Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 42 RS 1713/11
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 192/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Arbeitsentgelt -
Jahresendprämie - Glaubhaftmachung - Zeugenaussagen
1. Die bloße Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und einer allgemeinen Verfahrensweise wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen möglicherweise Jahresendprämien berücksichtigt worden sind - etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten -, genügen nicht, den Nachweis oder die
Glaubhaftmachung auch für die Zahlung von Jahresendprämien im konkreten Einzelfall zu erbringen.
2. Um zusätzliche Arbeitsentgelte in Form behaupteter Jahresendprämienzahlungen festzustellen, ist erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des geltend gemachten Gesamtzeitraums der Zufluss einer konkreten Jahresendprämie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, und zwar nicht nur hinsichtlich des
Zeitraums, sondern auch hinsichtlich der Erfüllung der individuellen Leistungskennziffern und der tatsächlichen Höhe.
Jahresendprämie - Glaubhaftmachung - Zeugenaussagen
1. Die bloße Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und einer allgemeinen Verfahrensweise wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen möglicherweise Jahresendprämien berücksichtigt worden sind - etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten -, genügen nicht, den Nachweis oder die
Glaubhaftmachung auch für die Zahlung von Jahresendprämien im konkreten Einzelfall zu erbringen.
2. Um zusätzliche Arbeitsentgelte in Form behaupteter Jahresendprämienzahlungen festzustellen, ist erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des geltend gemachten Gesamtzeitraums der Zufluss einer konkreten Jahresendprämie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, und zwar nicht nur hinsichtlich des
Zeitraums, sondern auch hinsichtlich der Erfüllung der individuellen Leistungskennziffern und der tatsächlichen Höhe.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 27. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens von Amts wegen – über die Verpflichtung der Beklagten, weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1971 bis 1984, 1986 und 1987 in Form jährlicher Jahresendprämien festzustellen.
Der Kläger ist seit 2. Juli 1971 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Er war vom 1. September 1971 bis 2. Mai 1972 als Mitarbeiter für Automatisierung und Rationalisierung im volkseigenen Betrieb (VEB) Kombinat Robotron D beschäftigt, leistete vom 3. Mai 1972 bis 31. Oktober 1973 seinen Wehrdienst bei der Nationalen Volksarmee ab und war vom 1. November 1973 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Bearbeiter für Rationalisierung, später als ingenieurtechnischer Mitarbeiter, im VEB Robotron Elektronik D – Stammbetrieb des VEB Kombinat Robotron – beschäftigt. Er war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Mit Bescheid vom 8. November 2000 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeit des Klägers vom 1. September 1971 bis 2. Mai 1972 sowie vom 1. November 1973 bis 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben der DDR sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest.
Am 22. Oktober 2007 beantragte der Kläger eine Überprüfung der im Bescheid vom 8. November 2000 festgestellten Arbeitsentgelte mit dem Begehren, die ihm jährlich gezahlten Jahresendprämien einzubeziehen, die regelmäßig ca. 100 Prozent seines monatlichen Bruttoverdienstes betragen hätten. Hierzu legte er eine Erklärung seines Vorgesetzten, Herrn Menzel, vor, in der die Gewährung von Jahresendprämien bestätigt wurde. Außerdem fügte er schriftliche Jahresendprämiennachweise für das Jahr 1985 in Höhe von 1.280 Mark der DDR, das Jahr 1988 in Höhe von 1.370 Mark der DDR, das Jahr 1989 in Höhe von 1.390 Mark der DDR sowie eine Erfinderprämie für das Jahr 1988 in Höhe von 357 Mark der DDR bei. Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Februar 2009 ab und stellte zugleich fest, der Bescheid vom 8. November 2000 sei rechtswidrig, da § 1 AAÜG nicht anwendbar sei. Am 30. Juni 1990 sei die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt, da der VEB eine "leere Hülle" gewesen sei. Eine Rücknahme des Feststellungsbescheides vom 8. November 2000 sei wegen Fristüberschreitung jedoch nicht möglich, so dass es bei den rechtswidrigen Feststellungen in diesem Bescheid verbliebe. Höhere Entgelte seien nicht festzustellen. Den hiergegen am 11. März 2009 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2009 zurück.
Im Rahmen eines im Juli 2010 von Amts wegen, auf Grund eines anderen Rentenklageverfahrens eingeleiteten erneuten Überprüfungsverfahrens hinsichtlich des Bescheides vom 17. Februar 2009 fragte die Beklagte bei der Rhenus Office Systems GmbH, bei der die Unterlagen des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes des Klägers archiviert sind, hinsichtlich vorhandener Prämiennachweise an. Die Rhenus Office Systems GmbH teilte mit Schreiben vom 16. August 2011 mit, dass Nachweise über gezahlte Jahresendprämien in den archivierten Unterlagen nicht vorhanden seien. Mit Bescheid vom 22. November 2010 stellte die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1971 bis 2. Mai 1972 und vom 1. November 1973 bis 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest, wobei sie höhere Arbeitsentgelte für die Jahre 1985, 1988 und 1989 unter Beachtung der vom Kläger im Oktober 2007 eingereichten Prämiennachweise berücksichtigte. Zugleich hob sie den Bescheid vom 17. Februar 2009 wegen der vom Bundessozialgericht (BSG) ergangenen Rechtssprechung zur Rechtsfigur der "leeren Hülle" auf. Den hiergegen am 7. Dezember 2010 erhobenen Widerspruch, mit dem der Kläger die Jahresendprämie auch für die Jahre 1971 bis 1984, 1986, 1987 sowie 1990 geltend machte, wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2011 zurück. Der Zufluss von Jahresendprämien sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Die von der Verwaltung geführten Ermittlungen bei der betreffenden Nachfolgeeinrichtung seien ohne Erfolg geblieben. Die Zeugenerklärung des Herrn M sei kein Nachweis für den konkreten Anspruch und die Höhe der Verdienste. Sie sei auch nicht geeignet, den Zufluss der Entgelte über mehrere Jahrzehnte glaubhaft zu machen. Sowohl der Anspruch als auch die Höhe der Jahresendprämie sei von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen, die heute nicht mehr nachvollzogen werden könnten.
