Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 14 AS 2329/10
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 590/10 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ist in einem Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet, ist in Verfahren mit parraleler Fallgestaltung eine -weitere- Beiordnung nicht erforderlich
I. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 1. September 2010 wird zurückgewiesen.
II. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit am 21. April 2010 beim Sozialgericht Chemnitz eingegangenem Schriftsatz vom 20. April 2010 erhoben die Kläger Klage mit dem Ziel, ihnen für den Monat Oktober 2009 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu bewilligen, ohne bei der Berechnung der Leistungshöhe das von der Klägerin zu 1. erzielte Einkommen in Form von Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit zu berücksichtigen. Die Klage erhielt das Aktenzeichen S 14 AS 2328/10.
Mit weiterem Schriftsatz vom 20. April 2010 und mit gleicher Begründung begehrten die Kläger die Erhöhung ihrer Leistungen für den Monat Dezember 2009. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 14 AS 2329/10 angelegt.
Mit weiterem Schriftsatz vom 20. April 2010 erhoben die Kläger mit wiederum gleichem Ziel und gleicher Argumentation Klage hinsichtlich der Leistungshöhe für den Monat Januar 2010. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 14 AS 2330/10 geführt.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2010 bat das Sozialgericht Chemnitz um Vorlage des aktuellen SGB II-Bescheides mit Berechnungsbogen oder, wenn keine Leistungen nach dem SGB II mehr bezogen werden, um aktuelle Einkommensnachweise der letzten drei Monate und vollständige und ungeschwärzte Kontoauszüge aus diesem Zeitraum.
Mit gleichlautenden Beschlüssen vom 1. September 2010 lehnte das Sozialgericht die mit den Klagen gestellten Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage habe in der Hauptsache zum maßgeblichen Zeitpunkt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt. Mit Eingang der angeforderten Unterlagen sei am 15. Juli 2010 die Entscheidungsreife des PKH-Begehrens eingetreten. Über die allein streitentscheidende Frage, ob Nachtarbeits-, Sonn- und Feiertagszuschläge als Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzurechnen sind, habe aber das Bundessozialgericht bereits mit Urteil vom 1. Juni 2010 gegen die Auffassung der Kläger entschieden.
Dagegen richten sich die - ebenfalls gleichlautenden - Beschwerden der Kläger vom 9. September 2010. Entscheidungsreife habe nicht erst am 15. Juli 2010 sondern bereits bei Antragstellung vorgelegen. In einem weiteren inhaltsgleichen Verfahren, S 18 AS 2327/10, sei auf den mit der Klageschrift vom 20. April 2010 gestellten Prozesskostenhilfeantrag auf der Grundlage der diesem beigefügten Belege mit Beschluss vom 8. Juni 2010 Prozesskostenhilfe bewilligt worden. In den nunmehr noch beschwerdebefangenen Verfahren hätten aufgrund nicht zeitnaher Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nach nahezu drei Monaten nochmals Unterlagen über die wirtschaftliche Situation der Kläger angefordert werden müssen.
Die Kläger beantragen, den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 1. September 2010 - S 14 AS 2329/10 - aufzuheben und ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Der Senat hat neben den Klageakten S 14 AS 2328/10 bis S 14 AS 2330/10 auch die Verfahrensakte S 14 AS 2327/10 (zuvor S 18 AS 2327/10) beigezogen.
II.
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
Die Beschwerde der Kläger ist zulässig aber unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ob die die Zeiträume Oktober 2009, Dezember 2009 und Januar 2010 betreffenden Klagen der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidungsreife hinreichende Aussicht auf Erfolg boten, kann vorliegend ebenso offen bleiben, wie die Frage, auf welchen Zeitpunkt hinsichtlich der Entscheidungsreife abzustellen wäre. Jedenfalls steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die diese Zeiträume betreffenden Verfahren entgegen, dass den Klägern in dem den Monat November 2009 betreffenden Verfahren S 14 AS 2327/10 mit Beschluss vom 8. Juni 2010 Prozesskostenhilfe bewilligt und die Rechtsanwältin I K beigeordnet wurde.
