Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 139 VG 34/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 VG 1/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. November 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG -) i. V. m. dem
Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Der 1959 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger, geschieden und hat eine Tochter. Er bezieht zwischenzeitlich eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und erhält ergänzend Leistungen nach dem XII. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII).
Am 19. Oktober 2009 stellte der Kläger bei dem Beklagten unter Beifügung zahlreicher medi-zinischer Befundunterlagen einen Antrag auf Leistungen nach dem OEG. Zur Begründung trug er vor, dass er nach seiner Einreise in die Türkei am 17. Juni 2002 in der Zeit vom 9. bis zum 13. Juli 2002 in I im Polizeigewahrsam gewesen sei, weil man ihn als Terrorist verdächtigt habe. Er sei gefoltert und geschlagen worden und leide seitdem an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einem Diabetes mellitus, einem Bluthochdruck, einer Refluxkrankheit, einem Tinnitus rechts sowie einer Reizblase mit Miktionsstörungen. Danach sei eine Ausreisesperre gegen ihn verhängt worden und er teilweise in Haft gewesen. Am 17. Oktober 2008 habe er wieder in die Bundesrepublik Deutschland einreisen können.
Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 1. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2010 ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen nach dem OEG, weil das Gesetz auf Gewalttaten, die der Kläger in der Türkei zwischen dem 9. und dem 13. Juli 2002 erlitten habe, nicht anwendbar sei. Soweit durch das Dritte Gesetz zur Änderung des OEG vom 25. Juni 2009 der neu eingeführte § 3 a OEG erstmalig die Gewährung von Leistungen bei Gewalttaten im Ausland vorsähe, gelte die Neuregelung nur für Taten ab Inkrafttreten der Neuregelung, mithin ab dem 1. Juli 2009. Soweit nach § 10 Satz 1 OEG das OEG für Ansprüche aus Taten, die nach seinem Inkrafttreten begangen worden sind, gelte, sei diese Vorschrift bezogen auf die strittige Vorschrift des § 3 a OEG dahingehend zu verstehen, dass sie auf künftige Gewalttaten im Ausland ab Inkrafttreten der Neuregelung abstelle.
Die gegen den vorgenannten Bescheid am 26. Februar 2010 erhobene Klage hat das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 15. November 2010 abgewiesen. Die Klage sei zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden, jedoch unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen nach dem OEG, weil § 3 a OEG vorliegend nicht zur Anwendung gelange. Die mit der Vorschrift eingeführte Erstreckung des OEG auf Auslandstaten gelte nur für solche Auslandstaten, die ab Inkrafttreten des durch Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I, S. 1580 f.) eingeführten § 3 a OEG in das OEG begangen würden. Nach Art. 3 des vorgenannten Gesetzes sei § 3 a OEG am 1. Juli 2009 in Kraft getreten. Zum Zeitpunkt der vom Kläger bezeichneten Taten im Juli 2002 habe das Änderungsgesetz noch nicht gegolten. Das Änderungsgesetz enthalte auch keine Übergangsvorschriften oder rückwirkende Regelungen. Nichts anderes ergäbe sich aus § 10 OEG, wonach das OEG selbst für Ansprüche aus Taten nach seinem Inkrafttreten am 16. Mai 1976 gelte. Entsprechend gelte § 3 a OEG für Ansprüche aus (Auslands-)Taten nach seinem Inkrafttreten. Hierfür sprächen auch die Gesetzesmaterialien, wonach für die Zukunft eine Regelung getroffen werden sollte. Dass mit § 3 a OEG nicht sog. Altfälle erfasst würden, verstoße angesichts des weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums weder gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz noch sei die Entscheidung des Inkrafttretens der Änderungsvorschrift willkürlich.
Gegen das ihm am 6. Dezember 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. Januar 2011 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger klargestellt, dass allein Leistungen nach § 3 a OEG begehrt würden.
Der Kläger ist der Ansicht, dass es für die Anwendung des OEG auf Auslandstaten mit Blick auf § 10 Satz 1 OEG maßgeblich auf das Inkrafttreten des OEG selbst zum 16. Mai 1976 ankomme und nicht darauf, wann das Änderungsgesetz in Kraft getreten sei. Die hier im Raum stehende Tat sei nach dem 16. Mai 1976 begangen worden. Zwar sei das OEG zwischenzeitlich durch Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 20. Juni 2011 u. a. durch Einfügung des § 10 Satz 6 OEG geändert worden, wonach in Fällen des § 3 a OEG das Gesetz erst für Ansprüche aus Taten, die nach dem 30. Juni 2009 begangen worden sind, gelte. Diese Gesetzesänderung könne jedoch nicht zum Entzug der zuvor erworbenen Anspruchsberechtigung führen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. November 2010 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2010 zu verpflichten, mit Wirkung vom 9. Juli 2002 eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Depression, einen arteriellen Hypertonus, eine Refluxösophagitis und einen Diabetes mellitus als Schädigungsfolge aufgrund der gegenüber dem Kläger in der Zeit vom 9. bis zum 13. Juli 2002 im türkischen Polizeigewahrsam in I begangenen Gewalttaten nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz anzuerkennen und dem Kläger eine Einmahlzahlung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 sowie Heilbehandlung und Rehabilitationsmaßnahmen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise ihm eine Schriftsatzfrist von 6 Wochen einzuräumen.
