L 7 SO 3826/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 14 SO 4115/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3826/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. August 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten; im Übrigen verbleibt es bei der im Gerichtsbescheid getroffenen Kostenentscheidung.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Versagungsbescheid, begehrt die Ermittlung von Unterhaltsansprüchen gegen seine geschiedene Ehefrau durch den Sozialhilfeträger und die entsprechende Anpassung der ihm gewährten Leistungen.

Der 1944 geborene Kläger lebte seit dem 1. März 2004 von seiner mittlerweile geschiedenen Ehefrau getrennt. Durch Urteil des Amtsgerichts (AG) Heilbronn vom 29. Dezember 2005 (6 F 2787/04) wurde ihm ein Trennungsunterhalt gegen seine Ehefrau i.H.v. EUR 35.- monatlich zugesprochen. Seine dagegen eingelegte Berufung wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichtes Stuttgart vom 16. Februar 2007 (15 UF 22/06) zurückgewiesen. Die Ehe wurde durch Urteil des AG Heilbronn vom 10. Juli 2008 (6 F 871/05) geschieden. Gleichzeitig wurden von seinem Rentenversicherungskonto Rentenanwartschaften von monatlich EUR 40,03, bezogen auf den 31. März 2005, auf das Versicherungskonto seiner Ehefrau übertragen. Der Scheidungsausspruch wurde zum 21. November 2008 rechtskräftig, die Übertragung der Rentenanwartschaften zum 3. Januar 2009. Eine Regelung über Unterhalt enthielt das Urteil nicht.

Mit Bescheid vom 2. März 2009 bewilligte der Rentenversicherungsträger dem Kläger Altersrente ab dem 1. März 2009 (laufende Zahlung ab dem 1. April 2009) zunächst i.H.v. EUR 550,57 brutto, wobei von einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ausgegangen wurde (Zahlbetrag EUR 494,68). Wegen der tatsächlich bestehenden freiwilligen Krankenversicherung wurde dem Kläger durch Bescheide vom 29. April 2009 ein Zuschuss zur Krankenversicherung i.H.v. EUR 40,19 monatlich bewilligt; der Auszahlbetrag erhöhte sich insgesamt auf EUR 590,76 (EUR 603,31 ab 1. Juli 2009).

Nachdem der Kläger nach zwischenzeitlicher Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) ab April 2009 zunächst auf weitere Hilfegewährung verzichtet hatte, sprach er am 1. Juli 2009 wegen eines "Notfalles" vor und begehrte dringlich Leistungen. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache zur Abgabe des Formantrages am 30. Juli 2009 beantragte er u.a. laufende Grundsicherungsleistungen ab dem 1. Juli 2009. Dabei wurde er unter Hinweis auf Mitwirkungspflichten und die Möglichkeit der Versagung bei deren Verletzung aufgefordert, bis zum 14. August 2009 noch weitere, genau bezeichnete Unterlagen vorzulegen.

Nachdem der Kläger dem zunächst nicht nachkommen war, verfügte die Beklagte mit Bescheid vom 3. September 2009 die "Ablehnung" des Antrags vom 1. Juli 2009; in der Begründung wurde jedoch ausdrücklich ausgeführt, die Entscheidung stütze sich auf § 66 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) wegen fehlender Mitwirkung. Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruches verwies der Kläger auf bereits vorgelegte Unterlagen und führte u.a. aus, die Beklagte wisse seit über vier Jahren "von den unwahren Angaben meiner Ex-Ehefrau gegenüber Behörden und Gerichten". Eine Nachprüfung von Amts wegen sei schon mehr als überfällig. Nach Vorlage weiterer Unterlagen bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 7. Oktober 2009 Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010, ohne die Versagung wegen fehlender Mitwirkung bezüglich bestimmter Zeiträume oder Bedarfslagen aufrecht zu erhalten; wegen der Einzelheiten der Bewilligung wird auf Bl. 10/3 der Verwaltungsakten Bezug genommen. Ein Widerspruch hiergegen, über dessen Möglichkeit im Bescheid belehrt worden war, wurde nicht eingelegt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2009 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. September 2009 als unbegründet zurück. Der Antrag sei zunächst zu Recht abgelehnt worden. Nach Vorlage der Unterlagen seien die Leistungen ab dem 1. Juli 2009 mit Bescheid vom 7. Oktober 2009 bewilligt worden.