Die hiergegen am 7. September 2011 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden, nach Einholung einer schriftlichen Aussage des Zeugen M vom 26. November 2011, mit Gerichtsbescheid vom 27. Februar 2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung von für die Jahre 1975 bis 1984, 1986 und 1987 erhaltenen Jahresendprämien als weitere Arbeitsentgelte im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG für die Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Nachweise über die Zahlung von Jahresendprämien habe der Kläger für die streitigen Jahre nicht erbringen können. Die behaupteten Prämienzahlungen seien auch nicht glaubhaft gemacht worden. Selbst wenn auf Grund der Zeugenaussage des Herrn M feststehe, dass der VEB Kombinat Robotron bzw. der VEB Robotron Elektronik D regelmäßig Jahresendprämien gezahlte habe, sei jedenfalls nicht ersichtlich, in welcher konkreten Höhe auch der Kläger Jahresendprämien erhalten habe. So habe der Zeuge M keine konkreten Angaben zur Höhe der gezahlten Jahresendprämien machen können. Die Angabe des Zeugen, die Prämie habe "plus/minus zehn bis 15 Prozent eines Monatsbruttogehaltes" betragen, beziehe sich lediglich auf den Gesamtbetrieb. Darüber hinaus bleibe offen, ob der Kläger die persönlichen Voraussetzungen für den Erhalt einer Jahresendprämie erfüllt habe. Der Zeuge M habe zwar im Blick, dass eine Differenzierung nach der erbrachten Leistung des Mitarbeiters erfolgt sei. Ob der Kläger aber die Voraussetzung für den Erhalt der Jahresendprämie Jahr für Jahr erfüllt habe, habe der Zeuge nicht bestätigen könne bzw. hierzu keine Aussagen treffen können. Danach verblieben erhebliche Zweifel daran, dass und in welcher Höhe in den streitigen Jahren auch an den Kläger regelmäßig Jahresendprämien gezahlt worden seien.
Gegen den ihm am 1. März 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 27. März 2012 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Der Zeuge M habe die in seiner Klage aufgeführten Argumente bestätigt und ausgeführt, dass er Jahr für Jahr Jahresendprämien erhalten habe. Damit sei seine Aussage durch einen richterlich befragten Zeugen als glaubhaft zu werten. Die Zeugenbefragung habe sich auch eindeutig auf seine Person als ehemaligen direkt unterstellten Mitarbeiter des Abteilungsleiters, und nicht lediglich auf den Gesamtbetrieb, bezogen. Streitig könne daher nur die Höhe der Prämie sein, die sich in den jeweiligen Jahren am monatlichen Bruttogehalt orientiert habe. Seine erhobene Forderung der Anerkennung der Jahresendprämie von 90 Prozent seines durchschnittlich in den Jahren erzielten monatlichen Arbeitsentgeltes bewege sich im unteren Bereich der möglichen Differenzierung. Die vorhandenen und von der Beklagten anerkannten Prämiennachweise für die Jahre 1985, 1988 und 1989 würden seine berechtigten Forderungen belegen.
Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 27. Februar 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 22. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2011 zu verurteilen, Jahresendprämien für die Jahre 1971 bis 1984, 1986 und 1987 als zusätzliches Arbeitsentgelt im Rahmen der festgestellten Beschäftigungszeiten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Mit Schriftsätzen vom 6. und 11. September 2012 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreites durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat. Der Überprüfungs- und Neufeststellungsbescheid der Beklagten vom 22. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2011 ist rechtmäßig, weil mit dem Feststellungsbescheid vom 8. November 2000, soweit er nicht durch den Überprüfungs- und Neufeststellungsbescheid vom 22. November 2010 eine inhaltliche Abänderung erfuhr, weder das Recht unrichtig angewandt, noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung weiterer Arbeitsentgelte im Zeitraum von 1971 bis 1984, 1986 und 1987 sowie 1990 in Form der begehrten Jahresendprämien im Rahmen der bereits anerkannten Beschäftigungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz.
Gemäß § 8 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 SGB VI) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit den Feststellungsbescheiden vom 8. November 2000 und vom 22. November 2010 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Jahresendprämien hat sie jedoch zu Recht nicht berücksichtigt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Das Bundessozialgericht hat mit seiner Entscheidung vom 23. August 2007 (- B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.) festgestellt, dass auch die in der DDR an Arbeitnehmer damals rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG darstellen, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankomme, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig gewesen sei. Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG besage, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderen das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen sei. Aus dem Wort "erzielt" folge im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln müsse, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden sei. In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung". Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches der DDR [AGB-DDR]) und damit auch für die Jahresendprämie (§ 118 Abs. 1 und 2 AGB-DDR). Die Jahresendprämie diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 AGB-DDR bestand ein "Anspruch" auf Jahresendprämie, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war. Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die objektive Beweislast (sogenannte Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren).
Mithin wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt worden ist. Dies ist dem Kläger nach Auffassung des erkennenden Senats vorliegend nicht gelungen.
Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Nach Auffassung des Senats ist vorliegend neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben oder Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte dieser, die nur noch allein streitgegenständlichen Jahre 1971 bis 1984, 1986 bis 1987 und 1990 betreffend, nicht vorlegen. Der Kläger selbst hatte bereits im Überprüfungsantrag vom 22. Oktober 2007 angegeben, über keine Unterlagen, außer denen die Jahre 1985, 1988 und 1989 betreffend (Bl. 19-20 der Verwaltungsakte), zu verfügen, mit denen er die Höhe der Jahresendprämie belegen könnte. Die von der Beklagten mit Schreiben vom 7. September 2010 (Bl. 50 der Verwaltungsakte) um Auskunft ersuchte Rhenus Office Systems GmbH hatte mit Schreiben vom 16. August 2011 (Bl. 69 der Verwaltungsakte) mitgeteilt, dass sich in den Archivunterlagen des Rechtsnachfolgers des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes des Klägers keine Unterlagen mit Hinwiesen auf gezahlte Jahresendprämien befinden. Die vom Kläger in seinem Widerspruchsschreiben vom 7. Dezember 2010 (Bl. 62 der Verwaltungsakte) erwähnten "Listen", in denen der Zufluss und der Erhalt der Jahresendprämien dokumentiert und durch Unterschrift buchhalterisch erfasst worden seien, sind demzufolge nicht mehr vorhanden. Auch der Zeuge M gab in seiner schriftlichen Zeugenauskunft vom 26. November 2011 (Bl. 12 der Gerichtsakte) an, dass Unterlagen über Jahresendprämien nicht mehr vorhanden sind. Auch im Übrigen sind keine Prämienzahlungen hinreichend dokumentiert. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5)
Dies zu Grunde gelegt, ist festzustellen, dass weder vom Kläger noch vom Archiv, welches die Betriebsunterlagen des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes verwahrt, irgendwelche Gehaltsunterlagen hinsichtlich der Zahlung von Jahresendprämien an den Kläger, die streitgegenständlichen Jahre 1971 bis 1984, 1986 bis 1987 und 1990 betreffend, vorgelegt werden konnten. Entsprechende Nachforschungen der Beklagten und des Klägers selbst blieben, wie erwähnt, erfolglos. Entgegen der Ansicht des Klägers sind auch seine und die Angaben des Zeugen Menzel (Bl. 18 der Verwaltungsakte und Bl. 12 der Gerichtsakte) nicht geeignet, den Nachweis oder die Glaubhaftmachung über einen bestimmten, jährlich an den Kläger wiederkehrend als Jahresendprämie gezahlten Entgeltbestandteil zu erbringen. Den Angaben kann nur entnommen werden, dass im Beschäftigungsbetrieb des Klägers regelmäßig jährlich eine Jahresendprämie an die Mitarbeiter für das vorangegangene Jahr gezahlt wurde, deren Höhe jährlich schwankte, die von der Betriebsleitung in Abstimmung mit der Gewerkschaftsleitung jeweils jährlich neu, persönlich und für jeden Beschäftigten differenziert auf der Grundlage der vom einzelnen Mitarbeiter erbrachten Leistung festgelegt wurde. Damit wird bereits deutlich, dass eine einheitliche oder pauschale Zahlung nicht erfolgte, sondern sich sowohl die Gewährung dem Grunde nach als auch die konkrete Höhe nach individuellen Einzelkriterien richtete. Aus diesem Grund ist eine einheitliche und an die Beschäftigten in gleicher Höhe gezahlte Prämie nicht plausibel. Belegt wird dies durch die vom Kläger für die Jahre 1985, 1988 und 1989 vorgelegten Jahresendprämiennachweise, die jeweils einen unterschiedlichen Betrag (1.280,00, 1.370,00 und 1.390,00 Mark der DDR) ausweisen, selbst wenn sie sich in gewissem, aber nicht vorhersehbarem Rahmen, an der monatlichen Gehaltshöhe orientieren. Glaubhaft gemacht ist unter Würdigung der Aussagen des Zeugen M damit allenfalls, dass regelmäßig im Betrieb Jahresendprämien gezahlt wurden, sich die Höhe dieser Prämien aber jedes Jahr nach individuellen Kriterien richtete.
Ob die rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Jahresendprämie durch den Kläger in den geltend gemachten Jahren vorgelegen hatten oder nicht, lässt sich weder nach den Erklärungen des Klägers selbst noch nach denen des Zeugen M feststellen. Insoweit fehlt es an einem Maßstab, an dem überhaupt der behauptete Bezug einer Jahresendprämie beurteilt werden könnte (vgl. dazu auch zutreffend: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. September 2012 - L 22 R 832/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 61 ff.). Zu den betriebsbezogenen, in einem Betriebskollektivvertrag festgelegten Regelungen zu den Bedingungen der Gewährung einer Jahresendprämie und den Berechnungsmethoden und individuellen Kennziffern zur Erreichung einer Jahresendprämie konnten nach dem zuvor Ausgeführten weder der Kläger noch die Zeugen Angaben machen. Dies ist jedoch notwendig, da der "Anspruch" auf Jahresendprämie nach § 117 Abs. 1 AGB-DDR unter anderem von der Erfüllung der vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe jeweils auch durch den einzelnen betroffenen Werktätigen selbst abhängig war. Dies verdeutlichen auch sonstige rechtliche Regelungen unterhalb des AGB-DDR. So legten die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" vom 12. Januar 1972 (GBl.-DDR II 1972, Nr. 5, S. 49; nachfolgend Prämienfond-VO 1972) in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe" vom 21. Mai 1973 (GBl.-DDR I 1973, Nr. 30, S. 293; nachfolgend 2. Prämienfond-VO 1973), mit der die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 angeordnet wurde, sowie die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" vom 9. September 1982 (GBl.-DDR I 1982, Nr. 34, S. 595 – Prämienfond-VO 1982) fest, wie die Jahresendprämie wirksamer zur Erfüllung und Übererfüllung der betrieblichen Leistungsziele beitragen konnte (§ 7 Prämienfond-VO 1972, § 9 Prämienfond-VO 1982). Danach waren den Arbeitskollektiven und einzelnen Werktätigen Leistungskennziffern vorzugeben, die vom Plan abgeleitet und beeinflussbar waren und die mit den Schwerpunkten des sozialistischen Wettbewerbs übereinstimmten und über das Haushaltsbuch oder durch andere bewährte Methoden zu kontrollieren und abzurechnen waren (§ 7 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Prämienfond-VO 1982). Die durchschnittliche Jahresendprämie je Beschäftigten war in der Regel in der gleichen Höhe wie im Vorjahr festzulegen, wenn der Betrieb mit der Erfüllung und Übererfüllung seiner Leistungsziele die erforderlichen Prämienmittel erarbeitet hatte; für den Betrieb war dieser Durchschnittsbetrag grundsätzlich beizubehalten (§ 9 Abs. 2 Prämienfond-VO 1982). Hervorzuheben ist dabei, dass der Werktätige und sein Kollektiv die ihnen vorgegebenen Leistungskriterien jeweils erfüllt haben mussten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972), die Leistungskriterien kontrollfähig und abrechenbar zu gestalten waren (§ 6 Abs. 1 Satz 2 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" vom 24. Mai 1972 [GBl.