S 172 AS 7624/12

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
172
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 172 AS 7624/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 348,16 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu 1/3 zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 1.044,48 Euro aus einer Eingliederungsvereinbarung wegen einer abgebrochenen Weiterbildungsmaßnahme.

Die 1984 geborene Beklagte ist Mutter einer im Jahre 2005 geborenen Tochter sowie eines im Jahre 2012 geborenen Sohnes. Sie bildet zusammen mit ihrem Lebenspartner und ihren Kindern eine Bedarfsgemeinschaft. Die Bedarfsgemeinschaft steht im laufenden Leistungsbezug des Klägers.

Mit Schreiben vom 29. März 2011 stellte der Kläger die Notwendigkeit einer beruflichen Weiterbildung für die Beklagte fest und erteilte der Beklagten einen Bildungsgutschein.

Am 1. April 2011 schlossen die Beklagte und die j? KG einen Ausbildungsvertrag für eine Fortbildung als Kundenbetreuerin für Call- und Service-Center ab. Die Maßnahmekosten betrugen 3.481,60 Euro. Im Ausbildungsvertrag verpflichtete sich die Beklagte, den Weiterbildungsträger bei Abwesenheit oder dringenden Arztbesuchen umgehend zu informieren sowie binnen drei Tagen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, beginnend ab dem ersten Krankheitstag, vorzulegen.

Am 15. April 2011 schlossen der Kläger und die Beklagte eine Eingliederungsvereinbarung. Unter Punkt 1 verpflichtete sich der Kläger, die Teilnahme der Beklagten an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme als Kundenberaterin bei J? in der Zeit vom 11. April 2011 bis 4. August 2011 zu fördern und bei Nichtbeendigung der Bildungsmaßnahme durch die Beklagte, den frei gewordenen Platz nach zu besetzen, sofern ein geeigneter Bewerber vorhanden und dies bei der Maßnahme möglich sei. Unter Punkt 2 der Eingliederungsvereinbarung verpflichtete sich die Beklagte zur Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme sowie zur Zahlung von Schadenersatz, falls sie die geförderte Maßnahme aus einem von ihr zu vertretenden Grund nicht zu Ende führt bzw. abbricht. Zur Höhe des Schadenersatzes vereinbarten die Beteiligten u.a.: ?Der Schadenersatz umfasst den tatsächlich durch das Nichtbeenden der Maßnahme eingetretenen Schaden in Höhe von insgesamt ? 3.481,60 Euro (sh. Punkt 2), max. jedoch einen Betrag von 30 Prozent in Höhe von - 1.044,48 Euro (sh. Punkt 1).? Ferner enthielt die Eingliederungsvereinbarung die Verpflichtung der Beklagten, Änderungen (z.B. Krankheit) dem Kläger unverzüglich mitzuteilen sowie eine Rechtsfolgenbelehrung.

Mit Bescheid vom 16. Mai 2011 bewilligte der Kläger der Beklagten für die Teilnahme an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme für die Zeit vom 11. April 2011 bis 4. August 2011 Lehrgangskosten in Höhe von 3.481,60 Euro und Fahrtkosten in Höhe von 345,17 Euro (insgesamt: 3.626,77 Euro). Die Lehrgangskosten sollten in drei Raten direkt an den Weiterbildungsträger überwiesen werden. Der Beklagte überwies am 18. Mai 2011 an den Weiterbildungsträger einen Betrag von 1.160,54 Euro.

In der Zeit vom 11. bis 15. April 2011 nahm die Beklagte an der Maßnahme teil. Für die Zeit vom 18. bis 29. April 2011 legte die Beklagte dem Weiterbildungsträger Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Ab dem 2. Mai 2011 lagen dem Weiterbildungsträger keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor.

Mit Schreiben vom 31. Mai 2011 meldete der Weiterbildungsträger die Beklagte aus der Maßnahme unter Angabe ihres letzten Anwesenheitstages gegenüber dem Kläger ab.

Am 7. Juni 2011 sprach die Beklagte beim Kläger vor. Sie zeigte die Aufnahme einer Beschäftigung zum 14. Juni 2011 sowie den Abbruch der Weiterbildungsmaßnahme zum 10. Juni 2011 an. Ferner reichte sie den am 30. Mai 2011 unterzeichneten Arbeitsvertrag ein.

Am 14. Juni 2011 sandte die Beklagte an den Weiterbildungsträger eine e-Mail, in der sie sich gegenüber dem Maßnahmeträger entschuldigte, dass sie erst so spät Bescheid sage. Sie breche den Kurs wegen Arbeitsaufnahme ab.

Am 27. Juli 2011 stellte der Kläger die Schadenshöhe fest. Hierzu füllte er folgendes Formular aus: 1. ?Höhe Lehrgangskosten: 3.481,60 Euro 2. Höhe Schaden: 1.160,54 Euro 3. 30% (lt. EGV) von den Lehrgangskosten: 1.044,58 Euro Höhe Schadenersatz: 1.044,48 Euro?.

Mit Schreiben vom 17. August 2011 forderte der Kläger die Beklagte zur Erstattung von 1.044,48 Euro bis zum 9. September 2011 auf. Dies sei der Schaden, der durch den Abbruch der Maßnahme durch die Beklagte entstanden sei. Zur Erstattung des Schadens habe sich die Beklagte in Punkt 2 der Eingliederungsvereinbarung verpflichtet. Die Beklagte habe die Teilnahme an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme am 15. April 2011 abgebrochen bzw. vorzeitig beendet. Dies habe die Beklagte zu vertreten. Ein wichtiger Grund stünde ihr nicht zur Seite, da sie ab dem 2. Mai 2011 gefehlt habe und erst am 14. Juni 2011 die Erwerbstätigkeit aufgenommen habe.

Hierauf schrieb die Beklagte am 23. August 2011, dass sie die Maßnahme nicht bereits am 15. April 2011 abgebrochen habe. Zunächst sei sie krank geschrieben gewesen, sie habe die Maßnahme erst zwei Monate danach abgebrochen. Sie habe einen Arbeitsvertrag unterschrieben und diesen bei einer Mitarbeiterin des Klägers vorgelegt. Diese habe ihr versichert, dass sie die Weiterbildungsmaßnahme abbrechen könne.

Am 9. September 2011 konnte der Kläger keinen Zahlungseingang verbuchen.

Am 21. März 2012 hat der Kläger Klage erhoben.

Das Gericht hat Beweis erhoben über die Einholung von Befundberichten von - Dr. med. H?, den die Beklagte behandelnden Neurologen, der bestätigt hat, dass die Beklagte unter einer paroxymalen kineasogenen Choreaathetose leidet. Eine Krankschreibung nahm Dr. H? im streitigen Zeitraum nicht vor. - Dr. med. S-T K?, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, wonach die Tochter der Beklagten in der Zeit vom 26. April bis 29. April 2010 krank geschrieben war. - Dr. med. K?-J?, Fachärztin für Allgemeinmedizin, wonach die Beklagte vom 18. bis 21. April 2011 und vom 3. bis 6. Mai 2011 arbeitsunfähig krank geschrieben war.

Auf gerichtliche Nachfrage teilte der Weiterbildungsträger am 12. November 2012 mit, dass der Beklagten wegen der versäumten Unterrichtsthemen eine Fortbildung im April nicht mehr möglich gewesen wäre. Sie hätte aber in den am 6. Juni 2011 beginnende Fortbildungskurs eingegliedert werden können. Telefonische Kontaktsversuche seitens des Weiterbildungsträgers gegenüber der Beklagten seien erfolglos geblieben. Nach dem Ausscheiden der Beklagten habe der Fortbildungsplatz nicht neu besetzt werden können.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte die Maßnahme vorzeitig ohne einen wichtigen Grund abgebrochen hat. Der Schaden belaufe sich auf 1.160,54 Euro. Die Schadenersatzverpflichtung sei durch Punkt 2 der Eingliederungsvereinbarung auf 1.044,48 Euro begrenzt. Eine Minderung käme nicht in Betracht, entsprechende Gründe seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine Nachbesetzung der Weiterbildungsmaßnahme sei nicht möglich gewesen, der Beklagte sei seiner Schadensminderungspflicht nachgekommen. Ein wichtiger Grund läge auch unter der Berücksichtigung der Arbeits- bzw. Schulunfähigkeitsbescheinigungen nicht vor. Die Beklagte habe ab dem 9. Mai 2011 bis 31. Mai 2011 ununterbrochen unentschuldigt gefehlt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, Schadenersatz in Höhe von insgesamt 1.044,48 Euro zu zahlen

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie die Fortbildung erst abgebrochen habe, als sie ihre neue Arbeit gefunden habe. Sie sei ca. zwei Wochen vor Unterzeichnung ihres Arbeitsvertrages mit ihrem Lebenspartner zum Kläger gegangen und habe mitgeteilt, dass sie die Fortbildung abbrechen werde. Sie sei Epileptikerin und habe u.a. während der Fortbildung einen Anfall gehabt. Anschließend sei sie deswegen von den anderen Teilnehmern ausgelacht worden. Das sei Mobbing. Sie habe das schon lange Jahre aushalten müssen, deswegen habe sie sich krank schreiben lassen, bis sie eine neue Arbeitsstelle sicher gehabt habe.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Denn sie ist mit der ihm ordnungsgemäß zugestellten Ladung vom 12. Oktober 2012 auf den Termin hingewiesen worden.

Die Klage ist als echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und zulässig.

Die auf § 15 Abs. 1 SGB II beruhende Eingliederungsvereinbarung vom 15. April 2011 stellt einen rechtlich bindenden, subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar (vgl. LSG Bayern, Urteil vom 17. März 2006, L 7 AS 118/05, Rn. 20; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 2007, L 7 AS 689/07, Rn. 21; LSG Sachsen, Urteil vom 19. Juni 2008, L 3 AS 39/07, Rn. 42; SG Berlin, Urteil vom 13. September 2011, S 172 AS 19683/09, Rn. 60, zitiert nach juris; Berlit in: Münder, SGB II, 4. Aufl. 2011, § 15, Rn. 51; Spellbrink, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 15 Rn. 8; Fuchsloch in: Gagel, SGB II und SGB III, 42. EL 2011, § 15, Rn. 22). Als ein solcher unterliegt die Eingliederungsvereinbarung den Anforderungen der §§ 53 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Auch hinsichtlich der Schadenersatzabrede unterliegt die Eingliederungsvereinbarung einer intensiven Inhaltskontrolle.

Der erst zu vereinbarende und dadurch zu schaffende Schadenersatzanspruch ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch aus Vertrag. Der Vertrag ist Grund und Grenze des Schadenersatzanspruches. Anspruchsgläubiger ist der Grundsicherungsträger, welcher die Bildungsmaßnahme bewilligt und finanziert sowie die Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen hat. Anspruchsschuldner ist der erwerbsfähige Leistungsberechtigte ? hier die Beklagte.

Bei wirksamem öffentlich-rechtlichen Vertrag können die Schadenersatzansprüche nicht einseitig durch Verwaltungsakt festgesetzt, sondern müssen durch Leistungsklage verfolgt werden (Berlit in: Münder, SGB II, 4. Aufl. 2011, § 15, Rn. 51; OVG Thüringen, Urteil vom 4. März 2010, 3 KO 591/08, Rn. 47, zitiert nach juris). Will der Grundsicherungsträger auf der Grundlage der Eingliederungsvereinbarung den Schadenersatz geltend machen, so ist eine (einfache) Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG nach erfolgloser Zahlungsaufforderung zu erheben. Eine Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts, mit eine Schadenersatzforderung festgesetzt wird, gibt § 15 Abs. 3 SGG nicht her (Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 15, Rn. 40; Fuchsloch in: Gagel, SGB II und III, 42. EL 2011, § 15, Rn. 128).

Die zulässige Leistungsklage ist jedoch nur zum Teil begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Schadenersatzes lediglich in Höhe von 348,16 Euro statt der begehrten 1.044,48 Euro. Denn aus der Eingliederungsvereinbarung kann nach verständiger Würdigung durch die Kammer lediglich 30 Prozent des tatsächlich entstandenen Schadens als Schadenersatzanspruch geltend gemacht und durchgesetzt werden, nicht jedoch 30 Prozent der gesamten Maßnahmekosten. Der tatsächliche Schaden beläuft sich vorliegend nach den eigenen Feststellungen des Klägers jedoch nur auf 1.160,54 Euro.