Am 19. November 2009 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben, mit der er die Aufhebung des Bescheides vom 3. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2010 und die Verurteilung der Beklagten begehrt hat, "die Unterhaltsansprüche und Rentenansprüche des Klägers gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau [ ] im Amtsermittlungsverfahren zu ermitteln". Gegenstand der Klage sei sein Anspruch auf zutreffende Verbescheidung seines Antrags auf Grundsicherungsleistungen. Die Beklagte sei im Rahmen ihrer Aufgaben als Sozialhilfeträger verpflichtet, die Voraussetzungen zu Grund und Höhe des Anspruches vom Amts wegen zu ermitteln. Dem sei sie nicht nachgekommen, obwohl er sie wiederholt darauf hingewiesen habe, dass er nur wegen falscher Angaben seiner Exfrau ein "Sozialfall" geworden sei. Diese habe gegenüber Finanzbehörden, Sozialversicherungsträgern und Gerichten ein viel zu geringes Einkommen angegeben mit der Folge, dass sie nur geringen Trennungs- und gar keinen nachehelichen Unterhalt an ihn zahlen müsse. Des Weiteren habe es sich dabei um Einkünfte aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen gehandelt, so dass der im Scheidungsverfahren durchgeführte Versorgungsausgleich völlig neu berechnet und durchgeführt werden müsse. Dies führe wiederum zu einer höheren Rente des Klägers. Gemeinsam mit dem ihm zustehenden nachehelichen Unterhalt hätte dies zur Folge, dass seine Sozialhilfebedürftigkeit erheblich gemindert werde oder gar ganz entfalle. Er habe dies bei den Familiengerichten, Sozialversicherungsträgern, Steuerbehörden und der Staatsanwaltschaft bislang vergeblich geltend gemacht. Auch die Beklagte sei jedoch als Sozialhilfeträger verpflichtet gewesen, diese Umstände von Amts wegen zu ermitteln. Gegen diese Säumnis zu Lasten der Steuerzahler richte sich die vorliegende Klage. Selbst wenn die Beklagte im Bescheid vom 7. Oktober 2009 kein von seiner Exfrau herrührendes Einkommen des Klägers berücksichtigt habe, habe sie doch gegen ihre Pflicht zur Amtsermittlung verstoßen, ob dieser Bescheid zu Recht ergangen sei, auch wenn dies zu einem für ihn selbst ungünstigen Ergebnis führe. Eine korrekte Bewilligungsentscheidung liege auch dann in seinem Interesse, wenn diese für ihn ungünstiger sei. Andernfalls drohten ihm Rückforderungsansprüche der Beklagten.

Mit Beschluss vom 29. Februar 2012 (L 7 SO 2554/11 B) hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zurückgewiesen, da die Klage mit dem verfolgten Begehren unzulässig sei. Mit Verfügungen vom 30. April 2010, 27. Mai 2010 und - unter Hinweis auf die Begründung des genannten Senatsbeschlusses - vom 14. März 2012 hat das SG den Kläger darauf hingewiesen, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe, und eine Rücknahme angeregt. Nach Anhörung zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid hat es mit Verfügung vom 13. Juli 2012 diese Anregung wiederholt und auf die Möglichkeit der Auferlegung von Missbrauchskosten hingewiesen; wegen des genauen Inhalts dieses dem (damals) prozessbevollmächtigen Rechtsanwalt am 17. Juli 2012 zugestellten Schreibens wird auf Bl. 90, wegen der Stellungnahme des Klägers hierzu auf Bl. 91/93 der SG-Akten Bezug genommen.

