möglich ist, im gesamten räumlichen Vergleichsraum eine angemessene Wohnung anzumieten und allenfalls in einzelnen Regionen Deutschlands ein Mangel an ausreichendem Wohnraum besteht, kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt (vgl BSG, Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19).
Die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft ist entsprechend der zitierten Rechtsprechung unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln: (1) Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen. (2) Alsdann ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen. (3) Im nächsten Schritt ist unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraumes zu zahlen ist, um die nach der Produkttheorie angemessene Nettokaltmiete zu ermitteln. (4) Zu der Nettokaltmiete sind noch die kalten Betriebskosten hinzuzurechnen.
(1) Als angemessene Wohnungsgröße ist vorliegend eine Wohnfläche von 60 m² zu berücksichtigen.
Die Kläger bilden eine Bedarfsgemeinschaft aus 2 Personen. Nicht Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft ist der ebenfalls in der gemeinsam genutzten Wohnung lebende S ... Daher ist entgegen der ursprünglichen Auffassung des Beklagten die Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung insgesamt und damit auch die angemessene Wohnungsgröße nicht an der Größe des Haushalts (3 Personen), sondern an der Größe der Bedarfsgemeinschaft (2 Personen) zu orientieren. Bei den Kosten der Unterkunft richtet sich die angemessene Wohnungsgröße auch dann nicht nach der Zahl der Bewohner, sondern allein nach der Zahl der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, wenn alle Bewohner - wie vorliegend - einer Familie angehören (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 73/08 R - Juris). Die absolute Zahl der Nutzer einer Wohnung erlangt Bedeutung bei der Aufteilung der tatsächlichen Wohnkosten nach Kopfzahl (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 a.a. m.w.N.). Die auf die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft danach entfallenden tatsächlichen Kosten sind an den abstrakt angemessenen Kosten zu messen. Diese sind jeweils nur für die Bedarfsgemeinschaft festzustellen. Für die Bedarfsgemeinschaft, die die Kläger bildeten, ist die Angemessenheit des auf sie nach Kopfzahlen entfallenden Anteils gesondert festzustellen. Dabei ist als Rechengröße die für einen 2-Personen-Haushalt angemessene Wohnfläche zu Grunde zu legen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 a.a.O. m.w.N.). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die tatsächlichen Wohnkosten nach den Erklärungen der Klägerseite gegenüber dem SG im Verfahren S 8 AS 3889/06 nicht - entsprechend einer zunächst dem Beklagten vorgelegten Untermietvereinbarung mit S. - nur zur Hälfte den Klägern entstanden, sondern dass diese Vereinbarung ab Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II nicht aufrechterhalten wurde, sodass für den streitigen Zeitraum eine Aufteilung der tatsächlichen Wohnkosten auf 3 Köpfe zu erfolgen hat.
Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (ständige Rspr. des BSG seit Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R- BSGE 97, 254, Rn. 19; BSG, Urteil vom 6. Oktober 2011 - B 14 AS 131/10 R - Juris, Rn. 20 m.w.N.) Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtet sich grundsätzlich nach den Werten, die die Länder aufgrund des § 10 Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl I 2376) festgelegt haben (vgl. BSG, Urteil vom 6. Oktober 2011 a.a.O.). Das Land Baden-Württemberg hat keine gesetzlichen Ausführungsvorschriften erlassen, jedoch ist auf die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 (GABl. S. 240, idF vom 22. Februar 2004, GABl. S 248) zurückzugreifen. Danach beträgt die Wohnflächengrenze für einen 2-Personen-Haushalt 60 m² (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 16/11 R - Juris).
Angesichts einer Größe der gemeinsam mit S. genutzten Wohnung von ca. 165 m², überschreitet die im Umfang von 2/3 hiervon auf die Kläger entfallende Wohnfläche mit ca. 110 m² den als angemessen anzusehenden Wert von 60 m² bei Weitem.
