Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 175 AS 25396/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 AS 2712/12 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. Oktober 2012 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten
Gründe:
Die zulässige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin, mit dem die Antragstellerin begehrt hat, "den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten den Antragstellern den Umzug in die Wohnung der Hausverwaltung G gemäß Wohnungsangebot vom 13.9.2012 (3 Raum WE mit 68,10 qm) in die A Straße in B bei einer Warmmiete von 483,51 Euro und einer Kaution von 980,64 Euro zu genehmigen", ist nicht begründet.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Prozessbeteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht und nicht mutwillig erscheint. Bei der Abwägung, ob einer Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt, gebietet Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. dem in Artikel 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegten Rechtsstaatsgrundsatz und der in Artikel 19 Abs. 4 GG verankerten Rechtsschutzgarantie gegen Akte der öffentlichen Gewalt eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. In der Folge dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überzogen werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bietet, sondern ihn erst zugänglich macht (ständige Rechtsprechung, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Mai 2009 – 1 BvR 439/08 – zitiert nach juris -; vom 14. März 2003 – 1 BvR 1998/02 – in NJW 2003, 2976; vom 7. April 2000 – 1 BvR 81/00 – in NJW 2000, 1936). Damit muss der Erfolg des Rechtsschutzbegehrens nicht gewiss sein; hinreichende Aussicht auf Erfolg ist nur dann zu verneinen, wenn diese nur entfernt oder schlechthin ausgeschlossen ist. Die hinreichende Erfolgsaussicht ist daher gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Ist eine Rechtsfrage aufgeworfen, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist, muss ebenfalls Prozesskostenhilfe bewilligt werden (vgl. Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, § 73a, Rn. 7a, b, m. w. N.).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze hatte der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung von Anfang an - also ungeachtet der Tatsache, dass die streitbefangene Wohnung erst seit dem 29. Oktober 2012 anderweitig vergeben worden und daher für die Antragstellerin nicht mehr verfügbar ist - keine hinreichenden Erfolgsaussichten, so dass offen bleiben kann, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten maßgeblich ist (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 28. Juni 2011 - L 25 AS 438/09 B PKH - juris).
Dabei waren an den Erlass der hier begehrten einstweiligen Anordnung strenge Maßstäbe anzulegen. Denn sie macht für den jeweiligen Antragsteller überhaupt nur dann Sinn, wenn sie für alle Beteiligten auf Dauer Bindungswirkung entfaltet, was aus Sicht des Senats wiederum nur der Fall ist, wenn sie nicht nur vorläufig, sondern endgültig erteilt werden müsste (vgl. Beschluss des Senats vom 27. September 2010 – L 25 AS 1746/10 B ER). Für eine solche endgültige Vorwegnahme der Hauptsache, für die § 86b Abs. 2 SGG bereits seinem Wortlaut nach keine geeignete Grundlage darstellt, ist im Lichte des in Artikel 19 Abs. 4 GG verankerten Gebots effektiven Rechtsschutzes indes nur dann Raum, wenn zwingende Gründe eine solche Entscheidung gebieten. Derartige Gründe lagen hier jedoch nicht vor.
Eine Vorwegnahme der Hauptsache war bereits nicht geboten, weil die Antragstellerin über ausreichenden und von ihr auch finanzierbaren Wohnraum verfügt. Obdachlosigkeit droht (und drohte) ihr nicht, zumal der Antragsgegner der Antragstellerin mit Bescheid vom 22. August 2012 Leistungen für Kosten der Unterkunft (KdU) - einschließlich Aufwendungen für Heizung und einen Zuschlag für zentrale Warmwasserversorgung - im tatsächlich anfallenden Umfang für die derzeit von der Antragstellerin bewohnte Wohnung in Höhe von 418,90 Euro monatlich bis einschließlich März 2013 bewilligt hat. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Schreiben des Antragsgegners vom 22. August 2012, mit dem die Antragstellerin unter anderem aufgefordert worden ist, ihre KdU bis zum 15. Februar 2013 zu senken, weil die Erteilung einer Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft nach § 22 Abs. 4 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung mit Blick auf die der Antragstellerin zur Verfügung stehenden Zeit, angemessenen Wohnraum zu finden, nicht zum jetzigen Zeitpunkt und schon gar nicht zu den Zeitpunkten der Antragstellung beim Sozialgericht und der Entscheidung durch dasselbe geboten war. Dies gilt im Übrigen umso mehr, als nach dem genannten Schreiben des Antragsgegners der Antragstellerin auch ohne Senkung ihrer derzeitigen KdU ab dem 1. April 2013 Leistungen für KdU in Höhe von monatlich 405,- Euro gewährt würden, der monatliche "Fehlbetrag" sich demnach auf nur 13,90 Euro beliefe, ein Betrag, den die Antragstellerin mindestens aus ihrem Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von monatlich 200,- Euro – davon anrechnungsfrei 120,- Euro – bestreiten könnte.
