L 7 SO 1686/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 SO 5923/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1686/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 8. März 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt vom beklagten Sozialhilfeträger die Zusicherung, dass die Kosten für einen Umzug in eine Wohnung nahe der ihrer Kinder übernommen werden.

Die 1932 geborene Klägerin, i. Staatsangehörige mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis vom 2. April 1997, bezieht laufend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zunächst nach dem Grundsicherungsgesetz sowie seit dem 1. Januar 2005 nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Sie bewohnt alleine eine 27,53 m² große Einzimmerwohnung in Freiburg (Stadtteil H.). Die hierfür anfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung (Grundmiete EUR 253,08, kalte Nebenkosten EUR 35,92 und EUR 69.- Heizung und Warmwasser monatlich) wurden durch die Beklagte im Rahmen der Hilfegewährung in tatsächlicher Höhe übernommen (zuletzt Bescheid vom 22. Juli 2009 für die Zeit ab dem 1. Januar 2009), abzüglich einer Warmwasserpauschale und der Kosten für Garage/Stellplatz (EUR 12,66) und für Kabelanschluss (EUR 5,08). Letztere beiden Positionen wurden auf einen Überprüfungsantrag der Klägerin durch Bescheid vom 6. Oktober 2009 ab dem 1. September 2009 mit berücksichtigt. Die Klägerin hat einen Sohn und eine Tochter, die ebenfalls in F. wohnen (Postleitzahlbezirke 79 bzw. 79 ).

Am 28. Juli 2009 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie eine neue Wohnung suche, und fragte an, bis zu welchem Betrag diese Kosten zu übernehmen bereit sei. Auf deren Anfrage nach den Gründen für einen Wohnungswechsel legte die Klägerin ein Schreiben ihres behandelnden Internisten vom 11. August 2009 vor. Darin unterstützte dieser den Wunsch der Klägerin, in die Nähe ihres Sohnes zu ziehen, damit dieser sie bei der Medikamenteneinnahme kontrollieren könne; auf Bl. 211 der Verwaltungsakte wird Bezug genommen. Mit Bescheid vom 18. August 2009 lehnte die Beklagte "den Antrag auf Kostenübernahme für einen Umzug innerhalb von F." ab. Die Notwendigkeit eines Umzuges liege nicht vor; die bisherige Wohnung entspreche den sozialhilferechtlichen Vorgaben. Da der Sohn der Klägerin ebenfalls in F. wohne, sei es zumutbar, dass sie diesen oder umgekehrt dieser sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der jeweiligen Wohnung aufsuche.

Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruches, mit dem sie die Erteilung "der streitgegenständlichen Zusicherung" begehrte, führte die Klägerin aus, mangels ausreichender Mobilität öffentliche Verkehrsmittel nicht nutzen zu können. Sie habe auch keinen Rechtsanspruch gegen ihre Kinder auf Hilfe. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2009 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Es fehle an der für die Erteilung einer Zusicherung vorausgesetzten Notwendigkeit des Umzuges. Aufgrund der Entfernung der Wohnung der Klägerin von der des Sohnes sei es diesem sozialhilferechtlich zuzumuten, die Klägerin jeweils dort aufzusuchen.

Hiergegen hat die Klägerin am 23. November 2009 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und zu deren Begründung über das bisherige Vorbringen hinaus ausgeführt, sie sei aufgrund ihres Alters auf die Unterstützung ihrer Kinder, insbesondere in Angelegenheiten des Haushaltes, angewiesen. Diese bezögen jedoch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, so dass ihnen die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel nicht zuzumuten seien. Gerade aus sozialhilferechtlicher Sicht sei es angezeigt, das Selbsthilfepotential der Familie zu fördern. Zur Möglichkeit einer Zusicherung ohne Vorliegen eines konkreten Mietvertragsangebotes im Rahmen einer Zusicherung für die Anmietung einer neuen Wohnung nach § 22 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) a.F. (jetzt Abs. 4) hat die Klägerin auf die Begründung eines Revisionsverfahrens zu dieser Frage verwiesen; auf Bl. 16/26 der SG-Akte wird insoweit Bezug genommen. Selbst wenn man die dort vertretene Auffassung nicht teile, ließe sich die ablehnende Ansicht nicht auf die vorliegend streitige Frage übertragen. Die hier begehrte Zusicherung beziehe sich nicht auf die Anmietung einer Wohnung, sondern die Übernahme von Umzugskosten; diese sei anders als in § 22 Abs. 2 SGB II konstitutive Voraussetzung für den Leistungsanspruch.