(2) Maßgeblicher Vergleichsraum ist vorliegend das Stadtgebiet W ... Der räumliche Vergleichsmaßstab ist so zu wählen, dass Hilfesuchende im Regelfall ihr soziales Umfeld beizubehalten vermögen (BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 73/08 R - m.w.N., Juris). Deshalb ist für den räumlichen Vergleichsmaßstab in erster Linie der Wohnort des Hilfesuchenden maßgebend (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R- BSGE 97, 231, = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, Rn. 24; BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, Rn. 21). Entscheidend ist es, für die repräsentative Bestimmung des Mietpreisniveaus ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl BSG Urteil vom 19. Februar.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 Rn. 21). Das BSG hat bereits entschieden, dass z.B. die kreisfreie Stadt Zweibrücken mit ca. 35.000 Einwohnern als räumlicher Vergleichsmaßstab gilt (Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 65/08 R - Juris). Vorliegend hat der Beklagte das Stadtgebiet der großen Kreisstadt W. (ca. 25.000 Einwohner) als maßgeblichen Vergleichsraum herangezogen. Dies ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich um einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich, so dass die einen Vergleichsraum prägenden Merkmale bezogen auf das Stadtgebiet von W. vorliegen.
(3) Wenn danach die abstrakt angemessene Wohnungsgröße für einen Zweipersonenhaushalt in Baden-Württemberg 60 m² beträgt und der örtliche Vergleichsmaßstab auf das Stadtgebiet W. zu begrenzen ist, ist weiter festzustellen, wie hoch die angemessene Miete für Wohnungen einfachen Standards - die Referenzmiete - in diesem Raum ist. Nur auf dieser Grundlage kann beurteilt werden, ob die tatsächlichen Aufwendungen der Kläger diese Angemessenheitsobergrenze überschreiten. D.h. in einem dritten Schritt ist nach Maßgabe der Produkttheorie zu ermitteln, wie viel auf dem Wohnungsmarkt von W. für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R - Juris). Hierbei ist einerseits auf die konkreten Verhältnisse abzustellen ist, da die Kosten für Wohnraum in den einzelnen Vergleichsräumen andererseits sehr unterschiedlich sein können. Um trotzdem ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln auch innerhalb eines Vergleichsraums zu gewährleisten, muss die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze auf Grundlage eines überprüfbaren "schlüssigen Konzepts" erfolgen (BSG, Urteil vom 22. September 2009 a.a.O. m.w.N). Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall.
Die Schlüssigkeitsanforderungen hat das BSG wie folgt zusammengefasst (vgl. Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 30 = BSGE 104, 192): ? Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), ? es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, ? Angaben über den Beobachtungszeitraum, ? Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel), ? Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, ? Validität der Datenerhebung, ? Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und ? Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
Die vom Beklagten zugrunde gelegte Höhe von 6,10 Euro pro m² und die sich daraus ergebende Obergrenze für einen 2-Personen-Haushalt von 366 Euro Nettokaltmiete ist nicht zu beanstanden. Das Mietniveau in W. im unteren Segment des Wohnungsmarktes für Wohnungen der Größe bis 60 m² liegt jedenfalls nicht darüber. Der Beklagte kann insoweit auf seine eigenen Erhebungen zurückgreifen. Diese entsprechen den oben dargestellten Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Senats vom 22. Dezember 2010 - L 12 AS 5641/09 - und LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 29. April 2009 - L 2 AS 1556/08 - sowie vom 28. September 2009 - L 1 AS 3286/09 - ).
