Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 2221/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 4278/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 05. August 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren die Vormerkung von regressierten Rentenversicherungsbeiträgen als rentenrechtliche Beitragszeiten, die Entfernung des Gutachtens des Dr. S. vom 18. Juli 2006 aus dem Verwaltungsvorgang der Beklagten und die Verweisung seiner Klage auf Amtshaftung an das zuständige Landgericht.
Der am 1982 geborene Kläger besuchte bis zum 23. Juli 1999 die Realschule. Anschließend absolvierte er ab 13. September 1999 eine Berufsausbildung zum Kfz-Mechaniker mit dem Schwerpunkt Nutzkraftwagen-Instandhaltung, die er am 17. Juli 2002 mit der Gesellenprüfung abschloss, wobei er im ersten Lehrjahr vom 13. September 1999 bis 26. Juli 2000 in Vollzeit die Berufsschule besuchte. Vom 01. August 2002 bis 30. November 2004 war er als Kfz-Mechaniker-Geselle versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 22. September 2004 bis 02. November 2004 bezog er Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wegen einer Knieverletzung. Er bezog vom 03. November 2004 bis zum 03. April 2006 Krankengeld, vom 22. März bis 03. April 2006 als nachgehenden Leistungsanspruch nach § 19 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Ab 04. April 2006 bis 03. April 2007 bezog er Arbeitslosengheld I, danach Arbeitslosengeld II. Am 07. Februar 2006 beantragte er Rente wegen Erwerbsminderung. Das Versorgungsamt stellte einen Grad der Behinderung von 20 fest. Nach einer Re-Arthroskopie-OP am rechten Knie im September 2004 stellte der Kläger beim Versorgungsamt einen Verschlimmerungsantrag.
Am 08. Mai 1999 kollidierte der Kläger mit seinem Leichtkraftrad im Kreisverkehr mit einem Pkw. Die Halterin war bei der M. Versicherungsgesellschaft a.G. (im Folgenden: M. V.) haftpflichtversichert. Der Kläger betrieb Zivilklagen gegen die M. V., vor dem Landgericht Karlsruhe zu Aktenzeichen 5 O 74/04 und 5 O 94/07. Mit rechtskräftigem Urteil vom 16. Mai 2006 (5 O 74/04) stellte das Landgericht Karlsruhe u.a. fest (Nr. 2 des Urteilstenors), dass die dortigen Beklagten (Verursacherin des Unfalls vom 08. Mai 1999 und die M. V. verpflichtet sind, dem Kläger gesamtschuldnerisch den im kausalen Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 08. Mai 1999 stehenden künftigen materiellen und immateriellen Schaden in voller Höhe zu ersetzen, sofern dieser nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist, die M. V. jedoch nur in Höhe ihrer Leistungspflicht als Haftpflichtversicherer. Der weitere Rechtsstreit ist mittlerweile beim Bundesgerichtshof unter Aktenzeichen X ARZ 443/12 anhängig.
Die Sozialversicherungsträger haben die Ansprüche des Klägers gegen die M. V. auf sich übergeleitet, da die Krankenversicherung des Klägers von einer medizinischen Kausalität der Arbeitsunfähigkeiten ab 03. November 2004 mit den am 08. Mai 1999 erlittenen Unfallverletzungen ausgeht. Laut Vermerk ihres Referates Recht und Regress vom 21. Oktober 2010 leitete die Beklagte ein Schadensersatzverfahren nach § 119 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ein, um im Falle eines positiven rechtskräftigen Urteils entgangene Rentenversicherungsbeiträge nach § 119 SGB X bei der M.V. einzufordern und nach Zahlung dem Versicherungskonto des Klägers als ergänzende Pflichtbeiträge gutzuschreiben. Da der ursächliche Zusammenhang vom Haftpflichtversicherer bestritten wurde, traf die Beklagte mit der M. V. ein Stillhalteabkommen dergestalt, dass der Ausgang des Zivilverfahrens abgewartet werde. Der Haftpflichtversicherer verzichtete insoweit bis 31. Dezember 2012 auf die Einrede der Verjährung. Die Beklagte beabsichtigt, für den Fall, dass das Zivilverfahren bis dahin nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, eine Fortsetzung dieses Abkommens über den 31. Dezember 2012 hinaus zu vereinbaren.
