Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 8 AL 86/12 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 39/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die Prozesskostenhilfe ist eine Form der höchstpersönlichen Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege und kann deshalb nach dem Tod des Hilfebedürftigen grundsätzlich nicht mehr bewilligt werden (Fortführung der Senatsrechtsprechung: Sächs. LSG, Beschluss vom 20. November 2009, L 3 B 261/08 AS-PKH).
2. Hiervon abweichend muss die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach dem Tod des Hilfebedürftigen rückwirkend erfolgen, wenn das Gericht bei einem ordnungsgemäßen, unverzüglichen Geschäftsgang die Prozesskostenhilfe zu einem früheren Zeitpunkt hätte bewilligen können (Anschluss an BSG, Beschluss vom 2. Dezember 1987, 1 RA 25/87).
2. Hiervon abweichend muss die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach dem Tod des Hilfebedürftigen rückwirkend erfolgen, wenn das Gericht bei einem ordnungsgemäßen, unverzüglichen Geschäftsgang die Prozesskostenhilfe zu einem früheren Zeitpunkt hätte bewilligen können (Anschluss an BSG, Beschluss vom 2. Dezember 1987, 1 RA 25/87).
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 8. März 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
III. Dem Antragsteller wird ab Antragstellung bis 5. April 2012 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt A H , P L ..., D beigeordnet.
Gründe:
I.
Der Antragsteller hat am 17. Februar 2012 das Sozialgericht Dresden um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zur vorläufigen Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 21. Januar 2012 zu verpflichten, ersucht.
Mit Beschluss vom 1. März 2012 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Weder Anordnungsgrund noch Anordnungsanspruch seien durch eidesstattliche Versicherung hin-reichend glaubhaft gemacht worden. Die Angaben des Antragstellers zum vollständigen Fehlen finanzieller Mittel zum Bestreiten des Lebensunterhaltes seien unter Berücksichtigung des zuletzt bezogenen Einkommens "zumindest zweifelhaft". Es fehle aber auch am Anordnungsanspruch. Auf Grund der beim Antragsteller bestehenden Erkrankung und der offenbar bestehenden Schwierigkeiten zur sozialen Anpassung könne nicht positiv festgestellt werden, dass der Antragsteller im Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich der Vermittlung in Arbeit zur Verfügung stehe. Insoweit seien weitere medizinische Ermittlungen, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten seien, erforderlich.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 28. März 2012, die mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe versehen wurde.
Der Antragsteller ist am 5. April 2012 verstorben.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
II.
1. Der Beschwerde ist der Erfolg zu versagen.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der durch die Anordnung zu sichernde, im Hauptsachverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung so dringlich ist, dass dieser Anspruch vorläufig bis zu Entscheidung in der Hauptsache gesichert werden muss (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
Ein Anordnungsgrund ist nur dann gegeben, wenn sich aus den glaubhaft gemachten Tatsachen ergib, dass es die individuelle Interessenlage des Antragsteller - unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter - unzumutbar erscheinen lässt, den Antragsteller zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 20. Mai 2009 – L 3 B 586/07 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 33, m. w. N.). Ob die Anordnung derart dringlich ist, beurteilt sich insbesondere danach, ob sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen, ebenso schwerwiegenden Gründen nötig erscheint. Dazu müssen Tatsachen vorliegen bzw. glaubhaft gemacht sein, die darauf schließen lassen, dass der Eintritt des wesentlichen Nachteils im Sinne einer objektiven und konkreten Gefahr unmittelbar bevorsteht (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [10. Aufl., 2010], § 86b Rdnr. 27a).
Es liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung, dass ein Anordnungsgrund, sollte er vor dem Ableben des Antragstellers bestanden haben, jedenfalls mit dem Zeitpunkt seines Todes in Wegfall geraten ist. Ein wesentlicher Nachteil im Sinne einer objektiven und konkreten Gefahr kann nach diesem Zeitpunkt nicht mehr eintreten.
2. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes war für den Zeitpunkt ab Antragstellung bis zum Ablehnen des Antragstellers stattzugeben.
Die Prozesskostenhilfe ist eine Form der höchstpersönlichen Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege und kann deshalb nach dem Tod des Hilfebedürftigen grundsätzlich nicht mehr bewilligt werden. Dies ist, wie der Senat bereits im Beschluss vom Beschluss vom 20. November 2009 dargestellt hat, allgemeine Auffassung in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 20. November 2009, L 3 B 261/08 AS-PKH, JURIS-Dokument Rdnr. 18, m. w. N.). Der Senat hat in diesem Beschluss allerdings offen gelassen, ob hiervon abweichend etwas anderes zu gelten habe, wenn vor dem Eintritt des Todesfalles der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheidungsreif gewesen ist (vgl. Sächs. LSG, a. a. O., Rdnr. 19, m. w. N.), weil die Voraussetzungen für diesen Ausnahmefall damals nicht vorgelegen haben.