Das vom Beklagten entwickelte Konzept, das im Kreisgebiet fünf Mietenstufen (Gruppen) vorsieht, in welche die jeweiligen Gemeinden eingeteilt sind, beruht auf einer Auswertung sämtlicher verfügbarer Wohnungsanzeigen in der örtlichen Presse und im Internet im Zeitraum Kalenderwochen 43 bis 47 des Jahres 2006 für das gesamte Kreisgebiet. Dabei wurde nach Gemeinde, Zahl der Wohnräume, Kaltmiete und Wohnungsgröße differenziert, wobei nicht nur Wohnungen mit einfacher Ausstattung, sondern auch mit normalem Standard einbezogen wurden. Zusätzlich wurden Großvermieter angefragt nach dem aktuellen Quadratmeterpreis bei Neuvermietungen entsprechender Wohnungen und die Bürgermeisterämter um Auskunft zu dem marktüblichen Quadratmetermietpreis gebeten. An der Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten und der Validität der Datenerhebung hat der Senat angesichts der vorliegenden Unterlagen über die Erstellung des Konzepts keine Zweifel. Durch die Datenerhebung auf der Basis der tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen besteht darüber hinaus eine hohe Gewähr, dass Wohnungen zu dem ermittelten Preis auch angeboten werden und verfügbar sind.
Aus den Wohnungsanzeigen wurden sonach die üblichen Mietwerte ermittelt, indem in Anlehnung an das Vorgehen bei Erstellung eines Mietspiegels je 1/6 der Fälle am oberen und unteren Rand (Ausreißer) gekappt wurde. Daraus ergab sich jeweils für die einzelnen Gemeinden eine Mietpreisspanne. Unter Heranziehung der Angebote der Großvermieter und der Auskünfte der Bürgermeisterämter sowie der Erfahrungswerte der vergangenen Jahre wurde im Wege der Schätzung sodann die endgültige Angemessenheitsgrenze festgelegt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, da der Beklagte eine fundierte Grundlage für die Schätzung ermittelt hat. Bei der Gesamtschau ergaben sich für das Kreisgebiet Teilwohnungsmärkte mit stark differierendem Mietniveau. Entsprechend hat der Beklagte fünf Gruppen gebildet (Gruppe 1 unteres Mietniveau 5,11 Euro bis Gruppe 5 oberes Mietniveau 6,50 Euro). W. gehört zur Gruppe 4 (Mietniveau 6,10 Euro).
Die 2006 ermittelten Werte gelten auch noch für den hier streitigen Zeitraum. Seit März 2007 werden vierteljährlich an Stichtagen wiederum sämtliche Medien ausgewertet. Zusätzlich werden nach Mitteilung des Beklagten im Verwaltungsvollzug die Erfahrungen, ob die Mietenstufen noch zutreffend sind, ausgetauscht. Aufgrund so gewonnener Erkenntnisse wurden etwa die Gemeinden N. (von 2 auf 3) und Ladenburg (von 3 auf 4) mit Wirkung zum 1. Juli 2008 höheren Mietenstufen zugeordnet. Zudem hat der Beklagte im Juli 2009 erneut eine Erhebung bei den Großvermietern und Bürgermeisterämtern durchgeführt. Auch diese bestätigte eine Konstanz der Mietpreise.
(4) Zu der so ermittelten, abstrakt angemessenen Nettokaltmiete hinzuzurechnen sind die abstrakt angemessenen kalten Nebenkosten. Nach dem Betriebskostenspiegel für Baden-Württemberg (Daten 2008) belaufen sich die kalten Nebenkosten auf 1,66 Euro pro m² Wohnfläche, so dass bei einer angemessenen Wohnungsgröße von 60 m² noch 99,60 Euro an kalten Nebenkosten dazukommen. Damit ergibt sich ein angemessener Bruttomietbetrag von 465,60 Euro.
