L 5 KA 5522/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KA 7483/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 5522/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18.11.2010 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 7.834,23 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt höheres Vertragsarzthonorar für die Quartale 1/07 bis 3/07.

Der Kläger nimmt als Facharzt für Allgemeinmedizin an der vertragsärztlichen Versorgung mit Vertragsarztsitz in St. teil. Mit Honorarbescheiden vom 12.7.2007, 11.10.2007 und 14.1.2008 setzte die Beklagte das Vertragsarzthonorar des Klägers für die Quartale 1/07 bis 3/07 fest (39.579,12 Euro, 41.453,41 Euro bzw. 42.497,35 Euro). Der Kläger legte gegen die Honorarbescheide jeweils Widerspruch ein. Er wandte sich dagegen, dass Leistungen wegen der Fallzahlzuwachsbegrenzungsregelung im einschlägigen Vertrag über den Honorarverteilungsmaßstab (HVM-V) nicht vergütet worden sind (Streichung von 144, 42 bzw. 28 Behandlungsfällen). Der Fallzahlzuwachs beruhe auf demographischen Veränderungen im Praxisumfeld (Neubau von Wohnungen, Neueröffnung eines Einkaufszentrums) und sei unvermeidlich. Im Widerspruchsschreiben vom 23.7.2007 (Quartal 1/07) beantragte der Kläger (deswegen) die Gewährung einer Ausnahme von der Fallzahlzuwachsbegrenzung nach Nr. 2.3.7 Anlage 2 zum HVM-V).

Mit Bescheid vom 12.3.2008 entschied die Beklagte (Bezirksdirektion St.), den Widersprüchen des Klägers gegen die Honorarbescheide für die Quartale 1/07 bis 3/07 nicht stattzugeben. Ausnahmen von der Fallzahlzuwachsbegrenzung seien insbesondere bei Praxisschließungen - nicht jedoch wegen demographischer Veränderungen - im Praxisumfeld möglich. Der Fallzahlzuwachs der Praxis des Klägers beruhe nicht auf der Schließung der Praxis des Dr. G., der diese bis zur Beendigung seiner vertragsärztlichen Tätigkeit in vollem Umfang fortgeführt habe. Dem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung für den Widerspruch beigefügt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2008 wies die Beklagte (Widerspruchsausschuss bei der Bezirksdirektion St.) die Widersprüche des Klägers zurück; das Widerspruchsvorbringen des Klägers rechtfertige die Fallzahlüberschreitungen nicht.

Am 10.11.2008 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart, die das Sozialgericht mit Urteil vom 18.11.2010 abwies. Die angefochtenen Honorarbescheide seien rechtmäßig; die Fallzahlzuwachsregelung im HVM-V sei rechtgültig. Eine unbillige Härte liege nicht vor.

Auf das ihm am 26.11.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1.12.2010 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