Mit Gerichtsbescheid vom 8. März 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zwingende Voraussetzung für einen Anspruch auf die vorherige Zustimmung nach § 29 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB XII sei ein bestimmtes, nach Lage der Wohnung sowie den aufzuwendenden Kosten konkretisiertes Wohnungsangebot. Anderes würde zu einer Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zu einer zukünftigen Sachbehandlung führen, die so derzeit nicht absehbar sei und auf die sich der Hilfebedürftige auch nicht verlassen könne, weil etwa das Kriterium der Angemessenheit der neuen Wohnung erst anhand eines konkreten Wohnungsangebotes beurteilt werden könne. Ein konkretes Wohnungsangebot liege nicht vor. Eine Verpflichtung des Leistungsträgers "dem Grunde nach", wie begehrt, scheide aus. Selbst wenn man diese Möglichkeit annähme, fehle es jedenfalls vorliegend an der Notwendigkeit des Umzuges. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides Bezug genommen.

Gegen diesen am 12. März 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 12. April 2010 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt und mit Schriftsatz vom 14. Mai 2010 ihr Begehren hilfsweise um eine Verurteilung zur Neubescheidung erweitert. Über ihr bisheriges Vorbringen hinaus hat sie ausgeführt, dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) sei nur Genüge getan, wenn bereits vor der Anmietung einer Wohnung darüber entschieden werde, ob ein Anspruch auf Übernahme von Umzugskosten in angemessenem oder erforderlichem Umfang bestehe. In der kurzen Zeitspanne, in der ein Vermieter ein Wohnungsangebot aufrechterhalte, sei gerichtlicher Rechtsschutz in der Regel nicht zu erlangen.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 8. März 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2009 zu verpflichten, ihr zuzusichern, dass die Kosten für einen Umzug in eine Wohnung, die nahe bei den Wohnungen ihrer beiden in der Stadt F. lebenden Kindern liegt, gegebenenfalls übernommen werden, hilfsweise über den Antrag auf Erteilung einer Zusicherung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Ein Anspruch auf eine Zusicherung ohne konkretes Wohnungsangebot bestehe nicht. Darüber hinaus sei ein Umzug nicht notwendig, da die Kinder ohne Weiteres in der Lage seien, mit öffentlichen Verkehrsmitteln die Klägerin in deren Wohnung aufzusuchen und ihr gegebenenfalls Unterstützung zu leisten.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte gem. §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. Die nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.