Der Beklagte hat bereits höhere Kosten für den streitigen Zeitraum anerkannt. Die Kläger hatten im streitigen Zeitraum auf die kalten und warmen Nebenkosten insgesamt eine monatliche Vorauszahlung in Höhe von 230 Euro zu erbringen. Hiervon hat der Beklagte mit seinem Teilanerkenntnis vom 17. September 2012 lediglich im Hinblick darauf, dass auch die Kosten der Warmwasserbereitungsenergie darin enthalten waren, eine sog. Warmwasserpauschale in Abzug gebracht, die kalten Nebenkosten aber in voller Höhe übernommen. Die Höhe der Vorauszahlung bestimmte sich auf der Grundlage der Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Abrechnungsjahr vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007. In diesem Jahr sind Kosten von insgesamt 2728 Euro, entsprechend monatlich 227,33 Euro, angefallen. Hiervon entfielen 65,5% auf die kalten Betriebskosten einschließlich Kaltwasserkosten und 34,5% auf die Heiz- einschließlich Warmwasserkosten. D.h. die monatliche Vorauszahlung war so kalkuliert, dass ein Betrag von 150,65 Euro auf die kalten Nebenkosten, ein Betrag von 79,35 Euro auf die Heiz- und Warmwasserbereitungskosten entfiel. Von diesem Betrag wurde den Klägern durch das Teilanerkenntnis 2/3, d.h. 100,43 Euro monatlich für die kalten Nebenkosten zuerkannt. Damit hat der Beklagte bereits 466,43 Euro (366 Euro zuzüglich 100,43 Euro) für die Bruttokaltmiete erbracht.
(5) Gründe, warum die Kläger über den abgelaufenen Sechs-Monats-Zeitraum des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II hinaus einen höheren Anspruch auf Leistung für die Unterkunft als die nach den obigen Ausführungen abstrakt angemessenen Beträge haben sollte, liegen nicht vor. Soweit die Aufwendungen des Hilfebedürftigen für die Unterkunft (Nettokaltmiete plus Betriebskosten) die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft übersteigen, sind die Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II solange zu berücksichtigen, wie es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Wegen des Ausnahmecharakters der Erstattung nicht angemessener Unterkunftskosten sind strenge Anforderungen an die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Unzumutbarkeit zu stellen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19; BSG, Urteil vom 23. August 2011 - B 14 AS 91/10 R - Juris).
Der Ablauf der Sechs-Monats-Frist ergibt sich daraus, dass die Kläger in den Jahren 2006 und teilweise im Jahr 2007 Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft bezogen haben. An der Obliegenheit der Kläger zur Kostensenkung bestehen insoweit keine Zweifel (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 70/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 8; BSG, Urteil vom 23. August 2011 - B 14 AS 91/10 R - Juris).
Ein höherer Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung folgt entgegen dem Vorbringen der Kläger auch nicht aus der Kostensenkungsaufforderung des Beklagten wegen Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Kostensenkung. Den Kläger war aus Hinweisen des Beklagten in den Bescheiden vom 3. März 2007 bekannt, dass die Kosten für die von ihnen bewohnte Wohnung unangemessen hoch sind und eine Obliegenheit zur Kostensenkung besteht. Zwar hat der Beklagte in den folgenden Hinweisen und Bescheiden unterschiedliche Beträge als angemessen mitgeteilt und der Leistungsgewährung zugrunde gelegt. Dies basiert aber darauf, dass der Beklagte zum einen die aus seiner Sicht maßgebende Grenze für einen 3-Personen-Haushalt und den sich hieraus auf die beiden Kläger ergebenden 2/3-Anteil mitgeteilt hat, zum anderen aufgrund des von den Klägern verfolgten Begehrens der Betrachtung der Bedarfsgemeinschaft als 2-Personen-Haushalt, die aus seiner Sicht maßgebende Angemessenheitsgrenze für einen 2-Personen-Haushalt mitgeteilt hat. Außerdem hatten die Kläger zunächst eine Untermietvereinbarung mit S. vorgelegt und erst nachträglich deren Entfallen mitgeteilt, so dass unter Zugrundlegung dieser Vereinbarung von anderen tatsächlichen Kosten auszugehen war. Den Klägern waren diese Unterschied auch hinreichend bekannt, was sich auch aus ihrem Vorbringen in den über frühere