S 6 U 261/10

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 6 U 261/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 U 759/12
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Entschädigung eines Arbeitsunfalls.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger war im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung als Baufachwerker bei dem Verein für allgemeine und berufliche Weiterbildung tätig, als am 20.10.1997 ein Arbeitskollege mit einem Trennschleifer hantierte und er vom Funkenflug am Auge getroffen wurde. Die Unfallanzeige vom 23.10.1997 spricht von einer Verletzung des rechten Auges des Klägers. Ein Verfahren zur Anerkennung als Arbeitsunfall wurde zunächst nicht durchgeführt. Am 04.01.2010 begehrte der Kläger unter Hinweis auf persistierende Schmerzen im linken Auge eine Entschädigung des Ereignisses vom ?21.10.1997?. Die Beklagte nahm Ermittlungen auf und zog einen Bericht des Arztes für Augenheilkunde Prof. Dr. B. vom 18.02.2010 bei. Darin heißt es u.a.:

?Der?Patient stellte sich erstmalig am 21.10.1997 in unserer Praxis vor. Er gab an, auf dem rechten Auge bei Schleifarbeiten eines Kollegen einen Fremdkörper in das rechte Auge bekommen zu haben. Die Sehschärfe betrug 1,00 rechts und 0,50 links. Wir untersuchten das rechte Auge aufgrund dieses Unfalls und stellten eine Hornhauterosio fest, die mit Repithel Augensalbe behandelt wurde. Aufgrund der schlechten Sehschärfe des linken Auges wurde Herr C. am 29.01.1998 nochmals zur Sehschärfenprüfung einbestellt. Diese ergab eine Sehschärfe von 1,00 rechts und 0,50 links. Wir untersuchten beide Augen und es zeigte sich eine para-zentrale Hornhautnarbe auf dem linken Auge. Wie diese Hornhautnarbe am linken Auge entstanden ist, ist uns jedoch nicht bekannt.?

Der Kläger erklärte gegenüber der Beklagten, am 21.10.1997 (richtig: 20.10.1997) sei insbesondere das linke Auge betroffen gewesen. Prof. Dr. B. teilte auf erneute Anfrage unter dem 25.03.2010 mit, der seinerzeitige Erstbefund sei mittlerweile ver-nichtet worden. Arbeitsunfähigkeit habe am 21.10.1997 sowie vom 23.10. bis ein-schließlich 24.10.1997 bestanden. Der Verein für allgemeine und berufliche Weiterbildung teilte unter dem 23.03.2010 mit, Unterlagen lägen nicht mehr vor. Es könne nicht mehr nachvollzogen werden, was seinerzeit passiert sei. Die Beklagte wertete weiter einen Bericht des Universi-täts-Klinikums B. ? Augenklinik ? vom 24.03.2010 sowie den Bericht des Arztes für Augenheilkunde Dr. D. vom 21.10.1997 aus, wo sich der Kläger unmittelbar nach dem Ereignis am 21.10.1997 vorgestellt hatte. Dieser Bericht spricht davon, dass der Kläger bei Schleifarbeiten eines Kollegen einen Fremdkörper ins rechte Auge be-kommen habe. Die Beklagte holte eine Stellungnahme des Direktors der Augenklinik des Universi-tätsklinikums B., Prof. Dr. X., vom 30.04.2010 ein, der die Minderung der Erwerbsfä-higkeit (MdE) wegen einer Verletzung des linken Auges des Klägers auf 20 vom Hundert (vH) einschätzte. Mit Bescheid vom 15.07.2010 erkannte die Beklagte das Ereignis vom 20.10.1997 als Arbeitsunfall an, lehnte eine Entschädigung jedoch ab. Zur Begründung führte sie aus, als Folge des Versicherungsfalles werde eine folgenlos ausgeheilte Verletzung der Hornhaut des rechten Auges durch einen Fremdkörper anerkannt. Eine Verletzung des linken Auges habe demgegenüber nicht nachgewiesen werden können. Der Kläger legte am 23.07.2010 Widerspruch ein und verwies auf eine Stellungnah-me von Prof. Dr. X. vom 24.03.2010, die von einer alten Narbe auf der Hornhaut des linken Auges spricht. Die Beklagte wertete ein Attest des Augenarztes Dr. T. vom 28.09.20005 aus, das von einer zentralen Hornhauttrübung auf dem linken Auge des Klägers nach einem eingebrannten Fremdkörper spricht. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2010 unter Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen zurück.

