Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 9 AS 3026/08
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 157/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Einstiegsgeld nach § 29 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Der im Jahr 1960 geborene Kläger bezog von dem Beklagten laufende SGB II-Leistungen iHv zuletzt 617,50 EUR (Regelleistung und Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU)) in den Monaten Mai und Juni 2007 (Änderungsbescheid vom 22. Mai 2007).
Am 18. Mai 2007 schloss er einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der Zeitarbeitsfirma A. P. GmbH (im weiteren A.), für die er bereits mehrfach – zuletzt im März 2007 – gearbeitet hatte. Der erste Arbeitseinsatz fand in der Woche vom 21., einem Montag, bis zum 25. Mai 2007 in St. P -O statt. Ausweislich des vorliegenden Stundenzettels begann die Arbeitszeit am 21. Mai 2007 um 10.00 Uhr und dauerte bis 18.45 Uhr.
Auf eine Anfrage der Stadt W. nach dem SGB II-Leistungsbezug des Klägers und dessen weiterer Beschäftigung bei A., die dem Beklagten am 22. Mai 2007 per Fax zuging, antwortete dieser am selben Tag, der Kläger stehe im laufenden Leistungsbezug. Eine Beschäftigung über A. werde nicht weiter ausgeübt.
Ausweislich des Aktenvermerks des Beklagten teilte der Kläger am 24. Mai 2007 telefonisch mit, er könne einen Vorsprachetermin am selben Tag nicht wahrnehmen, weil er vom 21. bis zum 25. Mai 2007 als Gleisbauhelfer über A. in St. P -O. arbeite. Am 29. Mai 2007 legte der Kläger bei dem Beklagten seinen Arbeitsvertrag vor. Ihm wurde bei der Gelegenheit mitgeteilt, eine Förderung eines Gabelstaplerscheins sei nun nicht mehr möglich. Weitere Angaben zum Gesprächsinhalt enthält der Aktenvermerk nicht. Bei einer weiteren Vorsprache am 21. Juni 2007 teilte der Kläger ausweislich des Gesprächsvermerks mit, dass er voraussichtlich zum 25. Juni 2007 gekündigt werde. Er werde sich dann arbeitslos melden und das Kündigungsschreiben vorlegen. Ihm wurde ein Stellenangebot als Inventurhelfer ausgehändigt.
Am 5. Juli 2007 erkundigte sich der Kläger bei einer Vorsprache nach einem Einstiegsgeld für die aktuell noch ausgeübte Beschäftigung. Ihm wurde erklärt, diese Förderung sei nach Arbeitsaufnahme nicht mehr möglich. Erhöhte Ausgaben für tägliche Pendelfahrten zur Arbeit möge er bei der Berechnung der Alg II-Leistungen als Fahrtkosten geltend machen. Nach einem Vermerk vom 25. Juli 2008 händigte ihm der Beklagte am 5. Juli 2007 auf Verlangen ein Formular für die Beantragung von Einstiegsgeld für die Arbeitsaufnahme am 21. Mai 2007 aus.
Am 5. Juni 2008 ging bei dem Beklagten das unter dem 29. Mai 2008 unterschriebene und ausgefüllte Antragsformular auf Gewährung eines Einstiegsgelds für den Zeitraum vom 21. Mai 2007 bis zum 30. April 2008 ein. Im Begleitschreiben führte der Kläger u.a. aus, seine vorherigen mündlichen und schriftlichen Anträge zu Mobilitätshilfen seien ihm "abgesprochen" worden. Es sei nicht einmal ein ablehnender Bescheid erlassen worden. Er wolle nunmehr seinen Antrag auf Einstiegsgeld nachholen.
Mit Bescheid vom 29. Juli 2008 lehnte der Beklagte den Antrag wegen verspäteter Antragstellung am 5. Juli 2007 ab. Eine Förderung sei nach Arbeitsaufnahme nicht möglich.