Am 18. Juli 2006 erstellte Arzt für Chirurgie und Sozialmedizin Dr. S. im Rentenverfahren ein Gutachten nach Aktenlage. Diesem lag die Anlage B zum Rentenantrag vom 07. Februar 2006, die Reha-Akte mit dem für die Krankenkasse erstellten Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) vom 02. Februar 2005 und der Befundbericht des Dr. Steinhauser vom 04. April 2005 zugrunde. Dr. S. stellte die Diagnose Belastbarkeitseinschränkung rechtes Kniegelenk bei Knorpelschaden am medialen Femurcondylus und verzögerter Anspannung des Kreuzbandapparates. Der Kläger gebe ausschließlich Einschränkungen aufgrund der 1999 erlittenen Knieverletzung an und beziehe sich ausdrücklich auf das MDK-Gutachten vom 02. Februar 2005. Darin werde - in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Arbeitsamtes von 2001 - wegen der Belastbarkeitseinschränkung des rechten Kniegelenks ein ständiges Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, ständige oder häufige Kniehockstellung oder kniende Position für nicht mehr zumutbar, der bisherige Beruf des Lkw-Mechanikers daher für nicht leidensgerecht gehalten. Generelle Einschränkungen des Leistungsvermögens würden in beiden Gutachten nicht festgestellt. Damit seien dem Kläger leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen vollschichtig zumutbar. Eine Besserung sei unwahrscheinlich. Nach dem Unfall 1999 habe eine Arthroskopie des rechten Kniegelenks einen Knorpelschaden am medialen Femurcondylus gezeigt, wobei der Unfallzusammenhang fraglich sei. Die Re-Arthroskopie 2004 habe ein etwas elongiertes hinteres Kreuzband mit verzögertem Anspannen, aber insgesamt guter Bandspannung, sowie eine Knorpelaufrauung der Hauptbelastungszone am medialen Femurcondylus gezeigt. Weitere Schäden hätten nicht bestanden. Bei der Begutachtung im Februar 2005 sei der Einbeinstand rechts unsicher gewesen, ein minimales Schonhinken und eine unvollständige Einnahme der tiefen Hocke seien festgestellt worden. Die maximale Beugung des rechten Knies sei 110 Grad ohne Streckdefizit bei stabiler Seitenbandführung und ohne nachweisbaren Kniegelenkserguss gewesen. Bezüglich der Kreuzbandführung sei maximal eine endgradige muskulär kompensierte Instabilität angegeben worden. Der kurz danach erstellte Befundbericht des Dr. Steinhauser beschreibe eine Muskelminderung des Quadrizeps femoris und eine rezidivierende Schwellneigung bei freier Kniegelenksbeweglichkeit und stabilen Kreuzbandverhältnissen. Nach Vorlage des Operationsberichts des Orthopäden Prof. (EC) R. über die Re-Arthroskopie am 05. Oktober 2006 modifizierte Dr. S. die Diagnose am 15. November 2006 in Belastungseinschränkung rechtes Kniegelenk bei viertgradigem Knorpelschaden am medialen Femurkondylus und Zustand nach Teilruptur des hinteren Kreuzbandes ohne nachweisbare Instabilität. Das Leistungsbild sei aufgrund des viertgradigen Knorpelschadens dahingehend zu modifizieren, dass ausschließlich gehende/stehende Tätigkeiten derzeit nicht empfehlenswert seien, weiterhin aber mittelschwere Arbeiten überwiegend gehend/stehend bzw. ständig sitzend mit Ausschluss von langem Knien/Hocken, häufigem Klettern/Steigen sowie häufigem Tragen von Lasten über 15 kg möglich seien. Quantitatives Leistungsvermögen und Wegefähigkeit seien weiterhin nicht eingeschränkt.
Mit Bescheid vom 07. August 2006 stellte die Beklagte die im (dem Bescheid beigefügten) Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeit bis 31. Dezember 1999 als für die Beteiligten verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden sind. Sie anerkannte die Zeit vom 13. September 1999 bis 31. Juli 2000 als Anrechnungszeit, weil die Ausbildung in Form des Vollzeitschulbesuches erfolgt sei und daher kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe. In dem Versicherungsverlauf vom 07. August 2006 wurden durchgehend im Anschluss an die Schul- und Fachschulausbildung ab dem 01. August 2000 bis zum 21. März 2006 Pflichtbeitragszeiten anerkannt.
Mit Bescheid vom 08. August 2006 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Es bestehe weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung. Widerspruch, Klage, Berufung sowie Nichtzulassungsbeschwerde blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2007, Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe [SG] vom 14. September 2007 - S 5 R 923/07 -, Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg [LSG] vom 21. Februar 2008 - L 10 R 4984/07 -, Beschluss des Bundessozialgerichts [BSG] vom 06. Oktober 2008 - B 5 R 132/08 -). Im Widerspruchsverfahren beanstandete mit Schreiben vom 16. August 2006 der Kläger u.a. das Fehlen der Diagnose Instabilität des Kniegelenks im Gutachten des Dr. S. und wies auf die nunmehr bestehende OP-Indikation Kreuzband- und Meniskusriss hin. Mit weiterem Schreiben vom 28. August 2008 bemängelte er die nicht aktuellen Beurteilungsgrundlagen sowie die Unvollständigkeit des Gutachtens, weil auf dem Formular vorgesehene Angaben zu Begutachtungsanlass, Arbeitsfähigkeit, behandelnden Ärzten, letzter beruflicher Tätigkeit und Verursachung des Gesundheitsschadens fehlten.
Am 01. Januar 2009 beantragte der Kläger einen Versicherungsverlauf Stand 31. Dezember 2008 und die Zusendung von Belegen bereits eingetretener Verjährung seiner unfallbedingten Rentenversicherungsansprüche gegen den rechtskräftig verurteilten Haftpflichtversicherer für die Jahre 2004 und 2005. Mit Bescheid vom 15. April 2009 stellte die Beklagte die im (dem Bescheid) beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis 31. Dezember 2002 verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden sind; die Verbindlichkeit der übrigen Daten werde zu gegebener Zeit in einem weiteren Bescheid geregelt. In dem beigefügten Versicherungsverlauf waren bis 21. März 2006 erneut Pflichtbeitragszeiten, vom 22. März bis 03. April 2006 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug, vom 04. April 2006 bis 03. April 2007 Pflichtbeitragszeiten bei Bezug von Arbeitslosengeld I, vom 04. April 2007 bis 31. Dezember 2008 Pflichtbeitragszeiten bei Bezug von Arbeitslosengeld II mit einem Entgelt von Euro 1.824,50 für die Zeit vom 04. April 2007 bis 31. Dezember 2007 und von Euro 2.460,00 für das Jahr 2008 enthalten.
