Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 18 P 3057/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 P 4140/12 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 03. August 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten stritten im beim Sozialgericht Freiburg (SG) anhängig gewesenen Verfahren S 18 P 3057/11 um die Zahlung von Beiträgen zur privaten Pflegepflichtversicherung für die Monate Dezember 2009 bis Mai 2010 in Höhe von insgesamt Euro 245,02 nebst Zinsen, Mahnkosten in Höhe von Euro 12,50 und Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von Euro 46,41.
Der am 1946 geborene Beklagte ist bei der Klägerin seit 01. Januar 1995 aufgrund eines Versicherungsvertrags pflegepflichtversichert. Der von ihm zu entrichtende Beitrag zu dieser Versicherung betrug im Jahr 2009 monatlich Euro 39,62 und seit dem 01. Januar 2010 bis zumindest Juni 2010 Euro 41,08. Ab 01. Dezember 2009 bezahlte der Beklagte diese Beiträge nicht mehr.
Auf Antrag der Beklagten erließ das Amtsgericht H. - Mahnabteilung am 06. Juli 2010 einen Mahnbescheid über eine Hauptforderung mit Blick auf Beiträge zur privaten Pflegeversicherung für die Zeit vom 01. Dezember 2009 bis 01. Juni 2010 in Höhe von Euro 245,02 zuzüglich Kosten, Mahnkosten, Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeit und Zinsen in Höhe von zusammen Euro 123,58, insgesamt Euro 368,60. Der Mahnbescheid wurde dem Beklagten am 09. Juli 2010 zugestellt. Auf der Grundlage dieses Mahnbescheids erließ das Amtsgericht H. - Mahnabteilung den Vollstreckungsbescheid vom 03. August 2010. Dieser Vollstreckungsbescheid wurde dem Beklagten am 27. Mai 2011 zugestellt. Am 03. Juni 2011 erhob der Kläger Widerspruch, worauf das Verfahren vom Amtsgericht H. - Mahnabteilung an das SG abgegeben wurde. Zur Begründung des Widerspruchs trug der Beklagte unter Angabe seiner Adresse ?A. F. 3, 7XXXX N.? vor, dass er seit dem 01. Dezember 2009 im Ausland wohne und somit nicht verpflichtet sei, in die Pflegeversicherung einzubezahlen. Die Klägerin, die bestreitet, dass der Beklagte ins Ausland verzogen sei, beantragte anlässlich der öffentlichen Sitzung des SG am 03. August 2012, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H. vom 03. August 2010, Aktenzeichen 10-2299890-0-6, zugestellt am 27. Mai 2011, aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte, der an der öffentlichen Sitzung nicht teilnahm, trat dem Begehren der Klägerin schriftlich entgegen. Er wohne seit 2009 nicht mehr in Deutschland. Er habe in Deutschland auch keinen zweiten Wohnsitz. Deshalb sei er nach Aussage des Landratsamts Offenburg nicht verpflichtet, Pflegeversicherungsbeiträge zu bezahlen. Die nunmehr von ihm angegebene Adresse ?H.-straße , 7XXXX N.? sei lediglich eine Postadresse, da er im Ausland keinen festen Wohnsitz habe. Der Beklagte legte eine Abmeldung des Bürgermeisteramts N. vom 22. März 2010 vor, wonach er am 01. Januar 2010 aus seiner bisherigen Wohnung in N., A. F. ausgezogen und die künftige Wohnung nicht bekannt sei.
Mit Urteil vom 03. August 2012 hielt das SG den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H. - Mahnabteilung - vom 03. August 2010 Geschäftsnummer 10-2299890-0-6, aufrecht. Der Beklagte schulde der Klägerin aus dem privaten Pflegepflichtversicherungsvertrag die Beiträge für die Monate Dezember 2009 bis Mai 2010 in Höhe von insgesamt Euro 245,02. Anspruchsgrundlage sei für die Zeit bis Dezember 2009 § 8 MB/PPV 1995 und für die Zeit ab 01. Januar 2010 § 10 MB/PPV 2010. Diesen Vertrag habe der Beklagte nicht gekündigt. Er habe die Pflegeversicherungsbeiträge ab dem 01. Dezember 2009 auch nicht mehr gezahlt. Der Vortrag, dass er, der Beklagte, seit dem 01. Dezember 2009 im Ausland wohne, sei nicht entscheidungserheblich. Ein eventueller Wegfall der Versicherungspflicht in der privaten Pflegepflichtversicherung beende nicht automatisch auch den Versicherungsvertrag. Vielmehr wäre der Beklagte in diesem Fall lediglich zur Kündigung berechtigt. Ergänzend wies das SG darauf hin, dass es davon überzeugt sei, dass der Beklagte unter der angegebenen Adresse in N. seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Die Berufung ließ das SG nicht zu.