Dagegen legte der Kläger unter dem 24. Juli 2008 Widerspruch ein. Da er bereits am 21. Mai 2007 gegen 5.00 Uhr morgens seine Fahrt zur Arbeitsstelle in St. P.-O. aufgenommen habe, habe er vorab keinen Antrag auf Einstiegsgeld stellen können. Er habe allerdings am 21. Mai 2007 gegen 10.00 Uhr morgens telefonisch die Arbeitsaufnahme mitgeteilt. Am 29. Mai 2007 habe er bei seiner Vorsprache einen mündlichen Antrag gestellt, den die Sachbearbeiterin abgelehnt habe. Ihm sei dabei nicht einmal ein Antragsformular ausgehändigt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2008 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Leistungen der Arbeitsförderung gemäß § 16 Abs. 1a SGB II iVm § 324 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) würden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden seien. Der Kläger habe frühestens am 29. Mai 2007 die Gewährung des Einstiegsgelds beantragt. Indes habe das Arbeitsverhältnis bereits am 21. Mai 2007 begonnen. Er habe sich nicht nach Abschluss des Arbeitsvertrags an den Beklagten gewandt, sondern die Arbeitsaufnahme erst am 24. Mai 2007 telefonisch mitgeteilt. Somit lägen die Leistungsvoraussetzungen, die ihm bereits aus Belehrungen sowie einer vorangegangenen Förderung im August 2006 bekannt gewesen seien, nicht vor.
Am 29. Oktober 2008 hat der Kläger beim Sozialgericht Magdeburg (SG) Klage erhoben. Zu deren Begründung hat er die Angaben im Widerspruchsverfahren wiederholt und im Termin der mündlichen Verhandlung zusätzlich ausgeführt, er habe bereits im Telefonat vom 21. Mai 2007 um die Übersendung eines Antrags auf Einstiegsgeld gebeten. Einen mündlichen Antrag auf Einstiegsgeld habe er auch Ende Mai 2007 gestellt. Zur Aushändigung der Antragsunterlagen sei es nicht gekommen. Man habe ihm gesagt, dies sei ohnehin erfolglos.
Mit Urteil vom 8. Februar 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe erst Anfang Juli 2007 und damit rund sieben Wochen nach Abschluss des Arbeitsvertrags Einstiegsgeld beantragt. Die Zeitspanne zwischen Arbeitsaufnahme und Antragstellung belege, dass er auf das Einstiegsgeld nicht angewiesen gewesen sei. Er habe eine Antragstellung vor dem 5. Juli 2007 nicht nachgewiesen. Sein Vortrag in der mündlichen Verhandlung, im angeblichen Telefongespräch vom 21. Mai 2007 auch um Übersendung des Antragsvordrucks gebeten zu haben, überzeuge nicht, da er zuvor im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten zum Inhalt dieses Telefonats nur die Mitteilung der Arbeitsaufnahme erklärt habe. Er habe eine mündliche Antragstellung am 29. Mai 2007 nicht nachgewiesen. Eine solche sei in der Verwaltungsakte nicht dokumentiert.
Gegen das ihm am 17. März 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14. April 2010 Berufung eingelegt und erklärt, er bleibe dabei, dass er bereits im Mai 2007 um Übersendung des Antragsformulars gebeten habe. Dies sei als mündlicher Antrag ausreichend. Selbst wenn er am 21. Mai 2007 telefonisch "nur" seine Arbeitsaufnahme mitgeteilt habe, hätte der Beklagte von sich aus auf die Möglichkeit der Förderung durch Einstiegsgeld hinweisen müssen. Im Übrigen sei auch eine Antragstellung erst am 5. Juli 2007 nicht verspätet. Denn der Antrag sei nicht fristgebunden.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Madeburg vom 8. Februar 2010 und den Bescheid des Beklagten vom 29. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag auf Einstiegsgeld ab dem 21. Mai 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Kläger habe das Einstiegsgeld für die Arbeitsaufnahme ab dem 21. Mai 2007 nicht benötigt. Er habe in seinem Schreiben vom 5. Juni 2008 erklärt, er halte es für eine Schmach, dass ihm diese Leistung nicht gewährt worden sei. Eine nachträgliche Zahlung wolle zum Erwerb der Fahrerlaubnis nutzen. Dies und der Umstand, dass er nach mündlicher Ablehnung seines Antrags am 5. Juli 2007 nicht auf eine schriftliche Antragstellung gedrängt und erst nach Beschäftigungsende sein Begehren weiterverfolgt habe, belege, dass das Einstiegsgeld nicht erforderlich gewesen sei.