Hiergegen richtet sich die am 09.11.2010 erhobene Klage.

Der Kläger führt aus, sein Arbeitskollege habe am 20.10.1997 mit Metall gearbeitet. Beide Augen seien durch Funkenflug und Metallsplitter verletzt worden, insbesondere jedoch das linke Auge. Im Rahmen der Behandlung sei es möglicherweise zu einer Verwechslung der Augen gekommen, was erkläre, dass in den medizinischen Unterlagen von einer Verletzung des rechten Auges gesprochen worden sei. Jedenfalls sei ihm im Rahmen der am 21.10.1997 erfolgten Untersuchung ein Fremdkörper aus dem linken Auge entfernt worden.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.07.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2010 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 20.10.1997 Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vom Hundert der Vollrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hält an ihrer bisherigen Auffassung fest.

Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts Befundberichte des Arztes für Au-genheilkunde Prof. Dr. B. vom 13.12.2010 und vom 21.02.2011, des Augenarztes Dr. T. vom 14.12.2010 und vom 10.02.2011 sowie des Universitätsklinikums B. ? Augenklinik ? vom 06.01.2011 eingeholt. Sodann hat es von Amts wegen eine Begutachtung des Klägers durch den Arzt für Augenheilkunde Dr. X. veranlasst. Dr. X. hat in seinem unter dem 30.06.2011 erstellten Gutachten ausgeführt, wahrscheinlich habe schon am 21.10.1997 eine Hornhautverletzung oder jedenfalls eine Hornhautnarbe am linken Auge des Klägers bestanden, weil bereits im Rahmen der Untersuchung an jenem Tag eine Visusminderung am linken Auge protokolliert worden sei. Die Erkrankung des linken Auges bedinge ab dem 19.03.2010 eine MdE von 20 vH. Das Gericht hat eine ergänzende Stellungnahme von Dr. X. vom 14.06.2012 betref-fend eine im Bericht von Prof. Dr. B. vom 18.02.2010 erwähnte Hornhauterosio des rechten Auges des Klägers eingeholt. Dr. X. hat darin ausgeführt, in der Regel heile eine solche Verletzung innerhalb von wenigen Tagen komplikationslos ab.

Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts weiter Beweis erhoben durch Ver-nehmung der Zeugen H. X., G. U. und K. H., welche am 20.10.1997 mit dem Kläger für den Verein für allgemeine und berufliche Weiterbildung tätig waren. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27.04.2012 verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die ge-wechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger wird durch die angefochtenen Be-scheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) be-schwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Er hat wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 20.10.1997 keinen Anspruch auf Verletztenrente.

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um we-nigstens 20 vom Hundert gemindert ist, § 56 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialge-setzbuch ? Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII). Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Er-werbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern, § 56 Abs. 1 Satz 3 SGB VII. Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird die Vollrente geleistet, bei einer MdE wird eine Teilrente geleistet, die in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt wird, der der MdE entspricht (§ 56 Abs. 3 SGB VII).

Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, § 7 Abs. 1 SGB VII. Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit) § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwir-kende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen, § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII.

Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzu-rechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheits(erst)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Dabei muss das Vorliegen eines Gesundheitserstschadens im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen (allgemeine Auffassung, siehe etwa BSG, Urteil vom 02.04.2009 ? B 2 U 29/07 R = juris Rdnr. 16; Bayerisches LSG, Urteil vom 14.12.2011 ? L 2 U 504/10 = juris Rdnr. 41; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.03.2007 ? L 3 U 44/04 = juris Rdnr. 26).