Er hält die erstinanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist zutreffend. Der Bescheid des Beklagten vom 1. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen nach § 3 a Abs. 2 OEG aufgrund von ihm gegenüber begangener Gewalttaten im Zeitraum vom 9. bis zum 13. Juli 2002 im Polizeigewahrsam in I. Denn Leistungen bei Gewalttaten im Ausland werden nach § 3 a OEG nur dann gewährt, wenn die Auslandstat nach Inkrafttreten des mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des OEG vom 25. Juni 2009 eingeführten § 3 a OEG zum 1. Juli 2009 begangen worden ist, mithin nach dem 30. Juni 2009. Dass der Anwendungsbereich des § 3 a OEG für ´
Auslandstaten nach dem Verständnis der Vorschrift mit Blick auch auf § 10 OEG erst mit Inkrafttreten der Änderungsvorschrift zum 1. Juli 2009 eröffnet wird, hat das Sozialgericht zutreffend dargelegt. Dem schließt sich der Senat an und sieht daher von einer weiteren Darstellung der Gründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG ab. Ergänzend ist anzumerken, dass es lediglich auf einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers beruht, sofern er mit der Einführung des § 3 a OEG zum 1. Juli 2009 nicht zugleich auch die Vorschrift des § 10 OEG dahingehend geändert hat, dass das OEG in Fällen des § 3 a OEG erst ab Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des OEG zum 1. Juli 2009 gilt. Mit der Einfügung des § 10 Satz 6 OEG durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 20. Juni 2011 (BGBl. I, S. 1114 ff.) hat der Gesetzgeber lediglich eine Klarstellung dessen vorgenommen, was der gesetzgeberischen Intention bereits zuvor zu Grunde lag. Auf einen Entzug eines bestehenden materiell-rechtlichen Anspruchs kann sich der Kläger deswegen nicht erfolgreich berufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die vorliegende Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, weil ihre Klärung einerseits nicht über den Einzelfall hinausgeht und andererseits ein Verständnis der Anwendbarkeit des § 3 a OEG allein auf Auslandstaten, die nach dem 30. Juni 2009 begangen werden, keinen ernsthaften Zweifeln unterliegen kann.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG -) i. V. m. dem
Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Der 1959 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger, geschieden und hat eine Tochter. Er bezieht zwischenzeitlich eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und erhält ergänzend Leistungen nach dem XII. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII).
Am 19. Oktober 2009 stellte der Kläger bei dem Beklagten unter Beifügung zahlreicher medi-zinischer Befundunterlagen einen Antrag auf Leistungen nach dem OEG. Zur Begründung trug er vor, dass er nach seiner Einreise in die Türkei am 17. Juni 2002 in der Zeit vom 9. bis zum 13. Juli 2002 in I im Polizeigewahrsam gewesen sei, weil man ihn als Terrorist verdächtigt habe. Er sei gefoltert und geschlagen worden und leide seitdem an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einem Diabetes mellitus, einem Bluthochdruck, einer Refluxkrankheit, einem Tinnitus rechts sowie einer Reizblase mit Miktionsstörungen. Danach sei eine Ausreisesperre gegen ihn verhängt worden und er teilweise in Haft gewesen. Am 17. Oktober 2008 habe er wieder in die Bundesrepublik Deutschland einreisen können.
Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 1. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2010 ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen nach dem OEG, weil das Gesetz auf Gewalttaten, die der Kläger in der Türkei zwischen dem 9. und dem 13. Juli 2002 erlitten habe, nicht anwendbar sei. Soweit durch das Dritte Gesetz zur Änderung des OEG vom 25. Juni 2009 der neu eingeführte § 3 a OEG erstmalig die Gewährung von Leistungen bei Gewalttaten im Ausland vorsähe, gelte die Neuregelung nur für Taten ab Inkrafttreten der Neuregelung, mithin ab dem 1. Juli 2009. Soweit nach § 10 Satz 1 OEG das OEG für Ansprüche aus Taten, die nach seinem Inkrafttreten begangen worden sind, gelte, sei diese Vorschrift bezogen auf die strittige Vorschrift des § 3 a OEG dahingehend zu verstehen, dass sie auf künftige Gewalttaten im Ausland ab Inkrafttreten der Neuregelung abstelle.