Ohne dass es nach dem Gesagten darauf noch ankommt, dürfte die begehrte Zusicherung hier auch deshalb nicht notwendig gewesen sein, weil sie keine Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme der nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessenen KdU für eine neue Wohnung darstellt (vgl. nur Bundessozialgericht, Urteil vom 7. November 2006 - B 7 b AS 10/06 R – juris) und die Antragstellerin daher die hier streitige und - bei Zugrundelegung der für Berlin erlassenen Wohnaufwendungenverordnung vom 3. April 2012 (GVBl. S. 99) für einen Zwei-Personen-Haushalt - nach Aktenlage angemessene Wohnung ohne Zusicherung gemeinsam mit L B hätte beziehen können. Selbst bei Nichterforderlichkeit eines Umzugs wäre die Antragstellerin wohl künftig in ihren Ansprüchen nicht auf die Höhe der bisherigen KdU begrenzt gewesen, weil sich bei der - nach Zusammenziehen mit L B - vorzunehmenden Aufteilung der KdU nach Kopfzahl die anteiligen Kosten pro Kopf auf unter 250,- Euro monatlich belaufen hätten und damit geringer als die der Antragstellerin gegenwärtig bewilligten KdU in Höhe von 418,90 Euro monatlich gewesen wären (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2009 - L 5 AS 573/09 B ER, L 5 AS 576/09 B PKH - juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin, mit dem die Antragstellerin begehrt hat, "den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten den Antragstellern den Umzug in die Wohnung der Hausverwaltung G gemäß Wohnungsangebot vom 13.9.2012 (3 Raum WE mit 68,10 qm) in die A Straße in B bei einer Warmmiete von 483,51 Euro und einer Kaution von 980,64 Euro zu genehmigen", ist nicht begründet.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Prozessbeteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht und nicht mutwillig erscheint. Bei der Abwägung, ob einer Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt, gebietet Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. dem in Artikel 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegten Rechtsstaatsgrundsatz und der in Artikel 19 Abs. 4 GG verankerten Rechtsschutzgarantie gegen Akte der öffentlichen Gewalt eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. In der Folge dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überzogen werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bietet, sondern ihn erst zugänglich macht (ständige Rechtsprechung, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Mai 2009 – 1 BvR 439/08 – zitiert nach juris -; vom 14. März 2003 – 1 BvR 1998/02 – in NJW 2003, 2976; vom 7. April 2000 – 1 BvR 81/00 – in NJW 2000, 1936). Damit muss der Erfolg des Rechtsschutzbegehrens nicht gewiss sein; hinreichende Aussicht auf Erfolg ist nur dann zu verneinen, wenn diese nur entfernt oder schlechthin ausgeschlossen ist. Die hinreichende Erfolgsaussicht ist daher gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Ist eine Rechtsfrage aufgeworfen, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist, muss ebenfalls Prozesskostenhilfe bewilligt werden (vgl. Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, § 73a, Rn. 7a, b, m. w. N.).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze hatte der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung von Anfang an - also ungeachtet der Tatsache, dass die streitbefangene Wohnung erst seit dem 29. Oktober 2012 anderweitig vergeben worden und daher für die Antragstellerin nicht mehr verfügbar ist - keine hinreichenden Erfolgsaussichten, so dass offen bleiben kann, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten maßgeblich ist (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 28. Juni 2011 - L 25 AS 438/09 B PKH - juris).
