L 3 AS 678/12 B ER

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 7 AS 3485/12 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 678/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Der Umstand, dass dem Antragsteller eine Einstellung zugesagt oder in Aussicht gestellt wurde, begründet bezüglich der Ermessensleistung auf Übernahme von Weiterbildungskosten noch keine
Ermessensreduzierung auf Null.
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 19. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 19. Juni 2012, mit dem sein Antrag auf vorläufige Gewährung der Förderung von beruf-licher Weiterbildung zum Erwerb des Führerscheins Klasse D abgelehnt wurde.

Der am 1985 geborene Antragsteller befindet sich im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Er verfügt über einen Schulabschluss der 9. Klasse, jedoch nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Eine beruflichen Qualifizierung im Rahmen einer Förderung beruflicher Weiterbildung vom 16. August 2010 bis 5. November 2010 führte zur Erlangung des Führerscheins der Klassen C und CE sowie zur Lizenz Gefahrgutschein Stückgut (ADR), Gefahrgutschein Tankwagen (ADR) und somit zur Möglichkeit der Tätigkeit als Berufskraftfahrer.

Nachdem ihm der Antragsgegner erstmalig mit Bescheid vom 17. März 2011 eine Förderung der beruflichen Weiterbildung zum Erwerb des Führerscheins Klasse D mit Personenbeförderungsschein abgelehnt hatte, schlossen die Beteiligten vor dem Sozialgericht Dresden im Verfahren Az. S 7 AS 1812/11 ER am 2. Mai 2011 einen Vergleich, wonach sich der Antragsteller verpflichtete, bis zum 31. August 2011 monatlich fünf schriftliche Bewerbungen abzusenden. Die Antragsgegnerin verpflichtete sich im Gegenzug für den Fall, dass bis dahin keine Vermittlung erfolgt sei, zur "wohlwollenden" Prüfung der erneuten Erteilung eines Bildungsgutscheins für den Erwerb des Führerscheins Klasse D.

Da die Vermittlung des Antragstellers bis zum 31. August 2011 nicht erfolgte, prüfte der Antragsgegner die Ausstellung eines Bildungsgutscheins und erließ am 30. September 2011 einen Ablehnungsbescheid. Der Widerspruch hiergegen wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2011 zurückgewiesen. Nach Auffassung des Antragsgegners lägen die Voraussetzungen zur Förderung einer Weiterbildung nicht vor, da der Antrag-steller bereits eine geförderte Qualifizierung zum Berufskraftfahrer erhalten habe. Die Chancen einer beruflichen Integration würden sich durch die begehrte Weiterbildung nicht erhöhen. Zudem verwies er darauf, dass der Antragsteller sich ohne nähere Begründung nicht auf alle der über zwanzig Vermittlungsvorschläge beworben und damit teilweise selbst eine mögliche Arbeitsaufnahme verhindert habe. Für den Beruf des Busfahrers habe es im Tagesbereich D und Umgebung lediglich zwei Stellenangebote gegeben, wobei die jeweiligen Arbeitgeber zwingend Berufserfahrung beziehungsweise Sprachkenntnisse in Englisch verlangt hätten, über die der Antragsteller nicht verfüge. Demgegenüber habe der Stellensuchlauf der vorhandenen und betreuten Stellenangebote für Berufskraftfahrer mehr als 25 Treffer ergeben, woraus sich zeige, dass die beruflichen Eingliederungschancen in diesem Bereich höher seien. Zudem habe der Antragsteller seit Mai 2011 kurzzeitig zweimal als Berufskraftfahrer gearbeitet. Die Kündigungen während der Probezeit seien als unternehmerischen Gründen beziehungsweise mit der eingeschränkten Einsetzbarkeit des Antragstellers im Nachschichtbetrieb begründet worden. Die vielfach in Stellenanzeigen für Busfahrer vorausgesetzte hohe Flexibilität in zeitlicher Hinsicht könne der Antragsteller augenscheinlich nicht gewährleisten, so dass eine erfolgreiche Vermittlung in diesem Beruf unwahrscheinlich sei.

Am 19. Januar 2012 hat der Antragsteller Klage erhoben (Az.: S 7 AS 516/12) und am 31. Mai 2012 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Förderung der beruflichen Fortbildung gestellt. Ihm lägen zwei Einstellungszusagen vor, die er nur mit einer sehr zeitnahen Ausbildung annehmen könne.

Mit Beschluss vom 19. Juni 2012 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Der Antrag sei mangels Anordnungsanspruch unbegründet. Die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 16 Abs. 1 Satz 1, 2 SGB II i. V. m. § 77 Abs. 1 des Dritten Buches Sozial-gesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) liege im Ermessen der Behörde. Die Bewilligung einer ganz bestimmten Weiterbildungsmaßnahme, zumal im einstweiligen Rechtsschutz, setze voraus, dass jede andere Entscheidung als eine Förderung der von der Antragstellerseite gewünschten Maßnahme fehlerhaft wäre. Eine solche Ermessensreduktion auf Null sei nicht ersichtlich. Im Übrigen fehle es auch an einem Anordnungsgrund. Es sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller die von ihm begehrte Maßnahme zu einem anderen Zeitpunkt antreten könne. Schwerwiegende Nachteile seien nicht ersichtlich. Der Antragsteller verfüge über eine Qualifikation, für die eine Vermittlung in Arbeit nicht aussichtslos sei.

Gegen den am 21. Juni 2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 20. Juli 2012 Beschwerde eingelegt. Er verweist darauf, dass ihm die Firma Reiseverkehr P GmbH sowie die Firma z ...de GmbH & Co. KG Einstellungszusagen für den Fall des Erwerbs des Führerscheins Klasse D erteilt hätten. Demgegenüber habe er sich erfolglos um die Aufnahme einer Tätigkeit als Berufskraftfahrer bemüht. Da er in D für ein Kind sorgeberechtigt sei, könne er nicht deutschlandweit vermittelt werden. Das Ermessen der Antragsgegnerin sei dahingehend auf Null reduziert, dass ihm die Weiterbildung zu gewähren sei.

Der Antragsteller beantragt,

1. den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 19. Juni 2012 aufzuheben und 2. dem Antragsteller Gewährung der Förderung der beruflichen Weiterbildung zum Erwerb des Führerscheins Klasse D zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.

II.

1. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Haupt-sache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer derartigen einstweiligen Anordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund, das heißt, die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, als auch ein Anordnungsanspruch, das heißt die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs, glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]).

a) Hier hat der Antragsteller schon das Vorliegen eines Anordnungsgrunds nicht glaubhaft gemacht.

Ein Anordnungsgrund ist nur dann gegeben, wenn sich aus den glaubhaft gemachten Tatsachen ergib, dass es die individuelle Interessenlage des Antragsteller – unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter – unzumutbar erscheinen lässt, den Antragsteller zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 20. Mai 2009 – L 3 B 586/07 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 33, m. w. N.). Ob die Anordnung derart dringlich ist, beurteilt sich insbesondere danach, ob sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen, ebenso schwerwiegenden Gründen nötig erscheint. Dazu müssen Tatsachen vorliegen bzw. glaubhaft gemacht sein, die darauf schließen lassen, dass der Eintritt des wesentlichen Nachteils im Sinne einer objektiven und konkreten Gefahr unmittelbar bevorsteht (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [10. Aufl., 2012], § 86b Rdnr. 27a).

Eine besondere Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Regelung hat der Antragsteller bereits nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, warum ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für ihn nicht zumutbar ist. Grundsätzlich ist die Teilnahme an einem Lehrgang zum Erwerb des Führerscheinsklasse D nicht an Fristen gebunden und kann ohne Weiteres auch zu einem späteren Zeitpunkt absolviert werden. Eine besondere Dringlichkeit ergibt sich auch nicht aus den vom Antragsteller behaupteten Einstellungszusagen. Diese stammen bereits aus dem Monat März 2011 und stellten zumindest hinsichtlich der Firma z.de GmbH & Co.KG, nur eine unverbindliche Absichtserklärung dar. Die Einstellungszusage der Firma P war wiederum dadurch bedingt, dass der Antragsteller bis Mai 2011 die erfolgreich die Führerscheinprüfung Klasse D absolviert. Im Übrigen ist der Lebensunterhalt des Antragstellers derzeit durch die laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gesichert und damit ein Zuwarten bis zum Abschluss des Hauptverfahrens zumutbar. Angesichts zahlreicher Stellenangebote für Berufskraftfahrer ist es auch nicht unwahrscheinlich, dass der Antragsteller in diesem Beruf vermittelt werden kann.

b) Darüber hinaus hat der Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch für die von ihm begehrte Förderung glaubhaft gemacht.

Ein Anordnungsanspruch im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO ist glaubhaft gemacht, wenn das Gericht aufgrund einer vorläufigen, summarischen Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und deshalb der Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren mit dem gleichen Begehren voraussichtlich Erfolg haben würde (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 30. Mai 2011 – L 3 AS 342/11 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 14). Bei dem Anordnungsanspruch muss es sich um einen der Durchsetzung zugänglichen materiell-rechtlichen Anspruch des Antragstellers handeln, und das Begehren des Antragstellers muss im Rahmen der beim einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung begründet erscheinen (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 13. Oktober 2009 – L 3 AS 318/09 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 17). Dies ist hier nicht der Fall.

Anspruchsgrundlage für die vom Antragsteller begehrte Förderung ist § 16 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB II (in der vom 1. April 2011 zum 31. März 2012 geltenden Fassung) i. V. m. § 77 Abs. 1 SGB III (in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung).

Der Antragsgegner konnte zur Eingliederung des Antragstellers in Arbeit neben den Leistungen nach § 35 SGB III (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II) auch die übrigen im Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III (§§ 77 bis 87 SGB III) geregelten Leistungen der Förderung der beruflichen Weiterbildung erbringen (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II).

Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III konnten Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn (1.) die Weiter-bildung notwendig war, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt war, (2.) vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt war und (3.) die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen waren.

Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob die zu § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III zu treffende Prognoseentscheidung (vgl. hierzu z. B. BSG, Urteil vom 18. September 1997 – 11 RAr 85/96SozR 3-4100 § 34 Nr. 4 S. 13 = JURIS-Dokument Rdnr. 24; vgl. auch Stratmann, in: Niesel/Brand, SGB III [5. Aufl., 2010], § 77 Rdnr. 8 ff.) zugunsten des Antragstellers ausfallen würde. Denn § 77 Abs. 1 SGB III ist als Ermessensnorm ausgestaltet. Bei einem Ermessensspielraum der Behörde beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung nach § 54 Abs. 2 SGG darauf, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat (vgl. Bay. LSG, Beschluss vom 4. Juli 2011 – L 7 AS 472/11 B ERNZS 2012, 233 = JURIS-Dokument Rdnr. 17; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. August 2011 – L 2 AS 285/11 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 17; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. November 2011 – L 19 AS 1684/10 B – JURIS-Dokument Rdnr. 20; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Januar 2012 – L 12 AS 551/11 B – JURIS-Dokument Rdnr. 16). Ein Anspruch auf Leistung kann durch das Gericht nur bejaht werden, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des Anspruchs vorliegen und das Ermessen zugunsten des Betroffenen auf Null reduziert ist. Letzteres bedeutet, dass die Ausübung des Ermessens allein zu einer Leistungsgewährung führen kann, weil keine Ablehnung begründet werden kann (vgl. Bay. LSG, Beschluss vom 4. Juli 2011, a. a. O., JURIS-Dokument Rdnr. 18).

Dies ist hier nicht der Fall. Nach summarischer Prüfung hat die Antragsgegnerin ihr Ermessen in dem angefochtenen Ablehnungsbescheid vom 30. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2011 fehlerfrei ausgeübt. Ein Ermessensfehler im Sinne von § 39 des Erstens Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I)in Form des Ermessensnichtgebrauch, der Ermessensüberschreitung oder Ermessenunterschreitung ist nicht erkennbar. Angesichts der bereits zuvor geförderten beruflichen Qualifizierung zum Berufskraftfahrer, dem auf diesem Bereich größeren Stellenangebot und dem Umstand, dass der Kläger bereits zweimal – zumindest kurzfristig – als Berufskraftfahrer vermittelt werden konnte, ist die Einschätzung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, dass die begehrte Weiterbildung zum Busfahrer die Chancen einer beruf-lichen Integration nicht weiter erhöht.

Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den vom Antragsteller behaupteten Einstellungszusagen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese zum heutigen Tag überhaupt noch verbindlich sind. Denn selbst der Umstand, dass dem Antragsteller eine Einstellung zugesagt oder in Aussicht gestellt wurde, begründet noch keine Ermessensreduzierung auf Null (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. November 2010, a. a. O., JURIS-Dokument Rdnr. 20). Die Entscheidung über die Förderung einer beruflichen Weiterbildung ist nämlich, soweit es die beruflichen Perspektiven eines Antragstellers betrifft, nicht in Bezug auf einen bestimmten Arbeitsplatz zu treffen.

Eine Ermessensreduzierung auf Null ergibt sich auch nicht aus den Vereinbarungen der Beteiligten im gerichtlichen Vergleich vom 2. Mai 2011 im Verfahren Az. S 7 AS 1812/11 ER. Soweit die Antragsgegner hierin eine erneute Prüfung zusagt, hat sie diese auch durchgeführt. Soweit die Prüfung "wohlwollend" erfolgen sollte, hat dies über den Umstand hinaus, dass die Antragsgegner, wie bei jedem anderen Antragsteller auch, auf der gesetzlichen Grundlage ihr pflichtgemäßes Ermessen auszuüben hat, keinen weitergehenden Erklärungsinhalt.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

3. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen. Denn die für eine Bewilligung erforderlichen hinreichende Erfolgsaussicht (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO) war, wie dargestellt wurde, nicht gegeben. Die hin-reichende Erfolgsaussicht fehlte bereits zu dem Zeitpunkt, als der Prozesskostenhilfeantrag gestellt wurde.

4. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

Dr. Scheer Höhl Krewer
Rechtskraft
Aus
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