Die Beteiligten haben sich mit Erklärungen vom 30. August und 7. September 2010 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Beratung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte mit Zustimmung der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 124 Abs. 2 iVm § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Sie ist zunächst zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG erhoben sowie iSv § 143 SGG statthaft. Überdies ist die Berufung nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, weil der Kläger mit der begehrten Neubescheidung seines Antrags wirtschaftlich letztlich die Bewilligung von Einstiegsgeld nach § 29 SGB II in der Fassung vom 20. Juli 2006 (BGBl. I, S. 1706) begehrt. Vorliegend bestand das Beschäftigungsverhältnis, für das die Leistung begehrt wird, für einen Zeitraum von elf Monaten. Geht man von einer monatlichen Förderung iHv nur 100 EUR aus, ist ein Betrag von mindestens 1.100 EUR im Streit, der den Beschwerdewert iHv 750 EUR übersteigt.
Streitgegenständlich ist allein die Verpflichtung des Beklagten zur ermessensfehlerfreien Neubescheidung des Antrags auf Eingliederungsleistungen. Dabei handelt es sich um einen von den laufenden Leistungen der Grundsicherung abtrennbaren Streitgegenstand (vgl. BSG, Urteil vom 9. November 2010, Az.: B 4 AS 7/10 R, juris RN 18 zu Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II), der isoliert geltend gemacht werden kann.
Es handelt sich um eine Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage iSv § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG, da gemäß § 29 Abs. 1 und 2 SGB II die Entscheidungen über die Bewilligung sowie über Dauer und Höhe des Einstiegsgelds in das pflichtgemäße Ermessen des Beklagten gestellt sind (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, Az.: B 4 AS 77/08 R, juris RN 10).
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 29. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Oktober 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat daher keinen Anspruch auf die begehrte Neubescheidung seines Antrags auf Bewilligung von Einstiegsgeld für die am 21. Mai 2007 aufgenommene Beschäftigung.
Nach § 16 Abs. 2 Nr. 5 iVm § 29 Abs. 1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach der Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.
Vorliegend sind bereits die Tatbestandsvoraussetzungen der Regelung nicht erfüllt. Das Einstiegsgeld soll dem Hilfebedürftigen einen Anreiz für die Aufnahme einer unselbstständigen oder selbstständigen Tätigkeit bieten (BT-Drucks 15/1516 S. 59) und setzt mithin voraus, dass das Einstiegsgeld und die Aufnahme der Erwerbstätigkeit in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Eine Bewilligung scheidet grundsätzlich aus, wenn – wie hier – die Förderung einer bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit beantragt wird, ohne dass gleichzeitig Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung der Beschäftigung bestehen, beispielsweise von einer geringfügigen zu einer vollen Erwerbstätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 23. November 2006, Az.: B 11b AS 3/05 R, juris RN 16). Wird die Beschäftigung bereits ausgeübt, kann die bezweckte Motivationshilfe für eine Beschäftigungsaufnahme nicht mehr erreicht werden. Eine solche ist auch dann nicht erforderlich, wenn ein Arbeitsloser auch ohne die Förderung bereits fest entschlossen ist, die angebotene Beschäftigung zu beginnen.