Mit Gerichtsbescheid vom 27. August 2012 hat das SG die Klage abgewiesen und dem Kläger Missbrauchskosten i.H.v. EUR 500.- auferlegt. Als Begehren des Klägers hat es neben der Aufhebung des Bescheides vom 3. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2009 die Verurteilung der Beklagten angesehen, etwaige Unterhaltsansprüche des Klägers gegen seine Exfrau zu ermitteln, durchzusetzen und auf die Höhe seiner Leistungen anzurechnen. Der Bescheid vom 7. Oktober 2009 sei nicht bereits kraft Gesetzes Gegenstand des Widerspruchs- und damit auch nicht des Klageverfahrens geworden. Der Begründung des Senatsbeschlusses vom 29. Februar 2012 folgend, hat es die Klage mangels Klagebefugnis und Rechtsschutzbedürfnisses bereits als unzulässig angesehen. Da der Kläger trotz der gerichtlichen Hinweise auf die fehlende Erfolgsaussicht und die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 angesichts der klaren Rechtslage an der Klage festhalte, seien ihm die dem Gericht entstehenden Kosten für diese missbräuchliche Klage aufzuerlegen. Ausgehend von Kosten der richterlichen Tätigkeit einschließlich der Gerichtshaltungskosten und der Tätigkeit der notwendigen Hilfskräfte von EUR 250.- bis 350.- pro Stunde und einem Arbeitsaufwand von mindestens zwei Stunden für die Erstellung des Gerichtsbescheides, lägen die auferlegten EUR 500.- deutlich unter den tatsächlich durch das Verhalten des Klägers verursachten Kosten.

Gegen diesen seinem damaligen Prozessbevollmächtigten am 1. September 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 6. September 2012 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt, mit der er sein Begehren fortführt. Über sein bisheriges Vorbringen hinaus hat er vorgetragen, sich wegen der Sozialversicherungsbeitragspflicht der Einnahmen seiner Exfrau auch erfolglos an die Künstlersozialkasse und deren Aufsichtsbehörde gewandt zu haben.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 20. Dezember 2012 hat der Beklagtenvertreter den Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2009 aufgehoben.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. August 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. September 2009 zu verurteilen, seine Unterhaltsansprüche gegen seine geschiedene Ehefrau zu ermitteln, durchzusetzen und auf die Höhe seiner Leistungen anzurechnen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Inhaber etwaiger Versorgungsausgleichs- oder Unterhaltsansprüche sei allein der Kläger. Selbst wenn die Beklagte diese namens und in Vollmacht des Klägers geltend machen wollte, wäre eine Klage vor dem Familiengericht unzulässig, nachdem das Familiengericht und das Oberlandesgericht rechtskräftig über diese Ansprüche entschieden hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Verfahrensakten des SG und des Senats sowie auf die Niederschriften über den Erörterungstermin vom 29. November 2012 und über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat das Begehren des Klägers zutreffend erfasst und die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist nicht in seinen Rechten verletzt. Die Klage ist bereits unzulässig,

