L 5 R 4080/12 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 3053/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 4080/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10.9.2012 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Aufforderung zur Vorlage von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen im Rahmen einer Betriebsprüfung.

Die Antragstellerin betreibt ein Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung. In den Arbeitsverträgen mit den bei ihr beschäftigten Leiharbeitnehmern ist während der Zeit vom 1.12.2007 bis 31.1.2.009 auf die Tarifverträge der Tarifgemeinschaft CGZP und des AMP verwiesen. In diesen Tarifverträgen sind nach Maßgabe des § 9 Nr. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) Abweichungen von dem in § 10 Abs. 4 AÜG festgelegten Gebot der Lohngleichbehandlung von Leiharbeitnehmern mit der Stammbelegschaft des Entleihers (?e. p.?) zu Lasten der Leiharbeitnehmer festgelegt.

Mit Schreiben vom 9.3.2012 kündigte die Antragsgegnerin eine Betriebsprüfung an. Sie wies auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 14.12.2010 (- 1 ABR 19/10 -) hin, wonach die CGZP nicht tariffähig sei. Bemessungsgrundlage für die von der Antragstellerin für ihre Leiharbeitnehmer zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge seien daher deren ?equal-pay-Ansprüche? aus § 10 Abs. 4 AÜG. Die Antragstellerin müsse Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, entsprechende Entgeltmeldungen gem. § 28a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) abgeben und korrigierte Lohnnachweise beim Unfallversicherungsträger einreichen. Dies wolle man bei der Betriebsprüfung überprüfen. Die Antragstellerin möge die hierfür erforderlichen Geschäftsbücher und Geschäftsunterlagen, u. a. die Unterlagen über die Arbeitnehmerüberlassung, für die Zeit ab 2008 bereithalten.

Am 26.6.2012 fand die Betriebsprüfung statt. Die Antragstellerin weigerte sich, der Antragsgegnerin Arbeitnehmerüberlassungsverträge zwischen ihr und den Entleihunternehmen vorzulegen.

Mit Bescheid vom 25.7.2012 gab die Antragsgegnerin der Antragstellerin auf, die Arbeitnehmerüberlassungsverträge bis 31.8.2012 vorzulegen. Sie ordnete gem. § 86a Abs. 2 Nr. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die sofortige Vollziehung der Verfügung an und drohte für den Fall nicht fristgerechter Vorlage ein Zwangsgeld von 500 Euro an. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin ergänzend zum Schreiben vom 9.3.2012 aus, gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV entstünden die Ansprüche der Sozialversicherungsträger auf Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge, sobald deren Voraussetzungen erfüllt seien. Zur Prüfung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Lohnansprüche der Leiharbeitnehmer nach § 10 Abs. 4 AÜG seien die Angaben zum Entleiher zwingend notwendig. Die Antragstellerin habe bei der Betriebsprüfung nicht alle notwendigen Unterlagen vorgelegt, insbesondere die Einsichtnahme in die Arbeitnehmerüberlassungsverträge verweigert und nur die Branchen benannt, für die sie Leiharbeitnehmer entliehen habe. Ohne die Arbeitnehmerüberlassungsverträge könnten diese Angaben nicht überprüft werden. Die Antragstellerin sei gem. § 98 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zur Auskunftserteilung verpflichtet. Die sofortige Vollziehung der Verfügung sei im öffentlichen Interesse notwendig, damit der Beitragssachverhalt zeitnah festgestellt und Schäden für die Versichertengemeinschaft und Leiharbeitnehmer abgewendet werden könnten. Im Interesse der Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung könne nicht hingenommen werden, dass die (Nach-)Zahlung der Beiträge bis zum rechtskräftigen Abschluss eines etwaigen Klageverfahrens aufgeschoben werde.