Im Einzelnen: Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II soll die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Wird in der Eingliederungsvereinbarung eine Bildungsmaßnahme vereinbart, ist auch zu regeln, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen die oder der erwerbsfähige Hilfebedürftige schadenersatzpflichtig ist, wenn sie oder er die Maßnahme aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht zu Ende führt, § 15 Abs. 3 SGB II. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist es Zweck der Schadenersatzpflicht, über die drohende Absenkung des Arbeitslosengelds II hinaus den ?Anreiz für den Betroffenen (zu) erhöhen, die Bildungsmaßnahme planmäßig zu beenden? (vgl. BT-Drs. 15/1516 S. 54).

Vorliegend haben der Kläger und die Beklagte am 15. April 2011 eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen, in der sich der Kläger unter Punkt 1. zur Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Teilnahme der Beklagten an der Fortbildungsmaßnahme als Kundenberaterin bei der J? KG vom 11. April 2011 bis 4. August 2011 verpflichtete. Ferner verpflichtete er sich, bei Nichtbeendigung der Weiterbildungsmaßnahme durch die Beklagte, den frei gewordenen Platz nach zu besetzen, sofern ein geeigneter Bewerber vorhanden und dies bei der Weiterbildungsmaßnahme möglich ist. Dadurch soll nach dem erklärten Willen des Klägers die Höhe des Schadens für die Beklagte im Falle der Beendigung der Maßnahme minimiert werden. Die Beklagte verpflichtete sich unter Punkt 2. der Eingliederungsvereinbarung zur Teilnahme an der Bildungsmaßnahme im Sinne des § 15 Abs. 3 SGB II bei der j? KG, einem anerkannten Weiterbildungsträger. Die Beteiligten haben mithin eine konkrete Bildungsmaßnahme vereinbart.

Die Eingliederungsvereinbarung wurde von den Beteiligten auch unterschrieben (vgl. zur Notwendigkeit der Schriftform: §§ 53, 56, 59 SGB X in Verbindung mit § 125 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)).

Ist - wie hier - eine Bildungsmaßnahme vereinbart, so ist zu regeln, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen der erwerbsfähige Leistungsberechtigte schadenersatzpflichtig ist, wenn sie oder er die Maßnahme schuldhaft nicht zu Ende führt. Als Schadenersatzvoraussetzungen sind die ersatzfähigen Kosten in der Eingliederungsvereinbarung nach Art und Höhe bestimmt festzulegen. Dies rechtfertigt sich daraus, dass der erwerbsfähige Leistungsberechtigte das Schadenersatzrisiko bei Abschluss der Vereinbarung klar und unmissverständlich überblicken kann (Warnfunktion). Dazu gehört auch, dass die Maßnahmekosten von denen nach Nr. 3 der Mustereingliederungsvereinbarung der Bundesagentur für Arbeit (s. Nr. 3 der Mustereingliederungsvereinbarung Anlage 1 DH-BA § 15) vorbehaltlich eines tatsächlich geringen Schadens 30 Prozent als Schadenersatz zu vereinbaren sind, zumindest der Größenordnung zu beziffern sind. Fehlt es hieran, liegt keine wirksame vertragliche Schadenersatzabrede vor (Berlit in: Münder, SGB II, 2. Aufl. 2011, § 15, Rn. 55; Eicher in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 15, Rn. 37; Fuchsloch in: Gagel, SGB II und III, 42. EL, § 15, Rn. 92; SG Berlin, Urteil vom 13. September 2011, S 172 AS 19683/09, Rn. 67, zitiert nach juris).

Der Schaden umfasst grundsätzlich alle anfallenden Kosten, die dem Grundsicherungsträger aufgrund des Abbruchs der Maßnahme durch die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person entstehen. Darunter fallen zum einen alle Maßnahmekosten, die ab dem Zeitpunkt des Abbruchs der Maßnahme (noch) an den Träger der Bildungsmaßnahme gezahlt werden müssen. Des Weiteren können Kosten, die ab diesem Zeitpunkt auf Seiten der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person entstehen (z. B. Kinderbetreuungs-, Fahrkosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung) in die tatsächliche Schadenermittlung einfließen, sofern diese bereits bei Abschluss bzw. Anpassung der Eingliederungsvereinbarung beziffert werden konnten. In Einzelfällen kann der Schaden neben den nach vorzeitiger Beendigung der Maßnahme noch anfallenden Kosten auch die bereits bis zum Abbruch entstandenen Kosten mit umfassen. Wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und zur Verhinderung von Schuldenbergen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten empfiehlt die Arbeitsagentur: ?Deshalb ist ein Schadensersatz in Höhe von maximal 30 Prozent des gesamten Schadens geltend zu machen.? (vgl. Punkt 4.3.3. der fachlichen Hinweise der Agentur für Arbeit zu § 15 SGB II: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-15-SGB-II-Eingliederungsvereinbarung.pdf ).

Dies zugrunde gelegt, haben die Beteiligten in Punkt 2 Abs. 2 und 3 der Eingliederungsvereinbarung auch eine - obligatorische ? Schadenersatzregelung getroffen, in der es heißt, dass sich die Beklagte zur Leistung eines Schadenersatzes an den Grundsicherungsträger bei Abbruch der Maßnahme aus einer von ihr zu vertretendem Grund verpflichtet. Zur Höhe des Schadenersatzes vereinbarten die Beteiligten folgendes: ?Der Schadenersatz umfasst den tatsächlich durch das Nichtbeenden der Maßnahme eingetretenen Schaden in Höhe von insgesamt ? 3.481,60 Euro (sh. Punkt 2), max. jedoch einen Betrag von 30 Prozent in Höhe von - 1.044,48 Euro (sh. Punkt 1).?

Nach verständiger Würdigung durch die Kammer kann dieser Passus nur so verstanden werden, dass der Kläger von der Beklagten 30 Prozent des tatsächlich entstandenen gesamten Schadens, max. jedoch 30 Prozent der gesamten Maßnahmekosten von der Beklagten verlangen kann, sofern der Schaden auch tatsächlich die gesamten Maßnahmekosten umfassen sollte. Vorliegend umfasst der tatsächlich eingetretene Schaden jedoch nicht die gesamten Maßnahmekosten von 3.481,60 Euro. Wie der Kläger am 27. Juli 2011 selbst festgestellt hat, beträgt der Schaden lediglich 1.160,54 Euro. Dieser Betrag entspricht derjenigen ersten Rate, die der Kläger am 18. Mai 2011 an den Weiterbildungsträger gezahlt hat. 30 Prozent von 1.160,64 Euro entsprechen 348,16 Euro. In dieser Höhe hat der Kläger auch einen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte. Der Kläger hat auch nicht dargetan, inwiefern er die weiteren beiden Raten in Bezug auf die Weiterbildungsmaßnahme an den Weiterbildungsträger angewiesen hat bzw. noch verpflichtet ist, diese an den Weiterbildungsträger zu zahlen.

Einer anderen Auslegung ist die Eingliederungsvereinbarung vom 15. April 2011 zur Überzeugung der Kammer nicht zugänglich. Dies zeigt schon die Kontrollüberlegung aus Punkt 1 der Eingliederungsvereinbarung. Hierin verpflichtete sich der Grundsicherungsträger, bei Abbruch der Weiterbildungsmaßnahme durch die Beklagte den Platz mit einem anderen geeigneten Weiterbildungsteilnehmer zu besetzen, sofern dies die Fortbildungsmaßnahme zulässt und der neue Teilnehmer für diese Fortbildung auch geeignet ist. Für diesen Fall entsteht dem Grundsicherungsträger schlicht kein Schaden, den er vom erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ersetzt verlangen könnte.

Auch für den gedachten Fall, dass der Grundsicherungsträger bereits einen Teil der gesamten Weiterbildungskosten an den Weiterbildungsträger angewiesen hat, bspw. eine Rate, die hier 30 Prozent der Maßnahmekosten in Höhe von 1.044,48 Euro unterschreiten würde, wäre es nicht sachgerecht und unverhältnismäßig, gleichwohl den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten einem Schadenersatzanspruch von dreißig Prozent der gesamten Maßnahmekosten ? und damit höhere Kosten, die der Grundsicherungsträger überhaupt für eine Weiterbildung aufgewendet hat - auszusetzen.

Insofern ist der Wortlaut der hier geschlossenen Eingliederungsvereinbarung missverständlich. Richtigerweise kann die Eingliederungsvereinbarung nur so verstanden werden, dass die Beteiligten festgelegt haben wollten, dass die Höhe der Maßnahmekosten auf 3.481,60 Euro betragen und der von der Beklagten zu leistende Schadenersatz im Falle eines von ihr zu vertretenden Abbruchs oder Beendigung der Maßnahme maximal 30 Prozent der Lehrgangskosten ? mithin 1.044,48 Euro - beträgt, es sei denn der tatsächlich eingetretene Schaden ist niedriger.

Eine andere Auslegung widerspräche auch dem Grundsatz der haftungsausfüllenden Kausalität. Rechtsfolge einer Pflichtverletzung kann immer nur der Ersatz des daraus entstandenen Schaden sein. Es gehören nur solche Nachteile zum ersatzfähigen Schaden, die gerade durch das zum Schadensersatz verpflichtenden Ereignis verursacht wurden. Der Schaden umfasst vorliegend jedoch nur die erste Rate für die Maßnahmekosten in Höhe von 1.160,54 Euro, nicht jedoch die gesamten Maßnahmekosten. Würde die Auslegung des klagenden Grundsicherungsträgers zutreffend sein und er hätte Anspruch gegen den erwerbsfähigen leistungsberechtigten in Höhe von maximal 30 Prozent der gesamten Maßnahmekosten, obgleich der tatsächlich eingetretene Schaden niedriger ist, so würde dies kein Schadenersatzanspruch, sondern vielmehr eine Vertragsstrafe bzw. einen pauschalierten Schadenersatz darstellen. Eine ? in der Regel verschuldensunabhängige - Vertragsstrafe unterscheidet sich von der hier nach § 15 Abs. 3 SGB II festzulegenden Schadenersatzabrede jedoch dadurch, dass das Entstehen einer Vertragsstrafe unabhängig von der Entstehung und der Höhe eines Schadens ist, sofern gegen eine vertraglich vereinbarte Pflicht verstoßen wird. Der Gläubiger soll gerade keinen Schadensnachweis führen müssen, um einen Ausgleich zu erhalten und auf den Schuldner soll ein zusätzlicher Druck ausgeübt werden, um seinen vertraglichen Pflichten nachzukommen. Eine Vertragsstrafe sieht der Wortlaut des § 15 Abs. 3 SGB II jedoch explizit nicht vor. Vielmehr gehört eine solche nicht zu einem vereinbarungsfähigen Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung. Zudem ist die Schadenersatzverpflichtung in § 15 Abs. 3 SGB II gerade verschuldensabhängig gestaltet (?Vertreten müssen?). Dem oder der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten muss es subjektiv vorwerfbar sein, dass er oder sie die Maßnahme nicht zu Ende geführt hat.

Im Übrigen ist der Beklagte auch seiner in Punkt 1 der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Schadensminderungspflicht nachgekommen. Eine Nachbesetzung der Weiterbildungsmaßnahme durch einen geeigneten anderen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten war nicht möglich. Dies ergibt sich aus der gerichtlich eingeholten Auskunft des Weiterbildungsträgers vom 12. November 2012, der dargelegt hat, dass nach dem Ausscheiden der Beklagten der Fortbildungsplatz nicht neu besetzt werden konnte. Ein Einstieg ist nur in der ersten Fortbildungswoche möglich, da ansonsten zu viel Unterrichtsstoff fehlt, der nicht nachgeholt werden kann.

Die Beklagte hat die Maßnahme auch nicht zu Ende geführt und den Abbruch der Maßnahme auch zu vertreten. ?Nicht zu Ende führen? heißt, eine begonnene Maßnahme ist nicht beendet worden. Der Begriff des Vertretenmüssens bezeichnet den Verantwortungs- und Zurechnungsbereich des Hilfebedürftigen. Zur Auslegung dieses Merkmals kann auf die Rechtsprechung des BVerwG zu § 20 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) zurückgegriffen werden. Dementsprechend haftet der Hilfeempfänger dann, wenn ihm der Grund der Nichtbeendigung subjektiv vorwerfbar ist oder es ihm zuzumuten war, die Nichtbeendigung zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1987, 5 C 75.84, Rn. 15, zitiert nach juris). Nicht zu vertreten hat ein Hilfebedürftiger die Beendigung, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Zu den wichtigen Gründen gehören in erster Linie Erkrankungen, aber auch psychische Überforderungen oder die (in der Regel zusammen mit dem Bildungsträger vorzunehmende) Einschätzung, dass das Maßnahmeziel nicht (mehr) erreicht werden kann (Fuchsloch in: Gagel, SGB II und III, 42. EL, § 15, Rn. 99); Berlit in: Münder, SGB II, 4. Aufl. 2011, § 15, Rn, 52).