Soweit sich der Kläger mit einem Anfechtungsbegehren gegen den Bescheid vom 3. September 2009 richtet, fehlt es ihm bereits an einer Klagebefugnis. Jede Rechtsverfolgung setzt zumindest die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte voraus. Hieran fehlt es aber, wenn eine Beschwer durch den mit der Anfechtungsklage angefochtenen Verwaltungsakt nicht mehr gegeben ist, wenn sich dieser also erledigt hat (§ 39 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X); Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. § 54 Rdnr. 9 m.w.N.). Der Bescheid vom 3. September 2009 ist in diesem Sinne erledigt. Regelung des eindeutig auf § 66 SGB I gestützten Verwaltungsaktes war die Versagung der beantragten Grundsicherungsleistungen wegen fehlender Mitwirkung. Der Gesetzgeber hat mit § 66 SGB I eine Sonderregelung geschaffen, die es der zuständigen Behörde erlaubt, allein aus verfahrensrechtlichen Gründen einen Antrag vorläufig abzulehnen. Eine inhaltliche oder sachliche Überprüfung des Leistungsanspruchs durch die Verwaltung liegt in derartigen Fällen noch nicht vor. Diese - vorläufige - Leistungsversagung ist jedoch durch den Bescheid vom 7. Oktober 2009 vollständig beseitigt worden. Mit diesem hat die Beklagte die begehrten Grundsicherungsleistungen rückwirkend bezogen auf den Tag der Antragstellung (1. Juli 2009) erbracht. Ein Zeitraum, für den Leistungen versagt bleiben, ergibt sich nicht. Auch in der Höhe oder bezogen auf einzelne Bedarfslagen ist keine - teilweise - Versagung wegen fehlender Mitwirkung aufrechterhalten worden. Die Beklagte hat somit dem angefochtenen Bescheid (wenn auch ohne ausdrückliche Aufhebung) mit der nachträglichen Leistungsbewilligung vom 7. Oktober 2009 jegliche Wirkung genommen. Bereits bei Klageerhebung bestand daher keine Beschwer mehr aus dem Versagungsbescheid. Dass es darüber hinaus auch am Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil der Kläger aus einer (erfolgreichen) Anfechtung des Versagungsbescheides vom 3. September 2009 keinerlei wirtschaftliche oder rechtliche Vorteile mehr erzielen könnte, hat das SG, insoweit dem Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 folgend, zutreffend dargelegt; der Senat nimmt insoweit auf die Gründe des Gerichtsbescheides Bezug.

Eine in Fällen der Erledigung des Verwaltungsaktes allein statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage hat der Kläger nicht erhoben. Auch eine solche wäre jedoch vorliegend nicht zulässig, da es an dem hierfür erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse (vgl. z.B. Bolay in Hk-SGG, 4. Auflage, § 131 Rdnr. 16 ff m.w.N.) fehlt. Ein solches ist für den Senat nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht behauptet.

Unzulässig ist die Klage auch, soweit sie auf die Neuberechnung der bewilligten Sozialhilfe - unter Anrechnung noch zu ermittelnder Ansprüche des Klägers gegen seine Exfrau - gerichtet ist. Insoweit fehlt es bereits an einer im vorliegenden Verfahren angefochtenen Ausgangsentscheidung der Verwaltung. Die am 19. November 2009 erhobene Klage richtete sich ausdrücklich nur gegen den Bescheid vom 3. September 2009 in der Gestalt des - von der Beklagten im Berufungsverfahren aufgehobenen - Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2009. Wie bereits ausgeführt, traf dieser Bescheid lediglich eine Versagungsregelung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I, ohne dass eine inhaltliche oder sachliche Überprüfung des Leistungsanspruchs durch die Verwaltung erfolgt wäre. Gegen solche Entscheidungen ist daher nur die (isolierte) Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. SGG und nicht die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG statthaft; eine darüber hinaus gehende Verurteilung zu einer Leistung ist regelmäßig ausgeschlossen (vgl. zum Vorstehenden: Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 24. November 1987 - 3 RK 11/87 - (juris); Urteil vom 17. Februar 2004 - B 1 KR 4/02 R - SozR 4-1200 § 66 Nr. 1; Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 45/07 - ; Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 78/08 R - (jeweils juris)). Für die Erhebung einer Leistungsklage fehlt es an der vorherigen Durchführung bzw. dem Abschluss eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens.

Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass der Bewilligungsbescheid vom 7. Oktober 2009 nicht gem. § 86 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 3. September 2009 geworden ist: Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens. Ob eine solche Abänderung (oder Ersetzung, vgl. die Parallelnorm für das gerichtliche Verfahren § 96 Abs. 1 SGG) vorliegt, ist durch Vergleich der Regelungssätze der beiden Bescheide zu ermitteln. Wie bereits dargelegt, trafen die Bescheide vom 3. September und 7. Oktober 2009 nicht nur abweichende Regelungen (Versagung mit vorläufigem Charakter bzw. endgültige Entscheidung über die Leistungsbewilligung), auch die zugrunde liegenden Lebenssachverhalte unterscheiden sich maßgeblich (Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht bzw. Voraussetzungen des Leistungsanspruches in inhaltlicher Hinsicht). Die Bescheide trafen also keine abweichende Regelung desselben Falles, sondern regelten unterschiedliche Sachverhalte. Der Bescheid vom 7. Oktober 2009 hat den Versagungsbescheid vom 3. September 2009 mithin weder abgeändert noch ersetzt, sondern ihm nur die Rechtswirkung genommen, also anderweitig erledigt i.S.d. § 39 Abs. 2 SGB X. Eine ausdrückliche Einbeziehung des Bescheides vom 7. Oktober 2009 in das Klageverfahren hat der - erstinstanzlich rechtsanwaltlich vertretene - Kläger nicht erklärt. Eine solche Klageerweiterung wäre aber ohnehin unzulässig gewesen, da der Bewilligungsbescheid bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung bestandskräftig (§ 77 SGG) geworden war. Die erweiterte Klage wäre daher unzulässig gewesen. Es kann somit offenbleiben, ob der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Abwehr etwaig folgender Aufhebungs- und Erstattungsbescheide einen Bewilligungsbescheid mit dem Ziel niedrigerer Leistungen anzufechten vermag, wie er geltend macht.

Schließlich ist die Klage auch unzulässig, soweit der Kläger begehrt, die Beklagte zu Ermittlungen hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtungen der getrennt lebenden Ehefrau und deren Durchsetzung zu verurteilen. Es fehlt ihm auch für diese allgemeine Leistungsklage die Klagebefugnis. Ihm steht insoweit kein subjektiv-öffentliches Recht zu, das verletzt sein könnte. Dies hat das SG - wiederum dem Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 folgend - zutreffend dargelegt; der Senat nimmt daher nach erneuter eigener Prüfung auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid sowie in dem zwischen denselben Beteiligten ergangenen Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 Bezug. Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass bei der Berechnung von Sozialhilfeansprüchen grundsätzlich nur tatsächlich zufließendes Einkommen anzurechnen ist. Auch unter dem Gesichtspunkt des Nachrangs der Sozialhilfe kann der Hilfebedürftige nicht auf Ansprüche verwiesen werden, die nur unter erheblichen Schwierigkeiten realisiert werden können (BSG SozR 4-3500 § 74 Nr. 1; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 23, 149 und 55, 148). Selbst wenn mithin überhaupt Ansprüche des Klägers gegen seine geschiedene Ehefrau bestehen könnten, wären diese, da nicht aktuell realisierbar, für den Leistungsanspruch des Klägers nicht relevant. Soweit der Kläger die Ermittlung und Durchsetzung der behaupteten Ansprüche "im Interesse des Steuerzahlers" begehrt, handelt es sich mangels eigenen subjektiv-öffentlichen Rechts um eine unzulässige Popularklage; auch insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid sowie im Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 Bezug.