Im Zeitpunkt der Antragstellung am 5. Juli 2007 anlässlich der Vorsprache des Klägers bei dem Beklagten lag keine Arbeitslosigkeit des Klägers mehr vor. Denn er hatte bereits am 21. Mai 2007 die Arbeit aufgenommen. Der Beschäftigungsbeginn lag nicht nach der Antragstellung. Somit konnte vorliegend die mit der Leistungsnorm verfolgte Anreizfunktion nicht mehr greifen, weil es um die bloße Fortführung einer begonnenen Beschäftigung ging. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 SGB II nicht vorliegen, ist eine Verurteilung zur begehrten Neubescheidung des Leistungsantrags nicht möglich.
Wie das SG im angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger eine Antragstellung vor dem 5. Juli 2007 nicht nachgewiesen.
Aus den Vermerken in der Leistungsakte des Beklagten ergibt sich eine telefonische Kontaktaufnahme des Klägers mit der Mitteilung der Arbeitsaufnahme erst am 24. Mai 2007. Unabhängig davon, ob der Kläger bei dieser Gelegenheit sein Begehren auf Einstellungsgeld thematisiert hat – was sich dem Aktenvermerk nicht entnehmen lässt –, liegt auch dieser Zeitpunkt bereits nach Aufnahme der Beschäftigung, die ausweislich des Stundenzettels für den 21. Mai 2007 um 10.00 Uhr begann.
Die vom Kläger im Widerspruchsverfahren behauptete telefonische Mitteilung bereits am 21. Mai 2007, die er in der mündlichen Verhandlung des SG dahingehend steigerte, bei diesem Telefonat bereits um Übersendung eines Antragsvordrucks zur Bewilligung von Einstiegsgeld gebeten zu haben, hat er nicht bewiesen. Sie ist auch nicht durch Aktenvermerke des Beklagten belegt.
Es ist nicht nachzuvollziehen, weshalb der bereits im Widerspruchsverfahren vertretene Kläger entsprechende Angaben zur vermeintlichen Antragstellung nicht bereits in der Widerspruchsbegründung gemacht hat, obwohl er den Inhalt des angeblichen Telefonats am 21. Mai 2007 gegen 10.00 Uhr morgens mitgeteilt hat. Im Übrigen spricht gegen eine bereits am 21. Mai 2007 erfolgte telefonische Information des Beklagten über die Arbeitsaufnahme, dass hierüber kein Aktenvermerk existiert und der Beklagte am Folgetag, dem 22. Mai 2007, der Stadt W. auf Nachfrage mitteilte, der Kläger stehe weiterhin im SGB II-Leistungsbezug und übe aktuell keine Beschäftigung über A. aus. In Kenntnis der Arbeitsaufnahme am 21. Mai 2007 hätte der Beklagte diese Auskunft wohl nicht erteilt.
Im Übrigen beinhaltet entgegen der Auffassung des vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers eine telefonische Anzeige der Arbeitsaufnahme nicht zugleich, quasi automatisch, die Beantragung von Eingliederungsleistungen. Die "Türöffnerfunktion" der Antragstellung bezieht sich bei einem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf "regelmäßig alle im 1. und 2. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des 3. Kapitels SGB II genannten Leistungen" (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2010, Az.: B 4 AS 6/09 R, juris RN 15), also auf Leistungen nach den §§ 19 bis 28 SGB II. Sonderleistungen wie die hier begehrten Eingliederungsleistungen sind besonders geltend zu machen.
Die bloße Mitteilung der (bereits erfolgten) Arbeitsaufnahme löste hier keine Beratungspflicht des Sachbearbeiters hinsichtlich der Möglichkeit der Beantragung von Einstiegsgeld aus, schon weil die Antragstellung nach erfolgter Arbeitsaufnahme zu spät käme. Insbesondere dann, wenn der Leistungsberechtigte – wie hier der Kläger – die für den Fall einer Arbeitsaufnahme möglichen zusätzlichen Eingliederungsleistungen bereits kennt und in der Vergangenheit (im Jahr 2006) entsprechende Förderleistungen bereits erhalten hat, besteht erst recht kein Anlass für eine sog. Spontanberatung.