Am 8.8.2012 erhob die Antragstellerin Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Außerdem suchte sie am 23.8.2012 beim Sozialgericht Karlsruhe um vorläufigen Rechtsschutz nach. Sie trug vor, bei der Betriebsprüfung habe sie alle Unterlagen mit Ausnahme der Arbeitnehmerüberlassungsverträge vorgelegt. Ob sie verpflichtet sei, auch diese vorzulegen, hänge von der Klärung schwieriger Rechtsfragen ab; das sei nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens. So sei streitig, ob die Tarifverträge der CGZP mit Wirkung für die Vergangenheit nichtig seien. Das BAG habe im Urteil vom 15.11.2006 (- 10 VZR 665/05 -) zwar entschieden, dass der gute Glaube an die Tariffähigkeit einer Vereinigung nicht geschützt sei. Diese Rechtsprechung beziehe sich aber nicht auf eine Spitzenorganisation i. S. d. § 2 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz (TVG) und gelte nur für die vergangenheitsbezogene Feststellung der Tarifunfähigkeit; außerdem seien im entschiedenen Fall noch keine Leistungen ausgetauscht worden. Die Tarifverträge der CGZP seien demgegenüber von mehreren 100.000 Verleihern und Leiharbeitnehmern über Jahre hinweg in einer Vielzahl von Fällen angewandt worden, ohne dass die zuständigen Behörden (auch die Prüfstellen) dies beanstandet hätten. Auch das BAG habe im Urteil vom 24.3.2004 (- 5 AZR 303/03 -) inzident die Wirksamkeit dieser Tarifverträge angenommen. Sie genieße Vertrauensschutz. Aus dem Beschluss des BAG vom 14.12.2010 (a. a. O.) über die Tarifunfähigkeit der CGZP dürften Rechtsfolgen (entsprechend den Rechtsgrundsätzen über fehlerhafte Arbeitsverhältnisse) nur für die Zukunft gezogen werden (vgl. auch SG Köln, Beschl. v. 15.2.2012, - S 7 R 1921/11 ER -; SG Duisburg, Urt. v. 18.1.2012, - S 21 1564/11 -; LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 20.4.2012, - L 5 KR 20/12 B ER -). Deswegen sei (schon) die Prüfung der "equal-Pay-Problematik" durch die Antragsgegnerin (im Rahmen einer "equal-pay-Sonderprüfung") unzulässig. Man habe von ihr (im Schreiben vom 9.3.2012 über die Ankündigung der Betriebsprüfung) zu Unrecht die Abgabe von Nachmeldungen zur Entgelthöhe für die Vergangenheit verlangt. Der Arbeitgeber müsse nur künftige Tatsachen melden. Eine Rechtspflicht zur Korrektur bereits abgegebener Meldungen bestehe nicht. Entsprechendes gelte für die ihr abverlangte Nachermittlung von Arbeitsentgelten. Anfragen hierzu müssten die Entleihunternehmen ggf. den Leiharbeitnehmern (§ 13 AÜG), nicht aber ihr beantworten; von ihr werde rechtlich Unmögliches verlangt (vgl. auch SG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2011, - S 51 R 1149/11 ER -; SG Nordhausen, Beschl. v. 9.12.2011, - 3 S R 7578/11 ER -; SG Detmold, Urt. v. 18.1.2012, - S 16 R 1435/11 -; SG Dortmund, - Beschl. v. 23.1.2012, - S 25 R 2507/11 ER -). Deswegen müsse sie der Antragsgegnerin auch keine Unterlagen vorlegen, aus denen die Arbeitsentgelte der Stammbelegschaft ihrer Kunden hervorgingen. Arbeitnehmerüberlassungsverträge gehörten nicht zu den vorlagepflichtigen Lohnunterlagen i. S. d. § 2 Beitragsverfahrensordnung (BVV); § 12 AÜG (Verträge zwischen Ver- und Entleiher) sei als zivilrechtliche Vorschrift im Sozialversicherungsrecht nicht anwendbar (Bayerisches LSG; Beschl. v. 28.1.2011, - L 5 R 848/ 10 B ER -). Beitragsansprüche ab 2005 seien zudem verjährt. Die Rechtslage sei angesichts einer Vielzahl unterschiedlich ausgefallener Entscheidungen von Sozial- und Landessozialgerichten insgesamt unübersichtlich; das dürfe nicht zu ihren Lasten gehen.

Die Antragsgegnerin trug vor, im Hinblick auf den Beschluss des BSG vom 14.12.2010 (a. a. O.) sei nichts dafür ersichtlich, dass die CGZP in der Vergangenheit (zumindest ab 2005) tariffähig gewesen sein könnte. Die vom BAG für die Tarifunfähigkeit der CGZP angeführten Gründe hätten von Anfang an vorgelegen (vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9.1.2012, - 24 TaBV 1285/11 - (NZB zurückgewiesen, BAG, Beschl. v. 22.5.2012, - 1 ABN 27/12 -); ArbG Berlin, Urt. v. 8.9.2011, - 63 BV 9415/08 -; Urt. v. 30.5.2011, - 29 BV 13947/10 -). Die Sozialversicherungsträger seien zur rechtzeitigen und vollständigen Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet (§ 76 Abs. 1 SGB IV). Ein weiteres Zuwarten komme nicht in Betracht, nachdem letztinstanzlich geklärt sei, dass die CGZP als Tarifpartei auf dem Feld der Leiharbeit nicht tätig sein könne. Über die Tariffähigkeit der CGZP habe das BAG im von der Antragstellerin angeführten Urteil vom 24.3.2004 (- 5 AZR 303/03 -) nicht, auch nicht inzident, entschieden. Vertrauensschutz komme nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des BAG, das im Beschluss vom 14.12.2010 (a. a. O.) die Tarifunfähigkeit der CGZP ohnehin nur deklaratorisch festgestellt, nicht aber konstitutiv beendet habe, werde der gute Glaube an die Tariffähigkeit einer Vereinigung nicht geschützt (Urt. v. 15.11.2006, - 10 AZR 665/05 -). Außerdem sei die Tariffähigkeit der CGZP seit langem umstritten gewesen (vgl. etwa Böhm, DB 2003,2598; Reipen, NZS 2005,407; Schüren, AuR 2008,239), was die Verwender ihrer Tarifverträge hätten wissen müssen, zumal deswegen bereits 2003 eine Vielzahl arbeitsgerichtlicher Klagen anhängig gewesen sei. Vom ?equal-pay-Grundsatz? dürfe nach den - eng auszulegenden - Ausnahmevorschriften in §§ 9 Nr. 2, 10 Abs. 4 AÜG nur durch wirksamen Tarifvertrag abgewichen werden. Wolle der Arbeitnehmer von einer ihm günstigen Tarifvertragsregelung Gebrauch machen, hier vom Grundsatz der Lohngleichheit für Leiharbeitnehmer zu deren Lasten abweichen, müsse er die damit verbundenen Risiken tragen. Die Antragstellerin sei zur Vorlage der Arbeitnehmerüberlassungsverträge gem. § 98 Abs. 1 SGB X verpflichtet. Verjährung sei nicht eingetreten, da die Antragstellerin die bei Ergehen des Beschlusses des BSG vom 14.12.2010 (a. a. O.) fälligen Beiträge jedenfalls bedingt vorsätzlich vorenthalten habe; über den genannten Beschluss sei in der Öffentlichkeit breit berichtet worden.

Mit Beschluss vom 10.9.2012 wies das Sozialgericht den vorläufigen Rechtsschutzantrag ab. Zur Begründung führte es aus, der Widerspruch der Antragstellerin habe keine aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG bzw. (Zwangsgeldandrohung) § 66 Abs. 3 Satz 1 SGB X i. V. m. § 12 LVwVG). Die aufschiebende Wirkung sei nicht gerichtlich anzuordnen. Die Antragsgegnerin habe die sofortige Vollziehung ihres Bescheids rechtsfehlerfrei, insbesondere mit ausreichender Begründung, verfügt. Dem öffentlichen Vollziehungsinteresse komme - hier bei offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchsverfahrens - Vorrang vor dem Aufschubinteresse der Antragstellerin zu. Die als (selbständig anfechtbarer) Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) einzustufende Anordnung zur Vorlage der Arbeitnehmerüberlassungsverträge beruhe auf § 28p Abs. 1 und 5 SGB IV (i. V. m. § 98 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Gem. § 28p Abs. 5 SGB IV müssten die Arbeitgeber der Prüfstelle bei Betriebsprüfungen angemessene Prüfhilfen leisten; die daraus folgenden Arbeitgeberpflichten dürften durch Verwaltungsakt konkretisiert werden (LSG Berlin, Urt. v. 4.8.2004, - L 9 KR 31/02 -; LSG Hessen, Beschl. v. 12.3.2012, - L 1 KR 36/12 B ER -). Die Arbeitnehmerüberlassungsverträge zwischen der Antragstellerin und den Entleihunternehmen seien für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge maßgebliche Unterlagen i. S. d. § 28p Abs. 5 SGB V i. V. m. § 98 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB X, die die Antragsgegnerin prüfen dürfe. Dass die BVV Arbeitnehmerüberlassungsverträge nicht aufführe, ändere daran nichts; die BVV könne die gesetzliche Vorlagepflicht des Arbeitgebers nicht einschränken. Die Arbeitnehmerüberlassungsverträge könne sich die Antragsgegnerin nicht anderweit beschaffen, da die Antragstellerin die Entleihunternehmen nicht benenne. Mittlerweile stehe (mit Wirkung gegenüber jedermann, § 97 Abs. 1 ArbGG; vgl. BAG, Beschl. v. 23.5.2012, - 1 AZB 67/11 -) rechtskräftig fest, dass die CGZP auch in den Jahren 2004, 2006 oder 2008 nicht tariffähig gewesen sei (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9.1.2012, - 24 TaBV 1285/11 -, juris Rdnr. 131; vgl. auch SG Duisburg, Beschl. v. 14.6.2012, - S 10 547/12 ER -). Allerdings habe die Rechtsprechung die von der Antragstellerin angeführte Vertrauensschutzfrage bislang unterschiedlich beurteilt (kein Vertrauensschutz: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.5.2012, - L 8 R 164/12 B ER -; Vertrauensschutz: LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 20.4.2012, - L 5 KR 9/12 B ER -), weswegen die Erfolgsaussichten des Widerspruchsverfahrens offen seien. Verjährungsfragen spielten keine Rolle, da die Antragsgegnerin im Schreiben vom 9.3.2012, das insoweit auch für die Vorlageanordnung selbst maßgeblich sei, nur die Vorlage von Unterlagen ab dem Jahr 2008 verlangt habe. Der Vorrang des öffentlichen Vollziehungsinteresses folge zwar nicht unmittelbar aus der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit von Beitragsanforderungen (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die gesetzliche Wertung in § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG würde aber unterlaufen, wenn die Ermittlung der für die Beitragsanforderung maßgeblichen Tatsachen durch Rechtsbehelfe gegen Vorlageanordnungen der in Rede stehenden Art verzögert werden könnte. Die Befugnis der Antragsgegnerin zur Schätzung der Arbeitsentgelte (§ 28f Abs. 2 Satz 3 SGB IV) ändere daran nichts. Wesentliche Nachteile drohten der Antragstellerin bei Vorlage der Arbeitnehmerüberlassungsverträge nicht.

Auf den ihr am 17.9.2012 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 24.9.2012 Beschwerde eingelegt. Sie bekräftigt ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, die Vollziehungsanordnung (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG) sei nicht ordnungsgemäß begründet; der Hinweis auf die Interessen der Versichertengemeinschaft bzw. der Leiharbeitnehmer genüge nicht. Bei Betriebsprüfungen müssten Arbeitnehmerüberlassungsverträge nicht vorgelegt werden, da sie als Lohnunterlagen in § 2 BVV nicht aufgeführt seien. Nicht mehr vorhandene Arbeitnehmerüberlassungsverträge könnten nicht vorgelegt werden; Ansprüche gegenüber den Entleihunternehmen stünden nur den Leiharbeitnehmern zu (§ 13 AÜG). Es spreche viel für Vertrauensschutz, da der Rechtsverkehr bei rückwirkender Unwirksamkeit des Tarifvertrags stark verunsichert würde, zumal Tarifverträge auch den Interessen der Arbeitnehmer dienten (vgl. etwa LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 20.4.2012, L 5 KR 9/12 B ER -; Beschl. v. 25.6.2012, - L 5 KR 81/12 B ER; LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 24.6.2012, - L 6 KR 1972/12 B ER -). Im Hinblick auf die außerordentlich komplexe und umstrittene arbeits- und sozialrechtliche Rechtslage müsse ihrem Aufschubinteresse der Vorrang eingeräumt werden. Die Zwangsgeldandrohung sei zu unbestimmt, da aus der Vorlageanordnung nicht genau genug hervorgehe, für welchen Zeitraum welche Arbeitnehmerüberlassungsverträge vorzulegen seien.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10.9.2012 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.7.2012 anzuordnen.

die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Das LSG Baden-Württemberg habe ihre Rechtsauffassung in einem Beschluss vom 20.9.2012 (- L 11 R 2785/12 ER-B -) bestätigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Antragsgegnerin, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist gem. §§ 172 ff. SGG statthaft, insbesondere nicht gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. 1.) Vorläufiger Rechtsschutz findet hier gem. § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG statt. Danach kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht entscheidet im Rahmen einer Abwägung der widerstreitenden Interessen am Aufschub bzw. an der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts. Ist dieser, etwa gem. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG bei der Anforderung von Beiträgen, kraft Gesetzes sofort vollziehbar, hat der Gesetzgeber das Vollziehungsrisiko grundsätzlich dem Bürger auferlegt; von dieser Wertung ist auszugehen. Das Aufschubinteresse muss deshalb grundsätzlich zurückstehen. Im Übrigen berücksichtigt das Gericht bei seiner Abwägungsentscheidung die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs sowie andere nach Lage der Dinge maßgebliche Umstände.

Bei der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts wird es danach bleiben müssen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache offensichtlich erfolglos sein wird. Bei gesetzlichem Vorrang des Vollziehungsinteresses muss gleiches für den Fall noch offener Erfolgsaussichten gelten, es sei denn besondere Umstände des Einzelfalls rechtfertigen eine abweichende Entscheidung (vgl. etwa BVerfG, NVwZ 2004,93,94). Ist dagegen schon bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren absehbar, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache offensichtlich erfolgreich sein wird, kann an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse mehr bestehen. Das wird, vorbehaltlich überragender öffentlicher Interessen, regelmäßig auch dann anzunehmen sein, wenn (nur) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen, ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache also wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Insoweit enthält § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG (Aussetzung der Vollziehung von Abgabenbescheiden bei ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifeln) einen allgemeinen Rechtsgedanken, der jedenfalls dann zum Tragen kommen muss, wenn das Gewicht des Aufschubinteresses durch zusätzliche Umstände, etwa das nachhaltige Betroffensein in grundrechtlich geschützten Positionen, erhöht wird. Schließlich darf das Gericht ggf. auch im Sinne einer Folgenbetrachtung bedenken, zu welchen Konsequenzen die sofortige Vollziehung bei späterer Aufhebung des Verwaltungsakts einerseits gegenüber dem Aufschub der Vollziehung bei späterer Bestätigung des Verwaltungsakts andererseits führen würde. Das wird vor allem dann angezeigt sein, wenn erheblicher und möglicherweise nicht wieder gut zu machender Schaden für grundrechtlich geschützte Güter zu besorgen ist. Die Frage der Grundrechtsbetroffenheit hat schließlich auch Bedeutung für die Maßstäbe, die an die Prognose hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache anzulegen sind (zu alledem etwa Senatsbeschluss vom 18.1.2011, - L 5 KA 4651/10 ER-B -).