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 19. Mai 2009 Widerspruch und gleichzeitig Klage vor dem SG und verlangte den Nachtrag seines unfallbedingten Rentenversicherungsschadens seit 02. November 2004 bis laufend. Außerdem sei die Beklagte zur Zahlung und Haftung aus der von ihr einbehaltenen Überleitung seiner rechtskräftigen Rechtsansprüche gegen die M. V. für die Folgen des Verkehrsunfalls vom Mai 1999 gemäß dem Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 07. Juli 2006 - 5 O 74/04; vollstreckbare Ausfertigung vom 07. Juli 2006, verpflichtet. Er verlangte die Entfernung der falschen Sozialdaten und Gesundheitszeugnisse aus seiner Akte bei der Beklagten, sowie die Verweisung der Amtshaftungsklage an das Landgericht. Die Beklagte habe trotz Überleitung seiner Ansprüche ab 03. November 2004 nichts bei der Haftpflichtversicherung regressiert. Erst ab 04. April 2007 habe sie mit zwei Jahren Verspätung nachträglich Rentenversicherungsbeiträge für ein Monatseinkommen von nur Euro 205,- in den Versicherungsverlauf eingetragen. Dies sei weniger als 10 % des Rentenversicherungsschadens für das unfallbedingt ausgefallene Einkommen von Euro 2.596,-, das der PKH-Bewilligung des Landgerichts zugrunde liege, zu dem die M. V. verurteilt worden sei. Die Beklagte verbreite fortgesetzt und wider besseres Wissen das offensichtlich falsche Gesundheitszeugnis des Dr. S. über seine (des Klägers) angebliche vollschichtige Arbeitsfähigkeit für körperliche Schwerarbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2010 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Der Nachtrag des unfallbedingten Rentenversicherungsschadens seit 02. November 2004 könne derzeit nicht erfolgen. Hinsichtlich möglicher entgangener Rentenversicherungsbeiträge sei derzeit vor dem Landgericht Karlsruhe ein Zivilverfahren anhängig, dessen Ausgang abzuwarten sei. Im Feststellungsbescheid vom 15. April 2009 seien ausdrücklich nur Zeiten bis 31. Dezember 2002 verbindlich festgestellt.
Das SG wies die Klage - nach Anhörung der Beteiligten - mit Gerichtsbescheid vom 05. August 2010 ab. Hinsichtlich der Berücksichtigung des unfallbedingten Rentenversicherungsschadens verwies das SG auf die Begründung des Widerspruchsbescheides. Hinsichtlich des geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs sei die Klage unzulässig, da gemäß Art. 34 Grundgesetz (GG) hierfür ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig seien. Hinsichtlich des Antrages, falsche Sozialdaten und Gesundheitszeugnisse aus der Akte zu entfernen, sei die Klage ebenfalls unzulässig. Insoweit fehle das notwendige Vorverfahren, die Beklagte habe nämlich keine Entscheidung getroffen.
Gegen den ihm am 09. August 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 09. September 2010 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, die Beklagte missachte das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16. Mai 2006 (5 O 74/04), indem sie Pflichtbeitragszeiten aus übergegangenem Recht nicht anerkenne. Möglicherweise seien die Zivilverfahren 5 O 74/04 und 5 O 94/07 vorgreiflich für den Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Pflichtversicherungszeiten aufgrund des durch den Unfall vom Mai 1999 erlittenen Schadens, weil sich aus ihnen der Umfang der Entschädigungspflicht des Haftpflichtversicherers ergebe und die übergegangenen Beitragsforderungen bewertet werden könnten. An die Aussetzung des Verfahrens nach § 114 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei zu denken. Über seinen am 19. Mai 2009 gestellten Antrag auf Löschung von Sozialdaten nach § 84 Abs. 2 SGB X, insbesondere Entfernung des offensichtlich falschen Gutachtens Dr. S. vom 18. Juli 2006, habe die Beklagte bisher nicht entschieden, die Frist aus § 88 SGG sei bei weitem abgelaufen, so dass die Untätigkeitsklage mittlerweile begründet sei.
Mit Bescheid vom 23. Januar 2012 hat die Beklagte die Entfernung des Gutachtens von Dr. S. vom 18. Juli 2006 abgelehnt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch hat der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2012 zurückgewiesen.
Im Erörterungstermin vor der ehemaligen Berichterstatterin am 29. März 2012 hat der klägerische Bevollmächtigte den Rechtsstreit hinsichtlich der Untätigkeitsklage für erledigt erklärt und beantragt, der Beklagten insoweit die Kosten aufzuerlegen.
Der Kläger beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 05. August 2010 und den Bescheid der Beklagten vom 15. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den unfallbedingten Rentenversicherungsschaden seit 02. November 2004 nachzutragen. 2. die Klage auf Schadensersatz an das Landgericht Karlsruhe zu verweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die angegriffenen Bescheide und den Gerichtsbescheid vom 05. August 2010, die sie für zutreffend hält.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Senatsakte, die SG-Akte (S 5 2221/09), die Akte zum vorangegangenen Verfahren S 5 R 923/07 und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Die nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Vormerkungsbescheid vom 15. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (1.). Eine Verpflichtung zur (teilweisen) Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht bestand nicht (2.). Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Entfernung des Gutachtens Dr. S. aus dem Verwaltungsvorgang der Beklagten war nach Erledigung des Rechtsstreits nur noch über die Kosten zu entscheiden (3.).
1. Der Bescheid vom 15. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2010 ist rechtmäßig. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf verbindliche Feststellung weiterer Zeiten bestand nicht.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Feststellungsbescheides vom 15. April 2009 ist § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Nach Satz 1 dieser Vorschrift stellt der Versicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest (sog. Vormerkungsbescheid). Der Versicherungsträger ist befugt, wenn auch nicht verpflichtet, auf Antrag auch solche geklärten Daten durch Bescheid festzustellen, die noch keine sechs Jahre zurückliegen. Leitet er antragsgemäß ein Vormerkungsverfahren im Blick auf solche Daten ein, hat er einen inhaltlich zutreffenden Vormerkungsbescheid zu erlassen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Oktober 2005 - B 4 RA 6/05 R; in juris). Über die zum Stichtag 31. Dezember 2008 sechs Jahre zurückliegenden Beitragszeiten, mithin bis 31. Dezember 2002, hat die Beklagte im angegriffenen Feststellungsbescheid entschieden. Festgestellt sind danach Zeiten der Schul- und Fachschulausbildung, Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten und Pflichtbeitragszeiten für berufliche Ausbildung und Pflichtbeitragszeiten. Insoweit hat der Kläger keine Einwendungen erhoben, Fehler sind nicht ersichtlich. Hinsichtlich der von ihm beanstandeten Beitragszeiten ab 02. November 2004 enthält der Bescheid ausdrücklich keine verbindlichen Feststellungen. Zwar sind die Zeiten vom 03. November 2004 bis 03. April 2006 als Zeiten des Bezuges von Kranken- oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder -hilfe oder vergleichbarer Geldleistungen eines Sozialleistungsträgers und die Zeiten vom 04. April 2006 bis 31. Dezember 2008 als Zeiten des Bezugs von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit von der Bundesagentur für Arbeit gemeldet. Im Bescheid ist jedoch eindeutig geregelt, dass nur die Zeiten bis 31. Dezember 2002 verbindlich festgestellt sind, die verbindliche Feststellung der übrigen Daten zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen wird.
2. Hinsichtlich des vom Kläger gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Art. 34 GG, war durch den Senat nicht zu entscheiden (vgl. Urteil des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 R 1296/11; in juris). Der Senat geht - einer verbreiteten Auffassung folgend (vgl. etwa Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2008, § 51 Rn. 41; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 17 GVG Rn. 9) - davon aus, dass ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit eine sowohl auf Amtshaftung als auch auf sozialrechtliche Ansprüche gestützte Klage nicht - auch nicht teilweise - an das zuständige Landgericht zu verweisen, sondern lediglich über Anspruchsgrundlagen außerhalb der Amtshaftung zu entscheiden hat. Denn einerseits kennt das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) keine Teilverweisung, andererseits steht einer Verweisung des gesamten Rechtsstreits der Grundsatz entgegen, dass eine solche nicht erfolgen darf, wenn das angerufene Gericht (hier: der Sozialgerichtsbarkeit) zumindest für einen Teil der einschlägigen materiellen Ansprüche zuständig ist (vgl. Urteil des Senats vom 27. Januar 2012 L 4 R 1296/11 - in juris; so auch das Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 15. Dezember 1992 - 5 B 144/91 -, NVwZ 1993, 358 m.w.N.; vgl. auch Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 17 GVG - kommentiert bei § 41 VwGO - Rn. 54). Auch das BSG hält diese Rechtsauffassung für mit der Regelung des § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG vereinbar (vgl. BSG, Beschluss vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 63/10 B - SozR 4-1500 § 153 Nr. 11).
Eine Verpflichtung des Senats zur Entscheidung über Ansprüche aus Amtshaftung gemäß § 839 BGB ergibt sich vorliegend (anders etwa als im vom BSG, Beschluss vom 20. Oktober 2010, a.a.O., zu entscheidenden Fall) auch nicht kraft eigener Kompetenz. Denn zwar hat gemäß § 202 SGG i.V.m. § 17a Abs. 5 GVG das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht zu prüfen, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Liegen die Voraussetzungen dieser Regelung vor, hat auch das Rechtsmittelgericht ausnahmsweise über einen Amtshaftungsanspruch zu entscheiden. Ein solcher Fall ist hier indes nicht gegeben; die Bestimmung des § 17a Abs. 5 GVG greift hier nicht ein. Auch das SG hat ausgeführt, dass die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs nicht zu prüfen waren. Das SG hat seine Prüfungsverpflichtung allein auf die sozialrechtlichen Ansprüche begrenzt gesehen. Es hat folglich die Möglichkeit eines Amtshaftungsanspruchs angesprochen, eine Entscheidung darüber jedoch mangels Zuständigkeit gerade nicht getroffen. Eine Bindung des Senats nach Maßgabe des § 17a Abs. 5 GVG kommt mit Blick darauf gerade nicht in Betracht (vgl. Urteil des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 R 1296/11; in juris).
3. Hinsichtlich des Antrages auf Entfernung von Sozialdaten, insbesondere des Gutachtens des Dr. S. vom 18. Juli 2006, aus dem Verwaltungsvorgang der Beklagten, ist der Rechtsstreit gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 SGG in der Hauptsache erledigt, da der Kläger nach Erlass des Bescheides vom 23. Januar 2012 die Untätigkeitsklage für erledigt erklärt und beantragt hat, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Die einseitige Erledigungserklärung des Klägers ist in Verfahren nach §§ 184 bis 195 SGG als Rücknahme auszulegen (Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, Komm., 10. Aufl., § 125 Rn. 10 m.w.N.).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193. Dabei war bezüglich der Untätigkeitsklage zu berücksichtigen, dass die Klage zwar vor Ablauf der Sperrfrist von sechs Monaten gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG erhoben wurde, aber im Laufe des Klageverfahrens vor dem SG zulässig wurde. Ein zureichender Grund, über den Antrag vom 19. Mai 2009 nicht innerhalb der Frist zu entscheiden, ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Es entsprach daher der Billigkeit, der Beklagten ein Drittel der außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
III. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Die Beklagte trägt ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren die Vormerkung von regressierten Rentenversicherungsbeiträgen als rentenrechtliche Beitragszeiten, die Entfernung des Gutachtens des Dr. S. vom 18. Juli 2006 aus dem Verwaltungsvorgang der Beklagten und die Verweisung seiner Klage auf Amtshaftung an das zuständige Landgericht.