Da der Kläger die Beantragung der Förderung vor Aufnahme der Beschäftigung nicht beweisen konnte, war die Klage abzuweisen. Dementsprechend ist auch die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Einstiegsgeld nach § 29 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Der im Jahr 1960 geborene Kläger bezog von dem Beklagten laufende SGB II-Leistungen iHv zuletzt 617,50 EUR (Regelleistung und Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU)) in den Monaten Mai und Juni 2007 (Änderungsbescheid vom 22. Mai 2007).
Am 18. Mai 2007 schloss er einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der Zeitarbeitsfirma A. P. GmbH (im weiteren A.), für die er bereits mehrfach – zuletzt im März 2007 – gearbeitet hatte. Der erste Arbeitseinsatz fand in der Woche vom 21., einem Montag, bis zum 25. Mai 2007 in St. P -O statt. Ausweislich des vorliegenden Stundenzettels begann die Arbeitszeit am 21. Mai 2007 um 10.00 Uhr und dauerte bis 18.45 Uhr.
Auf eine Anfrage der Stadt W. nach dem SGB II-Leistungsbezug des Klägers und dessen weiterer Beschäftigung bei A., die dem Beklagten am 22. Mai 2007 per Fax zuging, antwortete dieser am selben Tag, der Kläger stehe im laufenden Leistungsbezug. Eine Beschäftigung über A. werde nicht weiter ausgeübt.
Ausweislich des Aktenvermerks des Beklagten teilte der Kläger am 24. Mai 2007 telefonisch mit, er könne einen Vorsprachetermin am selben Tag nicht wahrnehmen, weil er vom 21. bis zum 25. Mai 2007 als Gleisbauhelfer über A. in St. P -O. arbeite. Am 29. Mai 2007 legte der Kläger bei dem Beklagten seinen Arbeitsvertrag vor. Ihm wurde bei der Gelegenheit mitgeteilt, eine Förderung eines Gabelstaplerscheins sei nun nicht mehr möglich. Weitere Angaben zum Gesprächsinhalt enthält der Aktenvermerk nicht. Bei einer weiteren Vorsprache am 21. Juni 2007 teilte der Kläger ausweislich des Gesprächsvermerks mit, dass er voraussichtlich zum 25. Juni 2007 gekündigt werde. Er werde sich dann arbeitslos melden und das Kündigungsschreiben vorlegen. Ihm wurde ein Stellenangebot als Inventurhelfer ausgehändigt.
Am 5. Juli 2007 erkundigte sich der Kläger bei einer Vorsprache nach einem Einstiegsgeld für die aktuell noch ausgeübte Beschäftigung. Ihm wurde erklärt, diese Förderung sei nach Arbeitsaufnahme nicht mehr möglich. Erhöhte Ausgaben für tägliche Pendelfahrten zur Arbeit möge er bei der Berechnung der Alg II-Leistungen als Fahrtkosten geltend machen. Nach einem Vermerk vom 25. Juli 2008 händigte ihm der Beklagte am 5. Juli 2007 auf Verlangen ein Formular für die Beantragung von Einstiegsgeld für die Arbeitsaufnahme am 21. Mai 2007 aus.
Am 5. Juni 2008 ging bei dem Beklagten das unter dem 29. Mai 2008 unterschriebene und ausgefüllte Antragsformular auf Gewährung eines Einstiegsgelds für den Zeitraum vom 21. Mai 2007 bis zum 30. April 2008 ein. Im Begleitschreiben führte der Kläger u.a. aus, seine vorherigen mündlichen und schriftlichen Anträge zu Mobilitätshilfen seien ihm "abgesprochen" worden. Es sei nicht einmal ein ablehnender Bescheid erlassen worden. Er wolle nunmehr seinen Antrag auf Einstiegsgeld nachholen.
Mit Bescheid vom 29. Juli 2008 lehnte der Beklagte den Antrag wegen verspäteter Antragstellung am 5. Juli 2007 ab. Eine Förderung sei nach Arbeitsaufnahme nicht möglich.