Vorliegend hat die Beklagte vom 11. bis 15. April 2011 an der Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen. In der Zeit vom 18. April 2011 bis 21. April 2011 war sie durch Frau Dr. med. K-J, Fachärztin für Allgemeinmedizin, wegen eines Atemwegsinfekts und einer Migräneattacke arbeitsunfähig krank geschrieben. Am Freitag, 22. April 2011 fand keine Weiterbildung statt, es handelte sich um Karfreitag. Auch am Montag, 25. April 2011 handelte es sich bei Ostermontag um einen gesetzlichen Feiertag. In der Zeit vom 26. bis 29. April 2011 war nach dem Befundbericht des Dr. med. S-T K?, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, die Tochter der Beklagten wegen einer Durchfallerkrankung krank geschrieben. Schließlich war die Beklagte nach dem Befundbericht von Frau Dr. med. K?-J?, vom 3. Mai 2011 bis 6. Mai 2011 wegen eines Magen-Darm-Infekts arbeitsunfähig krank geschrieben. Für die Zeit vom 11. April bis 6. Mai 2011 steht der Beklagten mithin ein wichtiger Grund für die Abwesenheit von der Weiterbildungsmaßnahme zur Seite.

Dies gilt jedoch nicht für die Zeit vom 9. Mai 2011 bis 10. Juni 2011. Für diese Zeit war weder die Beklagte noch ihre Tochter arbeits- bzw. schulunfähig krankgeschrieben. Die Beklagte hat daher die Maßnahme nicht bis zum Ende am 4. August 2011 geführt. Wegen der unentschuldigten Fehlzeiten der Beklagten hat der Weiterbildungsträger die Beklagte mit Schreiben vom 31. Mai 2011 von der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme gegenüber dem Kläger abgemeldet.

Soweit die Beklagte vorgetragen hat, im streitigen Zeitraum schwanger gewesen und wegen weiterer Unpässlichkeiten bei ihrem Gynäkologen in Behandlung gewesen zu sein, so mag dies zutreffend sein. Von ihrem Gynäkologen ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hat sie jedoch weder gegenüber dem Kläger noch dem Weiterbildungsträger und auch nicht im gerichtlichen Verfahren vorgelegt. Auch ist der Gynäkologe von der Beklagten nicht als behandelnder Arzt gegenüber dem Gericht angegeben worden, so dass die Kammer nicht in der Lage war, ggf. durch einen Befundbericht den Wahrheitsgehalt dieser Aussage bestätigt zu bekommen.

Soweit die Beklagte einwendet, sie habe die Weiterbildungsmaßnahme abgebrochen, weil sie eine unselbstständige Erwerbstätigkeit angetreten ist, so vermag dies die Kammer nicht zu überzeugen. Die Beklagte hat die Erwerbstätigkeit ausweislich des eingereichten Arbeitsvertrages erst am Dienstag, 14. Juni 2011 aufgenommen. Der Arbeitsvertrag wurde erst am 30. Mai 2011 unterzeichnet und von der Beklagten nach dem Verbis-Vermerk des Klägers erst am 7. Juni 2011 beim Kläger eingereicht. An diesem Datum hat sie gegenüber dem Kläger den Abbruch der Weiterbildungsmaßnahme zum 10. Juni 2011 erklärt. Zwar hat die Beklagte vorgetragen, dass sie bereits zwei Wochen vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages sicher gewesen sei, dass sie einen Arbeitsvertrag erhalte. Sie habe zusammen mit ihrem Lebenspartner beim Kläger vorgesprochen und den Abbruch der Weiterbildung angezeigt. Für die Richtigkeit dieser Aussage hat die Kammer jedoch keine Anhaltspunkte. Es fehlen hierzu Verbis-Vermerke auf Seiten des Klägers, der jede persönliche Vorsprache eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dokumentiert. Zudem hat die Beklagte selbst kein konkretes Datum für ihre Vorsprache nennen können. Auch der Weiterbildungsträger hat gegenüber dem Gericht angegeben, dass er im Mai 2011 versucht hat, die Beklagte mehrfach telefonisch zu kontaktieren, die Beklagte jedoch ihre Abwesenheit nicht entschuldigt hat. Vielmehr hat die Beklagte erst am 14. Juni 2011 ? dem Tag ihrer Arbeitsaufnahme - an den Weiterbildungsträger geschrieben, dass sie die Weiterbildung abbricht und sich gerade eben für diese verspätete Meldung in Bezug auf den Abbruch der Maßnahme entschuldigte.