Der am 1982 geborene Kläger besuchte bis zum 23. Juli 1999 die Realschule. Anschließend absolvierte er ab 13. September 1999 eine Berufsausbildung zum Kfz-Mechaniker mit dem Schwerpunkt Nutzkraftwagen-Instandhaltung, die er am 17. Juli 2002 mit der Gesellenprüfung abschloss, wobei er im ersten Lehrjahr vom 13. September 1999 bis 26. Juli 2000 in Vollzeit die Berufsschule besuchte. Vom 01. August 2002 bis 30. November 2004 war er als Kfz-Mechaniker-Geselle versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 22. September 2004 bis 02. November 2004 bezog er Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wegen einer Knieverletzung. Er bezog vom 03. November 2004 bis zum 03. April 2006 Krankengeld, vom 22. März bis 03. April 2006 als nachgehenden Leistungsanspruch nach § 19 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Ab 04. April 2006 bis 03. April 2007 bezog er Arbeitslosengheld I, danach Arbeitslosengeld II. Am 07. Februar 2006 beantragte er Rente wegen Erwerbsminderung. Das Versorgungsamt stellte einen Grad der Behinderung von 20 fest. Nach einer Re-Arthroskopie-OP am rechten Knie im September 2004 stellte der Kläger beim Versorgungsamt einen Verschlimmerungsantrag.
Am 08. Mai 1999 kollidierte der Kläger mit seinem Leichtkraftrad im Kreisverkehr mit einem Pkw. Die Halterin war bei der M. Versicherungsgesellschaft a.G. (im Folgenden: M. V.) haftpflichtversichert. Der Kläger betrieb Zivilklagen gegen die M. V., vor dem Landgericht Karlsruhe zu Aktenzeichen 5 O 74/04 und 5 O 94/07. Mit rechtskräftigem Urteil vom 16. Mai 2006 (5 O 74/04) stellte das Landgericht Karlsruhe u.a. fest (Nr. 2 des Urteilstenors), dass die dortigen Beklagten (Verursacherin des Unfalls vom 08. Mai 1999 und die M. V. verpflichtet sind, dem Kläger gesamtschuldnerisch den im kausalen Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 08. Mai 1999 stehenden künftigen materiellen und immateriellen Schaden in voller Höhe zu ersetzen, sofern dieser nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist, die M. V. jedoch nur in Höhe ihrer Leistungspflicht als Haftpflichtversicherer. Der weitere Rechtsstreit ist mittlerweile beim Bundesgerichtshof unter Aktenzeichen X ARZ 443/12 anhängig.
Die Sozialversicherungsträger haben die Ansprüche des Klägers gegen die M. V. auf sich übergeleitet, da die Krankenversicherung des Klägers von einer medizinischen Kausalität der Arbeitsunfähigkeiten ab 03. November 2004 mit den am 08. Mai 1999 erlittenen Unfallverletzungen ausgeht. Laut Vermerk ihres Referates Recht und Regress vom 21. Oktober 2010 leitete die Beklagte ein Schadensersatzverfahren nach § 119 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ein, um im Falle eines positiven rechtskräftigen Urteils entgangene Rentenversicherungsbeiträge nach § 119 SGB X bei der M.V. einzufordern und nach Zahlung dem Versicherungskonto des Klägers als ergänzende Pflichtbeiträge gutzuschreiben. Da der ursächliche Zusammenhang vom Haftpflichtversicherer bestritten wurde, traf die Beklagte mit der M. V. ein Stillhalteabkommen dergestalt, dass der Ausgang des Zivilverfahrens abgewartet werde. Der Haftpflichtversicherer verzichtete insoweit bis 31. Dezember 2012 auf die Einrede der Verjährung. Die Beklagte beabsichtigt, für den Fall, dass das Zivilverfahren bis dahin nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, eine Fortsetzung dieses Abkommens über den 31. Dezember 2012 hinaus zu vereinbaren.