Im vorliegenden Fall hat zwar die Beklagte zutreffend das Vorliegen der Vorausset-zungen eines Arbeitsunfalls bejaht, weil das Ereignis vom 20.10.1997 einen Unfall im genannten Sinne darstellt und dadurch eine Verletzung des rechten Auges des Klägers eingetreten ist. Gleichwohl fehlt es an einem Gesundheitserstschaden des linken Auges. Denn zur Überzeugung der Kammer steht nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass es am 20.10.1997 zu einer Verletzung (auch) des linken Auges des Klägers gekommen ist. Zunächst sprechen die zeitnah nach dem Ereignis erstellten Dokumentationen bzw. Berichte gegen eine Verletzung auch des linken Auges des Klägers. So ist in der Unfallanzeige vom 23.10.1997 von einer Verletzung des rechten Auges die Rede. Zwar besteht die Möglichkeit, dass es bei ungeschulten Betrachtern aufgrund der Perspektive eines Außenstehenden und nicht des Verletzten leicht zu einer Verwechslung des verletzten Auges kommt. Indessen spricht auch der Bericht des Arztes für Augenheilkunde Dr. D. vom 21.01.1997 dafür, dass seinerzeit allein das rechte Auge des Klägers verletzt wurde, zumal es sich bei Dr. D. nicht um einen unerfahrenen Betrachter, sondern um einen Facharzt handelt, bei dem eine Verwechselung zwar nicht ausgeschlossen, aber unwahrscheinlich erscheint. Für eine Verletzung ausschließlich des rechten Auges des Klägers spricht auch der Bericht von Prof. Dr. B. vom 18.02.2010, der erklärt hat, der Kläger habe bei der erstmaligen Vorstellung am 21.10.1997 in der Praxis erklärt, einen Fremdkörper in das rechte Auge bekommen zu haben. Die Darstellung des Klägers vermag die Kammer ebenfalls nicht davon zu überzeu-gen, dass es am 20.10.1997 zu einer Verletzung seines linken Auges gekommen ist. Denn der Kläger hat mehrfach betont, es seien ?beide Augen durch umhergehende Funken und Metallsplitter verletzt worden? (Klageschrift vom 03.11.2010, Bl. 2 der Gerichtsakte). Wenn aber beide Augen betroffen waren, erscheint umso weniger nachvollziehbar, dass sowohl die im Rahmen der Beweisaufnahme vernommenen Zeugen als auch die medizinischen Berichte lediglich die Verletzung eines Auges (sei es des linken oder des rechten) erwähnen. Auch der Bericht der Augenklinik des Universitätsklinikums vom 24.03.2010 sowie das Attest des Augenarztes Dr. T. vom 28.09.2005 zwingen nicht zu einer anderen Betrachtung. Der Bericht der Augenklinik ist rund dreizehn Jahre nach dem schädi-genden Ereignis erstellt worden. Die darin genannte Verletzung des linken Auges bzw. der Zustand nach Arbeitsunfall 1997 beruht offensichtlich auf anamnesti-schen Angaben des Klägers, so dass ihm wenig Aussagekraft zukommt. Gleiches gilt für die Stellungnahme von Prof. Dr. X. vom 30.04.2010, zumal der Kläger sich dort erst seit 2010 in ambulanter Behandlung befand. Selbst der Bericht des Augenarztes Dr. T. vom 28.09.2005 ist rund acht Jahre nach dem Vorfall vom 20.10.1997 erstellt worden und er stellt keine Verbindung zu diesem Ereignis her, sondern spricht lediglich davon, dass ?auf dem linken Auge eine zentrale Hornhauttrübung nach einem eingebrannten Hornhautfremdkörper? bestehe. Gegen eine Verletzung (auch) des linken Auges des Klägers spricht nicht zuletzt das Gutachten des Sachverständigen Dr. X. vom 30.06.2011. Dieser hat ausgeführt, letztendlich könne nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob am 20.10.1997 beide Augen verletzt wurden oder ob schon vor dem 20.10.1997 eine Hornhautverletzung des linken Auges des Klägers bestanden habe. Es spreche aber eine Wahr-scheinlichkeit für das letztere Szenario, da bereits am 20.10.1997 eine entsprechende Visusminderung am linken Auge des Klägers protokolliert worden sei. Auch aus der im Bericht von Prof. Dr. B. vom 18.02.2010 erwähnten Hornhauterosio des rechten Auges des Klägers lassen sich keine zuverlässigen Rückschlüsse zie-hen, dass es im Rahmen der Behandlung des Klägers zu einer Verwechselung der betroffenen Augen gekommen ist. Schließlich ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, dass der Kläger dreizehn Jahre zugewartet hat, bevor er sich an seine Verfahrensbevollmächtigten gewandt und eine Entschädigung unter Hinweis auf eine Verletzung seines linken Auges begehrt hat. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass er im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, er habe die nach seiner Kündigung kurzfristig angetretene neue Arbeitsstelle nicht gefährden wollen. Er hat jedoch auch ausgeführt, der Zustand seines linken Auges habe sich kontinuierlich verschlechtert. Angesichts eines Zeitraums von über zehn Jahren indessen hätte der Kläger auch zuvor eine Verletzung seines linken Auges bei der Beklagten anzeigen können, ohne Gefahr laufen zu müssen, seine Stelle zu verlieren.

