L 6 R 261/09

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 18 R 2532/05
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 261/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Lehrgangseinrichtung für Fütterungsberatung beim Rat des Bezirks Gera war eine wissenschaftliche Einrichtung im Sinne von §§ 2 a, 6 der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (VO.AVIwiss).
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 10. Februar 2009 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nach § 8 AAÜG die Beschäftigungszeit des Klägers vom 21. März 1981 bis 31. Mai 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.

Der 1951 geborene Kläger erwarb mit dem erfolgreichen Besuch der K.-M.-U. (KMU) L. das Recht, die Berufsbezeichnung Diplom-Agraringenieur zu führen (Urkunde vom 8. August 1973). Nach einer Tätigkeit als Leiter der Tierproduktion in einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft und als wissenschaftlicher Assistent an der KMU L. nahm der Kläger am 21. März 1981 eine Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Lehrgangseinrichtung für Fütterungsberatung (LEF) beim Rat des Bezirkes G. an. Ausweislich des geschlossenen Arbeitsvertrages war er für die Betreuung von Fütterungsversuchen sowie für die Beratung von Praktikern in Fütterungsfragen zuständig. Nach dem Funktionsplan der LEF vom 15. März 1981 war der Kläger zuständig für die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Fütterungsversuchen, Übernahme von Lektionen in der LEF, Vorträge in der sozialistischen Landwirtschaft und wissenschaftliche und populärwissenschaftliche Veröffentlichungen in Fachzeitschriften und Tageszeitungen. Während seiner Tätigkeit am LEF veröffentlichte er mehrere wissenschaftliche Aufsätze und schloss seine "Dissertation B" ab, was einer Habilitation entspricht.

Die Beklagte erkannte mit Feststellungsbescheid vom 6. April 2005 dem Grunde nach an, dass der Kläger dem Geltungsbereich des § 1 AAÜG unterfällt. Für die Zeit vom 17. September 1973 bis 31. Dezember 1975 und vom 21. März 1981 bis 31. Mai 1990 lägen jedoch die Voraussetzungen für die Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nicht vor, da die Beschäftigung nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb ausgeübt wurde. Diese Zeiten seien auch keinem anderen Zusatzversorgungssystem zuzuordnen.

In seinem Widerspruch vom 25. April 2005 machte der Kläger unter anderem geltend, dass die LEF als einzige ihrer Art in der DDR der postgradualen Weiterbildung von Tierärzten und Absolventen landwirtschaftlicher Fach- sowie Hochschulen bei internatsmäßiger Unterbringung der Kursteilnehmer diente. Seine wissenschaftlichen Forschungsarbeiten auf den Gebieten der Tierernährung und Futterwirtschaft erfolgten in enger Anbindung an das Institut für Tierernährungschemie der KMU L. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Bezüglich der Zeit vom 21. März 1981 bis 31. Mai 1990 käme zwar eine Zusatzversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen in Betracht, die LEF zählte jedoch nicht zu diesen Einrichtungen. Einzugsbereich seien Akademien, Universitäten und Hochschulen, Forschungsinstitute sowie sonstige Einrichtungen der genannten Bereiche gewesen. Die in der LEF ausgeübte Beschäftigung falle nicht darunter.

Mit seiner am 7. September 2005 beim Sozialgericht Altenburg eingegangenen Klage hat sich der Kläger ausschließlich gegen die Nichtberücksichtigung der Zeit vom 21. März 1981 bis 31. Mai 1990 gewendet. Das Sozialgericht hat im Rahmen seiner Ermittlungstätigkeit zunächst den ehemaligen wissenschaftlichen Leiter der LEF, Prof. Dr. H., schriftlich befragt. Dieser hat mit Schreiben vom 16. März 2006 mitgeteilt, dass die LEF selbständig und keine Einrichtung des Rates des Bezirkes G. gewesen sei. Sie sei aus Mitteln finanziert, die vom Bezirk zentral verwaltet worden seien und nur für diese Aufgabe zur Verfügung gestanden hätten. Der Kläger sei in der Zeit von 1981 bis 1990 in der Einrichtung angestellt gewesen und habe sich dort habilitiert. Die LEF sei nur mit dem Institut für Tierernährung der F.-S.-Universität J. bzw. später der KMU L. arbeitsfähig gewesen. Er als wissenschaftlicher Leiter des Instituts sei für die Ernennung der Lehrgangsleiter zuständig gewesen.