Das SG hat in nicht zu beanstandender Weise von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG dem Kläger Kosten aufzuerlegen. Dessen Voraussetzungen liegen vor. Die Rechtsverfolgung ist missbräuchlich im Sinne dieser Regelung, insbesondere wenn der Rechtsstreit trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit weitergeführt wird (BT-Drucks. 14/6335 S. 35; Bundesverfassungsgericht NJW 1986, 2102). Dabei genügt nach der geltenden Fassung des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG die objektive Aussichtslosigkeit (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2003 - L 12 AL 3537/02 -; Hessisches LSG, Urteil vom 11. Dezember 2002 - L 6 AL 1000/01 - (beide juris); Knittel in Hennig, SGG, § 192 Rdnr. 12; Groß in Hk-SGG, 4. Aufl., § 192 Rdnr. 10; a.A. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 192 Rdnr. 9a). Soweit teilweise angenommen wird, dass Kosten nicht verhängt werden können, wenn der Kläger im Einzelfall aus seelischen oder geistigen Gründen ausnahmsweise nicht in der Lage ist, die Aussichtslosigkeit zu erkennen, führt dies hier zu keinem anderen Ergebnis. Eine solche Einschränkung ist beim Kläger nicht ersichtlich. Dem Kläger wurde in mehreren schriftlichen Hinweisen des Sozialgerichts, insbesondere aber durch den Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 deutlich vor Augen geführt, dass und weshalb sein Begehren keinen Erfolg haben kann. Dabei wurde ausdrücklich und ausführlich dargelegt, dass von dem angefochtenen Bescheid eine Beschwer nicht mehr ausgeht, eine eigene Rechtsverletzung des Klägers im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht werden und die Klage ihm mithin weder einen rechtlichen noch wirtschaftlichen Vorteil verschaffen kann. Die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2009 durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ändert hieran nichts. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Beklagte zum Erlass eines Widerspruchsbescheides nicht mehr berechtigt ist, wenn sich der Ausgangsbescheid erledigt hat, hat der Kläger nie geltend gemacht, sich gerade hierdurch in seinen Rechten verletzt zu sehen. Das von ihm erstrebte Klageziel stand vielmehr objektiv zu keinem Zeitpunkt in einem rechtlichen Zusammenhang mit dem Versagungsbescheid vom 3. September 2009 und dem zu diesem ergangenen Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2009, so dass die Klage insoweit ohnehin unzulässig war. Das verfolgte Begehren (Ermittlung von Unterhaltsansprüchen gegen seine geschiedene Ehefrau durch den Sozialhilfeträger und die entsprechende Anpassung der ihm gewährten Leistungen) konnte der Kläger unabhängig von einer Aufhebung des Widerspruchsbescheid mit der Klage nicht erreichen. Das Verhalten des Klägers zeigt daher ein hohes Maß an Uneinsichtigkeit; das Festhalten an der Klage unter Ausnutzen der grundsätzlichen Kostenfreiheit der Sozialgerichtsbarkeit ist daher missbräuchlich. Im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens hat das SG diese Missbräuchlichkeit als schwerwiegender erachtet als die sozialpolitischen Erwägungen, auf denen die grundsätzliche Kostenfreiheit im sozialgerichtlichen Verfahren beruht. Dies ist berufungsgerichtlich nicht zu beanstanden.

Gleiches gilt für die festgesetzte Höhe. § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG regelt lediglich einen - instanzabhängigen - Mindestbetrag, der nicht ausschließt, dass höhere Kosten auferlegt werden. Das Gericht kann also auch einen Betrag festsetzen, den es § 202 SGG i.V.m. § 287 ZPO schätzt (Leitherer, a.a.O., Rdnr. 14 m.w.N.). Das SG ist in nicht zu beanstandender Weise von einem zeitlichen Umfang von zwei Stunden für die Erstellung des Gerichtsbescheides ausgegangen. Dabei hat es die Kosten für den Träger der Gerichtshaltungskosten auf EUR 250.- bis 350.- geschätzt. Die Grundlagen seiner Schätzung hat es nachvollziehbar dargelegt. Ausgehend von Schätzungen aus den Jahren 1982 (LSG Nordrhein-Westfalen, Breith. 1983, 91: DM 250.- bis 300.-) und 1986 (Goedelt, SGb 1986, 493: DM 350.- bis 450.-) hat es zusätzlich die seitherige Preisentwicklung berücksichtigt (vgl. hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. November 2011 - L 3 R 254/11 - (juris)).

Die weiteren Voraussetzungen für die Auferlegung der Missbrauchskosten liegen ebenfalls vor. Das SG hat dem Kläger mit Schreiben vom 13. Juli 2012 die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt und ihn auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen. Der Kläger konnte hierzu Stellungnahme nehmen und hat dies auch getan. Sein Vorbringen rechtfertigt es jedoch nicht, von der Auferlegung der Kosten abzusehen.

Die Kostenentscheidung beruht im Übrigen auf § 193 SGG. Der Senat dabei hat angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und der Höhe der bereits vom SG festgesetzten Kosten von der Auferlegung weiterer Missbrauchskosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG für die Berufungsinstanz abgesehen.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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