Dagegen legte der Kläger unter dem 24. Juli 2008 Widerspruch ein. Da er bereits am 21. Mai 2007 gegen 5.00 Uhr morgens seine Fahrt zur Arbeitsstelle in St. P.-O. aufgenommen habe, habe er vorab keinen Antrag auf Einstiegsgeld stellen können. Er habe allerdings am 21. Mai 2007 gegen 10.00 Uhr morgens telefonisch die Arbeitsaufnahme mitgeteilt. Am 29. Mai 2007 habe er bei seiner Vorsprache einen mündlichen Antrag gestellt, den die Sachbearbeiterin abgelehnt habe. Ihm sei dabei nicht einmal ein Antragsformular ausgehändigt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2008 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Leistungen der Arbeitsförderung gemäß § 16 Abs. 1a SGB II iVm § 324 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) würden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden seien. Der Kläger habe frühestens am 29. Mai 2007 die Gewährung des Einstiegsgelds beantragt. Indes habe das Arbeitsverhältnis bereits am 21. Mai 2007 begonnen. Er habe sich nicht nach Abschluss des Arbeitsvertrags an den Beklagten gewandt, sondern die Arbeitsaufnahme erst am 24. Mai 2007 telefonisch mitgeteilt. Somit lägen die Leistungsvoraussetzungen, die ihm bereits aus Belehrungen sowie einer vorangegangenen Förderung im August 2006 bekannt gewesen seien, nicht vor.
Am 29. Oktober 2008 hat der Kläger beim Sozialgericht Magdeburg (SG) Klage erhoben. Zu deren Begründung hat er die Angaben im Widerspruchsverfahren wiederholt und im Termin der mündlichen Verhandlung zusätzlich ausgeführt, er habe bereits im Telefonat vom 21. Mai 2007 um die Übersendung eines Antrags auf Einstiegsgeld gebeten. Einen mündlichen Antrag auf Einstiegsgeld habe er auch Ende Mai 2007 gestellt. Zur Aushändigung der Antragsunterlagen sei es nicht gekommen. Man habe ihm gesagt, dies sei ohnehin erfolglos.
Mit Urteil vom 8. Februar 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe erst Anfang Juli 2007 und damit rund sieben Wochen nach Abschluss des Arbeitsvertrags Einstiegsgeld beantragt. Die Zeitspanne zwischen Arbeitsaufnahme und Antragstellung belege, dass er auf das Einstiegsgeld nicht angewiesen gewesen sei. Er habe eine Antragstellung vor dem 5. Juli 2007 nicht nachgewiesen. Sein Vortrag in der mündlichen Verhandlung, im angeblichen Telefongespräch vom 21. Mai 2007 auch um Übersendung des Antragsvordrucks gebeten zu haben, überzeuge nicht, da er zuvor im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten zum Inhalt dieses Telefonats nur die Mitteilung der Arbeitsaufnahme erklärt habe. Er habe eine mündliche Antragstellung am 29. Mai 2007 nicht nachgewiesen. Eine solche sei in der Verwaltungsakte nicht dokumentiert.
Gegen das ihm am 17. März 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14. April 2010 Berufung eingelegt und erklärt, er bleibe dabei, dass er bereits im Mai 2007 um Übersendung des Antragsformulars gebeten habe. Dies sei als mündlicher Antrag ausreichend. Selbst wenn er am 21. Mai 2007 telefonisch "nur" seine Arbeitsaufnahme mitgeteilt habe, hätte der Beklagte von sich aus auf die Möglichkeit der Förderung durch Einstiegsgeld hinweisen müssen. Im Übrigen sei auch eine Antragstellung erst am 5. Juli 2007 nicht verspätet. Denn der Antrag sei nicht fristgebunden.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Madeburg vom 8. Februar 2010 und den Bescheid des Beklagten vom 29. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über seinen Antrag auf Einstiegsgeld ab dem 21. Mai 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Kläger habe das Einstiegsgeld für die Arbeitsaufnahme ab dem 21. Mai 2007 nicht benötigt. Er habe in seinem Schreiben vom 5. Juni 2008 erklärt, er halte es für eine Schmach, dass ihm diese Leistung nicht gewährt worden sei. Eine nachträgliche Zahlung wolle zum Erwerb der Fahrerlaubnis nutzen. Dies und der Umstand, dass er nach mündlicher Ablehnung seines Antrags am 5. Juli 2007 nicht auf eine schriftliche Antragstellung gedrängt und erst nach Beschäftigungsende sein Begehren weiterverfolgt habe, belege, dass das Einstiegsgeld nicht erforderlich gewesen sei.