Das Thüringische Staatsarchiv R. hat auf Anfrage des Sozialgerichts mitgeteilt, dass die nachgeordneten Einrichtungen des Rates des Bezirkes G. in der Regel rechtlich selbständig waren und nur fachlich dem jeweiligen Fachorgan unterstanden. Personelle Entscheidungen und die entsprechenden Gehaltsberechnungen seien unabhängig vom Rat des Bezirkes erfolgt.

Die Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft hat dem Sozialgericht eine Festschrift zum 30jährigen Jubiläum der LEF und eine Stellungnahme des ehemaligen Vorgesetzten des Klägers, Dr. L., vom 16. November 2007 übersandt. Dieser hat mitgeteilt, dass die LEF selbständig und nicht unmittelbarer Teil des Rates des Bezirkes war. Der Einrichtung waren Grund- und Umlaufmittel zugeordnet und der eigenen Verwaltung übergeben, es habe ein eigener Lohn- und Prämienfond sowie ein eigener jährlicher Haushaltsplan bestanden, eine eigene Buchführung und Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben. Die LEF habe eine eigene Betriebsnummer gehabt und über ein Betriebskonto verfügt. Einstellung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen seien durch den Leiter der LEF, Dr. R., erfolgt. Der Kläger wiederum sei vom Leiter des Wissenschaftsbereichs Tierernährungschemie, Prof. Dr. Dr. H. eingestellt worden. Der Rat des Bezirkes G. habe die Gelder, die vom Ministerium zur Verfügung gestellt wurden, an die LEF weitergeleitet. Vordergründige Aufgabe seien die Lehrgänge gewesen, die anteilige Inanspruchnahme für die Lehrgänge habe jedoch unter einem Zehntel der Arbeitszeit eines jeden Wissenschaftlers gelegen. Hauptaufgabe für alle Wissenschaftler sei immer die Forschung im Wissenschaftsverbund Wissenschaftsbereich Tierernährungschemie und LEF gewesen. Forschungsberichte und Originalarbeiten in gutachterreferierten Zeitschriften seien unter dem Wissenschaftsbereich Tierernährungschemie der KMU L.publiziert worden. Der Kläger sei primär Forscher gewesen, was sich auch in seinem Funktionsplan ausdrückte. Es seien so sehr viele Forschungsberichte und Publikationen in der Zeit der Anstellung bei der LEF entstanden.

Das Sozialgericht hat Dr. R., Dr. L. und Prof. Dr. F., den ehemaligen Dozenten der KMU L.und Standortverantwortlichen der LEF R., als Zeugen schriftlich vernommen. Dr. R. hat angegeben, dass der Kläger zu 95 v.H. seiner Arbeitszeit mit der wissenschaftlichen Schweineforschung beschäftigt gewesen sei. Die Dozententätigkeit habe lediglich 4 v.H. seiner Arbeitszeit betragen, der Rest sei für Verwaltungsaufgaben benötigt worden. Dr. L. hat angegeben, dass der Kläger als Angestellter der LEF ebenso wie die wissenschaftlichen Mitarbeiter des Wissenschaftsbereich Lehraufgaben in der LEF (ca. zwei bis vier Stunden pro Woche) zu erfüllen hatte. Im Übrigen habe er für die Forschung in der Arbeitsgruppe Schweineernährung zur Verfügung gestanden. Prof. Dr. F. hat angegeben, dass alle Personen Aufgaben im Sinne der wissenschaftlichen Zielstellung und der Forschungsaufträge des Wissenschaftsbereichs Tierernährungschemie der KMU L. zu erfüllen hatten. Zum genauen Inhalt der Zeugenaussagen wird auf Blatt 96 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.

Das Sozialgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 10. Februar 2009 zur Feststellung der Zeit vom 21. März 1981 bis zum 31. Mai 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich der währenddessen erzielten Arbeitsentgelte verurteilt. Es habe sich bei der LEF um eine wissenschaftliche Einrichtung gehandelt, die zwar dem Rat des Bezirkes G.untergeordnet, jedoch nicht Teil derselben gewesen war. Die LEF war entgegen der Zuordnung in der Statistik der Volkswirtschaftszweige der DDR eine Einrichtung, für die die Erfüllung wissenschaftlicher Aufgaben prägend war. Die Vorinstanz hat sich hierbei insbesondere auf die Angaben von Prof. Dr. F. und Dr. R. gestützt.