Dabei waren an den Erlass der hier begehrten einstweiligen Anordnung strenge Maßstäbe anzulegen. Denn sie macht für den jeweiligen Antragsteller überhaupt nur dann Sinn, wenn sie für alle Beteiligten auf Dauer Bindungswirkung entfaltet, was aus Sicht des Senats wiederum nur der Fall ist, wenn sie nicht nur vorläufig, sondern endgültig erteilt werden müsste (vgl. Beschluss des Senats vom 27. September 2010 – L 25 AS 1746/10 B ER). Für eine solche endgültige Vorwegnahme der Hauptsache, für die § 86b Abs. 2 SGG bereits seinem Wortlaut nach keine geeignete Grundlage darstellt, ist im Lichte des in Artikel 19 Abs. 4 GG verankerten Gebots effektiven Rechtsschutzes indes nur dann Raum, wenn zwingende Gründe eine solche Entscheidung gebieten. Derartige Gründe lagen hier jedoch nicht vor.
Eine Vorwegnahme der Hauptsache war bereits nicht geboten, weil die Antragstellerin über ausreichenden und von ihr auch finanzierbaren Wohnraum verfügt. Obdachlosigkeit droht (und drohte) ihr nicht, zumal der Antragsgegner der Antragstellerin mit Bescheid vom 22. August 2012 Leistungen für Kosten der Unterkunft (KdU) - einschließlich Aufwendungen für Heizung und einen Zuschlag für zentrale Warmwasserversorgung - im tatsächlich anfallenden Umfang für die derzeit von der Antragstellerin bewohnte Wohnung in Höhe von 418,90 Euro monatlich bis einschließlich März 2013 bewilligt hat. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Schreiben des Antragsgegners vom 22. August 2012, mit dem die Antragstellerin unter anderem aufgefordert worden ist, ihre KdU bis zum 15. Februar 2013 zu senken, weil die Erteilung einer Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft nach § 22 Abs. 4 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung mit Blick auf die der Antragstellerin zur Verfügung stehenden Zeit, angemessenen Wohnraum zu finden, nicht zum jetzigen Zeitpunkt und schon gar nicht zu den Zeitpunkten der Antragstellung beim Sozialgericht und der Entscheidung durch dasselbe geboten war. Dies gilt im Übrigen umso mehr, als nach dem genannten Schreiben des Antragsgegners der Antragstellerin auch ohne Senkung ihrer derzeitigen KdU ab dem 1. April 2013 Leistungen für KdU in Höhe von monatlich 405,- Euro gewährt würden, der monatliche "Fehlbetrag" sich demnach auf nur 13,90 Euro beliefe, ein Betrag, den die Antragstellerin mindestens aus ihrem Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von monatlich 200,- Euro – davon anrechnungsfrei 120,- Euro – bestreiten könnte.
Ohne dass es nach dem Gesagten darauf noch ankommt, dürfte die begehrte Zusicherung hier auch deshalb nicht notwendig gewesen sein, weil sie keine Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme der nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessenen KdU für eine neue Wohnung darstellt (vgl. nur Bundessozialgericht, Urteil vom 7. November 2006 - B 7 b AS 10/06 R – juris) und die Antragstellerin daher die hier streitige und - bei Zugrundelegung der für Berlin erlassenen Wohnaufwendungenverordnung vom 3. April 2012 (GVBl. S. 99) für einen Zwei-Personen-Haushalt - nach Aktenlage angemessene Wohnung ohne Zusicherung gemeinsam mit L B hätte beziehen können. Selbst bei Nichterforderlichkeit eines Umzugs wäre die Antragstellerin wohl künftig in ihren Ansprüchen nicht auf die Höhe der bisherigen KdU begrenzt gewesen, weil sich bei der - nach Zusammenziehen mit L B - vorzunehmenden Aufteilung der KdU nach Kopfzahl die anteiligen Kosten pro Kopf auf unter 250,- Euro monatlich belaufen hätten und damit geringer als die der Antragstellerin gegenwärtig bewilligten KdU in Höhe von 418,90 Euro monatlich gewesen wären (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2009 - L 5 AS 573/09 B ER, L 5 AS 576/09 B PKH - juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved