L 8 U 5504/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 5504/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Kosten für das im Berufungsverfahren auf Antrag der Klägerin eingeholte Gutachten von Prof. Dr. R. vom 02. Juli 2012 sowie die hierbei angefallenen baren Auslagen der Klägerin werden auf die Staatskasse übernommen.

Gründe:

Die Kosten eines nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachtens sind dann auf die Staatskasse zu übernehmen, wenn das Gutachten zusätzliche - für die Sachaufklärung bedeutsame - Gesichtspunkte erbracht und die Sachaufklärung damit objektiv gefördert hat. Dabei kann jedoch nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachverhaltsaufklärung gesehen werden; es muss sich vielmehr - gemessen an dem Prozessziel - um einen wesentlichen bzw. maßgeblichen Beitrag handeln.

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist es gerechtfertigt, die Kosten für das Gutachten von Prof. Dr. R. vom 02.07.2012 auf die Staatskasse zu übernehmen, weil das Gutachten einen maßgeblichen Beitrag zur Sachaufklärung gebracht hat.

Prof. Dr. R. hat aufgrund der vorliegenden Befunde und Unterlagen die Verletzung der Klägerin näher umrissen und einen Beitrag zur Frage der medizinischen Geeignetheit des streitigen Ereignisses für die vorliegende Verletzung geleistet. Das hat zu einer vergleichsweisen Regelung zwischen den Beteiligten geführt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved