Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 181 VU 23/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 VU 22/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 08. Juni 2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) i. V. m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Der 1957 geborene Kläger beantragte am 30. Dezember 1992 bei dem Beklagten sinngemäß die Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach dem StrRehaG. Zur Begründung führte er aus, dass er durch Machenschaften des Ministeriums für Staatssicherheit Gesundheitsstörungen in Form eines Bluthochdruckes, eines Kreislaufschadens und einer psychosomatischen Erkrankung erlitten habe.
Mit Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 27. September 2002 () wurde der Antrag des Klägers gemäß § 7 i. V. m. § 1 StrRehaG auf strafrechtliche Rehabilitierung vom 07. April 2002 zurückgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rehabilitierung aufgrund der Verurteilung durch das Kreisgericht Prenzlau mit Urteil vom 01. Dezember 1988 (Az: ) wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zur Bewährung mit einer Bewährungszeit von einem Jahr sowie mit Urteil vom 13. Juli 1989 (Az: ) wegen Beleidigung zu einer Bewährung mit einer Bewährungszeit von einem Jahr und sechs Monaten. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Klägers hat das Oberlandesgericht Rostock mit Beschluss vom 17. Februar 2003 rechtskräftig als unbegründet verworfen. Der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde mit Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 05. Dezember 2006 (Az.: ) rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen. Weitere Wiederaufnahmeanträge des Klägers blieben erfolglos.
Mit Bescheid vom 04. Februar 2011 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Beschädigtenversorgung nach dem StrRehaG i. V. m. dem BVG ab. Der Kläger habe gemäß § 21 Abs. 1 StrRehaG keinen Anspruch auf Versorgung wegen der infolge einer Freiheitsentziehung erlittenen gesundheitlichen Schädigung im Sinne des § 1 StrRehaG. Hierfür sei unerlässliche Voraussetzung, dass eine gerichtliche Rehabilitierungsentscheidung gemäß § 12 StrRehaG vorliege, aufgrund derer der Kläger rehabilitiert worden sei. Daran fehle es, weil aufgrund des Beschlusses des Landgerichtes Neubrandenburg vom 27. September 2002 der strafrechtliche Rehabilitierungsantrag des Klägers rechtskräftig abgelehnt worden sei. Das klägerische Wiederaufnahmebegehren sei erfolglos gewesen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08. Februar 2012 zurück.
Der Kläger hat am 15. März 2012 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben, mit der er sein Begehren auf Versorgung nach dem StrRehaG weiterverfolgt hat.
Mit Gerichtsbescheid vom 08. Juni 2012 hat das Sozialgericht Berlin die Klage unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des Beklagten gemäß § 136 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) abgewiesen.
Gegen den ihm am 13. Juni 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 03. Juli 2012 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Zur Begründung trägt er vor, dass die Rehabilitierungsentscheidung zu Unrecht nicht ausgesprochen worden sei. Er habe keine strafbaren Handlungen begangen, so dass entsprechende Urteile der Staatsorgane der DDR aufzuheben seien. Er sei gefoltert worden und es hätten Scheinerschießungen stattgefunden. Da sich die Rehabilitierungsbehörden und Gerichte nicht weiter mit dem Fall befassen würden, müsse das Sozialgericht bzw. das Landessozialgericht selbst die Voraussetzungen der Rehabilitierung festzustellen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 08. Juni 2012 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 04. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Februar 2012 zu verpflichten, bei dem Kläger Bluthochdruck, Kreislaufschädigung, psychosomatische Erkrankung, Gehirneinblutung und Nierenschädigung als Schädigungsfolgen der strafrechtlichen Verfahren einschließlich Folterungen samt der darauf beruhenden Verurteilungen vom 1. Dezember 1988 und vom 13. Juli 1989 nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz anzuerkennen und dem Kläger eine Beschädigtenrente entsprechend einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 ab dem 30. Dezember 1992 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung nimmt er auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist zutreffend. Der angefochtene Bescheid vom 04. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Februar 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der begehrten Schädigungsfolgen und der Gewährung einer Beschädigtenrente entsprechend einem GdS von 30 ab dem 30. Dezember 1992 aufgrund der gegen ihn geführten strafrechtlichen Verfahren samt der darauf beruhenden Verurteilungen vom 1. Dezember 1988 und vom 13. Juli 1989 (§ 21 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG i. V. m. §§ 30 Abs. 1, 31 BVG).
Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG erhält derjenige, der infolge einer Freiheitsentziehung eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Unerlässliche Voraussetzung für die Gewährung entsprechender Versorgungsleistungen ist dabei, dass der betreffende Antragsteller rehabilitiert wurde, mithin die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts in dem in Artikel des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 auf der die Freiheitsentziehung beruht, auf Antrag für rechtstaatswidrig erklärt und aufgehoben wurde. Daran fehlt es vorliegend. Eine auf Antrag des Klägers (vgl. § 7 StrRehaG) positive Rehabilitierungsentscheidung nach § 12 StrRehaG ist durch die gemäß 8 StrRehaG zuständigen (ehemaligen) Bezirksgerichte bzw. Landgerichte als Rehabilitierungsgerichte nicht ergangen. Vielmehr ist der entsprechende Antrag des Klägers rechtskräftig durch Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 27. September 2002 abgelehnt worden. An diese Entscheidung sind sowohl der Beklagte als auch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, die ihrerseits über die Gewährung sozialer Ausgleichsleistungen nach den §§ 16 ff. – mithin auch nach § 21 – StrRehaG zu entscheiden haben, gebunden. Eine eigene Prüfungskompetenz über das Vorliegen der Voraussetzungen der Rehabilitierung kommt weder den Versorgungsbehörden noch den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit angesichts der Ausgestaltung des StrRehaG als gestuftes Verfahren, das einerseits das Verfahren der Rehabilitierung nach §§ 1 ff. StrRehaG durch die Rehabilitierungsgerichte und andererseits das Verfahren über soziale Ausgleichsleistungen nach § 16 StrRehaG als Folgeansprüche (vgl. § 3 Abs. 1 StrRehaG) zum Gegenstand hat, zu.
Fehlt es mithin bereits an einer positiven Rehabilitierungsentscheidung durch die nach § 8 StrRehaG allein zuständigen Gerichte, kann dem Begehren des Klägers auf Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach § 21 StrRehaG schon aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) i. V. m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Der 1957 geborene Kläger beantragte am 30. Dezember 1992 bei dem Beklagten sinngemäß die Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach dem StrRehaG. Zur Begründung führte er aus, dass er durch Machenschaften des Ministeriums für Staatssicherheit Gesundheitsstörungen in Form eines Bluthochdruckes, eines Kreislaufschadens und einer psychosomatischen Erkrankung erlitten habe.
Mit Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 27. September 2002 () wurde der Antrag des Klägers gemäß § 7 i. V. m. § 1 StrRehaG auf strafrechtliche Rehabilitierung vom 07. April 2002 zurückgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rehabilitierung aufgrund der Verurteilung durch das Kreisgericht Prenzlau mit Urteil vom 01. Dezember 1988 (Az: ) wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zur Bewährung mit einer Bewährungszeit von einem Jahr sowie mit Urteil vom 13. Juli 1989 (Az: ) wegen Beleidigung zu einer Bewährung mit einer Bewährungszeit von einem Jahr und sechs Monaten. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Klägers hat das Oberlandesgericht Rostock mit Beschluss vom 17. Februar 2003 rechtskräftig als unbegründet verworfen. Der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde mit Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 05. Dezember 2006 (Az.: ) rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen. Weitere Wiederaufnahmeanträge des Klägers blieben erfolglos.
Mit Bescheid vom 04. Februar 2011 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Beschädigtenversorgung nach dem StrRehaG i. V. m. dem BVG ab. Der Kläger habe gemäß § 21 Abs. 1 StrRehaG keinen Anspruch auf Versorgung wegen der infolge einer Freiheitsentziehung erlittenen gesundheitlichen Schädigung im Sinne des § 1 StrRehaG. Hierfür sei unerlässliche Voraussetzung, dass eine gerichtliche Rehabilitierungsentscheidung gemäß § 12 StrRehaG vorliege, aufgrund derer der Kläger rehabilitiert worden sei. Daran fehle es, weil aufgrund des Beschlusses des Landgerichtes Neubrandenburg vom 27. September 2002 der strafrechtliche Rehabilitierungsantrag des Klägers rechtskräftig abgelehnt worden sei. Das klägerische Wiederaufnahmebegehren sei erfolglos gewesen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08. Februar 2012 zurück.
Der Kläger hat am 15. März 2012 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben, mit der er sein Begehren auf Versorgung nach dem StrRehaG weiterverfolgt hat.
Mit Gerichtsbescheid vom 08. Juni 2012 hat das Sozialgericht Berlin die Klage unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des Beklagten gemäß § 136 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) abgewiesen.
Gegen den ihm am 13. Juni 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 03. Juli 2012 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Zur Begründung trägt er vor, dass die Rehabilitierungsentscheidung zu Unrecht nicht ausgesprochen worden sei. Er habe keine strafbaren Handlungen begangen, so dass entsprechende Urteile der Staatsorgane der DDR aufzuheben seien. Er sei gefoltert worden und es hätten Scheinerschießungen stattgefunden. Da sich die Rehabilitierungsbehörden und Gerichte nicht weiter mit dem Fall befassen würden, müsse das Sozialgericht bzw. das Landessozialgericht selbst die Voraussetzungen der Rehabilitierung festzustellen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 08. Juni 2012 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 04. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Februar 2012 zu verpflichten, bei dem Kläger Bluthochdruck, Kreislaufschädigung, psychosomatische Erkrankung, Gehirneinblutung und Nierenschädigung als Schädigungsfolgen der strafrechtlichen Verfahren einschließlich Folterungen samt der darauf beruhenden Verurteilungen vom 1. Dezember 1988 und vom 13. Juli 1989 nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz anzuerkennen und dem Kläger eine Beschädigtenrente entsprechend einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 ab dem 30. Dezember 1992 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung nimmt er auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist zutreffend. Der angefochtene Bescheid vom 04. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Februar 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der begehrten Schädigungsfolgen und der Gewährung einer Beschädigtenrente entsprechend einem GdS von 30 ab dem 30. Dezember 1992 aufgrund der gegen ihn geführten strafrechtlichen Verfahren samt der darauf beruhenden Verurteilungen vom 1. Dezember 1988 und vom 13. Juli 1989 (§ 21 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG i. V. m. §§ 30 Abs. 1, 31 BVG).
Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG erhält derjenige, der infolge einer Freiheitsentziehung eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Unerlässliche Voraussetzung für die Gewährung entsprechender Versorgungsleistungen ist dabei, dass der betreffende Antragsteller rehabilitiert wurde, mithin die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts in dem in Artikel des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 auf der die Freiheitsentziehung beruht, auf Antrag für rechtstaatswidrig erklärt und aufgehoben wurde. Daran fehlt es vorliegend. Eine auf Antrag des Klägers (vgl. § 7 StrRehaG) positive Rehabilitierungsentscheidung nach § 12 StrRehaG ist durch die gemäß 8 StrRehaG zuständigen (ehemaligen) Bezirksgerichte bzw. Landgerichte als Rehabilitierungsgerichte nicht ergangen. Vielmehr ist der entsprechende Antrag des Klägers rechtskräftig durch Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 27. September 2002 abgelehnt worden. An diese Entscheidung sind sowohl der Beklagte als auch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, die ihrerseits über die Gewährung sozialer Ausgleichsleistungen nach den §§ 16 ff. – mithin auch nach § 21 – StrRehaG zu entscheiden haben, gebunden. Eine eigene Prüfungskompetenz über das Vorliegen der Voraussetzungen der Rehabilitierung kommt weder den Versorgungsbehörden noch den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit angesichts der Ausgestaltung des StrRehaG als gestuftes Verfahren, das einerseits das Verfahren der Rehabilitierung nach §§ 1 ff. StrRehaG durch die Rehabilitierungsgerichte und andererseits das Verfahren über soziale Ausgleichsleistungen nach § 16 StrRehaG als Folgeansprüche (vgl. § 3 Abs. 1 StrRehaG) zum Gegenstand hat, zu.
Fehlt es mithin bereits an einer positiven Rehabilitierungsentscheidung durch die nach § 8 StrRehaG allein zuständigen Gerichte, kann dem Begehren des Klägers auf Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach § 21 StrRehaG schon aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind.
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