Mit ihrer am 27. März 2009 beim Thüringer Landessozialgericht eingegangenen Berufung wendet sich die Beklagte gegen das ihr am 19. März 2009 zugestellte Urteil. Sie ist der Ansicht, dass es sich bei der LEF um eine Einrichtung der Erwachsenenbildung gehandelt habe, die dem Rat des Bezirkes unterstellt war. Dieser Sachverhalt ergebe sich aus dem statistischen Betriebsregister der DDR. Bezirksgeleitete Bildungseinrichtungen der Landwirtschaft unterfielen nicht der Versorgungsordnung. Das Sozialgericht verkenne bei seiner Entscheidung, dass nicht jede Bildungseinrichtung zu den wissenschaftlichen Einrichtungen im Sinne der Versorgungsordnung zähle.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 10. Februar 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Sozialgericht habe nach umfassender Beweiserhebung vollkommen zu Recht festgestellt, dass er als hauptberuflicher Wissenschaftler an einer wissenschaftlichen Einrichtung beschäftigt war.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger einen Anspruch darauf hat, dass die Beklagte bei ihm die Zeit vom 21. März 1981 bis zum 31. Mai 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik (Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG) einschließlich der währenddessen erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Die Vorschriften des AAÜG sind auf den Kläger auch im Hinblick auf den noch streitigen Zeitraum anwendbar.

Das AAÜG ist auf den Kläger anwendbar. Die Beklagte hat mit Feststellungsbescheid vom 6. April 2005 festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 1 AAÜG erfüllt sind. Vom persönlichen Anwendungsbereich nach der maßgeblichen Norm des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG werden die Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder Anwartschaften) erfasst, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben.

Nach § 8 Abs. 1 S. 1 und S. 2 AAÜG hat die Beklagte als der u. a. für das Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 19 AAÜG zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Der Kläger war in der Zeit vom 21. März 1981 bis 31. Mai 1990 als hauptberuflicher Wissenschaftler an einer wissenschaftlichen Einrichtung tätig und hat die Voraussetzungen der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Juli 1950 (VO-AVIwiss, GBl. Nr. 85 S. 675) erfüllt.

Nach § 1 VO-AVIwiss wurde u.a. für die Intelligenz an wissenschaftlichen Einrichtungen eine zusätzliche Altersversorgung eingeführt, wobei gemäß § 2 a VO-AVIwiss als Angehörige der wissenschaftlich tätigen Intelligenz auch hauptberuflich tätige Wissenschaftler an den Akademien, Instituten, wissenschaftlichen Bibliotheken und Museen und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen gelten. Gemäß § 6 VO-AVIwiss waren wissenschaftliche, künstlerische, pädagogische und medizinische Einrichtungen der DDR im Sinne des § 1 der Verordnung wissenschaftliche und künstlerische Akademien, Universitäten und Hochschulen, Forschungsinstitute, wissenschaftliche und künstlerische Bibliotheken, Kunstsammlungen und Museen und ihnen entsprechende künstlerisch-wissenschaftliche Einrichtungen, öffentliche Theater- und Kulturorchester (einschließlich solcher von Organisationen, soweit sie von der staatlichen Kommission für Kunstangelegenheiten anerkannt sind), künstlerische Einrichtungen des Films und des Rundfunks in der DDR, alle Einrichtungen des öffentlichen Bildungs- und Erziehungswesens sowie alle Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens.

Die LEF war entgegen der Auffassung der Beklagten eine wissenschaftliche Einrichtung im Sinne von §§ 2 a, 6 VO-AVIwiss.

Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, zeigen die in den §§ 2 a, 6 VO-AVIwiss exemplarisch genannten wissenschaftliche Akademien, Universitäten und Forschungsinstitute, dass es sich um jeweils selbstständige staatliche Einrichtungen gehandelt haben muss, die bei Auswahl ihrer Forschungsziele "frei" waren. Die allein zweck- und betriebsbezogene Forschung der volkseigenen Betriebe und der Kombinate gehörten nicht dazu, auch dann nicht, wenn sie über wissenschaftliche Forschungseinrichtungen bzw. Abteilungen verfügten (vgl. BSG, Urteile vom 10. April 2002 - Az.: B 4 RA 56/01 R und 31. Juli 2002 - B 4 RA 62/01 R, nach juris).