Dies ist im vorliegenden Fall anders. Der Prozesskostenhilfe war zum Zeitpunkt des Einganges bei Gericht entscheidungsreif. Eine Entscheidung innerhalb der wenigen Tage zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und dem Ableben des Antragstellers war lediglich wegen des Geschäftsanfalles beim Gericht nicht möglich.
Der Senat schließt sich nunmehr der Rechtsauffassung des Bundessozialgericht im Beschluss vom 2. Dezember 1987 an, wonach die Bewilligung der Prozesskostenhilfe rückwirkend erfolgen muss, wenn das Gericht bei einem ordnungsgemäßen, unverzüglichen Geschäftsgang die Prozesskostenhilfe zu einem früheren Zeitpunkt hätte bewilligen können (vgl. BSG, Beschluss vom 2. Dezember 1987 – 1 RA 25/87 – SozR 1750 § 114 Nr. 8 = JURIS-Dokument Rdnr. 4, m. w. N.). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter anderem bewirkt, dass die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei, und demzufolge auch gegen deren etwaige Erben, nicht geltend machen können (vgl. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO); sie haben vielmehr nach Maßgabe von §§ 45 ff. des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG) Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse. Bei diesen Regelungen muss es verbleiben, wenn über einen Prozesskostenhilfeantrag aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat, nicht vor seinem Ableben entschieden worden ist.
Hinsichtlich des zeitlichen Umfanges der Prozesskostenhilfebewilligung schließt sich der Senat dem Bundessozialgericht allerdings nur insoweit an, als der Bewilligungszeitraum zum Zeitpunkt des Ablebens des Antragstellers endet (vgl. BSG, a. a. O., Rdnr. 5). Für den Beginn des Bewilligungszeitraumes besteht hingegen nach Auffassung des Senates keine Veranlassung, ausnahmsweise auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem ein bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang erlassener Bewilligungsbeschluss dem antragstellenden Beteiligten hätte zugehen können (so BSG, a. a. O., Rdnr. 4, m. w. N.). Vielmehr hat es auch hier bei der üblichen Bewilligungspraxis zu verbleiben, wonach Prozesskostenhilfe ab dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife bewilligt wird. Dies kann bereits der Zeitpunkt der Antragstellung sein (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 1984 – VII ZR 223/83 – NJW 1985, 921 [922] = JURIS-Dokument Rdnr. 7).
Die in § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO geforderten Bewilligungsvoraussetzungen waren erfüllt. Den vorgelegten Unterlagen zu Folge war der Antragsteller im prozesskostenhilferechtlichen Sinne bedürftig. Die Rechtsverfolgung war auch im Hinblick darauf, dass der Antragsteller im Beschwerdeverfahren zur Glaubhaftmachung seines Vortrags eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt hatte, nicht ohne Aussicht auf Erfolg. Sie erschien nicht mutwillig. Die Vertretung des Antragstellers durch einen Prozessbevollmächtigten erschien erforderlich (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG entsprechend.
4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Dr. Scheer Höhl Krewer
II. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
III. Dem Antragsteller wird ab Antragstellung bis 5. April 2012 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt A H , P L ..., D beigeordnet.
Gründe:
I.
Der Antragsteller hat am 17. Februar 2012 das Sozialgericht Dresden um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zur vorläufigen Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 21. Januar 2012 zu verpflichten, ersucht.
Mit Beschluss vom 1. März 2012 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Weder Anordnungsgrund noch Anordnungsanspruch seien durch eidesstattliche Versicherung hin-reichend glaubhaft gemacht worden. Die Angaben des Antragstellers zum vollständigen Fehlen finanzieller Mittel zum Bestreiten des Lebensunterhaltes seien unter Berücksichtigung des zuletzt bezogenen Einkommens "zumindest zweifelhaft". Es fehle aber auch am Anordnungsanspruch. Auf Grund der beim Antragsteller bestehenden Erkrankung und der offenbar bestehenden Schwierigkeiten zur sozialen Anpassung könne nicht positiv festgestellt werden, dass der Antragsteller im Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich der Vermittlung in Arbeit zur Verfügung stehe. Insoweit seien weitere medizinische Ermittlungen, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten seien, erforderlich.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 28. März 2012, die mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe versehen wurde.
Der Antragsteller ist am 5. April 2012 verstorben.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
II.
1. Der Beschwerde ist der Erfolg zu versagen.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der durch die Anordnung zu sichernde, im Hauptsachverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung so dringlich ist, dass dieser Anspruch vorläufig bis zu Entscheidung in der Hauptsache gesichert werden muss (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
Ein Anordnungsgrund ist nur dann gegeben, wenn sich aus den glaubhaft gemachten Tatsachen ergib, dass es die individuelle Interessenlage des Antragsteller - unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter - unzumutbar erscheinen lässt, den Antragsteller zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 20. Mai 2009 – L 3 B 586/07 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 33, m. w. N.). Ob die Anordnung derart dringlich ist, beurteilt sich insbesondere danach, ob sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen, ebenso schwerwiegenden Gründen nötig erscheint. Dazu müssen Tatsachen vorliegen bzw. glaubhaft gemacht sein, die darauf schließen lassen, dass der Eintritt des wesentlichen Nachteils im Sinne einer objektiven und konkreten Gefahr unmittelbar bevorsteht (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [10. Aufl., 2010], § 86b Rdnr. 27a).
Es liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung, dass ein Anordnungsgrund, sollte er vor dem Ableben des Antragstellers bestanden haben, jedenfalls mit dem Zeitpunkt seines Todes in Wegfall geraten ist. Ein wesentlicher Nachteil im Sinne einer objektiven und konkreten Gefahr kann nach diesem Zeitpunkt nicht mehr eintreten.
2. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes war für den Zeitpunkt ab Antragstellung bis zum Ablehnen des Antragstellers stattzugeben.
Die Prozesskostenhilfe ist eine Form der höchstpersönlichen Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege und kann deshalb nach dem Tod des Hilfebedürftigen grundsätzlich nicht mehr bewilligt werden. Dies ist, wie der Senat bereits im Beschluss vom Beschluss vom 20. November 2009 dargestellt hat, allgemeine Auffassung in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 20. November 2009, L 3 B 261/08 AS-PKH, JURIS-Dokument Rdnr. 18, m. w. N.). Der Senat hat in diesem Beschluss allerdings offen gelassen, ob hiervon abweichend etwas anderes zu gelten habe, wenn vor dem Eintritt des Todesfalles der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheidungsreif gewesen ist (vgl. Sächs. LSG, a. a. O., Rdnr. 19, m. w. N.), weil die Voraussetzungen für diesen Ausnahmefall damals nicht vorgelegen haben.
Dies ist im vorliegenden Fall anders. Der Prozesskostenhilfe war zum Zeitpunkt des Einganges bei Gericht entscheidungsreif. Eine Entscheidung innerhalb der wenigen Tage zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und dem Ableben des Antragstellers war lediglich wegen des Geschäftsanfalles beim Gericht nicht möglich.
Der Senat schließt sich nunmehr der Rechtsauffassung des Bundessozialgericht im Beschluss vom 2. Dezember 1987 an, wonach die Bewilligung der Prozesskostenhilfe rückwirkend erfolgen muss, wenn das Gericht bei einem ordnungsgemäßen, unverzüglichen Geschäftsgang die Prozesskostenhilfe zu einem früheren Zeitpunkt hätte bewilligen können (vgl. BSG, Beschluss vom 2. Dezember 1987 – 1 RA 25/87 – SozR 1750 § 114 Nr. 8 = JURIS-Dokument Rdnr. 4, m. w. N.). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter anderem bewirkt, dass die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei, und demzufolge auch gegen deren etwaige Erben, nicht geltend machen können (vgl. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO); sie haben vielmehr nach Maßgabe von §§ 45 ff. des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG) Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse. Bei diesen Regelungen muss es verbleiben, wenn über einen Prozesskostenhilfeantrag aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat, nicht vor seinem Ableben entschieden worden ist.
Hinsichtlich des zeitlichen Umfanges der Prozesskostenhilfebewilligung schließt sich der Senat dem Bundessozialgericht allerdings nur insoweit an, als der Bewilligungszeitraum zum Zeitpunkt des Ablebens des Antragstellers endet (vgl. BSG, a. a. O., Rdnr. 5). Für den Beginn des Bewilligungszeitraumes besteht hingegen nach Auffassung des Senates keine Veranlassung, ausnahmsweise auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem ein bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang erlassener Bewilligungsbeschluss dem antragstellenden Beteiligten hätte zugehen können (so BSG, a. a. O., Rdnr. 4, m. w. N.). Vielmehr hat es auch hier bei der üblichen Bewilligungspraxis zu verbleiben, wonach Prozesskostenhilfe ab dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife bewilligt wird. Dies kann bereits der Zeitpunkt der Antragstellung sein (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 1984 – VII ZR 223/83 – NJW 1985, 921 [922] = JURIS-Dokument Rdnr. 7).
Die in § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO geforderten Bewilligungsvoraussetzungen waren erfüllt. Den vorgelegten Unterlagen zu Folge war der Antragsteller im prozesskostenhilferechtlichen Sinne bedürftig. Die Rechtsverfolgung war auch im Hinblick darauf, dass der Antragsteller im Beschwerdeverfahren zur Glaubhaftmachung seines Vortrags eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt hatte, nicht ohne Aussicht auf Erfolg. Sie erschien nicht mutwillig. Die Vertretung des Antragstellers durch einen Prozessbevollmächtigten erschien erforderlich (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG entsprechend.
4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Dr. Scheer Höhl Krewer
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