Darüber hinaus spricht für das Vertretenmüssen der Beklagte, dass wegen ihrer versäumten Unterrichtsthemen im April 2011 eine Fortbildung im April und auch danach nicht mehr möglich gewesen ist. Die Beklagte hätte nach Auskunft des Weiterbildungsträgers aber in den am 6. Juni 2011 erneut beginnenden Fortbildungskurs eingegliedert werden können. Diese Chance hat sie jedoch nicht wahrgenommen.

Schließlich vermag der Vortrag, dass die Beklagte auch deshalb den Weiterbildungskurs nicht besucht habe, weil sie an einer Art Epilepsie leide und wegen eines Anfalls von den anderen Kursteilnehmenden gemobbt worden sei, nicht zu überzeugen. Zwar ist unbestritten, dass die Beklagte nach dem Befundbericht ihres behandelnden Neurologen an einer paroxymalen kineasogenen Choreaathetose leidet, die mit unkontrollierten in die Gliedmaßen einschießenden Bewegungen und der Gesichtsmuskulatur einhergeht. Gleichwohl hätte die Beklagte gegenüber dem Weiterbildungsträger bzw. gegenüber dem Kläger etwaige Anfeindungen durch die anderen Kursteilnehmenden anzeigen können. Sie hätte so zumindest dem Kläger die Möglichkeit gegeben, über die Zumutbarkeit eines weiteren Besuchs des Weiterbildungskurses entscheiden zu können. Als weitere Möglichkeit hätte es der Beklagten zur Verfügung gestanden, sich von ihrem Neurologen arbeitsunfähig krank schreiben zu lassen. Eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung liegt jedoch nicht vor.

Im Übrigen sind auch die weiteren Voraussetzungen für den Schadenersatzanspruch gegeben. Der Kläger hat den Schadenersatz per Zahlungsaufforderung vom 14. August 2011 mit Terminsetzung für die Zahlung bis zum 9. September 2011 von der Beklagten eingefordert. Da die Beklagte keinen wichtigen Grund für den Abbruch der Weiterbildungsmaßnahme dargelegt hat und den vom Beklagten begehrten Schadenersatzbetrag nicht bis zum 9. September 2011 an den Kläger überwiesen hat, war Zahlungsklage geboten.

Daher hat die Beklagte an den Kläger Schadenersatz in Höhe von 348,16 Euro zu zahlen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten.

Die Berufung, die nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung bedarf, ist nicht zuzulassen, weil eine Geldleistung von weniger als 750 Euro verlangt wird. Bei der Berechnung des Beschwerdewerts im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist auf den Betrag abzustellen, den das SG dem Kläger versagt oder zugesprochen hat (vgl. BSG, Urteil vom 17. November 2005, B 11a/11 AL 57/04 R, Rn. 14, zitiert nach juris). Bei solchen Beteiligten, die nicht durch einen Antrag auf die Entscheidung Einfluss nehmen können oder müssen, wie hier der Beklagten, kommt es auf die materielle Beschwer an, d.h. auf die negative Auswirkung des Urteilsausspruchs auf ihre Rechtsposition. Auf dieser Grundlage ist der Rechtsmittelstreitwert für den Kläger in Höhe von 696,32 Euro (1.044,48 Euro ? 348,16 Euro) und für die Beklagte in Höhe von 348,16 Euro zugrunde zu legen.
Rechtskraft
Aus
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