Es handelte sich bei der LEF um eine selbständige staatliche Einrichtung. Sie war dem Rat des Bezirkes G. zwar nachgeordnet, war aber keine Einrichtung desselben. Wie der ehemalige wissenschaftlichen Leiter der LEF, Prof. Dr. Dr. H. dargelegt hat, wurde sie lediglich aus Mitteln finanziert, die vom Bezirk zentral verwaltet wurden und nur für diese Aufgabe zur Verfügung standen. Auch der ehemalige Vorgesetzte des Klägers, Dr. L., hat angegeben an, dass der Rat das Bezirkes G. die Gelder, die vom Ministerium zur Verfügung gestellt wurden, an die LEF lediglich weiterleitete. Im Übrigen waren der Einrichtung Grund- und Umlaufmittel zugeordnet und der eigenen Verwaltung übergeben, es bestand ein eigener Lohn- und Prämienfond sowie ein eigener jährlicher Haushaltsplan, eine eigene Buchführung und Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben. Die LEF hatte eine eigene Betriebsnummer und verfügte über ein Betriebskonto. Diese haushalterische Unabhängigkeit weist auf eine erhebliche Eigenverantwortlichkeit hin. Für eine Selbständigkeit spricht zudem, dass die LEF im Wesentlichen über das einzustellende Personal selbst entscheiden konnte. Der Leiter der LEF, Dr. R., war für die Einstellung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen zuständig, der wissenschaftliche Leiter, Prof. Dr. Dr. H., ernannte - wie im Fall des Klägers - die Lehrgangsleiter. Bestätigt werden die Angaben von Prof. Dr. Dr. H. und Dr. L. vom Thüringischen Staatsarchiv R., wonach die nachgeordneten Einrichtungen des Rates des Bezirkes G. in der Regel rechtlich selbständig waren; personelle Entscheidungen und die entsprechenden Gehaltsberechnungen erfolgten unabhängig vom Rat des Bezirkes.

Es handelte sich bei der LEF entgegen der Auffassung der Beklagten um eine wissenschaftliche Einrichtung, die nicht nur der Erwachsenenbildung diente. Die von der Beklagten angeführte Eintragung in das statistische Betriebsregister der DDR stellt zwar ein gewisses Indiz dar. Dieses wird hier jedoch durch die tatsächlichen Umstände widerlegt.

Die Lehrgänge waren - wie Dr. L. ausführt - nur die vordergründige Aufgabe, die anteilige Inanspruchnahme für die Lehrgänge lag jedoch unter einem Zehntel der Arbeitszeit eines jeden Wissenschaftlers. Hauptaufgabe war die Forschung im Bereich Tierernährungschemie. Diese Angabe ist auch von Dr. R. und Prof. Dr. F. bestätigt worden. Für die starke wissenschaftliche Verankerung spricht auch die enge Verbindung zur KMU L. Forschungsberichte aus dem LEF wurden unter dem Wissenschaftsbereich Tierernährungschemie der KMU L.publiziert.

Es handelte sich insoweit auch um eine freie Forschungstätigkeit, die nicht im Sinne der Rechtsprechung des BSG zweck- und betriebsbezogen war. Zwar erfährt der Forschungsgegenstand durch die Zielrichtung des Instituts eine Begrenzung, innerhalb des Forschungsbereichs Tierernährung wurde jedoch in erheblichem Maße zweckungebundene Grundlagenforschung betrieben. Wie sich insbesondere aus der Festschrift zum 30jährigen Jubiläum der LEF ergibt, fand eine Erforschung von unterschiedlichsten Nahrungs- und Nahrungsergänzungsmitteln für verschieden Tierarten statt, wobei nicht nur die Optimierung der Fleischproduktion sondern beispielsweise auch die Steigerung der Leistungsfähigkeit von Galopprennpferden untersucht wurde.

Der Kläger war an der LEF auch als hauptberuflicher Wissenschaftler tätig. Ausweislich des geschlossenen Arbeitsvertrages und des Funktionsplan der LEF vom 15. März 1981 war er neben seiner Lehrtätigkeit für die Betreuung von Fütterungsversuchen, für Vorträge in der sozialistischen Landwirtschaft und für wissenschaftliche und populärwissenschaftliche Veröffentlichungen in Fachzeitschriften und Tageszeitungen zuständig. Er veröffentlichte während seiner Zeit an der LEF mehrere wissenschaftliche Aufsätze und schloss seine "Dissertation B" ab. Die Wissenschaftliche Tätigkeit machte den Hauptanteil seiner Arbeit aus, sowohl Dr. R. als auch Dr. L. haben bestätigt, dass er zu über 90 v.H. seiner Arbeitszeit mit der wissenschaftlichen Schweineforschung beschäftigt war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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