L 13 AL 5264/12 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 18 AL 5990/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 5264/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. November 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung des Sachverhalts dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die - näher dargelegten - Voraussetzungen des § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bis zum 23. August 2012 nicht erfüllt sind, weil insoweit Leistungen für die Vergangenheit grundsätzlich nicht im Wege der einstweiligen Anordnung geltend gemacht werden können, und die - näher dargelegten - Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 Satz 2 SGG für die Zeit ab 24. August 2012 für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 1. August 2012 nicht vorliegen, da die Entscheidung nicht offensichtlich rechtswidrig ist und die Klage bei fehlender (subjektiver) Verfügbarkeit voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, aus dem sich keine neuen entscheidungserheblichen Umstände ergeben, uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dem Vortrag des Klägers zu entnehmen war, dass er für eine Arbeitsvermittlung nicht in erforderlichem Umfang zur Verfügung stand, insbesondere auch die Auffassung vertreten hat, er könne keine andere Beschäftigung aufnehmen, weil er eine Kündigungsschutzklage führe. Wie der Bevollmächtigte des Klägers u.a. im Schreiben vom 12. Juli 2012 ausgeführt hat, hat er einen Vermittlungsvorschlag "mit Verwunderung" zur Kenntnis genommen, da er ein neues Arbeitsverhältnis nicht begründen dürfe. Am 1. August 2012 hat er erklärt, die Beklagte habe Maßnahmen ergriffen, die ihn bewegen sollten, sich bei einem anderen Arbeitgeber zu bewerben bzw. ihm eine Eingliederungsmaßnahme "aufzwingen" wollen, mit dem Ziel einer Anstellung bei einem anderen Arbeitgeber. Auch in der Klageschrift hat er erklärt, eine Verpflichtung sich eventuellen Vermittlungsbemühungen zu unterziehen, dürfte entfallen, wenn er in einer - wegen der Sperrzeit - "leistungsfreien Zeit" in Anspruch genommen werden solle und es dürften ihm "keine Vermittlungsverfügungen auferlegt" werden, die sein bisheriges Arbeitsverhältnis gefährdeten und ihn bei Obsiegen im Kündigungsschutzverfahren in eine "Doppelbeschäftigung hineinzwängen". Sofern er diese Haltung aufgibt und sich vorbehaltlos der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt sowie arbeitslos meldet, was ihm unbenommen bleibt, wird die Beklagte dann erneut die Gewährung von Leistungen zu prüfen haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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