Die Beklage hat dem Kläger mit einem (Formular-)Schreiben vom 19.12.2011 den Abschluss eines (außergerichtlichen) Vergleichsvertrags angeboten. In dem mit ?Umsetzung der BSG-Rechtsprechung zum HVV der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg in den Quartalen 2/2005 bis 4/2008? überschriebenen Schreiben ist (u.a.) ausgeführt, der Kläger habe gegen die Honorarabrechnung (der streitigen Quartale) Rechtsbehelfe eingelegt und die Rechtswidrigkeit der Honorarverteilungsregelung geltend gemacht; teilweise habe man sich im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 17.3.2010, - B 6 KA 43/08 -) bereits verpflichtet, erneut über Honoraransprüche zu entscheiden. Das BSG (a. a. O.) habe den ab 1.4.2005 geltenden HVM-V ihrer Bezirksdirektion St. mangels arztgruppenspezifischer Grenzwerte und fester Punktwerte für rechtswidrig erachtet und sie zur Neubescheidung auf der Grundlage eines rechtmäßigen HVM-V verurteilt. Da außerdem die Weiterführung der ursprünglichen Individualbudgets verworfen worden sei, habe man mit den Krankenkassen nachträglich einen (neuen) HVM-V vereinbaren müssen. Hinsichtlich der Frage fester Punktwerte habe man vereinbart, dass die jeweiligen arztgruppenspezifischen Auszahlungspunktwerte der Quartale 2/05 bis 4/08 nachträglich als feste Punktwerte festgelegt würden. Offen bleibe nach wie vor das Problem des Fehlens arztgruppenspezifischer Grenzwerte, die im HVM-V ab 1.4.2005 bis 31.7.2007 vereinbart werden müssten. Sie sei bestrebt, die hier in Rede stehende Problematik gütlich unter größtmöglicher Berücksichtigung der Interessen der Ärzte (bzw. des Klägers) zu einem für alle Beteiligten akzeptablen Abschluss zu bringen im Hinblick darauf, dass damit auch im Interesse der Ärzte erhebliche Ressourcen eingespart werden könnten, die mit der ansonsten erforderlichen rückwirkenden Vereinbarung völlig neuer Honorarverteilungsverträge mit arztgruppenspezifischen Fallpunktzahlen ab 1.4.2005, dem darauf beruhenden Erlass zahlreicher neuer Honorarbescheide und mit der Bearbeitung sämtlicher hierdurch neu eröffneter Antrags- und Rechtsschutzmöglichkeiten verbunden wären. Um dieses Ziel der gütlichen und vor allem endgültigen Erledigung der gesamten Problematik zu erreichen, habe man in langwierigen Verhandlungen erreicht, dass die Krankenkassen hierfür zusätzliche Gelder zur Verfügung stellten. Mit diesen und auch anteiligen Mitteln aus der Gesamtvergütung könne man das Vergleichsangebot unterbreiten. Man nehme im Zeitfenster der Quartale 2/05 bis 4/08 bei nicht bestandskräftiger Quartalsabrechnung eine Nachvergütung auf der Grundlage einer Erhöhung des zur Auszahlung gelangten arztgruppenspezifischen PZGV-Punktwerts um 0,1 Cent vor. Darüber hinaus werde für den Zeitraum 2/05 bis 4/07 der über das Individualbudget hinaus abgerechnete (PZGV-relevante) Leistungsbedarf - nach sachlich-rechnerischer Richtigstellung und Anwendung der Fallzahlzuwachsbegrenzungsregelung - bis zu einem Prozentsatz von 60% ebenfalls auf der Grundlage des um 0,1 Cent erhöhten PZGV-Punktwerts vergütet; der eigentlich maßgebliche Absenkungsfaktor von 0,8 werde zu Gunsten der Ärzte nicht angewendet. Nach Maßgabe dessen errechne sich für den Kläger ein Nachvergütungsbetrag von 6.160,00 Euro (später geändert auf 7.680,00 Euro). Für den Fall der Vertretung durch einen Rechtsanwalt möge mit diesem Rücksprache gehalten werden.

Das Vergleichsangebot der Beklagte hat folgenden Wortlaut:

1. Die Beklagte vergütet dem Kläger 6.160,00 Euro unter Abzug von Verwaltungskosten. Die Auszahlung erfolgt mit der Schlusszahlung für das Quartal 4/2011 im April.

2. Etwaige noch anhängige Widerspruchsverfahren, die sich gegen den jeweiligen Honorarbescheid im Zeitraum der Quartale 2/05 bis 4/08 wenden, sind hiermit gegenstandslos. Die Kosten dieser Verfahren trägt die Beklagte.

3. Etwaige noch anhängige Klagen, die den jeweiligen Honorarbescheid im Zeitraum der Quartale 2/05 bis 4/08 betreffen, erklärt der Kläger für erledigt. Die Beklagte erklärt den Rechtsstreit ebenfalls für erledigt und verpflichtet sich, unter Zugrundelegung des Regelstreitwertes je anhängiges Quartal die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4. Der Kläger verzichtet auf eine Neubescheidung seiner Honoraransprüche bezüglich der Quartale 2/05 bis 4/08 und akzeptiert die betreffenden Honorarbescheide.

Der Kläger hat das Vergleichsangebot der Beklagte mit Schreiben vom 23.12.2011 angenommen.