Schließlich spricht auch die durchgeführte Beweisaufnahme nicht für die Version des Klägers. Zwar haben sämtliche vernommenen Zeugen übereinstimmend angegeben, es sei seinerzeit zu einer Verletzung des linken Auges des Klägers gekommen. Angesichts des sonstigen Inhalts ihrer Aussagen vermag die Kammer dem jedoch keine Überzeugungskraft beizumessen. Denn sämtliche Zeugen haben den Ablauf des Geschehens nur noch rudimentär wiederzugeben vermocht. Es ist nicht einsichtig, dass sie sich nach einem Zeitraum von inzwischen rund fünfzehn Jahren ausgerechnet noch genau daran erinnern können wollen, welches Auge des Klägers betroffen war. Dies zeigt auch der weitere Verlauf der Beweisaufnahme. Sämtliche Zeugen haben auf die Frage, weshalb sie sich daran noch erinnern zu können glauben, nur ausweichend bzw. mit zirkulären Erläuterungen geantwortet. Eine plausible Erklärung für dieses Phänomen hat keiner der drei vernommenen Zeugen zu geben vermocht. So hat der Zeuge H. erklärt, er sei sich deshalb so sicher, dass es sich um das linke Auge gehandelt hat, weil der Kläger sich dieses Auge gehalten habe. Er könne sicher ausschließen, dass es sich um das rechte Auge gehandelt hat, weil das linke Auge abgeklebt gewesen sei. Der Zeuge U. hat erklärt, er wisse, dass das linke Auge betroffen gewesen sei, weil dieses noch zugeklebt gewesen sei. Der Zeuge X. schließlich hat das Geschehen zunächst nur grob zu umreißen vermocht, dann aber, gewissermaßen ?wie auf der Pistole geschossen? erklärt, der Kläger habe sich das linke Auge gehalten, ohne dass er zuvor gefragt worden war, welches Auge betroffen war. Dieser Aspekt ist nach Auffassung der Kammer ein klares Indiz für eine Entlastungstendenz gegenüber dem Kläger. Es liegt angesichts der übrigen Aussage des Zeugen X. sogar der Verdacht nahe, dass er sich mit dem Kläger zuvor abgesprochen hat. Anders ist es kaum zu erklären, dass er im Rahmen einer spontanen Äußerung erklärt, es sei das linke Auge betroffen gewesen, ohne hierzu direkt befragt worden zu sein. Im Übrigen ergeht sich auch seine Aussage in zirkulären Erläuterungen. So hat er zu Protokoll gegeben, er sei sich sicher gewesen, dass es nicht das rechte Auge gewesen sein könne, weil er (der Kläger) sich ja das linke Auge zugehalten habe. Eine plausible Erklärung, weshalb ihm ausgerechnet dieses Detail nach fünfzehn Jahren noch erinnerlich ist, hat auch er nicht zu geben vermocht.

Fehlt es damit bereits an einem Gesundheitserstschaden in Form einer Verletzung des linken Auges des Klägers am 20.10.1997, so ist es unerheblich, dass die funkti-onellen Einschränkungen des linken Auges des Klägers ab 19.03.2010 eine MdE von 20 vH bedingen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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