Im Hinblick darauf, dass die aufschiebende Wirkung gem. § 86a Abs. 1 SGG den gesetzlichen Regelfall darstellt, verlangt § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG für die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts, das über das allgemeine Interesse an seinem Erlass hinausgeht. Die voraussichtliche Erfolglosigkeit des gegen den Verwaltungsakt eingelegten Rechtsbehelfs kann dieses Interesse nicht ersetzen (vgl. dazu etwa BVerfG, NVwZ 1996, 58, 59). In verfahrensrechtlicher Hinsicht muss die Behörde bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts das besondere Interesse hieran gem. § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG schriftlich begründen. Die Begründung (zu deren Eigenart und Zielsetzung näher Puttler, in: NK-VwGO § 80 Rdnr. 96) muss auf den konkreten Einzelfall bezogen in nachvollziehbarer Weise die Erwägungen erkennen lassen, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben. Formelhafte und pauschale Wendungen genügen nicht. Da sich das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts regelmäßig vom allgemeinen Interesse an seinem Erlass unterscheidet, müssen zur Begründung des Sofortvollzugs andere Gründe angeführt werden als zur Begründung des Verwaltungsakts selbst (Puttler, a. a. O. Rdnr. 97 f. m. Nachw. zur Rspr.). Überzogene Anforderungen sind allerdings nicht zu stellen, namentlich dann, wenn die Gründe für den Erlass des Verwaltungsakts und dessen Sofortvollzug (weitgehend) deckungsgleich oder die Gründe für den Sofortvollzug (etwa) wegen der Eigenart des Regelungsgegenstandes offenkundig bzw. für die Beteiligten klar erkennbar sind. Fehlt die in § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG vorgeschriebene Begründung oder ist sie unzulänglich, ist der Sofortvollzug rechtswidrig. Die (ordnungsgemäße) Begründung kann nicht nachgeholt oder ersetzt werden (LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 13.4.2010, - 5 AS 69/10 B ER ? unter Hinweis auf Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 86a Rdnr. 20, 21c; anders für das Verwaltungsprozessrecht etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 3.4.2012, - 1 B 1036/12 ? m. w. N.; zu alledem auch Senatsbeschluss vom 5.9.2012, - L 5 KA 2837/12 ER-B -).

2.) Davon ausgehend hat das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.7.2012 zu Recht nicht angeordnet.

a.) Hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid getroffenen Sachentscheidung (Vorlageanordnung) hat die Antragsgegnerin das besondere (öffentliche) Interesse an der sofortigen Vollziehung gem. § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG ausreichend begründet. Hierfür genügt der Verweis auf die Interessen der Versichertengemeinschaft bzw. der Leiharbeitnehmer an der rechtzeitigen Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge (vgl. auch § 76 Abs. 1 SGB IV) und damit zusammenhängend auf die Verhinderung von Verzögerungen in der Ermittlung des Beitragssachverhalts (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.9.2012, - L 11 R 2785/12 ER-B -). Überspitzte Begründungsanforderungen sind nicht zu stellen, nachdem Rechtsbehelfe gegen die Anforderung von Beiträgen gem. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung haben, dem öffentlichen Interesse am rechtzeitigen Beitragseinzug daher grundsätzlich der Vorrang vor den Aufschubinteressen des Beitragsschuldners zukommt und diese gesetzliche Wertung auch bei Maßnahmen zur Ermittlung des Beitragssachverhalts zu berücksichtigen ist.