Bewilligungszeiträume geführten Verfahren ergibt. In der Entscheidung vom 15. November 2007 (S 8 AS 3889/06) hat das SG die Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft und die Obliegenheit zur Kostensenkung deutlich dargestellt und bestätigt, aber auch auf die Verwirrungen aufgrund der verschiedenen Grenzen hingewiesen. Deshalb hat es in der Entscheidung klargestellt, welche Angemessenheitsgrenzen der Beklagte ausgehend von seinem schlüssigen Konzept zugrunde legt. Jedenfalls hieraus hatten die Kläger ausreichende Kenntnis über die Unangemessenheit und die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung über die Angemessenheitsgrenzen. Dies ist ausreichend. Wie die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG bereits mehrfach entschieden haben, stellt § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II keine über eine Aufklärungs- und Warnfunktion hinausgehenden Anforderungen (BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, Rn. 29; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 7, Rn. 20 ff; BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19, Rn. 40; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 27, Rn 16). Der Streit darüber, ob die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten zutreffend ist, ist grundsätzlich bei der Frage zu klären, welche Aufwendungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II abstrakt angemessen sind (BSG Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 41/08 R - Rn. 34, Juris).
Im örtlichen Vergleichsraum der Stadt W. hätte auch eine Wohnung mit einfachem Wohnungsstandard und bis zu 60 m² Wohnfläche ausgehend von den zugrunde gelegten abstrakt ermittelten, angemessenen Leistungen für die Unterkunft in Höhe von bis zu 366 Euro (60 x 6,10 Euro) monatlich angemietet werden können. Eine objektive Unmöglichkeit, eine Wohnung zu dem angemessenen Quadratmeterpreis zu finden, hat der 4. Senat des BSG schon in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - abgesehen von Ausnahmefällen - grundsätzlich verneint, weil es in Deutschland derzeit keine allgemeine Wohnungsnot gibt und allenfalls in einzelnen Regionen Mangel an ausreichendem Wohnraum besteht (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 ? B 4 AS 30/08 R ? BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19). Angesichts der vom Beklagten vorgenommenen Auswertung des Wohnungsmarktes in W. kann kein Zweifel bestehen, dass es eine ausreichende Anzahl von Wohnungen mit einem Quadratmeterpreis bis zu 6,10 Euro gab und somit auch den Klägern ? die aber ihre bisherige Unterkunft nicht aufgeben wollen - zur Verfügung gestanden hätten. Das Vorbringen der Kläger, es hätte keine entsprechenden Wohnungen gegeben ist unkonkret geblieben und nicht nachvollziehbar.
Es liegen auch keine Gründe vor, warum den Klägern eine Kostensenkung durch Umzug, Untervermietung oder auf andere Weise nicht zumutbar sein sollte. Solche sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere steht einem Umzug nicht entgegen, dass der Beklagte dem Wunsch der Kläger nach abstrakter Zusage der Kostenübernahme für die Beauftragung eines Maklers nicht nachgekommen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kläger einer solchen abstrakten Zusage bedürften. Nach ihren eigenen Angaben sind sie selbst in der Lage, die bestehenden Wohnungsangebote zu sichten und auszuwerten. Lediglich haben sie keine Bemühungen, angebotene Wohnungen anzumieten entwickelt.
bb. Außerdem haben die Kläger Anspruch auf Leistungen für die Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Für den streitigen Zeitraum hat der Beklagte Kosten der Unterkunft und Heizung von 508,06 Euro im Juni 2008 und von 507,94 Euro monatlich von Juli bis Dezember 2008 anerkannt. In diesen Beträgen sind die Kosten der Heizung in Höhe von 52,90 Euro (2/3 von 79,35 Euro), abzüglich einer Pauschale für die Bereitung von Warmwasser (von 6,26 Euro für den Kläger Ziffer 1 und 5,01 Euro für den Kläger Ziffer 2 im Juni 2008 und von 6,33 Euro für den Kläger Ziffer 1 und 5,06 Euro für den Kläger Ziffer 2 monatlich im Juli bis Dezember 2008), in voller Höhe enthalten.
