L 11 KR 4071/12 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 15 KR 4957/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 4071/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 12.09.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist zwar statthaft und zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.

Gemäß § 86b Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Absatzes 1 der Vorschrift vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs 2 ZPO). Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (vgl BVerfG 02.05.2005, 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237, 242).

Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, die Zwangsvollstreckung vorläufig einzustellen. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht deshalb von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs 2 Satz 3 SGG). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das SG das Begehren des Antragstellers zutreffend ausgelegt hat. Dem Akteninhalt nach (vgl insbesondere Bl 13 der Hauptsacheakte S 15 KR 3677/12) begehrt der Antragsteller, die Zwangsvollstreckung vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage einzustellen. Mit der Klage wendet er sich gegen den Bescheid vom 26.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2012, mit dem die Antragsgegnerin seinen Antrag auf Erlass der mit Bescheid vom 09.06.2011 titulierten Beitragsschuld nach § 76 Sozialgesetzbuch Viertes Buch abgelehnt hat. Nach summarischer Prüfung hat diese Klage keine Aussicht auf Erfolg, weshalb ein Anordnungsanspruch nicht gegeben ist.

Weitere Rechtsgründe für einen Anordnungsanspruch sind nicht ersichtlich. Materielle Einwendungen gegen die Beitragsschuld hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Er hat keine Rechtsbehelfe gegen den Beitragsbescheid vom 09.06.2011 eingelegt und auch im laufenden Klageverfahren keine materiellen Einwendungen im Sinne einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 202 SGG iVm § 767 Zivilprozessordnung, (ZPO)) erhoben. Schließlich hat er sich mit seinem Antrag auch nicht gegen die Art und Weise der Vollstreckung gewandt (§ 766 ZPO, sog Vollstreckungserinnerung, für die ohnehin das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig wäre, da die Antragsgegnerin als Vollstreckungsart die Beitreibung durch den Gerichtsvollzieher gewählt hat, vgl § 66 Absätze 3 und 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch, (SGB X), §§ 15a Abs 3, 16 Abs 3 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz iVm § 766 ZPO; Roos in von Wulffen, SGB X, § 66 RdNr 18).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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