Der Senat räumt dem öffentlichen Vollziehungsinteresse den Vorrang vor dem Aufschubinteresse der Antragstellerin ein. Er hat bei summarischer Prüfung keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Vorlage der Arbeitnehmerüberlassungsverträge; der Widerspruch der Antragstellerin und eine ggf. nachfolgende Klage dürften danach erfolglos bleiben. Im Übrigen müsste das Aufschubinteresse der Antragstellerin auch bei offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchs oder einer Klage zurückstehen; das Sozialgericht hat das im angefochtenen Beschluss, auf dessen Gründe insoweit Bezug genommen wird (§ 153 Abs. 2 SGG), zutreffend dargelegt.

Rechtsgrundlage der Vorlageanordnung ist § 28p Abs. 1 und 5 SGB IV. Diese Vorschriften prägen die Auskunftspflichten des Arbeitgebers nach § 98 Abs. 1 Satz 3 SGB X näher aus; danach hat der Arbeitgeber den zuständigen Stellen auf Verlangen die Geschäftsbücher, Listen oder andere Unterlagen, aus denen die Angaben über die Beschäftigung hervorgehen, zur Einsicht vorzulegen.

Gem. § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre. Die Arbeitgeber sind gem. § 28p Abs. 5 Satz 1 SGB IV verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Näheres hierzu bestimmt die BVV, insbesondere in §§ 7 ff. BVV. Gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 BVV hat der Arbeitgeber Unterlagen, die der Aufgabenerfüllung der Prüfung dienen, insbesondere zur Klärung, ob ein versicherungs- oder beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, auf Verlangen vorzulegen. Das gilt auch für die Prüfung der Entgeltabrechnung. Im Hinblick auf die (allgemeinen) Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers nach § 98 Abs. 1 SGB X und das öffentliche Interesse an der rechtzeitigen und vollständigen Beitragserhebung (§ 76 Abs. 1 SGB IV) sind sämtliche Unterlagen, die Angaben zu den Beschäftigungen enthalten, vorzulegen, und es ist über alle Tatsachen Auskunft zu geben, die für eine Beitragserhebung notwendig sind (vgl. jurisPK-Jochim, SGB IV § 28p Rdnr. 185, 187). Diese gesetzliche Arbeitgeberpflicht wird durch die BVV näher ausgeformt, aber nicht etwa auf die in §§ 8 und 9 BVV genannten Entgeltunterlagen beschränkt. Zur Durchsetzung der Mitwirkungspflicht bzw. der Pflicht des Arbeitgebers zur Prüfhilfe darf die zuständige Behörde Verwaltungsakte erlassen und darin (u.a.) die Vorlage von Unterlagen anordnen (vgl. näher LSG Berlin, Urt. v. 4.8.2004, - L 9 KR 31/02 - m. w. N.).

