Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 4143/12 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge der Klägerin wegen des Beschlusses des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. September 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Verfahrens der Anhörungsrüge sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit der am 20. September 2010 eingelegten Beschwerde wandte sich die Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (SG), welcher die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 5 KR 4847/09 abgelehnt hatte. Der Senat wies mit - den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 28. September 2012 zugestelltem - Beschluss vom 27. September 2012 die Beschwerde der Klägerin zurück, weil die Klägerin beim SG nur eine unvollständige Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht habe. Ein Beleg für den behaupteten Bezug von Wohngeld fehle. Ebenso fehlten die Angaben, ob Bank-, Giro-, Sparkonten und dergleichen sowie ein Kraftfahrzeug vorhanden gewesen seien. Letzteres müsse vorhanden gewesen sein, da die Klägerin in der vorgelegten Einnahme-Überschussrechnung als Ausgaben Fahrkosten aufgeführt habe. Der vorgelegte Nutzungsvertrag über die Wohnung sei unvollständig. Aus den vorgelegten Auszügen ergäben sich insbesondere nicht die behaupteten Kosten für die Miete ohne Nebenkosten.
Die Klägerin hat am 4. Oktober 2012 die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt und eine korrigierte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und vorgetragen, erstmals in der Begründung des Beschlusses vom 27. September 2012 sei erklärt worden, worin die Unvollständigkeit liege. Sie habe - auch aufgrund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - davon ausgehen können, dass hinsichtlich der Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kein weiterer Ergänzungsbedarf gesehen werde. Sie sei nicht ein einziges Mal aufgefordert worden, Ergänzungen vorzutragen. Auch der erkennende Senat habe nicht mitgeteilt, welche Ergänzungen hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens er wünsche, sondern nur auf eine Unvollständigkeit hingewiesen. Da der erkennende Senat zugleich aber in dem (damals anhängigen) Berufungsverfahren neue Unterlagen gewünscht habe, habe sie davon ausgehen können, dass insoweit auch die wirtschaftlichen Verhältnisse im Hinblick auf das erstinstanzliche Verfahren geprüft würden.
Die Klägerin beantragt,
das Beschwerdeverfahren in den Stand vor dem Beschluss des Senats vom 27. September 2012 zu versetzen.
Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Nach § 178a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist auf die Rüge eines durch einen gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Nach § 178a Abs. 1 Satz 2 SGG findet die Rüge gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung statt. Die Anhörungsrüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben (§ 178a Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird (§ 178a Abs. 1 Satz 4 SGG). Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen (§ 178a Abs. 1 Satz 5 SGG). Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen gehört es, dass die Umstände, aus denen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt, innerhalb der Einlegungsfrist nach § 178a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGG schlüssig aufgezeigt werden. Dies verlangt substantiierten Vortrag, aus dem sich ableiten lässt, in welcher Weise das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist; zumindest schlüssig sind die Umstände aufzuzeigen, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt, gegen dessen Entscheidung sich der Betroffene wendet (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 18. Mai 2009 - 3 KR 1/09 C - SozR 4-1500 § 178a Nr. 8; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 178a RdNr. 6b). Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück (§ 178a Abs. 4 Satz 1 und 2 SGG).
1. Die von der Klägerin erhobene Anhörungsrüge ist zulässig. Die Klägerin hat die Anhörungsrüge wegen des Beschlusses des Senats vom 27. September 2012 form- und fristgerecht erhoben und innerhalb der Frist zur Einlegung begründet. Die Anhörungsrüge ist auch statthaft. Der Beschluss des Senats vom 27. September 2012 ist eine nicht anfechtbare (§ 177 SGG) Endentscheidung. Denn die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren kann später nicht mehr im Rahmen einer Inzidentprüfung korrigiert werden (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Nichtannahmebeschluss vom 3. März 2011 1 BvR 2852/10 - in juris).
2. Die von der Klägerin erhobene Anhörungsrüge ist nicht begründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin liegt nicht vor.
Der Senat hatte die Klägerin mit Schreiben vom 14. August 2012 darauf hingewiesen, dass die dem SG vorgelegte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unvollständig ist und keine Grundlage für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sein kann. Bereits aufgrund dieses Hinweises musste der Klägerin klar sein, dass eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne weitere Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht erfolgen wird. Damit hatte sie Gelegenheit, sich zu äußern. Hinzu kommt, dass der Senat am selben Tag die Klägerin auch darauf hingewiesen hatte, dass die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die sie zum Antrag, ihr Prozesskostenhilfe für das damals anhängige Berufungsverfahren zu gewähren, vorgelegt hatte, unvollständig ist und dort sogar dargelegt, welche Angaben fehlen. Zum Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das damals anhängige Berufungsverfahren legte die Klägerin daraufhin eine neue Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Dort machte sie allerdings zu ihren Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit nur Angaben für die Zeit nach Einlegung der Berufung.