Nach § 73a SGG i.V.m. § 122 Abs. 2 ZPO wird in den Fällen, in denen eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Diese Erforderlichkeit liegt aber, wenn in einem Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt ist, bei weiteren Verfahren mit paralleler Fallgestaltung nicht vor. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 19. April 2012 - L 7 AS 1856/11 B -, JURIS-Dokument), zieht diesen Schluss aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Beratungshilfe: "Das BVerfG hat ausgeführt, dass die Auslegung und Anwendung des Beratungshilfegesetzes in erster Linie den zuständigen Fachgerichten obliegt und entsprechend dem für die Prozesskostenhilfe geltenden Prüfungsmaßstab der Entscheidungsspielraum der Fachgerichte dann überschritten ist, wenn diese einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einem unbemittelten Rechtsuchenden im Vergleich zum bemittelten Rechtsuchenden die Rechtswahrnehmung unverhältnismäßig eingeschränkt wird. Dabei braucht der Unbemittelte nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der bei seiner Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt. Ein kostenbewusster Rechtsuchender werde dabei insbesondere prüfen, inwieweit er fremde Hilfe zur effektiven Ausübung seiner Verfahrensrechte benötigt oder selbst dazu in der Lage ist. Daher weist das BVerfG darauf hin, dass unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten die Versagung von Beratungshilfe dann keinen Verstoß gegen das Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit darstellt, wenn ein Bemittelter wegen ausreichender Selbsthilfemöglichkeiten die Einschaltung eines Anwalts vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen würde. Ob die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Beratung notwendig ist oder der Rechtsuchende zumutbar auf Selbsthilfe verwiesen werden kann, hat das Fachgericht stets unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls abzuwägen. Insbesondere komme es darauf an, ob der dem Beratungsanliegen zugrunde liegende Sachverhalt schwierige Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft und der Rechtsuchende über ausreichende Rechtskenntnisse verfügt. Die Notwendigkeit anwaltlicher Beratung kann verfassungskonform nicht stets und pauschal mit der Verweisung auf ein Parallelverfahren verneint werden. Gerade die Frage, ob ein Parallelfall vorliegt, kann bei Rechtsunkundigen den Beratungsbedarf begründen. Wenn hingegen die Parallelität der Fallgestaltungen auf der Hand liegt und die in einem Fall erhaltene Beratung ohne wesentliche Änderungen auf einen weiteren Fall oder weitere Fälle übertragen werden kann, gebietet es das Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit nicht, dem unbemittelten Rechtsuchenden für jeden einzelnen Gegenstand erneut Beratungshilfe zu gewähren (BVerfG, Beschluss vom 30.05.2011 - 1 BvR 3151/10 Rn. 10 12; BVerfG, Beschluss vom 02.09.2010 - 1 BvR 1974/10 Rn. 13 ff.)."
Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung an. Das vom LSG Nordrhein-Westfalen gefundene Ergebnis bildet für die durch die Parallelität der Streitsachen gekennzeichnete Situation des Vorliegens einer Mehrzahl von Klagen den das Prozesskostenhilferecht tragenden Gedanken ab, dass die Hilfe zur effektiven Rechtsverfolgung ausreichen muss, zugleich aber auf das erforderliche Maß zu beschränken ist. Denn die Prozesskostenhilfe ist eine besondere Form der Sozialhilfe im höchstpersönlichen Bereich (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20. November 2009 - L 3 B 261/08 AS - PKH, JURIS-Dokument RdNr. 18 m.w.N.) und soll wie diese Sozialleistung - lediglich - einen Mindeststandard sichern.
Daran gemessen erscheint die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich, sodass Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann. Die Parallelität der Fallgestaltungen in den Verfahren S 14 AS 2327/10 bis S 14 AS 2330/10 ist offensichtlich. Gestritten wurde um die Anrechnung von Sonn- und Feiertagszuschlägen als Einkommen. Die Klageschriften sind, mit Ausnahme der die verschiedenen Zeiträume und Bescheide bezeichnenden Passagen, gleichlautend. Stand den Klägern zur Klärung der streitigen Rechtsfrage hinsichtlich des frühesten Zeitabschnitts anwaltliche Hilfe im Verfahren S 14 AS 2327/10 zur Verfügung, können sie in den die weiteren Zeiträume betreffenden Verfahren zumutbar auf Selbsthilfe verwiesen werden.