Der Senat kann offenlassen, ob die Statthaftigkeit der Berufung, die die Erteilung einer auf die Kostenübernahme für einen Umzug gerichteten Zusicherung zum Gegenstand hat, als Grundlage für eine spätere Geldleistung an der Beschwerdewert bezogenen Regelung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zu messen ist (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 Rdnr. 10a f.). Die Klägerin hat zu erwartende Umzugskosten nicht konkretisiert oder beziffert. Bei unbezifferten Anträgen hat das Gericht den Wert zu ermitteln; eine überschlägige Berechnung kann ausreichen (Leitherer, a.a.O., Rdnr. 15b m.w.N.). Gegebenenfalls ist der Gegenstandswert unter Bewertung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers zu schätzen bzw. der Wert nach freiem Ermessen des Gerichts festzusetzen (vgl. § 3 der Zivilprozessordnung; Littmann in Hk-SGG, 4. Aufl., § 144 Rdnr. 10). Danach geht der Senat auch aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon aus, dass die Kosten für einen Umzug auch nur eines Einpersonenhaushaltes innerhalb des Stadtgebietes, aber von einem Stadtteil in einen anderen über EUR 750.- liegen können. Jedenfalls kann nicht sicher festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Berufungsbeschränkung erfüllt sind; in einem solchen Fall ist von der Grundregel des § 143 SGG - Statthaftigkeit der Berufung - auszugehen (Leitherer, a.a.O., Rdnr. 15b). Die Berufung ist danach statthaft.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Zusicherung, Umzugskosten zu übernehmen, nicht die Kostenübernahme selbst. Dem steht nicht entgegen, dass im Verfügungssatz des Ausgangsbescheides vom 18. August 2009 - insoweit irreführend - der "Antrag auf Kostenübernahme für einen Umzug innerhalb von F." abgelehnt worden war. Diese Formulierung legt zwar zunächst nahe, dass die Leistung selbst abgelehnt wurde. Die Entscheidung ist jedoch in Zusammenhang mit dem abgelehnten Antrag zu sehen. Ein unmittelbares Leistungsbegehren war weder dem Schreiben der Klägerin vom 28. Juli 2009 noch ihrem Begleitschreiben zur Überlassung der ärztlichen Äußerung zu entnehmen. Vielmehr war ihr Begehren darauf gerichtet, Sicherheit über erst noch anfallende Kosten zu gewinnen. Bei sachgerechter Auslegung war das Begehren daher auf die für eine spätere Kostenübernahme erforderliche Zusicherung gerichtet. Die im Bescheid vom 18. August 2009 getroffene Ablehnung dieses Antrages war daher aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Dritten als Ablehnung einer solchen Zusicherung zu verstehen. Dass die Klägerin die Regelung des Ablehnungsbescheides auch so verstanden hat, zeigt der im Widerspruch ausdrücklich formulierte Antrag, "die streitgegenständliche Zusicherung zu erteilen". Im Widerspruchsbescheid vom 3. November 2009, der der angefochtenen Verwaltungsentscheidung die maßgebliche Gestalt gibt (§ 95 SGG), wurde ebenfalls zur Zusicherung entschieden. Dies zeigen die Ausführungen in den Gründen, wonach es an der für die Erteilung einer Zusicherung vorausgesetzten Notwendigkeit des Umzuges fehle.

Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Für das von ihr verfolgte Begehren, die Beklagte zur Zusicherung zu verpflichten, "die Kosten für einen Umzug in eine Wohnung, die nahe bei den Wohnungen der beiden in der Stadt F. lebenden Kinder der Klägerin liegt, gegebenenfalls" zu übernehmen, kommt als Rechtsgrundlage allein § 29 Abs. 1 Sätze 7 und 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung bzw. der wortgleiche § 35 Abs. 2 Sätze 5 und 6 SGB XII in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung in Betracht. Auf die allgemeine Regelung des § 34 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch kann wegen des Vorrangs der spezielleren Regelung nicht zurückgegriffen werden (vgl. BSG FEVS 63, 109 sowie SozR 4-4200 § 22 Nr. 57 zur Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II). Die genannten Regelungen des SGB XII bestimmen, dass Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten bei vorheriger Zustimmung übernommen werden können; Mietkautionen sollen als Darlehen erbracht werden. Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Demnach steht die Erteilung einer solchen Zusicherung grundsätzlich im Ermessen des Leistungsträgers, das bei Notwendigkeit des Umzugs oder Veranlassung durch den Träger unter der genannten weiteren Voraussetzung auf atypische Fälle beschränkt ist ("soll").