Die Klägerin hätte auf den Hinweis im Beschwerdeverfahren auch eine erneute Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die den Zeitraum vor Einlegung der Berufung erfasste, vorlegen können. Sollte ihr unklar gewesen sein, welche Angaben fehlen, die sie gegenüber dem SG gemacht hatte, hätte sie nachfragen können. Dies ist unterblieben. Zudem gab es aufgrund der Hinweise zum Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das damals anhängige Berufungsverfahren Anhaltspunkte dafür, welche Angaben möglicherweise fehlen könnten. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, bei unvollständigen Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem Antragsteller/der Antragstellerin im Detail zu erläutern, was angegeben werden muss, um Prozesskostenhilfe zu erhalten. Es ist vielmehr Sache des Antragstellers/der Antragstellerin, von vornherein eine vollständig ausgefüllte und mit allen notwendigen Belegen versehene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Verfahrens der Anhörungsrüge sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit der am 20. September 2010 eingelegten Beschwerde wandte sich die Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (SG), welcher die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 5 KR 4847/09 abgelehnt hatte. Der Senat wies mit - den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 28. September 2012 zugestelltem - Beschluss vom 27. September 2012 die Beschwerde der Klägerin zurück, weil die Klägerin beim SG nur eine unvollständige Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht habe. Ein Beleg für den behaupteten Bezug von Wohngeld fehle. Ebenso fehlten die Angaben, ob Bank-, Giro-, Sparkonten und dergleichen sowie ein Kraftfahrzeug vorhanden gewesen seien. Letzteres müsse vorhanden gewesen sein, da die Klägerin in der vorgelegten Einnahme-Überschussrechnung als Ausgaben Fahrkosten aufgeführt habe. Der vorgelegte Nutzungsvertrag über die Wohnung sei unvollständig. Aus den vorgelegten Auszügen ergäben sich insbesondere nicht die behaupteten Kosten für die Miete ohne Nebenkosten.
Die Klägerin hat am 4. Oktober 2012 die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt und eine korrigierte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und vorgetragen, erstmals in der Begründung des Beschlusses vom 27. September 2012 sei erklärt worden, worin die Unvollständigkeit liege. Sie habe - auch aufgrund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - davon ausgehen können, dass hinsichtlich der Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kein weiterer Ergänzungsbedarf gesehen werde. Sie sei nicht ein einziges Mal aufgefordert worden, Ergänzungen vorzutragen. Auch der erkennende Senat habe nicht mitgeteilt, welche Ergänzungen hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens er wünsche, sondern nur auf eine Unvollständigkeit hingewiesen. Da der erkennende Senat zugleich aber in dem (damals anhängigen) Berufungsverfahren neue Unterlagen gewünscht habe, habe sie davon ausgehen können, dass insoweit auch die wirtschaftlichen Verhältnisse im Hinblick auf das erstinstanzliche Verfahren geprüft würden.
Die Klägerin beantragt,
das Beschwerdeverfahren in den Stand vor dem Beschluss des Senats vom 27. September 2012 zu versetzen.
Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Nach § 178a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist auf die Rüge eines durch einen gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Nach § 178a Abs. 1 Satz 2 SGG findet die Rüge gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung statt. Die Anhörungsrüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben (§ 178a Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird (§ 178a Abs. 1 Satz 4 SGG). Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen (§ 178a Abs. 1 Satz 5 SGG). Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen gehört es, dass die Umstände, aus denen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt, innerhalb der Einlegungsfrist nach § 178a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGG schlüssig aufgezeigt werden. Dies verlangt substantiierten Vortrag, aus dem sich ableiten lässt, in welcher Weise das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist; zumindest schlüssig sind die Umstände aufzuzeigen, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt, gegen dessen Entscheidung sich der Betroffene wendet (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 18. Mai 2009 - 3 KR 1/09 C - SozR 4-1500 § 178a Nr. 8; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 178a RdNr. 6b). Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück (§ 178a Abs. 4 Satz 1 und 2 SGG).
1. Die von der Klägerin erhobene Anhörungsrüge ist zulässig. Die Klägerin hat die Anhörungsrüge wegen des Beschlusses des Senats vom 27. September 2012 form- und fristgerecht erhoben und innerhalb der Frist zur Einlegung begründet. Die Anhörungsrüge ist auch statthaft. Der Beschluss des Senats vom 27. September 2012 ist eine nicht anfechtbare (§ 177 SGG) Endentscheidung. Denn die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren kann später nicht mehr im Rahmen einer Inzidentprüfung korrigiert werden (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Nichtannahmebeschluss vom 3. März 2011 1 BvR 2852/10 - in juris).
2. Die von der Klägerin erhobene Anhörungsrüge ist nicht begründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin liegt nicht vor.
Der Senat hatte die Klägerin mit Schreiben vom 14. August 2012 darauf hingewiesen, dass die dem SG vorgelegte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unvollständig ist und keine Grundlage für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sein kann. Bereits aufgrund dieses Hinweises musste der Klägerin klar sein, dass eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne weitere Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht erfolgen wird. Damit hatte sie Gelegenheit, sich zu äußern. Hinzu kommt, dass der Senat am selben Tag die Klägerin auch darauf hingewiesen hatte, dass die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die sie zum Antrag, ihr Prozesskostenhilfe für das damals anhängige Berufungsverfahren zu gewähren, vorgelegt hatte, unvollständig ist und dort sogar dargelegt, welche Angaben fehlen. Zum Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das damals anhängige Berufungsverfahren legte die Klägerin daraufhin eine neue Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Dort machte sie allerdings zu ihren Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit nur Angaben für die Zeit nach Einlegung der Berufung.
Die Klägerin hätte auf den Hinweis im Beschwerdeverfahren auch eine erneute Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die den Zeitraum vor Einlegung der Berufung erfasste, vorlegen können. Sollte ihr unklar gewesen sein, welche Angaben fehlen, die sie gegenüber dem SG gemacht hatte, hätte sie nachfragen können. Dies ist unterblieben. Zudem gab es aufgrund der Hinweise zum Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das damals anhängige Berufungsverfahren Anhaltspunkte dafür, welche Angaben möglicherweise fehlen könnten. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, bei unvollständigen Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem Antragsteller/der Antragstellerin im Detail zu erläutern, was angegeben werden muss, um Prozesskostenhilfe zu erhalten. Es ist vielmehr Sache des Antragstellers/der Antragstellerin, von vornherein eine vollständig ausgefüllte und mit allen notwendigen Belegen versehene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).
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