Am 16. August 2012 hat der Beklagte gegen das Urteil des SG Beschwerde (gegen die Nichtzulassung der Berufung) eingelegt. Er hat erneut die bereits vorgelegte Abmeldung der Gemeinde N. vom 22. März 2010 vorgelegt und trägt vor, er hoffe nunmehr den Beweis erbracht zu haben, dass die Adresse ?H.-straße, N., nur seine Postadresse sei.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 03. August 2012 zuzulassen.
Die Klägerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerde sei bereits unzulässig. Im Übrigen habe das SG aber auch rechtsfehlerfrei entschieden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG vom 03. August 2012 ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seit 01. April 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 24 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008, BGBl. I, S. 444, bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, Euro 750,00 (Nr. 1) oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Behörden Euro 10.000,00 (Nr. 2) nicht übersteigt. Dies gilt nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Dieser Beschwerdewert von mehr als Euro 750,00 ist hier nicht erreicht. Im Streit sind Pflegeversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01. Dezember 2009 bis 01. Juni 2010 in Höhe von Euro 245,02 zuzüglich Zinsen und Kosten in Höhe von Euro 123,58 mithin insgesamt Euro 368,60. Auch wenn die Nebenforderungen und Kosten mit einbezogen werden, beläuft sich damit der Beschwerdegegenstand auf weniger als Euro 750,00. Die Berufung betrifft auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr, nachdem die Klägerin lediglich Pflegeversicherungsbeiträge für sechs Monate und einen Tag geltend macht (01. Dezember 2009 bis 01. Juni 2010).
Da das SG die Berufung nicht zugelassen hat, kam eine Berufungszulassung nur nach §§ 145 Abs. 1 Satz 1, 144 Abs. 2 SGG in Betracht. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Keiner dieser Gründe ist hier nicht gegeben.
Der Beklagte trägt weder vor, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, noch dass die Entscheidung des SG von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweiche oder dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vorliege. Dies ist für den Senat ebenfalls nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte rügt, dass die Klägerin gegen ihn keinen materiell-rechtlichen Anspruch auf Bezahlung der Pflegeversicherungsbeiträge habe, da er seit Dezember 2009 sich im Ausland befinde, beruft er sich auf eine Tatsache und stützt seine Beschwerde darauf, dass das Urteil des SG materiell-rechtlich unrichtig sei. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Der sachliche Inhalt des Urteils kann mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung nicht gerügt werden und führt nicht dazu, dass die Berufung zuzulassen wäre. Dies stellt keinen Berufungszulassungsgrund im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG dar.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des SG vom 03. August 2012 (S 18 P 3057/11) rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten stritten im beim Sozialgericht Freiburg (SG) anhängig gewesenen Verfahren S 18 P 3057/11 um die Zahlung von Beiträgen zur privaten Pflegepflichtversicherung für die Monate Dezember 2009 bis Mai 2010 in Höhe von insgesamt Euro 245,02 nebst Zinsen, Mahnkosten in Höhe von Euro 12,50 und Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von Euro 46,41.
Der am 1946 geborene Beklagte ist bei der Klägerin seit 01. Januar 1995 aufgrund eines Versicherungsvertrags pflegepflichtversichert. Der von ihm zu entrichtende Beitrag zu dieser Versicherung betrug im Jahr 2009 monatlich Euro 39,62 und seit dem 01. Januar 2010 bis zumindest Juni 2010 Euro 41,08. Ab 01. Dezember 2009 bezahlte der Beklagte diese Beiträge nicht mehr.
Auf Antrag der Beklagten erließ das Amtsgericht H. - Mahnabteilung am 06. Juli 2010 einen Mahnbescheid über eine Hauptforderung mit Blick auf Beiträge zur privaten Pflegeversicherung für die Zeit vom 01. Dezember 2009 bis 01. Juni 2010 in Höhe von Euro 245,02 zuzüglich Kosten, Mahnkosten, Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeit und Zinsen in Höhe von zusammen Euro 123,58, insgesamt Euro 368,60. Der Mahnbescheid wurde dem Beklagten am 09. Juli 2010 zugestellt. Auf der Grundlage dieses Mahnbescheids erließ das Amtsgericht H. - Mahnabteilung den Vollstreckungsbescheid vom 03. August 2010. Dieser Vollstreckungsbescheid wurde dem Beklagten am 27. Mai 2011 zugestellt. Am 03. Juni 2011 erhob der Kläger Widerspruch, worauf das Verfahren vom Amtsgericht H. - Mahnabteilung an das SG abgegeben wurde. Zur Begründung des Widerspruchs trug der Beklagte unter Angabe seiner Adresse ?A. F. 3, 7XXXX N.? vor, dass er seit dem 01. Dezember 2009 im Ausland wohne und somit nicht verpflichtet sei, in die Pflegeversicherung einzubezahlen. Die Klägerin, die bestreitet, dass der Beklagte ins Ausland verzogen sei, beantragte anlässlich der öffentlichen Sitzung des SG am 03. August 2012, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H. vom 03. August 2010, Aktenzeichen 10-2299890-0-6, zugestellt am 27. Mai 2011, aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte, der an der öffentlichen Sitzung nicht teilnahm, trat dem Begehren der Klägerin schriftlich entgegen. Er wohne seit 2009 nicht mehr in Deutschland. Er habe in Deutschland auch keinen zweiten Wohnsitz. Deshalb sei er nach Aussage des Landratsamts Offenburg nicht verpflichtet, Pflegeversicherungsbeiträge zu bezahlen. Die nunmehr von ihm angegebene Adresse ?H.-straße , 7XXXX N.? sei lediglich eine Postadresse, da er im Ausland keinen festen Wohnsitz habe. Der Beklagte legte eine Abmeldung des Bürgermeisteramts N. vom 22. März 2010 vor, wonach er am 01. Januar 2010 aus seiner bisherigen Wohnung in N., A. F. ausgezogen und die künftige Wohnung nicht bekannt sei.