Die Kläger hatten monatlich für alle Betriebs- und Heizkosten eine einheitliche Vorauszahlung in Höhe von 230 Euro zu zahlen. Wie bereits dargestellt, erfolgte die Festlegung dieser Höhe in Anlehnung an die Heizkostenabrechnung vom 5. November 2007. Danach entfiel ein Anteil von 79,35 Euro auf die Heizkosten einschließlich der Warmwasserbereitungskosten. Diese sind in Höhe von 2/3 bei den Klägern entstanden, mithin in Höhe von 52,90 Euro. Hiervon in Abzug zu bringen sind die Kosten der Warmwasserbereitung über die Heizung. Denn die Kosten für die Warmwasserbereitung sind im streitigen Zeitraum im Rahmen der Haushaltsenergie in der Regelleistung enthalten (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 5; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 18), wobei sich die in der vollen Regelleistung hierfür vorgesehene Pauschale im Juni 2008 auf 6,26 Euro und ab Juli 2008 auf 6,33 Euro belief, in der Regelleistung in Höhe von 80% ist der entsprechend geringere Betrag enthalten (vgl. zur Berechnung BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 8/09 R - BSGE 104, 179 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 24). Der Beklagte hat im Rahmen des Teilanerkenntnisses lediglich diese Beträge bei den Klägern in Abzug gebracht und damit 41,63 Euro im Juni 2008 und 41,51 Euro monatlich von Juli bis Dezember 2008 an Heizkosten dem Teilanerkenntnis zugrunde gelegt.
cc. Selbst wenn das Konzept des Beklagten als nicht schlüssig eingestuft wird, ergibt sich kein höherer Anspruch der Kläger auf Leistungen der Unterkunft. Denn der Beklagte hat bereits alle verfügbaren Daten über den streitigen Zeitraum gesammelt und ausgewertet. Die Einholung weiterer Daten ist nicht mehr möglich, die nachträgliche Konstruktion eines anderweitigen, schlüssigen Konzepts daher nicht möglich. Das Fehlen eines schlüssigen Konzepts des Grundsicherungsträgers zur Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises kann im Ergebnis zwar dazu führen, dass der tatsächliche Quadratmeterpreis der Leistungsentscheidung zu Grunde zu legen ist. Allerdings sind auch in diesem Fall die Unterkunftskosten nicht völlig unbegrenzt zu übernehmen, sondern nur bis zur Höhe der durch einen Zuschlag in Höh von 10% erhöhten Tabellenwerte nach § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 29, Rn. 27 im Anschluss an BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, Rn. 23; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 26, Rn. 21). Danach ist bei zwei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern in der für die Stadt W. maßgeblichen Mietenstufe IV nach der rechten Spalte ein Betrag von 395 Euro, nach Hinzunahme des ?Sicherheitszuschlags? von 10% wird dieser maßgebliche Höchstbetrag auf 434,50 Euro erhöht. Die auf die Kläger entfallende Nettokaltmiete von 366 Euro zuzüglich der auf sie entfallenden kalten Nebenkosten von 100,43 Euro, mithin die Bruttokaltmiete von 466,43 Euro überschreitet diesen erhöhten Höchstbetrag sogar.
Ein noch höherer Anspruch als 508,06 Euro im Juni 2008 und von 507,94 Euro monatlich von Juli bis Dezember 2008 kann sich im Rahmen der Leistungen für Unterkunft und Heizung daher auch insgesamt nicht ergeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Kläger das bereits schriftsätzlich vor der mündlichen Verhandlung erklärte Teilanerkenntnis vom 17. September 2012 nicht zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits angenommen haben.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
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