Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 26 AS 1683/12 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 618/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichtes, mit dem ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage in Bezug auf einen die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzenden Verwaltungsakt abgelehnt wird, ist nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 144
Abs. 1 Satz 1 SGG ausgeschlossen, weil der angefochtene Verwaltungsakt nicht auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung gerichtet ist.
2. Der gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Beschwerde fehlt das Rechtsschutzinteresse. wenn der Antragsgegner (hier das Jobcenter) erklärt hat, dass aufgrund des die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzenden Verwaltungsaktes weder Sanktionen
verhängt worden sind noch hieraus künftig verhängt werden.
3. Zur Frage, ob das Rechtsschutzbedürfnis für ein gerichtliches Eilverfahren entfällt, wenn die Geltungsdauer des die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzenden Verwaltungsaktes abgelaufen ist.
4. Im Rahmen einer einstweiligen Anordnung können auch vorläufige Feststellungen getroffen werden (vgl.
Fortführung der Senatsrechtsprechung: Sächs. LSG, Beschluss vom 3. März 2008 – L 3 B 187/07 AS-ER – JURIS-Dokument). Jedoch besteht in der Regel kein berechtigtes Interesse für eine vorläufige Feststellung der Rechtswidrigkeit des die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzenden
Verwaltungsaktes.
Abs. 1 Satz 1 SGG ausgeschlossen, weil der angefochtene Verwaltungsakt nicht auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung gerichtet ist.
2. Der gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Beschwerde fehlt das Rechtsschutzinteresse. wenn der Antragsgegner (hier das Jobcenter) erklärt hat, dass aufgrund des die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzenden Verwaltungsaktes weder Sanktionen
verhängt worden sind noch hieraus künftig verhängt werden.
3. Zur Frage, ob das Rechtsschutzbedürfnis für ein gerichtliches Eilverfahren entfällt, wenn die Geltungsdauer des die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzenden Verwaltungsaktes abgelaufen ist.
4. Im Rahmen einer einstweiligen Anordnung können auch vorläufige Feststellungen getroffen werden (vgl.
Fortführung der Senatsrechtsprechung: Sächs. LSG, Beschluss vom 3. März 2008 – L 3 B 187/07 AS-ER – JURIS-Dokument). Jedoch besteht in der Regel kein berechtigtes Interesse für eine vorläufige Feststellung der Rechtswidrigkeit des die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzenden
Verwaltungsaktes.
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 4. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 4. Juli 2012, mit dem ihr Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz gegen einen die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) ersetzenden Verwaltungsakt abgelehnt wurde.
Die 1969 geborene Antragstellerin befindet sich gemeinsam mit ihrem in Bedarfsgemeinschaft lebenden, 1966 geborenen und seit Mitte März 2012 arbeitsuchenden Lebensgefährten sowie den im Jahr 2001 geborenen Kindern L , A und A im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II.
Nachdem es bei einem Meldetermin nicht zur Unterzeichnung einer Eingliederungsvereinbarung gekommen war, wurde vom Antragsgegner am 17. August 2011 ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt erlassen. Dessen Geltungsdauer war für den Zeitraum vom 17. August 2011 bis zum 16. Februar 2012 festgelegt worden. Nachdem das Sozialgericht Leipzig im Verfahren Az. S 17 AS 59/12 ER auf Antrag der Antragstellerin vom 6. Januar 2012 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Verwaltungsakt vom 17. August 2011 angeordnet hatte, erließ die Antragsgegnerin am 2. Februar 2012 erneut einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt, dessen Geltungsdauer für die Zeit vom 2. Februar 2012 bis zum 1. August 2012 festgelegt wurde.
Der von der Antragstellerin hiergegen mit Schreiben vom 29. Februar 2012 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2012 zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat am 24. Mai 2012 vor dem Sozialgericht Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 26 AS 1711/12 geführt wird. Zugleich hat sie die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt.
Mit Beschluss vom 4. Juli 2012 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage sei unbegründet. Es spreche mehr für als gegen die Rechtsmäßigkeit des Bescheids, wonach die Antragstellerin verpflichtet sei, sich auf Vermittlungsvorschläge zu bewerben sowie monatlich jeweils fünf Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zu unternehmen und dies durch Kopien von Bewerbungsschreiben nachzuweisen.
Dagegen hat die Antragstellerin am 12. Juli 2012 Beschwerde eingelegt. Sie verweist darauf, dass sie weiterhin den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt für rechtswidrig halte und auch künftig Nachteile durch einen neuen Verwaltungsakt befürchte.
Die Antragsteller beantragt,
1. den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 4. Juli 2012 aufzuheben und 2. die Nichtigkeitserklärung des die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts oder dessen aufschiebende Wirkung zu veranlassen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass aufgrund des streitgegenständlichen Verwaltungsakts weder Sanktionen verhängt worden seien noch hieraus künftig verhängt würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist wegen des weggefallenen Rechtsschutzinteresses unzulässig.
Zwar kann grundsätzlich gegen einen die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzenden Verwaltungsakt nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG und § 39 Nr. 1 SGB II die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht begehrt werden. Bei einer Ablehnung durch das Sozialgericht ist grundsätzlich auch eine Beschwerde nach § 172 Abs. 1, § 173 SGG statthaft und nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG ausgeschlossen. Denn der angefochtene Bescheid vom 2. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. April 2012 ist nicht auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung gerichtet. Damit ist der wirtschaftliche Wert des Beschwerdegegenstands nicht maß-gebend.
Der gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Beschwerde fehlt aber das Rechtsschutzinteresse. Der Begriff des Rechtsschutzbedürfnisses bedeutet, dass nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat. Ein solches ist hier nicht gegeben, weil der Antragsgegner erklärt hat, dass aufgrund des streitgegenständlichen Verwaltungsakts weder Sanktionen verhängt worden seien noch hieraus künftig verhängt würden. Damit ist es der Antragstellerin zumutbar, die Klärung der behaupteten Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes im Hauptsacheverfahren herbeizuführen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür anzunehmen, dass die Erklärung des Antragsgegners unzutreffend ist oder dass er sich nicht an seine Erklärung, in Bezug auf den Bescheid vom 2. Februar 2012 keine Sanktion zu erlassen, nicht halten wird.
Da das Rechtsschutzbedürfnis bereits aus diesem Grunde nicht mehr gegeben ist, kann dahingestellt bleiben, ob es auch deshalb entfallen sein könnte, weil der angegriffene Bescheid vom 2. Februar 2012 nur eine Geltungsdauer bis zum 1. August 2012 hatte. In der Rechtsprechung und der Kommentarliteratur wird aus dem Ablauf der Geltungsdauer eines die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzenden Verwaltungsaktes abgeleitet, dass er keine Wirksamkeit mehr entfalte, und dass sich damit der gerichtliche Rechtsstreit in den Hauptsache erledigt habe (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Mai 2011 – L 19 AS 344/11 B ER, L 19 AS 345/11 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 3; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. Januar 2012 – L 5 AS 383/11 B ER – JURIS-Dokument, Rdnr. 17 ff., m. w. N.; Aubel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [3. Aufl., 2012], § 39 Rdnr. 31.1 [Aktualisierung. 3. Januar 2012]; Sonnhoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [3. Aufl., 2012], § 15 Rdnr. 144.1 1 [Aktualisierung. 19. Dezember 2011]; vgl. auch: Bay. LSG, Beschluss vom 14. November 2011 – L 7 AS 693/11 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 12). Keine Erwähnung finden hierbei allerdings die Bezüge zu den Sanktionsregelungen in §§ 31 ff. SGB II. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II verletzt ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigte seine Pflichten unter anderem, wenn er trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis sich weigert, in dem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II festgelegte Pflichten zu erfüllen. Ein wirksamer und vollziehbarer Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ist somit Voraussetzung für eine Sanktion im Sinne von §§ 31 ff. SGB II. Wenn aber vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz wegen der abgelaufenen Geltungsdauer des die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzenden Verwaltungsaktes nicht mehr in dem Verfahren, das sich auf diesen Verwaltungsakt bezieht, gewährt wird, muss zur Wahrung des Anspruches auf effektiven Rechtsschutz nach Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) die Rechtsmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes inzident im Rahmen des Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz in Bezug auf die Sanktionsmaßnahme geprüft werden. Ob diese Verfahrenskonzen-tration mit dem Rechtsschutzkonzept im Sozialgerichtsgesetz, das sich nach seinem Wortlaut stets auf einen einzelnen Verwaltungsakt bezieht (vgl. z. B. § 54 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 1, § 87 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 4 SGG) und damit bei aufeinander aufbauenden Verwaltungsentscheidungen ein gestuftes Rechtsschutzsystem impliziert, vereinbar ist, ist bislang nicht geklärt.
Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf vorläufige Feststellung der Rechtswidrigkeit des die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzenden Verwaltungsaktes. Zwar können im Rahmen einer einstweiligen Anordnung auch vorläufige Feststellungen getroffen werden (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 3. März 2008 – L 3 B 187/07 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 5, m. w. N.). Vorliegend besteht allerdings die Besonderheit, dass die vorläufige Entscheidung in Bezug auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG zu erlassen wäre. Nach dieser Regelung spricht das Gericht, wenn sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein berechtigtes Interesse in diesem Sinne kann beispielsweise im Falle einer Wiederholungsgefahr bestehen (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [10. Aufl., 2012], § 131 Rdnr. 10a, 10b bis 10c, m. w. N.). Eine solche Wiederholungsgefahr sieht die Antragstellerin für sich. Sie hat vorgetragen, dass sie erneut zu einem Termin beim Antragsgegner einbestellt werde, bei dem es wieder um eine Eingliederungsvereinbarung oder einen diesen ersetzenden Verwaltungsakt gehen soll. Für die Frage, ob im Einzelfall ein Anspruch auf eine vorläufige Feststellung besteht, ist aber zweierlei zu beachten. Zum einen dienen Entscheidungen im Rahmen vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes dazu, eine Rechtsposi-tion eines Antragstellers vorläufig zu sichern oder zu regeln und damit zu verhindern, dass sein Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren unzumutbar erschwert oder möglicherweise in Gänze verhindert wird. Vorläufiger Rechtsschutz dient regelmäßig nicht dazu, erwartete künftige Rechtspositionen zu schützen oder erwartete künftige Rechtsbeeinträchtigungen zu verhindern. Zum anderen besteht die Möglichkeit, gegen einen neuen, die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzenden Verwaltungsakt erneut einen Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz zu stellen. Die Obliegenheit eines Betroffenen, gegen hoheitliche Maßnahmen jeweils anlassbezogen wiederholt um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen, mag für ihn zwar lästig sein, eine Beeinträchtigung seines Anspruches auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Abs. 4 GG ist damit aber nicht verbunden. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob ein Fortsetzungsfeststellungsantrag im Rahmen des vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes bereits dem Grunde nach unzulässig ist (so Bay. LSG, Beschluss vom 15. Juli 2009 – L 7 AS 243/09 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 9; Bay. LSG, Beschluss vom 14. November 2011 – L 7 AS 693/11 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 13; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Mai 2011 – L 19 AS 344/11 B ER, L 19 AS 345/11 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 4; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [10. Aufl., 2012], § 86b Rdnr. 9b; vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1995 – 7 VR 16.94 – DVBl. 1995, 520 = JURIS-Dokument Rdnr. 27). Denn im Fall der Antragstellerin ist jedenfalls kein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung ersichtlich (vgl. BFH, Beschluss vom 17. Januar 1985 – VII B 46/84 – NVwZ 1986, 512 = JURIS-Dokument Rdnr. 5, m. w. N.). Es ist kein Grund zu erkennen, weshalb es ihr nicht zumutbar sein sollte, einerseits die Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 2. Februar 2012 im Hauptsacheverfahren klären zu lassen, und sich andererseits mit einem neuen Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes gegen einen etwaigen neuen Bescheid zu wenden.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
3. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Dr. Scheer Höhl Krewer
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 4. Juli 2012, mit dem ihr Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz gegen einen die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) ersetzenden Verwaltungsakt abgelehnt wurde.
Die 1969 geborene Antragstellerin befindet sich gemeinsam mit ihrem in Bedarfsgemeinschaft lebenden, 1966 geborenen und seit Mitte März 2012 arbeitsuchenden Lebensgefährten sowie den im Jahr 2001 geborenen Kindern L , A und A im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II.
Nachdem es bei einem Meldetermin nicht zur Unterzeichnung einer Eingliederungsvereinbarung gekommen war, wurde vom Antragsgegner am 17. August 2011 ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt erlassen. Dessen Geltungsdauer war für den Zeitraum vom 17. August 2011 bis zum 16. Februar 2012 festgelegt worden. Nachdem das Sozialgericht Leipzig im Verfahren Az. S 17 AS 59/12 ER auf Antrag der Antragstellerin vom 6. Januar 2012 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Verwaltungsakt vom 17. August 2011 angeordnet hatte, erließ die Antragsgegnerin am 2. Februar 2012 erneut einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt, dessen Geltungsdauer für die Zeit vom 2. Februar 2012 bis zum 1. August 2012 festgelegt wurde.
Der von der Antragstellerin hiergegen mit Schreiben vom 29. Februar 2012 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2012 zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat am 24. Mai 2012 vor dem Sozialgericht Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 26 AS 1711/12 geführt wird. Zugleich hat sie die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt.
Mit Beschluss vom 4. Juli 2012 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage sei unbegründet. Es spreche mehr für als gegen die Rechtsmäßigkeit des Bescheids, wonach die Antragstellerin verpflichtet sei, sich auf Vermittlungsvorschläge zu bewerben sowie monatlich jeweils fünf Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zu unternehmen und dies durch Kopien von Bewerbungsschreiben nachzuweisen.
Dagegen hat die Antragstellerin am 12. Juli 2012 Beschwerde eingelegt. Sie verweist darauf, dass sie weiterhin den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt für rechtswidrig halte und auch künftig Nachteile durch einen neuen Verwaltungsakt befürchte.
Die Antragsteller beantragt,
1. den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 4. Juli 2012 aufzuheben und 2. die Nichtigkeitserklärung des die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts oder dessen aufschiebende Wirkung zu veranlassen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass aufgrund des streitgegenständlichen Verwaltungsakts weder Sanktionen verhängt worden seien noch hieraus künftig verhängt würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist wegen des weggefallenen Rechtsschutzinteresses unzulässig.
Zwar kann grundsätzlich gegen einen die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzenden Verwaltungsakt nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG und § 39 Nr. 1 SGB II die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht begehrt werden. Bei einer Ablehnung durch das Sozialgericht ist grundsätzlich auch eine Beschwerde nach § 172 Abs. 1, § 173 SGG statthaft und nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG ausgeschlossen. Denn der angefochtene Bescheid vom 2. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. April 2012 ist nicht auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung gerichtet. Damit ist der wirtschaftliche Wert des Beschwerdegegenstands nicht maß-gebend.
Der gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Beschwerde fehlt aber das Rechtsschutzinteresse. Der Begriff des Rechtsschutzbedürfnisses bedeutet, dass nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat. Ein solches ist hier nicht gegeben, weil der Antragsgegner erklärt hat, dass aufgrund des streitgegenständlichen Verwaltungsakts weder Sanktionen verhängt worden seien noch hieraus künftig verhängt würden. Damit ist es der Antragstellerin zumutbar, die Klärung der behaupteten Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes im Hauptsacheverfahren herbeizuführen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür anzunehmen, dass die Erklärung des Antragsgegners unzutreffend ist oder dass er sich nicht an seine Erklärung, in Bezug auf den Bescheid vom 2. Februar 2012 keine Sanktion zu erlassen, nicht halten wird.
Da das Rechtsschutzbedürfnis bereits aus diesem Grunde nicht mehr gegeben ist, kann dahingestellt bleiben, ob es auch deshalb entfallen sein könnte, weil der angegriffene Bescheid vom 2. Februar 2012 nur eine Geltungsdauer bis zum 1. August 2012 hatte. In der Rechtsprechung und der Kommentarliteratur wird aus dem Ablauf der Geltungsdauer eines die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzenden Verwaltungsaktes abgeleitet, dass er keine Wirksamkeit mehr entfalte, und dass sich damit der gerichtliche Rechtsstreit in den Hauptsache erledigt habe (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Mai 2011 – L 19 AS 344/11 B ER, L 19 AS 345/11 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 3; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. Januar 2012 – L 5 AS 383/11 B ER – JURIS-Dokument, Rdnr. 17 ff., m. w. N.; Aubel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [3. Aufl., 2012], § 39 Rdnr. 31.1 [Aktualisierung. 3. Januar 2012]; Sonnhoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [3. Aufl., 2012], § 15 Rdnr. 144.1 1 [Aktualisierung. 19. Dezember 2011]; vgl. auch: Bay. LSG, Beschluss vom 14. November 2011 – L 7 AS 693/11 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 12). Keine Erwähnung finden hierbei allerdings die Bezüge zu den Sanktionsregelungen in §§ 31 ff. SGB II. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II verletzt ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigte seine Pflichten unter anderem, wenn er trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis sich weigert, in dem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II festgelegte Pflichten zu erfüllen. Ein wirksamer und vollziehbarer Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ist somit Voraussetzung für eine Sanktion im Sinne von §§ 31 ff. SGB II. Wenn aber vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz wegen der abgelaufenen Geltungsdauer des die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzenden Verwaltungsaktes nicht mehr in dem Verfahren, das sich auf diesen Verwaltungsakt bezieht, gewährt wird, muss zur Wahrung des Anspruches auf effektiven Rechtsschutz nach Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) die Rechtsmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes inzident im Rahmen des Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz in Bezug auf die Sanktionsmaßnahme geprüft werden. Ob diese Verfahrenskonzen-tration mit dem Rechtsschutzkonzept im Sozialgerichtsgesetz, das sich nach seinem Wortlaut stets auf einen einzelnen Verwaltungsakt bezieht (vgl. z. B. § 54 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 1, § 87 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 4 SGG) und damit bei aufeinander aufbauenden Verwaltungsentscheidungen ein gestuftes Rechtsschutzsystem impliziert, vereinbar ist, ist bislang nicht geklärt.
Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf vorläufige Feststellung der Rechtswidrigkeit des die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzenden Verwaltungsaktes. Zwar können im Rahmen einer einstweiligen Anordnung auch vorläufige Feststellungen getroffen werden (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 3. März 2008 – L 3 B 187/07 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 5, m. w. N.). Vorliegend besteht allerdings die Besonderheit, dass die vorläufige Entscheidung in Bezug auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG zu erlassen wäre. Nach dieser Regelung spricht das Gericht, wenn sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein berechtigtes Interesse in diesem Sinne kann beispielsweise im Falle einer Wiederholungsgefahr bestehen (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [10. Aufl., 2012], § 131 Rdnr. 10a, 10b bis 10c, m. w. N.). Eine solche Wiederholungsgefahr sieht die Antragstellerin für sich. Sie hat vorgetragen, dass sie erneut zu einem Termin beim Antragsgegner einbestellt werde, bei dem es wieder um eine Eingliederungsvereinbarung oder einen diesen ersetzenden Verwaltungsakt gehen soll. Für die Frage, ob im Einzelfall ein Anspruch auf eine vorläufige Feststellung besteht, ist aber zweierlei zu beachten. Zum einen dienen Entscheidungen im Rahmen vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes dazu, eine Rechtsposi-tion eines Antragstellers vorläufig zu sichern oder zu regeln und damit zu verhindern, dass sein Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren unzumutbar erschwert oder möglicherweise in Gänze verhindert wird. Vorläufiger Rechtsschutz dient regelmäßig nicht dazu, erwartete künftige Rechtspositionen zu schützen oder erwartete künftige Rechtsbeeinträchtigungen zu verhindern. Zum anderen besteht die Möglichkeit, gegen einen neuen, die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzenden Verwaltungsakt erneut einen Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz zu stellen. Die Obliegenheit eines Betroffenen, gegen hoheitliche Maßnahmen jeweils anlassbezogen wiederholt um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen, mag für ihn zwar lästig sein, eine Beeinträchtigung seines Anspruches auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Abs. 4 GG ist damit aber nicht verbunden. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob ein Fortsetzungsfeststellungsantrag im Rahmen des vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes bereits dem Grunde nach unzulässig ist (so Bay. LSG, Beschluss vom 15. Juli 2009 – L 7 AS 243/09 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 9; Bay. LSG, Beschluss vom 14. November 2011 – L 7 AS 693/11 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 13; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Mai 2011 – L 19 AS 344/11 B ER, L 19 AS 345/11 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 4; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [10. Aufl., 2012], § 86b Rdnr. 9b; vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1995 – 7 VR 16.94 – DVBl. 1995, 520 = JURIS-Dokument Rdnr. 27). Denn im Fall der Antragstellerin ist jedenfalls kein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung ersichtlich (vgl. BFH, Beschluss vom 17. Januar 1985 – VII B 46/84 – NVwZ 1986, 512 = JURIS-Dokument Rdnr. 5, m. w. N.). Es ist kein Grund zu erkennen, weshalb es ihr nicht zumutbar sein sollte, einerseits die Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 2. Februar 2012 im Hauptsacheverfahren klären zu lassen, und sich andererseits mit einem neuen Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes gegen einen etwaigen neuen Bescheid zu wenden.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
3. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Dr. Scheer Höhl Krewer
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Aus
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