Am 18. Juli 2006 erstellte Arzt für Chirurgie und Sozialmedizin Dr. S. im Rentenverfahren ein Gutachten nach Aktenlage. Diesem lag die Anlage B zum Rentenantrag vom 07. Februar 2006, die Reha-Akte mit dem für die Krankenkasse erstellten Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) vom 02. Februar 2005 und der Befundbericht des Dr. Steinhauser vom 04. April 2005 zugrunde. Dr. S. stellte die Diagnose Belastbarkeitseinschränkung rechtes Kniegelenk bei Knorpelschaden am medialen Femurcondylus und verzögerter Anspannung des Kreuzbandapparates. Der Kläger gebe ausschließlich Einschränkungen aufgrund der 1999 erlittenen Knieverletzung an und beziehe sich ausdrücklich auf das MDK-Gutachten vom 02. Februar 2005. Darin werde - in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Arbeitsamtes von 2001 - wegen der Belastbarkeitseinschränkung des rechten Kniegelenks ein ständiges Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, ständige oder häufige Kniehockstellung oder kniende Position für nicht mehr zumutbar, der bisherige Beruf des Lkw-Mechanikers daher für nicht leidensgerecht gehalten. Generelle Einschränkungen des Leistungsvermögens würden in beiden Gutachten nicht festgestellt. Damit seien dem Kläger leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen vollschichtig zumutbar. Eine Besserung sei unwahrscheinlich. Nach dem Unfall 1999 habe eine Arthroskopie des rechten Kniegelenks einen Knorpelschaden am medialen Femurcondylus gezeigt, wobei der Unfallzusammenhang fraglich sei. Die Re-Arthroskopie 2004 habe ein etwas elongiertes hinteres Kreuzband mit verzögertem Anspannen, aber insgesamt guter Bandspannung, sowie eine Knorpelaufrauung der Hauptbelastungszone am medialen Femurcondylus gezeigt. Weitere Schäden hätten nicht bestanden. Bei der Begutachtung im Februar 2005 sei der Einbeinstand rechts unsicher gewesen, ein minimales Schonhinken und eine unvollständige Einnahme der tiefen Hocke seien festgestellt worden. Die maximale Beugung des rechten Knies sei 110 Grad ohne Streckdefizit bei stabiler Seitenbandführung und ohne nachweisbaren Kniegelenkserguss gewesen. Bezüglich der Kreuzbandführung sei maximal eine endgradige muskulär kompensierte Instabilität angegeben worden. Der kurz danach erstellte Befundbericht des Dr. Steinhauser beschreibe eine Muskelminderung des Quadrizeps femoris und eine rezidivierende Schwellneigung bei freier Kniegelenksbeweglichkeit und stabilen Kreuzbandverhältnissen. Nach Vorlage des Operationsberichts des Orthopäden Prof. (EC) R. über die Re-Arthroskopie am 05. Oktober 2006 modifizierte Dr. S. die Diagnose am 15. November 2006 in Belastungseinschränkung rechtes Kniegelenk bei viertgradigem Knorpelschaden am medialen Femurkondylus und Zustand nach Teilruptur des hinteren Kreuzbandes ohne nachweisbare Instabilität. Das Leistungsbild sei aufgrund des viertgradigen Knorpelschadens dahingehend zu modifizieren, dass ausschließlich gehende/stehende Tätigkeiten derzeit nicht empfehlenswert seien, weiterhin aber mittelschwere Arbeiten überwiegend gehend/stehend bzw. ständig sitzend mit Ausschluss von langem Knien/Hocken, häufigem Klettern/Steigen sowie häufigem Tragen von Lasten über 15 kg möglich seien. Quantitatives Leistungsvermögen und Wegefähigkeit seien weiterhin nicht eingeschränkt.
Mit Bescheid vom 07. August 2006 stellte die Beklagte die im (dem Bescheid beigefügten) Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeit bis 31. Dezember 1999 als für die Beteiligten verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden sind. Sie anerkannte die Zeit vom 13. September 1999 bis 31. Juli 2000 als Anrechnungszeit, weil die Ausbildung in Form des Vollzeitschulbesuches erfolgt sei und daher kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe. In dem Versicherungsverlauf vom 07. August 2006 wurden durchgehend im Anschluss an die Schul- und Fachschulausbildung ab dem 01. August 2000 bis zum 21. März 2006 Pflichtbeitragszeiten anerkannt.
Mit Bescheid vom 08. August 2006 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Es bestehe weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung. Widerspruch, Klage, Berufung sowie Nichtzulassungsbeschwerde blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2007, Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe [SG] vom 14. September 2007 - S 5 R 923/07 -, Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg [LSG] vom 21. Februar 2008 - L 10 R 4984/07 -, Beschluss des Bundessozialgerichts [BSG] vom 06. Oktober 2008 - B 5 R 132/08 -). Im Widerspruchsverfahren beanstandete mit Schreiben vom 16. August 2006 der Kläger u.a. das Fehlen der Diagnose Instabilität des Kniegelenks im Gutachten des Dr. S. und wies auf die nunmehr bestehende OP-Indikation Kreuzband- und Meniskusriss hin. Mit weiterem Schreiben vom 28. August 2008 bemängelte er die nicht aktuellen Beurteilungsgrundlagen sowie die Unvollständigkeit des Gutachtens, weil auf dem Formular vorgesehene Angaben zu Begutachtungsanlass, Arbeitsfähigkeit, behandelnden Ärzten, letzter beruflicher Tätigkeit und Verursachung des Gesundheitsschadens fehlten.
Am 01. Januar 2009 beantragte der Kläger einen Versicherungsverlauf Stand 31. Dezember 2008 und die Zusendung von Belegen bereits eingetretener Verjährung seiner unfallbedingten Rentenversicherungsansprüche gegen den rechtskräftig verurteilten Haftpflichtversicherer für die Jahre 2004 und 2005. Mit Bescheid vom 15. April 2009 stellte die Beklagte die im (dem Bescheid) beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis 31. Dezember 2002 verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden sind; die Verbindlichkeit der übrigen Daten werde zu gegebener Zeit in einem weiteren Bescheid geregelt. In dem beigefügten Versicherungsverlauf waren bis 21. März 2006 erneut Pflichtbeitragszeiten, vom 22. März bis 03. April 2006 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug, vom 04. April 2006 bis 03. April 2007 Pflichtbeitragszeiten bei Bezug von Arbeitslosengeld I, vom 04. April 2007 bis 31. Dezember 2008 Pflichtbeitragszeiten bei Bezug von Arbeitslosengeld II mit einem Entgelt von Euro 1.824,50 für die Zeit vom 04. April 2007 bis 31. Dezember 2007 und von Euro 2.460,00 für das Jahr 2008 enthalten.