Die Beteiligten haben sich mit Erklärungen vom 30. August und 7. September 2010 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Beratung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte mit Zustimmung der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 124 Abs. 2 iVm § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Sie ist zunächst zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG erhoben sowie iSv § 143 SGG statthaft. Überdies ist die Berufung nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, weil der Kläger mit der begehrten Neubescheidung seines Antrags wirtschaftlich letztlich die Bewilligung von Einstiegsgeld nach § 29 SGB II in der Fassung vom 20. Juli 2006 (BGBl. I, S. 1706) begehrt. Vorliegend bestand das Beschäftigungsverhältnis, für das die Leistung begehrt wird, für einen Zeitraum von elf Monaten. Geht man von einer monatlichen Förderung iHv nur 100 EUR aus, ist ein Betrag von mindestens 1.100 EUR im Streit, der den Beschwerdewert iHv 750 EUR übersteigt.
Streitgegenständlich ist allein die Verpflichtung des Beklagten zur ermessensfehlerfreien Neubescheidung des Antrags auf Eingliederungsleistungen. Dabei handelt es sich um einen von den laufenden Leistungen der Grundsicherung abtrennbaren Streitgegenstand (vgl. BSG, Urteil vom 9. November 2010, Az.: B 4 AS 7/10 R, juris RN 18 zu Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II), der isoliert geltend gemacht werden kann.
Es handelt sich um eine Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage iSv § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG, da gemäß § 29 Abs. 1 und 2 SGB II die Entscheidungen über die Bewilligung sowie über Dauer und Höhe des Einstiegsgelds in das pflichtgemäße Ermessen des Beklagten gestellt sind (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, Az.: B 4 AS 77/08 R, juris RN 10).
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 29. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Oktober 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat daher keinen Anspruch auf die begehrte Neubescheidung seines Antrags auf Bewilligung von Einstiegsgeld für die am 21. Mai 2007 aufgenommene Beschäftigung.
Nach § 16 Abs. 2 Nr. 5 iVm § 29 Abs. 1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach der Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.
Vorliegend sind bereits die Tatbestandsvoraussetzungen der Regelung nicht erfüllt. Das Einstiegsgeld soll dem Hilfebedürftigen einen Anreiz für die Aufnahme einer unselbstständigen oder selbstständigen Tätigkeit bieten (BT-Drucks 15/1516 S. 59) und setzt mithin voraus, dass das Einstiegsgeld und die Aufnahme der Erwerbstätigkeit in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Eine Bewilligung scheidet grundsätzlich aus, wenn – wie hier – die Förderung einer bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit beantragt wird, ohne dass gleichzeitig Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung der Beschäftigung bestehen, beispielsweise von einer geringfügigen zu einer vollen Erwerbstätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 23. November 2006, Az.: B 11b AS 3/05 R, juris RN 16). Wird die Beschäftigung bereits ausgeübt, kann die bezweckte Motivationshilfe für eine Beschäftigungsaufnahme nicht mehr erreicht werden. Eine solche ist auch dann nicht erforderlich, wenn ein Arbeitsloser auch ohne die Förderung bereits fest entschlossen ist, die angebotene Beschäftigung zu beginnen.
Im Zeitpunkt der Antragstellung am 5. Juli 2007 anlässlich der Vorsprache des Klägers bei dem Beklagten lag keine Arbeitslosigkeit des Klägers mehr vor. Denn er hatte bereits am 21. Mai 2007 die Arbeit aufgenommen. Der Beschäftigungsbeginn lag nicht nach der Antragstellung. Somit konnte vorliegend die mit der Leistungsnorm verfolgte Anreizfunktion nicht mehr greifen, weil es um die bloße Fortführung einer begonnenen Beschäftigung ging. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 SGB II nicht vorliegen, ist eine Verurteilung zur begehrten Neubescheidung des Leistungsantrags nicht möglich.
Wie das SG im angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger eine Antragstellung vor dem 5. Juli 2007 nicht nachgewiesen.
Aus den Vermerken in der Leistungsakte des Beklagten ergibt sich eine telefonische Kontaktaufnahme des Klägers mit der Mitteilung der Arbeitsaufnahme erst am 24. Mai 2007. Unabhängig davon, ob der Kläger bei dieser Gelegenheit sein Begehren auf Einstellungsgeld thematisiert hat – was sich dem Aktenvermerk nicht entnehmen lässt –, liegt auch dieser Zeitpunkt bereits nach Aufnahme der Beschäftigung, die ausweislich des Stundenzettels für den 21. Mai 2007 um 10.00 Uhr begann.
Die vom Kläger im Widerspruchsverfahren behauptete telefonische Mitteilung bereits am 21. Mai 2007, die er in der mündlichen Verhandlung des SG dahingehend steigerte, bei diesem Telefonat bereits um Übersendung eines Antragsvordrucks zur Bewilligung von Einstiegsgeld gebeten zu haben, hat er nicht bewiesen. Sie ist auch nicht durch Aktenvermerke des Beklagten belegt.
Es ist nicht nachzuvollziehen, weshalb der bereits im Widerspruchsverfahren vertretene Kläger entsprechende Angaben zur vermeintlichen Antragstellung nicht bereits in der Widerspruchsbegründung gemacht hat, obwohl er den Inhalt des angeblichen Telefonats am 21. Mai 2007 gegen 10.00 Uhr morgens mitgeteilt hat. Im Übrigen spricht gegen eine bereits am 21. Mai 2007 erfolgte telefonische Information des Beklagten über die Arbeitsaufnahme, dass hierüber kein Aktenvermerk existiert und der Beklagte am Folgetag, dem 22. Mai 2007, der Stadt W. auf Nachfrage mitteilte, der Kläger stehe weiterhin im SGB II-Leistungsbezug und übe aktuell keine Beschäftigung über A. aus. In Kenntnis der Arbeitsaufnahme am 21. Mai 2007 hätte der Beklagte diese Auskunft wohl nicht erteilt.
Im Übrigen beinhaltet entgegen der Auffassung des vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers eine telefonische Anzeige der Arbeitsaufnahme nicht zugleich, quasi automatisch, die Beantragung von Eingliederungsleistungen. Die "Türöffnerfunktion" der Antragstellung bezieht sich bei einem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf "regelmäßig alle im 1. und 2. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des 3. Kapitels SGB II genannten Leistungen" (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2010, Az.: B 4 AS 6/09 R, juris RN 15), also auf Leistungen nach den §§ 19 bis 28 SGB II. Sonderleistungen wie die hier begehrten Eingliederungsleistungen sind besonders geltend zu machen.
Die bloße Mitteilung der (bereits erfolgten) Arbeitsaufnahme löste hier keine Beratungspflicht des Sachbearbeiters hinsichtlich der Möglichkeit der Beantragung von Einstiegsgeld aus, schon weil die Antragstellung nach erfolgter Arbeitsaufnahme zu spät käme. Insbesondere dann, wenn der Leistungsberechtigte – wie hier der Kläger – die für den Fall einer Arbeitsaufnahme möglichen zusätzlichen Eingliederungsleistungen bereits kennt und in der Vergangenheit (im Jahr 2006) entsprechende Förderleistungen bereits erhalten hat, besteht erst recht kein Anlass für eine sog. Spontanberatung.
Da der Kläger die Beantragung der Förderung vor Aufnahme der Beschäftigung nicht beweisen konnte, war die Klage abzuweisen. Dementsprechend ist auch die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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