Die gegen den vorgenannten Bescheid am 26. Februar 2010 erhobene Klage hat das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 15. November 2010 abgewiesen. Die Klage sei zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden, jedoch unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen nach dem OEG, weil § 3 a OEG vorliegend nicht zur Anwendung gelange. Die mit der Vorschrift eingeführte Erstreckung des OEG auf Auslandstaten gelte nur für solche Auslandstaten, die ab Inkrafttreten des durch Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I, S. 1580 f.) eingeführten § 3 a OEG in das OEG begangen würden. Nach Art. 3 des vorgenannten Gesetzes sei § 3 a OEG am 1. Juli 2009 in Kraft getreten. Zum Zeitpunkt der vom Kläger bezeichneten Taten im Juli 2002 habe das Änderungsgesetz noch nicht gegolten. Das Änderungsgesetz enthalte auch keine Übergangsvorschriften oder rückwirkende Regelungen. Nichts anderes ergäbe sich aus § 10 OEG, wonach das OEG selbst für Ansprüche aus Taten nach seinem Inkrafttreten am 16. Mai 1976 gelte. Entsprechend gelte § 3 a OEG für Ansprüche aus (Auslands-)Taten nach seinem Inkrafttreten. Hierfür sprächen auch die Gesetzesmaterialien, wonach für die Zukunft eine Regelung getroffen werden sollte. Dass mit § 3 a OEG nicht sog. Altfälle erfasst würden, verstoße angesichts des weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums weder gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz noch sei die Entscheidung des Inkrafttretens der Änderungsvorschrift willkürlich.
Gegen das ihm am 6. Dezember 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. Januar 2011 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger klargestellt, dass allein Leistungen nach § 3 a OEG begehrt würden.
Der Kläger ist der Ansicht, dass es für die Anwendung des OEG auf Auslandstaten mit Blick auf § 10 Satz 1 OEG maßgeblich auf das Inkrafttreten des OEG selbst zum 16. Mai 1976 ankomme und nicht darauf, wann das Änderungsgesetz in Kraft getreten sei. Die hier im Raum stehende Tat sei nach dem 16. Mai 1976 begangen worden. Zwar sei das OEG zwischenzeitlich durch Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 20. Juni 2011 u. a. durch Einfügung des § 10 Satz 6 OEG geändert worden, wonach in Fällen des § 3 a OEG das Gesetz erst für Ansprüche aus Taten, die nach dem 30. Juni 2009 begangen worden sind, gelte. Diese Gesetzesänderung könne jedoch nicht zum Entzug der zuvor erworbenen Anspruchsberechtigung führen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. November 2010 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2010 zu verpflichten, mit Wirkung vom 9. Juli 2002 eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Depression, einen arteriellen Hypertonus, eine Refluxösophagitis und einen Diabetes mellitus als Schädigungsfolge aufgrund der gegenüber dem Kläger in der Zeit vom 9. bis zum 13. Juli 2002 im türkischen Polizeigewahrsam in I begangenen Gewalttaten nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz anzuerkennen und dem Kläger eine Einmahlzahlung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 sowie Heilbehandlung und Rehabilitationsmaßnahmen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise ihm eine Schriftsatzfrist von 6 Wochen einzuräumen.
Er hält die erstinanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist zutreffend. Der Bescheid des Beklagten vom 1. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen nach § 3 a Abs. 2 OEG aufgrund von ihm gegenüber begangener Gewalttaten im Zeitraum vom 9. bis zum 13. Juli 2002 im Polizeigewahrsam in I. Denn Leistungen bei Gewalttaten im Ausland werden nach § 3 a OEG nur dann gewährt, wenn die Auslandstat nach Inkrafttreten des mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des OEG vom 25. Juni 2009 eingeführten § 3 a OEG zum 1. Juli 2009 begangen worden ist, mithin nach dem 30. Juni 2009. Dass der Anwendungsbereich des § 3 a OEG für ´
Auslandstaten nach dem Verständnis der Vorschrift mit Blick auch auf § 10 OEG erst mit Inkrafttreten der Änderungsvorschrift zum 1. Juli 2009 eröffnet wird, hat das Sozialgericht zutreffend dargelegt. Dem schließt sich der Senat an und sieht daher von einer weiteren Darstellung der Gründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG ab. Ergänzend ist anzumerken, dass es lediglich auf einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers beruht, sofern er mit der Einführung des § 3 a OEG zum 1. Juli 2009 nicht zugleich auch die Vorschrift des § 10 OEG dahingehend geändert hat, dass das OEG in Fällen des § 3 a OEG erst ab Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des OEG zum 1. Juli 2009 gilt. Mit der Einfügung des § 10 Satz 6 OEG durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 20. Juni 2011 (BGBl. I, S. 1114 ff.) hat der Gesetzgeber lediglich eine Klarstellung dessen vorgenommen, was der gesetzgeberischen Intention bereits zuvor zu Grunde lag. Auf einen Entzug eines bestehenden materiell-rechtlichen Anspruchs kann sich der Kläger deswegen nicht erfolgreich berufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die vorliegende Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, weil ihre Klärung einerseits nicht über den Einzelfall hinausgeht und andererseits ein Verständnis der Anwendbarkeit des § 3 a OEG allein auf Auslandstaten, die nach dem 30. Juni 2009 begangen werden, keinen ernsthaften Zweifeln unterliegen kann.
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