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 19. Mai 2009 Widerspruch und gleichzeitig Klage vor dem SG und verlangte den Nachtrag seines unfallbedingten Rentenversicherungsschadens seit 02. November 2004 bis laufend. Außerdem sei die Beklagte zur Zahlung und Haftung aus der von ihr einbehaltenen Überleitung seiner rechtskräftigen Rechtsansprüche gegen die M. V. für die Folgen des Verkehrsunfalls vom Mai 1999 gemäß dem Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 07. Juli 2006 - 5 O 74/04; vollstreckbare Ausfertigung vom 07. Juli 2006, verpflichtet. Er verlangte die Entfernung der falschen Sozialdaten und Gesundheitszeugnisse aus seiner Akte bei der Beklagten, sowie die Verweisung der Amtshaftungsklage an das Landgericht. Die Beklagte habe trotz Überleitung seiner Ansprüche ab 03. November 2004 nichts bei der Haftpflichtversicherung regressiert. Erst ab 04. April 2007 habe sie mit zwei Jahren Verspätung nachträglich Rentenversicherungsbeiträge für ein Monatseinkommen von nur Euro 205,- in den Versicherungsverlauf eingetragen. Dies sei weniger als 10 % des Rentenversicherungsschadens für das unfallbedingt ausgefallene Einkommen von Euro 2.596,-, das der PKH-Bewilligung des Landgerichts zugrunde liege, zu dem die M. V. verurteilt worden sei. Die Beklagte verbreite fortgesetzt und wider besseres Wissen das offensichtlich falsche Gesundheitszeugnis des Dr. S. über seine (des Klägers) angebliche vollschichtige Arbeitsfähigkeit für körperliche Schwerarbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2010 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Der Nachtrag des unfallbedingten Rentenversicherungsschadens seit 02. November 2004 könne derzeit nicht erfolgen. Hinsichtlich möglicher entgangener Rentenversicherungsbeiträge sei derzeit vor dem Landgericht Karlsruhe ein Zivilverfahren anhängig, dessen Ausgang abzuwarten sei. Im Feststellungsbescheid vom 15. April 2009 seien ausdrücklich nur Zeiten bis 31. Dezember 2002 verbindlich festgestellt.
Das SG wies die Klage - nach Anhörung der Beteiligten - mit Gerichtsbescheid vom 05. August 2010 ab. Hinsichtlich der Berücksichtigung des unfallbedingten Rentenversicherungsschadens verwies das SG auf die Begründung des Widerspruchsbescheides. Hinsichtlich des geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs sei die Klage unzulässig, da gemäß Art. 34 Grundgesetz (GG) hierfür ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig seien. Hinsichtlich des Antrages, falsche Sozialdaten und Gesundheitszeugnisse aus der Akte zu entfernen, sei die Klage ebenfalls unzulässig. Insoweit fehle das notwendige Vorverfahren, die Beklagte habe nämlich keine Entscheidung getroffen.
Gegen den ihm am 09. August 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 09. September 2010 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, die Beklagte missachte das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16. Mai 2006 (5 O 74/04), indem sie Pflichtbeitragszeiten aus übergegangenem Recht nicht anerkenne. Möglicherweise seien die Zivilverfahren 5 O 74/04 und 5 O 94/07 vorgreiflich für den Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Pflichtversicherungszeiten aufgrund des durch den Unfall vom Mai 1999 erlittenen Schadens, weil sich aus ihnen der Umfang der Entschädigungspflicht des Haftpflichtversicherers ergebe und die übergegangenen Beitragsforderungen bewertet werden könnten. An die Aussetzung des Verfahrens nach § 114 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei zu denken. Über seinen am 19. Mai 2009 gestellten Antrag auf Löschung von Sozialdaten nach § 84 Abs. 2 SGB X, insbesondere Entfernung des offensichtlich falschen Gutachtens Dr. S. vom 18. Juli 2006, habe die Beklagte bisher nicht entschieden, die Frist aus § 88 SGG sei bei weitem abgelaufen, so dass die Untätigkeitsklage mittlerweile begründet sei.
Mit Bescheid vom 23. Januar 2012 hat die Beklagte die Entfernung des Gutachtens von Dr. S. vom 18. Juli 2006 abgelehnt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch hat der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2012 zurückgewiesen.
Im Erörterungstermin vor der ehemaligen Berichterstatterin am 29. März 2012 hat der klägerische Bevollmächtigte den Rechtsstreit hinsichtlich der Untätigkeitsklage für erledigt erklärt und beantragt, der Beklagten insoweit die Kosten aufzuerlegen.
Der Kläger beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 05. August 2010 und den Bescheid der Beklagten vom 15. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den unfallbedingten Rentenversicherungsschaden seit 02. November 2004 nachzutragen. 2. die Klage auf Schadensersatz an das Landgericht Karlsruhe zu verweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die angegriffenen Bescheide und den Gerichtsbescheid vom 05. August 2010, die sie für zutreffend hält.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Senatsakte, die SG-Akte (S 5 2221/09), die Akte zum vorangegangenen Verfahren S 5 R 923/07 und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Die nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Vormerkungsbescheid vom 15. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (1.). Eine Verpflichtung zur (teilweisen) Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht bestand nicht (2.). Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Entfernung des Gutachtens Dr. S. aus dem Verwaltungsvorgang der Beklagten war nach Erledigung des Rechtsstreits nur noch über die Kosten zu entscheiden (3.).
