L 4 P 4963/12 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 10 P 249/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 P 4963/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. November 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde dagegen, dass das Sozialgericht Karlsruhe (SG) es mit Beschluss vom 15. November 2012 abgelehnt hat, ihm wegen fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 10 P 249/12 zu bewilligen. In diesem Klageverfahren wendet sich der Kläger gegen die Änderung der Bewilligung von Pflegegeld nach der Pflegestufe II in Pflegestufe I mit Wirkung ab 01. August 2011.

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig. Der Kläger hat die Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerde ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen, weil das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg verneint hat.

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Dem Kläger kann für das Klageverfahren S 10 P 249/12 Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.

Prozesskostenhilfe erhält gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO), wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn der Rechtsstandpunkt des klagenden Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für das Gericht zumindest als vertretbar erscheint und es von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, § 73a Rdnr. 7a). Im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens ist im begrenzten Maße auch eine vorweggenommene Beweiswürdigung zulässig (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 07. Mai 1997 - 1 BvR 296/94 - NJW 1997, 2745; Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 235/92 - NJW 1994, 1160). Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, ist regelmäßig der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. Knittel in Hennig, SGG, § 73a Rdnr. 15 m.w.N.). Entscheidungsreife tritt ein, wenn alle für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen, insbesondere der vollständig ausgefüllte Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege vorgelegt sind.

Prozesskostenhilfe war dem Kläger nicht deshalb zu bewilligen, weil das SG in Ermittlungen eintrat, was der Kläger allein mit seiner Beschwerde geltend macht. Entscheidungsreife lag am 25. Juli 2012, als das SG in weitere Ermittlungen eintrat und bei dem Urologen und Andrologen Dr. S. eine sachverständige Zeugenauskunft einholte und Prof. Dr. F. und Dr. B. um die Übersendung von Krankenunterlagen bat, mangels Nachweises der Bedürftigkeit noch nicht vor. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger zwar am 30. März 2012 einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt und unter Beifügung einer Abrechnung der Brutto-/Nettobezüge seines Vaters für die Monate Februar und März 2012, einer Meldebescheinigung zur Sozialversicherung das Jahr 2011 betreffend und des Bescheids des Jobcenters der Stadt Karlsruhe vom 21. Dezember 2011 über die vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Zeit vom 01. Dezember 2011 bis 31. Mai 2012 auch am 10. April 2012 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Es fehlten zu diesem Zeitpunkt jedoch die vom SG bereits mit gerichtlicher Verfügung vom 20. April 2012 angeforderten aktuellen Kontoauszüge und die mit weiterer gerichtlicher Verfügung vom 25. Juli 2012 darüber hinaus angeforderten aktuellen Gehaltsabrechnungen und die gegebenenfalls aktuellen Leistungsbescheide nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch. Diese - bis heute nicht vorgelegten Belege bzw. die diesbezüglichen Angaben - müssen vorhanden sein, um die Bedürftigkeit zu belegen. Ein Bank-, Giro- oder Sparkonto muss entgegen der Angabe im eingereichten Vordruck auch vorhanden gewesen sein, nachdem die monatlichen Bezüge des Vaters des Klägers nach den vorgelegten Abrechnungen auf ein Bankkonto überwiesen wurden. Der Kläger kann sich deshalb nicht auf den in der Beschwerdebegründung angeführten Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Oktober 2011 - L 13 R 395/11 B - berufen (zur Befugnis fachgerichtlicher Ermittlungen bei einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe: siehe auch BVerfG, Beschluss vom 25. April 2012 - 1 BvR 2869/11 - NJW 2012, 2870).

Auch wenn der Kläger nunmehr noch seine Bedürftigkeit vollständig belegen sollte, käme eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, denn aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstands fehlt es - wie das SG im Beschluss vom 15. November 2012 unter Bezugnahme auf die von den Pflegefachkräften B., Fr. und G., alle Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK), erstatteten Gutachten, die übereinstimmend ein Zeitaufwand von weniger als 120 Minuten schätzten, und die von Dr. S. erteilte sachverständige Zeugenauskunft vom 07. August 2012, der sich diesen Gutachten anschloss, in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt hat, weshalb sich der Senat den Ausführungen anschließt - an der hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73 Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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