Mit Urteil vom 03. August 2012 hielt das SG den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H. - Mahnabteilung - vom 03. August 2010 Geschäftsnummer 10-2299890-0-6, aufrecht. Der Beklagte schulde der Klägerin aus dem privaten Pflegepflichtversicherungsvertrag die Beiträge für die Monate Dezember 2009 bis Mai 2010 in Höhe von insgesamt Euro 245,02. Anspruchsgrundlage sei für die Zeit bis Dezember 2009 § 8 MB/PPV 1995 und für die Zeit ab 01. Januar 2010 § 10 MB/PPV 2010. Diesen Vertrag habe der Beklagte nicht gekündigt. Er habe die Pflegeversicherungsbeiträge ab dem 01. Dezember 2009 auch nicht mehr gezahlt. Der Vortrag, dass er, der Beklagte, seit dem 01. Dezember 2009 im Ausland wohne, sei nicht entscheidungserheblich. Ein eventueller Wegfall der Versicherungspflicht in der privaten Pflegepflichtversicherung beende nicht automatisch auch den Versicherungsvertrag. Vielmehr wäre der Beklagte in diesem Fall lediglich zur Kündigung berechtigt. Ergänzend wies das SG darauf hin, dass es davon überzeugt sei, dass der Beklagte unter der angegebenen Adresse in N. seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Die Berufung ließ das SG nicht zu.
Am 16. August 2012 hat der Beklagte gegen das Urteil des SG Beschwerde (gegen die Nichtzulassung der Berufung) eingelegt. Er hat erneut die bereits vorgelegte Abmeldung der Gemeinde N. vom 22. März 2010 vorgelegt und trägt vor, er hoffe nunmehr den Beweis erbracht zu haben, dass die Adresse ?H.-straße, N., nur seine Postadresse sei.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 03. August 2012 zuzulassen.
Die Klägerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerde sei bereits unzulässig. Im Übrigen habe das SG aber auch rechtsfehlerfrei entschieden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG vom 03. August 2012 ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seit 01. April 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 24 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008, BGBl. I, S. 444, bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, Euro 750,00 (Nr. 1) oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Behörden Euro 10.000,00 (Nr. 2) nicht übersteigt. Dies gilt nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Dieser Beschwerdewert von mehr als Euro 750,00 ist hier nicht erreicht. Im Streit sind Pflegeversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01. Dezember 2009 bis 01. Juni 2010 in Höhe von Euro 245,02 zuzüglich Zinsen und Kosten in Höhe von Euro 123,58 mithin insgesamt Euro 368,60. Auch wenn die Nebenforderungen und Kosten mit einbezogen werden, beläuft sich damit der Beschwerdegegenstand auf weniger als Euro 750,00. Die Berufung betrifft auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr, nachdem die Klägerin lediglich Pflegeversicherungsbeiträge für sechs Monate und einen Tag geltend macht (01. Dezember 2009 bis 01. Juni 2010).
Da das SG die Berufung nicht zugelassen hat, kam eine Berufungszulassung nur nach §§ 145 Abs. 1 Satz 1, 144 Abs. 2 SGG in Betracht. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Keiner dieser Gründe ist hier nicht gegeben.
Der Beklagte trägt weder vor, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, noch dass die Entscheidung des SG von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweiche oder dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vorliege. Dies ist für den Senat ebenfalls nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte rügt, dass die Klägerin gegen ihn keinen materiell-rechtlichen Anspruch auf Bezahlung der Pflegeversicherungsbeiträge habe, da er seit Dezember 2009 sich im Ausland befinde, beruft er sich auf eine Tatsache und stützt seine Beschwerde darauf, dass das Urteil des SG materiell-rechtlich unrichtig sei. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Der sachliche Inhalt des Urteils kann mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung nicht gerügt werden und führt nicht dazu, dass die Berufung zuzulassen wäre. Dies stellt keinen Berufungszulassungsgrund im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG dar.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des SG vom 03. August 2012 (S 18 P 3057/11) rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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