1. Der Bescheid vom 15. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2010 ist rechtmäßig. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf verbindliche Feststellung weiterer Zeiten bestand nicht.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Feststellungsbescheides vom 15. April 2009 ist § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Nach Satz 1 dieser Vorschrift stellt der Versicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest (sog. Vormerkungsbescheid). Der Versicherungsträger ist befugt, wenn auch nicht verpflichtet, auf Antrag auch solche geklärten Daten durch Bescheid festzustellen, die noch keine sechs Jahre zurückliegen. Leitet er antragsgemäß ein Vormerkungsverfahren im Blick auf solche Daten ein, hat er einen inhaltlich zutreffenden Vormerkungsbescheid zu erlassen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Oktober 2005 - B 4 RA 6/05 R; in juris). Über die zum Stichtag 31. Dezember 2008 sechs Jahre zurückliegenden Beitragszeiten, mithin bis 31. Dezember 2002, hat die Beklagte im angegriffenen Feststellungsbescheid entschieden. Festgestellt sind danach Zeiten der Schul- und Fachschulausbildung, Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten und Pflichtbeitragszeiten für berufliche Ausbildung und Pflichtbeitragszeiten. Insoweit hat der Kläger keine Einwendungen erhoben, Fehler sind nicht ersichtlich. Hinsichtlich der von ihm beanstandeten Beitragszeiten ab 02. November 2004 enthält der Bescheid ausdrücklich keine verbindlichen Feststellungen. Zwar sind die Zeiten vom 03. November 2004 bis 03. April 2006 als Zeiten des Bezuges von Kranken- oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder -hilfe oder vergleichbarer Geldleistungen eines Sozialleistungsträgers und die Zeiten vom 04. April 2006 bis 31. Dezember 2008 als Zeiten des Bezugs von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit von der Bundesagentur für Arbeit gemeldet. Im Bescheid ist jedoch eindeutig geregelt, dass nur die Zeiten bis 31. Dezember 2002 verbindlich festgestellt sind, die verbindliche Feststellung der übrigen Daten zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen wird.
2. Hinsichtlich des vom Kläger gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Art. 34 GG, war durch den Senat nicht zu entscheiden (vgl. Urteil des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 R 1296/11; in juris). Der Senat geht - einer verbreiteten Auffassung folgend (vgl. etwa Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2008, § 51 Rn. 41; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 17 GVG Rn. 9) - davon aus, dass ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit eine sowohl auf Amtshaftung als auch auf sozialrechtliche Ansprüche gestützte Klage nicht - auch nicht teilweise - an das zuständige Landgericht zu verweisen, sondern lediglich über Anspruchsgrundlagen außerhalb der Amtshaftung zu entscheiden hat. Denn einerseits kennt das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) keine Teilverweisung, andererseits steht einer Verweisung des gesamten Rechtsstreits der Grundsatz entgegen, dass eine solche nicht erfolgen darf, wenn das angerufene Gericht (hier: der Sozialgerichtsbarkeit) zumindest für einen Teil der einschlägigen materiellen Ansprüche zuständig ist (vgl. Urteil des Senats vom 27. Januar 2012 L 4 R 1296/11 - in juris; so auch das Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 15. Dezember 1992 - 5 B 144/91 -, NVwZ 1993, 358 m.w.N.; vgl. auch Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 17 GVG - kommentiert bei § 41 VwGO - Rn. 54). Auch das BSG hält diese Rechtsauffassung für mit der Regelung des § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG vereinbar (vgl. BSG, Beschluss vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 63/10 B - SozR 4-1500 § 153 Nr. 11).
Eine Verpflichtung des Senats zur Entscheidung über Ansprüche aus Amtshaftung gemäß § 839 BGB ergibt sich vorliegend (anders etwa als im vom BSG, Beschluss vom 20. Oktober 2010, a.a.O., zu entscheidenden Fall) auch nicht kraft eigener Kompetenz. Denn zwar hat gemäß § 202 SGG i.V.m. § 17a Abs. 5 GVG das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht zu prüfen, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Liegen die Voraussetzungen dieser Regelung vor, hat auch das Rechtsmittelgericht ausnahmsweise über einen Amtshaftungsanspruch zu entscheiden. Ein solcher Fall ist hier indes nicht gegeben; die Bestimmung des § 17a Abs. 5 GVG greift hier nicht ein. Auch das SG hat ausgeführt, dass die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs nicht zu prüfen waren. Das SG hat seine Prüfungsverpflichtung allein auf die sozialrechtlichen Ansprüche begrenzt gesehen. Es hat folglich die Möglichkeit eines Amtshaftungsanspruchs angesprochen, eine Entscheidung darüber jedoch mangels Zuständigkeit gerade nicht getroffen. Eine Bindung des Senats nach Maßgabe des § 17a Abs. 5 GVG kommt mit Blick darauf gerade nicht in Betracht (vgl. Urteil des Senats vom 27. Januar 2012 - L 4 R 1296/11; in juris).
3. Hinsichtlich des Antrages auf Entfernung von Sozialdaten, insbesondere des Gutachtens des Dr. S. vom 18. Juli 2006, aus dem Verwaltungsvorgang der Beklagten, ist der Rechtsstreit gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 SGG in der Hauptsache erledigt, da der Kläger nach Erlass des Bescheides vom 23. Januar 2012 die Untätigkeitsklage für erledigt erklärt und beantragt hat, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Die einseitige Erledigungserklärung des Klägers ist in Verfahren nach §§ 184 bis 195 SGG als Rücknahme auszulegen (Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, Komm., 10. Aufl., § 125 Rn. 10 m.w.N.).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193. Dabei war bezüglich der Untätigkeitsklage zu berücksichtigen, dass die Klage zwar vor Ablauf der Sperrfrist von sechs Monaten gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG erhoben wurde, aber im Laufe des Klageverfahrens vor dem SG zulässig wurde. Ein zureichender Grund, über den Antrag vom 19. Mai 2009 nicht innerhalb der Frist zu entscheiden, ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Es entsprach daher der Billigkeit, der Beklagten ein Drittel der außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
III. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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