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin danach aller Voraussicht nach zu Recht die Vorlage der (bei ihr vorhandenen) Arbeitnehmerüberlassungsverträge mit den Entleihunternehmen als gem. § 28p Abs. 5 Satz 1 SGB V geschuldete Prüfhilfe aufgegeben. Die Vorlage der Verträge - im Hinblick auf das im angefochtenen Bescheid in Bezug genommene Ankündigungsschreiben vom 9.3.2012 ab dem Jahr 2008 - dient der Feststellung des für eine etwaige Beitragsnacherhebung maßgeblichen Sachverhalts, nämlich der Feststellung eines (höheren) Arbeitsentgelts, das die Antragstellerin nach Maßgabe des ?equal-pay-Grundsatzes? in § 10 Abs. 4 AÜG ihren Leiharbeitnehmern möglicherweise schuldet. Die Rechtmäßigkeit der Vorlageanordnung wird nicht davon abhängen, ob sich nach Abschluss der Betriebsprüfung tatsächlich eine Beitragsnachforderung ergibt oder nicht. Deswegen kommt es auch nicht darauf an, welche Auswirkungen die vom BAG im Beschluss vom 14.12.2010 (a. a. O.) festgestellte Tarifunfähigkeit der CGZP für die Vergangenheit hat. Jedenfalls ist eine Beitragsnachforderung nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.9.2012, - L 11 R 2785/12 ER-B - auch mit Nachweisen zur kontroversen Rechtsprechung hinsichtlich der Folgen der Tarifunfähigkeit der CGZP). Die Rechtmäßigkeit einer etwaigen Beitragsnachforderung kann allenfalls Gegenstand eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegen einen Nachforderungsbescheid (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV) sein. Damit ist für die Antragstellerin effektiver Rechtsschutz ausreichend gewährleistet. Sie kann mit der Behauptung, ihren Leiharbeitnehmern kein höheres Arbeitsentgelt und deswegen der Antragsgegnerin keine höheren Sozialversicherungsbeiträge zu schulden, demgegenüber nicht verhindern, dass die Antragsgegnerin den hierfür maßgeblichen Sachverhalt überhaupt erst prüft und feststellt.

b.) Die Zwangsgeldandrohung wird sich aller Voraussicht nach ebenfalls als rechtmäßig erweisen; der Senat nimmt hierfür auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Weshalb die Zwangsgeldandrohung zu unbestimmt sein soll, ist nicht ersichtlich. Der Antragstellerin ist die Vorlage der Arbeitnehmerüberlassungsverträge ab 2008 aufgegeben; hierauf bezieht sich auch die Zwangsgeldandrohung.

3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 4, 52 Abs. 2 GKG. Gem. § 53 Abs. 3 Nr. 4 GKG bestimmt sich der Streitwert in Verfahren nach § 86b SGG nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Gem. § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren (u.a.) vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG - Auffangwert).

§ 53 Abs. 3 Nr. 4 GKG regelt die Streitwertfestsetzung in vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 86b SGG durch Bezugnahme auf § 52 Abs. 1 GKG und § 52 Abs. 2 GKG. Mit der Bezugnahme auf § 52 Abs. 1 GKG und damit auf die Maßgeblichkeit der sich aus dem Antrag des Antragstellers (§ 52 Abs. 7 GKG) für ihn ergebenden Bedeutung der Sache ermöglicht das Gesetz, die (regelmäßig gegebene) Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung angemessen - durch Verminderung des für die Hauptsache festzusetzenden Streitwerts - zu berücksichtigen. Mit der Bezugnahme auf § 52 Abs. 2 GKG ordnet das Gesetz demgegenüber ohne Einschränkung die Maßgeblichkeit des Auffangwerts von 5.000 Euro an, wenn der Sach- und Streitstand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts bietet. Eine Verminderung des Auffangwerts im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung kommt nicht in Betracht, da § 53 Abs. 3 Nr. 4 GKG als Regelung der Streitwertfestsetzung in vorläufigen Rechtsschutzverfahren bereits berücksichtigt, dass regelmäßig Entscheidungen mit Vorläufigkeitscharakter begehrt werden (in diesem Sinne auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 7.10.2010, - L 27 P 33/10 B -; anders (ohne nähere Begründung) die Rspr. der Verwaltungsgerichte, vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.5.2009, - NC 9 S 240/09 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. 27.11.2009, - 6 E 1536/09 -; Bayerischer VGH, Beschl. v. 1.2.2010, - 3 C 09.3147 -).

Hier bietet der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts, so dass dieser gem. § 53 Abs. 3 Nr. 4 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG für beide Rechtszüge auf 5.000 Euro festgesetzt wird. Eine Verminderung wegen der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung ist nicht zulässig. Die Streitwertfestsetzung im angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts wird entsprechend abgeändert (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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