Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 5484/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Einen der Prozesskostenhilfe zugänglichen "Mehrwert" eines
Vergleichs gibt es in gerichtskostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren (§ 183 SGG) nicht.
Vergleichs gibt es in gerichtskostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren (§ 183 SGG) nicht.
Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Abschluss des Vergleichs wird abgelehnt.
Gründe:
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Wie schon mit Beschluss vom 05.06.2012 entschieden, bot die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insoweit wird auf die dortigen Gründe verwiesen. Hieran ändert der im Erörterungstermin vom ... geschlossene Vergleich nichts. Gegenstand des Vergleichs waren Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach. Einen entsprechenden Sachantrag hatte die Klägerin im Gerichtsverfahren bis zuletzt nicht gestellt (auch nicht hilfsweise). Rechtshängig war allein ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe in Form einer Umschulung zur Hypnosetherapeutin.
Die Beteiligten haben sich mithin über einen nicht rechtshängigen Anspruch geeinigt. Ein der Prozesskostenhilfe grundsätzlich zugänglicher "Mehrwert" des Vergleichs (dazu etwa BAG 16.02.2012, 3 AZB 34/11, juris) ergibt sich daraus im sozialgerichtlichen Verfahren nicht, sofern das Verfahren - wie hier - nach § 183 SGG gerichtskostenfrei ist und sich damit die Rechtsanwaltsgebühren nicht nach dem Streitwert bemessen (§ 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, ( RVG)).
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Gründe:
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Wie schon mit Beschluss vom 05.06.2012 entschieden, bot die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insoweit wird auf die dortigen Gründe verwiesen. Hieran ändert der im Erörterungstermin vom ... geschlossene Vergleich nichts. Gegenstand des Vergleichs waren Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach. Einen entsprechenden Sachantrag hatte die Klägerin im Gerichtsverfahren bis zuletzt nicht gestellt (auch nicht hilfsweise). Rechtshängig war allein ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe in Form einer Umschulung zur Hypnosetherapeutin.
Die Beteiligten haben sich mithin über einen nicht rechtshängigen Anspruch geeinigt. Ein der Prozesskostenhilfe grundsätzlich zugänglicher "Mehrwert" des Vergleichs (dazu etwa BAG 16.02.2012, 3 AZB 34/11, juris) ergibt sich daraus im sozialgerichtlichen Verfahren nicht, sofern das Verfahren - wie hier - nach § 183 SGG gerichtskostenfrei ist und sich damit die Rechtsanwaltsgebühren nicht nach dem Streitwert bemessen (§ 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, ( RVG)).
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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