Eine Veranlassung durch den Träger liegt hier nicht vor. Die "Notwendigkeit" des Umzuges in diesem Sinne setzt einen Einzug in eine kostenangemessene Unterkunft voraus (ganz h.M., vgl. nur Berlit in LPK-SGB XII, 8. Aufl., § 29 Rdnr. 64 bzw. 9. Aufl., § 35 Rdnr. 88, m.w.N.). Denn ein Umzug in eine unangemessen teure Wohnung, die auf Dauer nicht gehalten werden kann, so dass ein weiterer Umzug absehbar ist, ist nicht notwendig. Demnach kann eine Entscheidung über die Zusicherung wegen Notwendigkeit des Umzuges nicht ohne konkretes Wohnungsangebot erfolgen, worauf das SG zu Recht den angefochtenen Gerichtsbescheid gestützt hat. Der Senat nimmt insoweit nach eigener Prüfung auf die dortigen Ausführungen Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG), die im Übrigen der Senatsrechtsprechung entsprechen (Senatsbeschluss vom 30. Juli 2008 - L 7 AS 2809/08 ER-B - (juris) zur vergleichbaren Regelung des § 22 Abs. 3 SGB II a.F.).

Die Ausführungen der Klägerin zur Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gehen ins Leere. Die Klägerin ist nicht gehindert, eine Wohnung zu suchen, nach Vorliegen eines konkreten Wohnungsangebotes eine Zusicherung einzuholen und bei deren Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutz, gegebenenfalls einstweiligen Rechtsschutz, in Anspruch zu nehmen. Rechtsschutz wird in keiner Weise vereitelt oder erschwert. Ohnehin setzt der Schutz von Rechten voraus, dass diese überhaupt bestehen bzw. entstanden sind. Der Anspruch auf Zusicherung entsteht jedoch aus den genannten Gründen nicht ohne konkretes Wohnungsangebot.

Nach Erfolglosigkeit des Hauptantrages war über den Hilfsantrag auf Verurteilung der Beklagten zur Neubescheidung zu befinden. Der Antrag ist zulässig. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass er erstmals in der Berufungsinstanz erhoben worden ist. Diese Erweiterung um ein hilfsweises Neubescheidungsbegehren führt nicht zu einer Änderung des Klagegrundes, so dass es sich gem. § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht um eine den Anforderungen des § 99 Abs. 1 SGG unterworfene Klageänderung handelt (BSG, Urteil vom 27. April 2005 - B 6 KA 23/04 R - (juris); vgl. a. Leitherer, a.a.O., § 99 Rdnrn. 4, 4a). Der Antrag ist jedoch unbegründet, so dass die Berufung der Klägerin auch insoweit zurückzuweisen war.

Ohne Notwendigkeit des Umzuges steht die Erteilung einer Zusicherung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers. Demnach ist die Übernahme von Transaktionskosten auch bei einem nicht notwendigen Umzug zwar möglich. Im Rahmen des Ermessens hat der Leistungsträger jedoch u.a. zu berücksichtigen, inwieweit die anfallenden (einmaligen und die Veränderung bei den laufenden) Kosten nach Art und Höhe in einem angemessenen Verhältnis zur Dringlichkeit des Umzugswunsches stehen (vgl. Berlit, a.a.O., § 29 Rdnr. 64 bzw. § 35 Rdnr. 88). Auch hier ist in die Ermessenserwägungen einzubeziehen, ob wegen der Unangemessenheit der neuen Unterkunft alsbald ein neuerlicher Umzug ansteht. Somit kann auch eine Ermessensentscheidung nach § 29 Abs. 1 Satz 8 SGB XII a.F. bzw. § 35 Abs. 2 Satz 6 SGB XII n.F. nicht ohne ein konkretes Wohnungsangebot ergehen. D.h. das Vorliegen eines konkreten Wohnungsangebotes ist bereits Tatbestandsvoraussetzung. Nur die - dann bekannte - Höhe der neuen Miete ist im Ermessen unter dem Gesichtspunkt zu berücksichtigen, ob alsbald ein weiterer Umzug nötig werden wird. Da ein solches konkretes Wohnungsangebot hier gerade nicht vorliegt, kann auch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung der Zusicherung nicht bestehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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