Am 30.3.2012 hat die Beklagte den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Der Kläger habe ihr Vergleichsangebot angenommen. Sie habe in dem Angebot zwar den im vorliegenden Verfahren streitigen Zeitraum zunächst nicht berücksichtigt, dem Kläger nach Annahme des Angebots jedoch den auf diesen Zeitraum entfallenden Betrag nachvergütet.

Der Kläger trägt vor, der Rechtsstreit sei nicht erledigt; eine Erledigungserklärung werde nicht abgegeben. Der Vergleichsvertrag beziehe sich ausschließlich auf die Rechtmäßigkeit der Honorarbescheide aus den Gründen ?fester Punktwert? und ?Individualbudget statt Regelleistungsvolumen? im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 17.3.2010 (- B 6 KA 43/08 R -). Nicht erfasst seien andere Gesichtspunkte. Im Widerspruchsschreiben vom 23.7.2007 habe er zugleich eine Ausnahme von der Fallzahlzuwachsbegrenzungsregelung wegen städtebaulicher Änderungen im Umfeld seiner Praxis beantragt. Über diesen Antrag habe die Beklagte mit dem Bescheid vom 12.3.2008 entschieden. Dass es im Verfügungssatz des Bescheides heiße, ?den Widersprüchen werde nicht stattgegeben?, ändere daran nichts, zumal dem Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung für den Widerspruch beigefügt worden sei. Auch der Widerspruchsbescheid vom 31.10.2008 befasse sich nur mit der Ausnahmeregelung. Aus dem Vergleichsangebot der Beklagten gehe hervor, dass es nur der Heilung der vom BSG (Urt. v.17.3.2010 - B 6 KA 43/08 R-) beanstandeten Mängel des HVM-V (kein fester Punktwert, Individualbudget statt Regelleistungsvolumen) dienen solle. Er habe nicht erkennen können, dass auch andere Fragen der Honorarverteilung (ggf. auch Verfahren der sachlich-rechnerischen Honorarberichtigung) und sein anhängiges Verfahren wegen der Anhebung der Fallzahlgrenze (Fallzahlzuwachsbegrenzungsregelung) betroffen sein könnten. Er fühle sich von der Beklagten arglistig getäuscht.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18.11.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Honorarbescheide vom 12.7.2007, 11.10.2007 und 14.1.2008 sowie des Bescheids vom 12.3.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.10.2008 zu verurteilen, über das ihm in den Quartalen 1/07 bis 3/07 zustehende Vertragsarzthonorar unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Sie trägt vor, der Rechtsstreit sei erledigt. Mit dem Vergleichsangebot hätten sämtliche Probleme der Honorarabrechnung, also auch Ausnahmeanträge von den Fallzahlzuwachsbegrenzungsregelungen, gütlich beigelegt werden sollen. Dementsprechend habe man auch die Regelung unter Nr. 4 des Vergleichsangebots formuliert. Danach verzichte der Kläger auf die Neubescheidung bezüglich der Quartale 2/05 bis 4/08 und akzeptiere die betreffenden Honorarbescheide. Damit würden auch die in den Honorarbescheiden zugrunde gelegten Fallzahlen akzeptiert.

Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückweisen (bzw. gemäß § 158 SGG als unzulässig verwerfen) kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet (bzw. unzulässig) und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet gem. §§ 153 Abs. 4, 158 Satz 2 SGG durch Beschluss. Er hält die Berufung des Klägers einstimmig für unzulässig (geworden) und außerdem eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Der Senat hat (als Rechtsfrage) über die Auslegung des von den Beteiligten unter dem 19./23.12.2011 geschlossenen Vergleichsvertrags zu entscheiden; hierzu haben die Beteiligten hinreichend schriftsätzlich vorgetragen. Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 9.10.2012 darauf hingewiesen worden, dass angesichts des Vergleichsschlusses für die Fortsetzung des Verfahrens keine Grundlage mehr bestehen dürfte und der Senat deswegen über die Zulässigkeit der Berufung entscheiden müsste, wofür eine Beschlussentscheidung (§§ 153 Abs. 4, 158 SGG) in Betracht komme.