Damit erübrigt sich der Eintritt in die Überlegung, ob eine vernünftig abwägende und die möglichen Kostenfolgen berücksichtigende Partei begründeten Anlass gehabt hätte, die sich zunächst - bis zur Klärung durch das Bundessozialgericht - dauerhaft stellende Rechtsfrage mit einer Vielzahl von Klagen, nach Monaten gestaffelt, gerichtlich klären zu lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Höhl Richter am LSG
II. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit am 21. April 2010 beim Sozialgericht Chemnitz eingegangenem Schriftsatz vom 20. April 2010 erhoben die Kläger Klage mit dem Ziel, ihnen für den Monat Oktober 2009 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu bewilligen, ohne bei der Berechnung der Leistungshöhe das von der Klägerin zu 1. erzielte Einkommen in Form von Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit zu berücksichtigen. Die Klage erhielt das Aktenzeichen S 14 AS 2328/10.
Mit weiterem Schriftsatz vom 20. April 2010 und mit gleicher Begründung begehrten die Kläger die Erhöhung ihrer Leistungen für den Monat Dezember 2009. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 14 AS 2329/10 angelegt.
Mit weiterem Schriftsatz vom 20. April 2010 erhoben die Kläger mit wiederum gleichem Ziel und gleicher Argumentation Klage hinsichtlich der Leistungshöhe für den Monat Januar 2010. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 14 AS 2330/10 geführt.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2010 bat das Sozialgericht Chemnitz um Vorlage des aktuellen SGB II-Bescheides mit Berechnungsbogen oder, wenn keine Leistungen nach dem SGB II mehr bezogen werden, um aktuelle Einkommensnachweise der letzten drei Monate und vollständige und ungeschwärzte Kontoauszüge aus diesem Zeitraum.
Mit gleichlautenden Beschlüssen vom 1. September 2010 lehnte das Sozialgericht die mit den Klagen gestellten Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage habe in der Hauptsache zum maßgeblichen Zeitpunkt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt. Mit Eingang der angeforderten Unterlagen sei am 15. Juli 2010 die Entscheidungsreife des PKH-Begehrens eingetreten. Über die allein streitentscheidende Frage, ob Nachtarbeits-, Sonn- und Feiertagszuschläge als Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzurechnen sind, habe aber das Bundessozialgericht bereits mit Urteil vom 1. Juni 2010 gegen die Auffassung der Kläger entschieden.
Dagegen richten sich die - ebenfalls gleichlautenden - Beschwerden der Kläger vom 9. September 2010. Entscheidungsreife habe nicht erst am 15. Juli 2010 sondern bereits bei Antragstellung vorgelegen. In einem weiteren inhaltsgleichen Verfahren, S 18 AS 2327/10, sei auf den mit der Klageschrift vom 20. April 2010 gestellten Prozesskostenhilfeantrag auf der Grundlage der diesem beigefügten Belege mit Beschluss vom 8. Juni 2010 Prozesskostenhilfe bewilligt worden. In den nunmehr noch beschwerdebefangenen Verfahren hätten aufgrund nicht zeitnaher Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nach nahezu drei Monaten nochmals Unterlagen über die wirtschaftliche Situation der Kläger angefordert werden müssen.
Die Kläger beantragen, den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 1. September 2010 - S 14 AS 2329/10 - aufzuheben und ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Der Senat hat neben den Klageakten S 14 AS 2328/10 bis S 14 AS 2330/10 auch die Verfahrensakte S 14 AS 2327/10 (zuvor S 18 AS 2327/10) beigezogen.
II.
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
Die Beschwerde der Kläger ist zulässig aber unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ob die die Zeiträume Oktober 2009, Dezember 2009 und Januar 2010 betreffenden Klagen der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidungsreife hinreichende Aussicht auf Erfolg boten, kann vorliegend ebenso offen bleiben, wie die Frage, auf welchen Zeitpunkt hinsichtlich der Entscheidungsreife abzustellen wäre. Jedenfalls steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die diese Zeiträume betreffenden Verfahren entgegen, dass den Klägern in dem den Monat November 2009 betreffenden Verfahren S 14 AS 2327/10 mit Beschluss vom 8. Juni 2010 Prozesskostenhilfe bewilligt und die Rechtsanwältin I K beigeordnet wurde.
Nach § 73a SGG i.V.m. § 122 Abs. 2 ZPO wird in den Fällen, in denen eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Diese Erforderlichkeit liegt aber, wenn in einem Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt ist, bei weiteren Verfahren mit paralleler Fallgestaltung nicht vor. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 19. April 2012 - L 7 AS 1856/11 B -, JURIS-Dokument), zieht diesen Schluss aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Beratungshilfe: "Das BVerfG hat ausgeführt, dass die Auslegung und Anwendung des Beratungshilfegesetzes in erster Linie den zuständigen Fachgerichten obliegt und entsprechend dem für die Prozesskostenhilfe geltenden Prüfungsmaßstab der Entscheidungsspielraum der Fachgerichte dann überschritten ist, wenn diese einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einem unbemittelten Rechtsuchenden im Vergleich zum bemittelten Rechtsuchenden die Rechtswahrnehmung unverhältnismäßig eingeschränkt wird. Dabei braucht der Unbemittelte nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der bei seiner Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt. Ein kostenbewusster Rechtsuchender werde dabei insbesondere prüfen, inwieweit er fremde Hilfe zur effektiven Ausübung seiner Verfahrensrechte benötigt oder selbst dazu in der Lage ist. Daher weist das BVerfG darauf hin, dass unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten die Versagung von Beratungshilfe dann keinen Verstoß gegen das Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit darstellt, wenn ein Bemittelter wegen ausreichender Selbsthilfemöglichkeiten die Einschaltung eines Anwalts vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen würde. Ob die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Beratung notwendig ist oder der Rechtsuchende zumutbar auf Selbsthilfe verwiesen werden kann, hat das Fachgericht stets unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls abzuwägen. Insbesondere komme es darauf an, ob der dem Beratungsanliegen zugrunde liegende Sachverhalt schwierige Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft und der Rechtsuchende über ausreichende Rechtskenntnisse verfügt. Die Notwendigkeit anwaltlicher Beratung kann verfassungskonform nicht stets und pauschal mit der Verweisung auf ein Parallelverfahren verneint werden. Gerade die Frage, ob ein Parallelfall vorliegt, kann bei Rechtsunkundigen den Beratungsbedarf begründen. Wenn hingegen die Parallelität der Fallgestaltungen auf der Hand liegt und die in einem Fall erhaltene Beratung ohne wesentliche Änderungen auf einen weiteren Fall oder weitere Fälle übertragen werden kann, gebietet es das Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit nicht, dem unbemittelten Rechtsuchenden für jeden einzelnen Gegenstand erneut Beratungshilfe zu gewähren (BVerfG, Beschluss vom 30.05.2011 - 1 BvR 3151/10 Rn. 10 12; BVerfG, Beschluss vom 02.09.2010 - 1 BvR 1974/10 Rn. 13 ff.)."
Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung an. Das vom LSG Nordrhein-Westfalen gefundene Ergebnis bildet für die durch die Parallelität der Streitsachen gekennzeichnete Situation des Vorliegens einer Mehrzahl von Klagen den das Prozesskostenhilferecht tragenden Gedanken ab, dass die Hilfe zur effektiven Rechtsverfolgung ausreichen muss, zugleich aber auf das erforderliche Maß zu beschränken ist. Denn die Prozesskostenhilfe ist eine besondere Form der Sozialhilfe im höchstpersönlichen Bereich (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20. November 2009 - L 3 B 261/08 AS - PKH, JURIS-Dokument RdNr. 18 m.w.N.) und soll wie diese Sozialleistung - lediglich - einen Mindeststandard sichern.
Daran gemessen erscheint die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich, sodass Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann. Die Parallelität der Fallgestaltungen in den Verfahren S 14 AS 2327/10 bis S 14 AS 2330/10 ist offensichtlich. Gestritten wurde um die Anrechnung von Sonn- und Feiertagszuschlägen als Einkommen. Die Klageschriften sind, mit Ausnahme der die verschiedenen Zeiträume und Bescheide bezeichnenden Passagen, gleichlautend. Stand den Klägern zur Klärung der streitigen Rechtsfrage hinsichtlich des frühesten Zeitabschnitts anwaltliche Hilfe im Verfahren S 14 AS 2327/10 zur Verfügung, können sie in den die weiteren Zeiträume betreffenden Verfahren zumutbar auf Selbsthilfe verwiesen werden.
Damit erübrigt sich der Eintritt in die Überlegung, ob eine vernünftig abwägende und die möglichen Kostenfolgen berücksichtigende Partei begründeten Anlass gehabt hätte, die sich zunächst - bis zur Klärung durch das Bundessozialgericht - dauerhaft stellende Rechtsfrage mit einer Vielzahl von Klagen, nach Monaten gestaffelt, gerichtlich klären zu lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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