-DDR II 1972, Nr. 34, S. 379; nachfolgend: 1. DB zur Prämienfond-VO 1972]) und bei der Differenzierung der Höhe der Jahresendprämie von den unterschiedlichen Leistungsanforderungen an die Abteilungen und Bereiche im betrieblichen Reproduktionsprozess auszugehen war (§ 6 Abs. 3 Spiegelstrich 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972). Außerdem war geregelt, dass die Jahresendprämien für Arbeitskollektive und einzelne Werktätige nach der Leistung unter besonderer Berücksichtigung der Schichtarbeit zu differenzieren waren (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 3 Spiegelstrich 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Satz 1 Prämienfond-VO 1982), wobei hinsichtlich der Kriterien für die Zulässigkeit der Erhöhung der durchschnittlichen Jahresendprämie im Betrieb konkrete Festlegungen nach Maßgabe des § 6 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" vom 9. September 1982 (GBl.-DDR I 1982, Nr. 34 S. 598; nachfolgend 1. DB zur Prämienfond-VO 1982) in der Fassung der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" vom 3. Februar 1986 (GBl.-DDR I 1986, Nr. 6 S. 50; nachfolgend: 2. DB zur Prämienfond-VO 1982) zu treffen waren. Danach spielten z. B. der Anteil der Facharbeiter sowie der Hoch- und Fachschulkader in den Betrieben und dessen "wesentliche Erhöhung" sowie die "Anerkennung langjähriger Betriebszugehörigkeit" eine Rolle (§ 6 Abs. 2 Satz 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die konkreten Festlegungen erfolgten in betrieblichen Vereinbarungen (§ 6 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die endgültige Festlegung der Mittel zur Jahresendprämierung für die einzelnen Bereiche und Produktionsabschnitte einschließlich ihrer Leiter erfolgte nach Vorliegen der Bilanz- und Ergebnisrechnung durch die Direktoren der Betriebe mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitungen, die entsprechend der im Betriebskollektivvertrag getroffenen Vereinbarung abhängig vom tatsächlich erwirtschafteten Prämienfonds durch den Betrieb und von der Erfüllung der den Bereichen und Produktionsabschnitten vorgegebenen Bedingungen abhängig war (§ 8 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 5 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982).
Welche konkrete Höhe der nach den individuellen Leistungskennziffern möglicherweise festgesetzten Jahresendprämien an den Kläger in den streitgegenständlichen Jahren 1971 bis 1984, 1986 bis 1987 und 1990 geflossen sind, ist ebenfalls weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Sowohl der Kläger als auch der Zeuge M konnten lediglich Schätzungen vornehmen. Der Kläger gab ursprünglich im Überprüfungsantrag vom 22. Oktober 2007 an, seine Jahresendprämie habe in der Regel die Größenordnung von 100 Prozent des monatlichen Bruttogehalts betragen (Bl. 1 der Verwaltungsakte). Später führte er im sozialgerichtlichen Verfahren mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 aus, er habe eine Jahresendprämie von ca. 90 Prozent des durchschnittlichen im jeweiligen Jahr erzielten Arbeitsentgeltes erhalten (Bl. 15 der Gerichtsakte). Der Zeuge M gab sowohl in seiner schriftlichen Erklärung vom 10. Oktober 2007 (Bl. 18 der Verwaltungsakte), als auch in seiner schriftlichen Auskunft vom 26. November 2011 (Bl. 12 der Gerichtsakte) an, die Höhe der auch an den Kläger gezahlten Jahresendprämie habe sich am monatlichen Bruttogehalt orientiert, wobei eine Differenzierung anhand der erbrachten Leistungen des einzelnen Mitarbeiters erfolgt sei, die "maximal +/- zehn bis 15 Prozent" betragen habe. Weitergehende oder konkrete Angaben konnte der Zeuge im Übrigen ohnehin nicht tätigen, was in Anbetracht des erheblichen Zeitablaufs auch nicht weiter verwunderlich ist. Durch die Angaben des Klägers und des Zeugen M werden damit insgesamt lediglich allgemeine Hinweise zu einem allgemeinen Vorgang gegeben, die keinerlei Rückschluss auf die konkrete Höhe der in den einzelnen Jahren gewährten Jahresendprämien gerade an den Kläger geben. Berücksichtigt man diesen Aspekt in Kombination mit dem weiteren, dass sowohl nach den Angaben des Klägers als auch des Zeugen die konkrete Höhe der Jahresendprämien jährlichen, nicht kalkulierbaren Schwankungen unterlag, läuft die vom Kläger begehrte zusätzliche Feststellung von Arbeitsentgelt in Höhe von 90 Prozent des in den jeweils für das Vorjahr gezahlten Prämien im Ergebnis nicht auf eine Berechenbarkeit, sondern auf eine "aus der Luft gegriffene" Vermutung hinaus. Die Kriterien, nach denen der Beweis oder eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach nicht erfüllt. Die bloße Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und einer allgemeinen Verfahrensweise wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen möglicherweise Jahresendprämien berücksichtigt worden sind – etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten –, genügen nicht, den Nachweis oder die Glaubhaftmachung auch für die Zahlung einer bestimmten Summe von Jahresendprämien konkret an den Kläger zu erbringen. Denn hierfür wäre – wie ausgeführt – erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des vom Kläger geltend gemachten Zeitraumes eine entsprechende Jahresendprämie nachgewiesen worden wäre, und zwar nicht nur hinsichtlich des Zeitraumes, sondern auch hinsichtlich der Erfüllung der individuellen Leistungskennziffern und der tatsächlichen Höhe. Soweit der Kläger daher meint, die von ihm vorgelegten und von der Beklagten anerkannten Jahresendprämiennachweise für die Jahre 1985, 1988 und 1989 würden seine Forderungen belegen, trifft dies nur für die konkreten Jahre zu, nicht jedoch im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit in gleichem Maße auch für die anderen Jahre, für die der Kläger gerade über keine Nachweise verfügt. Gerade aus der Tatsache, dass für einzelne Jahre schriftliche Nachweise existieren, könnte im Sinne einer, zumindest nicht minderwahrscheinlichen, Möglichkeit geschlossen werden, dass für die anderen Jahre, für die keine Nachweise vorhanden sind, auch keine Jahresendprämien gezahlt worden sind, selbst wenn nach der Aussage des Zeugen M zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass der Kläger irgendeine Jahresendprämie möglicherweise in jedem Jahr erhalten hat. In der Gesamtschau betrachtet, belegen diese angestellten und die vom Kläger in das Verfahren eingebrachten Erwägungen einmal mehr, auf welchen vagen Hypothesen die Anerkennung zusätzlicher Entgeltbestandteile im Ergebnis beruhen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Jacobi Dr. Schnell Schuler
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens von Amts wegen – über die Verpflichtung der Beklagten, weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1971 bis 1984, 1986 und 1987 in Form jährlicher Jahresendprämien festzustellen.
Der Kläger ist seit 2. Juli 1971 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Er war vom 1. September 1971 bis 2. Mai 1972 als Mitarbeiter für Automatisierung und Rationalisierung im volkseigenen Betrieb (VEB) Kombinat Robotron D beschäftigt, leistete vom 3. Mai 1972 bis 31. Oktober 1973 seinen Wehrdienst bei der Nationalen Volksarmee ab und war vom 1. November 1973 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Bearbeiter für Rationalisierung, später als ingenieurtechnischer Mitarbeiter, im VEB Robotron Elektronik D – Stammbetrieb des VEB Kombinat Robotron – beschäftigt. Er war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Mit Bescheid vom 8. November 2000 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeit des Klägers vom 1. September 1971 bis 2. Mai 1972 sowie vom 1. November 1973 bis 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben der DDR sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest.
Am 22. Oktober 2007 beantragte der Kläger eine Überprüfung der im Bescheid vom 8. November 2000 festgestellten Arbeitsentgelte mit dem Begehren, die ihm jährlich gezahlten Jahresendprämien einzubeziehen, die regelmäßig ca. 100 Prozent seines monatlichen Bruttoverdienstes betragen hätten. Hierzu legte er eine Erklärung seines Vorgesetzten, Herrn Menzel, vor, in der die Gewährung von Jahresendprämien bestätigt wurde. Außerdem fügte er schriftliche Jahresendprämiennachweise für das Jahr 1985 in Höhe von 1.280 Mark der DDR, das Jahr 1988 in Höhe von 1.370 Mark der DDR, das Jahr 1989 in Höhe von 1.390 Mark der DDR sowie eine Erfinderprämie für das Jahr 1988 in Höhe von 357 Mark der DDR bei. Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Februar 2009 ab und stellte zugleich fest, der Bescheid vom 8. November 2000 sei rechtswidrig, da § 1 AAÜG nicht anwendbar sei. Am 30. Juni 1990 sei die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt, da der VEB eine "leere Hülle" gewesen sei. Eine Rücknahme des Feststellungsbescheides vom 8. November 2000 sei wegen Fristüberschreitung jedoch nicht möglich, so dass es bei den rechtswidrigen Feststellungen in diesem Bescheid verbliebe. Höhere Entgelte seien nicht festzustellen. Den hiergegen am 11. März 2009 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2009 zurück.
Im Rahmen eines im Juli 2010 von Amts wegen, auf Grund eines anderen Rentenklageverfahrens eingeleiteten erneuten Überprüfungsverfahrens hinsichtlich des Bescheides vom 17. Februar 2009 fragte die Beklagte bei der Rhenus Office Systems GmbH, bei der die Unterlagen des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes des Klägers archiviert sind, hinsichtlich vorhandener Prämiennachweise an. Die Rhenus Office Systems GmbH teilte mit Schreiben vom 16. August 2011 mit, dass Nachweise über gezahlte Jahresendprämien in den archivierten Unterlagen nicht vorhanden seien. Mit Bescheid vom 22. November 2010 stellte die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1971 bis 2. Mai 1972 und vom 1. November 1973 bis 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest, wobei sie höhere Arbeitsentgelte für die Jahre 1985, 1988 und 1989 unter Beachtung der vom Kläger im Oktober 2007 eingereichten Prämiennachweise berücksichtigte. Zugleich hob sie den Bescheid vom 17. Februar 2009 wegen der vom Bundessozialgericht (BSG) ergangenen Rechtssprechung zur Rechtsfigur der "leeren Hülle" auf. Den hiergegen am 7. Dezember 2010 erhobenen Widerspruch, mit dem der Kläger die Jahresendprämie auch für die Jahre 1971 bis 1984, 1986, 1987 sowie 1990 geltend machte, wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2011 zurück. Der Zufluss von Jahresendprämien sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Die von der Verwaltung geführten Ermittlungen bei der betreffenden Nachfolgeeinrichtung seien ohne Erfolg geblieben. Die Zeugenerklärung des Herrn M sei kein Nachweis für den konkreten Anspruch und die Höhe der Verdienste. Sie sei auch nicht geeignet, den Zufluss der Entgelte über mehrere Jahrzehnte glaubhaft zu machen. Sowohl der Anspruch als auch die Höhe der Jahresendprämie sei von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen, die heute nicht mehr nachvollzogen werden könnten.
Die hiergegen am 7. September 2011 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden, nach Einholung einer schriftlichen Aussage des Zeugen M vom 26. November 2011, mit Gerichtsbescheid vom 27. Februar 2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung von für die Jahre 1975 bis 1984, 1986 und 1987 erhaltenen Jahresendprämien als weitere Arbeitsentgelte im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG für die Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Nachweise über die Zahlung von Jahresendprämien habe der Kläger für die streitigen Jahre nicht erbringen können. Die behaupteten Prämienzahlungen seien auch nicht glaubhaft gemacht worden. Selbst wenn auf Grund der Zeugenaussage des Herrn M feststehe, dass der VEB Kombinat Robotron bzw. der VEB Robotron Elektronik D regelmäßig Jahresendprämien gezahlte habe, sei jedenfalls nicht ersichtlich, in welcher konkreten Höhe auch der Kläger Jahresendprämien erhalten habe. So habe der Zeuge M keine konkreten Angaben zur Höhe der gezahlten Jahresendprämien machen können. Die Angabe des Zeugen, die Prämie habe "plus/minus zehn bis 15 Prozent eines Monatsbruttogehaltes" betragen, beziehe sich lediglich auf den Gesamtbetrieb. Darüber hinaus bleibe offen, ob der Kläger die persönlichen Voraussetzungen für den Erhalt einer Jahresendprämie erfüllt habe. Der Zeuge M habe zwar im Blick, dass eine Differenzierung nach der erbrachten Leistung des Mitarbeiters erfolgt sei. Ob der Kläger aber die Voraussetzung für den Erhalt der Jahresendprämie Jahr für Jahr erfüllt habe, habe der Zeuge nicht bestätigen könne bzw. hierzu keine Aussagen treffen können. Danach verblieben erhebliche Zweifel daran, dass und in welcher Höhe in den streitigen Jahren auch an den Kläger regelmäßig Jahresendprämien gezahlt worden seien.
Gegen den ihm am 1. März 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 27. März 2012 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Der Zeuge M habe die in seiner Klage aufgeführten Argumente bestätigt und ausgeführt, dass er Jahr für Jahr Jahresendprämien erhalten habe. Damit sei seine Aussage durch einen richterlich befragten Zeugen als glaubhaft zu werten. Die Zeugenbefragung habe sich auch eindeutig auf seine Person als ehemaligen direkt unterstellten Mitarbeiter des Abteilungsleiters, und nicht lediglich auf den Gesamtbetrieb, bezogen. Streitig könne daher nur die Höhe der Prämie sein, die sich in den jeweiligen Jahren am monatlichen Bruttogehalt orientiert habe. Seine erhobene Forderung der Anerkennung der Jahresendprämie von 90 Prozent seines durchschnittlich in den Jahren erzielten monatlichen Arbeitsentgeltes bewege sich im unteren Bereich der möglichen Differenzierung. Die vorhandenen und von der Beklagten anerkannten Prämiennachweise für die Jahre 1985, 1988 und 1989 würden seine berechtigten Forderungen belegen.
Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 27. Februar 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 22. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2011 zu verurteilen, Jahresendprämien für die Jahre 1971 bis 1984, 1986 und 1987 als zusätzliches Arbeitsentgelt im Rahmen der festgestellten Beschäftigungszeiten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Mit Schriftsätzen vom 6. und 11. September 2012 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreites durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat. Der Überprüfungs- und Neufeststellungsbescheid der Beklagten vom 22. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2011 ist rechtmäßig, weil mit dem Feststellungsbescheid vom 8. November 2000, soweit er nicht durch den Überprüfungs- und Neufeststellungsbescheid vom 22. November 2010 eine inhaltliche Abänderung erfuhr, weder das Recht unrichtig angewandt, noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung weiterer Arbeitsentgelte im Zeitraum von 1971 bis 1984, 1986 und 1987 sowie 1990 in Form der begehrten Jahresendprämien im Rahmen der bereits anerkannten Beschäftigungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz.
Gemäß § 8 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 SGB VI) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit den Feststellungsbescheiden vom 8. November 2000 und vom 22. November 2010 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Jahresendprämien hat sie jedoch zu Recht nicht berücksichtigt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Das Bundessozialgericht hat mit seiner Entscheidung vom 23. August 2007 (- B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.) festgestellt, dass auch die in der DDR an Arbeitnehmer damals rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG darstellen, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankomme, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig gewesen sei. Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG besage, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderen das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen sei. Aus dem Wort "erzielt" folge im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln müsse, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden sei. In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung". Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches der DDR [AGB-DDR]) und damit auch für die Jahresendprämie (§ 118 Abs. 1 und 2 AGB-DDR). Die Jahresendprämie diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 AGB-DDR bestand ein "Anspruch" auf Jahresendprämie, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war. Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die objektive Beweislast (sogenannte Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren).
Mithin wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt worden ist. Dies ist dem Kläger nach Auffassung des erkennenden Senats vorliegend nicht gelungen.
Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Nach Auffassung des Senats ist vorliegend neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben oder Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte dieser, die nur noch allein streitgegenständlichen Jahre 1971 bis 1984, 1986 bis 1987 und 1990 betreffend, nicht vorlegen. Der Kläger selbst hatte bereits im Überprüfungsantrag vom 22. Oktober 2007 angegeben, über keine Unterlagen, außer denen die Jahre 1985, 1988 und 1989 betreffend (Bl. 19-20 der Verwaltungsakte), zu verfügen, mit denen er die Höhe der Jahresendprämie belegen könnte. Die von der Beklagten mit Schreiben vom 7. September 2010 (Bl. 50 der Verwaltungsakte) um Auskunft ersuchte Rhenus Office Systems GmbH hatte mit Schreiben vom 16. August 2011 (Bl. 69 der Verwaltungsakte) mitgeteilt, dass sich in den Archivunterlagen des Rechtsnachfolgers des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes des Klägers keine Unterlagen mit Hinwiesen auf gezahlte Jahresendprämien befinden. Die vom Kläger in seinem Widerspruchsschreiben vom 7. Dezember 2010 (Bl. 62 der Verwaltungsakte) erwähnten "Listen", in denen der Zufluss und der Erhalt der Jahresendprämien dokumentiert und durch Unterschrift buchhalterisch erfasst worden seien, sind demzufolge nicht mehr vorhanden. Auch der Zeuge M gab in seiner schriftlichen Zeugenauskunft vom 26. November 2011 (Bl. 12 der Gerichtsakte) an, dass Unterlagen über Jahresendprämien nicht mehr vorhanden sind. Auch im Übrigen sind keine Prämienzahlungen hinreichend dokumentiert. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5)
Dies zu Grunde gelegt, ist festzustellen, dass weder vom Kläger noch vom Archiv, welches die Betriebsunterlagen des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes verwahrt, irgendwelche Gehaltsunterlagen hinsichtlich der Zahlung von Jahresendprämien an den Kläger, die streitgegenständlichen Jahre 1971 bis 1984, 1986 bis 1987 und 1990 betreffend, vorgelegt werden konnten. Entsprechende Nachforschungen der Beklagten und des Klägers selbst blieben, wie erwähnt, erfolglos. Entgegen der Ansicht des Klägers sind auch seine und die Angaben des Zeugen Menzel (Bl. 18 der Verwaltungsakte und Bl. 12 der Gerichtsakte) nicht geeignet, den Nachweis oder die Glaubhaftmachung über einen bestimmten, jährlich an den Kläger wiederkehrend als Jahresendprämie gezahlten Entgeltbestandteil zu erbringen. Den Angaben kann nur entnommen werden, dass im Beschäftigungsbetrieb des Klägers regelmäßig jährlich eine Jahresendprämie an die Mitarbeiter für das vorangegangene Jahr gezahlt wurde, deren Höhe jährlich schwankte, die von der Betriebsleitung in Abstimmung mit der Gewerkschaftsleitung jeweils jährlich neu, persönlich und für jeden Beschäftigten differenziert auf der Grundlage der vom einzelnen Mitarbeiter erbrachten Leistung festgelegt wurde. Damit wird bereits deutlich, dass eine einheitliche oder pauschale Zahlung nicht erfolgte, sondern sich sowohl die Gewährung dem Grunde nach als auch die konkrete Höhe nach individuellen Einzelkriterien richtete. Aus diesem Grund ist eine einheitliche und an die Beschäftigten in gleicher Höhe gezahlte Prämie nicht plausibel. Belegt wird dies durch die vom Kläger für die Jahre 1985, 1988 und 1989 vorgelegten Jahresendprämiennachweise, die jeweils einen unterschiedlichen Betrag (1.280,00, 1.370,00 und 1.390,00 Mark der DDR) ausweisen, selbst wenn sie sich in gewissem, aber nicht vorhersehbarem Rahmen, an der monatlichen Gehaltshöhe orientieren. Glaubhaft gemacht ist unter Würdigung der Aussagen des Zeugen M damit allenfalls, dass regelmäßig im Betrieb Jahresendprämien gezahlt wurden, sich die Höhe dieser Prämien aber jedes Jahr nach individuellen Kriterien richtete.
Ob die rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Jahresendprämie durch den Kläger in den geltend gemachten Jahren vorgelegen hatten oder nicht, lässt sich weder nach den Erklärungen des Klägers selbst noch nach denen des Zeugen M feststellen. Insoweit fehlt es an einem Maßstab, an dem überhaupt der behauptete Bezug einer Jahresendprämie beurteilt werden könnte (vgl. dazu auch zutreffend: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. September 2012 - L 22 R 832/11 - JURIS-Dokument, RdNr. 61 ff.). Zu den betriebsbezogenen, in einem Betriebskollektivvertrag festgelegten Regelungen zu den Bedingungen der Gewährung einer Jahresendprämie und den Berechnungsmethoden und individuellen Kennziffern zur Erreichung einer Jahresendprämie konnten nach dem zuvor Ausgeführten weder der Kläger noch die Zeugen Angaben machen. Dies ist jedoch notwendig, da der "Anspruch" auf Jahresendprämie nach § 117 Abs. 1 AGB-DDR unter anderem von der Erfüllung der vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe jeweils auch durch den einzelnen betroffenen Werktätigen selbst abhängig war. Dies verdeutlichen auch sonstige rechtliche Regelungen unterhalb des AGB-DDR. So legten die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" vom 12. Januar 1972 (GBl.-DDR II 1972, Nr. 5, S. 49; nachfolgend Prämienfond-VO 1972) in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe" vom 21. Mai 1973 (GBl.-DDR I 1973, Nr. 30, S. 293; nachfolgend 2. Prämienfond-VO 1973), mit der die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 angeordnet wurde, sowie die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" vom 9. September 1982 (GBl.-DDR I 1982, Nr. 34, S. 595 – Prämienfond-VO 1982) fest, wie die Jahresendprämie wirksamer zur Erfüllung und Übererfüllung der betrieblichen Leistungsziele beitragen konnte (§ 7 Prämienfond-VO 1972, § 9 Prämienfond-VO 1982). Danach waren den Arbeitskollektiven und einzelnen Werktätigen Leistungskennziffern vorzugeben, die vom Plan abgeleitet und beeinflussbar waren und die mit den Schwerpunkten des sozialistischen Wettbewerbs übereinstimmten und über das Haushaltsbuch oder durch andere bewährte Methoden zu kontrollieren und abzurechnen waren (§ 7 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Prämienfond-VO 1982). Die durchschnittliche Jahresendprämie je Beschäftigten war in der Regel in der gleichen Höhe wie im Vorjahr festzulegen, wenn der Betrieb mit der Erfüllung und Übererfüllung seiner Leistungsziele die erforderlichen Prämienmittel erarbeitet hatte; für den Betrieb war dieser Durchschnittsbetrag grundsätzlich beizubehalten (§ 9 Abs. 2 Prämienfond-VO 1982). Hervorzuheben ist dabei, dass der Werktätige und sein Kollektiv die ihnen vorgegebenen Leistungskriterien jeweils erfüllt haben mussten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972), die Leistungskriterien kontrollfähig und abrechenbar zu gestalten waren (§ 6 Abs. 1 Satz 2 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" vom 24. Mai 1972 [GBl.-DDR II 1972, Nr. 34, S. 379; nachfolgend: 1. DB zur Prämienfond-VO 1972]) und bei der Differenzierung der Höhe der Jahresendprämie von den unterschiedlichen Leistungsanforderungen an die Abteilungen und Bereiche im betrieblichen Reproduktionsprozess auszugehen war (§ 6 Abs. 3 Spiegelstrich 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972). Außerdem war geregelt, dass die Jahresendprämien für Arbeitskollektive und einzelne Werktätige nach der Leistung unter besonderer Berücksichtigung der Schichtarbeit zu differenzieren waren (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 3 Spiegelstrich 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Satz 1 Prämienfond-VO 1982), wobei hinsichtlich der Kriterien für die Zulässigkeit der Erhöhung der durchschnittlichen Jahresendprämie im Betrieb konkrete Festlegungen nach Maßgabe des § 6 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" vom 9. September 1982 (GBl.-DDR I 1982, Nr. 34 S. 598; nachfolgend 1. DB zur Prämienfond-VO 1982) in der Fassung der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" vom 3. Februar 1986 (GBl.-DDR I 1986, Nr. 6 S. 50; nachfolgend: 2. DB zur Prämienfond-VO 1982) zu treffen waren. Danach spielten z. B. der Anteil der Facharbeiter sowie der Hoch- und Fachschulkader in den Betrieben und dessen "wesentliche Erhöhung" sowie die "Anerkennung langjähriger Betriebszugehörigkeit" eine Rolle (§ 6 Abs. 2 Satz 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die konkreten Festlegungen erfolgten in betrieblichen Vereinbarungen (§ 6 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die endgültige Festlegung der Mittel zur Jahresendprämierung für die einzelnen Bereiche und Produktionsabschnitte einschließlich ihrer Leiter erfolgte nach Vorliegen der Bilanz- und Ergebnisrechnung durch die Direktoren der Betriebe mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitungen, die entsprechend der im Betriebskollektivvertrag getroffenen Vereinbarung abhängig vom tatsächlich erwirtschafteten Prämienfonds durch den Betrieb und von der Erfüllung der den Bereichen und Produktionsabschnitten vorgegebenen Bedingungen abhängig war (§ 8 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 5 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982).
Welche konkrete Höhe der nach den individuellen Leistungskennziffern möglicherweise festgesetzten Jahresendprämien an den Kläger in den streitgegenständlichen Jahren 1971 bis 1984, 1986 bis 1987 und 1990 geflossen sind, ist ebenfalls weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Sowohl der Kläger als auch der Zeuge M konnten lediglich Schätzungen vornehmen. Der Kläger gab ursprünglich im Überprüfungsantrag vom 22. Oktober 2007 an, seine Jahresendprämie habe in der Regel die Größenordnung von 100 Prozent des monatlichen Bruttogehalts betragen (Bl. 1 der Verwaltungsakte). Später führte er im sozialgerichtlichen Verfahren mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 aus, er habe eine Jahresendprämie von ca. 90 Prozent des durchschnittlichen im jeweiligen Jahr erzielten Arbeitsentgeltes erhalten (Bl. 15 der Gerichtsakte). Der Zeuge M gab sowohl in seiner schriftlichen Erklärung vom 10. Oktober 2007 (Bl. 18 der Verwaltungsakte), als auch in seiner schriftlichen Auskunft vom 26. November 2011 (Bl. 12 der Gerichtsakte) an, die Höhe der auch an den Kläger gezahlten Jahresendprämie habe sich am monatlichen Bruttogehalt orientiert, wobei eine Differenzierung anhand der erbrachten Leistungen des einzelnen Mitarbeiters erfolgt sei, die "maximal +/- zehn bis 15 Prozent" betragen habe. Weitergehende oder konkrete Angaben konnte der Zeuge im Übrigen ohnehin nicht tätigen, was in Anbetracht des erheblichen Zeitablaufs auch nicht weiter verwunderlich ist. Durch die Angaben des Klägers und des Zeugen M werden damit insgesamt lediglich allgemeine Hinweise zu einem allgemeinen Vorgang gegeben, die keinerlei Rückschluss auf die konkrete Höhe der in den einzelnen Jahren gewährten Jahresendprämien gerade an den Kläger geben. Berücksichtigt man diesen Aspekt in Kombination mit dem weiteren, dass sowohl nach den Angaben des Klägers als auch des Zeugen die konkrete Höhe der Jahresendprämien jährlichen, nicht kalkulierbaren Schwankungen unterlag, läuft die vom Kläger begehrte zusätzliche Feststellung von Arbeitsentgelt in Höhe von 90 Prozent des in den jeweils für das Vorjahr gezahlten Prämien im Ergebnis nicht auf eine Berechenbarkeit, sondern auf eine "aus der Luft gegriffene" Vermutung hinaus. Die Kriterien, nach denen der Beweis oder eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach nicht erfüllt. Die bloße Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und einer allgemeinen Verfahrensweise wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen möglicherweise Jahresendprämien berücksichtigt worden sind – etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten –, genügen nicht, den Nachweis oder die Glaubhaftmachung auch für die Zahlung einer bestimmten Summe von Jahresendprämien konkret an den Kläger zu erbringen. Denn hierfür wäre – wie ausgeführt – erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des vom Kläger geltend gemachten Zeitraumes eine entsprechende Jahresendprämie nachgewiesen worden wäre, und zwar nicht nur hinsichtlich des Zeitraumes, sondern auch hinsichtlich der Erfüllung der individuellen Leistungskennziffern und der tatsächlichen Höhe. Soweit der Kläger daher meint, die von ihm vorgelegten und von der Beklagten anerkannten Jahresendprämiennachweise für die Jahre 1985, 1988 und 1989 würden seine Forderungen belegen, trifft dies nur für die konkreten Jahre zu, nicht jedoch im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit in gleichem Maße auch für die anderen Jahre, für die der Kläger gerade über keine Nachweise verfügt. Gerade aus der Tatsache, dass für einzelne Jahre schriftliche Nachweise existieren, könnte im Sinne einer, zumindest nicht minderwahrscheinlichen, Möglichkeit geschlossen werden, dass für die anderen Jahre, für die keine Nachweise vorhanden sind, auch keine Jahresendprämien gezahlt worden sind, selbst wenn nach der Aussage des Zeugen M zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass der Kläger irgendeine Jahresendprämie möglicherweise in jedem Jahr erhalten hat. In der Gesamtschau betrachtet, belegen diese angestellten und die vom Kläger in das Verfahren eingebrachten Erwägungen einmal mehr, auf welchen vagen Hypothesen die Anerkennung zusätzlicher Entgeltbestandteile im Ergebnis beruhen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Jacobi Dr. Schnell Schuler
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