Die Berufung des Klägers ist unzulässig (geworden) und deswegen gem. § 158 Satz 1 SGG zu verwerfen. Die Fortführung des Rechtsstreits - jetzt im Berufungsverfahren - stellt sich entsprechend § 242 BGB als unzulässige Rechtsausübung dar; ihr stehen die Abreden entgegen, die die Beteiligten im außergerichtlich geschlossenen Vergleichsvertrag vom 19./23.12.2011 getroffen haben (dazu: NK/VwGO § 106 Rdnr. 78 m. N.).

Der Vergleichsvertrag vom 19./23.12.2011 ist nach Maßgabe der §§ 53 ff. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) wirksam; hierüber streiten die Beteiligten nicht.

Mit dem Vergleichsvertrag (§ 54 SGB X) haben die Beteiligten den unter ihnen herrschenden Honorarstreit (materiell) beigelegt. Der Kläger hat gem. Nr. 4 des Vergleichsvertrags auf eine Neubescheidung seiner Honoraransprüche bezüglich der Quartale 2/05 bis 4/08 verzichtet und die (diese Quartale) betreffenden Honorarbescheide (vom 12.7.2007, 11.10.2007 und 14.1.2008) akzeptiert. Im Gegenzug hat er eine Honorarnachzahlung nach Maßgabe der Regelung in Nr. 1 des Vergleichsvertrags erhalten. Aus diesen Vereinbarungen geht hervor, dass der Streit über das Vertragsarzthonorar für die Quartale 2/05 bis 4/08 - also auch für die hier streitigen Quartale 1/07 bis 3/07 - insgesamt einvernehmlich beendet werden sollte. Ein Teilvergleich über einzelne Elemente der Honorarberechnung (wie die Vergütung nach festen Punktwerten) ist nach dem klaren Wortlaut der Vergleichsabreden nicht abgeschlossen worden. Diese sind in diesem Sinne (schon) nicht auslegungsfähig. Nach Nr. 4 des Vergleichsvertrags sind die in Rede stehenden Honorarbescheide nicht nur hinsichtlich bestimmter Elemente der Honorarberechnung akzeptiert (und bindend) geworden, hinsichtlich anderer Elemente - wie der Fallzahlen unter Anwendung der Fallzahlzuwachsbegrenzungsregelung - jedoch nicht. Daran ändert es nichts, dass die Beklagte das Vergleichsangebot vom 19.12.2011 dem Kläger (und einer Vielzahl anderer Vertragsärzte) aus Anlass des Urteils des BSG v. 17.3.2010 (a. a. O.) unterbreitet und maßgeblich auf die in diesem Urteil gerügten Mängel des HVM-V abgestellt hat. Dies betrifft die Willensbildung der Beklagten, die sie zur Abgabe des Vergleichsangebots motiviert hat, kann jedoch mangels entsprechender Festlegung im Wortlaut des Vergleichsangebots dessen Regelungsgehalt und damit auch den Regelungsgehalt des durch Annahme des Vergleichsangebots zustande gekommenen Vergleichsvertrags nicht begrenzen.

Die Beteiligten haben die Sachregelung zur Beilegung des Honorarstreits um Verfahrensregelungen hinsichtlich noch anhängiger Rechtsbehelfsverfahren ergänzt. Nr. 2 des Vergleichsvertrags betrifft Widerspruchsverfahren gegen die Honorarbescheide für die Quartale 2/05 bis 4/08, Nr. 3 entsprechende Klageverfahren; diese sollen für erledigt erklärt werden. Die genannte Regelung gilt auch für Klageverfahren, die sich bereits im zweiten Rechtszug befinden. Die vertragswidrige Weigerung des Klägers zur Abgabe der Erledigungserklärung im Berufungsverfahren führt zur Unzulässigkeit der Berufung, die deswegen zu verwerfen ist (§ 158 Satz 1 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bemisst die Bedeutung der Sache für den Kläger (unbeschadet des von diesem gestellten Bescheidungsantrags) nach dem Honorarbetrag, dessen Nachzahlung letztendlich erstrebt wird.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
Saved